Anhang Richtlinie Transparenz bei Verwaltungskommissionen 2005 D-07.62a Swiss Funds Association Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission Vom : 07.05.2005 Die nachfolgenden Beispiele basieren auf drei konkreten, praktischen Situationen. Die jeweiligen Formulierungen in den Prospekten sind in grauer Schrift dargestellt; eine mögliche Aufteilung wird in schwarzer Schrift vorgeschlagen. Beispiel 1 Schweizerischer Effektenfonds mit Angaben zu Einzelpositionen Angaben im Prospekt zu den dem Fonds belasteten Kommissionen und Kosten Anteile der Klasse abc Verwaltungskommission der Fondsleitung für die 1.5% p.a. Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Fonds Depotbankkommission der Depotbank [% p.a. ] Anteile der Klasse def Verwaltungskommission der Fondsleitung für die 0.5% p.a. Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Fonds Depotbankkommission der Depotbank [% p.a. ] Zusätzlich können dem Fonds die weiteren, in § 19 des Reglementes aufgeführten Kommissionen und Kosten in Rechnung gestellt werden. D-07.62a SFA Swiss Funds Association Angaben zur Verwendung der Verwaltungskommission gemäss Ziff. 2 der Richtlinie Die Fondsleitung kann die ihr zustehende Verwaltungskommission wie folgt verwenden: Anteile der Anteile der Klasse abc Klasse def Leitung des Fonds bis höchstens 0.375% 0.2% Asset Management (Verwaltung des Fondsvermögens) bis höchstens 0.675% 0.4% Vertrieb des Fonds (inkl. Werbung und Marketing) bis höchstens 1.2% 0.15% Zusammen höchstens 1.5% 0.5% Anhang Richtlinie Transparenz bei Verwaltungskommissionen 2005 D-07.62a Beispiel 2 Schweizerischer Effektenfonds mit pauschaler Verwaltungskommission Angaben im Prospekt zu den dem Fonds belasteten Kommissionen und Kosten Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für die 1,8% p.a. die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Fonds sowie zur Deckung der anfallenden Kosten Eine detaillierte Aufstellung der in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen Kommissionen und Kosten ist aus dem Reglement ersichtlich. Angaben zur Verwendung der Pauschalkommission sinngemäss zu Ziff. 2 der Richtlinie Die Fondsleitung kann die ihr zustehende Verwaltungskommission wie folgt verwenden: Leitung des Fonds bis höchstens 0.6% Asset Management (Verwaltung des Fondsvermögens) bis höchstens 0.8% Vertrieb des Fonds (inkl. Werbung und Marketing) bis höchstens 1.3% Zusammen höchstens 1.8% Kommentar Die in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen Kommissionen und Kosten, die im Beispiel 1 direkt dem Fondsvermögen belastet werden, gelten nach dieser Richtlinie zum grössten Teil als Elemente des Bestandteils Leitung. Entsprechend ist der Anteil dieser Aufgabe höher als im Beispiel 1. D-07.62a SFA Swiss Funds Association Beispiel 3 Luxemburgischer Fonds in körperschaftlicher Form (SICAV) Angaben im Prospekt zu den dem Fonds belasteten Kommissionen und Kosten Kommission des Anlageberaters* 1.2% p.a. Depotbankkommission der Depotbank 0.3% p.a. Zusätzlich können dem Fonds folgende Kommissionen und Kosten belastet werden: – Gebühren für die Aufsicht über den Fonds – Kosten für die Berechnung des NAV – Kosten für Publikationen – Kosten für die Revision – Kosten für Rechtsberatung – Amortisation der Gründungskosten * der Anlageberater kann zugunsten des Vertriebs auf einen Teil seiner Kommission verzichten (Angabe im Prospekt). Angaben zur Verwendung der Kommission des Anlageberaters sinngemäss zu Ziff. 2 der Richtlinie Der Anlageberater kann die ihm zustehende Vergütung wie folgt verwenden: Leitung des Fonds bis höchstens 0.1% Asset Management (Verwaltung des Fondsvermögens) bis höchstens 0.6% Vertrieb des Fonds (inkl. Werbung und Marketing) bis höchstens 1.1% Zusammen höchstens 1.2% Anhang Richtlinie Transparenz bei Verwaltungskommissionen 2005 D-07.62a Kommentar Die Entschädigung des Vertriebs erfolgt in diesem Beispiel durch den Anlageberater (der zugleich Sponsor des Fonds ist). Gemäss Ziff. 2 hat dieser die Aufteilung der von ihm erhobenen Kommission dem Vertreter bekannt zu geben. Der Vertriebsanteil fällt hier wesentlich höher aus als in den Beispielen 1 und 2, da praktisch alle mit der Leitung des Fonds zusammenhängenden Kommissionen und Kosten direkt dem Fonds belastet werden und nicht beim Anlageberater anfallen.