Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

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Anhang Richtlinie Transparenz bei Verwaltungskommissionen 2005
D-07.62a
Swiss Funds Association
Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen :
Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission
Vom : 07.05.2005
Die nachfolgenden Beispiele basieren auf drei konkreten, praktischen Situationen. Die
jeweiligen Formulierungen in den Prospekten sind in grauer Schrift dargestellt; eine mögliche Aufteilung wird in schwarzer Schrift vorgeschlagen.
Beispiel 1
Schweizerischer Effektenfonds mit Angaben zu Einzelpositionen
Angaben im Prospekt zu den dem Fonds belasteten Kommissionen und Kosten
Anteile der Klasse abc
Verwaltungskommission der Fondsleitung für die
1.5% p.a.
Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Fonds
Depotbankkommission der Depotbank
[% p.a. ]
Anteile der Klasse def
Verwaltungskommission der Fondsleitung für die
0.5% p.a.
Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Fonds
Depotbankkommission der Depotbank
[% p.a. ]
Zusätzlich können dem Fonds die weiteren, in § 19 des Reglementes aufgeführten Kommissionen und Kosten in Rechnung gestellt werden.
D-07.62a
SFA Swiss Funds Association
Angaben zur Verwendung der Verwaltungskommission gemäss Ziff. 2 der Richtlinie
Die Fondsleitung kann die ihr zustehende Verwaltungskommission wie folgt verwenden:
Anteile der
Anteile der
Klasse abc
Klasse def
Leitung des Fonds bis höchstens
0.375%
0.2%
Asset Management (Verwaltung des Fondsvermögens) bis höchstens
0.675%
0.4%
Vertrieb des Fonds (inkl. Werbung und
Marketing) bis höchstens
1.2%
0.15%
Zusammen höchstens
1.5%
0.5%
Anhang Richtlinie Transparenz bei Verwaltungskommissionen 2005
D-07.62a
Beispiel 2
Schweizerischer Effektenfonds mit pauschaler Verwaltungskommission
Angaben im Prospekt zu den dem Fonds belasteten Kommissionen und Kosten
Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für die
1,8% p.a.
die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Fonds
sowie zur Deckung der anfallenden Kosten
Eine detaillierte Aufstellung der in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen
Kommissionen und Kosten ist aus dem Reglement ersichtlich.
Angaben zur Verwendung der Pauschalkommission sinngemäss zu Ziff. 2 der Richtlinie
Die Fondsleitung kann die ihr zustehende Verwaltungskommission wie folgt verwenden:
Leitung des Fonds bis höchstens
0.6%
Asset Management (Verwaltung des Fondsvermögens) bis höchstens
0.8%
Vertrieb des Fonds (inkl. Werbung und Marketing) bis höchstens
1.3%
Zusammen höchstens
1.8%
Kommentar
Die in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen Kommissionen und Kosten, die
im Beispiel 1 direkt dem Fondsvermögen belastet werden, gelten nach dieser Richtlinie zum
grössten Teil als Elemente des Bestandteils Leitung. Entsprechend ist der Anteil dieser Aufgabe höher als im Beispiel 1.
D-07.62a
SFA Swiss Funds Association
Beispiel 3
Luxemburgischer Fonds in körperschaftlicher Form (SICAV)
Angaben im Prospekt zu den dem Fonds belasteten Kommissionen und Kosten
Kommission des Anlageberaters*
1.2% p.a.
Depotbankkommission der Depotbank
0.3% p.a.
Zusätzlich können dem Fonds folgende Kommissionen und Kosten belastet werden:
–
Gebühren für die Aufsicht über den Fonds
–
Kosten für die Berechnung des NAV
–
Kosten für Publikationen
–
Kosten für die Revision
–
Kosten für Rechtsberatung
–
Amortisation der Gründungskosten
* der Anlageberater kann zugunsten des Vertriebs auf einen Teil seiner Kommission
verzichten (Angabe im Prospekt).
Angaben zur Verwendung der Kommission des Anlageberaters sinngemäss zu Ziff. 2 der
Richtlinie
Der Anlageberater kann die ihm zustehende Vergütung wie folgt verwenden:
Leitung des Fonds bis höchstens
0.1%
Asset Management (Verwaltung des Fondsvermögens) bis höchstens
0.6%
Vertrieb des Fonds (inkl. Werbung und Marketing) bis höchstens
1.1%
Zusammen höchstens
1.2%
Anhang Richtlinie Transparenz bei Verwaltungskommissionen 2005
D-07.62a
Kommentar
Die Entschädigung des Vertriebs erfolgt in diesem Beispiel durch den Anlageberater (der
zugleich Sponsor des Fonds ist). Gemäss Ziff. 2 hat dieser die Aufteilung der von ihm erhobenen Kommission dem Vertreter bekannt zu geben. Der Vertriebsanteil fällt hier wesentlich höher aus als in den Beispielen 1 und 2, da praktisch alle mit der Leitung des Fonds
zusammenhängenden Kommissionen und Kosten direkt dem Fonds belastet werden und
nicht beim Anlageberater anfallen.
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