Anlage 5 Notauskonzept Das Notauskonzept ist ein reines Personenschutzsystem. Beim Auslösen eines Not-Aus-Tasters werden alle Anlagen in diesem Raum abgeschaltet. Das Notauskonzept besteht aus einer Notaus-Zentrale, in der alle Notaus-Taster (Öffner, Ruhestromschleife 42V/50Hz) angeschlossen sind. Diese Zentrale stellt potentialfreie Relaiskontakte für jeden Senderanschalteschrank zur Verfügung, mit dem die Netzversorgungen über Schaltrelais abgeschaltet werden (Kleinspannung 42V/50Hz). Abschaltung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Netzversorgung (230 V oder 400 V) getrennt wird. Damit können Personen gerettet werden, die mit lebensbedrohenden Spannungen in Berührung gekommen sind. Die Erfordernis und die Funktionsweise der Notausschaltung ist in der technischen Richtlinie 175TR1 (NOTAUS 0607.pdf) der MB detailliert beschrieben. Sie greift natürlich in die Ausführung der Senderstromversorgungsanlagen (Senderanschaltschränke SAS) ein. Der prinzipielle Aufbau der SAS ist in einem Übersichtsbild (SAS.pdf) dargestellt. (Fortsetzung auf der nächsten Seite) Seite 1 von 9 Seite 2 von 9 Not-Aus-Schaltung von Rundfunksendeanlagen 175TR1 Inhaltsverzeichnis 0. Geltungsbereich 1. Erfordernis der Not-Aus-Schaltung 2. Notausschaltbereich 3. Anordnung der Not-Aus-Betätigungsgeräte 4. Schaltung 5. Geräteauswahl und konstruktive Hinweise 6. Zusammenstellung verbindlicher Vorschriften Herausgeber Media Broadcast GmbH Bearbeitet bei SSE / BTS 10553 Berlin Kaiserin-Augusta-Allee 104 Bestellangabe Kurztitel: 175TR1 Ausgabe 05.98 / Rev. 06/07 0. Geltungsbereich Seite 3 von 9 Mit der Not-Aus-Schaltung soll im Gefahrenfall ein schnelles Eingreifen ermöglicht werden. Bei Einhaltung der Forderungen dieser Richtlinie wird sichergestellt, daß sowohl Personen wie auch die Anlagen vor Schäden soweit wie möglich geschützt werden. Die Richtlinie regelt nicht die Arbeiten an unter Spannung stehenden (nicht freigeschalteten) Teilen, die einen Sonderfall des Arbeitens an elektrischen Anlagen darstellen und nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden dürfen (s.a. BGV A2 § 8 Absatz 2). Für den Verantwortungsbereich des Rundfunks wird nach Abstimmung mit dem Arbeitsschutz der Media Broadcast GmbH festgelegt, dass die Regelungen der Richtlinie für - Neuanlagen zwingend anzuwenden sind und - für bestehende Anlagen bei Veränderungen umzusetzen sind. Diese Richtlinie ersetzt die „Aufbaurichtlinie - Notabschaltung von Rundfunksendeanlagen“ vom Dezember 1993 . Sie gilt für alle Funksender, einschließlich der für den Normalbetrieb erforderlichen Zusatzgeräte sowie der Netzwerke für Zusammenfassung und Anpassung. Die Antennen und die zugehörigen Speiseleitungen sind nicht mit erfaßt. Die Richtlinie gilt für alle Einzelsender mit einer RF - Spitzenausgangsleistung > 200 W, sowie für mehrere Sender kleinerer Leistung, wenn sie in Gestellen zusammengefaßt sind. Ausgenommen davon sind Kleinleistungsanlagen von 200 bis 500 W bzw. 600 W- Einheiten, die als ortsveränderliche Betriebsmittel (Tischgeräte) betrieben werden, bei denen die netzspannungsführenden (gefährliche Berührungsspannungen) Teile weitgehend konstruktiv geschützt sind und Instandsetzungen nicht vor Ort vorgenommen werden: Bei Aufstellung außerhalb vorhandener Notausschaltbereiche ist dem Anschlusspunkt (Steckdose oder Festanschluss) ein Hauptschalter mit Not-Aus-Funktion (s.h. DIN/VDE 0113 Teil 1; IEC 204- 1 Abschnitt 5.6.1 und 5.6.2) vorzuordnen. Sofern mehrere derartige Sender aufgestellt werden, sind alle Sender an einem gemeinsamen Hauptschalter (Not-Aus-Funktion) anzuschließen. Bei Aufstellung innerhalb von Notabschaltbereichen anderer Sendeanlagen ist der jeweilige Anschlusspunkt in diesen Bereich einzubeziehen. Außerdem ist ein Not-Aus-Betätigungsgerät in der Nähe des Gerätes anzuordnen. Seite 4 von 9 1. Erfordernis der Not-Aus-Schaltung Not-Aus-Schalteinrichtungen sind Trennvorrichtungen, die bei Gefahr auch von Laien betätigt werden und welche die komplette Senderanlage unverzüglich zentral von allen sie speisenden Stromquellen abschalten. Das Erfordernis der Not-Aus-Schalteinrichtung besteht besonders deshalb, weil der Sender bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten geöffnet werden muss und es zur Fehlersuche unumgänglich werden kann, z.B. Schutzabdeckungen zu entfernen. Die Senderanlagen sind dann mit Einrichtungen zur Not-Aus-Schaltung auszurüsten, wenn bei diesen Arbeiten sowohl die Nennspannung zwischen den aktiven Teilen als auch die Spannung zwischen aktiven Teilen und Erde höher als 50 V Wechselspannung (effektiv) oder 120 V Gleichspannung ist oder wenn, die Spitzenspannung > 72 V ist und der Körperstrom bei einem angenommenen Körperwiderstand von 2 k, folgende Werte überschreitet: bei einer Frequenz (f) kleiner als 1 kHz = 0,7 bei einer Frequenz (f) von (Spitze) 1 kHz bis 100 kHz = 0,7 x f kHz bei einer Frequenz (f) größer als 100 kHz = 70 2. Notausschaltbereich 2.1 Der Notausschaltbereich umfasst mA (Spitze) mA mA (Spitze). alle in einem Raum aufgestellten Senderanlagen (Ausnahme Pkt. 2.5) einschließlich der zu ihrem Betrieb ggf. notwendigen Nebenanlagen, die aus dem Sender gespeist werden oder RFmäßig mit ihm verbunden sind. Er endet am Ausgang der in Energierichtung letzten Einrichtung für Zusammenschaltung, Abstimmung usw., alle im Senderraum untergebrachten, nicht ortsveränderlichen Zusatzeinrichtungen für den Sendebetrieb (Ausgenommen sind Zusatzeinrichtungen/-gestelle zur Modulationszuführung/weiterverteilung, zentralen Takterzeugung, Fernüberwachung und USV, in denen die Verteilung der Spannung ausschließlich über IEC-Kaltgeräteanschlussleitungen erfolgt.) und Steckdosen im und am Sender, die für Anschluss von Wartungsgeräten des Senders und für Messzwecke vorgesehen sind. 2.2 Die Steckdosen der Gebäudeinstallation sollen nicht in die Not-Aus-Schaltung einbezogen werden und sind nicht für Wartungszwecke zu nutzen. 2.3 Bei Betätigung der Notausschalteinrichtung muss der gesamte Notausschaltbereich ab Trennstelle spannungsfrei sein. Der Notausschaltbereich endet an den Ausgangsklemmen des außerhalb des Senders untergebrachten Schaltgerätes (Ausnahme s. Pkt. 4.1) Seite 5 von 9 Anmerkung: Die vor dieser Trennstelle liegenden Einrichtungen z.B. Netzklemmen, Sicherungen, Verbindungsleitungen, einschließlich Not-Aus-Zentrale werden nicht spannungsfrei. 2.4 Um Gefährdungen ( z.B. gefährliche Körperdurchströmungen) im Sinne dieser Richtlinie aus zuschließen, ist für die Räume, die gleichzeitig auch von anderen Senderbetreibern genutzt werden und wo es nicht möglich ist, eine eindeutige Trennung der Notabschaltbereiche vorzunehmen, eine einvernehmliche Lösung aller Nutzer herbeizuführen. 2.5 Ein Senderraum darf nur dann in mehrere Notausschaltbereiche aufgeteilt werden, wenn diese Bereiche und die Zuordnung der Notausschalteinrichtung zu diesen Bereichen für den Benutzer der Anlage eindeutig erkennbar sind. Bedienungsgänge erfüllen diese Anforderung nicht. 2.6 Sofern Teile der Rundfunksendeanlage, z.B. Antennenabstimmmittel, außerhalb des Senderraumes abgesetzt betrieben werden und sie die Bedingung (vgl. Pkt. 2.1, Absatz 1) erfüllen, muss die Möglichkeit bestehen, von diesen Einrichtungen aus den oder die speisenden Sender abzuschalten. 2.7 Durch die Notausschaltung darf weder eine neue Gefährdung entstehen, noch darf sie sich auf den Ablauf der Störbeseitigung störend auswirken. So darf z.B. die Raumbeleuchtung nicht in die Notausschaltung einbezogen werden. 3. Anordnung der Not-Aus-Betätigungsgeräte 3.1 Bei räumlich ausgedehnten Anlagen sollen mehrere Not-Aus-Betätigungsgeräte für die Notausschalteinrichtung in einem maximalen Abstand von drei Metern angeordnet werden. 3.2 Zusätzlich sind außerhalb des Gefahrenbereiches z. B. an den Ausgängen der Senderräume, in zentralen Bediengeräten usw. Möglichkeiten (mindestens eine) zur Notausschaltung vorzusehen. 3.3 In Räumen, in denen der Rundfunk nicht der alleinige Nutzer ist, können Not-AusBetätigungsgeräte in Türnähe entfallen. Vorhandene Not-Aus-Betätigungsgeräte in Türnähe sind hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches eindeutig zu kennzeichnen. 3.4 Betätigungsgeräte müssen an leicht, schnell und gefahrlos zugänglicher Stelle vorgesehen werden und gut erkennbar sein. Sie müssen so konstruiert und angebracht werden, das die Gefahr einer unbeabsichtigten Betätigung möglichst gering ist. Empfohlene Anbringungshöhe: 1,20 m bis maximal 1,80 m über der Zugangsebene. 4. Schaltung 4.1 Die Notausschaltung muss alle Spannungen im Notausschaltbereich abschalten, die Gefährdungen hervorrufen können. Das muss mit einer einzigen Schalthandlung so direkt wie möglich erfolgen. Dabei sind auch solche Stromkreise zu erfassen, die im Normalbetrieb nicht mit abgeschaltet werden. Seite 6 von 9 Einzige Ausnahme bilden in Sendergestelle eingebaute Kompakt-USV (unterbrechungslose Stromversorgung) kleiner Leistung, deren Anschluss und die Verteilung der Spannung ausschließlich über IEC-Kaltgeräteanschlussleitungen erfolgt. Die Verteilung muss sich auf das jeweilige Gestell beschränken. 4.2 Die Abschaltung muss durch eine Spannungsunterbrechung im Steuerstromkreis (Ruhestromschaltung) erfolgen. Sofern diese Stromkreise mit Spannungen über 50 V Wechselspannung (effektiv) bzw. 120 V Gleichspannung arbeiten, sind diese in die Not-AusSchaltung einzubeziehen. Bei Aufstellung von Anlagen in kleinen Räumen mit übersichtlicher Anordnung kann ein entsprechend gekennzeichneter handbetätigter Hauptschalter mit Not-Aus-Funktion zur Notausschaltung genutzt werden. 4.3 Bei Mehrfacheinspeisungen von Geräten und Anlagen sind alle Spannungsquellen, sofern sie 50 V Wechselspannung (effektiv) bzw. 120 V Gleichspannung überschreiten, abzuschalten. 4.4 Die Ausschaltung muss alle Außenleiter (Phasen) der Einspeisungen erfassen und unverzögert erfolgen. Der Schutzleiter darf nicht unterbrochen werden. 4.5 Kontakte der Trennstellen dürfen nicht mit Bauelementen überbrückt werden. 4.6 Nach einer Notausschaltung darf keine automatische Wiedereinschaltung erfolgen. Das Entriegeln der Not-Aus-Betätigungsgeräte darf nicht die Wiedereinschaltung bewirken. 4.7 Eine Wiedereinschaltung darf nur durch eine dazu berechtigte Person erfolgen, nachdem diese die Ursachen der Notausschaltung geprüft hat. Diese Wiedereinschaltung soll nur durch eine bewusste Schalthandlung der berechtigten Person erfolgen. Die Realisierung (bezogen auf die Varianten gemäß Pkt.4.2) erfolgt im Steuerstromkreis durch Betätigung eines Schlüsseltasters und im Hauptstromkreis durch Betätigen einer im Hauptschalter integrierten Sperre (z.B. Zylinderschloss). 4.8 Notausschalteinrichtungen dürfen nicht mit anderen Schutzeinrichtungen verknüpft werden. 4.9 Innerhalb der Anlagen bzw. Anlagenteile ist grundsätzlich mindestens ein Ruhekontakt (Öffner) der Schaltgeräte auf besonders gekennzeichnete Anschlussklemmen (bis max. 2,5 mm 2 ) zu führen. Als Steuerleitung außerhalb der Sendergestelle ist für die Not-AusEinrichtung ein Mindestquerschnitt von 2,5 mm 2 Cu * vorzusehen. * Bei Änderungen und Erweiterungen an bestehenden Anlagen, die noch einen geringeren Querschnitt aufweisen, kann dieser beibehalten werden, wenn nachgewiesen wird, das die Betriebsbedingungen (Spannungsabfall) der in der NotSchleife befindlichen Geräte unter allen Bedingungen eingehalten werden. 4.10 Die Not-Aus-Betätigungsgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Danach müssen sie in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine Elektrofachkraft auf einwandfreien Zustand und Wirksamkeit geprüft werden. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Seite 7 von 9 Anmerkung: Bei der Überprüfung der Not-Aus-Einrichtungen - sinngemäße Anwendung DIN/VDE 0660 Teil 210 -Anhang 2. 5. Geräteauswahl und konstruktive Hinweise 5.1 Notausschalteinrichtungen müssen den einschlägigen VDE-Bestimmungen oder als solche gekennzeichneten Normen genügen. 5.2 Die Kontakte der Not-Aus-Schaltgeräte müssen ein ausreichendes Ausschaltvermögen aufweisen und sind bei Anordnung im Steuerstromkreis für mindestens 230 V AC, 4 A , Gebrauchskategorie AC15 bzw. DC13 nach IEC 947-5-1, auszulegen. 5.3 Betätigungsorgane müssen sich ohne Werkzeug und sonstige Hilfsmittel bedienen lassen. Es darf keine Möglichkeit bestehen, die Betätigungseinrichtungen ohne Hilfsmittel unwirksam zu machen. 5.4 Die Bedieneinrichtung des Not-Aus-Betätigungsgerätes muss auffällig rot gekennzeichnet sein. Die Fläche unter der Not-Aus-Betätigung muss mit der Kontrastfarbe Gelb gekennzeichnet sein. 5.5 Für die Betätigung der Not-Aus-Einrichtung im Steuerstromkreis dürfen nur Pilzdrucktaster verwendet werden, die bei geöffneten Steuerkontakten mechanisch einrasten und deren Rückstellung eine weitere Betätigung erfordert. 5.6 In Hauptstromkreisen sind Hauptschalter mit Not-Aus-Funktion und Wiedereinschaltsperre nach IEC 204/EN 60204/DIN VDE 0113 und IEC 947/EN 60947 Teil 3 einzusetzen. 6. Zusammenstellung verbindlicher Vorschriften Seite 8 von 9 [ 1] VDE 0100 Teil 410 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Schutzmaßnahmen; Schutz gegen elektrischen Schlag - Ausgabe 01.97 [ 2] VDE 0100 Teil 460 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Schutzmaßnahmen; Trennen und Schalten- Ausgabe 11.88 [ 3] VDE 0100 Teil 537 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel- Geräte zum Trennen und Schalten Ausgabe 10.88 [ 4] VDE 0866 Sicherheitsbestimmungen für Funksender Ausgabe 12.93 [ 5] VDE 0800 Teil 6 Fernmeldetechnik; Zusatzfestlegungen für Errichtung und Betrieb der Anlagen Ausgabe 05.89 z.Z. Entwurf [ 6] VDE 0660 Teil 210 Schaltgeräte Ausgabe Entwurf 05.92 [ 7] VDE 0105 Teil 100 Betrieb von elektrischen Anlagen Ausgabe : Oktober 1997 [ 8 ] Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 vom 1. April 1979 und neue Durchführungsanweisungen gültig ab 1.10.1996 [ 9] VDE 0100 Teil 723 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Unterrichtsräume mit Experimentierständen Ausgabe 11.90 [10] VDE 0100 Teil 726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V Hebezeuge Ausgabe 03.90 [11] VDE 0100 Teil 727 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V Antriebe und Antriebsgruppen [12] VDE 0104 Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen - Ausgabe Oktober 1989. [13] VDE 0113 Teil 1 Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen Ausgabe 02.86 [14] TS 0152/96 Bedingungen für sendertechnische Geräte und Anlagen ; Allgemeine Forderungen vom November 2001 [15] Arbeitsschutzvorschrift Post u. Telekom-Grundsätzliche Bestimmungen AVPT 1.1 Ausgabe 1996 Herausgeber : Unfallkasse Post und Telekom Seite 9 von 9