_______________________________________________________________________ Übung Privatrecht I WS 2016/2017 Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger Ass.-Prof. Mag. Dr. Andreas Geroldinger Univ.-Prof. Mag. Dr. Erika Wagner Institut für Zivilrecht 1. Klausur Die Studentin Karoline ist auf der Suche nach einem preiswerten Laptop. Auf der Onlineplattform ihrer Universität findet sie Valentins Inserat, der ein entsprechendes Gerät um € 400,- verkaufen möchte. Beim Besichtigungstermin erkundigt sich Karoline über die Eigenschaften des Geräts; insbesondere die Akkulaufzeit ist für sie von Bedeutung. Valentin erklärt jedoch, die genaue Akkulaufzeit nicht zu kennen, er habe nie besonders darauf geachtet. Karoline meint zu wissen, dass die Akkulaufzeit beim entsprechenden Modell mindestens 6 Stunden betrage. Sie möchte den Laptop daher kaufen, ist aber nicht bereit, mehr als € 320,- dafür zu bezahlen. Das möchte sich Valentin noch drei Tage überlegen, womit Karoline einverstanden ist. Anschließend erwähnt Karoline noch, dass sie ihren Kommentar zum ABGB verkaufen möchte und sich dafür € 50,- vorstellen würde. Im Unterschied zu Karoline weiß Valentin, dass der Kommentar – selbst in gebrauchtem Zustand – in Wahrheit wesentlich mehr wert ist, sieht seine Chance auf ein gutes Geschäft und kauft das Buch sofort. Gleich am nächsten Tag verkauft und übergibt er den Kommentar um angemessene € 110,- an Gabi. Drei Tage nach dem Treffen schreibt Valentin an Karoline: „Bestätige den Verkauf des Laptops um € 230,- wie besprochen.“ Karoline denkt zwar, dass sich Valentin beim Preis verschrieben haben muss, fragt aber vorsichtshalber nicht nach, sondern freut sich über das unerwartete „Schnäppchen“ und vereinbart mit Valentin einen Termin für die Übergabe des Geräts. Am selben Tag überweist Karoline den Kaufpreis. Als Valentin bemerkt, dass Karoline lediglich € 230,- überwiesen hat, fordert er die seiner Meinung nach fehlenden € 90,-. Karoline möchte hingegen, da sie feststellen musste, dass die tatsächliche Akkulaufzeit des Laptops (wie bei gebrauchten Geräten üblich) nur knapp 4 Stunden beträgt, das Gerät gar nicht mehr haben. Einige Wochen später erfährt Karoline, dass „ihr ABGB-Kommentar“ in Wahrheit viel mehr wert ist, und verlangt ihn zurück. Gabi will das Buch jedoch nicht mehr hergeben. Wie ist die Rechtslage?