Nebenangebot - VSVI Hessen

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Seminar Bauvertragsrecht
3. Februar 2016 – Friedberg/Hessen
Nebenangebote und
Sondervorschläge –
Chancen und Risiken
RA Dr. jur. Günther Schalk
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht
TOPJUS Rechtsanwälte
MünchenMünchen-IngolstadtIngolstadt-SchrobenhausenSchrobenhausen-PfaffenhofenPfaffenhofen-NordhausenNordhausen-Aichach
Referent:
Dr. jur. Günther Schalk
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
TOPJUS Rechtsanwälte
München-Schrobenhausen-Pfaffenhofen-Ingolstadt-Nordhausen
ausgebildeter Redakteur
und Sprecher für Hörfunk und Fernsehen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht seit 2005
Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht
Humboldt-Universität zu Berlin
Technische Hochschule Deggendorf
Direktor der Akademie für Baumanagement
2
Vizepräsident des CBTR e.V.
Was erwartet Sie heute?
Was erwartet Sie heute?
Was ist ein „Nebenangebot“?
Was bringt es?
Nebenangebot im Vergaberecht
Risikoverlagerung: Wer „haftet“, wenn
in Zusammenhang mit einem Nebenangebot etwas schief geht?
Beispiel: Nebenangebot und Baugrund
Nebenangebote
Definition und
Abgrenzung
Was ist ein „Nebenangebot“ ?
Hauptangebot
Nebenangebot
„Amtsvorschlag“
Abweichung vom
Hauptangebot
technisch
sonstige
Modalitäten
Definition „Nebenangebot“
Nebenangebot
Angebote mit inhaltlicher Abweichung
vom Amtsentwurf, soweit es sich nicht
nur um eine Abweichung von den
technischen Spezifikationen im Sinne des
§ 13 Abs. 2 VOB/A handelt
Die inhaltliche Abweichung kann sich auf
die Leistung selbst, die
Rahmenbedingungen des Vertrags
oder die Abrechnung beziehen
Abgrenzung
Nebenangebot
Änderungsvorschlag
Sondervorschlag
Variante
Alternative
Alternativposition
Bedarfs-/
Eventualposition
Änderung an den
Verdingungsunterlagen
Nachtragsangebot
Rolle des Nebenangebots
Bedeutung des Nebenangebots:
baubetriebswirtschaftlich ?
im Vergaberecht ?
im Vertragsrecht ?
Bedeutung des Nebenangebots
Hauptangebot
Nebenangebot
?
Hauptangebot
Nebenangebot
?
Hauptangebot
Nebenangebot
?
Bedeutung des Nebenangebots
HAUPTgebäude
NEBENgebäude
Bedeutung des Nebenangebots
HAUPTstraße
NEBENstraße
Bedeutung des Nebenangebots
„HAUPTfrau“
„NEBENfrau“
Nebenangebote
Betriebswirtschaftliche
Bedeutung
Chancen und Risiken (AG):
Vorteile:
finanziell: billiger
technisch: Innovation, geringerer
Wartungsaufwand, schnellere Realisierung
u.U. Verringerung der eigenen Risiken
Nachteile:
Mehraufwand vor Ausschreibung (Mind.Anford.)
Mehraufwand bei Angebotsprüfung/-wertung
mögliche finanzielle Folgerisiken (Schnittstellen)
Chancen und Risiken (AN)
Vorteile:
Spielraum für Kreativität
Chancen für Mittelstand/Spezialfirmen
Nachteile:
Angebotsbearbeitung: erheblicher Mehraufwand
(zeitlich und finanziell)
Risikomehrung (Planungsverantwortung)
Nebenangebote
Vergaberecht
Zulässigkeit von Nebenangeboten
(§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A)
Nebenangebote zugelassen ?
Erklärung des Auftraggebers
in den Verdingungsunterlagen
zugelassen
eingeschränkt
zugelassen ?
nicht
zugelassen
Auftraggeber
erklärt sich gar
nicht ?
Leistungsbeschreibung
beim Nebenangebot
?
entscheidend:
Auftraggeber muss
wissen, worum es
geht !
?
Leistungsbeschreibung
beim Nebenangebot
BayObLG:
„Nebenangebote müssen vom Bieter inhaltlich so
ausgestaltet werden, dass sie der Auftraggeber
ohne Weiteres prüfen und werten kann sowie
beurteilen kann, ob sie geeignet, wirtschaftlich
und gleichwertig sind.“
Im Ergebnis:
§ 7 VOB/A entsprechend!
u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 4/02
Leistungsbeschreibung
beim Nebenangebot
Unzureichende
Leistungsbeschreibung des
Nebenangebots
Leistungsbeschreibung
beim Nebenangebot
Worauf muss also der Bieter achten ?
- Vollständigkeit des Nebenangebots
- technische Ausführbarkeit
- Bezug zum Amtsentwurf (ersetzte
Positionen)
- Vorteil(e) gegenüber dem Amtsentwurf
- Nachweis der Gleichwertigkeit !
- Zweckdienlichkeit
- Erfüllung der Mindestanforderungen
formelle Anforderungen
(Abgrenzung Änderung an den
Vergabeunterlagen!)
§ 13 Abs. 3 VOB/A:
- Unterschrift
- Angabe der Anzahl der Nebenangebote
- Abgabe auf besonderer Anlage
- deutliche Kennzeichnung
Ausschluss aus der Wertung
(strittig: fakultativ oder zwingend?)
Mindestanforderungen für
Nebenangebote ??!!
EuGH, Okt. 2003:
„TraunfellnerEntscheidung“:
„Auftraggeber muss
Mindestanforderungen für
Nebenangebote bereits in den
Verdingungsunterlagen vorgeben !“
„Mindestanforderungen“
für Nebenangebote
Umsetzung der „TraunfellnerEntscheidung“ in Deutschland ?
Mind.Anford.
auf jeden Fall
erforderlich !
Mind.Anford. nur
für technische NA
erforderlich !
Mind.Anford. auch
für nicht
technische NA
erforderlich !
???
positive Beschreibung nötig !
Wiedergabe
von techn.
Normen (DIN,
EN) reicht aus !
Bezugnahme auf
Haupt-LV reicht
aus !
Mindestanforderungen
für Nebenangebote
Tendenz:
Einige Versuche in der
Entscheidungspraxis, die Latte nicht
allzu hoch zu hängen…
„Mindestanforderungen“ = ?
1.
2.
Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle
Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen
Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen.
Die Mindestanforderungen dürfen sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den
Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.
BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - X ZB 15/13.
Mindestanforderungen
für Nebenangebote
- ausdrückliche Nennung erforderlich
- kein Leistungskatalog entspr. § 7 VOB/A nötig
- mindestens Nennung zentraler Aspekte und
Kriterien aus dem Amtsentwurf
- auch negative Abgrenzung möglich
entscheidend:
Erkennbarkeit aus Gesamtzusammenhang !
ACHTUNG: nur ab dem Schwellenwert
(zzt. 5,225 Mio. EUR oder Lose) !!!
Mindestanforderungen fehlen ?
Ist aus den Verdingungsunterlagen
deutlich erkennbar, dass keine
Mindestanforderungen für die Wertung
der Nebenangebote festgelegt wurden,
muss dies vor Ablauf der Frist zur
Angebotsabgabe gerügt werden.
VK Münster, Beschluss vom 10.02.2005 – VK 35/04
Prüfung und Wertung
durch den AG
Abgabe des Nebenangebots durch den Bieter
Prüfung durch den Auftraggeber
- rechnerisch
- technisch
- wirtschaftlich
(§ 16 Abs. 3 VOB/A)
Möglichkeiten im Bietergespräch ?
(§ 15 VOB/A)
Rettungsanker Bietergespräch ?
Möglichkeiten im Bietergespräch ?
(§ 15 VOB/A)
„Verhandlungen über
den vorliegenden
Inhalt von
Nebenangeboten“
(Abs. 1)
„andere Verhandlungen“
über Nebenangebote
oder unumgängliche
Änderungen geringen
Umfangs und sich
daraus ergebende
Änderungen der Preise
(Abs. 3)
entscheidend: Wertung
§ 16 Abs. 8 VOB/A: Wertungspflicht !
Zusätzliche Wertungsstufen
beim Nebenangebot:
- Zulässigkeit von Nebenangeboten
- Mindestanforderungen erfüllt ?
- Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ?
- Gleichwertigkeit objektiv gegeben ?
- Wirtschaftlichkeitsvergleich
„Gleichwertigkeit“
erforderlich:
quantitative
Gleichwertigkeit
qualitative
Gleichwertigkeit
Abmagerungsangebot
( Einsparungen
erläutern !)
geringerer technischer
Standard
(„Stahl statt Edelstahl“)

Ausschluss !!!
Nebenangebot:
Nachweis der Gleichwertigkeit
„Bieter müssen grundsätzlich die
Gleichwertigkeit von Nebenangeboten
mit dem Angebot so nachweisen, dass die
Gleichwertigkeit belegt ist. Es besteht keine
umfassende Prüfungspflicht des
Auftraggebers bei nachgereichten
Unterlagen.“
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2002 - Verg W 6/02
Nachweis
der Gleichwertigkeit
Die Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen
Hauptleistung muss der Bieter so weit darlegen,
dass der Auftraggeber sie ohne besondere
Schwierigkeit prüfen kann.
Eigene Nachforschungen obliegen dem
Auftraggeber nur im Rahmen der verfügbaren
Erkenntnisquellen und innerhalb der zeitlichen
Grenzen der Zuschlags- und Angebotsfrist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 4/02
„Abmagerungsangebot“ ?
Nebenangebot mit reduzierten
Mengen
???
Ein Nebenangebot ist nicht gleichwertig, wenn
es die laut Baubeschreibung vorgegebenen
Mengenansätze unterschreitet.
VK Sachsen, Beschluss vom 04.06.2002 - 1/SVK/048-02
kurzsichtig !
Gleichwertigkeit
mit dem Hauptangebot
„Maßgebend für die Gleichwertigkeit eines
Nebenangebots ist, ob das Nebenangebot
den vertraglich vorausgesetzten Zweck
unter allen technischen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten erfüllt und für den
Ausschreibenden geeignet ist.“
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2003 - 4 U 184/02
„Abmagerungsangebot“
Allein die Tatsache, dass ein Nebenangebot zu
Masseneinsparungen führt, rechtfertigt nicht
den Schluss, dass das Nebenangebot
„abgemagert“ sei.
Vielmehr hat der Auftraggeber zu prüfen, ob es
sich um eine technisch gleichwertige
Alternativkonstruktion handelt.
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2007
VK 2 LVwA LSA-02/07
Gleichwertigkeit eines
neuartigen Produkts ?
1.
2.
Dem Bieter, der ein neuartiges Produkt anbietet, das in den bestehenden Regelwerken,
Zulassungen o.Ä. noch nicht erfasst ist,
obliegt eine erhöhte Pflicht zum Nachweis
der Gleichwertigkeit.
Die bloße eigene Beschreibung des Produkts
durch den Bieter genügt den Anforderungen,
die an einen derartigen Nachweis zu stellen
sind, nicht. Vielmehr bedarf es der zusätzlichen Vorlage von Belegen, Zertifikaten oder
Gutachten etc.
VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.04.2008 – 1 VK 10/08
Es gibt solche und solche
Schlagzeilen…
Echt tragisch:
Nebenangebot
in der Krise
Viele Auftraggeber ängstlich
Baufirmen leiden
Krise des Nebenangebots
-
-
zahlreiche AG lassen derzeit keine
Nebenangebote mehr zu
Hintergrund: Rechtsprechung zu
„günstigstem Preis als einzigem
Wertungskriterium“
Wertungskriterium „günstigster
Preis“ = 100%
???
Die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten scheidet grundsätzlich aus,
wenn das Zuschlagskriterium allein der
günstigste Preis ist. Nach Art. 24 Abs. 1
Richtlinie 2004/18/EG dürfen die Auftraggeber Nebenangebote nur bei Aufträgen
berücksichtigen, die nach dem Kriterium
des wirtschaftlich günstigsten Angebots
vergeben werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2010 - Verg 61/09;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 - Verg 61/09;
Wertungskriterium „günstigster
Preis“ = 100%
???
Richtlinie 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES vom 31. März 2004 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge
und Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 2004/18/EG)
Art. 24 Varianten
(1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des
wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben
werden, können die öffentlichen Auftraggeber
es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen.
Wertungskriterium „günstigster
Preis“ = 100%
???
RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch AG im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2004/17/EG)
Art. 36 Varianten
(1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des
wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden,
können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte
Varianten berücksichtigen, die den von ihnen
festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
Wertungskriterium „günstigster
Preis“ = 100%
???
1.
2.
Hat der Auftraggeber in einem Vergabeverfahren den günstigsten Preis als
einziges Zuschlagskriterium benannt
und dennoch Nebenangebote zugelassen, müssen diese gewertet werten.
Weder aus den europäischen noch aus
den nationalen Vergaberegeln ergibt
sich eine Unzulässigkeit von Nebenangeboten in einem solchen Fall.
OLG Schleswig, Urteil vom 15.04.2011, 1 Verg 10/10
Wertungskriterium „günstigster
Preis“ = 100%
???
Nebenangebote dürfen grundsätzlich nicht
zugelassen und gewertet werden, wenn in
einem europaweiten Vergabeverfahren der
Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ZB 15/13
richtige Entscheidung?
zulässige Entscheidung?
Gültigkeit? Eigentlich nur über dem
Schwellenwert (= aktuell 5,225 Mio EUR…)
Was tun, sprach Zeus?
Der Auftraggeber kann grundsätzlich das
Vergabeverfahren entweder - bei Ausschluss
aller Nebenangebote - fortsetzen oder in den
Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe
zurückversetzen. Es bleibt offen, ob der Auftraggeber im Einzelfall zur Zurückversetzung
gezwungen sein kann.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2010 - Verg 39/10
Auswege aus der Misere?
-
Was kann der AG tun?
Was kann ein Bieter tun?
Zusätzliches (Alibi-)
Wertungskriterium?
Ein Zuschlagskriterium von nur 5% Wichtung,
das neben dem ansonsten allein geltenden
Preis festgelegt wird und dazu dienen soll,
eine "Nahezu-Niedrigstpreis-Vergabe" beanstandungsfrei durchzuführen, ist unzulässig.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - Verg 20/13
Ausweg
„Pseudo-Nebenangebot“?
Fall:
- Bauarbeiten, Nebenangebote für Klinkerarbeiten nicht zugelassen
- konkreter Klinker als Leitfabrikat vorgegeben
(„X oder gleichwertig“)
- Bieter reicht dennoch zwei Nebenangebote ein
- Vergabestelle schließt Nebenangebote aus:
nicht zugelassen, außerdem nicht gleichwertig
- Bieter zieht vor die Vergabekammer/OLG
?
Zweites
Hautpangebot?
1.
2.
Ein Nebenangebot liegt vor,
wenn Gegenstand des Angebots ein von
der geforderten Leistung abweichender
Bietervorschlag ist.
Ein Hauptangebot liegt vor, wenn ein
Bieter ein erkennbar gleichwertiges Produkt anbieten will, das heißt im Angebot
die Gleichwertigkeit des angebotenen mit
dem Leitfabrikat behauptet wird.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011 - Verg 52/10
Zweites
Hautpangebot?
3.
Mehrere Hauptangebote eines
Bieters, die sich in technischer Hinsicht
unterscheiden, sind zuzulassen.“
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011 - Verg 52/10
OLG lässt mehrere Hauptangebote zu
Gericht deutet sogar Neben- in Hauptangebot um…
technischer Unterschied erforderlich
Abgrenzung schwierig und gefährlich („Änderung
an den Verdingungsunterlagen“!)
Vertragsrecht
„Beziehungsgeflecht“
bei der Bauausführung
Bauherr
Bauunternehmen
Subunternehmer
Architekt/
Planer
§
Sonderfachleute
Zoll und
Staatsanwaltschaft
Kernfrage:
Wer zahlt die Zeche ???
Haftung im Vertrag
Auftraggeber
Baugrund
Baustoff
Anordnungen
Auftragnehmer
Werkerfolg
(Bauwerk)
Planer
„mangelfreies
Entstehenlassen des
Werks“
Sonderfachleute
Werkerfolg
(Aufgabe)
Beispielfall:
Nebenangebot und Baugrund…
Beispiel Schleuse: Amtsentwurf
Gefahr von
Setzungen !!!
herzustellende
Baugrube
Verformungsgefahr
für Schlitzwände
Rückverankerung bis unter
bestehende Schleuse
UW-BetonSohle
Beispiel Schleuse: Nebenangebot
Aussteifungen in
zwei Lagen
Rückverankerte
HDI-Sohle
GEWIPfähle
Beispiel Schleuse: Nebenangebot
Baugrund laut Gutachten:
„sehr dicht gelagert“
Baugrund in situ:
extrem dicht gelagert
erhebliche Inhomogenitäten, kleinräumige
Schwankungen der Lagerungsdichte
Verfahrensänderung erforderlich
erheblicher Mehraufwand für HDI
Bauzeitverlängerung
?
Risikoverlagerung
bei Nebenangeboten
Grundregel 1:
Vertragliche Vereinbarung hat
Vorrang !
Risikoverlagerung
bei Nebenangeboten
Grundregel 2:
Grundsätzlich bleibt es bei den
allgemeinen Regelungen
(z.B. §§ 644 ff. BGB,
§ 4 Nr. 1, 3 VOB/B…)
Risikoverlagerung
bei Nebenangeboten
Grundregel 3:
Nur die Risiken gehen auf den
AN über, die er mit seinem
Nebenangebot gesetzt/
erhöht hat
Verlagerung der Risiken ?
WICHTIG:
Keine pauschale Risikoverlagerung auf den
Auftragnehmer !!!
Auftragnehmer hat (zusätzlich) nur die Risiken
zu tragen, die durch die Beauftragung des
Nebenangebots begründet wurden
(= nur nebenangebotsspezifische
Risiken gehen auf AN über)
Nachträgliche Änderungen
des „Bau-Soll“
Grundsatz:
Es bleibt bei der allgemeinen Systematik:
„Wer anschafft, zahlt!“
(= §§ 1 Nr. 3, 4; 2 Nr. 5, 6 VOB/B,…)
Ausnahme:
AN bekommt nur dann für eine
geänderte/zusätzliche Leistung kein
zusätzliches Geld, wenn er diese erst durch sein
Nebenangebot erst notwendig gemacht hat
Nebenangebot und
Änderungs-/Zusatzleistungen?
-
-
Grundsatz:
AG ordnet „aus freien Stücken an
AG zahlt
AG ordnet an, weil dies auf Grund
von Defiziten des Nebenangebots
erforderlich ist
AN erhält keine
Mehrvergütung
Nebenangebot und
§ 2 Abs. 8 VOB/B ?
Grundsatz:
Resultiert die Erforderlichkeit der
geänderten/zusätzlichen (= nicht
angeordneten) Leistung aus der
Sphäre des Nebenangebots ?
(nur) dann kein Anspruch des AN
aus § 2 Nr. 8 VOB/B !
Auswirkungen beim
Pauschalvertrag?
Grundsatz:
Auch bei einem pauschalierten
Nebenangebot übernimmt der AN
nicht mehr und nicht weniger
Risiken als beim „normalen“
Pauschalvertrag!
also nur Regelung des § 2 Nr. 7
VOB/B - Mengenermittlungsrisiko
Nebenangebote und Sonderrisiken
Sonderrisiken:
Baugrundrisiko, Systemrisiko,
Kontaminationsrisiko,…
Grundsatz:
Auch hier bleibt es bei den allgemeinen
Regeln…
…es sei denn, der AN hat das Risiko mit
seinem Nebenangebot gesetzt/erhöht
Beispiel: Brücke
Lösung zum Beispielfall (Schleuse):
Grundsatz: Baugrund = Baustoff
= Auftraggebersache
Ändert das Nebenangebot hier etwas daran?
nur, wenn das Nebenangebot den vertraglich
beschriebenen Baugrund quantitativ und/oder
qualitativ verlässt bzw. überschritten hat
hier: nein (Sachverständigengutachten).
Baugrundverantwortung bleibt beim AG.
Zu guter Letzt:
Was ändert sich?
-
Vergaberechtsreform
neue EU-Richtlinien
neues GWB
neue VOB/A
Im Ergebnis bleibt zum Thema
Nebenangebot alles beim Alten…
Danke für Ihre
Aufmerksamkeit !
Noch Fragen ?
[email protected]
…und jetzt
guten
Appetit!
75
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