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HOCHSAUERLANDKREIS
- Gesundheitsamt -
Stand: 2014
Röteln
Was sind Röteln
Röteln sind eine weltweit verbreitete Infektionserkrankung, die durch den Rubivirus ausgelöst
wird.
Wie äußert sich die Erkrankung
Ca. 14 – 21 Tage nach der Ansteckung beginnt die Erkrankung mit mäßig hohem Fieber
und einem Hautausschlag im Gesicht, meist hinter den Ohren mit kleinen hellroten oder
leicht bräunlichen Flecken, der sich von dort aus über den gesamten Körper ausbreitet und
nach 1-3 Tagen wieder verschwindet. Lymphknotenschwellungen, besonders im Nacken,
leichtes Fieber und grippeähnliche Symptome können auftreten.
Bis zu 90 % der Infektionen verlaufen leicht bzw. ohne Krankheitszeichen.
Komplikationen sind selten. Gefürchtet ist besonders die Röteln-Embryopathie: Bei einer
Infektion vor allem in den ersten 12 Schwangerschaftswochen kann es zu schweren Missbildungen des Herzens, der Augen, der Ohren und des Gehirns des ungeborenen Kindes
kommen. Dies kann in schweren Fällen zum Tode führen.
Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig
Eine Ansteckungsgefahr besteht 7 Tage vor bis 7 Tage nach Beginn der Erkrankung.
Welche Übertragungswege sind bekannt
Röteln werden beim Niesen, Husten und Sprechen übertragen (Tröpfcheninfektion).
Wie wird die Erkrankung behandelt
Eine Behandlung mit Antibiotika ist nicht wirksam, da Röteln durch Viren hervorgerufen werden. Die Erkrankung hinterlässt einen lebenslangen Schutz. Wenn unbekannt ist, ob Sie
geimpft sind oder bereits an Röteln erkrankt waren, können Sie durch eine Blutuntersuchung
feststellen lassen, ob ein Schutz besteht.
Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung
Einen wirksamen Schutz gegen Röteln vermittelt die gut verträgliche Impfung. Sie wird
meist als Kombination aus Masern-, Mumps-, Röteln-Impfung (MMR-Impfung) oder zusätzlich noch mit der Impfung gegen Windpocken (Varizellen) als MMRV-Impfung empfohlen. Die
Erstimpfung sollte im Alter von 11 – 14 Monaten erfolgen, gefolgt von der notwendigen 2.
Impfung nach 4 Wochen. Bis zum 18. LJ sollten alle Kinder und Jugendlichen 2 MMR(V)Impfungen erhalten haben. Versäumte Impfungen können jederzeit nachgeholt werden. Vor
einer geplanten Schwangerschaft ist die Überprüfung des Rötelnschutzes und ggf. die Impfung dringend empfehlenswert, bei bestehender Schwangerschaft darf jedoch nicht mehr
geimpft werden.
Alle Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, sollten gegen Masern, Mumps und
Röteln geimpft sein.
(Auszug aus den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am RobertKoch-Institut (STIKO), Stand 2014)
Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen
Nichtimmune Schwangere sollten beim Auftreten der jeweiligen Erkrankung die entsprechende Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten.
Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach Krankheit
Es wird empfohlen, dass Betroffene erst eine Woche nach Ausbruch des Exanthems die
Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.
Ist die Erkrankung meldepflichtig
Meldepflichtig sind gemäß § 6 IfSG (Infektionsschutzgesetz) der Krankheitsverdacht, die
Erkrankung sowie der Tod an Röteln sowie der Verdacht einer über das übliche Ausmaß
einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
Desweiteren besteht gemäß §7 IfSG eine namentliche Meldepflicht bei dem direkten oder
indirekten Nachweis des Rubellavirus (Rötelvirus) soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung.
Telefon: 0291 941214
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