HOCHSAUERLANDKREIS - Gesundheitsamt - Stand: 2014 Röteln Was sind Röteln Röteln sind eine weltweit verbreitete Infektionserkrankung, die durch den Rubivirus ausgelöst wird. Wie äußert sich die Erkrankung Ca. 14 – 21 Tage nach der Ansteckung beginnt die Erkrankung mit mäßig hohem Fieber und einem Hautausschlag im Gesicht, meist hinter den Ohren mit kleinen hellroten oder leicht bräunlichen Flecken, der sich von dort aus über den gesamten Körper ausbreitet und nach 1-3 Tagen wieder verschwindet. Lymphknotenschwellungen, besonders im Nacken, leichtes Fieber und grippeähnliche Symptome können auftreten. Bis zu 90 % der Infektionen verlaufen leicht bzw. ohne Krankheitszeichen. Komplikationen sind selten. Gefürchtet ist besonders die Röteln-Embryopathie: Bei einer Infektion vor allem in den ersten 12 Schwangerschaftswochen kann es zu schweren Missbildungen des Herzens, der Augen, der Ohren und des Gehirns des ungeborenen Kindes kommen. Dies kann in schweren Fällen zum Tode führen. Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig Eine Ansteckungsgefahr besteht 7 Tage vor bis 7 Tage nach Beginn der Erkrankung. Welche Übertragungswege sind bekannt Röteln werden beim Niesen, Husten und Sprechen übertragen (Tröpfcheninfektion). Wie wird die Erkrankung behandelt Eine Behandlung mit Antibiotika ist nicht wirksam, da Röteln durch Viren hervorgerufen werden. Die Erkrankung hinterlässt einen lebenslangen Schutz. Wenn unbekannt ist, ob Sie geimpft sind oder bereits an Röteln erkrankt waren, können Sie durch eine Blutuntersuchung feststellen lassen, ob ein Schutz besteht. Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung Einen wirksamen Schutz gegen Röteln vermittelt die gut verträgliche Impfung. Sie wird meist als Kombination aus Masern-, Mumps-, Röteln-Impfung (MMR-Impfung) oder zusätzlich noch mit der Impfung gegen Windpocken (Varizellen) als MMRV-Impfung empfohlen. Die Erstimpfung sollte im Alter von 11 – 14 Monaten erfolgen, gefolgt von der notwendigen 2. Impfung nach 4 Wochen. Bis zum 18. LJ sollten alle Kinder und Jugendlichen 2 MMR(V)Impfungen erhalten haben. Versäumte Impfungen können jederzeit nachgeholt werden. Vor einer geplanten Schwangerschaft ist die Überprüfung des Rötelnschutzes und ggf. die Impfung dringend empfehlenswert, bei bestehender Schwangerschaft darf jedoch nicht mehr geimpft werden. Alle Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, sollten gegen Masern, Mumps und Röteln geimpft sein. (Auszug aus den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am RobertKoch-Institut (STIKO), Stand 2014) Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen Nichtimmune Schwangere sollten beim Auftreten der jeweiligen Erkrankung die entsprechende Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten. Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach Krankheit Es wird empfohlen, dass Betroffene erst eine Woche nach Ausbruch des Exanthems die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Ist die Erkrankung meldepflichtig Meldepflichtig sind gemäß § 6 IfSG (Infektionsschutzgesetz) der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Röteln sowie der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Desweiteren besteht gemäß §7 IfSG eine namentliche Meldepflicht bei dem direkten oder indirekten Nachweis des Rubellavirus (Rötelvirus) soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gerne zur Verfügung. Telefon: 0291 941214