1. Klausur - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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Übung Verfassungsrecht
SS 2010
Diplomstudium Rechtswissenschaften/Bachelorstudium Wirtschaftsrecht
Bruno Binder/Margit Mayr
148.037/148.042
Mi 19.05.2010, 08:30 bis 11:00 Uhr
HS 7
1. Klausur
1. Der 20-jährige Markus M studiert in Wien Theaterwissenschaften. Er liebt es, sich zu verkleiden und in verschiedene Rollen zu schlüpfen. Während der Ferien fährt Markus meistens
nach Hause zu seiner Familie in der oberösterreichischen Gemeinde G (Bezirk Perg). So
auch in den Semesterferien im Februar 2010.
Am Abend des Faschingssamstags, dem 12. Februar 2010, will Markus zu einem Maskenball im Gemeindezentrum in G gehen. Schon am späten Nachmittag beginnt er, mit seinen
zwei Brüdern den Fasching zu feiern. Er trinkt in der geselligen Runde einige Gläser Bier und
Wein. Danach verkleidet sich Markus für den Maskenball als Gorilla. Er trägt dafür ein braunes Fell und eine Affenmaske. Als er sich um zirka 21.00 Uhr fertig kostümiert - mit der Affenmaske über den Kopf gezogen - zu Fuß alleine auf den Weg zum Maskenball macht, ist
er angeheitert und in guter Stimmung. Auf halber Strecke verspürt Markus aufgrund des extensiven Bier- und Weinkonsums einen starken Harndrang. Da er denkt, dass er es nicht
mehr bis zum Gemeindezentrum schaffen wird, uriniert er gegen eine Hauswand.
2. Leider hat Markus übersehen, dass in dem Haus die örtliche Polizeiinspektion untergebracht ist. Die zwei Polizisten im Wachzimmer beobachten Markus. Als Markus fertig ist, bitten sie ihn in das Wachzimmer, um ihn zur Rede zu stellen. Markus antwortet im Wachzimmer wild gestikulierend, dass er es nicht mehr bis zum Gemeindezentrum geschafft hätte
und deshalb keine andere Wahl hatte. Die beiden Polizisten riechen Markus Alkoholfahne.
Um erkennen zu können, wer hinter der Affenmaske steckt, ziehen sie Markus die Maske
vom Kopf und verschließen sie in einer Schublade. Einer der beiden Polizisten kennt Markus, weil er mit ihm zur Schulzeit Fußball gespielt hat. Als Markus lallend seine Maske zurück verlangt und torkelt, sperren ihn die Polizisten zum Ausnüchtern in ein Nebenzimmer.
Sie teilen Markus mit, er solle gegen die Tür klopfen, wenn er seinen Rausch ausgeschlafen
hat. Markus ist damit aber überhaupt nicht einverstanden und will zum Maskenball. Deshalb
trommelt er mit den Fäusten gegen die Tür des Nebenraums, in dem er eingeschlossen ist.
Nach 20 Minuten reicht es den beiden Polizisten, sie lassen Markus genervt wieder frei. Mit
der Bemerkung „Geh nach Hause und schlaf deinen Rausch aus“ gibt einer der beiden Polizisten Markus einen Tritt in den Hintern, sodass dieser durch die geöffnete Tür der Polizeiwachstube fällt. Er landet auf allen Vieren auf dem Gehsteig vor den Füßen einer Gruppe
von Passanten unter deren schallendem Gelächter.
3. Markus ist am nächsten Tag, nachdem er den Maskenball besucht hat und als er wieder
nüchtern ist, über das Verhalten der Polizisten empört. Deshalb erhebt er gleich am 15. Februar 2010 Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes
Oberösterreich wegen der Abnahme der Affenmaske, der Anhaltung im Nebenraum und dem
Tritt zur Tür hinaus. Der UVS OÖ erlässt am 3. Mai 2010 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid GZ Alk-202/10:
- Im Spruchpunkt I weist der UVS OÖ Markus Maßnahmenbeschwerde ab.
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Bruno Binder/Margit Mayr
148.037/148.042
- Im Spruchpunkt II verhängt der UVS über Markus eine Geldstrafe nach § 81 Abs 1 SPG in
Höhe von 100 Euro oder 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe wegen Urinierens gegen das Gebäude der Polizeiinspektion in der Gemeinde G am Abend des 12. Februar 2010.
Der UVS begründet den Bescheid ganz kurz folgender Maßen: „Die Abnahme der Affenmaske, die Anhaltung des Markus M am 12. Februar 2010 in einem Nebenzimmer der Polizeiinspektion der Gemeinde G und der Tritt zur Tür der Wachstube hinaus erfolgten im Hinblick
auf § 42 SPG und § 35 VStG gesetzmäßig.“ Der Bescheid wird Markus am 10. Mai 2010
zugestellt.
AUFGABE: Verfassen Sie mit heutigem Datum für Markus M die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof !
Sicherheitspolizeigesetz
2007/114 idgF
–
SPG
tung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu
bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei
Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…]
BGBl
Sicherstellen von Sachen
§ 42.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,
1. wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu
dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens,
der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;
2. die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet
sind, während dessen Anhaltung
a) seine eigene oder die körperliche Sicherheit
anderer unmittelbar zu gefährden oder
b) ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;
3. denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder
rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist,
selbst für ihren Schutz zu sorgen;
4. die von ihnen aufgefunden werden und sich
in niemandes Gewahrsame befinden.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung
auszustellen.
Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
§ 86.
(1) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
(2) […]
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG BGBl
1991/52 idgF
Festnahme
§ 35.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders
geregelten Fällen Personen, die auf frischer
Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich
der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder
sie zu wiederholen sucht.
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre
Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der
Sicherheitsbehörde zu übergeben. […]
(3) […]
Strafbestimmungen
Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81.
(1) Wer durch besonders rücksichtsloses
Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertre-2-
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