Abgabe von Tierarzneimitteln zur Varroose

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Abgabe von Tierarzneimitteln zur Varroose-Behandlung durch praktizierende
Tierärzte an Imker
Umstellung der Förderung der Varroose-Behandlung ab 2017
Nach Mitteilung des für die Förderung zuständigen Staatsministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten wird ab 2017 die Förderung der Varroose-Behandlung
umgestellt. Statt wie bisher bestimmte Tierarzneimittel zu bezuschussen, wird nun der Kauf
von Applikatoren zur Verdunstung von Ameisensäure in Bienenstöcken gefördert.
Bisher haben die Veterinärbehörden die Sammelbestellung und Abgabe dieser
bezuschussten Tierarzneimittel an die Imker übernommen. Mit der Umstellung der
Förderung ist ab 2017 die Einbindung der Veterinärbehörden in die Abwicklung der
Förderung nicht mehr erforderlich.
Imker können die für die Behandlung der Varroose nötigen apothekenpflichtigen
Tierarzneimittel über praktizierende Tierärzte oder Apotheken beziehen.
Im Folgenden finden Sie Informationen, die bei der Abgabe von freiverkäuflichen oder
apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln zur Varroose-Behandlung zu beachten sind.
Falls Sie auf Imker zugehen möchten, finden Sie Kontaktadressen auf der Internetseite des
Landesverbandes Bayerischer Imker e.V.
Übersicht über Abgabemöglichkeiten von Tierarzneimitteln zur Varroose-Behandlung
Freiverkäufliche Arzneimittel
Der Großteil der zur Behandlung der Varroose zugelassenen Arzneimittel ist freiverkäuflich.
Freiverkäufliche Arzneimittel können vom einzelnen Imker direkt z. B. beim Imkerfachhandel
bezogen werden. Bei Sammelbestellungen sind die Hinweise zur Sammelbestellung
beachten.
Apothekenpflichtige Arzneimittel
Apothekenpflichtige Arzneimittel wie z. B. ApiLifeVar® und Oxalsäure 3,5% ad. us. vet.
dürfen vom Imker nur in Apotheken oder beim behandelnden Tierarzt bezogen werden.
1.
Bezug über den Tierarzt
In Bayern besteht seit Jahren ein flächendeckender Befall der Bienen mit
Varroamilben. Insofern kann auf die gesonderte Untersuchung der einzelnen Stöcke
durch den Tierarzt verzichtet werden, da sich daraus keine weiteren für die
Behandlung relevanten Erkenntnisse gewinnen lassen. Zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Behandlung gem. § 12 TÄHAV hat sich der Tierarzt über die
Anzahl der zu behandelnden Bienenstöcke zu informieren. Im Fall der Abgabe von
Arzneimitteln, gegen die Resistenzen seitens der Milben zu erwarten sind (z. B.
Bayvarol®), sind die Ergebnisse eines vom Imker durchgeführten Resistenztests zu
berücksichtigen.
Die Vorschriften gem. § 43 Abs. 5 AMG, wonach zur Anwendung bei Tieren
bestimmte apothekenpflichtige Arzneimittel u. a. nur in der tierärztlichen
Hausapotheke oder durch den Tierarzt an den Tierhalter ausgehändigt werden
dürfen, sind bei der Übergabe der Arzneimittel durch den behandelnden Tierarzt
an die Imker im Rahmen einer Imkerversammlung erfüllt.
Alternativ besteht die Möglichkeit der Abgabe der Arzneimittel an eine durch
die Imker autorisierte Person, sofern sichergestellt ist, dass nicht entgegen § 43
Abs. 1 und 2 AMG ein Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln außerhalb von
Apotheken/des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke stattfindet. Dazu sind die
Hinweise zur Sammelbestellung einzuhalten.
2.
Bezug über eine Apotheke
Imker können apothekenpflichtige Arzneimittel ohne Einbeziehung eines Tierarztes in
Apotheken erwerben. Diese dürfen nur nach Kennzeichnung bzw. Packungsbeilage
angewendet werden.
Eine Beratung zur sachgerechten Anwendung kann durch Apotheker im Rahmen
einer Imkerversammlung oder durch Aushändigung eines Merkblatts bei der
Arzneimittelabgabe durchgeführt werden. Bei Sammelbestellungen sind die die
Hinweise zur Sammelbestellung zu beachten.
Hinweise zur Sammelbestellung
Eine Sammelbestellung liegt vor, wenn die Arzneimittel an eine durch den Imker ermächtigte
Person zur Weitergabe an den einzelnen Imker abgegeben werden.
Im Fall der Aushändigung von Arzneimitteln durch den Tierarzt an einen durch den
Tierhalter schriftlich autorisierten Dritten (z. B. ein Mitglied des Imkervereins), der nicht
bloß eine reine Botenfunktion hat, liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften von § 43 Abs. 5
AMG vor. Die Ermächtigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Adressen
des Imkers und der ermächtigten Person, die Bezeichnung und Menge des Arzneimittels
sowie Datum und Unterschriften von Imker und ermächtigter Person.
Der Betrag, den der Imker für die Arzneimittel entrichtet, muss dem Kaufpreis genau
entsprechen. Die ermächtigte Person händigt dem Imker einen entsprechenden
Zahlungsnachweis aus, der diesem gleichzeitig als Nachweis für den Erwerb dient.
Die ermächtigte Person muss die Arzneimittel unverzüglich an den Imker aushändigen.
Eine Lagerung ist nicht zulässig.
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