Abgabe von Tierarzneimitteln zur Varroose-Behandlung durch praktizierende Tierärzte an Imker Umstellung der Förderung der Varroose-Behandlung ab 2017 Nach Mitteilung des für die Förderung zuständigen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ab 2017 die Förderung der Varroose-Behandlung umgestellt. Statt wie bisher bestimmte Tierarzneimittel zu bezuschussen, wird nun der Kauf von Applikatoren zur Verdunstung von Ameisensäure in Bienenstöcken gefördert. Bisher haben die Veterinärbehörden die Sammelbestellung und Abgabe dieser bezuschussten Tierarzneimittel an die Imker übernommen. Mit der Umstellung der Förderung ist ab 2017 die Einbindung der Veterinärbehörden in die Abwicklung der Förderung nicht mehr erforderlich. Imker können die für die Behandlung der Varroose nötigen apothekenpflichtigen Tierarzneimittel über praktizierende Tierärzte oder Apotheken beziehen. Im Folgenden finden Sie Informationen, die bei der Abgabe von freiverkäuflichen oder apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln zur Varroose-Behandlung zu beachten sind. Falls Sie auf Imker zugehen möchten, finden Sie Kontaktadressen auf der Internetseite des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. Übersicht über Abgabemöglichkeiten von Tierarzneimitteln zur Varroose-Behandlung Freiverkäufliche Arzneimittel Der Großteil der zur Behandlung der Varroose zugelassenen Arzneimittel ist freiverkäuflich. Freiverkäufliche Arzneimittel können vom einzelnen Imker direkt z. B. beim Imkerfachhandel bezogen werden. Bei Sammelbestellungen sind die Hinweise zur Sammelbestellung beachten. Apothekenpflichtige Arzneimittel Apothekenpflichtige Arzneimittel wie z. B. ApiLifeVar® und Oxalsäure 3,5% ad. us. vet. dürfen vom Imker nur in Apotheken oder beim behandelnden Tierarzt bezogen werden. 1. Bezug über den Tierarzt In Bayern besteht seit Jahren ein flächendeckender Befall der Bienen mit Varroamilben. Insofern kann auf die gesonderte Untersuchung der einzelnen Stöcke durch den Tierarzt verzichtet werden, da sich daraus keine weiteren für die Behandlung relevanten Erkenntnisse gewinnen lassen. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung gem. § 12 TÄHAV hat sich der Tierarzt über die Anzahl der zu behandelnden Bienenstöcke zu informieren. Im Fall der Abgabe von Arzneimitteln, gegen die Resistenzen seitens der Milben zu erwarten sind (z. B. Bayvarol®), sind die Ergebnisse eines vom Imker durchgeführten Resistenztests zu berücksichtigen. Die Vorschriften gem. § 43 Abs. 5 AMG, wonach zur Anwendung bei Tieren bestimmte apothekenpflichtige Arzneimittel u. a. nur in der tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt an den Tierhalter ausgehändigt werden dürfen, sind bei der Übergabe der Arzneimittel durch den behandelnden Tierarzt an die Imker im Rahmen einer Imkerversammlung erfüllt. Alternativ besteht die Möglichkeit der Abgabe der Arzneimittel an eine durch die Imker autorisierte Person, sofern sichergestellt ist, dass nicht entgegen § 43 Abs. 1 und 2 AMG ein Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken/des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke stattfindet. Dazu sind die Hinweise zur Sammelbestellung einzuhalten. 2. Bezug über eine Apotheke Imker können apothekenpflichtige Arzneimittel ohne Einbeziehung eines Tierarztes in Apotheken erwerben. Diese dürfen nur nach Kennzeichnung bzw. Packungsbeilage angewendet werden. Eine Beratung zur sachgerechten Anwendung kann durch Apotheker im Rahmen einer Imkerversammlung oder durch Aushändigung eines Merkblatts bei der Arzneimittelabgabe durchgeführt werden. Bei Sammelbestellungen sind die die Hinweise zur Sammelbestellung zu beachten. Hinweise zur Sammelbestellung Eine Sammelbestellung liegt vor, wenn die Arzneimittel an eine durch den Imker ermächtigte Person zur Weitergabe an den einzelnen Imker abgegeben werden. Im Fall der Aushändigung von Arzneimitteln durch den Tierarzt an einen durch den Tierhalter schriftlich autorisierten Dritten (z. B. ein Mitglied des Imkervereins), der nicht bloß eine reine Botenfunktion hat, liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften von § 43 Abs. 5 AMG vor. Die Ermächtigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Adressen des Imkers und der ermächtigten Person, die Bezeichnung und Menge des Arzneimittels sowie Datum und Unterschriften von Imker und ermächtigter Person. Der Betrag, den der Imker für die Arzneimittel entrichtet, muss dem Kaufpreis genau entsprechen. Die ermächtigte Person händigt dem Imker einen entsprechenden Zahlungsnachweis aus, der diesem gleichzeitig als Nachweis für den Erwerb dient. Die ermächtigte Person muss die Arzneimittel unverzüglich an den Imker aushändigen. Eine Lagerung ist nicht zulässig.