Regierungspräsidium Kassel Arzneimitteleinsatz bei Tieren Stand: Dezember 2011 Der unsachgemäße Umgang mit Tierarzneimitteln stellt nicht nur wegen möglicher Rückstände im Lebensmittel eine Gefährdung für den Verbraucher dar. Fehler bei der Anwendung von Antibiotika schaffen günstige Bedingungen für die Entstehung resistenter Keime, wodurch sich bakterielle Infektionen bei Tier und Mensch immer schwerer behandeln lassen. Die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln ist daher an strikte und klar definierte Voraussetzungen geknüpft. Diese finden sich in den §§ 43, 56 a, 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes sowie in § 12 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken. Der Tierarzt kann die Arzneimittel persönlich bei den behandlungsbedürftigen Tieren anwenden. Er darf sie an den Tierhalter nur abgeben: im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen Zur Behandlung gehören nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft unter anderem eine Untersuchung in angemessenem Umfang sowie eine Kontrolle des Behandlungserfolges. beschränkt auf die jeweils erforderliche Menge (Bedarf entsprechend tierärztlicher Indikation) mit konkreter und schriftlicher Anweisung über Art und Dauer der Anwendung grundsätzlich mit einem für die jeweilige Tierart und das Anwendungsgebiet zugelassenen Arzneimittel Arzneimittel dürfen also grundsätzlich nicht auf Vorrat abgegeben werden. Fertigarzneimittel zur Verabreichung mit dem Futter bzw. Trinkwasser dürfen vom Tierarzt abgegeben und vom Tierhalter bestimmungsgemäß angewendet werden. Hierbei muss über eine homogene Verteilung des Arzneimittels sichergestellt werden, dass die korrekte Dosierung bei den zu behandelnden Tieren ankommt. Nicht zu behandelnde Tiere dürfen dabei kein arzneimittelhaltiges Futter oder Wasser erhalten. Der Leitfaden für die orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich ist zu beachten (http://www.bmelv.de/cln_163/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Tier/Tierarzneimittel/Leitfaden Arzneimittel.html?nn=539690) Arzneimittelvormischungen dürfen vom Tierhalter nicht mehr erworben werden. -2- Der Tierhalter darf verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Arzneimittel nur erwerben: bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt in Apotheken (bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist dafür eine tierärztliche Verschreibung (= Rezept) erforderlich) direkt beim Hersteller eines Fütterungsarzneimittels auf Rezept des Tierarztes Alle anderen Bezugsquellen für apotheken- und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel sind illegal. Nachweise sind durch geordnete Aufbewahrung der tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelege bzw. der Rechnungen zu führen. Arzneimittel- Der Tierhalter darf bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, Arzneimittel nur anwenden: mit einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall (verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel) – diese ist hinsichtlich der Identität der zu behandelnden Tiere, des Anwendungsgebietes, der Dosierung, des Verabreichungsweges und der Behandlungsdauer exakt zu beachten. gemäß der Gebrauchsanweisung des Herstellers (apothekenpflichtige Arzneimittel, deren Anwendung nicht aufgrund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt) Dem Nutztierhalter ist es also nicht erlaubt, aus einem Vorrat an Arzneimitteln zu schöpfen und seine Tiere nach freiem Ermessen selbst zu behandeln. Abgabefristen Der Tierarzt darf systemisch wirksame Antibiotika maximal für einen Zeitraum von 7 Tagen abgeben, andere verschreibungspflichtige Arzneimittel maximal für 31 Tage, wenn er den Tierbestand wenigstens alle 31 Tage untersucht. Somit verliert die tierärztliche Behandlungsanweisung für diese Arzneimittel nach 7 Tagen (bzw. 31 Tagen) ihre Gültigkeit. Um Arzneimittel-Reste aufzubrauchen ist eine neue, in der Regel schriftliche Behandlungsanweisung des Tierarztes erforderlich. Alle Behandlungen der Lebensmittel liefernden Tiere sowohl durch den Tierarzt als auch durch den Tierhalter mit apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unverzüglich zu dokumentieren. Gemäß der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung sind bestimmte Angaben vorgeschrieben. Die Unterlagen müssen übersichtlich, allgemein verständlich und zeitlich geordnet sein