Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Umgang mit Tierarzneimitteln im landwirtschaftlichen Betrieb Dr. Dieter Starke Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Baedekerstr. 2-10 56073 Koblenz Tel.: 0261/40 41-209 Fax -353 [email protected] Das Arzneimittelrecht soll gewährleisten: • kurze und direkte Vertriebswege vom Hersteller über Tierarzt zum Tierhalter • Arzneimittelsicherheit / Rückverfolgbarkeit: lückenlose Dokumentation für apotheken-/ verschreibungspflichtige Arzneimittel für Hersteller, AM-Großhandel, Apotheker, Tierarzt und Tierhalter sowie Lebensmittelkette • Dispensierrecht: Bindung der Abgabe von apotheken-/ verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch den Tierarzt an eine ordnungsgemäße Behandlung • Kontrolle der Anwendung und des Behandlungserfolges durch den behandelnden Tierarzt • Lebensmittelsicherheit: enge zeitliche Bindung der Abgabe an Diagnosestellung und Beratung durch den behandelnden Tierarzt Ordnungsgemäße Behandlung (§ 12 TÄHAV) 1. Untersuchung von Tieren / Tierbestand - in angemessenem Umfang (konkreter Einzelfall): TA erkennt bei Abgabe Behandlungsbedürftigkeit best. Tiere / Indikation - nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft 2. Diagnose / Feststellung einer Indikation 3. Abgabe von AM - erforderliche Menge für konkreten Fall - konkrete Anweisungen: Art, Dauer, Zeitpunkt (AuA-Beleg) 4. Kontrolle des Behandlungserfolges und der AM-Anwendung AM-Anwendung durch Tierhalter (§ 58 AMG) Vom Tierarzt verschriebene oder erworbene AM dürfen nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung und für den betreffenden Fall angewendet werden Anwendung apothekenpflichtiger AM ohne tierärztliche Behandlungsanweisung nur wenn: zugelassen / ausdrücklich von Zulassung befreit nach Angaben auf AM: Tierart, Anwendungsgebiet, Menge, Dosierung und Anwendungsdauer AM-Anwendung durch Tierhalter apothekenpflichtig, ohne tierärztliche Behandlungsanweisung (§ 58 AMG) nicht zulässig: Bezug und eigene Anwendung nicht zugelassener AM Anwendung von Chemikalien ( =nicht zugelassene Arzneimittel) zur Heil- / Prophylaxebehandlung Anwendung selbst hergestellter Mischungen aus AM Anwendung von AM für Menschen („kein Aspirin für die Kuh“) Umwidmung durch Tierhalter (= abweichen von Zulassung Wartezeit, Eignung, Verträglichkeit !) zulässig: Anwendung eines für Tierart und Anwendungsgebiet zugelassenen Fertigarzneimittels nach Herstellerangaben Bestandsbuch (geführt von Halter Lebensmittel liefernder Tiere) Grundlage: RL 96/23/EG VO über Nachweispflichten… Tierhalter: verantwortlich für Eintragung jeder AM-Anwendung: apothekenpflichtige / verschreibungspflichtige AM auch: Homöopathika, da alle apothekenpflichtig (Bio-Betriebe) auch: Einhufer ( Equidenpass), Gatterwild, Speisefische unverzügliche Eintragung in das im Betrieb zu führende Bestandsbuch Eintragung eigener AM-Anwendungen, auch wenn aus Apotheke bezogen Eintragung tierärztlicher Anwendungen, auch wenn keine Abgabe an Tierhalter erfolgt nicht: Impfstoffe (Tierarzt, Ausnahmegenehmigung), freiverkäufliche Arzneimittel Verstöße bei Kontrollen von Tierhaltungen - Dokumentation - • • • • • Bestandsbuch: fehlende / unklare Eintragungen hinsichtlich - Anwendungen des Tierarztes ohne AM- Abgabe - Angaben wie Datum bei eigener Anwendung - Identität der Tiere - AM mit 0 Tagen Wartezeit ( Art der Verabreichung! ) Bestandsbuch nicht, nicht vollständig geführt oder im Bestand nicht verfügbar Fütterungsarzneimittel-Belege Erwerbsbelege öffentlicher Apotheken tierärztliche Behandlungsanweisung: AAA-Beleg - AM-Abgabe ohne / zu später Vorlage des AAA-Beleges - keine / unklare Angaben zur Identität der Tiere - fehlende sonstige Angaben, fehlende Unterschrift Aufbewahrung: 5 Jahre Verstöße bei Kontrollen von Tierhaltungen - Tierarzneimittel - vorgefundene Tierarzneimittel • nicht zugelassen (und damit nicht geprüft!) oder vom Tierarzt verschrieben: „Rohstoffe“, andere Mittel • aus Versandhandel öffentlicher Apotheken bezogen • aus sonstigem Versandhandel bezogen (meist EU-Staaten) • als Arzneimittel einzustufende sonstige Produkte (Pflegemittel, Futtermittel) • Wirkstoffe nicht in VO (EWG) 2377/90 für Lebensmittel liefernde gelistet: AM für Einhufer (Ausnahmen), Kleintiere, Heimtiere, Mensch, Arzneimittelsicherheit - Arzneimittelqualität Aufbewahrung - Handhabung • Herstellerangaben beachten: Temperatur, Licht, Feuchte, Schadgase (Lagerung im Tier / Güllebereich), Staub !! • Verfalldatum beachten (=kein Mindesthaltbarkeitsdatum!) • Hygiene: sterile Entnahme ( Injektionsflaschen: Stopfen! ) • Instrumente: geeignet: z.B. stumpfe Kanülen: Blutungen, „sauber“: keine Restmengen (Rückstände!), keine Infektionsgefahr • Tränke-/ Futtermedikation: Dosierung (Arbeitsschutz!) Eignung des Systems: Ablagerungen Verschleppung Entmischung Dosierung keine Behandlung gesunder Tiere Verbotene Stoffe Hormone – Thyreostatika – β-Agonisten „Hormon-RL“ 96/22 VO über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung: EUweites Verbot von Stoffen, die illegal zu Mastzwecken eingesetzt wurden (auch: Cross-Compliance!) verboten: Verabreichung an Masttiere; Thyreostatika Steroidhormone: Estrogene, Androgene, Gestagene bestimmte Einzelstoffe für bestimmte Anwendungen möglich Verabreichung nur durch Tierarzt selbst: keine Abgabe an Tierhalter! (Ausnahme: Brunstsynchronisation, ET, Fertilitätsstörungen Equiden Altrenogest oral) Verabreichung an „eindeutig identifizierte Nutztiere“ Anwendung nur als Fertigarzneimittel und streng nach Herstellerangaben – keine Abweichungen (Umwidmung) möglich β-Agonisten: nur Tokolyse (Pfd., Rd.), Atemstörungen (Pfd.) Diskussionen zur aktuellen Rechtslage Bei fortgesetzten Behandlungen muss nicht alle 7 Tage eine klinische Untersuchung durch Tierarzt erfolgen Restmengen aus erfolgten Behandlungen müssen nicht vernichtet werden, die weitere Anwendung erfolgt über tierärztliche Behandlungsanweisung (AuA-Beleg), sog. „Null-Beleg“ Behandlung einschließlich Diagnose, Feststellung der Indikation und Therapie ist Aufgabe des Tierarztes - liegt nicht im Ermessen des Tierhalters Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !