Lösung - Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

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ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
Bruno Binder/Gudrun Trauner
WS 2013/14
4. KAPITEL: PARLAMENT UND REPUBLIK
PARLAMENTARISCHE DEMOKRATIE; EGALITÄRE DEMOKRATIE
1)
Demokratie bedeutet „Volksherrschaft“, das Volk hat die „Volkssouveränität“. Das
Volk bestimmt die Ausübung der Staatsgewalt.
NEIN
JA
1. KREUZEN SIE AN !
X
2)
Es gibt verschiedene „Demokratiemodelle“, wie das Volk die Herrschaft in einem
demokratischen Staat ausübt: Die plebiszitäre Demokratie und die parlamentarische
Demokratie.
X
3)
Statt „parlamentarische Demokratie“ sagen wir auch „repräsentative Demokratie“
oder „direkte Demokratie“.
X
4)
In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die dann als „Volksvertreter“ die Sachentscheidungen für das Volk treffen.
X
5)
Österreich ist eine „egalitäre“ Demokratie. Egalitäre Demokratie bedeutet, dass das
demokratische Prinzip der Verfassung das wichtigste ist, alle anderen Rechtsnormen
des Staats im Vergleich dazu egal sind.
X
6)
Österreich ist eine „plebiszitäre Demokratie“, weil die Bundesverfassung die Möglichkeit von Volksabstimmungen vorsieht.
7)
X
Die Bundesverfassung kennt „Volksabstimmungen“, „Volksbegehren“ und „Volksbefragungen“.
X
8)
X
Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament ist ein Grundrecht.
9)
Es gibt ein „aktives“ und ein „passives“ Wahlrecht. Passives Wahlrecht ist das Recht,
in einem demokratischen Staat durch Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen. Aktives Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl zu kandidieren und gewählt zu werden.
WAHLRECHTSGRUNDSÄTZE; VERHÄLTNISWAHL (LISTENWAHL)
NEIN
JA
X
10)
In der parlamentarischen Demokratie ist das Parlament die „Volksvertretung“. Es
besteht aus Abgeordneten, die das Volk nach bestimmten Wahlrechtsgrundsätzen
wählt.
X
11)
Das B-VG schreibt ua die „Wahlrechtsgrundsätze“ für die Wahl der Parlamente fest.
Wahlrechtsgrundsätze sind das allgemeine Wahlrecht, das gleiche Wahlrecht, das unmittelbare Wahlrecht, das geheime Wahlrecht, das persönliche Wahlrecht, das freie
Wahlrecht und die Verhältniswahl.
X
12)
Die Teilnahme an den Wahlen zu den Parlamenten ist ein „politisches Grundrecht“.
X
„Allgemeines Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Staatsbürger (eventuell Unionsbürger)
ohne Unterschied des Geschlechts, der Religion, der Klasse, der Steuerleistung, etc an
einer Wahl teilnehmen darf.
X
13)
14)
Im Sinne des „allgemeinen Wahlrechts“ erreichen alle österreichischen Staatsbürger,
die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und das
passive Wahlrecht zum Nationalrat.
X
15)
„Gleiches Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Staatsbürger – etwa bei der Wahl zum
Nationalrat – eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen
werden.
X
16)
X
Das „gleiche Wahlrecht“ ist Ausdruck der plebiszitären Demokratie.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14)
Kapitel 4/Seite 1
17)
„Geheimes Wahlrecht“ bedeutet, dass jeder Wähler seine Stimme so abgeben darf
und muss, dass sie für die Wahlbehörde und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist.
18)
X
X
Das geheime Wahlrecht richtet sich historisch gegen die „Zensuswahl“.
19)
Das „unmittelbare Wahlrecht“ verlangt die physische Präsenz des Wählers vor der
Wahlbehörde und schließt die Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter aus.
X
20)
„Persönliches Wahlrecht“ bedeutet, dass die Kandidaten einer Wahl unter ihrem eigenen Namen und nicht anonym für ihre Partei kandidieren müssen.
X
21)
„Freies Wahlrecht“ bedeutet, dass der Staat keinen Zwang oder Druck auf die Wähler
bei der Stimmabgabe ausüben darf. Es bedeutet auch, dass die Wahlparteien sich unbehindert zur Wahl stellen und insbesondere entsprechende Wahlwerbung betreiben
dürfen.
X
22)
„Briefwahl“ ist eine Stimmabgabe außerhalb eines Wahllokals und nicht vor einer
Wahlbehörde, bei der der ausgefüllte Stimmzettel der Wahlbehörde postalisch übermittelt wird.
23)
Im „Verhältniswahlrecht“ steht nicht die Persönlichkeit der einzelnen Kandidaten,
sondern die Parteizugehörigkeit der Kandidaten im Vordergrund.
X
X
24)
Wir bezeichnen die Verhältniswahl auch als „Persönlichkeitswahlrecht“, weil die einzelnen Abgeordneten gewählt werden. Wir bezeichnen die Verhältniswahl auch als
„Mehrheitswahlrecht“, weil die Mehrheit bei der Wahl über die Zusammensetzung des
Parlaments entscheidet.
25)
Dass die Kandidaten für die Parlamente nicht allein unter ihrem Namen, sondern auf
„Listen“ kandidieren, ist Folge des Verhältniswahlrechts.
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X
26)
Das B-VG ordnet die Geltung des „Verhältniswahlrechts“ für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu den Gemeinderäten und für
die Wahl des Bundespräsidenten an.
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27)
Es gibt ein aktives und ein passives Wahlrecht. Das „aktive Wahlrecht“ ist das Recht
zu wählen, bei einer Wahl seine Stimme abzugeben. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete aktive Wahlrecht zum Nationalrat ist in Art 26 Abs 1 und Abs 5 B-VG verankert.
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28)
Der Wähler wählt bei den Wahlen zum Nationalrat eine Liste, auf der mehrere Personen kandidieren. Einer – auf der Liste aufscheinenden – Person kann er zudem eine
„Vorzugsstimme“ geben. Diese Vorzugsstimme wirkt sich allerdings bei der Verteilung
der Mandate auf die Kandidaten der Liste nicht aus.
POLITISCHE PARTEIEN
NEIN
JA
X
29)
Für die demokratische Willensbildung des Staats sind „politische Parteien“ wichtig.
Dass es politische Parteien in Österreich gibt, folgt aus Art 1 B-VG. An anderen Stellen
in den Verfassungsgesetzen sind die „politischen Parteien“ nicht erwähnt.
X
30)
Unter einer „politischen Partei“ versteht man eine Gruppe von Personen, die auf
einer gemeinsamen Liste unter einer bestimmten Bezeichnung bei einer (Parlaments)Wahl kandidiert. Die politische Partei besteht nicht auf Dauer, sondern nur für
diesen einen Zweck.
X
31)
Unter einer „Wahlpartei“ versteht man eine auf Dauer angelegte organisierte Verbindung von Menschen, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt.
X
32)
X
Eine „politische Partei“ bekommt keine Gelder aus öffentlichen (staatlichen) Mitteln.
33)
Zu den Parlamentswahlen treten die „politischen Parteien“ an. Die politische Partei
ist im Parteiengesetz 2012 (PartG) geregelt. Das Parteiengesetz 2012 bezeichnet die
politische Partei auch als „Wahlpartei“ (wahlwerbende Partei).
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34)
Der Verfassungsgerichtshof kann eine „politische Partei“, deren politische Ziele mit
der Verfassung nicht übereinstimmen, auf Antrag des Parlaments verbieten. Die Bundesverfassung selbst verbietet im Verbotsgesetz politische Parteien mit dem Ziel der
NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei).
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14)
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Kapitel 4/Seite 2
35)
Die „Staatsform“ beurteilt einen Staat nach der Frage, wer nach der Verfassung
Staatsoberhaupt ist, insbesondere den Staat völkerrechtlich vertritt.
NEIN
JA
REPUBLIK
X
36)
Die „Staatsform“ eines Staats kann etwa die Monarchie, die Republik oder die Demokratie sein.
X
37)
Jeder Staat hat ein Staatsoberhaupt. Für die Republik ist typisch, dass das Staatsoberhaupt für seine Amtsführung verantwortlich ist. Das Staatsoberhaupt einer Republik bezeichnen wir in der Regel als „Präsident“.
38)
X
Der Gegenentwurf zur „Monarchie“ ist die „Demokratie“.
39)
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Die Forderung des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts war die Republik. Sie
wurde in der „Dezemberverfassung 1867“ verwirklicht.
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2. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH !
AUFGABE A [4 Fehler]:
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Wie die Schweiz ist Österreich eine plebiszitäre Demokratie. Wir sagen zur plebiszitären Demokratie auch direkte Demokratie. Das politische Leben wird von den politischen Parteien bestimmt. Jeder kann eine politische
Partei frei gründen. Österreich ist weiters eine elitäre Demokratie, weil bestimmte politische Rechte
privilegierten Gruppen vorbehalten sind. So kann nur Finanzminister werden, wer Wirtschaftswissenschaften studiert hat. Als Republik bezeichnen wir Österreich insbesondere weil Österreich keine
Monarchie ist.
AUFGABE B [8 Fehler]:
(1) Österreich ist nach der Bundesverfassung eine Demokratie. Das B-VG allerdings schließt das
Volk von den Sachentscheidungen aus, lässt es dafür Vertreter, die man Abgeordnete nennt, in das
Parlament wählen. Die Volksvertreter im Parlament treffen für das Volk die Sachentscheidungen.
(2) Das B-VG kennt auch Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen, weswegen
man Österreich als „plebiszitäre Demokratie“ bezeichnet. Als „parlamentarische Demokratie“ gilt
vor allem die Schweiz.
(3) Österreich ist eine egalitäre Demokratie. Jeder Staatsbürger hat das gleiche politische Gewicht,
gleichgültig, welche Herkunft, welche Bildung, welches Vermögen, welche Fähigkeiten ua er hat.
Das zeigt sich insbesondere darin, dass jedem jedes politische Amt im Staat offen steht, wenn er
durch entsprechendes politisches Vertrauen in dieses Amt berufen wird. Für die egalitäre Demokratie ist beispielsweise selbstverständlich, dass auch jemand ohne jede Schulbildung bei entsprechendem politischem Vertrauen Finanzministerin oder Finanzminister sein kann.
(4) Die politischen Parteien bestimmen das politische Leben in Österreich. Politische Parteien treten
bei der Wahl zu den Parlamenten als „Wahlparteien“ an. Die politischen Parteien sind im Parteiengesetz 2012, das zur Gänze im Verfassungsrang steht, geregelt. § 1 Abs 1 Parteiengesetz 2012
lautet: „Österreich ist eine demokratische Republik“. Politische Parteien dürfen in Österreich nur
durch Bundesverfassungsgesetz verboten werden. Das Verbotsgesetz 1947 – ein einfaches Bundesgesetz – verbietet die Wiedererrichtung einer Partei mit den Zielen der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), die Deutschland von 1933 bis 1945 und das von Deutschland
okkupierte Österreich von 1938 bis 1945 beherrschte.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14)
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(5) Die österreichische Bundesverfassung hat eine lange Geschichte. Die Geschichte der Verfassung beginnt im 19. Jahrhundert. Der Konstitutionalismus rang dem Monarchen die Dezemberverfassung 1867 ab. Die Verfassung schrieb die gesetzgebende Gewalt des Volks fest. Die Monarchie
wurde damit zur „absoluten“ Monarchie. Österreich überwand schließlich die Monarchie und wurde
1945 zur demokratischen Republik.
(6) Staatsoberhaupt der demokratischen Republik ist der Bundeskanzler. Das Staatsoberhaupt ist
in der Republik für seine Amtsführung verantwortlich, der Monarch hingegen verantwortete sein
Staatshandeln nicht und berief sich als Rechtfertigung für seine Macht auf das „Gottesgnadentum“.
3. BEANTWORTEN SIE !
Österreich ist nach Art 1 B-VG eine demokratische Republik.
1. Was versteht das B-VG unter „Demokratie“ ?
In einer Demokratie (= griechisch Volksherrschaft) beherrscht das Volk den Staat und das Recht
(= Volkssouveränität). Es ist zu unterscheiden zwischen der plebiszitären Demokratie (= unmittelbare Demokratie, = direkte Demokratie), in der das Volk durch Volksabstimmungen selbst die Entscheidungen trifft, und der parlamentarischen Demokratie (= indirekte Demokratie, = mittelbare
Demokratie, = repräsentative Demokratie), in der das Volk Abgeordnete (= Volksvertreter) in ein
Parlament wählt, die in Vertretung des Volks in Gesetzen die Entscheidungen treffen. Österreich ist
eine parlamentarische Demokratie, in der das Volk von den Sachentscheidungen des Staats ausgeschlossen ist. Es wählt stattdessen in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die als
Abgeordnete (= Volksvertreter) im Parlament die Entscheidungen – stellvertretend für das Volk –
treffen. Das B-VG versteht Demokratie außerdem im Sinne einer egalitären Demokratie, in der alle
Menschen für den Staat und in der staatlichen Willensbildung („one man, one vote“) gleich zählen.
2. Was versteht das B-VG unter „Republik“ ?
Als Staatsform steht die Republik im Gegensatz zur Monarchie. In der Republik wird das Staatsoberhaupt ernannt oder gewählt, es ist für seine Tätigkeit verantwortlich. Das Staatsoberhaupt der
Republik Österreich ist der Bundespräsident, der vom Volk gewählt wird.
(Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14)
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