Frage Q 151 Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken Die Arbeitsorientierung bzw. Arbeitsberatung hat betont, dass es sich für die AIPPI um eine neue Frage handelt. Auch wenn gewisse Aspekte der Werbung im Rahmen der vorhergehenden Arbeiten untersucht werden konnten, so ist die Frage der auf dem Gebiet der Werbung immer häufigeren Restriktionen und ihr Einfluss auf die Gültigkeit der Ausübung des Markenrechts nie Gegenstand von Untersuchungen der AIPPI gewesen. Der Generalberichterstatter hat 26 Berichte nationaler Gruppen erhalten: Deutschland, Australien, Brasilien, Bulgarien, Korea, Dänemark, Ägypten, Spanien, USA, Finnland, Frankreich, Ungarn, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Mexiko, Niederlande, Portugal, GB, Schweden, Schweiz, Singapur, Thailand, Uruguay und Jugoslawien. Die Gruppe von Neuseeland hat die in ihrem Land in dieser Frage anwendbaren Gesetzestexte mitgeteilt. Nachdem sie an die Prinzipien ihrer nationalen Gesetzgebungen bezüglich der Gültigkeit und Ausübung der Rechte erinnert hatten, die aus der Eintragung der Marken resultieren, haben die Gruppen auf die in der Arbeitsorientierung gestellten Fragen geantwortet und auf sehr vollständige Weise die Regeln bzw. Gesetze dargestellt, die in ihren Ländern die eventuellen Restriktionen auf dem Gebiet der Werbung bestimmen. 1. Die restriktiven Massnahmen der Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen Die Gruppen wurden aufgefordert, den Zustand des positiven Rechts bezüglich der Ausübung der Werbung in ihren Ländern zu beschreiben, insbesondere bezüglich der Verbote oder Restriktionen von Werbung für bestimmte Güter oder Dienstleistungen. 1.1 Man kann bei der Lektüre der Berichte der Gruppen feststellen, dass in den meisten Ländern diese Massnahmen gesetzgeberischen oder vorschriftsmässigen Ursprungs sind, also durch den Gesetzgeber vorgeschrieben werden. Die amerikanische Gruppe gibt an, dass in ihrem Land ein freiwilliges Regulierungssystem gewählt wurde, das insbesondere für die Tabak- und Alkoholwerbung anwendbar ist. Jedoch existiert selbst in den USA eine Reglementierung der Ausübung von Werbung bezüglich der Medikamente und bestimmter Dienstleistungen. Ausserdem stellt man fest, dass in allen Ländern die Beschränkungen oder Verbote von Werbung generell in zwei Fällen angewandt werden: - aufgrund der Art der Produkte und der Gefahr, die sie für die Gesundheit darstellen (Alkohol, Tabak, Medikamente), - aufgrund der sozialen Organisation: es handelt sich entweder um deontologische Gesetze, insbesondere für die gesetzlichen oder 1 medizinischen Dienstleistungen, oder um Begrenzungen für bestimmte Aktivitäten wie etwa diejenigen, die die Glücksspiele oder Lotterien betreffen, was der Fall der USA und der Niederlande ist. 1.2 Die Nichtbeachtung der bestimmte Arten von Werbung beschränkenden oder verbietenden Gesetze ist immer Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter unterworfen. Nur die ungarische Gruppe gibt an, dass in ihrem Land die Gesetze bezüglich der Ausübung von Werbung nicht mit strafrechtlichen Sanktionen drohen. 1.3 Ausserdem geht aus quasi der Gesamtheit der Berichte der Gruppen hervor, dass die Beschränkungen oder Verbote von Werbung betreffenden Gesetze keine spezifischen Bestimmungen bezüglich der Markenrechte enthalten. Jedoch enthält die Gesetzgebung Singapurs bezüglich der indirekten Werbung für Tabak Bestimmungen, die ausdrücklich den Status der Marken von Produkten oder Dienstleistungen betreffen. Dieselbe Situation existiert in Frankreich, ebenfalls bezüglich des Tabaks. Ausserdem betrifft die EU-Direktive vom 6. Juli 1998 bezüglich des Verbots von Werbung oder Unterstützung zugunsten von Tabak im Rahmen der die indirekte Werbung verbietenden Bestimmungen auch die Marken. Ausserhalb dieser Ausnahmen sind also ausschliesslich die Bestimmungen der nationalen Gesetze bezüglich der Marken anzuwenden, um die Bedingungen der Gültigkeit und des Gebrauchs von Marken in Bezug auf die Produkte oder Dienstleistungen zu bestimmen, die Gegenstand von Werbebeschränkungen oder -verboten sind. 2. Der Einfluss der restriktiven Gesetze auf dem Gebiet der Werbung auf die Gültigkeit und die Eintragungsverfahren von Marken Da die Gesetzes- oder Verordnungstexte bezüglich der restriktiven Massnahmen auf dem Gebiet der Werbung generell keine die Existenz von Marken betreffenden Bestimmungen enthalten, haben die nationalen Gruppen angegeben, dass sich die Bestimmungen, die anlässlich der Anwendung der Werbebeschränkungen geltend gemacht werden können, in den Marken-Gesetzen befinden. 2.1 Eine Mehrheit der Gruppen gibt an, dass die in den Marken-Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen die Eintragung von Marken verbieten, die der öffentlichen Ordnung oder der Moral entgegenstehen. Einige Gruppen (z.B. die spanische Gruppe) meinen aber, dass es sich nicht um Bestimmungen bzw. Verfügungen handelt, die an restriktive Massnahmen in Sachen Werbung assimiliert werden können. Jedoch können die Ausnahmen der öffentlichen Ordnung in bestimmten Ländern durch Dritte benutzt werden, um sich der Eintragung einer Marke zu widersetzen. 2 Die französische Gruppe gibt an, dass in ihrem Land Dritte Beobachtungen an das "Institut National de la Propriété Industrielle" adressieren können, das mit der Erteilung der Marken beauftragt ist, um die Gültigkeit des MarkeneintragungsAntrags anzufechten. Die japanische Gruppe meint, dass diese Interventionsmöglichkeit auch in Japan existiert, wo Verbrauchervereinigungen in das Erteilungsverfahren eingreifen können, um die Ordnungsmässigkeit des Eintragungsverfahrens zu bestreiten. Die finnländische Gruppe meint jedoch, dass eine solche Intervention eines Dritten, z.B. einer Verbrauchervereinigung, auch wenn sie gemäss der nationalen Gesetzgebung theoretisch möglich erscheint, sehr wenig Aussicht auf Erfolg hat bei einem Verfahren, das insbesondere auf den Restriktionen auf dem Gebiet der Werbung basiert. In anderen Ländern wären die Betrachtungen bezüglich der Ausübung der Werbung unzureichend, um eine Klage zu rechtfertigen. Dies ist der Fall Dänemarks, der Niederlande, Italiens, Schwedens, Portugals oder auch Jugoslawiens. Die schwedische Gruppe meint jedoch, dass, wenn es für einen Dritten wie eine Verbrauchervereinigung unmöglich ist, eine Klage zu formulieren, indem die Gesetze bezüglich der Ausübung von Werbung geltend gemacht werden, um sich der Eintragung einer Marke zu widersetzen, können Verbrauchervereinigungen auf der Grundlage des Verbots von Marken, die der öffentlichen Ordnung entgegenstehen, klagen. Die mexikanische Gruppe meint, dass in ihrem Land kein Einspruch gegen die Eintragung einer Marke während des Erteilungsverfahrens möglich ist, denn die Veröffentlichung der Marke erfolgt nach ihrer Eintragung, d.h. wenn der Titel durch das Markenamt erteilt worden ist. Alle Gruppen betonen, dass die Regeln bzw. Gesetze bezüglich der Einleitung einer Nichtigkeitsklage einer Schutzmarke diejenigen sind, die aus Bestimmungen der Gesetze resultieren, die den Status der Marken bestimmen und dass es folglich einzig aufgrund von Anlässen, die markenspezifisch sind, möglich ist, die Ungültigkeit der Schutzmarken zu verlangen. 2.2 Die Gruppen haben auch bezüglich der Möglichkeit geantwortet, die Gültigkeit einer Marke nach ihrer Erteilung aufgrund der Gesetze bezüglich der gewisse Produkte oder Dienstleistungen betreffenden Werbebeschränkungen anzufechten. Einstimmig geben die Berichte an, dass eine solche Nichtigkeitsklage nicht möglich ist. Es sieht nämlich kein Land die Möglichkeit vor, die Gültigkeit einer Schutzmarke aufgrund der restriktiven Gesetze bezüglich der Werbung für die durch die Marke abgedeckten Produkte oder Dienstleistungen anzufechten. 3 2.3 Folglich scheint es, was die Gültigkeit der Marke betrifft, dass die Werbebeschränkungsmassnahmen keinen Einfluss auf die Existenz des Markenrechts haben. Es bestätigt sich also die Unabhängigkeit der Frage der Gültigkeit eines Rechts in Bezug auf die besonderen Bedingungen der Nutzung eines solchen Rechts. 3. Der Einfluss der Werbebeschränkungsmassnahmen auf die Ausübung des Markenrechts Ausser den Aspekten, die in allgemeiner Weise die Verwendung der Marke berühren, betraf die Frage im Wesentlichen die Bedeutung, die die Massnahmen bezüglich des Verbots der indirekten Werbung auf die Ausübung des Markenrechts haben könnten. Eine indirekte Werbung liegt insbesondere vor, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter einer Marke vertrieben wird, die mit der identisch ist, die für die Produkte oder Dienstleistungen existiert, die Gegenstand von Werbebeschränkungen sind. Es handelt sich z.B. um die Verwendung einer Marke zur Bezeichnung von Kleidungsstücken, wobei dasselbe Zeichen parallel auch für Alkohol benutzt wird. In solchen Situationen kann die Marke der Produkte, die Werbebeschränkungen unterliegen, von der Werbewirkung der Marke profitieren, welche für die Produkte oder Dienstleistungen benutzt wird, die von derartigen Restriktionen bzw. Beschränkungen nicht betroffen sind. Umgekehrt kann aber die Marke, die für die Produkte oder Dienstleistungen eingetragen ist, die von Werbebeschränkungen nicht betroffen sind, wegen der Existenz einer identischen oder ähnlichen Marke, die Produkte oder Dienstleistungen abdeckt, die von Werbebeschränkungen betroffen sind, an Wert verlieren. 3.1 Zunächst meinen alle Gruppen, dass die Werbebeschränkungen nicht die Pflicht, eine Schutzmarke zu verwenden, berühren. Die Berichte unterstreichen, dass die Werbung nur ein Mittel zur Geltendmachung einer Marke ist, denn eine Marke kann, wie die australische Gruppe betont, auf verschiedene Weisen verwendet werden, die ausreichen, um eine Verwendung fest- bzw. darzustellen. Der australische Bericht fügt jedoch hinzu, dass es die Werbung ist, die das einfachste Mittel bildet, um den Beweis der Verwendung einer Marke zu erbringen, und dass folglich die Werbebeschränkungsmassnahmen die Last des Beweises erhöhen, die auf dem Inhaber der Schutzmarke für das Produkt oder die Dienstleistung lasten, das bzw. die von einer solchen Restriktion betroffen ist. Die spanische Gruppe betont, dass die Werbebeschränkungen keine Auswirkung auf den Beweis der Verwendung der Marken haben dürften. Dieselbe Position wird durch andere Berichte ausgedrückt, insbesondere diejenigen der italienischen, dänischen und britischen Gruppen. 4 Die britische Gruppe stellt jedoch fest, dass es schwierig sein kann, den Beweis der Verwendung einer von Werbebeschränkung betroffenen Dienstleistungsmarke zu erbringen, wobei sie das Beispiel der Glückspiele und Lotterien nennt. Die jugoslawische Gruppe zitiert den Text des Markengesetzes, das vorsieht, dass die Verwendung einer Marke sich als Verwendung dieser Marke in der Werbung für die Güter und Dienstleistungen versteht, die bei der Eintragung der Marke angeführt werden, und sie stellt fest, dass die Werbebeschränkung für den Inhaber der Marken, die von einem solchen Werbeverbot betroffen sind, ein Problem darstellen kann. 3.2 Die Situation ist sehr ähnlich bezüglich der die indirekte Werbung betreffenden Regeln bzw. Gesetze. Nach den Gruppenberichten gibt es solche Gesetze in einigen Ländern (Singapur, Frankreich, Niederlande, Deutschland) und sie beziehen sich auf Verbote, die nicht aus dem Markengesetz resultieren, sondern aus dem Verbot der Tabakwerbung. In den europäischen Ländern stellt sich ausserdem die Frage der Anwendung der EU-Direktive vom 6. Juli 1998, deren Gültigkeit gegenwärtig vor dem Europäischen Gerichtshof aufgrund eines von Deutschland eingereichten Rekurses angefochten wird. Die Länder, die bestimmte Formen indirekter Werbung für Tabak verbieten, ermöglichen dem Inhaber einer Schutzmarke für Produkte, für die die Werbung frei ist, nicht, auf Nichtigkeit der gleichen Schutzmarke für Tabak auf der Grundlage der in den Markengesetzen vorgesehenen Regeln bzw. Vorschriften zu klagen. Die Berichte der niederländischen, dänischen, britischen oder auch der italienischen Gruppe geben deutlich wieder, dass keine Ausführungsbestimmung der Regeln bzw. Gesetze bezüglich der Werbung es ermöglicht, eine solche Klage anzustrengen. Die italienische Gruppe stellt jedoch fest, dass unter einer solchen Hypothese der Inhaber einer Schutzmarke für das nicht von Werbebeschränkungen betroffene Produkt die allgemeinen Regeln bzw. Gesetze der Haftpflicht geltend machen könnte, um sich der Existenz der gleichen Marke für Tabak zu widersetzen. Und die französische Gruppe zitiert eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der 1993 in diesem Sinne entschieden hat, indem er die allgemeinen Regeln bzw. Vorschriften der Haftpflicht angewendet hat. Der Bericht der Gruppe von Singapur hebt hervor, dass eine eventuelle Nichtigkeitsklage einer Schutzmarke für Tabak gerechtfertigt sein könnte durch die Wertminderung der gleichen Marke, verwendet und eingetragen für Produkte, die nicht von Werbebeschränkung betroffen sind, stellt aber das Fehlen von Rechtsprechung auf diesem Gebiet fest. 5 Es zeigt sich also, dass zwar für eine Minderheit der Gruppen eine Nichtigkeitsklage einer für Tabak eingetragenen Marke für den Besitzer der gleichen, andere Produkte als Tabak bezeichnenden Marke vorstellbar ist, eine solche Klage aber eher auf Gesetzen des gemeinen Rechts beruhen sollte, und dass sie auf jeden Fall ziemlich theoretisch erscheint. 3.3 Die Gruppen mussten ebenfalls die Frage der Auswirkung der Werbebeschränkungs-Massnahmen auf die Nutzung einer Marke prüfen, die Produkte oder Dienstleistungen abdeckt, die keinen WerbebeschränkungsMassnahmen unterliegen, während die gleiche Marke Produkte oder Dienstleistungen abdeckt, die von Werbebeschränkungen betroffen sind. In ihrer grossen Mehrheit meinen die Gruppen, dass in einer solchen Situation die Werbebeschränkungs-Massnahmen den Inhaber einer Schutzmarke nicht von der Pflicht ihrer Verwendung befreien dürfen. Dies bringen vor allem der französische, der schwedische und der italienische Bericht zum Ausdruck. Die deutsche Gruppe ist jedoch entgegengesetzter Meinung und findet, dass Werbebeschränkungen eine Nichtnutzungsbzw. NichtverwendungsEntschuldigung aufgrund der Bestimmungen der EU-Direktive vom 6. Juli 1998 bilden könnten. So scheinen die Länder, die die Verbotsregeln bzw. -gesetze der indirekten Werbung kennen bzw. haben, in diesen Gesetzen die Rechtfertigungen zu finden, die ermöglichen, der Verwendungspflicht zu entgehen. Dies ist die von den Gruppen von Singapur, Grossbritannien, Dänemark oder den Niederlanden deutlich ausgedrückte Meinung. 3.4 Die den Gruppen gestellte Frage war, zu erfahren, ob das Verbot oder die Beschränkung von Werbung eine Auswirkung auf die Bewertung der Bekanntheit einer Marke hat. Die Mehrzahl der Gruppen meint, dass Werbebeschränkungs-Massnahmen keine Auswirkung auf die Bewertung der Bekanntheit einer Marke haben. Dies ist die Position der niederländischen, der dänischen, der ägyptischen, der mexikanischen, der britischen oder auch der schwedischen Gruppe, die betonen, dass das Kriterium des Renommees durch andere Beweiselemente erfüllt werden kann. Und es wird keine Rechtfertigung einer privilegierten Behandlung der Marken, die die von Werbebeschränkungen betroffenen Produkte bezeichnen, vorgebracht. Die schwedische Gruppe meint sogar, dass eine solche Vorzugsbehandlung ein Verstoss gegen den Zweck der Werbebeschränkungs-Massnahmen wäre, die das Ziel haben, die öffentliche Gesundheit zu schützen. Die dänische Gruppe fügt hinzu, dass eines der in ihrem Land renommiertesten Produkte ein Medikament ist, das nie Gegenstand irgendeiner Werbung gewesen ist. 6 Jedoch schliessen die portugiesische, die spanische, die japanische oder die Singapur-Gruppe nicht aus, dass tolerantere Kriterien angewendet werden sollten, um die Bekanntheit einer Marke zu prüfen, die Produkte oder Dienstleistungen abdeckt, die von Werbebeschränkungen betroffen sind. So ruft die portugiesische Gruppe in Erinnerung, dass die Werbung wichtig, aber nicht das einzige Element der Bekanntheit einer Marke ist. Aus den Berichten der Gruppen geht hervor, dass bei ihnen mehrheitlich kein Grund besteht, bei der Bewertung des Bekanntheits-Charakters oder Renommees solcher Marken eine bevorzugte Behandlung der Marken zu wählen bzw. einzuführen, die die Produkte oder Dienstleistungen bezeichnen, die von Werbebeschränkungs-Massnahmen betroffen sind. 3.5 Die Gruppen mussten auch angeben, ob die Gesetze bezüglich der Werbebeschränkungen die Existenz der regionalen Marken wie z.B. der EU-Marke beeinflussen könnten. Nur die europäischen Gruppen haben auf diese Frage geantwortet, ohne jedoch eine einheitliche Antwort zu liefern. Die spanische und die portugiesische oder auch die dänische Gruppe meinen, dass die Unterschiede zwischen den Werbebeschränkungs-Massnahmen von einem Land zum anderen Konsequenzen bezüglich des Loses bzw. Schicksals der EUMarken haben könnten, wobei die Berichte der britischen und der niederländischen Gruppe die entgegengesetzte Meinung ausdrücken und versichern, dass es ganz im Gegenteil keinen prinzipiellen Grund gibt, der zu einem Konflikt zwischen den nationalen Werbebeschränkungs-Massnahmen und dem Status einer EU-Marke führen könnte. Dieser Meinungsunterschied beruht wahrscheinlich darauf, dass es die EU-Marke noch nicht lange gibt und eine auf sie bezogene Rechtsprechung fehlt. 4. Eventuelle Harmonisierung der existierenden nationalen Systeme 4.1 Die Gruppen mussten die eventuellen Anwendungsschwierigkeiten der nationalen Gesetze bezüglich der Werbebeschränkung darstellen. Die meisten Gruppen betonen, dass diese Gesetze im Allgemeinen keine Interpretationsschwierigkeiten verursachen. Dies ist insbesondere die Position der Gruppen von Grossbritannien, Schweden, Dänemark, Japan, Mexiko und Spanien. Aber die australische Gruppe, obgleich sie bestätigt, dass die Anwendung dieser Regeln bzw. Gesetze auf keine besonderen Schwierigkeiten stösst, erhebt die Frage des Schutzes einer Gebrauchsmarke (marque d'usage), wie gegenwärtig in der Werbung erforderlich. Und sie bedauert auch, dass die Werbebeschränkungen jede Ausdehnung des Gebrauchs einer Marke, die für Produkte eingetragen ist, die von Werbeverbots7 Massnahmen betroffen sind, auf andere Produkte verhindert, wo doch eine solche Ausdehnung üblicherweise eine normale Nutzung einer Marke darstellt. Diese Meinung wird von den Gruppen Dänemarks und Singapurs geteilt, die die Schwierigkeiten unterstreichen, die die Verbote der indirekten Werbung und der Mangel an Genauigkeit der in dieser Sache anwendbaren Texte verursachen. Schliesslich unterstreicht der Bericht der französischen Gruppe, dass aufgrund des Ausnahmecharakters der nationalen Rechtsprechung in Bezug auf andere Länder zahlreiche Schwierigkeiten bestehen, die insbesondere aus den Fernsehübertragungen von Sportwettkämpfen resultieren. 4.2 Generell sind die Gruppen der Meinung, dass ihre Gesetzgebung nicht modifiziert werden muss, und sie sind folglich, was die Auswirkung der WerbebeschränkungsMassnahmen bezüglich der Gültigkeit und Ausübung der Markenrechte betrifft, mit der Rechtslage in ihren Ländern zufrieden. 4.3 Ebenso geben die Gruppen keine spezielle Empfehlung bezüglich der Entwicklung einer internationalen Harmonisierung auf diesem Gebiet. Nur die französische Gruppe unterstreicht das Bedürfnis einer internationalen Harmonisierung aufgrund des besonders schwerwiegenden Charakters der Gesetze bzw. bezüglich der Werbeverbote und -beschränkungen. Die portugiesische Gruppe unterstreicht, dass eine eventuelle Harmonisierung auf dem Gebiet der Werbung einer sehr grossen Anstrengung bedürfte, die in Bezug auf das, was bei dieser Frage auf dem Spiel steht, nicht gerechtfertigt zu sein scheint. Schlussfolgerungen Hinsichtlich der Berichte der Gruppen kann die AIPPI in Bezug auf die grosse Mehrzahl der Länder folgendes feststellen: 1. Die Massnahmen, die die Werbung beschränken gesetzgeberischen oder vorschriftsmässigen Ursprungs. 2. Die Werbebeschränkungen beruhen im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Organisation. 3. Die Nichtbeachtung der die Werbung beschränkenden oder verbietenden Massnahmen unterliegt strafrechtlichen Sanktionen. 4. Die die Werbung beschränkenden oder verbietenden Texte enthalten keine auf das Markenrecht anwendbaren spezifischen Regeln bzw. Gesetze. 5. Es sind die Bestimmungen der nationalen Gesetze zu den Marken, die Anwendung finden, um die Bedingungen bezüglich der Gültigkeit und der Verwendung von Marken zu bestimmen, die Produkte oder Dienstleistungen betreffen, die Gegenstand von Werbebeschränkungen oder -verboten sind. 8 oder verbieten, sind 6. Ausser den traditionellen Ausnahmen bezüglich der öffentlichen Ordnung oder der Moral sind die Werbebeschränkungs-Massnahmen ohne Einfluss auf die Eintragungsverfahren der Marken, die Produkte oder Dienstleistungen betreffen, die Werbebeschränkungen unterliegen. 7. Es ist nicht möglich, die Gültigkeit einer Schutzmarke anzufechten aufgrund der Werbebeschränkungsgesetze bezüglich der Produkte oder Dienstleistungen, die durch die Marke abgedeckt sind. 8. Die Werbebeschränkungen modifizieren nicht die gesetzliche Pflicht, eine Schutzmarke zu verwenden. 9. Bezüglich der indirekten Werbung, so wie sie aus der Verwertung eines Produkts oder einer Dienstleistung unter einer Marke resultieren kann, die mit derjenigen identisch ist, die für Produkte oder Dienstleistungen existiert, die Gegenstand von Werbebeschränkungen sind, rechtfertigt die Marken-Gesetzgebung nicht das Einleiten einer Nichtigkeitsklage der den Werbebeschränkungen unterworfenen Marke durch den Inhaber der Marke, für die die Werbung frei ist. 10. Die Werbebeschränkungs-Massnahmen befreien den Inhaber einer Marke, die zugleich Produkte oder Dienstleistungen abdeckt, die nicht den Werbebeschränkungs-Massnahmen unterliegen und Produkte oder Dienstleistungen, die solchen Massnahmen unterliegen, nicht von der Verwendungspflicht. 11. Die Werbebeschränkungs-Massnahmen haben keinen Einfluss auf Bewertungsregeln des Bekanntheits-Charakters oder Renommees der Marke. 12. Der Einfluss der Werbebeschränkungs-Massnahmen auf das Markenrecht verursacht auf nationaler Ebene keine Schwierigkeiten, die eine internationale Harmonisierung erforderlich machen. die Die Arbeitskommission muss bestätigen, ob die AIPPI-Doktrin auf den vorhergehenden Feststellungen beruhen kann. Insbesondere muss sie untersuchen: (a) ob die Regel, dargelegt in den obigen Paragraphen 9 und 10, die die Verbote oder Beschränkungen der indirekten Werbung betreffen, zufriedenstellend ist, oder ob sie vielmehr, wie eine Minderheit von Gruppen meint, geändert werden muss bezüglich: - der Verwendung einer Marke, die ein und demselben Inhaber gehört und zugleich Produkte oder Dienstleistungen abdeckt, für die die Werbung frei ist, und Produkte oder Dienstleistungen, die Werbebeschränkungen unterliegen, - der Verwendung einer Marke, die Produkte oder Dienstleistungen abdeckt, für die die Werbung frei ist, und einer anderen, identischen bzw. gleichen Marke, die Produkte oder Dienstleistungen abdeckt, die 9 Werbebeschränkungen unterliegen, wobei die beiden Marken verschiedenen Inhabern gehören. (b) ob die in dem obigen Paragraph 11 dargestellte Regel bezüglich der Beweise des Bekanntheits-Charakters einer Marke nicht gelockert werden muss, wenn die durch diese Marke abgedeckten Produkte oder Dienstleistungen Werbebeschränkungen unterliegen; (c) ob die Werbebeschränkungen eines Landes, das zu einer Region gehört, in der eine Marke auf einheitliche Weise eingetragen wird, einen Einfluss auf die Ausübung der durch eine solche Marke erteilten Rechte haben können; (d) und ob die Lösungen der Probleme, die eventuell durch die Anwendung der Werbebeschränkungs-Massnahmen beim Markenrecht auftreten, in Modifikationen der existierenden Marken-Gesetzgebung gesucht werden müssen, oder ob diese Lösungen in den allgemeinen Gesetzen des gemeinen Rechts gefunden werden können. * * Übersetzung durch Hans HILGERS, Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser, Germany). 10