FRAGE 151 Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken

Werbung
FRAGE 151
Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken
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Jahrbuch 2000/II, Seiten 745 - 746
Geschäftsführender Ausschuss von Sorrento, Italien, 8. - 15. April 2000
Q151
FRAGE Q151
Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken
Entschliessung
AIPPI hat zu den Auswirkungen von Werbebeschränkungen auf Marken - wobei der
Begriff Marken unterscheidungskräftige Zeichen ganz allgemein umfassen soll - folgende
Erwägungen angestellt:
1. Werbebeschränkungen beruhen üblicherweise auf Bedenken zur Sicherheit von oder
auf sozialpolitischen Vorbehalten gegenüber den Waren oder Dienstleistungen, auf
die sich die Beschränkungen beziehen, oder - in selteneren Fällen, wie
beispielsweise bei der Werbung für die freien Berufe - auf ethischen Bedenken, ob
Werbung überhaupt zulässig sein soll.
2. Sozialpolitische Überlegungen können gewisse Werbebeschränkungen rechtfertigen.
Diese Beschränkungen dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig oder unangemessen
sein (siehe beispielsweise Art. 20 TRIPS Abkommen). Werbebeschränkungen dürfen
nicht die Eintragung von Marken verbieten oder die Nichtigkeit oder sonstige
Widerrufsgründe von Marken begründen (vgl. auch Art. 6QUINQUIES B und Art. 7 Pariser
Verbandsübereinkunft sowie Art. 15 Abs. 4 TRIPS Abkommen).
3. Ein besonderer Gesichtspunkt ist insoweit die „indirekte Werbung“, insbesondere
hinsichtlich der Benutzung einer Marke, die Werbebeschränkungen unterliegt, für
Waren oder Dienstleistungen, die sich von denen unterscheiden, auf die sich die
Werbebeschränkung unmittelbar bezieht.
4. Werbebeschränkungen haben im allgemeinen nur entfernte Auswirkungen auf
markenrechtliche Regelungen. Werbebeschränkungen rechtfertigen insoweit keine
Änderungen oder eine unterschiedliche Anwendung der Regeln des Markenrechts,
wie beispielsweise der Vorschriften zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von
Marken, der Voraussetzungen für die rechtserhaltende Benutzung, der Vorschriften
zur Kennzeichnungskraft, zur Notorietät oder zum Schutzumfang in Fällen, in denen
die Marke Werbebeschränkungen unterliegt.
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AIPPI hat deshalb die folgenden Entschließungen gefasst:
1. Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen sollten kein
Hinderungsgrund für den Erwerb von Markenrechten für die betroffenen Waren oder
Dienstleistungen sein, oder - soweit die Werbebeschränkungen indirekte Werbung
betreffen - zum Markenerwerb für andere Waren oder Dienstleistungen.
2. Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen sollten kein
eigenständiger Grund für die Nichtigkeit oder den Widerruf einer Markeneintragung
sein, gleichgültig ob für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die
Werbebeschränkung
bezieht
oder
(insbesondere
im
Falle
indirekter
Werbebeschränkungen) für andere Waren oder Dienstleistungen; für solche
Widerrufsverfahren sollten die allgemeinen Regeln für die Rechtsbeständigkeit und
die Aufrechterhaltung von Marken gelten.
3. Beschränkungen von indirekter Werbung sollten jedoch nur für eine Benutzung der
Marke gelten, die der klaren Absicht dient oder die wesentliche Wirkung hat, für
Waren oder Dienstleistungen zu werben, auf die sich die Werbebeschränkung
unmittelbar bezieht, und sie sollten keine Auswirkungen auf die gutgläubige
Markenbenutzung durch unabhängige Drittinhaber von Markenrechten haben.
4. Die Existenz von Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
rechtfertigt nicht, die Voraussetzungen für die Benutzung von Marken und
insbesondere zur Aufrechterhaltung des Markenrechts abweichend von den allgemein
gültigen Maßstäben zu beurteilen. Ein vollständiges oder teilweises Werbeverbot für
bestimmte Waren oder Dienstleistungen kann die Nichtbenutzung einer Marke nach
Art. 5 C der Pariser Verbandsübereinkunft rechtfertigen.
5. Die Existenz von Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
rechtfertigt keine abweichenden Maßstäbe für die Bewertung der Bekanntheit oder der
durch Benutzung erlangten Kennzeichnungskraft einer Marke für Waren oder
Dienstleistungen, die der Werbebeschränkung unterliegen.
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