FRAGE 151 Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken ________________________________________________________________ Jahrbuch 2000/II, Seiten 745 - 746 Geschäftsführender Ausschuss von Sorrento, Italien, 8. - 15. April 2000 Q151 FRAGE Q151 Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken Entschliessung AIPPI hat zu den Auswirkungen von Werbebeschränkungen auf Marken - wobei der Begriff Marken unterscheidungskräftige Zeichen ganz allgemein umfassen soll - folgende Erwägungen angestellt: 1. Werbebeschränkungen beruhen üblicherweise auf Bedenken zur Sicherheit von oder auf sozialpolitischen Vorbehalten gegenüber den Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Beschränkungen beziehen, oder - in selteneren Fällen, wie beispielsweise bei der Werbung für die freien Berufe - auf ethischen Bedenken, ob Werbung überhaupt zulässig sein soll. 2. Sozialpolitische Überlegungen können gewisse Werbebeschränkungen rechtfertigen. Diese Beschränkungen dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig oder unangemessen sein (siehe beispielsweise Art. 20 TRIPS Abkommen). Werbebeschränkungen dürfen nicht die Eintragung von Marken verbieten oder die Nichtigkeit oder sonstige Widerrufsgründe von Marken begründen (vgl. auch Art. 6QUINQUIES B und Art. 7 Pariser Verbandsübereinkunft sowie Art. 15 Abs. 4 TRIPS Abkommen). 3. Ein besonderer Gesichtspunkt ist insoweit die „indirekte Werbung“, insbesondere hinsichtlich der Benutzung einer Marke, die Werbebeschränkungen unterliegt, für Waren oder Dienstleistungen, die sich von denen unterscheiden, auf die sich die Werbebeschränkung unmittelbar bezieht. 4. Werbebeschränkungen haben im allgemeinen nur entfernte Auswirkungen auf markenrechtliche Regelungen. Werbebeschränkungen rechtfertigen insoweit keine Änderungen oder eine unterschiedliche Anwendung der Regeln des Markenrechts, wie beispielsweise der Vorschriften zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Marken, der Voraussetzungen für die rechtserhaltende Benutzung, der Vorschriften zur Kennzeichnungskraft, zur Notorietät oder zum Schutzumfang in Fällen, in denen die Marke Werbebeschränkungen unterliegt. 1 AIPPI hat deshalb die folgenden Entschließungen gefasst: 1. Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen sollten kein Hinderungsgrund für den Erwerb von Markenrechten für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sein, oder - soweit die Werbebeschränkungen indirekte Werbung betreffen - zum Markenerwerb für andere Waren oder Dienstleistungen. 2. Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen sollten kein eigenständiger Grund für die Nichtigkeit oder den Widerruf einer Markeneintragung sein, gleichgültig ob für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Werbebeschränkung bezieht oder (insbesondere im Falle indirekter Werbebeschränkungen) für andere Waren oder Dienstleistungen; für solche Widerrufsverfahren sollten die allgemeinen Regeln für die Rechtsbeständigkeit und die Aufrechterhaltung von Marken gelten. 3. Beschränkungen von indirekter Werbung sollten jedoch nur für eine Benutzung der Marke gelten, die der klaren Absicht dient oder die wesentliche Wirkung hat, für Waren oder Dienstleistungen zu werben, auf die sich die Werbebeschränkung unmittelbar bezieht, und sie sollten keine Auswirkungen auf die gutgläubige Markenbenutzung durch unabhängige Drittinhaber von Markenrechten haben. 4. Die Existenz von Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen rechtfertigt nicht, die Voraussetzungen für die Benutzung von Marken und insbesondere zur Aufrechterhaltung des Markenrechts abweichend von den allgemein gültigen Maßstäben zu beurteilen. Ein vollständiges oder teilweises Werbeverbot für bestimmte Waren oder Dienstleistungen kann die Nichtbenutzung einer Marke nach Art. 5 C der Pariser Verbandsübereinkunft rechtfertigen. 5. Die Existenz von Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen rechtfertigt keine abweichenden Maßstäbe für die Bewertung der Bekanntheit oder der durch Benutzung erlangten Kennzeichnungskraft einer Marke für Waren oder Dienstleistungen, die der Werbebeschränkung unterliegen. ********* 2