Klosters, 04

Werbung
Frage Q 151
Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken
Es handelt sich um eine neue Frage in den Arbeiten der AIPPI.
Die AIPPI hat seit langem die Beziehungen untersucht, die zwischen dem gewerblichen
Rechtsschutz und anderen Rechtsgebieten bestehen können.
Der gewerbliche Rechtsschutz ist in der Tat kein unabhängiger Rechtszweig, sondern fügt
sich vielmehr in die Gesamtheit der rechtlichen Systeme ein, die in den verschiedenen
Ländern bestehen können.
Zum Beispiel hat die AIPPI kürzlich geprüft, welche Einflüsse Entwicklungen im Bereich
des Umweltschutzes und im Bereich der vergleichenden Werbung auf den gewerblichen
Rechtsschutz ausüben können.
Es war für die AIPPI daher naheliegend, sich für den Einfluss zu interessieren, den die
Einführung von Werbebeschränkungen für Waren oder Dienstleistungen in bestimmten
Ländern auf das Markenrecht haben könnte.
Seit einigen Jahren werden der Werbe- und Informationsfreiheit, insbesondere im
Interesse des Gesundheitsschutzes, Grenzen gezogen, die darin bestehen, dass die
Werbung für bestimmte Produkte, die einen negativen Einfluss auf die Gesundheit haben
könnten, geregelt wird.
Die in einer grossen Zahl von Ländern eingeführten Vorschriften verbieten entweder alle
Werbemassnahmen für diese Produkte oder verbieten sie nur in bestimmten
Werbeträgern.
In anderen Ländern müssen diese Werbemassnahmen von einem Hinweis begleitet sein,
der den Verbraucher vor den Auswirkungen des Tabak- oder Alkoholkonsums warnt.
Die Ausübung des Markenrechts kann also durch diese Vorschriften beschränkt werden,
indem sie die Benutzung eines Zeichens, das aus einer eingetragenen Marke besteht, in
der Werbung verbietet, und zwar insbesondere für Tabakwaren.
Darüber hinaus enthalten bestimmte Gesetzgebungen Vorschriften, die sich nicht nur auf
die direkte Werbung beziehen, vielmehr auch auf die indirekte Werbung, indem sie nicht
nur die Werbung für eine Marke, die für Spirituosen oder Tabakwaren eingetragen und
benutzt wird, verbieten, vielmehr auch die Benutzung einer Marke, die mit der für
Spirituosen oder Tabakwaren benutzten Marke identisch ist, in der Werbung für andere
Produkte verbieten, wenn diese Benutzung als indirekte Werbung zugunsten der
Spirituosen oder Tabakwaren wirken könnte.
In bestimmten Fällen kann diese indirekte Werbung in der einfachen Verwendung (zum
Beispiel dem Verkauf) eines Massenartikels des täglichen Bedarfs, der nicht Gegenstand
einer Werbebeschränkung ist, unter der gleichen Marke, wie die Marke, die für von den
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Werbebeschränkungen betroffene Produkte benutzt wird, bestehen. Es handelt sich
insbesondere um Fälle, in denen eine Marke, die Massenverbrauchsgüter, wie z.B.
Kleidung, kosmetische Erzeugnisse oder Sportartikel kennzeichnet, mit einer Marke
identisch ist, die für die von dem Werbeverbot betroffenen Produkte verwendet wird.
Andererseits bestehen in vielen Ländern Werbebeschränkungen für Arzneimittel. Selbst
die Medikamente, die ohne ärztliche Verschreibung gekauft werden können, können in der
Tat die Gesundheit beeinträchtigen und deshalb haben verschiedene Länder
Werbebeschränkungen selbst für sehr bekannte Arzneimittel eingeführt.
Schliesslich sind auch bestimmte Dienstleistungen Gegenstand eines Werbeverbots oder
einer Werbebeschränkung (Dienstleistungen im juristischen oder medizinischen Bereich).
Diese Massnahmen stellen ein besonders wichtiges Hindernis für die Freiheit der
Markenbenutzung dar.
Diese Untersuchung hat den Zweck, den Einfluss zu untersuchen, den solche
Werbebeschränkungen auf die Marken haben können. Es muss jedoch klargestellt
werden, dass die Untersuchung dieses Einflusses sich nicht auf mögliche
Beschränkungen oder Nichtigkeitsgründe beziehen kann, die sich aus den Vorschriften
über die öffentliche Ordnung ergeben.
Dementsprechend können drei Gruppen von Fragen im Rahmen der Frage Q 151
untersucht werden.
-
Zunächst, ob in den Ländern Vorschriften bestehen, welche die Werbung für
verschiedene Arten von Waren oder Dienstleistungen einschränken.
-
Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Gültigkeit der Marken und auf das
Markeneintragungsverfahren.
-
Schliesslich der Einfluss von Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen auf den Bestand und die Ausübung der Rechte an der Marke.
1.
Die Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
1.1
Die Gruppen werden zunächst gebeten anzugeben, ob in ihrem Land besondere
Rechtsvorschriften bestehen, welche die Werbung für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen beschränken.
Der Inhalt derartiger Vorschriften soll summarisch dargestellt werden und die Waren
und Dienstleistungen, die hiervon betroffen sind, sollen genannt werden.
1.2
Handelt es sich um strafrechtliche Vorschriften? Welches sind gegebenenfalls die
Sanktionen?
1.3
Enthalten die Vorschriften speziell die Marken betreffende Bestimmungen oder
ergibt sich die Anwendung auf das Markenrecht aus dem allgemeinen Charakter
dieser Bestimmungen?
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2.
Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Gültigkeit der Marke und auf
das Markeneintragungsverfahren
In zahlreichen Ländern enthält das Markenrecht Bestimmungen, welche die Eintragung
eines Zeichens als Marke verbieten, das gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstösst, oder dessen Benutzung gesetzlich verboten ist.
2.1.
Die Gruppen werden gebeten, auf die Frage zu antworten, ob die Gesetzgebung in
ihrem Land, die Werbebeschränkungen vorsieht, die Eintragung von Marken für die
Waren und Dienstleistungen verbietet, oder im Gegenteil zulässt, für welche die
Werbung verboten oder streng geregelt ist.
Es ist nützlich, daran zu erinnern, dass das TRIPS Abkommen eine Vorschrift
enthält, wonach die Eintragung eines Rechts nicht aus Gründen der öffentlichen
Ordnung ausgeschlossen werden darf, selbst wenn seine Ausübung Verboten
unterliegt.
2.2
Können Dritte, wie zum Beispiel Verbraucherorganisationen oder amtliche Dienste,
wie die Gewerbepolizei, im Markeneintragungsverfahren intervenieren, um sich
dagegen zu wenden, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen
wird, für welche die Werbung reglementiert oder verboten ist?
2.3
Kann der Hinterleger einer Markenanmeldung für Waren oder Dienstleistungen, für
welche die Werbung verboten ist, wenigstens eine vorläufige Eintragung zum
Zweck des Schutzes in anderen Ländern verlangen?
2.4
Wenn eine für Waren oder Dienstleistungen, für welche die Werbung verboten ist,
angemeldete Marke eingetragen wird, können dann Dritte die Gültigkeit einer
solchen Eintragung bestreiten, und wenn ja, innerhalb welcher Frist?
Besteht ein besonderes Verfahren für ein solches Bestreiten der Gültigkeit der
Marke und wenn ja, welches?
3.
Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Ausübung des Markenrechts
Die Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschliessliches Recht, das Zeichen zu benutzen,
insbesondere um die Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen, die in der Eintragung
enthalten sind.
Werbebeschränkungen wirken sich dahingehend aus, dass der Markeninhaber seine
Marke nicht in bestimmten Formen benutzen kann oder sogar keine Werbung für die
Waren oder Dienstleistungen machen kann, für die sie eingetragen ist.
Das Werbeverbot schliesst jedoch im allgemeinen nicht den Vertrieb der Waren aus,
deren Verkauf oder Benutzung entweder frei sind, oder geregelt sind.
Die Gruppen werden gebeten, auf folgende Fragen zu antworten:
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3.1
In welcher Weise beeinflussen die Werbebeschränkungen das Erfordernis der
Benutzung einer Marke, um den Rechtsfolgen der Nichtbenutzung zu entgehen, die
in zahlreichen Gesetzgebungen vorgesehen sind?
3.2
Die Vorschriften über Beschränkungen der indirekten Werbung können
insbesondere den Inhaber einer Marke beeinträchtigen, die für Waren oder
Dienstleistungen eingetragen und benutzt ist, für die keine Werbebeschränkungen
bestehen, und die aus einem Zeichen besteht, das mit einem anderen identisch
oder nahezu identisch ist, das von einem Dritten für Waren oder Dienstleistungen
benutzt wird, die einer Werbebeschränkung oder einem Werbeverbot unterliegen.
Es handelt sich insbesondere um Vorschriften, welche die indirekte Werbung
zugunsten von Waren und Dienstleistungen verbieten, die Beschränkungen oder
dem Verbot der Werbung unterliegen, wie in dem Fall, wo insbesondere das gleiche
Zeichen eine Marke ist, die für Massenverbrauchsgüter wie kosmetische Produkte
oder Kleidung und für Produkte, die für die Gesundheit gefährlich sind, wie
Zigaretten, benutzt wird.
Kann unter diesen Umständen der Inhaber einer für Waren oder Dienstleistungen,
für die frei geworben werden kann, eingetragenen Marke trotz der allgemeinen
Regel, dass die Ausübung des Markenrechts auf gleiche oder gleichartige Waren
oder Dienstleistungen beschränkt ist, verlangen, dass eine Marke für ungültig
erklärt oder gelöscht wird, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, die
Werbebeschränkungen unterliegen?
Kann umgekehrt der Inhaber der Marke, die für Waren oder Dienstleistungen
eingetragen ist, für welche die Werbung beschränkt oder verboten ist, verlangen,
dass eine identische Marke, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, für
die keine Werbebeschränkungen bestehen, für ungültig erklärt oder gelöscht wird?
3.3.
Die Vorschriften, die ein Verbot der indirekten Werbung vorsehen, können auch
anwendbar sein, wenn eine Marke eines einzigen Inhabers sowohl Waren und
Dienstleistungen abdeckt, für welche die Werbung verboten ist, als auch solche, für
die frei geworben werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Inhaber
einer Marke, die für Massenartikel des täglichen Bedarfs benutzt wird, diese
ebenfalls hinterlegt, um Waren oder Dienstleistungen zu benennen, die von
Werbebeschränkungen betroffen sind, entweder um vom Ruf seiner Marke zu
profitieren, oder um Dritte daran zu hindern, die gleiche Marke für solche Waren
oder Dienstleistungen zu benutzen.
Kann der Inhaber einer Marke, die sowohl für Waren und Dienstleistungen
eingetragen ist, für die keine Werbebeschränkung besteht, als auch für solche, die
einer solchen Beschränkung unterliegen, obwohl er die Marke nicht für die Waren
oder Dienstleistungen benutzt, die einem Werbeverbot unterliegen, sie trotzdem für
diese Waren und Dienstleistungen eingetragen behalten?
Kann umgekehrt der Inhaber einer Marke, die sowohl für Waren und
Dienstleistungen eingetragen ist, für die keine Werbebeschränkung besteht, als
auch für solche, die einer solchen Beschränkung unterliegen, obwohl er die Marke
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nicht für die Waren oder Dienstleistungen benutzt, für die er frei werben kann, sie
trotzdem für diese Waren oder Dienstleistungen eingetragen behalten?
3.4
Es kann nicht bestritten werden, dass die Werbung ein wichtiges, wenn nicht das
wesentliche Mittel ist, um eine Marke bekannt zu machen und so zu ihrer
Bekanntheit beizutragen. Wenn es dem Inhaber verboten ist, seine Werbung zu
betreiben, muss dann seine Marke die gleichen Voraussetzungen für ihre
Bekanntheit erfüllen, wie Marken, die Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen,
für die keine Werbebeschränkungen bestehen?
3.5
Hat das Bestehen regionaler Marken, wie der Gemeinschaftsmarke, einen Einfluss
auf die oben gestellten Fragen? Das System der Gemeinschaftsmarke zeichnet
sich durch ihren einheitlichen Charakter aus. Ein Nichtigkeitsgrund in einem Land
der Europäischen Union führt zur Nichtigkeit der Marke in der gesamten Union.
Besteht nicht die Gefahr, dass von Mitgliedsland zu Mitgliedsland unterschiedliche
Werbebeschränkungen Auswirkungen auf eine Gemeinschaftsmarke haben?
4.
Mögliche Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme
Die Gruppen werden gebeten, nachdem sie die gestellten Fragen beantwortet haben
4.1
die eventuellen Schwierigkeiten darzulegen, die sich aus der Anwendung ihrer
nationalen Vorschriften ergeben;
4.2
die Vorschriften zu nennen, die insbesondere mit Bezug auf den Einfluss von
Werbebeschränkungen auf
-
die Gültigkeit der Marke,
-
die Ausübung des
Benutzungszwang
Markenrechts
und
insbesondere
auf
den
zu ändern und zu verbessern wären;
4.3
Regeln für eine Harmonisierung auf internationaler Ebene,
hinsichtlich der unter 4.2 genannten Vorschriften vorzuschlagen.
5
insbesondere
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