Frage Q 151 Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken Es handelt sich um eine neue Frage in den Arbeiten der AIPPI. Die AIPPI hat seit langem die Beziehungen untersucht, die zwischen dem gewerblichen Rechtsschutz und anderen Rechtsgebieten bestehen können. Der gewerbliche Rechtsschutz ist in der Tat kein unabhängiger Rechtszweig, sondern fügt sich vielmehr in die Gesamtheit der rechtlichen Systeme ein, die in den verschiedenen Ländern bestehen können. Zum Beispiel hat die AIPPI kürzlich geprüft, welche Einflüsse Entwicklungen im Bereich des Umweltschutzes und im Bereich der vergleichenden Werbung auf den gewerblichen Rechtsschutz ausüben können. Es war für die AIPPI daher naheliegend, sich für den Einfluss zu interessieren, den die Einführung von Werbebeschränkungen für Waren oder Dienstleistungen in bestimmten Ländern auf das Markenrecht haben könnte. Seit einigen Jahren werden der Werbe- und Informationsfreiheit, insbesondere im Interesse des Gesundheitsschutzes, Grenzen gezogen, die darin bestehen, dass die Werbung für bestimmte Produkte, die einen negativen Einfluss auf die Gesundheit haben könnten, geregelt wird. Die in einer grossen Zahl von Ländern eingeführten Vorschriften verbieten entweder alle Werbemassnahmen für diese Produkte oder verbieten sie nur in bestimmten Werbeträgern. In anderen Ländern müssen diese Werbemassnahmen von einem Hinweis begleitet sein, der den Verbraucher vor den Auswirkungen des Tabak- oder Alkoholkonsums warnt. Die Ausübung des Markenrechts kann also durch diese Vorschriften beschränkt werden, indem sie die Benutzung eines Zeichens, das aus einer eingetragenen Marke besteht, in der Werbung verbietet, und zwar insbesondere für Tabakwaren. Darüber hinaus enthalten bestimmte Gesetzgebungen Vorschriften, die sich nicht nur auf die direkte Werbung beziehen, vielmehr auch auf die indirekte Werbung, indem sie nicht nur die Werbung für eine Marke, die für Spirituosen oder Tabakwaren eingetragen und benutzt wird, verbieten, vielmehr auch die Benutzung einer Marke, die mit der für Spirituosen oder Tabakwaren benutzten Marke identisch ist, in der Werbung für andere Produkte verbieten, wenn diese Benutzung als indirekte Werbung zugunsten der Spirituosen oder Tabakwaren wirken könnte. In bestimmten Fällen kann diese indirekte Werbung in der einfachen Verwendung (zum Beispiel dem Verkauf) eines Massenartikels des täglichen Bedarfs, der nicht Gegenstand einer Werbebeschränkung ist, unter der gleichen Marke, wie die Marke, die für von den 1 Werbebeschränkungen betroffene Produkte benutzt wird, bestehen. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen eine Marke, die Massenverbrauchsgüter, wie z.B. Kleidung, kosmetische Erzeugnisse oder Sportartikel kennzeichnet, mit einer Marke identisch ist, die für die von dem Werbeverbot betroffenen Produkte verwendet wird. Andererseits bestehen in vielen Ländern Werbebeschränkungen für Arzneimittel. Selbst die Medikamente, die ohne ärztliche Verschreibung gekauft werden können, können in der Tat die Gesundheit beeinträchtigen und deshalb haben verschiedene Länder Werbebeschränkungen selbst für sehr bekannte Arzneimittel eingeführt. Schliesslich sind auch bestimmte Dienstleistungen Gegenstand eines Werbeverbots oder einer Werbebeschränkung (Dienstleistungen im juristischen oder medizinischen Bereich). Diese Massnahmen stellen ein besonders wichtiges Hindernis für die Freiheit der Markenbenutzung dar. Diese Untersuchung hat den Zweck, den Einfluss zu untersuchen, den solche Werbebeschränkungen auf die Marken haben können. Es muss jedoch klargestellt werden, dass die Untersuchung dieses Einflusses sich nicht auf mögliche Beschränkungen oder Nichtigkeitsgründe beziehen kann, die sich aus den Vorschriften über die öffentliche Ordnung ergeben. Dementsprechend können drei Gruppen von Fragen im Rahmen der Frage Q 151 untersucht werden. - Zunächst, ob in den Ländern Vorschriften bestehen, welche die Werbung für verschiedene Arten von Waren oder Dienstleistungen einschränken. - Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Gültigkeit der Marken und auf das Markeneintragungsverfahren. - Schliesslich der Einfluss von Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf den Bestand und die Ausübung der Rechte an der Marke. 1. Die Werbebeschränkungen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen 1.1 Die Gruppen werden zunächst gebeten anzugeben, ob in ihrem Land besondere Rechtsvorschriften bestehen, welche die Werbung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschränken. Der Inhalt derartiger Vorschriften soll summarisch dargestellt werden und die Waren und Dienstleistungen, die hiervon betroffen sind, sollen genannt werden. 1.2 Handelt es sich um strafrechtliche Vorschriften? Welches sind gegebenenfalls die Sanktionen? 1.3 Enthalten die Vorschriften speziell die Marken betreffende Bestimmungen oder ergibt sich die Anwendung auf das Markenrecht aus dem allgemeinen Charakter dieser Bestimmungen? 2 2. Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Gültigkeit der Marke und auf das Markeneintragungsverfahren In zahlreichen Ländern enthält das Markenrecht Bestimmungen, welche die Eintragung eines Zeichens als Marke verbieten, das gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, oder dessen Benutzung gesetzlich verboten ist. 2.1. Die Gruppen werden gebeten, auf die Frage zu antworten, ob die Gesetzgebung in ihrem Land, die Werbebeschränkungen vorsieht, die Eintragung von Marken für die Waren und Dienstleistungen verbietet, oder im Gegenteil zulässt, für welche die Werbung verboten oder streng geregelt ist. Es ist nützlich, daran zu erinnern, dass das TRIPS Abkommen eine Vorschrift enthält, wonach die Eintragung eines Rechts nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden darf, selbst wenn seine Ausübung Verboten unterliegt. 2.2 Können Dritte, wie zum Beispiel Verbraucherorganisationen oder amtliche Dienste, wie die Gewerbepolizei, im Markeneintragungsverfahren intervenieren, um sich dagegen zu wenden, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen wird, für welche die Werbung reglementiert oder verboten ist? 2.3 Kann der Hinterleger einer Markenanmeldung für Waren oder Dienstleistungen, für welche die Werbung verboten ist, wenigstens eine vorläufige Eintragung zum Zweck des Schutzes in anderen Ländern verlangen? 2.4 Wenn eine für Waren oder Dienstleistungen, für welche die Werbung verboten ist, angemeldete Marke eingetragen wird, können dann Dritte die Gültigkeit einer solchen Eintragung bestreiten, und wenn ja, innerhalb welcher Frist? Besteht ein besonderes Verfahren für ein solches Bestreiten der Gültigkeit der Marke und wenn ja, welches? 3. Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf die Ausübung des Markenrechts Die Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschliessliches Recht, das Zeichen zu benutzen, insbesondere um die Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen, die in der Eintragung enthalten sind. Werbebeschränkungen wirken sich dahingehend aus, dass der Markeninhaber seine Marke nicht in bestimmten Formen benutzen kann oder sogar keine Werbung für die Waren oder Dienstleistungen machen kann, für die sie eingetragen ist. Das Werbeverbot schliesst jedoch im allgemeinen nicht den Vertrieb der Waren aus, deren Verkauf oder Benutzung entweder frei sind, oder geregelt sind. Die Gruppen werden gebeten, auf folgende Fragen zu antworten: 3 3.1 In welcher Weise beeinflussen die Werbebeschränkungen das Erfordernis der Benutzung einer Marke, um den Rechtsfolgen der Nichtbenutzung zu entgehen, die in zahlreichen Gesetzgebungen vorgesehen sind? 3.2 Die Vorschriften über Beschränkungen der indirekten Werbung können insbesondere den Inhaber einer Marke beeinträchtigen, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt ist, für die keine Werbebeschränkungen bestehen, und die aus einem Zeichen besteht, das mit einem anderen identisch oder nahezu identisch ist, das von einem Dritten für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die einer Werbebeschränkung oder einem Werbeverbot unterliegen. Es handelt sich insbesondere um Vorschriften, welche die indirekte Werbung zugunsten von Waren und Dienstleistungen verbieten, die Beschränkungen oder dem Verbot der Werbung unterliegen, wie in dem Fall, wo insbesondere das gleiche Zeichen eine Marke ist, die für Massenverbrauchsgüter wie kosmetische Produkte oder Kleidung und für Produkte, die für die Gesundheit gefährlich sind, wie Zigaretten, benutzt wird. Kann unter diesen Umständen der Inhaber einer für Waren oder Dienstleistungen, für die frei geworben werden kann, eingetragenen Marke trotz der allgemeinen Regel, dass die Ausübung des Markenrechts auf gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen beschränkt ist, verlangen, dass eine Marke für ungültig erklärt oder gelöscht wird, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, die Werbebeschränkungen unterliegen? Kann umgekehrt der Inhaber der Marke, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, für welche die Werbung beschränkt oder verboten ist, verlangen, dass eine identische Marke, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, für die keine Werbebeschränkungen bestehen, für ungültig erklärt oder gelöscht wird? 3.3. Die Vorschriften, die ein Verbot der indirekten Werbung vorsehen, können auch anwendbar sein, wenn eine Marke eines einzigen Inhabers sowohl Waren und Dienstleistungen abdeckt, für welche die Werbung verboten ist, als auch solche, für die frei geworben werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Inhaber einer Marke, die für Massenartikel des täglichen Bedarfs benutzt wird, diese ebenfalls hinterlegt, um Waren oder Dienstleistungen zu benennen, die von Werbebeschränkungen betroffen sind, entweder um vom Ruf seiner Marke zu profitieren, oder um Dritte daran zu hindern, die gleiche Marke für solche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Kann der Inhaber einer Marke, die sowohl für Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, für die keine Werbebeschränkung besteht, als auch für solche, die einer solchen Beschränkung unterliegen, obwohl er die Marke nicht für die Waren oder Dienstleistungen benutzt, die einem Werbeverbot unterliegen, sie trotzdem für diese Waren und Dienstleistungen eingetragen behalten? Kann umgekehrt der Inhaber einer Marke, die sowohl für Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, für die keine Werbebeschränkung besteht, als auch für solche, die einer solchen Beschränkung unterliegen, obwohl er die Marke 4 nicht für die Waren oder Dienstleistungen benutzt, für die er frei werben kann, sie trotzdem für diese Waren oder Dienstleistungen eingetragen behalten? 3.4 Es kann nicht bestritten werden, dass die Werbung ein wichtiges, wenn nicht das wesentliche Mittel ist, um eine Marke bekannt zu machen und so zu ihrer Bekanntheit beizutragen. Wenn es dem Inhaber verboten ist, seine Werbung zu betreiben, muss dann seine Marke die gleichen Voraussetzungen für ihre Bekanntheit erfüllen, wie Marken, die Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, für die keine Werbebeschränkungen bestehen? 3.5 Hat das Bestehen regionaler Marken, wie der Gemeinschaftsmarke, einen Einfluss auf die oben gestellten Fragen? Das System der Gemeinschaftsmarke zeichnet sich durch ihren einheitlichen Charakter aus. Ein Nichtigkeitsgrund in einem Land der Europäischen Union führt zur Nichtigkeit der Marke in der gesamten Union. Besteht nicht die Gefahr, dass von Mitgliedsland zu Mitgliedsland unterschiedliche Werbebeschränkungen Auswirkungen auf eine Gemeinschaftsmarke haben? 4. Mögliche Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme Die Gruppen werden gebeten, nachdem sie die gestellten Fragen beantwortet haben 4.1 die eventuellen Schwierigkeiten darzulegen, die sich aus der Anwendung ihrer nationalen Vorschriften ergeben; 4.2 die Vorschriften zu nennen, die insbesondere mit Bezug auf den Einfluss von Werbebeschränkungen auf - die Gültigkeit der Marke, - die Ausübung des Benutzungszwang Markenrechts und insbesondere auf den zu ändern und zu verbessern wären; 4.3 Regeln für eine Harmonisierung auf internationaler Ebene, hinsichtlich der unter 4.2 genannten Vorschriften vorzuschlagen. 5 insbesondere