Reform der ePrivacy Richtlinie Von Prof. Dr. U. Wuermeling, Latham & Watkins LLP Die Veröffentlichung eines inoffiziellen Entwurfs gibt einen ersten Einblick in die Planungen der Europäischen Kommission zur Reform der ePrivacy Richtlinie. Der offizielle Entwurf wird demnächst im Januar 2017 erwartet. Nachdem die Europäische DatenschutzGrundverordnung spezifisch mit Blick auf Online-Dienste entwickelt wurde, bestand die Hoffnung, dass die geplante ePrivacy Verordnung sich ausschließlich auf Telekommunikationsanbieter und die von ihnen durchgeführte Datenübertragung beschränken würde. Der inoffizielle Entwurf geht jedoch den gegenteiligen Weg und erweitert den Anwendungsbereich der geplanten Verordnung sogar noch. Für elektronisches Dialogmarketing enthält der Entwurf eine Reihe von zentralen Regelungen. Schon die heute geltende ePrivacy Richtlinie enthält Vorschriften hierzu. In Deutschland wurden sie teilweise im Telekommunikationsgesetz und im Telemediengesetz umgesetzt. Die Regelungen zu unerbetenen Nachrichten landeten im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber den Umsetzungsspielraum der ePrivacy Richtlinie weitgehend genutzt. Ähnlich flexibel sind andere Mitgliedstaaten mit der Richtlinie umgegangen. Die Europäische Kommission arbeitet deshalb an einer europaweit direkt geltenden Verordnung, um die nationalen Unterschiede innerhalb der Europäischen Union zu reduzieren. Für Deutschland ergibt sich insofern eine wichtige Änderung, denn wenn die Regelungen zur unerbetenen Werbung in das europäische Datenschutzrecht überführt werden, dann gelten sie auch unbeschränkt für gemeinnützige Organisationen, was deren Möglichkeiten zur E-Mail- und Telefonwerbung erheblich einschränken würde. Der inoffizielle Entwurf enthält drei Schwerpunkte, die für Dialogmarketing relevant sind: 1. Online Behavioral Advertising könnte erheblich von der geplanten ePrivacy Verordnung betroffen sein. Der inoffizielle Entwurf gibt vor, dass Browser und Apps so voreingestellt sein 1 müssen, dass Dritten das Setzen von Cookies nicht erlaubt ist. Wenn der Nutzer dann aber die Voreinstellungen ändert, um Cookies von Dritten zuzulassen, kann dies als Einwilligung angesehen werden. Die praktische Frage ist jedoch, ob die Nutzer diese Möglichkeit nutzen werden. Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, dass Dienste von einer Einwilligung abhängig gemacht werden können, wenn sie ansonsten zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Eine Auswahl zwischen Einwilligung oder zahlungspflichtiger Registrierung (sogenannte Paywall) erscheint damit möglich. Die Einwilligung muss aber den umfassenden Anforderungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung genügen. Sie sollte auch die Anzeige von Werbung umfassen, denn die Regelung zu unerbetenen Nachrichten liest sich so, als wenn Display Advertising künftig nur noch mit Einwilligung zulässig sein soll. 2. E-Mail Marketing soll weiterhin nur dann ohne Einwilligung zulässig sein, wenn die Ansprache gegenüber Bestandskunden erfolgt und ausschließlich eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen bewirbt. Dies würde sowohl für B2C und B2B Werbung gelten, wie es schon heute in Deutschland der Fall ist. Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung würden sich jedoch verändern, denn bisher ist die Einwilligung in E-Mail Marketing in Deutschland eine einfache wettbewerbsrechtliche und keine datenschutzrechtliche Einwilligung. 3. Telefonwerbung soll ebenfalls nur mit Einwilligung zulässig sein. Deutschland könnte jedoch die Ausnahme für mutmaßliche Einwilligungen für B2B Werbung beibehalten. Nach deutschem Vorbild soll Telefonwerbung die Anzeige einer Absendertelefonnummer erfordern. Die Formulierung ist jedoch etwas flexibler als in Deutschland, denn es muss sich nicht technisch um die tatsächliche Telefonnummer des Anrufers handeln. Es soll eine Telefonnummer sein, unter der der Werbetreibende erreichbar ist. Schwerwiegender ist ein weiterer Vorschlag. Werbetelefonate sollen durch eine Kodierung oder ein Präfix als Werbeanrufe gekennzeichnet werden. Wie dies praktisch umsetzbar sein soll, lässt der Entwurf offen. Sicher würde es jedoch die Wirksamkeit von Werbeanrufen erheblich beeinträchtigen. Der DDV hat bereits im Rahmen der europaweiten Konsultation zur Reform der ePrivacy Richtlinie Stellung genommen, wird sich aktiv in den politischen Prozess in Brüssel einbringen und die Mitglieder regelmäßig informieren. 02.01.2017 2