Abrechnung I Prophyl a xe / Kinderz ahnheilkunde 45 PZR nicht neben Zahnstein (BEMA 107) abrechenbar? Im KZBV-Kommentar „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ vom März letzten Jahres wird die Auffassung vertreten, dass die PZR bei einem gesetzlich Versicherten nicht neben der Zahnstein-entfernung abgerechnet werden kann, da es sich um Leistungsüberschneidungen handele. Dies ist nicht korrekt und in der ausgewiesenen Argumentation inkonsequent. Text / Illustration Dr. Friedrich Müller / Janet Fauth Zunächst wird seitens der KZBV festgestellt, dass die GOZ 1040 für einen GKV Patienten vereinbarungsfähig ist, da eine vergleichbare Leistung im BEMA nicht enthalten ist, jedoch nur einen Satz weiter wird die Möglichkeit der Nebeneinanderberechnung verneint, da es zu Leistungsüberschneidungen käme. Ja was denn nun? Bei Betrachtung der Leistungstexte erlangt man schnell Klarheit. Die Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 beinhaltet die jährlich einmalige Entfernung von harten Zahnbelägen. Dabei ist es nicht relevant, auf wie vielen Zähnen Zahnsteinauflagerungen vorhanden sind, so dass auch bei Vorhandensein von nur einem Restzahn der Leistungstext vollständig erfüllt und somit die 107 abrechenbar ist. Die Entfernung von weichen Zahnbelägen oder aromatischen Verfärbungen ist im Leistungstext nicht erfasst und somit nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft abrechenbar. Die professionelle Zahnreinigung GOZ 1040 umfasst hingegen neben der Entfernung von Zahnstein auch die Entfernung von Plaque und aromatischen Belägen und wird je Zahn erbracht. Daraus ergibt sich folgendes: Die Entfernung vorhandener harter Beläge muss mit der BEMA 107 abgerechnet werden. Für Zähne, die nur weiche Auflagerungen besitzen, kann die GOZ 1040 herangezogen werden, da diese Zähne von der BEMA 107 gar nicht erfasst werden. Dieser Fall tritt bei etwas Praxisroutine gar nicht so selten auf. Hinzu kommt, dass aufgeklärten Patien- Dr. Friedrich Müller Zahnarzt aus Wiesbaden, Tätigkeitsschwerpunkt Parodontologie und Implantologie ten dieser Umstand wohl bekannt ist, ja sogar forciert in Anspruch genommen wird, um die private finanzielle Belastung der PZR gering zu halten. Als praxisnahes Beispiel soll die Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 an den Zähnen 33 bis 43 lingual sowie der oberen Molaren vestibulär und die Entfernung von Plaque und Verfärbungen an den restlichen Zähnen nach GOZ 1040 erwähnt werden. Bei einer derartigen Vorgehensweise ist selbstverständlich penibel darauf zu achten, dass Zähne mit nur weichen Belägen nicht versehentlich unter die Abrechnung der BEMA 107 fallen. Weiterhin rate ich dringend zu einer nachvollziehbaren Dokumentation dieses Umstandes in der Form, dass die Zähne nach BEMA 107 auch für die KZV ersichtlich ausgewiesen werden – entweder im Feld der Zahnangabe, was eigentlich für die Abrechnung nicht notwendig ist oder im Feld der KZV-internen Bemerkung. Äquivalent zur GOZ 1040 kann diese Argumentation auf die GOZ 4050 und GOZ 4055 (Entfernung von weichen Belägen je Zahn, ein- oder mehrwurzelig) übertragen werden. Jegliche Einwände gegen diese Argumentation würden den Anspruch eines GKVVersicherten auf die Sachleistung der Zahnsteinentfernung konterkarieren. DB INTERNETADRESSE www.muellerzahnaerzte.de www.barometer-online.info 02_2014