PZR NICHT NEBEN ZAHNSTEIN (BEMA 107) ABRECHENBAR?

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Abrechnung I Prophyl a xe / Kinderz ahnheilkunde
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PZR nicht neben Zahnstein
(BEMA 107) abrechenbar?
Im KZBV-Kommentar „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ vom März
letzten Jahres wird die Auffassung vertreten, dass die PZR bei einem gesetzlich
Versicherten nicht neben der Zahnstein-entfernung abgerechnet werden kann,
da es sich um Leistungsüberschneidungen handele. Dies ist nicht korrekt und in
der ausgewiesenen Argumentation inkonsequent.
Text / Illustration Dr. Friedrich Müller / Janet Fauth
Zunächst wird seitens der KZBV festgestellt, dass die
GOZ 1040 für einen GKV Patienten vereinbarungsfähig ist, da eine vergleichbare Leistung im BEMA
nicht enthalten ist, jedoch nur einen Satz weiter
wird die Möglichkeit der Nebeneinanderberechnung verneint, da es zu Leistungsüberschneidungen
käme. Ja was denn nun?
Bei Betrachtung der Leistungstexte erlangt man
schnell Klarheit. Die Zahnsteinentfernung nach
BEMA 107 beinhaltet die jährlich einmalige Entfernung von harten Zahnbelägen. Dabei ist es nicht
relevant, auf wie vielen Zähnen Zahnsteinauflagerungen vorhanden sind, so dass auch bei Vorhandensein von nur einem Restzahn der Leistungstext
vollständig erfüllt und somit die 107 abrechenbar
ist. Die Entfernung von weichen Zahnbelägen oder
aromatischen Verfärbungen ist im Leistungstext
nicht erfasst und somit nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft abrechenbar.
Die professionelle Zahnreinigung GOZ 1040 umfasst
hingegen neben der Entfernung von Zahnstein auch
die Entfernung von Plaque und aromatischen Belägen und wird je Zahn erbracht. Daraus ergibt sich folgendes: Die Entfernung vorhandener harter Beläge
muss mit der BEMA 107 abgerechnet werden. Für
Zähne, die nur weiche Auflagerungen besitzen,
kann die GOZ 1040 herangezogen werden, da diese
Zähne von der BEMA 107 gar nicht erfasst werden.
Dieser Fall tritt bei etwas Praxisroutine gar nicht so
selten auf. Hinzu kommt, dass aufgeklärten Patien-
Dr. Friedrich Müller
Zahnarzt aus
Wiesbaden,
Tätigkeitsschwerpunkt
Parodontologie und
Implantologie
ten dieser Umstand wohl bekannt ist, ja sogar forciert in Anspruch genommen wird, um die private
finanzielle Belastung der PZR gering zu halten.
Als praxisnahes Beispiel soll die Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 an den Zähnen 33 bis 43 lingual sowie der oberen Molaren vestibulär und die
Entfernung von Plaque und Verfärbungen an den
restlichen Zähnen nach GOZ 1040 erwähnt werden.
Bei einer derartigen Vorgehensweise ist selbstverständlich penibel darauf zu achten, dass Zähne mit
nur weichen Belägen nicht versehentlich unter die
Abrechnung der BEMA 107 fallen. Weiterhin rate
ich dringend zu einer nachvollziehbaren Dokumentation dieses Umstandes in der Form, dass die Zähne
nach BEMA 107 auch für die KZV ersichtlich ausgewiesen werden – entweder im Feld der Zahnangabe,
was eigentlich für die Abrechnung nicht notwendig
ist oder im Feld der KZV-internen Bemerkung. Äquivalent zur GOZ 1040 kann diese Argumentation
auf die GOZ 4050 und GOZ 4055 (Entfernung von
weichen Belägen je Zahn, ein- oder mehrwurzelig)
übertragen werden. Jegliche Einwände gegen diese
Argumentation würden den Anspruch eines GKVVersicherten auf die Sachleistung der Zahnsteinentfernung konterkarieren. DB
INTERNETADRESSE
www.muellerzahnaerzte.de
www.barometer-online.info
02_2014
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