Brief_an_die_Politik

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Ort, Datum
Sehr geehrte Frau / Herr..................,
auf diesem Wege möchte ich mich ganz herzlich für Ihre ausführliche Antwort auf mein
Schreiben bedanken.
Bedauerlicherweise haben die fachlichen Argumente der Kieferorthopäden bis heute im BMG
keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt. Daher bitte ich Sie nochmals um Ihre Unterstützung.
Seit Anfang Januar liegt der neue Entwurf der GOZ vor. Lediglich in einigen marginalen
Punkten wurden die Anregungen der Bundeszahnärztekammer und der wissenschaftlichen
Gesellschaften im Bereich der Leistungsbeschreibungen und der Abrechnungsbestimmungen
eingearbeitet.
Die Erarbeitung der neuen privaten Gebührenordnung ist jetzt bereits in die Endphase eingetreten und noch immer wird mit diesem Entwurf aus dem BMG künftig in den Arztpraxen
keine qualitäts- und präventionsorientierte Kieferorthopädie möglich sein.
Der Entwurf zeigt, dass trotz der mehrmaliger Gespräche der Kieferorthopäden mit dem BMG
wesentliche Fehlentwicklungen immer noch nicht korrigiert wurden.
Die GOZ Novellierung ist durch den Verordnungsweg zwar der parlamentarischen Kompetenz entzogen, sollte jedoch zumindest fachlich fundiert sein. Die Art und Weise der Ausblendung der fachlichen Kompetenz der Zahnärzteschaft hat bereits zu einer Anfrage des
Gesundheitsausschusses für Gesundheit im BMG geführt.
Das BMG strebt mit dem vorgelegten Entwurf der GOZ nach wie vor eine Analogie mit der
gesetzlichen Krankenversicherung (BEMA) an. Eine Absenkung der GOZ auf das Niveau des
BEMA ist unverantwortlich. Die Erfordernisse an die Gebührenordnung im gesetzlichen Bereich unterscheiden sich grundlegend von den Anforderungen an eine
private Gebührenordnung. Unterliegt die Versorgung im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung den Vorgaben der ausreichenden, notwendigen und wirtschaftlichen Versorgung, so ist die GOZ die Grundlage für eine qualitativ hochwertige
Behandlung.
Die Motivation des BMG liegt zum einen in der Möglichkeit, die Beihilfeetats zu entlasten,
zum anderen würde durch eine weitgehende Identität von GOZ und BEMA das Geschäftsmodell der Privaten Krankenversicherung obsolet werden und die Bürgerversicherung faktisch
eingeführt sein.
Die in dem Entwurf der neuen GOZ enthaltenen Abrechnungsbegrenzungen bei einzelnen
Leistungen widersprechen den wissenschaftlichen Anforderungen an eine qualitätsorientierte
Behandlung.
Ebenso ist die Übernahme der versicherungstechnischen Grenzen der Abschlagszahlungen
aus dem BEMA in die GOZ fachlich widersinnig. Dies wird vor allem in der Frühbehandlung
deutlich.
Abrechnungsbeschränkungen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen
wurden und ausschließlich der Kostenreduzierung zur Ausgabenstabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, haben in der GOZ keine Berechtigung.
Die Stellungnahme der wissenschaftlichen Gesellschaft wurde bereits mehrfach übermittelt.
Dem Patienten muß weiterhin die Möglichkeit einer umfassenden Wahl seiner Behandlung
gewährleistet werden. Therapiefreiheit ist in der GOZ von grundlegender Bedeutung.
Ebenso kann die neue Möglichkeit von Verträgen zwischen einzelnen Anbietergruppen zum
Vorteil für den Patienten gestaltet werden, jedoch ist auch hierzu die Grundlage eine fachgerechte Leistungsbeschreibung in der neuen GOZ. Die im Bereich Kieferorthopädie enthaltenen Leistungsbeschreibungen sind direkt dem BEMA 04 entnommen und orientieren sich
nicht an den Erfordernissen einer umfassenden qualitäts- und präventionsorientierten Kieferorthopädie.
Die von der Koalition gemeinsam erarbeitete Novellierung der privaten Gebührenordnung
zeigt nicht nur in den oben genannten Punkten eine direkte Übernahme der gesetzlichen Restriktionen in die GOZ und damit auch die fachlichen Unzulänglichkeiten.
Bereits in den Gesprächen im BMG haben die Kieferorthopäden darauf hingewiesen, dass die
im Jahr 2007 analog dem BEMA durchgeführte Abstrukturierung im Bereich Prothetik und
Kieferorthopädie dem Fach Schaden zufügt. Die Fachzahnärzte für Kieferorthopädie beschränken sich auf ihr Fachgebiet. Das Ziel des BEMA 04 eine Hinwendung zur präventionsorientierten Zahnheilkunde zu sichern ging von der Grundlage aus, im Bereich der konservierenden Leistungen einen größeren Leistungsanreiz zu schaffen und dem Präventionscharakter Vorrang zu geben. Durch diese sog. kostenneutrale Umrelationierung sollte den zahnärztlichen Praxen die Chance gegeben werden, dies umzusetzen.
Dies trifft in der Kieferorthopädie nicht zu.
Erstens: kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie kann eine kostenneutrale Umstrukturierung
der Praxis durchführen, da er ausschließlich auf dem Gebiet der Kieferorthopädie tätig ist.
Zweitens: die Kieferorthopädie ist eine präventionsorientierte Fachrichtung. Sie dient der
Verhinderung von Spätschäden. Dazu kommen umfassende ganzheitliche Behandlungsaufgaben und auch kosmetische Aspekte.
Aus diesem Grunde ist die Relationierung der kieferorthopädischen zu den zahnärztlichen
Leistungen im Entwurf der neuen GOZ aus dem BMG leistungs-, präventions- und qualitätsfeindlich.
Desweiteren haben die Kieferorthopäden bereits eine umfassende Darstellung zur sachlich
falschen Grundlage der Leistungsbewertungen im BEMA vorgelegt. Der BEMA wird aus
diesem Grunde von den Kieferorthopäden beklagt.
Die Fachzahnärzte für Kieferorthopädie haben in Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen
Gesellschaft eine umfangreiche Leistungsbeschreibung und für jede einzelne Leistung minu-
tengenaue Therapieschrittlisten erstellt. Dies ist die Grundlage für eine sachgerechte Beschreibung und Bewertung der Kieferorthopädie.
Auch diese wissenschaftlich fundierten Unterlagen liegen dem BMG seit langem vor.
Sehr geehrte Frau / Herr .........................., wir appellieren an Sie, die geplante Angleichung
der GOZ auf das Niveau des BEMA zu verhindern. Die kieferorthopädische Versorgung in
Deutschland muss gesichert und auf europäischen Niveau erhalten bleiben.
Gerne würden wir diese oben dargestellten Punkte und weitere Aspekte und Fragen im Zusammenhang mit der Novellierung der GOZ in einem Gespräch mit Ihnen erörtern und stehen
jederzeit für ein Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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