Hinweisinventar zu den den Sonderzonen

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Hinweisinventar zu den den Sonderzonen
Maiensäss- und Erhaltungszonen
Gemeinde Täsch
Urversammlung 17.Nov.2011
Gebäude befinden sich in Gruppen (MZ)
Urversammlung 17. November 2011 - 2
Gebäude befinden sich in Streusiedlungen (MZ)
Urversammlung 17. November 2011 - 3
Typisches Gebäude MZ
Mischgebäude
Zweck:
Beherbergung von Mensch
und Tier sowie
Unterbringung des Futters
Urversammlung 17. November 2011 - 4
Typisches Gebäude MZ
Stallscheune
Zweck:
Unterbringung des Viehs
und des Heus
Urversammlung 17. November 2011 - 5
Typisches Gebäude MZ
Stadel / Speicher
Zweck:
in MZ eher selten,
Lagerung von Lebensmittel, Getreide und des
Korns
Urversammlung 17. November 2011 - 6
Kriterien zur Bestimmung einer MZ
A
Geographische Lage und Abgrenzung
Kriterium
Beschreibung
zu erfüllende Bedingungen
1
Region
Täsch
Kanton Wallis
2
Höhe
ca. 1200 m.ü.M.
1000 - 2000 m.ü.M
3
Lage zum Dorf
oberhalb
oberhalb des Dorfes
4
Lage zur oberen
Waldgrenze
unterhalb
unterhalb der oberen
Waldgrenze
5
Gebietsabgrenzung
ursprüngliche Lichtung
Zonenperimeter muss mit dem
ursprünglichen Weidegebiet
übereinstimmen
6
Voraussetzung in
Bezug auf
Bausubstanz
3 Gebäude
Existenz von Gebäuden
Urversammlung 17. November 2011 - 7
B
Landschaftselemente
Kriterium
Beschreibung
zu erfüllende Bedingungen
7
Gebiet
landwirtschaftlich genutzte
Flächen
8
Wiesen
weitgehend
landwirtschaftlich
genutzt
Nutzung als
Schafweide
9
Landschaftsbild
teilweise stark
verbuscht
keine bestockte Fläche
(Lichtung)
10
Brachland
keines
weniger als ein Drittel der
Gesamtfläche
Weiden und Mähwiesen
Urversammlung 17. November 2011 - 8
C
Siedlungselemente
Kriterium
Beschreibung
zu erfüllende Bedingungen
11
Ursprüngliche
Bauten
- Wohnen: 2,
- Ökonomie: 3
Existenz von mindestens einem
Mischgebäude
12
Siedlungstyp
(Gruppen- oder
Streusiedlung)
mehrere Einzelgebäude (+20%)
13 und 14, erhöht um einen
Gewichtungsfaktor zw. 1 und 20 % je
nach dem Ausmass der Streusiedlung
13
Anteil neuer u.
trad. Gebäude, mit
Erhaltung der
urspr. Typo-logie
(Kat. 1+2)
100%
Mindestens 60% der
bestehenden Gebäude (Kat. 1-3)
14
Anteil trad. Ge-bäude
mit un-verfremdeter
Typologie (Kat. 1)
100%
Mindestens 60% der
bestehenden Gebäude (Kat.
1+2)
Urversammlung 17. November 2011 - 9
Analyse und Bewertung der Gebäude
Kategorie 1
• alte Gebäude in ihrem Ursprungszustand
(Originalzustand) erhalten, der Allgemeinzustand des
Gebäudes ist noch zufriedenstellend im allgemeinen
begrenzt durch Wälder und Schluchten
• ursprüngliche, erneuerte Gebäude mit geringfügigen
Änderungen (Keine Eingriffe in der Gesamtkonstruktion
oder das Volumen, etc.)
• ursprüngliche, umgenutzte Gebäude mit Respektierung
der Typologie, Erhaltung des ursprünglichen
Bauvolumens und der Materialien
Urversammlung 17. November 2011 - 10
Urversammlung 17. November 2011 - 11
Kategorie 2
• ursprüngliche, erneuerte Gebäude mit Vergrösserungen
und / oder bedeutenden Veränderungen, die
Vergrösserung wurde jedoch in gleicher Bauweise und
mit den ursprünglichen Materialien ausgeführt
• ursprüngliche, umgenutzte Gebäude, mit Veränderung
der Typologie (entstellt)
• Wohnbauten jüngeren Datums mit Beachtung der
Typologie
Urversammlung 17. November 2011 - 12
Urversammlung 17. November 2011 - 13
Kategorie 3
• ursprüngliche, umgenutzte Gebäude ohne Beachtung
der Typologie
• ursprüngliche, umgenutzte Gebäude mit Umgestaltung
der ursprünglichen Typologie Wohnbauten jüngeren
Datums mit Beachtung der Typologie
• Gebäude jüngeren Datums, ohne Beachtung der
örtlichen Typologie
Urversammlung 17. November 2011 - 14
Urversammlung 17. November 2011 - 15
Kategorie 0
• ursprüngliche Gebäude in ihrem Originalzustand
zerfallen;
um ein solches Gebäude allenfalls wieder in Stand zu
stellen, müsste man es ganz demontieren und mit alten
und neuen Materialien wider neu aufbauen
Urversammlung 17. November 2011 - 16
Urversammlung 17. November 2011 - 17
Beispiel MZ
Urversammlung 17. November 2011 - 18
Unterschied MZ – EZ - BaB
Kriterium
Maiensässzone MZ
Erhaltungszone EZ
Bauten ausserhalb
der Bauzone
Beschrieb
• dienten primär der
Landwirtschaft;
• in der Regel zweimal mit
Grossvieh bestossen (F+H)
• Zwischenlager von Heu für
Schlechtwetterperioden
• Einhaltung der 16 Kriterien
• Kein Maiensäss, da primär die
16 Kriterien nicht eingehalten
werden, bzw. die Bausubstanz
zu gering ist
• Innerhalb der Gebäudegruppe
sind jedoch ein Teil der Bauten
mit sehr guter Bausubstanz,
nur diese Gebäude werden
der EZ zugewiesen, der Rest
ist eine Baute ausserhalb der
Bauzone
Alle Bauten, welche
keiner Bauzone
zugewiesen werden
können.
Umbauten
Anbauten
Ja
Ja
Ja
Neubauten
möglich
„Ja“, aber nur mit
Detailnutzungsplan
Nein
Nein/Ja
Landwirtschaftsgebäude (ja)
Bewilligungs
-behörde
Gemeinde
Gemeinde
Kant. BK
Urversammlung 17. November 2011 - 19
Ausscheidung Maiensäss- und Erhaltungszone
Vorschlag Gemeinde (1998) + Stellungnahme Kanton
• Bord (MZ)
• Unnri Riti (MZ)
• Zer Lapperna (MZ)
• Täschberg (MZ)
• Stutzji (MZ)
• Unnri Blasi (MZ)
• Fell (MZ)
• Färimatta (MZ)
• Eggstadel (MZ)
• Stafelti (MZ) (EZ)
Urversammlung 17. November 2011 - 20
Täschberg (MZ)
Urversammlung 17. November 2011 - 21
Plan 2 – Ausschnitt NP
Urversammlung 17. November 2011 - 22
Eggstadel (MZ)
Urversammlung 17. November 2011 - 23
Plan 3 – Ausschnitt NP
Urversammlung 17. November 2011 - 24
Stafelti (EZ)
Urversammlung 17. November 2011 - 25
Plan 4 – Ausschnitt NP
Urversammlung 17. November 2011 - 26
Bau – und Zonenreglement
Art. 84 Maiensässzone MZ
Die Maiensässzone ist eine Sonderzone gemäss Art. 18 RPG. Sie umfasst Land, das
landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevölkerung als
Erholungsgebiet dient. Die Maiensässzone mit gemischter, beschränkter Nutzung ist
im Zonennutzungsplan bzw. Nutzungsplan als solche auszuscheiden und darf keinen
wesentlichen öffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen.
Das Maiensäss (Voralpen, Weiden und Stafel) ist als wesentlicher Bestandteil des
Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu
retten (Art. 27 kRPG).
Die Gemeinde erstellt für jede Maiensässzone ein Hinweisinventar sowie ein
dazugehöriges Reglement mit den genauen Gestaltungsbestimmungen. Für
wertvolle Maiensässe sind die kantonale Heimatschutzkommission oder die
kantonale Denkmalpflege zu konsultieren.
In der Maiensässzone sind Neubauten nur über einen Detailnutzungsplan zulässig.
Lärmempfindlichkeit:
ES III
Urversammlung 17. November 2011 - 27
Art. 85 Erhaltungszone EZ
Die Erhaltungszone ist eine Sonderzone gemäss Art. 18. RPG. Sie darf keinen
wesentlichen öffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen.
Für diese Zone erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und ein dazugehöriges
Reglement. Aufgrund dieses Inventars sind die Gebäude in verschiedene Kategorien
eingeteilt, welche die Art der Erhaltungs- und Umbaumöglichkeiten festlegt.
Es können Bauten nur umgebaut werden, wenn ihre Schutzwürdigkeit feststeht.
Die Schutzverfügung stellt sicher, dass
- die Baute aufgrund von landschaftsbestimmenden und landschaftstypischen
Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren,
schutzwürdig ist;
- die Baute nach bewilligter Zweckänderung tatsächlich in ihrem schutzwürdigen
Zustand, ihrer äusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt.
In der Erhaltungszone sind Neubauten nicht zulässig. Im Weiteren gelten die
Bestimmungen der übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Gesetze.
Lärmempfindlichkeit:
ES III
Urversammlung 17. November 2011 - 28
Reglement zu den MZ und EZ
Artikel 1 Sonderzonen (Maiensäss- und Erhaltungszonen) (Art. 18 RPG)
Zweck der Zone:
aufgrund eines
nicht in der
Erhaltung und Aufwertung der bestehenden Bausubstanz. Umnutzungen sind
gestattet, jedoch Neubauten sind nur in den Maiensässzonen
Detailnutzungsplanes zulässig (kRPG Art. 29) jedoch
Erhaltungszone.
Bauweise:
Identität und Volumen der bestehenden Bausubstanz müssen gewahrt
bleiben. Anbauten sind nur in einem dem bestehenden Volumen
untergeordneten Rahmen erlaubt.
Geschosszahl:
Die Geschosszahl darf nicht verändert werden.
Gebäudehöhe:
Der Blockaufbau und der Sockel dürfen nur unwesentlich verändert werden.
Grenzabstände:
Die altrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände können beibehalten werden,
sofern bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des beste-henden
Gebäudes gewahrt bleiben. Sonst gilt: 1/3 der Höhe der Baute, von jedem
Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m.
Lärmempfindlichkeit: Maiensäss-, Erhaltungszone: Stufe III
Urversammlung 17. November 2011 - 29
Gestaltungsvorschriften
Sockel: im Umfang des bestehenden Mauerwerkes, unverputzt oder grob verputzt, in einem kalkfarbenem oder graulichem Ton gehalten.
Aufbau: Blockbau aus Holz in traditioneller Bauart. Wandholz, das ersetzt werden muss, soll im
rohen Zustand belassen werden.
Dach: Die Dachneigung darf nicht verändert werden. Als Bedachung müssen Steinplatten oder
CU-Titan-Blech verwendet werden.
Zusätzliche Gestaltung bei Wohnbauten:
Fenstergrösse, Fenstergliederung und Fensteröffnungen müssen dem bestehenden angepasst sein.
Neue Öffnungen und Türen sind nur ausnahmsweise gestattet. Alle Fensteröffnungen sind mit Seitenund Mittelpfosten von mindestens 12 cm Breite ebenwandig zu versehen. Fensterläden sind gestattet.
Sie müssen aus Holz und roh belassen sein.
Zusätzliche Gestaltung bei Ökonomiegebäuden:
Der Charakter der Ökonomiegebäude soll weitgehend erhalten bleiben. Umnutzungen sind
gestattet.
Die bestehenden Öffnungen sind in die neue Nutzung zu integrieren. Neue Öffnungen sind massvoll
vorzunehmen. Sie müssen klein und unregelmässig auf die Fassadenfläche verteilt werden. Sprossen
sind verboten.
Umgebungsgestaltung:
Die Verwendung von ortsfremden Elementen zur Gestaltung der Umge-bung ist untersagt.
Es besteht kein Anspruch auf die Wiedererrichtung von zerfallenen Gebäuden. Ausnahmsweise kann
der Gemeinderat den Wiederaufbau unter strengen, gestalterischen Auflagen gestatten, wenn dies für
die Aufwertung des Ortsbildes zweckmässig ist.
Bei jedem Baugesuch ist ein Fotodossier von allen Fassaden und der Umgebung zu erstellen.
Urversammlung 17. November 2011 - 30
Artikel 2 Infrastruktur in den Sonderzonen (MZ, EZ)
Gebäude, die mit Trinkwasser versorgt sind, müssen über eine, den Anforderungen der
Umweltschutzgesetzgebung genügende Abwasserreinigungs-Anlage verfügen, welche
von der kantonalen Dienststelle für Umweltschutz genehmigt worden ist.
Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung richten sich nach den speziellen
Reglementen der Gemeinde.
Der Kehricht ist nach dem speziellen Reglement der Gemeinde zu entsorgen.
Im Winter und bei speziellen Verhältnissen kann das Voralpengebiet nur in eigener
Verantwortung erreicht werden. Die Strassen und Wege werden nicht geräumt.
Die Flur- und Forststrasse wird in Absprache mit dem Forstdienst im Rahmen des bisher
üblichen unterhalten.
Urversammlung 17. November 2011 - 31
Artikel 3 Veräusserungsverbot in den Sonderzonen (MZ, EZ)
Es ist untersagt, bestehende Bauten an Nicht-Einheimische zu veräussern.
Als Einheimische gelten: - alle, die seit mehr als 5 Jahren in Täsch den Wohnsitz haben
- Burger/in von Täsch oder vor der Heirat Burger/in von Täsch
Der Gemeinderat kann bei allen Gebäuden ein entsprechendes Veräusserungsverbot zu
Gunsten der Gemeinde im Grundbuch anmerken lassen.
Ausnahme: Gestattet ist die Weitergabe in der Familie bis zum 2. Grad.
Urversammlung 17. November 2011 - 32
Weiteres Vorgehen
•Vorprüfung durch den Kanton und Vorprüfungsentscheid
•Öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeiten während 30 Tagen
•Einspracheverhandlung mit allfälligen Einsprechern und Entscheid des
Gemeinderates über die Einsprachen
•Unterbreitung der Pläne und der reglementarischen Bestimmungen an die
Urversammlung sowie Urversammlungsbeschluss
•Öffentliche Auflage der von der Urversammlung beschlossenen Pläne und
des Reglements
•Einreichen des Homologationsgesuchs beim Staatsrat
Abstimmung
Hinweisinventar zu den Sonderzonen - Maiensäss- und Erhaltungszonen
Gemeinde Täsch
Urversammlung 17.Nov.2011
Urversammlung 17. November 2011 - 34
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