Hinweisinventar zu den den Sonderzonen Maiensäss- und Erhaltungszonen Gemeinde Täsch Urversammlung 17.Nov.2011 Gebäude befinden sich in Gruppen (MZ) Urversammlung 17. November 2011 - 2 Gebäude befinden sich in Streusiedlungen (MZ) Urversammlung 17. November 2011 - 3 Typisches Gebäude MZ Mischgebäude Zweck: Beherbergung von Mensch und Tier sowie Unterbringung des Futters Urversammlung 17. November 2011 - 4 Typisches Gebäude MZ Stallscheune Zweck: Unterbringung des Viehs und des Heus Urversammlung 17. November 2011 - 5 Typisches Gebäude MZ Stadel / Speicher Zweck: in MZ eher selten, Lagerung von Lebensmittel, Getreide und des Korns Urversammlung 17. November 2011 - 6 Kriterien zur Bestimmung einer MZ A Geographische Lage und Abgrenzung Kriterium Beschreibung zu erfüllende Bedingungen 1 Region Täsch Kanton Wallis 2 Höhe ca. 1200 m.ü.M. 1000 - 2000 m.ü.M 3 Lage zum Dorf oberhalb oberhalb des Dorfes 4 Lage zur oberen Waldgrenze unterhalb unterhalb der oberen Waldgrenze 5 Gebietsabgrenzung ursprüngliche Lichtung Zonenperimeter muss mit dem ursprünglichen Weidegebiet übereinstimmen 6 Voraussetzung in Bezug auf Bausubstanz 3 Gebäude Existenz von Gebäuden Urversammlung 17. November 2011 - 7 B Landschaftselemente Kriterium Beschreibung zu erfüllende Bedingungen 7 Gebiet landwirtschaftlich genutzte Flächen 8 Wiesen weitgehend landwirtschaftlich genutzt Nutzung als Schafweide 9 Landschaftsbild teilweise stark verbuscht keine bestockte Fläche (Lichtung) 10 Brachland keines weniger als ein Drittel der Gesamtfläche Weiden und Mähwiesen Urversammlung 17. November 2011 - 8 C Siedlungselemente Kriterium Beschreibung zu erfüllende Bedingungen 11 Ursprüngliche Bauten - Wohnen: 2, - Ökonomie: 3 Existenz von mindestens einem Mischgebäude 12 Siedlungstyp (Gruppen- oder Streusiedlung) mehrere Einzelgebäude (+20%) 13 und 14, erhöht um einen Gewichtungsfaktor zw. 1 und 20 % je nach dem Ausmass der Streusiedlung 13 Anteil neuer u. trad. Gebäude, mit Erhaltung der urspr. Typo-logie (Kat. 1+2) 100% Mindestens 60% der bestehenden Gebäude (Kat. 1-3) 14 Anteil trad. Ge-bäude mit un-verfremdeter Typologie (Kat. 1) 100% Mindestens 60% der bestehenden Gebäude (Kat. 1+2) Urversammlung 17. November 2011 - 9 Analyse und Bewertung der Gebäude Kategorie 1 • alte Gebäude in ihrem Ursprungszustand (Originalzustand) erhalten, der Allgemeinzustand des Gebäudes ist noch zufriedenstellend im allgemeinen begrenzt durch Wälder und Schluchten • ursprüngliche, erneuerte Gebäude mit geringfügigen Änderungen (Keine Eingriffe in der Gesamtkonstruktion oder das Volumen, etc.) • ursprüngliche, umgenutzte Gebäude mit Respektierung der Typologie, Erhaltung des ursprünglichen Bauvolumens und der Materialien Urversammlung 17. November 2011 - 10 Urversammlung 17. November 2011 - 11 Kategorie 2 • ursprüngliche, erneuerte Gebäude mit Vergrösserungen und / oder bedeutenden Veränderungen, die Vergrösserung wurde jedoch in gleicher Bauweise und mit den ursprünglichen Materialien ausgeführt • ursprüngliche, umgenutzte Gebäude, mit Veränderung der Typologie (entstellt) • Wohnbauten jüngeren Datums mit Beachtung der Typologie Urversammlung 17. November 2011 - 12 Urversammlung 17. November 2011 - 13 Kategorie 3 • ursprüngliche, umgenutzte Gebäude ohne Beachtung der Typologie • ursprüngliche, umgenutzte Gebäude mit Umgestaltung der ursprünglichen Typologie Wohnbauten jüngeren Datums mit Beachtung der Typologie • Gebäude jüngeren Datums, ohne Beachtung der örtlichen Typologie Urversammlung 17. November 2011 - 14 Urversammlung 17. November 2011 - 15 Kategorie 0 • ursprüngliche Gebäude in ihrem Originalzustand zerfallen; um ein solches Gebäude allenfalls wieder in Stand zu stellen, müsste man es ganz demontieren und mit alten und neuen Materialien wider neu aufbauen Urversammlung 17. November 2011 - 16 Urversammlung 17. November 2011 - 17 Beispiel MZ Urversammlung 17. November 2011 - 18 Unterschied MZ – EZ - BaB Kriterium Maiensässzone MZ Erhaltungszone EZ Bauten ausserhalb der Bauzone Beschrieb • dienten primär der Landwirtschaft; • in der Regel zweimal mit Grossvieh bestossen (F+H) • Zwischenlager von Heu für Schlechtwetterperioden • Einhaltung der 16 Kriterien • Kein Maiensäss, da primär die 16 Kriterien nicht eingehalten werden, bzw. die Bausubstanz zu gering ist • Innerhalb der Gebäudegruppe sind jedoch ein Teil der Bauten mit sehr guter Bausubstanz, nur diese Gebäude werden der EZ zugewiesen, der Rest ist eine Baute ausserhalb der Bauzone Alle Bauten, welche keiner Bauzone zugewiesen werden können. Umbauten Anbauten Ja Ja Ja Neubauten möglich „Ja“, aber nur mit Detailnutzungsplan Nein Nein/Ja Landwirtschaftsgebäude (ja) Bewilligungs -behörde Gemeinde Gemeinde Kant. BK Urversammlung 17. November 2011 - 19 Ausscheidung Maiensäss- und Erhaltungszone Vorschlag Gemeinde (1998) + Stellungnahme Kanton • Bord (MZ) • Unnri Riti (MZ) • Zer Lapperna (MZ) • Täschberg (MZ) • Stutzji (MZ) • Unnri Blasi (MZ) • Fell (MZ) • Färimatta (MZ) • Eggstadel (MZ) • Stafelti (MZ) (EZ) Urversammlung 17. November 2011 - 20 Täschberg (MZ) Urversammlung 17. November 2011 - 21 Plan 2 – Ausschnitt NP Urversammlung 17. November 2011 - 22 Eggstadel (MZ) Urversammlung 17. November 2011 - 23 Plan 3 – Ausschnitt NP Urversammlung 17. November 2011 - 24 Stafelti (EZ) Urversammlung 17. November 2011 - 25 Plan 4 – Ausschnitt NP Urversammlung 17. November 2011 - 26 Bau – und Zonenreglement Art. 84 Maiensässzone MZ Die Maiensässzone ist eine Sonderzone gemäss Art. 18 RPG. Sie umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevölkerung als Erholungsgebiet dient. Die Maiensässzone mit gemischter, beschränkter Nutzung ist im Zonennutzungsplan bzw. Nutzungsplan als solche auszuscheiden und darf keinen wesentlichen öffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Das Maiensäss (Voralpen, Weiden und Stafel) ist als wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Art. 27 kRPG). Die Gemeinde erstellt für jede Maiensässzone ein Hinweisinventar sowie ein dazugehöriges Reglement mit den genauen Gestaltungsbestimmungen. Für wertvolle Maiensässe sind die kantonale Heimatschutzkommission oder die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren. In der Maiensässzone sind Neubauten nur über einen Detailnutzungsplan zulässig. Lärmempfindlichkeit: ES III Urversammlung 17. November 2011 - 27 Art. 85 Erhaltungszone EZ Die Erhaltungszone ist eine Sonderzone gemäss Art. 18. RPG. Sie darf keinen wesentlichen öffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Für diese Zone erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und ein dazugehöriges Reglement. Aufgrund dieses Inventars sind die Gebäude in verschiedene Kategorien eingeteilt, welche die Art der Erhaltungs- und Umbaumöglichkeiten festlegt. Es können Bauten nur umgebaut werden, wenn ihre Schutzwürdigkeit feststeht. Die Schutzverfügung stellt sicher, dass - die Baute aufgrund von landschaftsbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, schutzwürdig ist; - die Baute nach bewilligter Zweckänderung tatsächlich in ihrem schutzwürdigen Zustand, ihrer äusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt. In der Erhaltungszone sind Neubauten nicht zulässig. Im Weiteren gelten die Bestimmungen der übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Gesetze. Lärmempfindlichkeit: ES III Urversammlung 17. November 2011 - 28 Reglement zu den MZ und EZ Artikel 1 Sonderzonen (Maiensäss- und Erhaltungszonen) (Art. 18 RPG) Zweck der Zone: aufgrund eines nicht in der Erhaltung und Aufwertung der bestehenden Bausubstanz. Umnutzungen sind gestattet, jedoch Neubauten sind nur in den Maiensässzonen Detailnutzungsplanes zulässig (kRPG Art. 29) jedoch Erhaltungszone. Bauweise: Identität und Volumen der bestehenden Bausubstanz müssen gewahrt bleiben. Anbauten sind nur in einem dem bestehenden Volumen untergeordneten Rahmen erlaubt. Geschosszahl: Die Geschosszahl darf nicht verändert werden. Gebäudehöhe: Der Blockaufbau und der Sockel dürfen nur unwesentlich verändert werden. Grenzabstände: Die altrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände können beibehalten werden, sofern bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des beste-henden Gebäudes gewahrt bleiben. Sonst gilt: 1/3 der Höhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Lärmempfindlichkeit: Maiensäss-, Erhaltungszone: Stufe III Urversammlung 17. November 2011 - 29 Gestaltungsvorschriften Sockel: im Umfang des bestehenden Mauerwerkes, unverputzt oder grob verputzt, in einem kalkfarbenem oder graulichem Ton gehalten. Aufbau: Blockbau aus Holz in traditioneller Bauart. Wandholz, das ersetzt werden muss, soll im rohen Zustand belassen werden. Dach: Die Dachneigung darf nicht verändert werden. Als Bedachung müssen Steinplatten oder CU-Titan-Blech verwendet werden. Zusätzliche Gestaltung bei Wohnbauten: Fenstergrösse, Fenstergliederung und Fensteröffnungen müssen dem bestehenden angepasst sein. Neue Öffnungen und Türen sind nur ausnahmsweise gestattet. Alle Fensteröffnungen sind mit Seitenund Mittelpfosten von mindestens 12 cm Breite ebenwandig zu versehen. Fensterläden sind gestattet. Sie müssen aus Holz und roh belassen sein. Zusätzliche Gestaltung bei Ökonomiegebäuden: Der Charakter der Ökonomiegebäude soll weitgehend erhalten bleiben. Umnutzungen sind gestattet. Die bestehenden Öffnungen sind in die neue Nutzung zu integrieren. Neue Öffnungen sind massvoll vorzunehmen. Sie müssen klein und unregelmässig auf die Fassadenfläche verteilt werden. Sprossen sind verboten. Umgebungsgestaltung: Die Verwendung von ortsfremden Elementen zur Gestaltung der Umge-bung ist untersagt. Es besteht kein Anspruch auf die Wiedererrichtung von zerfallenen Gebäuden. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat den Wiederaufbau unter strengen, gestalterischen Auflagen gestatten, wenn dies für die Aufwertung des Ortsbildes zweckmässig ist. Bei jedem Baugesuch ist ein Fotodossier von allen Fassaden und der Umgebung zu erstellen. Urversammlung 17. November 2011 - 30 Artikel 2 Infrastruktur in den Sonderzonen (MZ, EZ) Gebäude, die mit Trinkwasser versorgt sind, müssen über eine, den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügende Abwasserreinigungs-Anlage verfügen, welche von der kantonalen Dienststelle für Umweltschutz genehmigt worden ist. Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung richten sich nach den speziellen Reglementen der Gemeinde. Der Kehricht ist nach dem speziellen Reglement der Gemeinde zu entsorgen. Im Winter und bei speziellen Verhältnissen kann das Voralpengebiet nur in eigener Verantwortung erreicht werden. Die Strassen und Wege werden nicht geräumt. Die Flur- und Forststrasse wird in Absprache mit dem Forstdienst im Rahmen des bisher üblichen unterhalten. Urversammlung 17. November 2011 - 31 Artikel 3 Veräusserungsverbot in den Sonderzonen (MZ, EZ) Es ist untersagt, bestehende Bauten an Nicht-Einheimische zu veräussern. Als Einheimische gelten: - alle, die seit mehr als 5 Jahren in Täsch den Wohnsitz haben - Burger/in von Täsch oder vor der Heirat Burger/in von Täsch Der Gemeinderat kann bei allen Gebäuden ein entsprechendes Veräusserungsverbot zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch anmerken lassen. Ausnahme: Gestattet ist die Weitergabe in der Familie bis zum 2. Grad. Urversammlung 17. November 2011 - 32 Weiteres Vorgehen •Vorprüfung durch den Kanton und Vorprüfungsentscheid •Öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeiten während 30 Tagen •Einspracheverhandlung mit allfälligen Einsprechern und Entscheid des Gemeinderates über die Einsprachen •Unterbreitung der Pläne und der reglementarischen Bestimmungen an die Urversammlung sowie Urversammlungsbeschluss •Öffentliche Auflage der von der Urversammlung beschlossenen Pläne und des Reglements •Einreichen des Homologationsgesuchs beim Staatsrat Abstimmung Hinweisinventar zu den Sonderzonen - Maiensäss- und Erhaltungszonen Gemeinde Täsch Urversammlung 17.Nov.2011 Urversammlung 17. November 2011 - 34