Hepatitis D - Landratsamt Schwarzwald-Baar

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Hepatitis D
Erreger:
Die Erkrankung wird durch ein Virus (Hepatitis-D-Virus) hervorgerufen, das nur gemeinsam mit
dem Hepatitis B-Virus überlebensfähig ist. Eine Hepatitis D-Infektion tritt also als Begleitoder sogenannte Superinfektion bei bestehender Hepatitis B-Infektion auf.
Reservoir:
Risikogebiete sind vor allem Mittel- und Nordeuropa.
Infektionsweg:
Meist Kontakt mit Blut und Blutprodukten von infizierten Personen und durch Geschlechtsverkehr
mit infizierten Personen. Übertragung ist auch während einer Schwangerschaft von der Mutter
auf das Kind möglich.
Inkubationszeit:
Bei gleichzeitiger Infektion mit dem Hepatitis B-Virus bricht die Erkrankung nach einer Zeit zwischen 4 Wochen bis 8 Monaten aus.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit:
Jede Person, bei der sich das Virus im Blut nachweisen lässt, ist als ansteckungsfähig anzusehen.
Dieser Zustand besteht bei akuter Erkrankung nur 2-3 Wochen lang, bei chronischer Verlaufsform unter Umständen das ganze Leben lang.
Symptome:
Oft ähnlich wie eine Magen-Darm-Grippe mit untypischen Symptomen wie Appetitlosigkeit,
Übelkeit, Erbrechen, Müdigkeit und Oberbauchbeschwerden, Gelbfärbung der Augen oder auch
der Haut.
Therapie:
Eine Krankenhausaufnahme ist nur bei schwerem Krankheitsverlauf erforderlich, in ca.
70-90% der Fälle entsteht eine chronische Verlaufsform. Es gibt auch Infektionen, die nicht oder
erst sehr spät erkannt werden.
Maßnahmen für Erkrankte und Kontaktpersonen:
Für ansteckungsfähige Personen gilt: Benutzung von Einmalhandschuhen bei der Wundversorgung mit anschließender Händedesinfektion, Schutz beim Geschlechtsverkehr durch Verwendung
von Kondomen, Waschen der Bett- und Leibwäsche bei Temperaturen von mindestens 60 Grad
Celsius. Geschirr und Besteck braucht nur haushaltsüblich gereinigt zu werden. Es sollte keine
gemeinsame Nutzung von Zahnbürsten sowie Nagelpflege-Utensilien u.ä. erfolgen.
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Meldepflicht:
Dem Gesundheitsamt wird gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1e Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Hepatitis sowie gem. § 7 Abs. 1 Nr. 22 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Hepatitis D-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist,
namentlich gemeldet.
Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen:
Nach Abklingen der Krankheitszeichen und gutem Allgemeinbefinden. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Bei Personen mit chronischer Verlaufsform, die Blutungen oder offene
Wunden haben sowie bei Kindern mit ungewöhnlich aggressivem Verhalten (Beißen) ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Abteilung Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
Herdstraße 4
78050 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07721 913-7190
Fax: 07721 913-8918
E-Mail: [email protected]
Stand: August 2015
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