Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Bundeskanderaml. 11012 Beilin Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien " Bundesministerium für Wirtschaft und Energie MM Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ^HpAuswärtiges Amt HBundeskanzlerarht [, Bundekanzleramt P^undesministerium für Wirtschaft und Energie H^^B^desministerium des Innern Bundesministerium für Gesundheit jH^MfBundesministerium für Arbeit und Soziales ^^undesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur j^Bun^sministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur I^^^^HBBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschütz HP^^HBayerische Staatskanzlei H^p^und Hansestadt Hiamburg Senatskanzlei - Amt Medien ^^^Bj^BStaatsministerium Baden-WürttembergzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPON ^^^^^■ ^^■ ■ Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen ^^^^BSacnsi^e Staatskanzlei ^^B^r Regierende Bürgermeister von Beflin, Senatskanzlei ^■ Hessische Staatskanzlei nachrichtlich! 30. September 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, . wie Sie wissen, soll auf dem Treffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 über den Stand der bisherigen Be ratungen der Bund-Länder-Kpmmission Medienkonvergenz ein Zwischenbericht vorgelegt werden. Dem Spitzentreffen vorausgehend wird es ein Treffen der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz (politische Steuerungsgruppe) auf Staatssekretärsebene bzw. in Vertre- nnnnm SEITE 2 VON 2 tung Abteilungsleiterebene am 3. November 2015 geben,in dem die Zwischenberichte der Arbeitsgruppen beraten sowie ein Beschlussvorschlag abgestimmt werden soll. Zur Vorabstimmung aufBund-Länder-Besptechung Fachebene möchten wir Siederhiermit zu einer gemeins'amen (ressort-und länderoffenen) Arbeitsgruppen am —— t9rOktot^r 2015 Voii44»00 Uhr bis 1^.00 Uhr,— Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz Hildegard-von-Bingeri-Säal ^ In den Ministergärten 6,10117 Berlin, einladen. /i zur Vorbereitung der Sitzung werden Ihnen die Entwürfe der Zwischenberichte rechtzeitig übersandt werden. Wir bitten Sie,Ihre Teilnahme per Email an medienreferat(a),stk.rlp.de zu bestätigen. •Mit freundlichen Grüßen Dr. Jan Ole!^schel Leiter der Gruppe Medien und Film, Internationales bei der Beauflragten der Bundesregierung flr Kultur und Medien Tk,Harald Hammann Abteilungsleiter Medien und Digitales in der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz 000002 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien PG BLKM Az.;41100/2#1 Ergebnisprotokoll Thema: Sitzung der Steuerungsgruppe auf Fachebene Vertretung des Landes Rheiniand- Datum Beginn Ende 19.10.2015 11.00 Uhr 16.00 Uhr Pfaiz beim Bund In der Ministergärten 6 10117 Berlin Verfasserin Judith Veitmann (BKM) Teilnehmer s. Teilnehmerliste Speicherort; 1 von 4 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Aufnahme weiterer Themen in die Beratungen der BLKIVI: • Uneinigkeit besxäncHTOifffage^TOie I hemen und Mediaagenturen In die Beratungen derBLKM aufgenommen und ggfs. entsprechende AGs einberufen werden sollen. Herr Dr. Püschel(BKM) und Herr Wetze!(BK-Amt) regten an, die BLKM nicht zu überfrachten. BMWi und BMJV sprachen sich ebenfalls gegen die Einberufung neuer AGs zu den o.g. Themen aus. BMWi lehnt insbesondere Forderungen Es wurde vereinbart, diese Frage in der Steuerungsgruppe zu klären. BMJV wurde aufgrund seiner Ressortzuständigkeit für das UWG gebeten, eine kurze schriftliche Stellungnahme zur Aufnahme des Themas Ad-Blocker einzureichen, damit diese bei der Beratung der Steuerungsgruppe berücksichtigt werden kann. Optional kommt auch die Teilnahme eines BMJV-Vertreters an der Sitzung der Steueruhgsgruppe in Betracht. 000005 k I Die Beauftragte der Bundesregierung ^ I für Kultur und Medien Verteiler: BLKM gez. Judith Veitmann 000006 Teilnehmerliste für die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz Steuerungsgruppe(Fachebene) am 19. Oktober 2015 in Berlin Name Dienststellung . Vertretene stelle. SU SO jh^O 9tK Tfi Slic 3nl JH Ul^tx/ Si-LL ly ^%'VliL 000007 GLOA OOOOOB Von: Gesendet: [email protected] ■ Freitag, 23.0lctober 2015 13:53 5@lv rlp.de; medienreferat@stlcrl^^ Schenk(BKM)^livej7 'bmwl^|H[H|bmfsfjJHH^H bmfsfj An: [email protected];medienreferat@stl^avenTde; [email protected];^JPB^[email protected]; [email protected]; [email protected]; ^^H||||||||^stk.hessen. [email protected]; r^^nreferat®stk.niedersachsen.de; [email protected]; &staatskanzlei.saarland.de; medienreferat@slcsa^sen.de,B ^[email protected] ^—4-c: Püs^hd rBKMV Jan OieJr.; BKM-PGBLKMj BMWIBUER0-VIB5;] -dglO@bÄbund3e;ref-dgl4@bmv^^^^BJ^FJ IbMG 112; BMAS Referat V a 1; BMVI bMJV Betreff: Anlagen: AW: Beschlussvorschlag: Bund-Länder-Kömmission zur Medienkonvergenz Protokoll Sitzung Steuerungsgruppe Fachebene 19 10 15 BLKM BMJV.docx BMJV-IIIBI Sehr geehrter Herr Jenssen, die Beteiligung des hiesigen Fachreferates hat ergeben;dass im Hinblick auf das UWG keine Notwendigkeitfür eine gesonderte Befassung der BLK mit dem Thema Ad-Blocker gesehen wird. Der Beschlussvorschlag unter Ziffer 4 entsprechend zu streichen. , 7fler vertrieb von Ad-Blockern wird von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als UWG-Verstoß angesehen (vgl. BGH wJrteii vom 24.6.2014 i ZR 26/02(Fernsehfee): Vertrieb eines Ad-Biockers für das Fernsehen - auch im Hinblick auf Art.5 GG - kein Wettbewerbsverstoß; kürzlich; LG München 27.05.2015011843/14: Vertrieb eines open source Ad- Blockers - es liegt bereits kein Wettbewerbsverhältnis vor, da die im Internet werbenden Unternehmen und die Vertreiber des Ad-Blockers nicht um dieselbe Kundengruppe werben).Zudem wurden in der Praxis bereits technische entwickelt, dazuSollte führen, dass bestimmte Angebote die WerbungLösungen nutzerseitig blockiertdiewird. dennoch aus anderen Gründennicht generell über ein Verbot vonAd- Blockern nachgedacht werden,so wäre dies keine Frage des UWG (müsste aber im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit Sicherlich sorgfältig geprüft werden). Das Protokoll wird mit der anliegend ersichtlichen Änderung mitgezeichnet: Die jeUige Formulierung ist h.E. missverständlich, da sie dahingehend interpretiert werden kann, das Thema "Mediaagenturen betreffe primär as UWG. Mit freundlichen Grüßen . Christina Schulte-Braucks Christina Schulte-Braucks, LL.M.(London) Regierungsdirektorin 1 000009 Bundesministerium des Innern . Seite 3 von 4 Aufnahme weiterer Themen in die Beratungen der BLKM: Uneinigkeit bestand in der Frage, ob die Themen ^^^^^■ zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG VAd-ßlocker und Mediaagenturen in die Beratungen der BLKM aufgenommen und ggfs. entsprechende AGs einberufen werden sollen. Herr Dr. Püschel (BKM) und Herr Wetze! (BK-Amt) regten an. die BLKM nicht zu überfrachten. BMWi und BMJV sprachen sich ebenfalls gegen die Einberufung neuer AGs zu den o.g. Themen aus. BMWi lehnt insbesondere Forderungen nach einer AG Es wurde vereinbart, diese Frage in der Ste.uerungsgruppe zu klären. BMJV wurde aufgrund seiner Ressortzuständigkeit für das ÜWG gebeten, eine kurze schriftliche Stellungnahme zur Aufnahme desr Themasen Ad-Blocker / Modiaagonturen einzureichen, damit diese bei der Beratung der Steuerungsgruppe berücksichtigt werden kann. Optional kommt auch die Teilnahme eines BMJV-Vertreters an der Sitzung der Steuerungsgruppe in Betracht. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Berlin, Septerhber 2015 nachrichtlich: Sehr geehrte Damen und Herren, die Mitglieder der Steuerungsgruppe haben sich am 25. März 2015 auf StaatssekretärEbene auf die Schwerpuriktthemen der Bund-Länder-Konunission zur Medienkonvergenz In den vergangen Monaten haben die Arbeitsgruppen „Revision der AudioVisueUeMeihendienste-Richtlinie", „Jugendschutz / Jugendmedienschutz", „Kartellrecht / Viel- feltssicherung", „Plattformregulierung" und „Intermediäre (u.a. Suchmaschinen)" ihre Ar beit auf Fachebene aufgenommen. In mehreren Sitzungen der jeweiligen Arheitsgn^pen . wurden die Themenfelder erörtert sowie Expertenanhörungen durchgeführt. Über den Stand der bisherigen Beratungen soll auf dem Treffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regieiungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 berichtet und ein Zwischenbericht über die Arbeit der Bund-Länder-Kommission vorgelegt werden. 000019 SÖTE2V0N2 D^er möchten w Sie zur leiten Sitzung der Steuerungsgmppe aufStaatssekretär^^ bzw/in Vertretung Abteilungsleiterebene 3.November 2Ö15 von 15.00 XJhr bis 17.00 TJhr, Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz Hildegard-von-Bingen-Saal In den Ministergärten 6,10117 Berlin,zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONM eiuladen.. Zur Vörbereitung der Sitzung werden Ihnen die Zwischenberichte rechtzeitig vor dem Sil^ zungstermin übersandt werden. ^—■ ',> '«SÄf' Wh bitten Sie, Ihre Teilnahme per Email an niHienrefcratföistk.rlp.de zobestätigeoMitfteundhchen Grüßen Dr. Günter Winands Mnistertäläirehörheiä^ Beauftragen der Bundesregierung für Kultur und Medien Heike Raab Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfah beim Bund Undfiir Europa, ßr Medien und Digitales 000020 Berlin, 6. November 2015 Ergebnisniederschrift der zweiten Sitzung der politischen Steuerungsgruppe der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz am 3. November 2015 von 15.00 bis 16.45 Uhr in der Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Berlin TOP 2: Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission 3. Kartellrecht / Vielfaltssicherunc Der Zwischenbericht wurde konsentiert. Darüber hinaus waren den Ländern die Themen „Ad-Blocker/Mediaagenturen" ein wichtiges Anliegen. Sie regten daher an, diese in der Arbeitsgruppe Kartellrecht / Vielfaltssicherung zu behandeln. Hierzu konnte mit dem Bund keine Einigkeit erzielt werden, da insbesondere vom BMWi eine Aufnahme dieser Themen in die Arbeitsgruppe Kartellrecht / Vielfaltssicherung sowie die Bund-Länder-Komrnission zur Medienkonvergenz insgesamt nicht befünwortet wurde. Das Angebot des BMWi, die Themen jenseits der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz noch bis zum 3. Dezember 2015 mit Vertretern der Länder sowie des BMJV zu erörtern, wurde von Seiten der Länder als nicht befriedigend bewertet. Die Behandlung sei unter dem Gesichtspunkt der Vielfaltssicherung von Bedeutung und müsse daher im Rahmen der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz behandelt werden. Daher sicherte der Bund zu, eine Ressortabstimmung durchzuführen und bis zur Sitzung, der Rundfunkkommission am 11. November 2015 den Ländern einen Lösungsvorschlag zu übermitteln. 000022 Witzel (BKM), Roland, Dr. [email protected] Von: Donnerstag, 5. November 201^8j^ Gesendet: BMFSFJ ^SBKM)!Günter, Dr.; An: [email protected]; cds@senatskanziei^SrdeJ^^JzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH ^■ ■ ■ ■ ksl^achsen.de.-^I^H H|[email protected]; ^^^^^^H^[email protected]|^H [email protected]; )stk.flp.de ■ a^ BMFS^^^mi ■ ^BBMWl|^^^m Äüschel (BKM), Jan Ole, Dr.; BKM-PGBLKMj rat@senatskanz!ei.berlin.de; [email protected], BMFSFJ ITI1_; BMVI [email protected]; [email protected]; [email protected]: [email protected]!.de; [email protected]; [email protected];^^^^lv.rlp.de; Petersen (BKM), Christin^r^^^B^BB|^P'stk.rlp.de; stk. r1 p.d e T^^Shlussvorschlag der Steuerungsgruppe - hier: Aufnahme Betreff: Mediaagenturen und AdBlocker Kennzeichnung: Kennzeichnungsstatus: Zur Nachverfolgung Gekennzeichnet Sehr geehrter^^mi^^ bezugnehmend auf die Ergebnisniederschrift unter TOP 2 (Zwischenbericht) Nr. 3 (KartellrechtA/ielfaltsicherung) kann ich nunmehr mitteilen, dass BMWi zustimmt, die Themen „Ad-Blocker/Mediaagenturen" in der Arbeitsgruppe Kartellrecht / Vielfaltssicherung zu behandeln. dies Im Beschlussvorschlag für die ChefBK-CdS unter Nr. 3 bereits genannt ist, ist nichts weiter zu veranlassen. Viele Grüße Stefan Schnorr Stefan Schnorr Leiter der Abteilung VI (Digital- und Innovationspolitik) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin Telefon: +49 30 18 615 7770 Telefax:+49 30 18 615 5104 • Mobil: +49 170 918 77 04 E-Mail: [email protected] Internet: wv/w.bmwi.de 000025 WitzeI (BKM>, Roland, Dr. Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Freitag, 4. Dezember 2015 12.50 BKM-PGBLKM_ BKM-Kabinett_ . . Beschlüsse der Besprechung der ^""deskanzlerm m.t den ^ , Regierungschefinnen und Regierungschefs der Lander am 3. Deze 2015 Anlagen: TOP 8 Medienkonvergenz.doc Liebe Kolleginnen und Kollegen, Regierungschefs der Länder gefassten Beschluss zum T lit besten Grüßen . Parlaments- und Kabinettsreferat Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Bundeskanzleramt Willy-Brandt-Straße 1 10557 Berlin Jelef0n: Telefax: Referatspostfackka^^^^^^T-^^^^^ intprnpt^www!kulturstaatsminis^rin.äe 000026 Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Reglerungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 TOP 8 Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: fSie bitten die Bund-LänderKommission zur Medienkonvergenz, und ggfs. um die Themen Ad-Biocker, Mediaagenturen und Netzneutralität zu ergänzen. 000027 Petersen (BKM), Christin, Dr. Gesendet: [email protected] Montag, 1. Februar 2016 16:30 An: BKM-PGBLKM_ Von: . Cc: BMWI Betreff: WG: BUER0-IB2 Anlagen: 2016-01-19 Fahrplan BLKM bis Juni 2016.docx Halbjahr 2016 Liebe Kolleginnen und Kollegen, wegen einer Terminkollision mit dem geplanten Workshop der AG Intermediäre, ebenfalls am 9. März, wird der Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Blockern am 8. März 2016 stattfinden. Besten Gruß "^on: Leipelt, Silvia, Dr., IB2 Gesendet: Freitag, 29. Januar 2016 17:34 An: [email protected] Cc: Dr., 182; BUER0-IB2 Bet^^^G^Wplan BLKM für 1. Halbjahr 2016 Liebe Kolleginnen und Kollegen, ■ • Tätigkeiten/Termine der AG „Kartellrecht Vielfaltssicherung", die die übertragene Aufgabe der Behandlung von Media-Agenturen und Ad-Blockern betreffen, sind eingefügt. Besten Gruß Silvia Leipelt Jom [email protected] fmailto:[email protected] II Ii niTf lir- TmgDlutn^rTnin, Dr., IB2 Cc: [email protected]: [email protected]: aeschaeftsstelle.medlen_@gk;b|mteg^; BUER0-VIB5; [email protected]: [email protected]: [email protected]:^^jjjy'ii II i lpili Betreff: WG: Fahrplan BLKM für 1. Halbjahr 2016 Liebe Kolleginnen und Kollegen, . wir wünschen Ihnen ein gutes und gesundes Jahr 2016. Für die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz verspricht das neue Jahr arbeitsintensiv zu werden; Die Bundeskanzlern und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder werden sich bei ihrer nächsten Besprechung am 16. Juni 2016 erneut mit der Bund-Länder-Kommisslon 000028 befassen und erwarten bis dahin konkrete Eckpunkte und ggfs. mögliche Reguliefungsvorschiäge für eine konvergente Medieriordnung (Beschluss vom 03.12.2015). Im üblichen terminlichen Ablauf werden die vorbereitende Rundfunkkommission am 11. Mai 2016 sowie die Konferenz der Chefs der Senats- und Staatskanzleien mit dem Chef des Bundeskanzleramtes am 12. Mai 2016 stattfinden. Das Treffen der Steuerungsgruppe auf politischer Ebene ist daher für Dienstag, 3. Mai 2016, 16:30 Uhr, geplant. Die Mitglieder werden dazu noch gesondert eingeladen. Aus diesem terminlichen Rahmen ergibt sich, dass ein Treffen der Steuerungsgruppe auf Fachebene Ende Aprjl stattfinden sollte und dementsprechend die Ergebnisse der Arbeitsgruppen Mitte April vorliegen müssen. Um diesen engen Zeitplan einhalten zu können, bedarf es eines gut abgestimmten inhaltlichen und zeitlichen Vorgehens. Deshalb bitten wir Sie, für Ihre jeweilige Arbeitsgruppe die beigefügte Obersicht zu ergänzen. Wir werden Ihre Rückmeldungen bündeln und Ihnen anschließend die ^Vollständige Übersicht zur Verfügung stellen. vl^lber eine Rücksendung der ausgefüllten Übersicht bis Freitag. 29. Januar 2016. würden wir uns Wreuen (E-Mail bitte an [email protected]). Mit freundlichen Grüßen Dr. Jan Die Püschel Leiter der Gruppe Medien und Film, Internationales bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Dr. Harald Hammann Abteilungsleiter Medien und Digitales in der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Digitales - 000029 (C) Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz Fahrplan für das 1. Halbjahr 2016 rfmaftncfn^p Arbeitsgruppe AVWID-Richtlinie • TT.MM.JJJJ • Kurze Darstellung der inhaltlichen Ziele, Maßnahmen etc. AG-Vorsitz: BKM/ßY Auflistung aller Sitzungstermine, Workshops, Fristen etc. im 1. Hj. 2016 Kartellrecht/Vielfaltsicherung Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Biockern mit • 08.03.2016 Verbändevertretern (Presse, Rundfunk, Online-Medien, Werbevtfirtschaft, Agenturen)zur Konkretisierung der Problemfelder und Lösungsoptionen AG-Vorsitz: BMWi/BW AG-SItzung zur Erstellung eines Positionspapiers zu ggf. 13.04.2016 erforderlichen Maßnahmen Mediaagenturen und Ad-Blocker (vorauss.) betreffend Jugendmedienschutz/Jugendschutz Petersen (BKM^Christin^^ Von: [email protected] Gesendet: Montag, 1. Febru^2Q16 18:09 An: ®^^^^^^edienf^^^@sk.sachsen.de';'[email protected], [email protected];'[email protected] regierung.de';'[email protected]'; '[email protected]';zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ■ Geschaeftsstell^Tn^^ ^^^|^BP@stk.!andsh.de'; ^^^^^^^^I^Hkstk.sachseivanhalt^; ^^^^^^stl^sen.de'; '|H^PB^stk.brandenburg.de'; ^^^^^mbsk.sachsen.de';^^^V^atskanzlei^aarlan^e'; e03-3 @auswaertiqes-amt.de; [email protected]; BK B MWI E R0- ^^^^W^|iij^^^^^^-VIA3@bmwl^d.de; B^V^jj^t^^^^l^^üschel (BKM), Jan Ole, Petersen (BKM), Christin, Dr.; Witze! (BKM), Roland, Dr.; bk.bund.de BKM-PGBLKM_; BMWl Buero-VIB4; nd.de; r^^^^0@Dr^^^^^jde^j^dgl4 ^||^^H|^||||^^[email protected]; fi MPSFl^^PmUH^^^MWI @bmvi.bund.de; BMG 112; BMAS Referat V a 1; WG: Save the Date: Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Blockern der ^ Bund-Länder-Arbeitsgruppe Kartellrecht und Vielfaltssicherung am 09. März Betreff: 2016 Liebe Kolleginnen und Kollegen. -<Jie Arbeitsgruppe „Kartellrecht und Vielfaltssloherung" der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird am I Mittwoch, den 8. März 2016, ab 10.30 bis ca. 14.30 Uhr im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin Raum G 3.026 (Saal 5) einen Workshop zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker veranstalten. Dazu lade ich Sie. auch im Namen von Herrn Dr. Kreißig, herzlich ein und bitte um Vormerkung des Termins in Ihrem Kalender. Verbändevertreter aus Presse, Rundfunk, Online-Medien, Werbewirtschaft und Agenturen werden die aus ihrer Sicht relevanten Aspekte und Probleme im Kontext mit Mediaagenturen und AdBlockern darstellen und wir werden die dazu bestehenden Fragen mit ihnen erörtern. Tagesordnung und weitere Informationen erhalten Sie, rechtzeitig vor dem Sitzungstermin. 000033 Mit freundlichen Grüßen Dr. Jungbluth V--'' * 000034 Koch (BKM), Anita BMWI Leipelt, Silvia Montag, 22. Februar 2016 14:22^^^^^^ '[email protected]'; W^[email protected]';'ITIl, @bml.bund.de';^^JJHJppbmjTbu^.de'; 'medienreferat@srsacnseadeT^[email protected]'; '[email protected]';B^H|^^[email protected]; '[email protected]';'meoi^^^^Wstk.niedersachsen.de'; '[email protected]';'[email protected]'; H^||H^B@stldan^h.de';^^^^H^^^^B^stk.sachsenanl^me'r^m|H^BFstk.hesser^??^m^^|^@sk.sachsen.de'; ^BHg)staatskanzIei^a^[and.de';'[email protected]'; '[email protected]';^H||B|||B|bblcbu^^ H|HH^fcb^und.de'^MWI^H^H||^lBMWIBUE^VIA2; 'ini @bmi.bunddeT^^^^^^^Bfe>bmi,bund.de';'^^^^^^[email protected]' ^^^H^H^bmvi.bund.de;'[email protected]'; bk.bund.de';'[email protected]'; '[email protected]';^^|^H|||||HH|||kp|)bk.bund.de'; @stk.b ra n d e n b '[email protected]'; ^BBl^[email protected]?^MWllB^^M^ fl|Hm|kbm^un^e';RMWlHHH^ ^BHp^^^^Hp|P@bmvTDund!de^^^H|H^|[email protected]'; dglO@[email protected]^?^^^@bmg.bund.de';'val @bmas.bünd.de';^^^H^^|^^^febmMbun^e'; i i i i ii ii i i i j BMWI BMWI bwl.de WG:8. März 2016 Workshop Mediaagenturer^oDlocKeWn Rahmen BundLänder-Kommission Mediekonvergenz 160219 AG3 Einladung Workshop Mediaagenturen und Ad-Blocker .docx; 160219 Fragen u.a. Workshop 8.3. zu Mediaagenturen, adblocker.docx •^hr geehrte Damen und Herren, wie mit Mail vom 2.2. 2016 angekündigt, findet der Workshop "Wlediaagenturen und Ad-Blocker" der Arbeitsgruppe KarteilrechtA/ielfaltssicherung am Dienstag, den 8. März 2016, im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34 - 37 10115 Berlin Raum G3.026(Saal 5) von 10.30 Uhr bis ca. 14,30 Uhr statt. Dazu lade ich Sie im Namen von Herrn Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig nochmals herzlich ein. Als Anlage erhalten Sie die an die Experten versandte Einladung, die auch die Tagesordnung enthält, und einen zwischen den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe abgestimmten Fragenkatalog, der als Grundlage der Diskussion dienen soll. Die Themenbereiche werden jeweils einzeln und 000035 nacheinander mit den Vertretern der vier Gruppen (Mediaagenturen, Werbewirtsohaft. Presseverlage und Rundfunk) erörtert. Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 1. März 2016 unter folgender E-Mall-Adresse an: [email protected] Danke und mit besten Grüßen Silvia Leipelt Dr. Silvia Leipelt Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin /^l.:+49 3018 615 -6285 \^ail;<;[email protected]ünd.de 000036 Bundesministerium für Wirtschaft /r und Energie p?"€ k 3» Baden-Wiirttemberg STAATSMINISTERIUM BuiKfesmlnisterium fQr Wirtschaft und Energie »11019 Beriin Per E-Mail Frau Annika Arnold-Schramm Herrn Prof. Dr. Fiedler Herrn Claus Grewenig Herrn Dr. Bernd Nauen Herrn Prof. Dr. Stephan Ory Frau Stefanie Schult Herrn Klaus-Peter Schulz Herrn Helmut Verdenhalven TEL-ZENTRALE +4930186150 FAX -Htg 30 18615 7010 INTERNET www.bmwi.de BEARBEITET VON MR Dt. Jungbluth TEL +493018615 6294 FAX -»49 30 18615 5472 E-MAIL [email protected] AZ IB2-22 9923 DATUM Berlin,22.2.2016 BETREFF Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz HIER Einladung zum Experten-Workshop der Arbeitsgruppe KartellrechtA/ielfaltssicherung: Mediaagenturen und Ad-Blocker am 8. März 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz hat am 3. Dezember 2015 auf der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ihren Zwischenbericht vorgelegt. Diese haben darum gebeten, ggf. die Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker im Rahmen der Bund-Länder-Kommission zu behandeln. In der Bund-Länder-Kommission hat man sich darauf verständigt, dass eine Befassung in der Arbeitsgruppe „KartellrechtA/ielfaltssicherung", mit deren Vorsitz das Staatsministerium von Baden-Württemberg und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betraut sind, erfolgen soll. Ziel ist es, Positionen zu Fragen und Forderungen im Hinblick auf in der Werbewirt schaft praktizierten Geschäftsmodelle von Mediaagenturen und Anbietern von Werbe- Blockern, zu erarbeiten. Hierzu soll ein Workshop durchgeführt werden, um fachliche Hintergrundinformationen von betroffenen Stakeholdern zu erhalten. Es ist vorgesehen, dass die Teilnehmer der Arbeitsgruppe dazu nacheinander mit Vertretern aus dem OMG,dem BDZV und VDZ, dem ZAW sowie von VPRT, APR, ARD und ZDF ein Ge spräch von jeweils ca. 55 Minuten führen. HAUSANSCHRIFT SchamhoTStstraße 34 - 37 10115 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U6 Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof 000037 S^2von2 Zu diesem Workshop möchten wir Sie herzlich einladen für Dienstag, den 8. März 2016, in das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin Raum G 3.026(Saal 5) wie folgt: * OMG : 10-30 Uhr bis 11.25 Uhr, BDZV, VDZ : 11 -30 Uhr bis 12.25 Uhr, ZAW: 12.35 Uhr bis 13.30 Uhr VPRT, APR, ARD,ZDF: 13.35 Uhr bis 14.30 Uhr. w Die Fragestellungen im anliegende Papier sind nur als Diskussionsgrundlage und Anre gung für die Gespräche gedacht, müssen daher nicht sämtlich behandelt werden. Gerne möchten wir Ihnen die Gelegenheit geben,zu den Fragen sowie weiteren As pekten der genannten Themenbereiche schriftlich Stellung zu nehmen, ggf. ergänzt durch ein kurzes Thesenpapier. Hierzu bitten wir Sie, diese in elektronischer Form bis zum 4. März 2016 an [email protected] zu übersenden. Sowohl die Erkenntnisse aus dem Workshop als auch Ihre schriftlich übermittelten Ant worten werden dann in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert. Wir bitten Sie um Rückmeldung per E-Mail an [email protected] bis zum 1. März 2016, wem von Ihnen eine Teilnahme an dem Workshop möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Gez. Gez- Dr. Armin Jungbluth Dr. Wolfgang Kreißig Bundesministerium für Wirtschaft Staatsministerium Baden-Württemberg und Energie 000038 Fragen/Thesen als Diskussionsgrundlage zum Workshop Mediaagenturen und Ad-Blocker am 8.3.2016 w fV'"'' ' ■ 000039 B. Ad-Blocker I. Medien finanzieren sich (zu unterschiedlichen) Teilen durch Werbeeinnahmen. Werbeblocker beeinträchtigen diese Finanzierungsmodelle. Nutzer begrüßen die Aus schaltung von unenfl/ünschter, belästigender Werbung. Versuche, gegen Werbeblocker gerichtlich vorzugehen, waren bisher nicht erfolg reich. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb(UWG)und Kartell- recht wurden verneint(Dazu unten II.). 1) Weshalb und wo besteht Bedarf an der Verhinderung von Werbeblockern? 2) Gibt es Erkenntnisse zu befürchteten oder eingetretenen Einnahmeausfällen bei Werbeeinnahmen in der jeweiligen Branche? LG Hamburg, v. 21.4.2015 Rz. 45:(Klägerinnen hatten Einbußen i.H.v. 25% vorge tragen): dies bedeutete doch auch, „dass die Klägerinnen den Großteil ihres Ange bots, 75%, weiter absetzen könnten. Zudem steht es den Klägerinnen frei, auf ande re Art und Weise für die Wahmehmbarkeit der geschalteten Werbung zu sorgen, bspw. durch technische Änderung, entsprechende Hinweise an die Nutzer von Werbeblöckern oder indem sie diesen den kostenlosen Zugang ganz venfl/eigern. Dass die Klägerinnen hingegen aufgrund des Werbeblockers der Beklagten zu 1) über haupt nicht mehr in der Lage wären, am Werbemarkt emsthaft als Anbieter tätig zu werden, ist nicht ersichtlich." 3) Nutzen die von Ad-Blockern betroffenen Unternehmen die von den Gerichten (s. un ten II.) angesprochenen alternativen Maßnahmen? II. Gerichtliche Entscheidungen zu Ad-Blockern 1)Schon 2004 hat der BGH die Klage des Fernsehsenders RTL gegen die TC Unter haltungselektronik AG betr. ein Gerät zur Ausblendung von Werbung im Fernsehen zurückgewiesen. Laut Urteil erschwert der Werbeblocker zwar die Geschäfte der al lein durch Werbung finanzierten Privatsender, bedroht sie jedoch nicht „existentiell". Das Gerät sei für TV-Konsumenten nichts weiter als eine „technische Hilfestellung". 2) Das Landgericht München hat in einer Entscheidung vom 27.5.2015 geurteilt, dass: In der Bewerbung, dem Angebot und der Verbreitung des Werbeblockers "Adblock Plus", der nicht automatisch das Anzeigen jeder Werbung auf sämtlichen Webseiten, sondern nur die Auslieferung von Werbung blockiert, die auf Internetseiten auf einer gesondert geführten Schwarzen Liste (Blacklist) angezeigt wird, wobei der Nutzer grundsätzlich selbst entscheiden kann, welche Filterregeln er anwenden möchte, weder eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG liegt, noch sich ein Unterlas sungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, bzw. §§ 33, 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2, Nr. 5 GWB ergibt. Hinsichtlich möglicher kartellrechtlicher An spruchsgrundlagen fehle es bereits an einer marktbeherrschenden Stellung des An- 000045 bieters des Werbeblockers; er sei damit nicht Normadressat der nach § 19 GWB verbotsnen Verha!t6nsw6isen. 3)Das Landgericht München hat in einer weiteren Entscheidung vom 27.5.2015 ent schieden, dass soweit bei den Nutzern des Werbeblockers die Werbung der Klägerin nicht mehr angezeigt werde und der Kiägerin hierdurch Werbeeinnahmen entgehe, sich nach einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen ergebe, dass die Auswirkungen des Werbe blockers für die Kiägerin noch hinnehmbar seien und eine gezierte Marktbehinderung zu verneinen sei. Denn zwischen das Angebot der Beklagten und die Beeinträchti gung der klägerischen Interessen trete die eigenständige Entscheidung des jeweili gen Internetnutzers, ob und in weichem Maße er Werbung sehen möchte. Neben der seibständigen Entscheidung der Nutzer spreche gegen die Annahme einer gezielten Behinderung der Umstand, dass der Klägerin Handlungsaiternativen zur Verfügung stünden, indem die Werbeinhalte z.B. in einem deutiich kieineren Format anstatt im Voiibiidmodus angeboten werden. Diese Kriterien stünden auch dem Vorliegen einer unlauteren allgemeinen Marktstörung entgegen. 4) Das Landgericht Köln hat In einer Entscheidung vom 29.9.2015 einen Verstoß ge gen das UWG verneint und sich der ausführlichen Begründung des Landgerichts Münchens angeschlossen. 5) Das Landgericht Hamburg hat im Urteil v. 21.4.2015 entschieden, dass der Vertrieb einer Werbeblöcker-Software mit kostenpflichtiger Whitelist-Funtion keinen Verstoß gegen die §§ 3,4 Nr. 1, Nr. 10 UWG begründet und insbesondere ausgeführt; ^ w Insbesondere vermag die Pressefreiheit gem. Art 5 Abs. 1 GG eine derartige An"nahme nicht zu rechtfertigen. Zum einen liegt schon kein hinreichend relevanter Emgriff vor. Zwar ist den Klägerinnen darin zu folgen, dass die Schalten von Anzeigen umfasst, weil es sich dabei im Ergebnis um die Wert - breitung von Nachrichten handelt (BVerfGE 21, 271, 278 ff.). Allerdmgs werden le Klägerinnen dieser Möglichkeit hier nicht beraubt, es steht ihnen wei^rhin frei, Dntten Flächen für Anzeigen auf ihren Webseiten gegen Entgelt zur len. Das Produkt der Beklagten zu 1) ermöglicht es dem Leser lediglich, Anzeigen, die auf einem bestimmten technischen Weg geladen werden, nicht wah^unehmen. Das mag sich negativ auf den Preis auswirken, den die Klägennnen.für diese Anzei gen verlangen können, es hindert aber ihre Fähigkeit zu deren Schaltung nicht. Zum anderen steht dem Grundrecht der Klägerinnen die Berufsfreiheit der Beklagten gem^ Art 12 GG gleichrangig gegenüber. Angesichts dieser identischen Ausgangslage sin die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Werbeblocker-Entscheidung (GRUR 2004, 877, 880)in vollem Umfang übertragbar: Aus der institutionellen Garantie des Staates für die Freiheit des Rundfunks lässt "sich aber ein Anspruch der Femsehsender auf ungestörte wirtschafäiche Betäti gung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als einer meinungsbildenden In stitution gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivi 000046 rechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt [Es]liegt[...]nicht fern, dass die Klägerin Beeinträchtigungen etwa dadurch erfolgreich entgegenwirken kann, dass sie in Zusammenarbeit mit der werbungstreibenden Wirtschaft das Interesse des Zuschauers am Werbeprogramm weckt und wachhält oder dass sie ihrerseits mit technischen Neuerungen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt." (b) Die Klägerinnen haben es selber in der Hand, ihre Leser davon zu überzeu gen, dass es gute Gründe gibt, den Werbeblocker abzuschalten, z.B. unter Hin weis, dass ein kostenfreies Angebot sich ansonsten nicht weiter aufrechterhalten lässt. Weiterhin können sie Nutzem von Werbeblockem den Zugang auf ihre ^ ^ ^ Webseiten verweigem oder versuchen, die technische Ausgestaltung von Online werbung so zu ändern, dass das Produkt der Beklagten zu 1) die Werbung nicht mehr auszublenden vermag (,was durch die Tatsache, dass dessen Quellcode of fen zugänglich ist, noch vereinfacht wird). So könnten sie die Anzeigen beispiels weise, anstatt sie über den Ad-Server eines Dritten zu beziehen, direkt als Bilder auf ihrer Homepage einpflegen, also auf dem gleichen Wege wie auch die Bilder im redaktionellen Teil dargestellt werden. Solche Bilder können vom Produkt der Beklagten nicht unterdrückt werden (wie bereits die Klageschrift zeigt, S. 6). Den Klägerinnen steht darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, ihre finanzi ellen Einbußen durch eigene Maßnahmen auszugleichen. Sie können etwa Be zahlschranken einführen (wie dies z.B. die New York Times oder das Hamburger Abendblatt getan haben), so dass ihre Beiträge nur noch gegen ein Entgelt gele sen werden können. Schaffen sie es nicht, die Nutzer davon zu überzeugen, dass journalistische Arbeit ihren Preis hat - sei es durch ein Entgelt oder durch die Preisgabe von Daten -, mag das bedauernswert für die Klägerinnen sein. Die Er wartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, istJedoch grundrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1168). Letztlich ist es nicht die Aufgabe eines deutschen Gerichts, möglicherweise nicht mehr tragfähige Geschäftsmodelle zu retten, indem ein anderes Geschäftsmodell gänz lich untersagt wird. Eine Garantie dafür, dass ein Geschäftsmodell ohne Jegliche Veränderungen auch in Zukunft tragfähig sein wird, gibt es nicht. ^ (c) Schließlich vermag auch die Bezugnahme der Klägerinnen auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rufumleitung (GRUR 2002, 902 ff. - Vanity-Nummer) nicht zu überzeugen. Für die dortige Klägerin bestand, anders als hier, keine Mög lichkeit zur Einflussnahme auf das Geschehen, während die hiesigen Klägerinnen vollen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Webseiten, das zugrundeliegende Ge schäftsmodell und die Art der Einbindung von Anzeigen haben. Zudem wurde die Beeinträchtigung dort unmittelbar durch eine Handlung der dortigen Beklagten verursacht, nämlich die Schaltung der Nummer, während die Beeinträchtigung der hiesigen Klägerinnen zuvorderst auf eine Handlung ihrer Leser, nämlich der Ver wendung des Werbeblockers zurückgeht. Insoweit ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass es in erster Linie, die Leser sind, welche sich bewusst und freiwillig für die Installation des Browser Add-Ons „A.. P.." entschieden haben, um so Werbung auszublenden. Die ser Punkt, dass es letztlich der Nutzer ist, der darüber entscheidet, ob er sich der Werbung auf Internetseiten entziehen möchte, findet sich auch sinngemäß in der Ar gumentation der „Werbeblocker"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes wieder 000047 (GRUR 2004, 877, 880). Dort hat das Gericht einen gegen Entgelt vertriebenen 7VWerbeblocker für lauterkeitsrechtlich zulässig gehalten, da der TV-Zuschauer ent scheide, ob er Werbung blockiere, und durch den TV-Werbeblocker kein Eingriff in das Fernsehprogramm als solches erfolge. Diese Argumentation lässt sich aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf die vorliegende Konstellation übertragen." f' W 10 00004B Koch (BKM), Anita BMWI Jungheim, Stephanie Montag,4. April 2016 11:02 'ell-ll@auswaertige^mt^e|J^(^^H|)bk.bund.de';'1711 @bmi.bund.de'; 'medienreferat(a)sTrsachsen.de';'medienrefe^[email protected]'; '[email protected]";'H^H|H||[email protected]'; '[email protected]';'medienrefemt^tk.niedersachsen.de'; '[email protected]';'[email protected]ämburg.de'; )stk.landsh.de'; )stk.sachsen- M^^K)stk.hessen.de'; [email protected]'; staätskanzlei.saarland.de';'[email protected]'; '[email protected]'; HjjHl^^^gbk^un^e'; ^^^^^^febl^und.de^^MWlSHjlBjHBM^ BUER0-V1A2; BMWI BUERO-^^^PHHP^bmi.bund.de'; ^HHjU^^bmvi.bund.de';'S^||^^^bmvLbund janOI^Pue^[email protected]';^^^|^^^bk.bund.de'; 'Chnsti^etersen@bkmbunddeVRolan^Wit^@bkm^ , ^|^m|@bk.bund.de';^^^^^^|^^^|^^P^stk.nrw.de BMWlO^B^pßMwmJER^B2|jU|H^pfestm.bwl.d^^^^^ Betreff: BLK Medienkonvergenz - AG 3: Mediaagenturen Adbiocker - Einladung zur Anlagen: Sitzung am 13. April 2016 16 03 21 VDZ BDZV Fakten und Positionen zu Adblockern.pdf; Weltweiter Schaden.pdf; Wachstum AdBlocker.pdf; l_Stellungnahme ZDFW_Workshop Mediaagenturen_Adbl0cker300316.pdf; 2_Anlage_ WUV_2015_30 _Mediaagenturen.pdf; 2016-03-31 Kernargumente Markenverband OWM Mediaagenturen Adblocker.pdf; OMG_Mediaagenturen2016_final.pdf; Experten_Workshop_OMGJnput C003exFILM).ppt: ARD Antworten Workshop Mediaagenturen Ad-Blocker_.pdf; Teilnehmer Sitzung AG 3 am 8 März 2016 _.pdf; 160404 AGB Einladung Sitzung.docx; 160404 Protokoll Workshop b-l-ag 3 am 8 März 2016.docx 'iebe Kolleginnen und Kollegen, .^2:^<er Anlage übersende ich Ihnen im Namen von Herr Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig die Einladung zur nächsteh Sitzung der Arbeitsgruppe Kartellrecht/Vielfaltssicherung am 13. April 2016 in Hamburg, das Protokoll des Workshops "Mediaagenturen und Ad-Blocker" sowie weitere Unterlagen. Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 8. April 2016 unter folgender E-Mail-Adresse an: [email protected] Danke und mit besten Grüßen Stephanie Jungheim PD Dr. Stephanie Jungheim Referat IB2 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Scharnhorststr. 34-37,10115 Berlin 000096 Telefon: +49-30-18 615-7129 Telefax: +49-30-18 615-54 70 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.brhwl.de 0000.97 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Wirtschaft und Energie «11019 Berlin Per E-Mail TEL.-ZENTRALE +49 30 18615 0 FAX +4930186157010 INTERNET WWW.bmwi.d8 (Verteiler siehe Anlage) BEARBEITET VON MR DR.Jungbluth TEL +49 30 18615 6294 FAX -^9 30 18615 5470 E-MAIL [email protected] Az IB2-2299 23 DATUM Berlin, 4. April 2016 ^ BETREFF Bund-Länder-Kommisslon zuf Refomi der Medlenordnung HIER Sitzung der Arbeitsgruppe KartellrechtA/ielfaltssicherung: Thema „Mediaagenturen und Ad-Blocker" Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wie bereits angekündigt laden wir Sie hiermit zur Sitzung der Arbeitsgruppe KartellrechtA/ielfaltssicherung am Mittwoch, den 13. April 2016,11:00 Uhr(bis ca. 15:00 Uhr) in die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg, Hermannstraße 15, 20095 Hamburg (Raum 622 in der 6. Etage) ein. Als Tagesordnung schlagen wir vor: 1. Auswertung des Workshops „Mediaagenturen und Ad-Blocker" 2. Abstimmung des Zwischenberichts 3. Weiteres Verfahren 4. Sonstiges Als Anlage erhalten Sie das Protokoll des Workshops „Medlaagentufen und Ad-Blocker sowie weitere Unterlagen der Teilnehmer des Workshops zu den Themen Ad-Blocker und Mediaagenturen. Rechtzeitig vor der Sitzung wird noch der Entwurf des Zwischenberichts als Diskussionsgrundlage versandt werden. HAUSANSCHRIFT Schamhorststraße 34 - 37 10115 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U6 Natufkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof 000098 Seite 2von 2 Bitte melden Sie ihre Teilnahme möglichst bis zum 8. April 2016 per E-Mail an folgende Adresse: [email protected] Mit freundlichen Grüßen Gez. Dr. Armin Jungbluth Dr. Wolfgang Kreißig Bundesministerium für Wirtschaft Staatskanzlei Baden-Württemberg und Energie 000099 Bund-Länder-Kommission - AG 3 KartellrechWielfaltssicherung Protokoll zum Workshop am 8. März 2016 Ort: BMWi, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin Beginn: 10:30 Uhr Ende: 14:30 Uhr Vertretene Stellen: • Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.) • Omnicom Media Group Germany GmbH . Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger(BDZV) • Verband Deutscher Zeitschriftenverleger(VDZ) • Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft(ZAW) •' Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.(VRRT) • ARD • ZDF Werbefernsehen GmbH • AG Privater Rundfunk(APR) Weitere Teilnehmer: siehe Teiinehmerliste (Anlage 1) Agenda:(Anlage 2) A. Zusammenfassung der Ergebnisse: I. Teil 1: Mediaagenturen II. Teil 2: Ad-Blocker Die Experten hoben die negative Wirkung von Ad-Blockern auf die Finanzierungsmög lichkeiten der Medien und damit letztlich auf die Medienvielfalt hervor. Die Tätigkeit von Ad-Blockern wurde als gesetzwidrig angesehen. Es wurde ein rechts- und medienpoliti scher Bedarf für ein gesetzliches Verbot bejaht. Das Abwarten höchstrichterlicher Ent scheidungen zu den Rechtsfragen, die von verschiedenen Gerichten bisher unter schiedlich beurteilt worden seien, sei nicht sachgerecht. Offen blieb noch, an welcher Stelle ggf. weitere legislative Maßnahmen angedockt werden sollten. 000100 -2- B.Im Einzelnen I. Einführung Die Sitzung wurde von Herrn Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig geleitet. Dis ussions- grundlage für die Sitzung waren die übersandten Fragen/Thesen. II. Thartia: Mediaaaenturen ■ - omM M'-;5.-- i'S II. Ad-Blocker BDZV und VDZ verwiesen zunächst auf die Rechtsunsicherheit durch die unterschiedli che Rechtsprechung in Bezug auf Ad-Blocker und hoben die Bedrohung der wirtschaft lichen Basis der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage durch Ad-Blocker hervor. Sie wür den unmittelbar in die Software der Webseiten der Medienanbieter eingreifen. Ein ver gleichbarer Sachverhalt zu der BGH-Entscheidung (Fernsehfee) bestehe nicht, da Kun den anders als in diesem Fall keine Möglichkeit zum Umschalten besitzen. Vielmehr 000105 -7- werde die Werbung automatisch blockiert, ohne dass eine Umschaltmöglichkeit und ein Aufrufen des Inhaltes bestünde. Darin sei ein grundlegender Unterschied zur BGHEntscheidung (Fernsehfee)zu sehen. Ad-Blocker seien im Internet sehr weit verbreitet. Ein Schätzwert geht von 30 % der In ternetnutzer aus. wobei dieser Wert bei technikaffinen Internetnutzern bei bis zu 50 % liegen könnte. Es sei von einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe auszugehen, weltweit in Höhe von 40 Milliarden Euro, welcher aus unterdrücktem Werbematerial re sultiere. Dieser Schaden wirke sich dabei auch auf die Vielfaltssicherung aus, da insbe sondere kleinere Medien Schwierigkeiten bei einer möglichen Querfinanzierung der durch Ad-Blocker entstandenen Schäden hätten. Werbung müsse daher häufig als Con tent eingebaut werden („native advertising"), was hinsichtlich des Prinzips der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung problematisch sei. Der Schutz der Anzeigen ge gen Ad-Blocker sei wichtig, um im Ergebnis die Medienvielfalt zu schützen. Ad-Blocker genössen nicht den grundrechtlichen Schutz des Art. 12 GG. Vielmehr re duziere sich ihr Geschäftsmodell darauf, unmittelbar in die wettbewerbliche und ge schäftliche Sphäre Dritter einzugreifen. Auch die negative Informationsfreiheit greife hier nicht, da eine Entbündelung des Medienangebots vorgenommen werde. Der Medien anbieter stelle aber sein Gesamtprodukt zur Verfügung, zu welchem bei kostenlosen Angeboten auch die Werbung gehöre. Diese sei notwendig, um das journalistische An gebot zu finanzieren. Es bestünde kein Recht auf unentgeltliche Information, weshalb entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse. Es wurde betont, dass die Notwendigkeit gesetzlichen Handlungsbedarfs bestehe, um die durch Ad-Blocker verursachten Schäden zu verhindern. Es wurde eingeräumt, dass mit der Missbrauchsaufsicht des GWB bereits eine Mög lichkeit bestehe, gegen das Unterdrücken von Werbung durch marktbeherrschende bzw. -starke Unternehmen vorzugehen. Es sei jedoch notwendig, ein generelles gesetz liches Verbot von Ad-Blockern zu schaffen. Nutzer hätten bei Ad-Blockern keine Ent scheidungsfreiheit, welche Werbung sie sehen wollen und welche nicht. Zudem bestehe ein Wettbewerbs- und urheberrechtlicher Schutz des medienrechtlichen geistigen Eigen tums. Scharf kritisiert wurde die Methode des sogenannten Whitelisting. Dabei wird Werbung nicht blockiert, wenn vom werbetreibenden Unternehmen ein bestimmter Betrag gezahlt 000106 -8- wird. Betont wurde, dass keine Regeiungen für die Zuiässigkeit von Ad-Biockern notig seien, sondern ein genereiies Verbot. Auf Nachfrage, inwieweit der Schutz von Ver braucherinteressen und der lauterkeitsrechtliche Schutz im Rahmen von § 7 UWG vor ungewollter Werbung reiche, wurde vorgetragen, dass es sich vorliegend um eine frei willige Leistung handele. Dem Verbraucher stehe es frei, eine Website aufzurufen und diese zu verlassen, was bei Briefkasten- und Telefonwerbung nicht der Fall sei. Es be stehe auch kein Anspruch, die Website in besonderer Form aufzurufen, vielmehr müsse der Verbraucher die Website so nehmen, wie sie ist. Der ZAW hob hervor, dass Ad-Biocker eine Bedrohung für die von ihr vertretenen Wirt schaftszweige darstellen. Das Geschäftsmodeil der Ad-Blocker begründe stets eine unmittelbare Beeinträchtigung und einen Eingriff. Daher bedürfe es einer effektiven rechtlichen Verhinderung dieses Geschäftsmodells. Hervorgehoben wurde, dass das Medienrecht auch Rechte vermittele, deren Ausübung durch den Eingriff von AdBiockern verhindert werden. Dabei wairde betont, dass die Blockierung von Werbeinhaiten in ihrer allgemeinen Form und nicht nur in spezieller Ausgestaltung ein Problem darstelle. Bereits jetzt seien große Einnahmeausfälie durch Ad-Blocker zu verzeichnen und eine Refinanzierung gestalte sich zunehmend schwieriger. Aus technischer und finanzieller Sicht stellten die von den Gerichten geforderten Alter nativen ein Problem dar. Größere Medienunternehmen hätten die Möglichkeit, mit er heblichem Aufwand Seiten zu sperren, wenn Ad-Blocker aktiviert sind. Sie konnten auch einen Reichweitenverlust über eine bestimmte Zeit verkraften. Kleinere Medienun ternehmen könnten dieses Aufwand jedoch nicht leisten. Maßnahmen, sich technisch vor Ad-Blockern zu schützen, indem die Seiten für diejenigen Nutzer gesperrt werden, die Ad-Blocker installiert haben, würden die Problematik damit nicht beheben. Zudem stelle sich rechtspolitisch die Frage, ob die Branche überhaupt erst dazu gezwungen sein dürfe, solche Maßnahmen selbst ergreifen zu müssen. Insgesamt stellten Ad-Blocker eine gesamtwirtschaftliche Gefährdung sowie eine Ge fährdung werbefinanzierter Interessen dar. Das Geschäftsmodell der Ad-Blocker sei als sehr problematisch einzustufen, da sie durch einen unmittelbaren technischen Eingriff in die Website des Anbieters die Refinanzierungsfreiheit der Publizisten gefährden. Es sei wirtschaftlich nicht möglich, dass das Angebot nur ohne Werbung zugänglich sei. Alter native Geschäftsmodeiie der Medienanbieter nur mit paid content würden derzeit noch nicht funktionieren. Ad-Biocker seien aus rechtspoiitischer Perspektive nicht zu rechtfer- 000107 -9- tigen, da sie selbst keine eigenen Inhalte in Form journalistischer Leistung anbieten. Vielmehr bestehe ihr Geschäftsmodell nur darin,fremde Werbeinhalte zu blockieren. Auf Nachfrage, ob es auch möglich sei, die Lösung des Problems den Gerichten zu überlassen, verwies der ZAW auf die unterschiedliche Rechtsprechung zu dieser The matik. Insbesondere sei auch eine starke Prägung durch das BGH-Urteil (Fernsehfee) festzustellen, dessen Sachverhalt nicht vergleichbar zur Problematik der Ad-Biocker sei. Vielmehr bedürfe es daher einer rechtspolitischen Debatte und einer Lösung des Prob lems von Seiten des Gesetzgebers. Neuere Urteile des LG Berlin und LG Frankfurt deu teten zwar auf eine Änderung des Ansatzes in Bezug auf die Zuiässigkeit von AdBlockern hin, Dies sei aber nicht ausreichend. Auch der ZAW führte aus, dass die Ad-Blocking Rate in Deutschland zwischen 20 bis 28 % liege. Bei technisch affinen Nutzern sei sogar von einer Rate zwischen 40 bis 60 % auszugehen. Die Ad-Blocking Rate verringere die Reichweite um denselben Anteil. Es sei aber nicht möglich, eine konkrete Zahl in Bezug auf die Einnahmeausfälie zu nennen. Im Rahmen der Diskussion führte der ZAW aus, dass Werbung ein Akzeptanzprobiem habe. Ad-Blocker würden dabei nicht z.B. in Bezug auf Qualität differenzieren, sondern blockieren Werbung generell. Nutzer wollen dabei im Idealfall Websites möglichst „storungsfrei" aufrufen können. Die privaten Rundfunkveranstaiter erklärten, dass die Problematik der Ad-Blocker nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt des BGH-Urteils (Fernsehfee) sei. Vielmehr fehle es im Falle der Ad-Blocker gerade an einem Freischaltmechanismus. Das Thema AdBlocker sei zudem von großer Relevanz, da Deutschland neben Frankreich europaweit über die höchste Ad-Blocking Rate verfüge. Ad-Blocker steilen einen unmittelbaren Ein griff in das Geschäftsmodeil der Werbetreibenden dar und führen zur Reaktion des Marktes in Form von technischen Aufrüsten und der Vergrößerung bezahlter Angebote. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkt stelle sich die Problematik des Ad-Biocking nicht, da für sie Werbung in den Telemedien unzulässig ist. VPRT/APR wiesen darauf hin, dass man sich genau überlegen müsse, ob man das Thema so laufen lassen könne. Man dürfe es hier auch nicht auf ein technisches Wett rüsten ankommen lassen. Zudem solle man sich mit den wettbewerbsrechtiichen Fra gestellungen nochmals auseinandersetzen. 000108 -10- Weiteres Vorgehen In der nädiMen SlEurs der AO 3 rim 13. ApHl werden die Ergebniese de. Enpertenregen rrnd erregewerre,, rrm po.Bcbe Empdebinngen vor- zubereiten. 000109 Bitte beim Eintreffen der Gäste Referat IB2 Beschdd geben unter 6285(Fr.Leipelt) oder 6294(Hr.Jungbluth) Liste der Teilnehmer , An der Sitzung im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Datum: 8.3.2016 Beginn: 10:30 Ort: 1. 14:30 Saal 5 = G3.026. Tel.7735 Vertretene Stelle Nr. Ende: Name Bemerkg. Unterschrift Schulz, Klaus-Peter OMGe.V. Organisation der Mediaagenturen Geschäftsführer und Sprecher 1 Frankfurt W2. i Kluge,Manfred OMGe.V. Organisation der Mediaagenturen I Vorstand der OMG,Frankfiirt und Chairman der Omnicom Media Group I Gennany GmbH,Düsseldorf Amold-Schramm, Annika ARD Referentin 4. 1 Schult, Stefanie 1 Referentin der Juristischen Direktion hRJ) 5. APR I Börzucki,Bianca AG Privater Rundfunk München 6. 7. ZDF Strauch, Hans-Joachim Geschäftsführer der ZDF I Werbefernsehen GmbH VPRT Grewenig,Claus Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. Geschäftsführer 8. BDZV Verdenhalven,Helmut Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Medienpolitik Berlin Rechtsanwälte Osbome Clarke 1 Soppe, Martin Dr. Rechtsanwalt spez. Urheber-ZLizenz- I vertragsrecht im Medienbereich und Vors. des Rechtsausschuss VDZ Hamburg 000110 Fiedler, Christoph Prof. Dr, VDZ Verband deutscher Zeitungsverleger Rechtsanwalt und Leiter Europa-ZMedienpolitik Berlin VDZ Verband deutscher Zeitungsverleger Berlin VDZ Verband deutscher Zeitungsverleger Berlin Staats-ZSenatskanzleien Senatskanzlei Hamburg Amt Medien RiAG, Abt. Medienrecht, Rundfunk Senatskanzlei Hamburg Amt Medien Staatskanzlei Schleswig-Holstein Ltr. Stabsstelle Medienpolitik Staatskanzlei Schleswig-Holstein Staatskanzlei Rheinland-Pfalz Medienreferat Senatskanlei Berlin Ref. Film, Medien-ZNetzpolitik ^0' Ressorts Staatskanzlei Baden-Württemberg Kreißig, Wolfgang ^ j'/crc /j» ^ i) / */ BKAmt,Ref.412 Berlin BKAmt,Ref.421 Berlin I BKM,Ref. K 32 Kehlenbach, Manuela Referentin Berlin 000111 BKM,Ref. K. 32 Witzel, Roland Dr. Referent BerKn BMG,Ref. 425 Berlin BMWi Jungbluth, Armin Dr., MR Leipelt, Silvia Dr., RD m 00011:; VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger BDZV Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Adblocker und Medienvielfalt im Internet Fakten und Positionen {Stand: 20.3.2016) 1. Funktionsweise von Adblockern Adblocker blockieren die Steuerbefehle des Softwareprogramms des Webseitenbetreibers, mit dem Werbelnhalte abgerufen werden. Dies betrifft sowohl den Zugriff auf AdServer als auch Contentserver des Webseitenbetreibers (z. B. bei Eigenwerbung). Die Blockade betrifft sämtliche Werbelnhalte, also auch solche, die nach Auffassung der Eyeo GmbH „akzeptabel" sind. 2. Marktsituation Adblocker Mit gegenwärtig rund 500 Mio Downloads (Eigenangabe der Eyeo GmbH) ist das Programm AdBlock Plus der Eyeo GmbH Weitmarkführer. Sämtliche marktgängigen AdBlock-Programme (Adblock Plus, AdBlock, Adblock Pro, Adguard, Adblock Super, Del Ad)verwenden die sog. „Easylists" der Eyeo GmbH als Programmdatei für die Blockadefunktion (sog. Blacklist). Die Easylists werden auf den Servern der Eyeo GmbH gehostet und durch eigene oder beauftragte Mitarbeiter der Eyeo GmbH gepflegt und fortlaufend ergänzt. Beim Blacklisting ist die Eyeo GmbH somit Quasi-Monopolist, weil ihre Filterlisten auch von allen anderen marktrelevanten Adblock-Programmen verwendet werden. Bei dem Whitelisting-Verfahren (Freischaltung eines Teils der blockierten Werbung gegen eine 30%ige Provision) besteht eine Monopolstellung der Eyeo GmbH. Die Marktmacht konnte durch die Übernahme der Whitelist durch den bisherigen Weltmarktzweiten (Programm „AdBlock" der Betafish Inc. mit ca. 4S Mio Nutzern) im Herbst 2015 erheblich gesteigert werden. 3. Schaden der Betroffenen Die Adblock-Nutzung wächst seit dem Jahr 2013 exponentiell (Anlage). Bei General Interest- Titeln (bspw. Spiegel, F.A.Z., WELT) beträgt die Anzahl der Nutzer mit Werbeblockern gegenwärtig rund 30%, bei technikaffinen Titeln (bspw. Chip, Computer BILD) liegt die Blockaderate bei über S0%. Für jede nicht abgerufene Werbung erhält der Webseitenbetreiber keine Vergütung. Der Eyeo-Kooperationspartner PageFair beziffert die daraus weltweit entstehenden Umsatzverluste für das Jahr 201S auf 22 Mrd. USD,für 2016 werden 40 Mrd. USD entgangene Einnahmen erwartet(Anlage). 000113 VDZ und BDZV v. 20.3.2016 Den deutschen Presseverlagen Verlagen entgehen durch AdBlocker gegenwärtig Umsätze In Mllllonenhöhe, bei den großen Online-Angeboten bis In den zweistelligen Milllonenbereich. 4. Gegenmaßnahmen der Betroffenen Wirksame technische Maßnahmen gegen die Nutzung von AdBlockern gibt es nicht (auch Google und Microsoft leisten deshalb Whitelisting-Zahlungen an die Eyeo GmbH). Das Aussperren von AdBlock-Nutzern - das sind Kunden, die die Webseiten eigentlich nutzen wollen - beseitigt den Schaden der Verlage nicht, denn diese Kunden sehen die Werbung erst recht nicht. Zudem sinkt die Reichweite der Verlage mit negativen Auswirkungen auf den erzielbaren Preis. Aufrufe zur Deaktivlerung von Adblockern werden z. T. ebenfalls über die Easyllst geblockt und Im Übrigen von den Nutzern Ignoriert. / 5. Gerichtliche Entscheidungen Die BGH-Entscheidung „Werbeblocker" aus dem Jahr 2003 erging zur sog. Fernsehfee. Internet-Werbeblockerslnd aber ein völlig anderer Sachverhalt: a) Unmittelbarer Eingriff In die gewerbliche Leistung Fernsehwerbeblocker sind eine automatisierte Fernbedienung, die In Werbepausen umschaltet. Die Fernsehfee wirkt „auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmitteibar ein"(BGH GRUR 2004,877,879). Internet-Werbeblocker schalten nicht auf eine andere Website um, sondern manipulieren das „Programmsignal", Indem der Ablauf des Softwareprogramms des Webseltenbetreibers gestört wird. Es Hegt ein unmittelbarer Eingriff In die gewerbliche Leistung der Webseitenbetreiber vor, der Immer und ohne ergänzende Güterabwägung rechtswidrig Ist (vergl. LG Berlin, Urt. v. 08.12.2015 -160449/15, Anlage). b) Schaden Die Fernsehfee wurde Im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH von lediglich 0,18 % der Fernsehzuschauer genutzt. Aufgrund des entpersonalisierten Vergütungsprinzips des linearen Fernsehens entstand den Sendern daraus keinerlei Schaden. Demgegenüber blockleren Internet-Werbeblocker bis zu 50% der Einnahmen der Webseitenbetreiber, die nicht mehr zur Refinanzierung der redaktionellen Leistung zur Verfügung stehen. Entscheidungsfreiheit der Verbraucher Fernseh-Werbeblocker akzentuieren lediglich die Freiheit des Verbrauchers, In Werbepausen umzuschalten oder die Werbung aus anderen Gründen nicht wahrzunehmen. Das technische Hilfsmittel eröffnet dem Verbraucher qualitativ keine Freihelten, die er vorher nicht hatte. Die Wahrnehmung des eigentlichen Fernsehprogramms war niemals an die Gegenleistung einer Individueilen Zuschaueraufmerksamkeit für Werbung gekoppelt. 000114 3 VDZ und BDZV v. 20.3.2016 Im Internet sind Programm und Werbung integrierte Bestandteiie einer einheitiichen gewerbiichen Leistung. Die Gegenleistung des Nutzers für die Nutzung des Contents Wahrnehmung der Werbung- ist individualisiert und durch die gemeinsame „Ausstrahlung von Content und Werbung technisch gewährleistet. Wenn und solange ein Verbraucher eine von ihm freiwillig aufgesuchte Website nutzt,trägt er durch den Abruf der Werbung zu deren Finanzierung bei. internet-Werbebiocker ermöglichen dem Nutzer die vorher unbekannte Freiheit, sich diesem Konnex zu entziehen. 6. Grundrechtliche Erwägungen a) Die für Webseitenbetreiber geltende Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1S. 2 GG umfasst w - die freie Bildung im gesellschaftlichen Raum nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen im wirtschaftlichen Wettbewerb (BVerfGE 20, 162, 175 - Spiegel), wozu insbesondere die freie Wahl des Finanzierungsmodells und damit auch der Anzeigenwerbung im digitalen Raum zählt(anders bei privatem Rundfunk BVerfGE 74,297,342) den Schutz der Anzeige als Kommunikationsinhalt (BVerfGE 21, 271, 278 - Südkurier, E 102,347, 359- Benetton) - die Institutsgarantie der freien Presse (BVerfGE 20,162,175- Spiegel) Die individuellen Gewährleistungen der Pressefreiheit sind durch Werbeblocker unmittelbar beeinträchtigt. Die exponentielle Verbreitung von Adblockern aktiviert staatliche Schutzpflichten zum Erhalt der Medienvielfalt auch unter institutionellen Gesichtspunkten. b) Die. Berufsfreiheit der Werbeblocker-Hersteller gewährleistet nicht das Recht, in Rechtspositionen Dritter einzudringen und fremde Computerprogramme zu manipulieren. Sie ist zudem angesichts des substantiellen Eingriffs in die Pressefreiheit der online-Medien ersichtlich nachrangig. c) Das informationeile Selbstbestimmungsrecht der Werbeblocker-Nutzer kann für das Tracking eine Rolle spielen, aber nicht die vollständige Blockade gerade sämtlicher werblichen Inhalte rechtfertigen. Im marktführenden Programm „Adblock Plus" sind die Programmkomponenten zur Unterdrückung von Werbung („Easylist") und zum Trackingschutz(„Easy Privacy")folgerichtig getrennt voneinander aktivierbar. d) Die „negative Informationsfreiheit" der Nutzer gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen nicht informieren zu müssen. Weder die negative noch die in Art. 5 Abs. 1 verbürgte positive Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG beinhalten indessen das Recht auf eine gegenleistungsfreie Nutzung von Medieninhalten. Die Freiheit des Verbrauchers besteht darin, ein kostenloses Presseprodukt anzunehmen oder nicht; nimmt er an, muss er es akzeptieren, wie es ist (BGH, Urt. v. 16. 05. 2012- 1 ZR 158/11). Dies gilt 000115 4 VDZ und BDZV v. 20.3.2016 erst recht für ein Internet-Angebot, das der Verbraucher freiwillig aufsucht und jederzeit wieder verlassen kann. 7. Übergeordnetes Verbraucherinteresse und Vielfaltssicherung Die Beeinträchtigung der Refinanzierung reduziert die Möglichkeiten von Online-Medien, journalistisch-redaktionelle Inhalte bereitzustellen. Verluste von bereits gegenwärtig bis zu 50% der Einnahmen können letztlich nicht kompensiert werden. Die Verfügbarkeit journalistisch-redaktioneller Presseangebote im Internet entspricht einem überragenden Gemeinwohlbelang. Die Werbefinanzierung sichert den Zugang zu einer Vielzahl journalistischer Angebote für jedermann. Die Aufgabe der Onlinemedien als wesentliche Voraussetzung einer freien Meinungsbildung in der Demokratie darf nicht gefährdet werden. 8. Gesetzlicher Regelungsbedarf Der Schutz der Integrität redaktionell-journalistischer Produkte in ihrer Einheit aus redaktionellen und werbiichen Inhalten sollte mit Wirkung-gegenüber jedermann (auch außerhalb von Kartellsachverhalten und Wettbewerbsverhältnissen) gesetzlich klargestellt werden. 000116 (c cg> Pagtfar M Adobe The Costof BlockingAds Economic cost of blocking ads in the US 9 US Ad Pöcking Cost The findings ■ US Ad Spend • Ad block usage in the United States resulted In an estimated $5.8B in blocked revenue during 2014. It is expected to cost $10.7B in 2015 and $20.3Bln 2016. • The global cost of ad blocking is expected to be $41.4B by 2016. The bottom line Although the 198 million MAUs in Q2 2015 represents only 6% of the global Internet population, ad blocking Is estimated to costover $21B in 2013 2014 2015 2015, which is 14% of the global ad spend,. Cg) PageFw M Adobe i Global economic costof blocking ads •$11.7B PAGtFAlP.ANO ADOBE! 201SAd BiOCWng Report ? 2016 ci Global Ad Blocking Growth Blocking ads continues to build on the streng growth rates seen during 2013-and The findings • Globally, usageof ad blockers grewby 41% YoY(Q2 2014-Q22015). • As of June 2015,there were 198 million monthly active users for the major browser extensions that block ads. Global monthly active ad blocking Software users(desktop) ; 39IV1 . July 2011 July 2010 July 2009 Jan2010. PAöcFAIRAMjAOOGt I 3015 Ad Eloctng jan20iT July 2013 July 2012 Jan 2013 July 2014 > OWM Organisation Wcfbungtrelbende im Markenverband MARKENVERBAND Kernargumente zum Workshop M.dioagon.oren und Ad-Blocker d.r Arboltsgruppo K.rt.n- 4r.cht/Vialf.ltsich.rung im R.hm.n der Bund-Länd.rkomm.ss.on MedrenKonvergenz am 8. März 2016 in Berlin lENTE Mediaagenturen 000138 Seite 8 von ii B)KERNARGUMENTEADBL0CKER , .u •.rf„ UnterJ E.ngrrff Cinnriff inin die Adblocker sind ein gravierender die ^Kommunikationsfreiheit der Unt nehmen. AU-r^ntanzvon Onlinewerbung. ooov Seite 9 von ii 3. Juristische und technologische Maßnahmen sind kein probates Mittel gegen Adblocker. Die von den Gerichten vorgeschlagenen Maßnahmen sind nichtim Interesse der Werbungtreibenden. 5. Zur Verbesserung der Akzeptanz von Onlinewerbung muss der Konsumentins Zentrum der Bemühungen rücken. 6. Alle Marktpartner sind gefragt,ihren Beitrag zu besserer Onlinewerbung zu leisten. a. Adblocker sind ein gravierender Eingriff in die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen. f- Die werbungtreibenden Unternehmen möchten den Konsumenten einen Mehrwert bieten, indem sie über ihre Produkte informieren und die Konsumenten so bei einer eigenverant wortlichen Kaufentscheidung unterstützen. Adblocker behindern jedoch diesen Kommunika- tionsprozess und stellen einen gravierenden Eingriff m die Freiheit der Kommunikation zwi schen Unternehmen und ihren Kunden dar. Die Unternehmen haben deshalb ein elementares Interesse daran,digitale Kommunikationswege frei von Adblockern zu halten, um einen mög lichst ungehinderten kommunikativen Zugang zu ihren Kunden zu haben. 2. Adblocker sind auch ein Ausdruck mangelnder Akzeptanz von Onlinewerbung. Sie sind ein klarer Ausdruck dessen,dass Onlinewerbung in der Form,in der sie aktuell ausge spielt wird,zumindest in bestimmten Formaten sowie von bestimmten Gruppen nicht akzep tiert wird. Die werbungtreibenden Unternehmen haben die Botschaft hinter der zunehmen den Nutzung von Adblockern verstanden und bekennen sich zu nutzerfreundiicher und akzeptierter Onlinewerbung. Markenverband und OWM vertreten das Leitbild des mündigen Bürgers und respektieren die Entscheidung der Konsumenten zur Anwendung von Adblockern. Jedoch sollte es sich um eine aktive Entscheidung Jedes einzelnen Konsumenten handeln, die nicht vom Betriebssystem oder Browser vorgegeben wird. 000146 Seite 10 von ii 3. Juristische und technologische Maßnahmen lösen das Problem der Zunahme von Adbipckern nicht. Dieven den Vermarktern bislang oh.ne Erfolg ergriffenen juristischen Versuche, Adblockerzu bekämpfen# führen nicht zum Ziel. Ebenso wenig helfen die technologischen Ansätze, Adblocker unschädlich zu machen. Das technologische Wettrüsten, bei dem Adblocker und Anti- Adblocker versuchen, sich gegenseitig zu umgehen, ist keine Antwort auf die dahinterste hende Botschaft der Nutzer. Diese Form der Bemühungen zielt auf die Unterdrückung der Symptome und löst deshalb das Problem nicht. Vielmehr es ist erforderlich, die Ursachen genauer zu beleuchten. 4. Die von den Gerichten in ihren Urteilen vorgeschlagenen Maßnahmen sind der fal sche Weg. Die werbenden Unternehmen sprechen sich vehement gegen Geschäftsmodelle aus, bei denen Vermarkter und Kunden durch das Einkaufen in eine Whitelist die Möglichkeit geboten wird, das Blocken ihrer Werbung zu verhindern, und erwarten, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung diesen fragwürdigen Geschäftsmodellen deutliche Grenzen aufzeigen. Solche Geschäftsmodelle laden zu Marktmissbrauch und Intransparenz ein. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Verbrauchertäuschung, denn Konsumenten erwarten eine an objektiven Kriterien orientierte Zulassung bestimmter Werbeformen, nicht eine Orientierung an den nicht erkennbaren eigenwirtschaftlichen Interessen der Adblocker-Anbieter. Ebenso wenig zu akzeptieren ist es aus Sicht der werbenden Markenwirtschaft, dass Anbieter wie Adblock Plus bestimmen, welche Werbeformate ausgespielt werden dürfen und welche nicht. Die Entscheidungshoheit hierüber muss einzig bei den werbenden Unternehmen bzw. den Medien als den Werbeträgern liegen. Auch der vorgeschlagene Verzicht auf das dynamische Ausspielen bietet keine geeignete Option. Damit würde der zentrale Vorteil von Onlinewerbung, nämlich die Ausrichtung an den Interessen des Nutzers, zunichte gemacht, denn nutzerbasierte Werbung basiert auf dy namischer Ausspielung. Die von den Gerichten zum Teil angeführten Bezahlschranken zur Sicherung der Finanzierung der digitalen Medienangebote sind aus der Perspektive der werbungtreibenden Unterneh men ebenfalls keine gute Lösung, da damit künstlich und ohne Not Räume geschaffen wer den, die die Unternehmen in ihrer Kommunikation mit dem Konsumenten beschränken. 000147 Seite 11 von ii 5. Zur Verbesserung der Akzeptanz von Onlinewerbung muss der Konsument Ins Zentrum der Benriühung®^! rücken, um die Akzeptanz von Onlinewerbung zu verbessern muss der Frage nachgegangen werden, warum Nutzer Onlinewerbung blocken. Die Bandbreite der Gründe ist so unterschiedlich w,e die Menschen und reicht von Irrelevanz oder schlechter Qualität über zu viel Werbung hin zur durch die Ladezeit der Anzeige verursachten Verschlechterung der Geräteleistung. Die werbungtreibende Wirtschaft verfolgt deshalb den Ansatz, Werbung zu gestalten, die sich stärker an den Bedürfnissen des Konsumenten orientiert,die seine Consumer Experience verbessert und einen Wertfür ihn darstellt. Die World Föderation of Advertisers(WFA) hat eine Initiative gestartet, mit dem Ziel, ge meinsam mit allen an der werblichen Wenschöpfungskette Beteiligen weltweit ein konsum entenorientiertes Ökosystem aufzubauen und internationale Standards für bessere Onlmewerbung zu schaffen. Markenverband und OWM unterstützen diese initiative. 6. Alle Marktpartner sind gefragt,ihren Beitrag zu besserer Oniinewerbung zu leisten. Für eine nachhaltige Lösung der Adbiocker-Probiematik sind alle an der werblichen Wert schöpfungskette Beteiligten gefragt, gemeinsam Verantwortung für den Markt zu überneh men und dafür Sorge zu tragen, einen echten Nutzen sowie eine positive Erfahrung beim Kontakt mit Oniinewerbung zu schaffen. Vermarkter müssen ihr Inventar so einseteen, dass es nicht mit Werbung überfrachtet ist und ein positives Nutzereriebnis ermöglicht. Mediaa genturen sind gefordert, ihre Kunden hinsichtlich akzeptierter Oniinewerbeformen besser zu beraten, von den Vermarktern akzeptiertes Inventar zu fordern und dafür Verantwortung zu übernehmen, welche Werbung sie wo schalten. Aufgabe der Werbungtreibenden ist es, ge meinsam mit ihren Kreativ- und Digitalagenturen Werbung zu schaffen, die kreativ und in formativ ist und die von den Menschen akzeptiert wird. Berlin, März 2016 000148 Fragen/Thesen als Diskussionsgrundlage zum Workshop Wlediaagenturen und Ad-Blocker am 8.3.2016 Die ARD bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den nächfolgenden Fragen und Thesen. Voranstellend möchten wir anmerken, dass eine Zusammenarbeit der für uns handeln den Vermarktungsgesellschaft ausschließlich mit Mediaagenturen stattfindet und nur in Ausnahmefällen mit dem Werbungtreibenden selbst. Unter Zugrundelegung des für uns relevanten Regelungsrahmens (insbesondere §§ 7 Abs. 2, 11 Abs. 5 RStV), steht den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten nur ein begrenzter Werbeumfang im Fernsehen und Radio zu. Die aus der Digitalisierung und der Konvergenz der Medien resultierenden Erscheinungs- bzw. Handlungsformen wie bspw. das Trading, werden im Offline-Bereich bisher nicht praktiziert. Vor diesem Hintergrund ist unserer seits bislang kein nachweisbares Gefahrenpotential im Hinblick auf Vielfaltsaspekte er sichtlich. Sofern entsprechende Handlungsformen zukünftig auch im Offline-Bereich Anwendung finden, kann sich jedoch ein entsprechender Regelungsbedarf ergeben. Unsere Anmerkungen beschränken sich im Übrigen auf die Aspekte, zu denen aus un serer Marktposition heraus eine Stellungnahme möglich ist. A. Mediaagenturen 000164 B. Ad-Blocker I. Medien finanzieren sich (zu unterschiediichen) Teilen durch Werbeeinnahmen. Werbeblocker beeinträchtigen diese Finanzierungsmodelle. Nutzer begrüßen die Aus schaltung von unerwünschter, belästigender Werbung. Versuche, gegen Werbeblocker gerichtlich vorzugehen, waren bisher nicht erfolg reich. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb(UWG)und Kartell recht wurden vemeint(Dazu unten II.). 1)Weshalb und wo besteht Bedarf an der Verhinderung von Werbeblockern? Da die ARD in ihren Telemedien nicht werben darf, handelt es sich bei der Thematik der Werbeblocker für uns um kein,regulatorisches Thema. 2) Gibt es Erkenntnisse zu befürchten oder eingetretene Einnahmeausfälle bei Werbeeinnahmen in der jeweiligen Branche? W • LG Hamburg, v. 21.4.2015 Rz. 45:(Klägerinnen hatten Einbußen i.H.v. 25% vorge tragen): dies bedeutete doch auch, „dass die Klägerinnen den Großteil ihres Ange bots, 75%, weiter absetzen könnten. Zudem steht es den Klägerinnen frei, auf ande re Art und Weise für die Wahmehmbarkeit der geschalteten Werbung zu sorgen, bspw. durch technische Änderung, entsprechende Hinweise an die Nutzer von Wer beblockern oder indem sie diesen den kostenlosen Zugang ganz verweigern. Dass die klägehnnen hingegen aufgrund des Werbeblockers der Beklagten zu 1) über haupt nicht mehr in der Lage wären, am Werbemarkt ernsthaft als Anbieter tätig zu werden, ist nicht ersichtlich." 3) Nutzen die von Ad-Blockern betroffenen Unternehmen die von den Gerichten (s. un ten II.) angesprochenen alternativen Maßnahmen? II. Gerichtliche Entscheidungen zu Ad-Blockern W 1)Schon 2004 hat der BGH die Klage des Fernsehsenders RTL gegen die TC Unter haltungselektronik AG betr. ein Gerät zur Ausblendung von Werbung im Fernsehen zurückgewiesen. Laut Urteil erschwert der Werbeblocker zwar die Geschäfte der al lein durch Werbung finanzierten Privatsender, bedroht sie jedoch nicht „existentiell". Das Gerät sei für TV-Konsumenten nichts weiter als eine „technische Hilfestellung". 2) Das Landgericht München hat in einer Entscheidung vom 27.6.2015 geurteilt, dass: In der Bewerbung, dem Angebot und der Verbreitung des Werbeblockers "Adblock Plus", der nicht automatisch das Anzeigen jeder Werbung auf sämtlichen Webseiten, sondern nur die Auslieferung von Werbung blockiert, die auf Internetseiten auf einer gesondert geführten Schwarzen Liste (Blacklist) angezeigt wird, wobei der Nutzen grundsätzlich selbst entscheiden kann, welche Filterregeln er anwenden möchte wedereine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG liegt, noch sich ein Unterlasj sungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, bzw. §§ 33, 1, 19 Abs. 1 und Abs. 10 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2, Nr. 5 GWB ergibt. Hinsichtlich möglicher kartellrechtlicher An spruchsgrundlagen fehle es bereits an einer marktbeherrschenden Stellung des An bieters des Werbeblockers; er sei damit nicht Normadressat der nach § 19 GWB verbotenen Verhaltensweisen. 3) Das Landgericht München hat jn einerweiteren Entscheidung vom 27.5.2015 ent schieden, dass soweit bei den Nutzern des Werbeblockers die Werbung der Klägerin nicht mehr angezeigt werde und der Klägerin hierdurch Werbeeinnahmen entgehe, sich nach einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen ergebe, dass die Auswirkungen des Werbe blockers für die Klägerin noch hinnehmbar seien und eine gezielte Marktbehinderung zu verneinen sei. Denn zwischen das Angebot der Beklagten und die Beeinträchti gung der klägerischen Interessen trete die eigenständige Entscheidung des jeweili gen Internetnutzers, ob und in welchem Maße er Werbung sehen möchte. Neben der selbständigen Entscheidung der Nutzer spreche gegen die Annahme einer gezielten Behinderung der Umstand, dass der Klägerin Handlungsalternativen zur Verfügung stünden, indem die Werbeinhalte z.B. in einem deutlich kleineren Format anstatt im Vollbildmodus angeboten werden. Diese Kriterien stünden auch dem Vorliegen einer unlauteren allgemeinen Marktstörung entgegen. 4) Das Landgericht Köln" hat in einer Entscheidung vom 29.9.2015 einen Verstoß ge gen das UWG verneint und sich der ausführlichen Begründung des Landgerichts Münchens angeschlossen. 5) Das Landgericht Hamburg hat im Urteil v. 21.4.2015 entschieden, dass der Vertrieb einer Werbebiocker-Software mit kostenpflichtiger Whitelist-Funtion keinen Verstoß gegen die §§ 3,4 Nr. 1, Nr. 10 UWG begründet und insbesondere ausgeführt: „Insbesondere vermag die Pressefreiheit gem. Art 5 Abs. 1 GG eine derartige An nahme nicht zu rechtfertigen. Zum einen liegt schon kein hinreichend relevanter Ein griff vor. Zwar ist den Klägerinnen darin zu folgen, dass die Pressefreiheit auch das Schalten von Anzeigen umfasst, weil es sich dabei im Ergebnis um die Weiten/erbreitung von Nachrichten handelt (BVerfGE 21, 271, 278 ff.). Allerdings werden die Klägerinnen dieser Möglichkeit hier nicht beraubt, es steht ihnen weiterhin frei, Drit ten Flächen für Anzeigen auf ihren Webseiten gegen Entgelt zur Verfügung zu stel len. Das Produkt der Beklagten zu 1) ermöglicht es dem Leser lediglich, Anzeigen, die auf einem bestimmten technischen Weg geladen werden, nicht wahrzunehmen. Das mag sich negativ auf den Preis auswirken, den die Klägerinnen für diese Anzei gen verlangen können, es hindert aber ihre Fähigkeit zu deren Schaltung nicht Zum anderen steht dem Grundrecht der Klägerinnen die Berufsfreiheit der Beklagten gem. Art 12 GG gleichrangig gegenüber. Angesichts dieser identischen Ausgangslage sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Werbeblocker-Entscheidung (GRUR 2004, 877, 880)in vollem Umfang übertragbar: „Aus der institutionellen Garantie des Staates für die Freiheit des Rundfunks lässt s'ich aber ein Anspruch der Femsehsender auf ungestörte wirtschaftliche Betäti11 000174 gung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als einer meinungsbiidenden In stitution gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivil rechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt [Es]liegt[...] nicht fern, dass die Klägerin Beeinträchtigungen etwa dadurch erfolgreich entgegenwirken kann, dass sie in Zusammenarbeit mit der werbungstreibenden Wirtschaft das Interesse des Zuschauers am Werbeprogramm weckt und wachhält oder dass sie ihrerseits mit technischen Neuerungen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt" (b) Die Klägerinnen haben es selber in der Hand, ihre Leser davon zu überzeu gen, dass es gute Gründe gibt, den Werbeblocker abzuschalten, z.B. unter Hin weis, dass ein kostenfreies Angebot sich ansonsten nicht weiter aufrechterhalten lässt. Weiterhin können sie Nutzern von Werbeblqckem den Zugang auf ihre Webseiten verweigern oder versuchen, die technische Ausgestaltung von Online werbung so zu ändern, dass das Produkt der Beklagten zu 1) die Werbung nicht mehr auszublenden vermag (,was durch die Tatsache, dass dessen Quellcode of fen zugänglich ist, noch vereinfacht wird). So könnten sie die Anzeigen beispiels weise, anstatt sie über den Ad-Server eines Dritten zu beziehen, direkt als Bilder auf ihrer Homepage einpflegen, also auf dem gleichen Wege wie auch die BHder im redaktionellen Teil dargestellt werden. Solche Bilder können vom Produkt der Beklagten nicht unterdrückt werden (wie bereits die Klageschrift zeigt, S. 6). Den Klägerinnen steht darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, ihre finanzi ellen Einbußen durch eigene Maßnahmen auszugleichen. Sie können etwa Be zahlschranken einführen (wie dies z.B. die New York Times oder das Hamburger Abendblatt getan haben), so dass ihre Beiträge nur noch gegen ein Entgelt gele sen werden können. Schaffen sie es nicht, die Nutzer davon zu überzeugen, dass journalistische Arbeit ihren Preis hat - sei es durch ein Entgelt oder durch die Preisgabe von Daten -, mag das bedauernswert für die Klägerinnen sein. Die Er wartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, istjedoch grundrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1168). Letztlich ist es nicht die Aufgabe eines deutschen Gerichts, möglicherweise nicht mehr tragfähige Geschäftsmodelle zu retten, indem ein anderes Geschäftsmodell gänz lich untersagt wird. Eine Garantie dafür, dass ein Geschäftsmodell ohne jegliche w-'' Veränderungen auch in Zukunft tragfähig sein wird, gibt es nicht. (c) Schließlich vermag auch die Bezugnahme der Klägerinnen auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rufumleitung (GRUR 2002, 902 ff. - Vanity-Nummer) nicht zu überzeugen. Für die dortige Klägerin bestand, anders als hier, keine Mög lichkeit zur Einflussnahme auf das Geschehen, während die hiesigen Klägerinnen vollen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Webseiten, das zugrundeliegende Ge schäftsmodell und die Art der Einbindung von Anzeigen haben. Zudem wurde die Beeinträchtigung dort unmittelbar durch eine Handlung der dortigen Beklagten verursacht, nämlich die Schaltung der Nummer, während die Beeinträchtigung der hiesigen Klägerinnen zuvorderst auf eine Handlung ihrer Leser, nämlich der Ver wendung des Werbeblöckers zurückgeht. Insoweit ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass es in erster Linie die Leser sind, welche sich bewusst und freiwillig für die Installation des Browser Add-Ons „A.. P.." entschieden haben, um so Werbung auszublenden. Die ser Punkt, dass es letztlich der Nutzer ist, der darüber entscheidet, ob er sich der 12 ooolzr? Werbung auf Internetseiten entziehen möchte, findet sich auch sinngemäß in der Ar gumentation der „Werbeblocker^'-Entscheidung des Bundesgerichtshofes wieder (GRUR 2004, 877, 880). Dort hat das Gericht einen gegen Entgelt vertriebenen TVWerbeblocker für lauterkeitsrechtlich zulässig gehalten, da der TV-Zuschauer ent scheide, ob er Werbung blockiere, und durch den TV-Werbeblocker kein Eingriff in das Fernsehprogramm als solches erfolge. Diese Argumentation lässt sich aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf die vorliegende Konstellation übertragen." W 13 000176 Köch (BKM), Anita BMWl Jungheim, Stephanie Montag,4. April 2016 18:53 'ell-ll@auswaertige^mtd^^H^^^^bhk,bund.de; mi @bmi.bund.de'; l^^^mpbmjv.bund.de'; '[email protected]';'|M|^|[email protected]'; '[email protected]';'medienrefemt@stl^^rn.de"; I-jta tskanzlei.sa rland.de'; 'medienref [email protected]'; '[email protected]':'me^[email protected]';^zyxwvutsrqponml ■ medienrgfyjatgts '[email protected]'; ^^J^^^|^^J^@stk.heS^SPJ^^|^|@sk;sachsen.de': |[email protected]'; ^|^H^^bl^nd.de'; 6MWI ^^BUER0-VIA2; BUER0-VIA3r jHjfebmi.bund.de'; VHH|^^^p^vi.bund.de; ^^piDmvi.bund.de'; 7anOI?Pue^[email protected]'; ^^bk.bund.de'; 'Christir^etegen@Wa^ '[email protected]'; bund.de, ^■ I^^HHHHjjH^stk.nrw.de; [email protected]; ^^^^^^^^H^^T^randenburg.de; [email protected]^^^^^^ BMWI BMWI^H||^^^ffiBUER^B2!^|^[email protected] Betreff: Anlagen: BLK Medienkonvergenz - AG 3: Mediaagenturen Adblocker - Einladung zur Sitzung am 13. April 2016 - Weitere Unterlagen VPRT-Stellungnahme Ad-Blocker B-L-KOM-WorkshopJungbluth.pdf Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Anlage übersende ich ihnen als weitere vorbereitende Unterlage zur Sitzung der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung die VPRT-Stellungnahme zum Thema Ad-Blocker. Mit besten Grüßen Stephanie Jungheim ^6 Dr. Stephanie Jungheim Referat IB2 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Scharnhorststr. 34-37,10115 Berlin Telefon: +49-30-18 615-7129 Telefax;+49-30-18 615-54 70 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmwi.de Von: Jungheim, Stephanie, Dr., IB2 Gesendet; Montag, 4. April 2016 11^0^^^^^ -u ^ An; 'ell-ll(giauswaertiges-amt.de'; ^BBÜ^bk.bund.de; [email protected], flBIIIIlK J ■ '[email protected]'; '[email protected]; medienreferat@serai:sfanz^MrlT^e himdHp'- ■ - 'MflÜlBsiStk nrw.de'; '[email protected]'; 'medienreferatgst^ii^sach^ ^ .ÜBHiBiKcv rhi...rinnpn rip'i ■ F;[email protected]:L^^^^[email protected], jn [email protected]'; ^^H|Bstk.hessen.de; f^m^psRTsachsen.dß, 000177 ^^Ka«;i-aaiickan7lei.gaar[anH.Hp'! '[email protected]': '[email protected]'; I I I I II I I JlBBBhbk-bund.de';M—, VIA2^UER^IA2|HpHPPy VIA3; bmvrnunawi 'Jan01e.Pueschel@D^^Rma!de^^^H^^H^^^Suna!a&; '[email protected]'; ^^^^^^^[email protected]^de^^^^^^^^^H|^^[email protected]' ^5reff^L^Medienl3nve^enz - AG 3: Mediaagenturen Adblocker - Einladung zur Sitzung am 13. April 2016 Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Anlage übersende ich Ihnen im Namen von Herr Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig die Einladung zur nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe Kartellrecht/Vielfaltssicherung am 13. April 2016 in Hamburg, das Protokoll des Workshops "Mediaagenturen und Ad-Blocker" sowie weitere Unterlagen. Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 8. April 2016 unter folgender E-Mail-Adresse an: [email protected] ''^ke und mit besten Grüßen s^phanie Jungheim PD Dr. Stephanie Jungheim Referat 182 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie(BMWi) Scharnhorststr. 34-37,10115 Berlin Telefon:+49-30-18 615-71 29 Telefax: +49-30-18 615-54 70 E-Mail: [email protected] Internet: httD://www.bmwLde 000170 V Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. VPRrcV. 1 Slromrilfci^JG 11 105^5 Berlin Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat I B 2 Wettbewerbs- und Verbraucherpolltlk Herrn Ministerialrat Dr. Armin Jungbluth Referatsleiter Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Vorab per Mail an: [email protected] 4. April 2016 (25)\Markt und ReeuHErung\AdbIockef\VPRT-Stellungnatime Ad-Blockef B-L-KOM-WorkshopJungblulh.docx VPRT-Stellungnahme zum Thema „Ad-Blocker" im Nachgang zum Work shop der Bund-Länder-Kommission vom 8. März 2016 Sehr geehrter Herr Dr. Jungbluth, zunächst dürfen wir uns bei Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur schrift lichen Stellungnahme sowie für die kurzfristig gewährte Fristverlängerung bedanken. Anbei finden Sie ergänzend zu unseren mündlichen Ausführungen im Rah men des Workshops der Bund-Länder-Kommission die verschriftlichte Stel lungnahme des VPRT zum Themenkomplex Ad-Blocker. Bezüglich Media agenturen verweisen wir auf den mündlichen Vortrag und stehen im Falle etwaiger Rückfragen zu beiden Themen gern zur Verfügung. Verband Privater Runülunk und Teletncdipn e.V. Mit den besten Grüßen Sirumsiraße !. 10555 Berlin T 1 «-Agao 39b 80-0 F]*49 30 39B 80-148 Büro Drussei Rüc des Oeux Lglises 26. lOOb Biuxeiics Tl+32 27 38 76 19 Claus Grewenig Geschäftsführer / E I infoCivprl.dc wwv.'.vpt t de Vorstancisvorsitzencier | Dr, Tobias Schrnid Geschäftsführer 1 Ciaus CreweniK HypoVereinsbonk AG Bonn BLZ I 380 200 90 Konto t 344 61 58 IBAU DEG7380200900003446158 FinanzaiiU für Kofioerschaften i Steuor-Mr. 27/620/56 224 USt-lriNr 01:27417000179 V STELLUNGNAHME im Rahmen der Bund-Länder-Kommission zum Thema „Ad-Blocker" April 2016 A.Zum Themenkomplex I. des Thesenpapiers/Fragebogens 1. Weshalb und wo besteht Bedarf an der Verhinderung von Werbeblockern? Die aktuelle Branchendiskussion dreht sich vor allem um einen besonders marktrelevanten Anbieten Adblock Plus, die aus dem „selektiven Blocken" ein Geschäftsmodeil machen, indem sie von den „nicht-geblockten" Anbie tern - ab einer bestimmten Größe -eine 30 %-Beteiligung an den Werbeerlösen erheben, in der medienpolitischen Diskussion sollten aber auch weitere Anbieter{-typen) mit bedacht werden, insbesondere Browseranbie ter (z. B. Google Chrome, Mozilla Firefox) bzw. Anbieter von Browser-Addons oder Modifikationen. Werbeblocker entziehen generell Medienanbietern die Refinanzierungs grundlage im Internet. Hierbei macht es aus Anbietersicht zunächst keinen Unterschied, ob ein Angebot sich ausschließlich über Werbung finanziert und sich damit für den Nutzer als „Free"-Angebot darstellt oder, ob die Werbung ein relevanter Teil eines im Übrigen entgeltlichen Angebots dar stellt Für die Unternehmen gibt es mit zunehmender Ad-Blocker- Verbreitung letztlich nur zwei Strategieoptionen: entweder sie stellen - für sie kostenintensiv - auf Werbung um, die für den Ad-Blocker als solche nicht erkennbar ist oder sie gehen zu sog. Paid-Content-Modeilen über, so fern sie ihre Dienste bisher „for free" angeboten haben. Für den Nutzer wirkt sich der massenhafte Einsatz damit negativ für die inhaltliche Vielfalt aus, denn er führt zu einer Beschränkung der (frei) verfügbaren Medienin halte im Internet. Auch für die Kreation von Werbung stellen Ad-Blocker ein Problem dar, da die selektive und willkürliche (Fremd-}Bestimmung, wann eine Werbung „unerwünscht" oder „belästigend" ist, den Schöpfungsprozess und die Aus spielung neuer Werbeformen erheblich einschränkt. Werbeblocker sollten daher zumindest nicht gegen den Willen von Seitenbetreibern zum Einsatz kommen dürfen. 000180 rA V Zur Verbreitung von Werbeblockern berichtete u. a. Horizont im September 2015^ „Byeo, der Betreiber von Adblock Pius, hat hierzulande offenbar offene Tü ren eingerannt Wie aus der Analyse von Sourcepoint und Comscore hervor geht, hat in Deutschland jeder vierte Unique Visitor einen Werbeblocker installiert Betrachtet man statt Unique Visitors die Page Views, sieht es noch schlimmer aus: Laut der Untersuchung wird bei 28 Prozent der Seiten aufrufe hierzulande Werbung blockiert Nur im Nachbarland Frankreich, wo den Marktforschern zufolge 27 Prozent der Unique Visitors einen Werbeblo cker installiert haben, ist dos Phänomen noch stärker verbreitet In anderen Ländern ist die Lage weitaus weniger dramatisch. In den USA etwa blockiert noch nicht einmal jeder zehnte Unique Visitor Werbung. In Großbritohnjen sind es 10 Prozent, in den Niederlanden und Spanien jeweils 14 Prozent" UK Nolhoflands Spnin Cansda Gormnnv Franco Quelle: hofizontnel/ Bild: Comscore „Dass Deutschland und Frankreich als Hochburgen der Ad-Blocker gelten dürfen, zeigt auch die Untersuchung der 100 größten Medienseiten. Wöh rend In den anderen Ländern mindestens 68(Kanada) der 100 größten Sel ten eine „niedrige"Ad-Blocker-Rate von bis zu 20 Prozent aufweisen, dürfen sich hierzulande nur 40 Seiten über eine solch geringe Quotefreuen" hHn://www.hori7nni.ner/medien/nachrlchten/Adblork-p[u^und-Co-DmHschland-ist-eine-Hochbürfidef-WefbeblQcker-136438 000181 vpA Pil ^ Wm MBH , <10-49.9% m .30-39.9% ■ j V 20-29.9% 1 ° US " UK Ncthcilands Spal» ^10-19.9% Canada Geimany Ffance Quelle: horizont.nel / Öild: Comscore Klarer Marktführer unter den Werbeblockern ist Adblock Plus mit einem ita„T^jrsTproze.t. Auf Rang 2 liegt der Werbeblocker des Google- Irowsers Chrome mit sJ^ozent. Dennoch holen 2Js7ahL Schritten auf. Ubiock und Adguard haben es jeweils innerhalb eines Jahres auf mehr als eine Million aktive Nutzer pro Tag gebracht. Ad Blocker Market Share 1% 2% I \% 3% , !. •• - Adblock(Chrome) Adblock Plus V Adblock Pro B Adblock forYoutube Ubiock Orlgin « Adguard Adblocker ' Other Quelle: honzont.net/ Bild: Contscore 000182 V 2. Gibt es Erkenntnisse zu befürchteten oder eingetretenen Einnahme ausfällen bei Werbeeinnahmen in der jeweiligen Branche? Die Ausfälle variieren stark je nach Nutzerschaft; Angebotsausrichtung und den jeweils eingesetzten Werbeformaten. Die Ad-Blocker-Quote liegt re gelmäßig oberhalb marktüblicher Renditen, so dass die derzeitige AdBlocker-Verbreltung schon heute zu signifikanten Einschnitten bei Angebo ten und Redaktionen geführt hat - zum Nachteil der Verbraucher und mit negativen Effekten für die Medien- und Meinungsvielfalt. Wenn in gerichtlichen Entscheidungen ausgeführt wird, dass Einbußen 1. H. V. 25 Prozent bedeuteten, dass die Unternehmen den Großteil ihres Ange bots, 75 Prozent, weiter absetzen könnten und es ihnen darüber hinaus freistünde, auf andere Art und Weise für die Wahrnehmbarkelt der geschal teten Werbung zu sorgen, bspw. durch technische Änderung, entsprechen de Hinweise an die Nutzer von Werbeblockern oder indem sie diesen den kostenlosen Zugang ganz verweigern^ so ist diese Argumentation bereits bei wirtschaftlicher Betrachtung schwer nachzuvoilziehen. Ein Umsatzeinbruch von 25 Prozent führt regelmäßig dazu, dass ein Ge schäft nicht mehr profitabel ist und entweder durch harte Sparmaßnahmen - auch zulasten von Arbeitsplätzen in den kreativen bzw. redaktionellen Segmenten - zurück in die Profitabilität geführt oder gar gänzlich einge stellt werden muss. Selbst große Unternehmen können den Betrieb der ei genen Webseiten nicht refinanzieren, wenn dort signifikant Werbeerlöse ausbleiben. Die in diesen Fällen praktizierte „Notlösung" der Quersubven- tionierung entsprechender Verluste durch Einnahmeüberschüsse aus ande ren Bereichen bleibt kleineren Organisationen mangels vergleichbar breiter Aufstellung zudem verwehrt. Ausführungen, wie die des LG Hamburg, erscheinen aber auch unter medlen- und gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten bedenklich. Würde man dieser Auffassung folgen, müsste es die Gesellschaft als eine mögliche Kon sequenz einfach hinnehmen, dass es künftig keine Angebote mehr gibt, die sich ausschließlich bzw. überwiegend durch Werbung finanzieren. Dies ent spricht nicht der herrschenden Auffassung von medialer Angebots- und Anbietervielfait in Deutschland, die es gilt, durch präventive Maßnahmen zu sichern. Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: Die technische Verhinderung von Biocking-Maßnahmen durch sog. Anti-Ad-Blocker-Software ist ein erhebli cher Kostenfaktor für die Unternehmen und führt im Ergebnis zu einem aufgezwungen technischen Wettrüsten zwischen Ad-ßiocker-Betreibern und Entwicklern von Gegenmaßnahmen. Dies führt ebenfalls zu einer Ver schiebung der Finanzierungsmittel weg vom eigentlichen Content. Vgl. LG Hamburg, v. 21.4.2015, Rz. 45, Passage auch Gegenstand des ursprünglichen Fragebogens. 000183 V 3. Nutzen die von Ad-Blockern betroffenen Unternehmen die von den Gerichten angesprochenen alternativen Maßnahmen? im Einzelfall greifen Sendeunternehmen auf sog. Gegenmaßnahmen zu rück, um sich - jedenfalls kurzfristig - gegen das parasitäre Geschäftsmodeil von Adblock Plus zur Wehr zu setzen. So wurden vereinzelt (ßewegtbiid-)lnhalte in einem kleineren bzw. niedriger aufgelösten Format angezeigt oder - begleitend - Erklärungstücke für den Verbraucher zur Werbefinanzierung beigefügt. Technische Maßnahmen sind jedoch - wie schon dargestellt - grundsätzlich stark kostenintensiv und schützen im Üb rigen auch nicht umfassend gegen eine Umgehung, z. B. durch ein Update der Ad-Btocker-Software oder der zur Blockierung eingesetzten „Blackiist" {Stichwort: „technisches Wettrüsten"), in anderen Branchen (z. B. Verlags wesen) wurden teilweise auch Oniineangebote von Free auf Ray (bzw. TeiiPay) umgestellt; über einen möglichen Erfolg dieser Maßnahmen kann an dieser Stelle keine Aussage getroffen werden. B. Zum Themenkompiex II. des Thesenpapiers/Fragebogens Gerichtliche Entscheidungen zu Ad-Blockern Soweit der Fragebogen ausführlich die bisherige Rechtsprechung zu AdBiockern und die dortige Auffassung, dass es(noch) an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Geschäftsmodeiis der betroffenen Unternehmen feh le, wiedergibt, so dürfen wir zunächst darauf hinweisen, dass auch gericht liche Entscheidungen gegen Ad-BIocker-Anbieter ergangen sind (so Landgerichte Berlin [16 0 449/15] und Frankfurt a. M.[3-05 0 105/15]). So wurde beispielsweise bestätigt, dass das Oniineangebot eines Medienun ternehmens als Gesamtangebot nicht nur den redaktionellen Teil, sondern auch die daneben enthaltene Werbung umfasse und schütze. \Venn das Anzeigen dieser Werbung durch Ad-Blocker verhindert werde, so läge darin eine gezielte, unmittelbare Vereitelung und folglich ein Wettbewerbsver stoß. Ohne auf die jeweilige Begründung der Gerichte im Einzelfall im Weiteren einzugehen, zumal die Urteile bisweilen noch nicht rechtskräftig sind (so Ist u. a. beim OLG München derzeit die Berufung anhängig), sind nach unserer Ansicht folgende Aspekte von der Rechtsprechung nicht oder nicht hinrei chend/zutreffend berücksichtigt worden: • Der Verweis auf die Entscheidung des BGFI aus dem Jahre 2004 („Fern- sehfee") und die daraus gezogene Analogie zur Wirkungsweise von AdBlockern geht in der Sache fehl. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich schon aus der reinen Marktdurchdringung - anders als bei der „Fernseh fee" - durch die Ad-Blocker eine existenzletle Bedrohung für werbefi nanzierte Seitenbetreiber/lnhalteanbieter im Internet (siehe hierzu auch A. 1.2). 000184 V • Auch ist die technische Funktionsweise der „Fernsehfee" nicht mit mo dernen Ad-Blocker-Programmen vergleichbar: Während die „Fernseh fee" schlicht Werbung durch Wechsel des Programmkanals übersprang, funktionieren Ad-Blocker-Angebote wie Adbiock Pius durch das Prinzip des „Whitelisting" selektiver, was den wettbewerbswidrigen Eingriff für die von der Blocking-Maßnahme betroffenen Unternehmen noch verschärft. • Letztlich ist ein gravierender Unterschied zur „Fernsehfee" auch der Umstand, dass der Nutzer bei Ad-Blockern weit weniger autonom ent scheiden kann als gemeinhin behauptet. Denn zum einen entscheidet der Ad-Blocker-Betreiber anhand seiner eigenen Kriterien (vermeintlich) autonom, wer überhaupt auf die „Whitelist" aufgenommen wird. Zum anderen ist die Ad-Blocker-Software standardmäßig so eingestellt, dass genau diese „Whiteiisf-Angebote - zu Lasten der nicht-gelisteten Wett bewerber-angezeigt werden; kaum ein Nutzer der Ad-Blocker-Software von Adbiock Plus macht sich im weiteren faktisch die Mühe, hier ein „Opt-out" vorzunehmen und damit alle Werbeeinblendungen (quasi dis kriminierungsfrei)zu blocken. • Ganz übergeordnet und grundsätzlich erachten wir als problematisch, dass das gesamte Geschäftsmodeii von Ad-Biockern, insbesondere aber solchen, die mit einer „Whitelist" operieren, auf der wilikürllchen Ver änderung (Werbung herausnehmen, Daten verändern bzw. beifügen) fremder Angebotsseiten durch Dritte (den Ad-Blocker-Anbieter) beruht. Spiegelbildlich kommt zudem der willkürliche und intransparente Eingriff in die (Geschäfts-)Beziehung zwischen werbefinanziertem Inhaiteanbieter und dem Nutzer als Rezipienten hinzu, indem bestimmte Angebots- und Werbeformen von dritter Seite als „unerwünscht oder „belästigend" klassifiziert werden. • Wie bereits die Landgerichte Berlin und Frankfurt a. M. zutreffend an gemerkt haben, wird durch Ad-Blocker in das Gesamtangebot, beste hend aus redaktionellem Teil und Werbung, eingegriffen. Genauso wenig, wie der Nutzer „offline" bei einer werbefinanzierten Zeitung ei nen Anspruch . auf Überlassung der Zeitung ohne Wer bung/Werbeeinleger hat, so hat er auch „online" keinen Anspruch auf eine entsprechend entbündelte Leistung. • Soweit In Entscheidungen teilweise angeregt wurde, dass Seitenbetrei ber die Werbeausspielung auf ihrer Seite einfach selbst vornehmen soll ten, statt sich hierfür sog. AdServer-Dienste zu bedlenen^ so offenbart dies, wie wenig das Werbemedium „Internet" von den Gerichten durch drungen wurde. Insbesondere kleine und mittlere Medienunternehmen haben praktisch keine Chance auf Werberefinanzierung ohne Ausliefe rung via AdServer. Die kleinteilige Bespieiung und Kontrolle wäre für In diese Richtung: Landgericht Hamburg, Urleil v. 21.4,2015. 000185 Mediaagenturen und Werbekunden gleichermaßen einfach völlig un wirtschaftlich, so dass in diesem Szenario - wenn überhaupt- wohl nur die allergrößten (ausländischen) Portalbetreiber noch eine Chance auf Werberefinanzierung hätten. C. Rechtsrahmen (Möglichkeiten) Bevor zu möglichen Anpassungen des Rechtsrahmens kurz Stellung ge nommen werden soll, Ist anzumerken, dass es vorzugswürdig erscheint, wenn die Rechtsprechung durch sorgsame Analyse der wirtschaftlichen Zu sammenhänge und unter Berücksichtigung der Medien- und Melnungsvieifalt anhand der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Rechtswidrigkeit von Ad-Biocker-Diensten, wie z. B. Adblock Plus, käme. Es ist dabei sehr wahrscheinlich, dass diese Frage letztlich auch noch den Bundesgerichtshof beschäftigen wird. Losgelöst davon scheint es aber zumindest lohnend, den von der Recht sprechung auch bereits geäußerten Gedanken eines Internetangebots als „Gesamtangebot", das üblicherweise - untrennbar - aus redaktionellem Inhalt und Werbung besteht, weiter zu verfolgen und dieses „Gesamtange bot" als zu schützendes Gut zu definieren. Da der durch den Ad-Blocker vorgenommene Eingriff unmittelbare Auswir kung auf die Wettbewerbsposition des von der „Blocking"-Maßnahme be troffenen Unternehmens hat, ist es naheliegend, einen solchen Schutz durch Konkretisierung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen im Ge setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),z. B. bei §§ 3,4 Ziff. 4 UWG (vormals §4Ziff. 10 UWG)zu gewährleisten. Weniger vorzugswürdig erscheinen hingegen Überlegungen, die versuchen, eine Art zwingende „Freischaltung" bestimmter Medienangebote, die ge wisse Mindestanforderungen erfüllen, zu statuieren. Dies wäre nicht nur mit Blick auf die doch sehr stark einzelfallbezogene Betrachtung problema tisch, zumal die Reichweite sog. „Anreizmodelle" derzeit noch nicht geklärt ist. Zudem gilt es, die Vielfalt der inhaltlichen Angebote insgesamt und nicht nur für einen Teilbereich zu sichern. Je nach Ausgestaltung solcher Überlegungen ist zudem zu bedenken, dass eine qualitative Kontrolle von Inhalteangeboten (ähnlich der „Whitelist" bei Adbiock Plus) abzulehnen ist. Abschließend erlauben wir uns noch, auf das Gutachten zur konvergenten Medienordnung von Schulz/Kluth zu verweisen, das weitere Ausführungen zu möglichen Ansätzen enthält. 000186 (BKM), AnHa BMWI Jungheim, Stephanie Freitag, 8. April 2016 16:03 ■zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ■ ell-ll@auswaertiqe^m^£j^^B^^Hfebk.bund.de'; '1111 @bmi.bund.de';^^H^^HHpbmjv.bund.de'; 'rnedienreferat@[email protected]'; '[email protected]';^^m|B|p§)Stk.nrw.de'; SnzleBarland^eVmediei^^ , ■ [email protected]'; 'rr^Rnrererat^tk.niedersachsen.de'; '[email protected]'; '[email protected]'; VH|||^H^I@stldan^ ^^H^H|^|^H^^tk.sachsenanhalt.de'^^^^I^^H^stk.hesser^?r^^^^^[email protected]'; )k.bund.de'; ^H^^MHgb^^nd.de'; ;UER0-VIA2; BUER0-VIA3; bmi.bund,de';^H^^^^^bmvi.bund.de'; ■ imvi.bund.de'; 'Janüie!pue^[email protected]'; :.bund.de'; '[email protected]'; 'Roland,[email protected]'; 1B^B^B^B^^W^@bk.bund.de'; ^H^^^^^^^^HB§)stk.nrw3e^[email protected]; ^^^^^^^^^^Jjt^randenburg.de; [email protected] ßMW^^^^^BBH|H^^^|^H|H@stnrb^de; BMWl|^^H^Hp BMWI BLK Medienkonvergenz - AG 3: MedlaagentureTOoDlocker - Einladung zur Sitzung am 13. April 2016 - Entwurf Zwischenbericht 160408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung ßK'in_RegChefs am 16 0616 AG3.docx (olleginnen und Kollegen, rbereitung der Sitzung der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung übersende ich Ihnen den Entwurf des enberichtes. ondere über die kursiv dargestellten und grau hinterlegten Textteile soll am 13. April 2016 in der Sitzung ert werden. :htiger Hinweis: Es gibt einen neuen Veranstaltungsort für die Sitzung; Hamburger Rathaus Phönixsaal Rathausmarkt 1 20095 Hamburg ische Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe mit besten Grüßen nie Junghelm Stephanie Jungheim IB2 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - ßundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mrststr. 34-37,10115 Berlin 00018? Telefon: +49-30-18 615-71 29 Telefax: +49-30-18 615-54 70 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmwi.de Von: Jungheim, Stephanie, Dr., IB2 Gesendet: Montag, 4. April 2016 11:02 An;'[email protected]';^^mil0ibbk.bund.de';'[email protected]';fl||HH|[email protected]'; '[email protected]':'meolenreferat^k.bayern.de';'medienreferat@senats^rIzIerDenirrde'; TTjedienretera^tsk.thueringen.de';'[email protected]|^^^^^^BB^^stk.landsh.de;zyxwvutsrqponmlkjihgfe ■ |HB|[email protected]'; Vj^HH^stk.hessen.de'; 'HUmjppTsachsen.de'; 'JanOle.Puesch^^^^Hffde'2^B^B^^^^R^^^^^hristimPetege^^^^^^S'; 'RolandM/itzel@hh^^ ^^^^^^^[email protected]|^^^^^^^H[||||^^festkmm.de' reff: BLK Medienkonvergenz - AG 3: Mediaagenturen Adblocker - Einladung zur Sitzung am 13. April 2016 Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Anlage übersende ich Ihnen im Namen von Herr Dr. Jungbluth und Herrn Dr. Kreißig die Einladung zur nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe Kartellrecht/Vielfaltssicherung am 13. April 2016 in Hamburg, das Protokoll des Workshops "Mediaagenturen und Ad-Blocker" sowie weitere Unterlagen. Bitte melden Sie Ihre Teilnahme bis zum 8. April 2016 unter folgender E-Mail-Adresse an: [email protected] Danke und mit besten Grüßen Stephanie Jungheim ^\)r. Stephanie Junghelm Referat IB2 - Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Scharnhorststr. 34-37, 1Ö115 Berlin Telefon: +49-30-18 615-7129 Telefax:+49-30-18 615-54 70 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bmwi.de 000188 Bericht der Buhd-Länder-Kommlssion zgr Medienkonvergenz für die Besprechung der Bundeekanzlerin mit dön Regierungschefinhen und Regierungschefs der Länder äni 16/JiiniiOlü AG Karteiirecht/Vieifaltssicherung (Vorsitz BMWi/Baden-Württemberg) 1. Sachverhalt 1.1 Allgemeines In der Besprechung der Bundeskanzlerln mit den Regierungschefinnen und Regie rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ggf. ergänzend auch die Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker zu behandeln. Da die AG KartellrechtA/ielfaltssicherung ihre Ergebnisse zur Frage der Kompatibilität des Kartell rechts mit dem medienrechtlichen Ziel der Meinungs- und Medienvielfaltssicherung bereits im Zwischenbericht abschließend aufgearbeitet hatte, wurde vereinbart, dass dies in der Arbeitsgruppe 3 KartellrechtA/ielfaltssicherung geschehen solle. Am 8. März 2016 hat die Arbeitsgruppe einen Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Blocker durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung des Themas Mediaagen turen ist die von Medienunternehmen (Presse, Rundfunk) geübte Kritik am Ge schäftsmodell von Mediaagenturen (u.a. das sog. „Trading"), an intransparenten Vergütungspraktiken und die aufgrund der starken Marktstellung einzelner Agenturen bestehende Befürchtung eines mögliches Einflusses auf die Programme und Inhalte. Das Geschäftsmodell von Ad-Blockem wird wiederum als ein unzulässiger Eingriff in eigene werbefinanzierte Geschäftsmodelle der Medienunternehmen gesehen, wes halb hier teilweise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögliche Beeinträchtigungen der MedienVielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert werden. Der durchge führte Workshop diente dazu, dafür erforderliche fachliche Hintergrundinformationen von den betroffenen Stakeholdern zu erhalten. Teilnehmer waren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.), der Omnicom Media Group Germany GmbH, des Bundesverbands Deutscher Zeitungs verleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeitungschriftenverleger(VDZ), des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater Rundfunk und Telemedien e.V.(VPRT), von ARD, der Geschäftsführer der ZDF 000189 Werbefernsehen GmbH, der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen Interessengruppen jeweils separat geführt. 1.2 Mediaagenturen Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der Werbewirtschaft, die ins besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Mas senmedien beraten sowie im Auftrag der Kunden (Administrativverträge) aber auch selbst auf eigene Rechnung rabattiert Werbeflächen einkaufen und an werbetreiben de Dritte weiterveräußern (sog. Trading). Gerade mit Blick auf die mit der Digitalisie rung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote kommt den Me diaagenturen eine wichtige Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Dabei haben laut Mediaagenturverband OMG die 5 größten Mediaagenturen in Deutschland zusam men einen Marktanteil von rund 60 Prozent, die nochmals in Gruppen zusammengefassten vier größten Einkaufsholdings zusammen einen Marktanteil von über 80 Pro zent auf dem Markt der Mediaagenturen. Teilweise wird aufgrund der starken Markt stellung der großen Mediaagenturen zumindest langfristig ein Einfluss auf die Medi envielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhalte und Programm, da viele Produkte ein sog. „Happy-Umfeld" benötigten, um für diese sinn voll Werbung zu machen. Eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redaktion und Programm wurde verneint. Allerdings bestehe die Gefahr, dass kleinere Kunden, Qualitätsmedien und differenzierte Agenturen, die nicht von den zum Teil erheblichen Rabattierungen und Kick-backs profitieren würden oder andererseits gar nicht mehr Teil des Systems wä ren, in dem die Werbegelder über die Mediaagenturen fließen, einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen müssten,.der wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Für ein Verbot der in Frankreich durch das Loi Sapin verbotenen sog. TradingVerträge bestehe in Deutschland kein Bedürfnis, da dieses aus einem Korruptionsbekämpfungsgesetz entwickelt worden sei und in Deutschland nach den kartellrechtlichen Ermittlungen in den Jahren 2006 bis 2008 bereits ein anderes Maß an Transparenz und klarer vertraglicher Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen bestehe. Teilweise wurden Transparenzprobleme bei der Weitergabe der Rabatte von Mediaagenturen an die werbetreibenden Kunden gesehen. Allerdings sei es vor nehmlich Aufgabe der Vertragsparteien, innerhalb ihrer Vertragsbeziehungen für die 000190 notwendige Transparenz und klare vertragliche Festlegungen zu sorgen. Insgesamt wurde die kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im Bereich Mediaa genturen als positiv bewertet, welche aufgrund der zunehmenden Konzentration der Branche auch notwendig sei. 1.3 Ad-Blocker Ad-Blocker sind im Hintergrund ablaufende Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Diese wür den unmittelbar in die Software der Webseiten der Medienanbieter eingreifen und die Werbung blockieren und somit das Medienangebot entbündeln. Der Medienanbieter stelle aber ein Gesamtprodukt zur Verfügung, zu welchem bei kostenlosen Angebo ten auch Werbung gehöre, um das journalistische Angebot zu refinanzieren. Es be stünde kein Recht auf unentgeltliche Information, weshalb entweder für ein Medien produkt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse. Ad-Blocker wurden von BDZV und VDZ als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis der Zeitungs und Zeitschriftenverleger eingestuft, da derzeit bereits ca. 30 % der Internetnutzer Ad-Blocker ven/venden würden. Für das Jahr 2016 werde ein hierdurch entstehender. Schaden von weltweit ca. 40 Mrd. Euro prognostiziert. BDZV und VDZ forderten ein generelles gesetzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiedenen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von den Stakeholdern als nicht sachgerecht angesehen. w, Die Auswertung des Workshops erfolgte in der Sitzung der Arbeitsgruppe 3 am 13. April 2016. 2. Handlungsbedarf 2.1 Mediaagenturen Nach derzeitiger Einschätzung besteht aktuell noch kein konkreter gesetzgeberischer Hahdiungsbedarf. Entsprechende Forderungen wurden auch von Seiten der ange hörten Stakeholder nicht erhoben. Allerdings sollten die Mediaagenturen aufgrund ihrer Doppelrolle, der Gatekeeperfunktion und aufgrund ihrer Marktmacht vom Ge setzgeber weiter beobachtet werden. 000191 2.2 Ad-Blocker Ad-Blocker werden als gesetzeswidrig angesehen. Da die zugrundeliegenden Rechtsfragen von verschiedenen Gerichten jedoch noch unterschiedlich beurteilt würden, sahen die vertretenen Stakeholder einen rechts- und medienpolitischen Be darf für ein gesetzliches Verbot Ein Abwarten höchst- oder verfassungsrechtlicher Entscheidungen könne nicht zugemutet werden. 3. Konkrete Eckpunkte und ggfs. Regulierungsvorschläge ist eCPiÜÜ bei TMI^ßM . emibeiie^^^^ 4. Weiteres Verfahren 4.1 Zum bisherigen Bericht Da bereits im ersten Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesme dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) erzielt werden konnte, wird dies vom Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle vorge schlagen werden. Die Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmen eines der nächs ten Änderungsstaatsverträge die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend anzupassen. 4.2 Mediaagenturen Nach derzeitiger Einschätzung lässt sich ein konkreter Handlungsbedarf bei Mediaa genturen verneinen. Die Entwicklung soll allerdings weiter beobachtet werden. Ge gebenenfalls könnten die Länder in En/vägung ziehen, u.a. das bereits in § 7 Abs. 2 000192 RStV angelegte Verbot der Einflussnahme von Werbung und Werbetreibenden auf das Programm zu en/veitern und auszubauen. 4.3 Ad-Blocker Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine weitere gründliche Prüfung erforderlich, u.a. zu möglichen gesetzlichen Verortungen, zur EU-Rechtskonformität, in die auch das BMJV wegen seiner Zuständigkeit im Bereich des UWG einzubeziehen sein wird. r 000193 Petersen (BKM), Christin, Dr. Franke, Philipp (StM) <[email protected]> Von: Montag, 18. April 2016 13:34 Gesendet: An: n dsh. rw.de); Witze!(BKMj^olanaJ^ ^^^^^Hi(5)5tk.rlp.de) Betreff FnsUieute (DS)- Bericht AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier: Anlagen: 160408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'ln_RegChefs am 160616 Mediaagenturen und,Ad-Biocker - Stand 18.04.2016.docx Wichtigkeit: ^^;^be Kolleginnen und Kollegen, "^s Anlage übersende Ich Ihnen zur Vorabstimmung den Behchtsehtwurf der AG Kartellrecht / Vielfaltssicherung zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker für die Besprechung der Bundeskanzlenn mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016. Ich möchte Sie gerne bitten, mir Ihre etwaigen Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis heute, Dienstschluss,zu Übersenden. Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Freundliche Grüße Philipp Franke ^iaden-Württemberg Staatsministerium Baden-Württemberg Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien Richard-Wagner-Straße 15 70184 Stuttgart Telefon: E-Fax: -h49 7112153 362 +49 71166472 362 E-Mail: [email protected] Internet: www.stm.baden-wuerttemberg.de +++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++ 000194 P^ricW der ^Medi^nko^r^z AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung (Voreitz BMWI/Baden-Württemberg) Zwischenberichtzu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker 1. Sachverhalt 1.1 Allgemeines W In der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die Themen Med.iaagenturen und Ad-Blocker zu behandeln. Diese wurden wegen mögii eher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in der AG KärtellrechtA/ielfaitssicherung behandelt. Um die erforderlichen fachlichen Hintergmndinformationen von den betroffenen Stakehoidern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 8. März 2016 einen Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Biockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung des Themas Mediaagentureh ist die von Medienunterhehmen (Presse, Rundfunk) geübte Kritik an einzelnen Geschäftsmodellen von Mediaagenturen (z.B. Doppelrolle \y der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungert und Vergütungspraktiken so wie die starke Marktstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung ei nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Infhalte von Medienunternehmen. Im Fall der Ad-Blocker wird das Geschäftsmodeli als ein unzu lässiger Eingriff in eigene werbefinanzierte Geschäftsmodelle der Medienunternehrnen gesehen. Deshalb werden teilweise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögli che Beeinträchtigungen der Mediertvielfalt,. gesetzgeberische Maßnahmen gefordert. Teilnehmer waren Vertreter der Organisatiort der Mediaagenturen(OMG e.V.), der Omnicom Media Group Germany GmbH,des Bundesverbands Deutscher Zeitungs verleger(BDZV),des Verbandes Deutscher Zeitungschriftenverleger(VDZ),des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAI/V), des Verbands Privater 000195 Rundfunk und Telemedien e.V.(VPRT), von ARD.der Geschäftsführer der ZDF Werbefernsehen GmbH,der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen Interessengruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wur den im Nachgang der Sitzung eingereicht. 1.2 Mediaagenturen Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstieister in der Werbewirtschaft, die ins besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi en beraten Mediaagenturen handeln dabei sowohl im Auftrag der Kunden (Administ- ratiwerträge), kaufen aber auch auf eigene Rephnung ohne Kundenauftrag rabattierte Werbeflächen ein und veräußern diese an werbetreibendp Dritte weiter(sog. Trä- ding). In beiden Fäiien handeln die Mediaagenturen in der Regel im eigenen Namen. Mbdiaagerituren sind eine eigene Wirtschaftsstufe und dabei in der Regel gleichzeitig Vertragspartner der Medien als auch der Werbewirtschaft. Gerade mit Blick auf die mit der Digitalisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme der QMG mehr Vorteile beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagenturen der Mediaägentur-Holding GroupM haben in Deutschland einen Marktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings verfügen zusammen über einen Marktanteil von 76 Prozent und verwalten damit ein Werbebudget in Höhe von 12,4 Mrd. Euro.^ Teilweise wird aufgrund der starken Marktstellüng der großen Mediaagenturen zumindest langfristig ein Eihfluss auf die Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhal te und Programm,da viele Produkte ein sog.„Happy-Umfeld" tienötigten, um für diese sinnvoll Werbung ZU machen. In der Anhörung wurde eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redakti onen und Programme verneint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Medi aagenturen die Gefahr, dass kleinere Werbetreibende aber auch Medienunterneh men nur noch über einen eingeschränkten Zugang zü Mediaagenturen verfügen würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen,der Quelle: Präsentation der OMG beim Experten-Workshop der Arbeltsgruppe Kartell- rechtA/lelfaltssIcherung, Berlin, 08.03.2016. 000196 wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Die Übernahme des nach dem Lo'r Sapin in Frankreich bestehenden Tradingverbots in deutsches Recht wurde von den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht erforderlich erachtet. Hinge gen wurden die im Lei Sapin bestehenden Regelungen zu Tränsparenzverpflichtungen als prüfungswerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelungen erachtet. Insge samt wurde die bisherige kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im Bereich der Mädiaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Marktkonzentratiön in diesem Bereich auch weiterhin notwendig sei. 1.3 Ad-Blocker Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die Soft ware der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf fassung der Medienanbieter stellen sie ein Gesamtprodukt zur Verfügung, zu wel chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An gebot zu refinanzieren: Dieses Gesamtahgebot werde durch den Ad-Blocker faktisch entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Information, weshalb entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse. Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- ünd Zeitschriftenverleger bezeichnet, da derzeit bereits ca. 30 % der Internetnutzer Ad-Blocker venwenden würden, bei technikaffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016 werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca. 40 Mrd. Euro prognosti ziert. Die Medienunternehmen forderten vor diesem. Hintergrund ein generelles ge setzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als nicht zumutbar betrachtet. Insbesondere wurde die frühere Rechtsprechung des BGH,die Werbeblocker im Fernsehen für zulässig ansah(BGH, Urteil yorri 24. 6. 2004 -1ZR 26/02(KG)Werbeblocker "Femsehfee") als nicht übertragbar angese hen. Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei ebenfallis keine tragfähige Alternative. 000197 2. Handlungsbedarf 2.1 Mediaagenturen In der Anhörung wurden von Seiten der Stakeholder keine konkreten Forderungen erhöben. Allerdings würde eine Ergänzung des Verbots der Einflussnahme der Wer bung oder des Werbetreibendeh auf das Programm in §7 Abs. 2 des Rundfunk staatevertrags für erwägenswert öTachtet. Zudem sollten die Medjäägehtüren auf grund ihrer Doppelrolle,.der Gatekeeperfunktion und aufgrund ihrer Marktmacht vom Gesetzgeber weiter beobachtet werden. W' Nach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht ab schließend geklärt, ob gesetzgeberischer Händlungsbedarf besteht. So ist von ein zelnen Marktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Übertragung der Regelungen des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befürwortet worden. 2.2 Ad-Blocker In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen Stakeholder sahen einen rechts- und medienpolitischen .Bedarf für ein gesetzliches Verbot von Ad-Blockern. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein Integritätsschutz für journalistisch-redaktionelle digitale Produkte vergleichbar dem Gedanken des Signalschutzes im Rundfunkrecht sein. W Die AG sieht das Geschäftsmodell von Ad-Blockern als rechtlich und mit Blick auf die Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpolitisch als prob lematisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen(UWG, Urheberrecht, Rundfunkstaatsvertrag)für erforderlich. 3. Weiteres Verfahren 4.1 Allgemeines Kartejlrecht/ Vielfaltssicherung Da bereits im ersteh Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesme dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) 000198 erzielt werden konnte, wird der Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle vorschlagen, die entsprechende Vorschrift im GWB(§ 50c Abs. 2)entsprechend zu ändern. Der Referentenentwurf wird demnächst in die Ressortabstimmung gegeben. Die Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmeh einer der nächsten Änderungsstaatsverträge die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend anzupassen. 4.2 Mediaagenturen Zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, sollen u.a, die derzeit angesetzten fachlichen Disküssionsveranstaltungen zu diesem Thema aus. gewertet werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob im Hinblick auf die komplexe Situation und den noch frühen Diskussionsstand Bedarf für eine gutachterliche Auf arbeitung und Vertiefung der Thernatik, insbesondere zu Wirküngen mit Relevanz für ^. die Meinungs- und MedienVielfalt, besteht. 4.3 Ad-Biocker Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län der erforderlich, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver bundenen medienpolitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung (z.B. im Ur heberrecht, UWG oder RStV)ergänzend zu den bestehenden lauterkeitsrechtlichen Regelungen geboten ist. 000199 Petersen (BKM), Christin, Dr. Witzel (BKM), Roland, Dr. Von; Montag, 18. April 2016 21:10 Gesendet: Tranke^Philip^StM)^^^^ An: Cc: @sk.h a m burg.d e; hambura.de!^^^^^^^[email protected];^^B ^^|||||il|^^^^p.de); BKM-K32J BKM-PGBLKM_ Betreff: AW: Frist, heute (DS) - Bericht AG KartellrechtA/ielfaltssicherung, hier: Anlagen: 160408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'in_RegChefs am 16 0616 Mediaagenturen und Ad-ßlocker - Stand 18.04.2016 BKM.docx Wichtigkeit: ,1^ eher Herr Franke, vielen Dank für die Übermittlung des Berichtsentwurfs. BKM zeichnet bei Übernahme der kleineren, kenntlich gemachten Änderungen gerne mit. Mit besten Grüßen i.A. Roland Witzel Dr. Roland Witzel, Juris Doctor (University of Pennsylvania) Referat K 32 . ■ " ' Medienrecht, Neue Medien Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Köthener Straße 2 10963 Berlin ' Telefon; 03018-681-44277 .vax: 03018-681-5-44277 ^/J^feratspostfach: [email protected] P-Mail: [email protected] - . ' . .' . Internet: httD://www.kultur5taatg;ministerin.de Von: Franke, Philipp (StM)[maiito:[email protected] b d landsh de- Witzel Betreff: Frlst^Teut^DsT-BedciTAGKarte^ BMWIIIHIjlHB nier: nediaagentureTf und Ad-BlocKer Wichtigkeit: Hoch Liebe Kolleginnen und Kollegen, als Anlage übersende ich Ihnen zur Vorabstimmung den Berichtsentwurf der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker für die Besprechung der Bundeskanzierin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016. ^ 000200 Ich möchte Sie gerne bitten, mir Ihre etwaigen Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis heute, Dienstschluss, zu übersenden. Die kürze Frist bitte ich zu entschuldigen. Freundliche Grüße Philipp Franke Badezb-Wiirtteiaberg . Staatsministerium Baden-Württemberg Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien Richard-Wagner-Straße 15 ^^0184 Stuttgart ^'^lefon: +49 7112153 362 E-Fax: " +49 71166472 362 E-Mail: Internet: [email protected] www.stm.baden-wuerttemberg.de +++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++ 000201 AG Karteilrecht/Vielfaitssicherung (Vorsitz BMWi/Baden-Württemberg) Zwischenbericht zu den Themen Mediajagentüren und Ad-Biocker 1. Sachverhalt 1.1 Aligemeines In der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker zu behandeln. Diese wurden wegen mögli cher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in der AG KartellrechtA/ielfaltssicherung behandelt. Um die erforderlichen fachlichen Hintergrundinformationen von den betroffenen Sta- keholdern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 8. März 2016 einen Workshop zu Mediaagentureii und Ad-Biockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung des Themas Mediaagenturen ist die von Medienunternehmen (Presse, Rundfunk) geübte Kritik an einzelnen Geschäftsmodellen von Mediaagenturen (z,B. Doppelrolle ■ der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungen und Vergütungspraktiken so wie die starke Mail^tstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung eig nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Inhalte von Medienunternehmen. Im Fall der Ad-Blöcker wird das Geschäftsmodell als ein unzu- • lässiger Eingriff in eigene werbefinänzierte Geschäftsmodelle der Medienunterneh men gesehen. Deshalb werden teilweise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögli che Beeinträchtigungen der Medienvielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert. Teilnehmerwaren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V;), der Omnicom Media Group Germany GmbH,des Bundesverbands Deutscher Zeitungs verleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeitwgschriftenverleger(VDZ), des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater 000202- Rundfunk und Telemedien e.V.(VPRT), von ARD. der Geschäftsführer der ZDF Werbefernsehen GrhbH, der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen Interessengruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wür den im Nachgang der Sitzung eingereicht. 1.2 Mediaagenturen Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der WeilDewirtschaft, die ins besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi en beraten. Mediaagenturen handeln dabei sowohl im Auftrag der Kunden (Administratiwerträge), kaufen aber auch auf eigene Rechnung ohne Kundenauftrag rabattier- ^ te Werbeflächen ein und veräußerh diese an werbetreibende Dritte weiter(sog. Trading). jn beiden Fällen handeln die Mediaagenturen in der Regel im eigenen Namen. Mediaagenturen sind eine eigene Wirtschaftsstufe und dabei in der Regel gleichzeitig Vertragspartner der Medien als auch der Werbewirtschaft. Gerade mit Blick auf die mit der Digitalisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme der OMG mehr Vorteile beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagenturen der Mediaagentur-Holding GroupM haben in - Deutschland einen Marktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings verfügen zusammen über einen Marktanteil von 76 Prozent und verwalten damit ein Werbebudget in Höhe von 12,4 Mrd. Euro.^ Teilweise wird aufgrund der starken Marktstellung der großen Mediaagenturen zumindest langfristig ein Einfluss auf die Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhal te und Programm, da viele Produkte ein sog. „Happy-Ümfeld" benötigten, um für die se sinnvoll Werbung zu machen. In der Anhörung wurde eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redakti onen und Programme vemeint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Medi aagenturen die Gefahr, dass kleinere Werbetreibende aber auch Medienunterneh men nur noch über einen eingeschränkten Zugang zu Mediaagenturen verfügen würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen, der ^ Quelle:Präsentation der OMG beim Experten-Workshop der Arbeitsgruppe Kartell recht/Vielfaltssicherung, Berlin, 08.03.2016. '3 wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Die Übernahme des nach dem Loi Sapin in Frankreich bestehenden Tradingverbots in deutsches Recht wurde von den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht erforderlich erachtet. Hinge gen wurden die im Loi Sapin bestehenden Regelungen zu Transparenzverpflichtun gen als prüfenufifswerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelungen erachtet. Ins gesamt wurde die bisherige kartelirechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im Bereich der Mediaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Markt konzentration in diesem Bereich auch weiterhin notwendig sei. 1.3 Ad-Blocker Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die Soft ware der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf fassung der Medienanbieter stellen|siel.em Gesamtprodukt chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An MöditnanKtU-. zuvör ^^_ ' ,> gebot zu refinanzieren. Dieses Gesamtangebot werde durch den Ad-Blocker faktisch entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Information, weshalb entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse. Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und ZeitschriftenVerleger bezeichnet, da derzeit bereits ca. 30% der|lntern6tnutzeilM:Bl9-Cker.y.®Cw®Q?[®0.MCd^^^^ technikaffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016 werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca.40 Mrd. Euro prognosti ziert. Die Medienuntemehmen forderten vor diesem Hintergrund ein generelles ge setzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre-. KoihnientarlWR2]tBaie^^h dies aufdeutele. Notz^ weltÄcit? ; chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als nicht zümutbar betrachtet. Insbesondere wurde die früherej RechtsprecMhS.des BGH,die Werbeblocker im Fernsehen für zulässig ansah(BGH, Urteil vom 24.6. 2004 -1 ZR 26/02(KG)Werbeblocker "Fernsehfee") als nicht übertragbar angese hen. Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei eben Komraälitar VenVendtmg des Wortes..fitihö^ suggenerl, um dneitüfilehreile ^•«ifö;au^"ge6cto_. < Rspr.todeit^tsaphU^^tdlj^R^, '' ' fort ist aufAd-BfoQkqt . anwradbar.Daher bdsdijusherige^fepft;: falls keine tragfähige Alternative. 000204 2. Handluhgsbedarf 2.1 Mediaagenturen Zwar wurden iin der Anhörung wurden von Seiten der Stakeholder keine konkreten Forderungen erhoben. Allerdings wurde eine Ergänzung des Verbots der Einflussnahme der Werbung oder des Werbetreibenden auf das Programm in § 7 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags für enA^ägenswert erachtet. Zudem sollten die Mediaagentu ren aufgrund ihrer Doppelrolle, der Gatekeeperfunktion und aufgrund ihrer Markt macht vom Gesetzgeber weiter beobachtet werden. Nach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht ab 's-'' schließend geklärt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So ist von ein zelnen Marktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Überträgung der Regelungen des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befünA/ortet worden. 2.2 Ad-Biocker In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen Stakeholder sahen einen rechts- und medienpolitischen Bedarf für ein gesetzliches Verbot von Ad-Blockem. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein Integritätsschutz für journalistisch-redaktionelle digitale Produkte vergleichbar dern Gedanken des Sighalschutzes im Rundfunkrecht sein. Die AG sieht das Geschäftsmodell von Ad-Blockern als rechtlich und mit Blick auf die Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpolitisch als prpblernatisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen (UWG/IgWbI, Urheber recht, Rundfunkstaatsvertrag)für erforderlich. 3. Weiteres Verfahren 34.1 Ällgeineines Kartellrecht / Vielfaltssfcherung Da bereits im ersteh Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung der verfahrensrechtlicheh Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Lahdesme dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medieribereich (KEK) 000205 erzielt werden konnte, wird der Bund im Rahmen der9. GWB-Novelle|u.a.| vprschiagen, die entsprechende Vorschrift im GWB(§ 50c Abs.l2|i.entspreche^nd z Der Referentenentwurf wird demnächst in die Ressortabstimmung gegeben. Die Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmen einer der nächsten Änderungsstaatsver träge die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsverträg entsprechend anzu passen. KOiiihKn^r im AoGia]!- tne zä Äs zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONML ■ ' j.'-,- y.. • ' r- ■ ■ ■ ■ %■ ICdmmiLnteV.ßW za vermddm, bettoffd^ . Neitnuhg'des Vmcbtd veiden. 34.2 Mediaagenturen Zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, sollen u.a. die derzeit angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema aus gewertet werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob im Hinblick auf die komplexe Situation und den noch frühen Diskussionsstand Bedarf für eine gutachterliche Auf arbeitung und Vertiefung der Thematik, insbesondere zu Wirkungen mit Relevanz für die Meinungs- und Medienvielfalt, besteht. M.3 Ad-Blocker Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län der erforderlich, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver bundenen medienpolitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung (z.B. im Ur heberrecht, UWG/IgWBI oder RStV)ergänzend zu den bestehenden lauterkeitsrecht- : Kon^menfarEW^]: P^:GWB.söHtt an diesa $td|e lichen Regelungen geboten ist. 000206 Petersen (BKM), Christin, Dr. Von: Witze!(BKM), Roland, Dr. Gesendet: Dienstag, 26. April 2016 21:42 An: Witze!(BKM), Roland, Dr. Betreff: WG: Frist, heute (DS)- Bericht AG KartellrechtA^ielfaltssicherung, hier Anlagen: 160408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'in_RegChefs am 16 06 16 Mediaagenturen und Ad-Blocker - Stand 18.04.2016 BKM.docx Wichtigkeit: Von: [email protected]ünd.de fmailto:[email protected]] Gesendet^ien^g, 19. April 2016 09:00 An: i^BBWfcetrn.bwI.de: Witze!(BKMV Roland, Dr. m.bwl.de; BMWI amburq.dell^^^^^^BOsk.hambur pgblkFT^ 'I' BKM-K32_; Betreff: WG: Frist, heute(DS)- Bericht AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier; Mediaagenturen und Ad-Blocker Wichtigkeit: Hoch Lieber Herr Witzel, lieber Herr Franke, 182 bittet um Streichung der eingefügten Ergänzung „GWB"im Zusammenhang mit Ad-Blockern. Begründung eingefügt. Danke und Gruß Silvia Leipelt '^Von: [email protected] fmailto:[email protected]] ^iBsendet: Montag, 18. April 2016 21:10 [email protected] Cc: BBBMS||^2; stk.nrw.de; fist, heute (DS)- Berlc Wichtigkeit: Hoch stm.bwl.de: IB2; i.(30iaiJgE^; [email protected]; [email protected] , _ ärf§llrecht/Vlelfaltssicherung, hier: Mediaagenturen und Ad-Blocker Lieber Herr Franke, vielen Dank für die Übermittlung des Berichtsentwurfs. BKM zeichnet bei Übernahme der kleineren, kenntlich gemachten Änderungen gerne mit. Mit besten Grüßen i.A. Roland Witzel Dr. Roland Witzel, Juris Doctor (University of Pennsylvania) Referat K 32 Medienrecht, Neue Medien Die Beauftragte der Bundesregierung 000207 für Kultur und Medien Köthener Straße 2 10963 Berlin Telefon: 03Ü18-681-44277 Fax: 03018-681-5-44277 Referatspostfach: [email protected] E-Mail: [email protected] Internet; httD.7/www.kültürstaatsministerln.de Von: Franke, Philipp (StM) fmailto:[email protected] Gesendet^ontaaJ^Qg^lS 13:34 ■ ^ Anj^^BBB|l||^^^^^fciamburade^^^MBBJpBisk.hamburQ.de:^|BM|M||p(^stk.land5h.de: ^^^^^PI^HH^^^||^B^||||P^stKT^ide)rwiSel(BKM)^oland^r]2Hjj|jjj^F Betreff: Frist, heute(D5)- BerlchtAnSrfellrecht/Vielfaltssicherung, hier: Mediaagenturen und Ad-Blocker Wichtigkeit: Hoch .iebe Kolleginnen und Kollegen, als Anlage übersende ich Ihnen zur Vorabstimmung den Berichtsent'wurf der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker für die Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016. Ich möchte Sie gerne bitten, mir Ihre etwaigen Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis heute, Dienstschluss, zu übersenden. Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Freundliche Grüße Philipp Franke tiadea-Württemberg Staatsministerium Baden-Württemberg Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien Richard-Wagner-Straße 15 70184 Stuttgart Telefon: +49 7112153 362 E-Fax: +49 71166472 362 E-Mail: [email protected] Internet: www.stm.baden-wuerttemberg.de +++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist 000208 > lenz mit ten R^igiefuhgsöhefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016 AG KartellrechWIelfaltssicherung (Vorsitz BiWWI/Baden-Württemberg) Zwischenberichtzu den Themen Medlaagenturen und Ad-BIocker 1. Sachverhalt 1.1 Ällgemelnes In der Besprechung der Burideskahzierin mit den Regierungschefinnen und Regie rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bupd-Länder-Kommission am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die Themen Medlaagenturen und Ad-BIocker zu behandeln. Diese wurden wegen mögli cher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in der AG KarteljrechtA/ielfaltssicherüng behandelt. Uni die erforderlichen fachlichen Hintergrundinformationen von den betroffenen Sta- keholdern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 6. März 2016 einen Workshop zu Medlaagenturen und Ad-Blockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung des Therhäs Mediaagerituren ist die von Medienunternehmen (Presse, Rundfunk) geübte Kritik an einzelnen Geschäftsmodellen von Mediaagenturen (z.B. Doppelrolle der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungen und Vergütungspraktiken so wie die starke Marktstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung ei nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Inhalte von Medienunternehmeri. Im Fall der Ad-BIocker wird das Geschäftsmodell als ein.unzu lässiger Eingriff in eigene werbefinanzjerte Geschäftsmodelle der Medienunterneh men gesehen. Deshalb werden teilweise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögli che Beeinträchtigungen der Medienvielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert. Teilnehmer waren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.), der Onfinicom Media Group Germany GmbH,des Buhdesverbands Deutscher Zeitungs verleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeituagschriftenverleger(VDZ), des" Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater 000209 Ruhdfünk und Teleniedien e.V.(VPRT), von ARD, der Geschäftsführer der ZDF Werbefernsehen GmbH,der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef eines Verlags; Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen rpit den einzelnen Interessengruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wur den im Nächgäng der Sitzung eingereicht. 1^2 Mediaagentüren Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der Werbewirtschaft, die ins besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi en beraten. Mediaagenturen handeln dabei sovyohl Im Auftrag der Kunden (Administ rativverträge), kaufen aber auch auf eigene Rechnung öhne Kundenauftrag rabattierte Werbeflächen ein und veräußern diese an wert^etreibende Dritte weiter(sog. Tra- ding). In beiden Fällen handeln die Mediäagenturen in der Regel Im eigenen Namen. Mediaagenturen sind eine eigene Wirtschaftsstüfe und dabei in der Regel gleichzeitig Vertragspartner der Medien als auch der Werbewirtschaft. Gerade mit Blick auf die mitderOigitälisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme der OMG mehr Vorteile beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagehturen der Mediaägentur-Hölding GroupM haben in Deutschland einen Märktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings verfügen zusanrimen über einen Marktanteil von 76 Prozent und verwalten damit ein Werbebudget In Höhe vön 12,4 Mrd. Euro!^ Teilweise wird aufgruiid der starken CV w. Marktstellung der großen Mediäägenturen zumindest,langfristig ein Einfjuss auf die Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhal te und Programm, da viele Produkte ein sog.„Happy-Umfeld" benötigten, um für die. se sinnvoll Wefbüng,zu machen. In der Anhörung wurde eihe direkte Einflußnahme der Mediäägenturen auf Redakti onen und Programme verneint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Medi- äagentüren die Gefahr^ dass kleinere Werbetreibende aber auch Mediertunternehrhen nur noch über einen eingeschränkten Zugang zu Mediaagentüren verfügen würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen, der ^ Quelle: Präsentation der OMG beim ^erten-Workshop der Arbeitsgruppe Kartell- rechtA^ielfaltssicherüng, Berlin, 08.03.2016. 000210 . wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Die Übernahme des nacbdem Lei Sapin in Frankreich bestehenden Tradingvierbots in deutsches. Recht wurde von den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht erforderlich erachtet. Hinge gen wurden die im Loi Sapin bestehehdeh Regelungen zu Transparenzverpflichtun- I gen als prüfentm§swerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelungen erachtet. Ins gesamt wurde die bisherige kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im Bereich der Mediaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Marktkönzentration in diesem Bereich auch weiterhin notvyendig sei. 1.3 Ad-Blocker Ad-BIpcker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene W. Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die Soft ware der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf fassung der Medienanbieter stellen |si4eih.G®?an]tprPd-|Jkt.zur Verfügu^^^ tl!^cnam(U]s chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An gebot zu refinahzieren. Dieses Gesamtangebot werde durch den Ad-Blöcker faktisch entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Information, weshalb entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse. Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger bezeichnet, da derzeit bereits ca. 30 % der|nternethützef|Ad-Blqcker yeiwend^^^^^ technikaffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016 a^dentecWmtCftiCTmiast oBcptfolzeti^-: werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca. 40 Mrd. Euro prognosti ziert. Die Medienuntemehmen forderten vor diesem Hintergrund ein generelles ge setzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als nicht zumutbar betrachtet. Insbesondere wurde die Ifrüherel Rechtsprechung.^ KQ^jnei^r.| BGH,die Werbeblocker im Femsehen für zulässig ansah (BGH, Urteil vom 24. 6. üm^e^e 2004 -1ZR 26/02 <KG)Werbeblocker "Fernsehfee") als nicht übertragbar angese d>B!S3c(!r • hen..Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei eben falls keine tragföhige Alternative. 000211 2. Handlungsbedarf 2.1 Mediaagenturen Zwar wurden itn der Anhörung wurden von Seiten der Stakeholder keine konkreten Forderungen erhoben. Allerdings wurde eine Ergänzung des Verbots der Einfluissnahme der Werbung oder des Werbetreibenden auf das Programm In § 7 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags für erwägenswert erachtet. Zudem sollten die Mediaagentu ren aufgrund ihrer Doppeirölie, der Gatekeeperfunktion und aufgrund ihrer Markt macht vom Gesetzgeber weiter beobachtet werden. Nach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht ab w schließend geklärt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So Ist von ein zelnen Marktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Übertragung der Regelungen des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befünwortet worden. 2.2Ad-Blocker- In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen Stakeholder sahen einen rechts- und medienpolitischen Bedarf für ein gesetzliches Verbot von Ad-Blockern. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein integritätsschutz für joumalistisch-redäktionelle digitale Produkte vergleichbar dem Gedanken des Signalschutzes im Rundfunkrecht sein. Die AG sieht das Geschäftsmodeli.von Ad-Blockern als rechtlich und mit Bück auf die Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpolitisch als prob w lematisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen (UWG/iGWBl. Urheberrecht, Rundfunkstaatsvertrag)für erforderlich. Kprnmentar[ISPIS]: ypRThatsiclr: ~ iuich jpeinv Etinneiusg vnd denXu&eicR- ntmgmads d^.Aniiöiung mcht2um KdrteilrechVgeäußert.lä derscfarii[Uichm ' 3. Weiteres Verfahren 34.1 Allgemeines Kartellrecht / Vielfaltssicherung StelI1^D^lahme findet sich eböiialls k^ihe FoTdeiw&die das GWBbebifiR We^e- . werbsrechdich wird eindeutig iS$i UnliautejiReitsiechts v^tanden. . Da bereits im ersten Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Karteilbehörden und der Landesme dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) 000212 eraelt werden konnte, wird der Bund im Rehmen der 9. GWB-Novelie kaivorechla- gen, die enteprechende Vorschrift im GWB(§ 50c Abs.j2|l entsprechend zu änd^"" Der Referentenentwurf wird demnächst in die Ressortäbstimmung gegeben Die Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmen einer der nächsten Änderungsstaatsver träge die davon betroffene Kiausel im Rundfunkstaatsvertrag ehtspmchend anzupassen. Kdmnieirtär[Vj^kej;Bütt um AÄ- me Aescr jen Eüidtacfc zwischen betrofifaienAbsätes vetäcito werÄ 34.2 Mediaagentüren zur weiteren Kiärung, ob gesetzgeberischer Hartdiungsbedarf besteht, seilen u.a. die derzert angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema aus gewertet werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob im Hinblick auf die komplexe Situation und den noch frühen Diskussionsstand Bedarffür eine gutachterliche Auf arbeitung und Vertiefung der Thematik, insbesondere zu Wirkungen mit Relevanzfür die Meinungsund Medienvielfalt, besteht. 24.3 Äd-Blocker Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län dererforderlich, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver bundenen medienpoiitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung(z B im Urheberrecht, UWG^pder RSfV)ergM^^ liehen Regelungen geboten ist. / "" Kommcintartl.SDl9l!sn w' 000213 Petersen (BKIVI). Christin. Dr. Von: Witze!(BKM), Roland, Dr. Dienstag, 26. April 2016 21:42 Gesendet: An: Witze!(BKM), Roland, Dr. ' . ' Betreff; WG. Frist, heute(DS) - Bericht AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier ' Anlagen: 150408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'in.RegChefs am 16 0616 Mediaagenturen und Ad-ßlocker - Stand 18 04 2016 BKM.docx Von: Sahin, Amelie (StK) rmailto:Amelie.Sahtn@c:i-if rin Ho] - - --- ^ Gesendet: Dienstag, 19. April 2016 10:40 An: ^Lieber Herr Franke, Änderungen vorgenommen. Die Änderungen der BKM können von uns mitgetragen werden Viele Grüße Amelie 5ahin Von; [email protected] dg rmailtoiRnland w7tzel@hrm"h,Tnr^^^^ ^ Gesendet: Montag, 18. April 2016 21:10 An; EMigB^ranke^trn.bwi.rie Hp" ''' Hoch Karteilrecht/Vielfaltssicherung, hier: Mediaagenturen und Ad-Blocker Lieber Herr Franke, BKM B,i Mit besten Grüßen i.A. Roland Witze! Dr. Roland Witze!, Juris Doctor (University of Pennsylvania) Referat K 32 . Medienrecht, Neue Medien Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien ■ ". * Köthener Straße 2 10963 Berlin 000214 Telefon: 03018-681-44277 Fax: 03018-681-5-44277 Referatspostfach: K32(a)bkm.bund.de E-Mail: Roland.Witzel(a)bkm.bund.de Internet: http://www.kultürstaatsministerin.de Von: Franke, Philipp (StM) rmaiito:[email protected] Gesendet:_MüDtaq, 18. April 2016 13:34 Ap-^MM|^B||^jMQKkdTamhiirq_dp^^^BBBBBfcsk.harnburQ.de:j|^BHM I I l iinl li i l Cc^MWnungbluth, Armin; Kreißig, Wolfgang (StM); BMWI Jungheim, Stephanie; BMWI Leipelt, Silvia Betreff: Frist, heute (DS) - Bericht AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier: Mediaagenturen und Ad-Blocker Wichtigkeit: Hoch Liebe Kolleginnen und Kollegen, als Anlage übersende ich ihnen zur Vorabstimmung den Berichtsentwurf der AG Kartellrecht / Vielfaltssicherung zu ^.^Si^en Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker für die Besprechung der Bundeskanzlerin mitdenzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUT ^■ <egierungschefinnen und Regierungschefs der Länderam 16. Juni 2016. "^ch möchte Sie gerne bitten, mir Ihre etwaigen Änderungs- bder Ergänzungswünsche bis heute, Dienstschluss, zu . übersenden. Die kurze Frist bitte ich zu entschuldigen. Freundliche Grüße Philipp Franke Baden-Württemberg .-^aatsministerium Baden-Württemberg Jellv. Leiter Referat 35 - Rundfunkpolitik und Medien Richard-Wagner-Straße 15 "*^0184 Stuttgart Telefon: +49 7112153 362 E-Fax; +49 71166472 362 E-Mail: Internet: ' [email protected] www.stm.baden-wuerttemberg.de +++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++ 000215 ■ ÖöHpht der Bund-Länder-Kommission zur Medlenkohvergenz für-die Besprechung der Bundeskanzlerin ihlt den Regieruhgschelinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016 AG Karteiirecht/Vieifaitssfcherung (Vorsitz BMWi/Baden-Württemberg) Zwischenbericht zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker .1. Sachverhalt 1.1 Allgemeines W In der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Reglerungschefinnen und Regie rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker zu behandeln. Diese wurden wegen mögli cher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in . der AG KartellrechtA/ielfaltssicherung behandelt. Um die erforderlichen fachlichen Hintergrundinformationen von den betroffenen Sta- keholdern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 8. März 2016 einen Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Blockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung des Themas Mediaagenturen ist die von Medienunternehmen (Presse, Rundfunk) geübte Kritik an einzelnen GeschäftsmodOllen von Mediaagenturen (z.B. Doppelrolle - der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungen und Vergütungspraktiken so wie die starke Marktstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung ei nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Inhalte von. Medienunternehrrien. Im Fäll der Ad-Blocker wird das Geschäftsmodell als ein unzu lässiger Eingriff in eigene werbefinanzierte Geschäflsmodelle der Medienuntemeh- men gesehen. Deshalb werden-teilwßise, auch unter Hinweis auf längerfristig mögli che Beeinträchtigungen der. Medienvielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert. Teilnehmer waren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.), der Oninicom Media Group Germany GmbH; des Bundesverbands Deutscher Zeiturigsverleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeittmgschriftenverleger(VDZ), des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater 000216 I Rundfunk und Telemedien e.V.(VPRT), vert-der ARD, der Geschäftsführer der ZDF Werbefernsehen GmbH, der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen Interessengruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wur den im Nachgang der Sitzung eingereicht. 1.2 Mediaagenturen Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der Werbewirtschaft, die ins besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi en beraten. Mediäagenturen handeln dabei sowohl im Auftrag der Kunden (Administ- ratiwerträge), kaufen aber auch auf eigene Rechnung ohne Kundenauftrag rabattierw te Wertäeflächen ein und veräußern diese an werbetfeibende Dritte weiter(sog. Tra- ding). In beiden Fällen handeln die Mediaageinturen in der Regel im eigenen Namen. Mediaagenturen sind eine eigene Wirtschaftsstufe und dabei in der Regel gleichzeitig Vertragspartner der Medien als auch der Werbewirtschäft. Gerade mit Blick auf die mit der Digitalisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme der OMG rtiehr Vorteile beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagenturen der Mediaagentur-Holding GroupM haben in Deutschland einen Marktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings verfügen zusammen über einen Marktanteil von 76 Prozent und verwalten damit ein Werbebudget in Höhe von 12,4 Mrd. Eüro.^ Teilweise wird aufgrund der starken Marktstellung der großen Mediaagenturen zumindest langfristig ein Einfluss auf die Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienägenturen auf Inhair te und Programm, da viele Produkte ein sog.„Häppy-Umfeld" benötigten, urti für die se sinnvoll Werbung zu machen. In der Anhörung wurde eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redakti onen und Progrartime verneint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Mediaägehturen die Gefahr, däss kleinere Werbetreibende aber auch Medienunterneh men nur noch über einen eingeschränkten Zugang zu Mediaagenturen verfügen würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen, der 'Quelle: Präsentation der OMG beim Experten-Workshop der Ariaeitsgruppe KartellrechtA/ielftiltssicherung, Berlin, 08.03.2016. 000217 wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei Die Übernahme des nach dem Lei Sapin in Frankreich bestehenden Tradingverbots in deutsches Recht wurde von den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht eiforderlich erachtet. Hinge gen wurden die im Loi Sapin bestehenden Regelungen zu Transparenzverpflichtun gen,als prüfentm§swerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelüngen erachtet. Ins gesamt wurde die bisherige kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im Bereich der Mediaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Markt konzentration Iii diesem Bereich auch weiterhin notwendig sei. 1.3 Ad-Biocker Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die Soft ware der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf fassung der Medienanbieter stellen |sie| ej.n GesamtprpduM.zur Verf^^^ Chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An gebot zu refinänzieren. Dieses Gesamtangebot werde durch den Ad-Blocker faktisch entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Information, weshalb entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse. Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und Zeitschriften Verleger bezeichnet; da derzeit bereits ca. 30 % der|!nternetnufzei|.Ad-Blocker yeiwende^^^ technikäffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016 yrlelt^y ' ' c-'. werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca. 40 Mrd. Euro prognosti ziert. Die Medienunternehmen forderten vor diesem Hintergrund ein generelles ge setzliches Verbot von Ad-Blockern. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als nicht zumutbar betrachtet. Insbesondere wurde die[früher^ Rechtsprechu.ng_d Kömihehter-tW^^ BGH, die Werbeblocker im Fernsehen für zulässig ansah (BGH, Urteil vom 24.6. ^«ehe i^iäei>veQe'^^ 2004 -1ZR 26/02(KG)Werbeblocker "Fernsehfee")als nicht übertragbar angese ■ än^yendter.ffäier !b«s«t Isttiini'iw i&ltf 'zyxwvutsr l^f, hen. Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei eben falls keine tragfähige Alternative. 00021(3 2. Handlungsbedarf 2.1 Mediaagenturen ' I Zwar wurden iln der Anhörung wwrden-von Seiten der Stakeholder keine konkreten Forderungen erhoben. Allerdings wurde eine Ergänzung des Verbots der Einfluss- nahme der Werbung oder des Werbetreibenden auf das Programm in §7 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags für erwägenswert erachtet. Zudem sollten die Mediaagentu ren aufgrund ihrer Doppelrolle, der Gätekeeperfunktion und aufgrund ihrer Markt macht vom Gesetzgeber weiter beobachtet werden. Mach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht abschließend geklärt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So ist von ein- zelnen Marktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Übertragung der Regelungen des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befürwortet worden. 2.2 Ad-Blocker In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen Stakeholder sahen einen rechts- und medienpolitischen Bedarf für ein gesetzliches Verbot von Ad-BIockern. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein Integritätsschutz für journalistisch-redaktionelle digitale Produkte vergleichbar dem Gedanken des Signalschutzes im Rundfunkrecht sein. Die AG sieht das Geschäftsmodell von Ad-BIockern als rechtlich und mit Blick auf die Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpoiitisch als prob lematisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen (UWGyfeWBl, Urheber- gWb söüte recht, Rundfunkstaatsvertrag)für erforderlich. 3. Weiteres Verfahren 34.1 Allgemeines Kartellrecht / Vielfaltssicherung Da bereits im ersten Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesme dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Mediertbereich (KEK) 000219 erzielt werden konnte, wird der Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle kaLyprschlagen, die entsprechende Vorschrift im GWB(§ 50c Abs.a «htscwehend Der Referentenentwurf wird demnächst In die Ressortabstimmung gegeben. Die Länder beabsichtigen ihrerseits, im Rahmen einer der nächsten Änderungsstaatsver- KommentarIWRSlcfiite mAx&ah- me dieserF<mnuUenjn&^den Eindmcfc rov«niddeii,'&ss!^(8DaBti;nmigdes' .^tes:der>9.fÖ^ii^^^ ist.. vA'.X:-;-' i'V' -f.- ' träge die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend anzupassen. betroffenen weid» 34.2 Mediaagehturen Zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht sollen u.a. die derzeit angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema aus gewertet werden. Außerdem sollte geprOft werden, gb ob im Hinbllclr.aufarund dier komplexen Situation und d6n:d§s.hoch frühen Diskussionsstands Bedarf für eine " gutachterliche Aufarbeitung und Vertiefung der Thematik, insbesondere Im Hinhiicir aufging Gefahrduna.Wrkrrnarn rfiit Rclovun.. für üic-^Meinungs- und Medienvrelfalt, besteht. Die gutachterliche Aufherpituno sollta neoebenenfalte anrh orftrtom inwieweit Reoelunoen aus dem Loi Sanln Firn,.no in Recht finden kftnn- ten. 34.3 AdrBfocker Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län der erforderlich, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver bundenen medienpolitischen Risiken ggf. eine gesetzliche Flankierung(zB im Urheberrecht,lMG/!GS!5iapderRSty)ergänzenlzu liehen Regelungen geboten ist. 000220 Petersen (BKM), Christin, Dr. Franke, Philipp (StM) <[email protected]> Dienstag, 19. April 2016 12:01 Püschel (BKM), Jan Ole, Dr.; Petersen (BKM), Christin, Dr.; Veitmann (BKM), Judith; BKM-PGBLKMjJJ^^[^^mMm^stk.rlp.de); (BKM), Oliver; Püschel (BKM), Jan Ole, Dr.; Petersen (BKN^};_Qiristin, Dr.; BKM-PGBLKMjzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSR ^■ ■ ^^H|H^kstlcb^ern.de; [email protected], ^|mP^^sn7amburg.de),'^B^H|BpßsBiamDur^e; Hamburg Geschäftsstelle Medien (qeschaeftss^[email protected]^e)^MWI^ MWI m|||^ftM^Bl^0-IB2; ^^^^MWIBUE^VIB5;m^m^^^k.nrw.dei^P^P ^^^^HHHJ(bstlair^e)MTTedienreferat@stl^rw^^^^^J VHHPHV ^^^^^^l^^mi^H^H^Hjpsk.sachsen.de); SK (Medienrefera^@5k.sachsen.de); ^^B^^H^^^set^5kdnzlej.berlin.de;^|^^^|^H^^^^Hp ^^^P||^^^^|H|@stk.brandenbu]Ty{e); Medienrefera^Sl^rennen (medienmferat@sl^i^en.de);^mH^)stk.hessen.de;m|^^ ^H^B^Hm^[email protected]}; [email protected]; [email protected]; U^H^festaatskanzlei.saarland.de; medienreferat^staätskan2lei.5aarland.de;^^^^^^^_ ^MM|BW^fcstk.sachsen-anhalt.de;1^^^Bl^^^festk.landsh.de; ^^^^^^^^HH||H|^^^^B^fetsk.thueringen.de) Betreff: FRI^^^mOCH^^MDS)^bS?Tmung des Berichtsentwurfs der AG Anlagen: Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier Mediaagenturen und Ad-Blocker der BLKM für die Besprechung BK'in/RegChefs am 16.06.2016 150408 Entwurf-Bericht BLKM für Besprechung BK'in.RegChefs am 16 0616 - Stand 19.04.2016.docx ebe Kolleginnen und Kollegen, ✓ . in der Anlage erhalten Sie den Berichtsentwurf zur Bund-Länder-Arbeitsgruppe KartellrechtA'ielfaltssicherung zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker mit der herzlichen Bitte, mir Ihre Änderungsanregungen bis spätestens Mittwoch, den 20. April 2016 (Dienstschluss) an [email protected]|.de oder [email protected]!.de zu übersenden. Mit besten Grüßen Philipp Franke Baden-Württemberg 00022 Staatsministerium Baden-Württemberg Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien Richard-Wagner-Straße 15 70184 Stuttgart Telefon: E-Fax: +49 7112153 362 +49 71166472 362 E-Mail: [email protected] Internet: www.stm.baden-wuerttemberg.de +++ Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist.+++ W y! 000222 Berieht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz für die Bespreehung der Bundeskenzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Lander am 16. Juni 2016 AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung (Vorsitz BMWi/Baden-Württemberg) Zwischenbericht zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker 1. Sachverhalt 1.1 Allgemeines In der Besprechung der Bundeskanzierin mit den Regierungschefinnen und Regie rungschefs der Länder zum ersten Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission am 3. Dezember 2015 wurde die Kommission darum gebeten, ergänzend auch die Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker zu behandein. Diese wurden wegen mögli cher Bezüge zum Kartellrecht und aufgrund ihrer Relevanz für die Medienvielfalt in der AG KartellrechtA/ielfaltssicherung behandelt. Um die erforderlichen fächlichen Hintergrundinformationen von den betroffenen Stakeholdern zu erhalten, hat die Arbeitsgruppe am 8. März 2016 einen Workshop zu Mediaagenturen und Ad-Blockern durchgeführt. Hintergrund für die Behandlung des Themas Mediaagenturen ist die von Medienunternehmen (Presse,.Rundfunk) geübte Kritik an einzelnen Geschäftsmodellen von Mediaagenturen (z.B. Doppelrolle der Mediaagenturen), intransparenten Rabattierungen und Vergütungspraktiken so wie die starke Marktstellung einzelner Agenturen verbunden mit der Befürchtung ei nes daraus resultierenden möglichen Einflusses auf die Programme und Inhalte von Medienunternehmen. Im Fall der Ad-Blocker wird das Geschäftsmodell als ein unzu lässiger Eingriff in eigene werbefinanzierte Geschäftsmodelle der Medieriunternehrrieh gesehen. Deshalb werden teilweise, auch unter Hinweis äuf längerfristig mögli che Beeinträchtigungen der Medienvielfalt, gesetzgeberische Maßnahmen gefordert. Teilnehmer waren Vertreter der Organisation der Mediaagenturen(OMG e.V.), der Omnicom Media Group Germany GmbH,des Bundesverbands Deutscher Zeitungs verleger(BDZV), des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger(VDZ), des Zentral verbandes der deutschen Werbewirtschaft(ZAW), des Verbands Privater Rundfunk 000223 und Telemedien e.V.(VPRT), der ARD,der Geschäftsführer der ZDF Werbefernse hen GmbH, der AG Privater Rundfunk(APR)sowie der Anzeigenchef eines Verlags. Die Gespräche wurden aus Vertraulichkeitsgründen mit den einzelnen Interessen gruppen jeweils separat geführt. Weitere schriftliche Stellungnahmen wurden im Nachgang der Sitzung eingereicht. 1.2 Mediäägenturen Bei Mediaagenturen handelt es sich um Dienstleister in der Werbewirtschaft, die ins besondere Unternehmen bei der Streuung ihres Werbeetats in verschiedenen Medi en beraten. Mediaagenturen handeln dabei sowohl ihn Auftrag der Kunden (Administ rativverträge), kaufen aber auch auf eigene Rechnung ohne Kundenauftrag rabattierte Werbeflächen ein und veräußern diese an werbetreibende Dritte weiter(sog. Tra- ding). In beiden Fällen handeln die Mediaagenturen in der Regel im eigenen Namen. Mediaagentureri sind eine eigene Wirtschaftsstufe und dabei in der Regel gleichzeitig Vertragspartner der Medien als auch der WerbeWirtschaft. Gerade mit Blick auf die mit der Digitalisierung einhergehende Diversifizierung der Programme und Angebote kommt den Mediaagenturen eine Lotsen- und Bündelungsfunktion zu. Rund 97 Pro zent aller Kunden versprechen sich laut der Stellungnahme.der OMG mehr Vorteile beim Einkauf über eine Mediaagentur als von einer direkten Buchung beim Werbevermarkter. Die Mediaagenturen der Mediaagentur-Holding GroupM haben in Deutschland einen Marktanteil von 45 Prozent. Die drei größten Agentur-Holdings verfügen zusammen über einen Marktanteil von 76 Prozent und ven/valten damit ein Werbebudget in Höhe von 12,4 Mrd. Euro."" Teilweise wird aufgrund der starken Marktstellung der großen Mediaagentüren zumindest langfristig ein Einfluss auf die Medienvielfalt befürchtet, teilweise auch ein Einfluss der Medienagenturen auf Inhal te und Programm, da viele Produkte ein sog. „Happy-Ümfeld" benötigten, um für die se sinnvoll Werbung zu machen. In der Anhörung wurde eine direkte Einflussnahme der Mediaagenturen auf Redakti onen und Programme verneint. Allerdings bestehe auf Grund der Struktur der Medi aagenturen die Gefahr, dass kleinere Werbetreibende aber auch Medienunterneh men nur noch über einen eingeschränkten Zugang zu Mediaagenturen verfügen würden. Damit müssten sie einen nachhaltigen Wettbewerbsnachteil hinnehmen, der ^ Quelle: Präsentation der OMG beim Experten-Workshop der Arbeitsgruppe KartelirechtWielfaltssicherung, Berlin, 08.03.2016. 000224 wiederum für die Vielfaltssicherung von Belang sei. Die Übernahme des nach dem Loi Sapin in Frankreich bestehenden Tradingverbots in deutsches Recht wurde von den sich dazu äußernden Teilnehmern für derzeit nicht erforderlich erachtet. Hinge gen wurden die im Loi Sapin bestehenden Regelungen zu Transparenzverpflichtun gen als prüfenswerte Alternative zu bilateralen Vertragsregelungen erachtet. Insge samt wurde die bisherige kartellrechtliche Kontrolle durch das Bundeskartellamt im Bereich der Mediaagenturen als positiv bewertet, welche aufgrund der hohen Markt konzentration in diesem Bereich auch weiterhin notwendig sei. 1.3 Ad-Blocker Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten enthaltene Werbung dem Betrachter nicht dargestellt wird. Sie greifen unmittelbar in die So^twäre der Webseiten der Medienanbieter ein und blockieren die Werbung. Nach Auf fassung der Medienanbieter stellen diese ein Gesamtprodukt zur Verfügung,zu weh chem bei kostenlosen Angeboten auch Werbung gehöre, um das journalistische An gebot zu refinanzieren. Dieses Gesamtangebot werde durch den Ad-Blocker faktisch entbündelt. Es bestünde aber kein Anspruch auf unentgeltliche Inföhnation, weshalb entweder für ein Medienprodukt gezahlt oder die Werbung geduldet werden müsse. Ad-Blocker wurden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis insbeson dere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger bezeichnet, da derzeit bereits ca. 30 % der Internetnutzer Ad-Blocker verwenden würden, bei technikaffinen Titeln liege die Blockerrate sogar bei über 50 %. Für das Jahr 2016 werde ein hierdurch entstehender Schaden von weltweit ca; 40 Mrd. Euro prognosti- V' ziert. Die Medienunternehmen forderten vor diesem Hintergrund ein generelles ge setzliches Verbot von Ad-Blockerh. Das Abwarten höchstrichterlicher Rechtspre chung zu den insbesondere lauterkeitsrechtlichen Rechtsfragen, die von verschiede nen Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt worden seien, wurde von ihnen als nicht zumutbar betrachtet. Insbesondere wurde die bisherige Rechtsprechung des BGH,die Werbeblocker im Fernsehen für.zulässig ansah(BGH, Urteil vom 24.6, 2004 -1ZR 26/02(KG)Werbeblocker "Fernsehfee") als nicht übertragbar angese hen. Das Umstellen auf Bezahlangebote oder ein technisches Wettrüsten sei eben falls keine tragfähige Alternative. 000225 2. Handlungsbedärf 2.1 Mediaagenturen Zwar wurden In der Anhörung von Seiten der Stakeholder keihe konkreten Forderun gen erhoben. Allerdings wurde eine Ergänzung des Verbots der Einflusshahme der Werbung oder des Werbetreibenden auf das Programm in § 7 Abs.2 des Rundfunk staatsvertrags für erwägenswert erachtet. Zudem sollten die Mediaagenturen auf grund ihrer Doppelrolle, der Gatekeeperfunktion und aufgrund Ihrer Marktmacht vom Gesetzgeber weiter beobachtet werden. Nach Auffassung der AG ist nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht abschließend geklärt, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So ist von ein -w zelnen Märktteilnehmern außerhalb der Anhörung eine Übertragung der Regelungen des Loi Sapins in Deutschland durchaus auch befürwortet worden. 2.2 Ad-Blocker In der Anhörung wurden Ad-Blocker als rechtswidrig angesehen. Die vertretenen Stakeholder sahen einen rechts^ und medienpolitischen Bedarf für ein gesetzliches Verbot von Ad-Blockern. Eine mögliche Regelungsoption könnte ein Integritäfsschutz für journalistisch-redaktionelle digitale Produkte vergleichbar dem Gedanken des Signalschutzes im Rundfunkrecht sein. Die AG sieht das Geschäftsmodell von Ad-Blockern als rechtlich und mit Blick auf die W Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote auch medienpölitisch als prob lematisch an. Sie hält daher die Prüfung gesetzlicher Regelungen in den hierfür in Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Regelungsbereichen (z.B. UWG, Urheber recht, Rundfunkstaatsyertrag)für erforderlich. 3. Weiteres Verfahren 3.1 Allgemeines Kartellrecht/ Vielfaltssicherung Da bereits im ersten Zwischenbericht der AG Einigkeit über die bessere Verzahnung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden und der Landesme dienanstalten/Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) 000226 erzielt werden konnte, wird der Bund im Rahmen der 9. GWB-Novelle u.a. vorschla gen, die entsprechende Vorschrift im GWB(§ 50c)entsprechend zu ändern. Der Re ferentenentwurf wird demnächst in die Ressörtabstimmung gegeben. Die Länder be absichtigen ihrerseits, im Rahmen einer der nächsten Änderungsstaatsverträge die davon betroffene Klausel im Rundfunkstaatsvertrag entsprechend anzupassen. 3.2 Mediaagenturen Zur weiteren Klärung, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, sollen u.a. die derzeit angesetzten fachlichen Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema aus gewertet werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob aufgrund der komplexen Si tuation und des noch frühen Diskussionsstands Bedarf für eine gutachterliche Aufar beitung und Vertiefung der Gesamtthematik, insbesondere im Hinblick auf eine Ge fährdung der Meinungs- und Medienvielfalt und mögliche Lösungswege, besteht. . 3.3 Ad-Blocker Bei der Thematik Ad-Blocker ist eine zeitnahe Prüfung durch den Bund und die Län der erforderlich, ob im Hinblick aUf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit ver bundenen medienpolitischen Risikeh ggf. eine gesetzliche Flankierung (z.B. im'Ur heberrecht, UWG oder RStV)ergänzend zu den bestehenden lauterkeitsrechtlichen Regelungen geboten ist. 000227 Petersen (BKM), Christin, Dr. Von: Gesendet: An: Medienreferat(StK) <Medienreferä[email protected]> Mittwoch, 20. April 2016 11:11 Franke, Philipp (StM); Rüsche!(BKM), Jan Ole^Di^etegerUBI^^ Dr.; Veltmanj^BKM^udith; BKM-PGBLKMj|m^UBB^^^^zyxwvutsrqpo ^^^^SheUBK^Jan Ole, DivPetereerU^ Dr.; BKM■ M^^^fl|||Hf^@lv.rlp.de); MedienreT?a^tl^LP)||^|HP|P PGBLKMj Medienreferat (StK);fl|^^^H^|HF s k. ha m b u rg.ae)!^^^^^H|m ^^^^H^^amburg.de; Hamburg Geschäftsstell^edienÄschaeftsstell^medien@sk.^^ ^^H||H|^BM\mI|H|[|^||^V1WI BUER0^B2j||||IH ^^^^■ ■ ^^MW!BU^0-VIB5;HH^^^^pstk.nrw.de; ^^^^^^^^^^^^^^[email protected]^B^edienreferat (NRW); ^^^^^^^^^achse^^^B^^^^^^^B@senatskanzIerDenin!ae; Medienreferat (Berlin); ^^■ ^^■ HHftstk^randenburade^M^enreferat (SK-Bremen); ^^^^^^^E^.hessen.de; ^^^^^^^H^@stk.hessen.de); medienrefe^@stk.rTiv-regierung.de; [email protected]ÄB|^^^^bstaatskanzlei.saarlarid.de; medienrefera^staatskanzlei.saarlanod^^^^^^^^^ ^^mH^|bstk.5ach5en-anhalt.de;^^m^^HP@stk.!andsh.de; Thueringen) _ Cc: Betreff: mm^p^tK);fimHp[stK) 16-04-20 AE BY - Abstimmung« Berichtsentwurfs der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung Lieber Herr Franke, vielen Dank für die Gelegenheit' zur Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe /CXartellrecht/Vielfaltssicherung, die Bayern wie folgt wahrnimmt: ■ ^us bayerischer Sicht besteht aktuell kein konkreter gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Entwicklungen bei den Mediaagenturen sind zu beobachten. Mit Blick auf die Ad-Blocker sind anhängige Gerichtsentscheidungen abzuwarten. Mit besten Grüßen Stephanie Schmieding Leiterin des. Referates Rundfunkpolitik und Rundfunkrecht Bayerische Staatskanzlei Franz-Josef-Strauss-Ring 1 80539 Muenchen Tel.: 089/2165-2654 Fax: 089/2165-3654 F-mail: ■ ;[email protected] 000228 Von: Franke, Philipp (StM) rmai!tQ:PhiiiDp.Franke(Q)stm.bwl.del Gesendet: Dienstag, 19. April 2016 12:01 An- [email protected]: [email protected]: [email protected]; pnhikmahkm.bundidSr^MBiapRPöTlMM^ 'f i.^ • ■ ^^^^^^e^^nQle.PuescneK^^^ffiuna7ae^nnstin.Petersen(S)bkm.bund.de, tKl; Medienreferat (StK); sk.ham gcrhfifift<;c:[email protected]^; wLbundide); (BWL); Medienreferat(StM); bmvykbündTde; [email protected]: stk.nrw.de): Medienreferat(NRW); bmfsfi.bund.de: sk.sächsen.de): Medienreferat(Sachsen ): ei.berlin.de: Medienreferat(BerlIn);|||^^^^^^H|r stk.brandenburQ.de): Medienreferat i I stk.hessen.de)Mme^[email protected]^: BMF i^eferä[email protected]'ersachsen.de:^[||^Bfestaat^gnzieigarland.de: [email protected]^^^MMB||P|P^Psti^chsen-anhalt.de; stk.iandshTdeT^JBIj^^rrSnTiuern^n} wetrerr: t-Kib \ MITTWOCH, 20.4.(DS): Abstimmung des Berichtsentwurfs der AG Kartelirecht/Vieifaitssicherung, hier Mediaagenturen und Ad-Blocker der BLKM für die Besprechung BK'in/RegChefs am 16.06.2016 Liebe Kolleginnen und.Kollegen, in der Aplage erhalten Sie den Berichtsentwurf zur Bund-Länder-Arbeltsgruppe .. . . Kartellrecht/Vielfaltssicherung zu den Themen Mediaagenturen und Ad-Blocker mit der herzlichen Bitte, mir Ihre Änderungsanregungen bis spätestens Mittwoch,den 20. April 2016 (pienstschluss) an philipp.franke(ffistm.bwl.de oder [email protected] zu übersenden. ; Mit besten Grüßen Philipp Franke Baden-Württemberg Philipp Franke Staatsministerium Baden-Württemberg Stellv. Leiter Referat 35- Rundfunkpolitik und Medien Richard-Wagner-Straße 15 70184 Stuttgart Telefon: E-Fax: +49 7112153 362 +49 71166472 362 000229 E-Mäil: [email protected] Internet: . www.stm.baden-wuerttemberg.de Bitte prüfen Sie der Uniweit zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist+++ w 000230 Petersen (BKM), Christin, Dr. Von: Witzel (BKM), Roland, Dr. Gesendet: Mittwoch, 20. April 2016 21:11 'Franke, Philipp (StM)' An: Cc: Püschel (BKM), Jan Ole, Dr.; Petersen (BKM), Christin, Dr.; Veitmann (BKM), Judith; BKM-PGBLKI\y^BJ^^J^J|^^^@stk.rlp.de); ^S^^^^^^STrip.de); Schenk (BKM), Oliver; ^B^^^J|^[email protected]; [email protected]; Geschäftsstelle Medien (geschaeft^^ß!medi^@sk.hamburgjd^zyxwvutsrqponmlkj ^^■ ■ ■ ||H||| ßMWI^mfl^HBMW^UE^-IB2; ^■ ■ BMWIBUE^VIB5;ÄjHy^^k.nrw.dei|^J|p ^^^^HB|j|^H|m|§}stk.r^^^^[email protected]; BMFSFJ 5K ^^^^^^|p^k.sachsei?ae)^eaienr^r^t - 5I^[email protected]); ^^^B[H^H^^Bsenatskanzlei.berlin.de;^^HH^^mm^|^P ^^^^^^^^[email protected]^e)^edien^ferat (SK-Bremen ([email protected]);^B|^^[[email protected]^JJ| ^^■ ^■ m^[email protected];[email protected]^^^* ^iS^^^^^[email protected]; ^^^^^testaatskanzlei.saarland.de; ^^^^[email protected]^^^^^fc_^ ^■ ^^■ ^Kstk^achser^nhdl^^^|^B||||[email protected]; ts k.t h u e rin g e n.d e) Betreff: ^^^^^^^roCH^^MDsTAbsrirnmung des Berichtsentwurfs der AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, hier Mediaagenturen und Ad-Blocker der BLKM für die Besprechung BK'in/RegChefs am 16.06.2016 Lieber Herr Franke, >^^rzlichen Dank für den Berichtsentwurf zu Mediaagenturen und Ad-Blockern, den ich für BKM gerhe mitzeichne. Mit besten Grüßen i.A. Roland Witzel Dr. Roland Witzel, Juris Doctör (University of Pennsyivania) Referat K 32 Medienrecht, Neue Medien Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Köthener Straße 2 10963 Berlin Telefon: 03018-681-44277 Fax:03018-681-5-44277 Referatspostfach: [email protected] E-Mail: [email protected] Internet: http://www.külturstaatsministerin.de 000231 Von: Franke, Philipp"(StM)[mailfn PhiliPP FrankeQstm.bwl.de] o.......i«<mi, I^^M^^gfk.iandsh.de; «■ zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ^* AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung, lebe Kolleginnen und Kollegen, ^ AI » »rhi,:tpn Sie den Berichtsentwurf zur Bund-Länder-Arbeitsgruppe Karteilrecht/Vielfaltssicherung zu den Themen Idiaagenturen und Ad-Blocker mit der herzlichen Bitte, mir ihre Anderungsanregungen bis spätestens Mittwoch, den 20. April 2016 (Dienstschluss) an philipp.frankeiastm.bwl.de oder [email protected] ZU übersenden. , .* .- Mit besten Grüßen Philipp Franke Baden-Württemberg Staatsministerium Baden-Württemberg Stellv. Leiter Referat 35 - Rundfunkpolitik und Medien Richard-Wagner-Straße 15 70184 Stuttgart Telefon: +49 711 2153 362 +49 711 66472 362 E-Fax: E-Mail: Internet: [email protected] ^AfSAMä. ctm hadpn-wüerttemberg.de itte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob der Ausdruck dieser E-Mail erforderlich ist +++ +++ Bitte 000232 Franke, Philipp (StM). <[email protected]> Von: Gesendet: An: Donnerstag, 21. April 2016 09:24 Petersen (BKM), Christin, Dr. . Kreißig, Wolfgang (StM) Cc: Re: AG Bericht - Kartellrecht Betreff: Liebe Christin, der Bericht gilt als fmalisiert. Es wurden keine Änderungen vorgenommen. Beste Grüße PhilippzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ./■ ■ -^21 0^.2016 um 09:20 schrieb "[email protected]" <r,hristin.Petersen@,btan.bund.de>: ^ Lieber Philipp/ wurden beim Bericht noch Änderungen vorgenommen, oder gilt euer Papier alsflnalisiert? Viele Grüße Christin 000233 Günther(BKM), Christin, Dr. Von: Witzel (BKM), Roland, Dr. Gesendet: An: Sonntag, 26. Juni 2016 20:40 Petersen (BKM), Christin, Dr. Betreff: WG: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz Kennzeichnung: Kennzeichnungsstatus: Zur Nachverfoigung Gekennzeichnet Liebe Christin, ich durchforste gerade meine E-Mails. Ist diese Anfrage bei Dir gelandet? Da ich noch eine Woche Im Urlaub bin, wäre ich Dir dankbar, wenn Du Dich hierzu ggf. mit Manu abstimmen könntest. Vielleicht hat sich das Ganze aber auch bereits durch Zeitablauf erledigt. jlebe Grüße jOland Von: Pressestelle BKM rmailto:[email protected] Gesendet: Mittwoch, 22. Juni 2016 10:01 An: BKM-PGBLKM_ .. . Betreff:[BMI-SPAM-Verdacht] WG: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz Liebe Kolleginnen und Kollegen, wie könnten wir nachfolgene Presseanfrage beamtworten? Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Vielen Dank im Voraus und beste Grüße aus der Pressestelle BKM ven Lindner Pressestelle BKM Dorotheenstraße 84,10117 Berlin Telefon:(030)18 272-3281 Fax:(030)18 272-3259 E-Mail: [email protected] Internet: www.kulturstaatsministerin.de Von: Gesendet: Mittwoch, 22. Juni 2016 09:56 An: Pressestelle BKM <[email protected]> Betreff: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz Sehr geehrte Pressestelle der BKM, ich melde mich bei Ihnen mit einer Anfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz: 000234 Für einen Artikel zur Adblocker-Thematik würde mich interessieren, ob ich hier mehr zu den Hintergründen und den weiteren Schritten erfahren könnte. Wer sind denn die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Kartellrecht, welche Experten wurden hier gehört? Lässt sich sagen, welche Anbieter besonders einen rechtlichen Handlungsbedarf bei Adblockern gesehen haben? Wie ist nun das weitere Vorgehen? Von welchem Zeitraum reden wir bei einer zeitnahen Prüfung gesetzlicher Regelungen? Wer Ist dafür zuständig? Was für Modelle sind hier vorstellbar? Würde sich diese Regelungen auf das Verbot des Angebots oder des Einsatzes von Adblockern beziehen? Würde es also Anbieter oder Nutzer adressieren? Für Antworten bis morgen, 16 Uhr, wäre ich dankbar! Tel.: Fax. E-M a i Sitz der Gesellschaft; München Eingetragen beim Amtsgericht München unter: ^Geschä ftsf St-I d N r.: Besuchen Sie uns auch im Internet: Alle Termine. Frühbucherfristen und Aktionen auf einen Blick! Unser neuer Event Newsletter ist da. Jetzt abonnieren » 00023B Günther(BKM), Christin, Dr. Gesendet: Püschel (BKM),Jan Ole, Dr. Dienstag, 28. Juni 2016 09:04 'Pressestelle BKM' Cc: BKM-PGBLKM, WG: Bitte um Billigung und Weiter|eitung: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz(AG Anlagen: WG:Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur KartellrechtA/ielfaltssicherung) Medienkonvergenz Von; Petersen (BKM), Christin, Dr. Gesendet: Montag, 27. Juni 2016 16:07 An: Püschel(BKM), Jan Ole, Dr. / Cc: BKM-PGBLKM_; Kehlenbach (BKM), Manuela \^etreff: Bitte um Billigung und Weiterleitung: Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz(AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung) Pressestelle über Herrn GL K 3, gebilligt, Püschel, 28.06 Betreff: AE zum Bericht BLKM hier: Thema Ad-Blocker Jjnsere_Pressestelj^ uns um Beantwortung der nachfolgen Presseanfrage von Herrn| ^ einen Artikel zur Adblocker-Thematik gebeten. Die heutige Nachfrage hat ergeben, dass eine Beantwortung der Fragen bis morgen (28.06.2016) Vormittags erfolgen sollte. Da die Fragen die AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung (Vorsitz BMWi/BW)betreffen, wurde seitens ^r^BKM um Zulieferung abgestimmter Antworten gebeten. Die Fragen nebst Antworten von BMWi in Abstimmung mit BW sind: 1. Wer sind denn die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Kartellrecht, welche Experten wurden hier gehört? Die Arbeitsgruppe Karteilrecht/Vielfaltssicherung war einefür die Bundesressorts und Länder offene AG unter dem Ko-Vorsitz des Bundes, vertreten durch BMWI,Referatfür Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik, und des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Referat Rundfunkpoiitik und Medien. Die angehörten Experten können dem Bericht aufSeite 28 entnommen werden. 2. Lässt sich sagen, welche Anbieter besonders einen rechtlichen Handlungsbedarf bei Adblockern gesehen haben? Das Geschäftsmodell„Adbiocker" wurde von den angehörten Experten abgelehnt 3. Wie ist nun das weitere Vorgehen? Von welchem Zeitraum reden wir bei einer zeitnahen Prüfung gesetzlicher Regelungen? Das weitere Vorgehen ist im Bericht benannt Konkrete Enddaten einer Prüfung sind nichtfestgelegt 4. Wer ist dafür zuständig? 4. Eine Prüfung zu bestehendem gesetzgeberischen Handlungsbedarfs kann von allen von der Thematik potentiell betroffenen Stellen auf 000236 Bundes- und Länderseite durchgeführt werden. 5. Was für Modelle sind hier vorstellbar? Würde sich diese Regelungen auf das Verbot des Angebots oder des Einsatzes von Adblockern beziehen? Würde es also Anbieter oder Nutzer adressieren? VorAbschluss einer Prüfung zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf und ggfs. seiner Konkretisierung sind Aussagen über mögliche Regelungsmodelle verfrüht. Beste Grüße Christin Günther Dr. iur. Christin Günther ">G BLKM I Projektgruppe Bund-Länder-Kommission ,^^ur Medienkonvergenz Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kothener Straße 2 10963 Berlin Telefon: 030-18 68144356 Fax; 030-18 681 55337 Projektgruppenpostfach: pgbikm(5)bkm.i: E-Mail: [email protected] Internet: www.kulturstaatsmlnisterin.de [email protected] ['mailto:[email protected] Gesendet: Montag, 27. Juni 2016 14:52 „.^n: PetersenfBWi^hr^ti^ Dr. Cc: BMWI BMWl BUER0-IB2; medienref^BSstrTrbwTde: BKM-PGBLKM_; KehlenDaaHBfflTTMänuela Betreff: WG; m.d.B. um Zulieferung bis heute DS - Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz(AG Kartellrecht/Vielfaltssicherung) Liebe Frau Günther, wie erbeten eine, mit BW abgestimmte,Zulieferung zur Presseanfrage. Vj " (Handelt es sich Übrigens um den Originalwortlaut der Fragen von W&V? Klingen eigenartig) 000237 1. Wer sind denn die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Kartellrecht, welche Experten wurden hier gehört? Die Arbeitsgruppe Kartellrecht/Vielfaltssicherung war eine für die Bundesressorts und Länder offene AG unter dem Ko-Vorsitz des Bundes, vertreten durch BMWI, Referat für Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik, und des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Referat Rundfunkpolitik und Medien. Die angehörten Experten können dem Bericht auf Seite 28 entnommen werden. 2. Lässt sich sagen, welche Anbieter besonders einen rechtlichen Handlungsbedarf bei Adblockern gesehen haben? Das Geschäftsmodell „Adblocker" wurde von den angehörten Experten abgelehnt. 3. Wie ist nun das weitere Vorgehen? Von welchem Zeltraum reden wir bei einer zeitnahen Prüfung gesetzlicher Regelungen? Das weitere Vorgehen ist Im Bericht benannt. Konkrete Enddaten einer Prüfung sind nicht festgelegt. 4. Wer ist dafür zuständig? Eine Prüfung zu bestehendem gesetzgeberischen Handlungsbedarfs kann von allen von der Thematik potentiell betroffenen Stellen auf Bundes- und Länderseite durchgeführt werden. 5. 5. Was für Modelle sind hier vorstellbar? Würde sich diese Regelungen auf das Verbot des Angebots oder des Einsatzes von Adblockern beziehen? Würde es also Anbieter oder Nutzer adressieren? Vor Abschluss einer Prüfung zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf und ggfs. seiner Konkretisierung sind Aussagen über mögliche Regelungsmodelle verfrüht. 4. Dr. Silvia Leipelt Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin Tel.: +49 3018 615 -6285 /'^-Mail:[email protected] w Von: [email protected] fmailto:[email protected]] Gesendet; Montag, 27. Juni 201^0j3^^^^ IB2; ■ IB2; BUER0-IB2;BB||^B|^Mltg)stm.bwl.de: Cäe; mealiffrererat@stnrbw ^ Cc; [email protected]ünd.de;[email protected] Betreff: m.d.B. um Zulieferung bis heute DS - Presseanfrage zum Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz(AG Kartellrecht/Vlelfaltssicherung) Liebe Kolleginnen und Kollegen, 00023B Etfn "? der nachfolgen Presseanfrage von Herrn Ralph-Bernhard Pfister Verkaufen GmbH)für einen Artikel zur Adblocker-Thematlk bis morgen (28.06.2016)10.00 Uhr Si'SS: «r«,.» b«. heute. 27.06.2016 PS Die kurze Frist bitte ich sehr zu entschuidigen. Fragen zur Adblocker-Thpmai-ik' 1. Wer sind denn die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Kartelirecht, weiche Experten wurden hier gehört? 2. Lasst sich sagen, weiche Anbieter besonders einen rechtlichen Handiungsbedarf bei Adbiockern gesehen haben? Tegelungen?'' g«=«^"cher 4. Wer ist dafür zuständig? 5. Was für Modelle sind hier vorsteiibar? Würde sich diese Regelungen auf das Verbot des Angebots oder des Einsatzes von Adbiockern beziehen? Würde es also Anbieter oder Nutzer adressieren? Beste Grüße und vieien Dank! Christin Günther Dr. iur. Christin Günther PG BLKM I Projektgruppe Bund-Länder-Kommission r^ur Medienkonvergenz Beauftragte der Bundesregierung für Kuitur und Medien Köthener Straße 2 10963 Berlin Telefon: 030-18 68144356 Fax:030-18 681 55337 Projektgruppenpostfach: [email protected] E-Mail: [email protected] Internet: www.kulturstaatsministerin.dp '^.A. 2SCG>.-^ 000239