Ihr Antrag vom «Antragsdatum» auf Aufstellung

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GEMEINDE ASCHEBERG
70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Ortschaft:
Ascheberg
Plangebiet:
Südlich der Nordkirchener Straße, westlich der Königsallee, nördlich
des Großen Prozessionsweges, östlich der Hegemerstraße
Begründung: Vorentwurf
Verfahrensstand:
Beteiligung der benachbarten Gemeinden gem. § 2 (2) BauGB,
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann · Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel: 05205-3230, Fax: -22679
E-Mail: [email protected]
22.02.2016
INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG (Teil A)
1
Änderungsgebiet
1
2
Anlass der Planung
1
3
Standortwahl / Planungsalternativen
2
4
Raumordnung und Landesplanung / Landschaftsplanung
2
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Situationsbeschreibung
4
6
Darstellung der Nutzung
5
7
Belange der Umwelt
6
8
Verkehr
6
9
Niederschlagswasserentsorgung
6
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Denkmalschutz und Denkmalpflege
7
Anhang
Zurzeit rechtsverbindliche Darstellung des Flächennutzungsplanes
Darstellung zur 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung zur 68. Änderung des Flächennutzungsplanes
(Teil A: Ziele, Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung)
Ortschaft:
Änderungsgebiet:
Ascheberg
Südlich der Nordkirchener Straße, westlich der Königsallee, nördlich des
Großen Prozessionsweges, östlich der Hegemerstraße
Verfahrensstand:
Vorentwurf - Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB,
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
1
Änderungsgebiet
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb der Gemarkung Ascheberg in der Flur 63 und umfasst die Flurstücke 9, 11, 12, 13, 14, 15, 149, 152, 154, 158, 347 (Königsallee), 348
und 624. Es liegt im Südwesten der Ortschaft Ascheberg zwischen der Nordkirchener
Straße und der Südallee und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die südliche Grenze der Nordkirchener Straße (K 15) - Flurstücke
420 tlw. und 421;
Im Osten: durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 346, 237 tlw., 238, 245 tlw.,
246, 481, 492 tlw. und 480;
Im Süden: durch die nördliche Grenze des „Großen Prozessionsweges“ - Flurstück
621 tlw.;
Im Westen: durch die östliche Grenze der Hegemerstraße - Flurstück 8 tlw.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von rd. 12,12 ha und ist im Plan selbst durch
Planzeichen festgesetzt.
Die Begründung ist gem. § 5 (5) BauGB beigefügt. Sie ist unterteilt in:
Teil A: Ziele, Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planung
Teil B: Umweltbericht - folgt im weiteren Verfahren
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Anlass der Planung
Die Entwicklung von Wohnbaugrundstücken in der Ortschaft Ascheberg hat sich in den
vergangenen Jahren auf die Siedlung Schwakes Pättken sowie die Erweiterung dieser
nach Osten konzentriert. Da aktuell keines der dortigen Grundstücke mehr verfügbar
ist, findet die wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde Ascheberg vornehmlich in Herbern statt.
In der 2014 im Auftrag der Gemeinde Ascheberg erstellten Untersuchung „Wohnbaulandentwicklung Ortsteil Davensberg - Rechnerische Bedarfsermittlung und Bilanz“
(Drees & Huesmann Planer, Bielefeld, Oktober 2014), wurde für die nächsten zehn
Jahre ein Bruttowohnbaulandbedarf von 16 - 25 ha ermittelt, von dem aufgrund der Bevölkerungsverteilung zwischen den Ortschaften Ascheberg, Davensberg und Herbern
8,6 bis 13,5 ha in der Ortschaft Ascheberg bestehen.
Aufgrund der nicht in ausreichendem Maße verfügbaren Entwicklungsmöglichkeiten im
vorhandenen Siedlungsraum (siehe 3 Standortwahl / Planungsalternativen) soll eine
Erweiterung der Siedlungsfläche vorbereitet werden. Um die planungsrechtliche Zuläs1
Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
sigkeit für die geplante Wohnbebauung zu erreichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB notwendig, da eine planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB ausscheidet. Somit ist die 70. Änderung des
Flächennutzungsplanes unerlässlich, da die derzeit rechtskräftige Darstellung des Flächennutzungsplanes der angestrebten Wohn- und Mischnutzung und dem Gebot zur
Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan nach § 8 (2) BauGB
entgegensteht.
Der Aufstellungsbeschluss zur 70. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am
09.09.2014 vom Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Gemeinde Ascheberg gefasst. Im anstehenden Verfahrensschritt soll die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB erfolgen.
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Standortwahl / Planungsalternativen
Nach § 1a (2) Satz 4 BauGB soll die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich
genutzter Flächen begründet werden und dabei Ermittlungen zu den Möglichkeiten einer Innenentwicklung mit Blick auf vorhandene Nachverdichtungspotentiale zugrunde
gelegt werden (Aspekt der sog. Bodenschutzklausel des BauGB).
Im Rahmen der vorgenannten Untersuchung „Wohnbaulandentwicklung Ortsteil Davensberg - Rechnerische Bedarfsermittlung und Bilanz“ (Drees & Huesmann Planer,
Bielefeld, Oktober 2014) wurden auch die Innenentwicklungspotenziale der Ortschaft
Ascheberg thematisiert. Eine Auswertung der von 2008 - 2012 erteilten Baugenehmigungen zeigt, dass nur eine geringe Anzahl der Genehmigungen als Nachverdichtung
zu charakterisieren ist (10 von 78 Baugenehmigungen). Der Grund hierfür ist vor allem,
dass sich diese Baulücken überwiegend in älteren Baugebieten befinden und die Aktivierung dieser Flächen dort häufig erschwert ist.
In der Ortschaft Ascheberg fehlen zudem größere Abstandsflächen von ursprünglichen,
früheren Hofanlagen in Siedlungsbereichen, wie sie typisch für die Entwicklung eines
landwirtschaftlich geprägten Ortes/Dorfes zu einem modernen Wohnstandort sind. Im
engeren Siedlungszusammenhang befinden sich Grün- und Freiflächen, die aufgrund
ihrer verschiedenartigen Funktionen nicht für eine Nachverdichtung in Frage kommen
(Wege zwischen Quartieren oder ins Zentrum, Wege in die umgebende Landschaft,
notwendiger Abstand zu Hofstellen, gliedernder Abstand zwischen Baugebieten).
Standortalternativen für eine Siedlungsflächenerweiterung sind in der Ortschaft Ascheberg derzeit nicht vorhanden. Dies ist einerseits in der siedlungsräumlichen Ausprägung begründet, die vor allem aufgrund der Lage der Verkehrswege B 58 im Norden
und L 844 im Osten räumlich begrenzt ist. Im Westen befindet sich das Gewerbegebiet
Ascheberg-West und im Süden bildet die Südallee eine klare Zäsur zwischen den Siedlungsflächen und der freien Landschaft. Letztlich bietet sich das Plangebiet für die angestrebte Siedlungsflächenerweiterung an, da dort eine Arrondierung des vorhandenen
Siedlungsraumes geplant und umgesetzt werden kann, ohne einen komplett neuen
Siedlungsansatz zu schaffen.
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Raumordnung und Landesplanung / Landschaftsplanung
Landesentwicklungsplan NRW (1995)
Im geltenden Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 sind die in C.I.2
formulierten Ziele im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten.
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Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Regionalplanung und die Bauleitplanung haben gemäß Ziel C.I.2.1 die Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf durch Festsetzung ausreichender
Wohnsiedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete sicherzustellen. Wie die Studie
„Wohnbaulandentwicklung Ortsteil Davensberg - Rechnerische Bedarfsermittlung und
Bilanz“ (Drees & Huesmann Planer, Bielefeld, Oktober 2014) zeigt, besteht in Ascheberg ein Bedarf an neuer Wohnbaufläche (siehe hierzu 2 Anlass der Planung). Der Regionalplan Münsterland setzt für den überwiegenden Teil des Änderungsbereiches allgemeinen Siedlungsbereich ASB fest (siehe unten Regionalplan).
Die Möglichkeit, entsprechend Ziel C.I.2.2 und Ziel C.I.2.3, eine Innenentwicklung vor
der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich durchzuführen, ist praktisch
nicht gegeben (siehe 3 Standortwahl / Planungsalternativen).
Landesentwicklungsplan NRW (Entwurf, 09/2013)
Die im überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW vom 22.09.2013
enthaltenen Ziele und Grundsätze sind zu berücksichtigen.
Relevant sind das Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung und der Grundsatz 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung. Die Planung zur Ausweisung der neuen Wohnbauflächen ist bedarfsgerecht (siehe oben Landesentwicklungsplan NRW 1995 und 2 Anlass der Planung). Die Möglichkeit, diesen Bedarf dem
Grundsatz 6.1-6 entsprechend durch eine Innenentwicklung decken zu können, besteht
nicht in ausreichendem Maße (siehe hierzu 3 Standortwahl / Planungsalternativen).
Regionalplan
Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem im Dezember 2013 aufgestellten Regionalplan Münsterland überwiegend Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung wurde die landesplanerische Anfrage gemäß § 34 LPlG bei der Bezirksregierung Münster gestellt. Nach
Auskunft der Bezirksregierung Münster (Antwortschreiben vom 22.01.2014) ist eine
Vereinbarkeit der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplanes gegeben. Die Planung erfüllt damit die Anforderungen des Anpassungsgebotes nach § 1 (4) BauGB.
Regionalplan Münsterland (Stand: 12/2013) - Ausschnitt, ohne Maßstab
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Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nordkirchen-Herbern an der
nördlichen Grenze des Geltungsbereiches. Festsetzungen werden für das Plangebiet
nicht getroffen und in der Entwicklungskarte ist für das Plangebiet als Entwicklungsziel
„Anreicherung der Ortsrandbereiche zur Eingliederung in das Landschaftsbild und zur
Steigerung der Attraktivität für die Naherholung“ festgesetzt.
Wird mit einem Flächennutzungsplan (hier: 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Parallelverfahren) in den Geltungsbereich eines Landschaftsplanes eingegriffen, so
treten bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des entsprechenden Bebauungsplanes (hier: Aufstellung des Bebauungsplanes A 70) mit dessen Rechtsverbindlichkeit
widersprechende Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes gem. § 29
LG NRW außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanes diesem Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Hierzu zählen auch die Darstellung der Entwicklungsziele
und der Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Im anstehenden Verfahrensschritt zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gem.
§ 4 (1) BauGB eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld
zur Abstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Landschaftsplanung.
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Situationsbeschreibung
Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand der Siedlungsflächen der Ortschaft
Ascheberg zwischen der Nordkirchener Straße und dem Großen Prozessionsweg / der
Südallee. Der überwiegende Teil unterliegt einer landwirtschaftlichen Nutzung als
Ackerfläche. Lediglich im Norden befindet sich unmittelbar an der Nordkirchener Straße
ein bereits bebauter Bereich, der einer mischgebietstypischen Nutzung unterliegt. In
diesem Bereich bestehen sowohl Wohngebäude als auch eine gewerbliche Nutzung
(Fahrradeinzelhandel mit angeschlossener Werkstatt). Der Betrieb hat seinen Standort
seit über 100 Jahren als Familienunternehmen an der Stelle.
Am östlichen Plangebietsrand verläuft der Freizeitweg Königsallee als Verbindung der
Nordkirchener Straße mit dem Großen Prozessionsweg.
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Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Luftbild - tim-online.nrw.de, ohne Maßstab
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Darstellung der Nutzung
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt das Änderungsgebiet im nördlichen,
bereits bebauten Bereich als Wohnbaufläche, einen Bereich westlich der Königsallee
als Grünfläche und den überwiegenden Teil als Fläche für die Landwirtschaft dar. Zur
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplanten Wohn- und
Mischgebiete (Aufstellung des Bebauungsplanes A 70 „Königsallee“ im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB) ist eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes
notwendig. Die wirksame Darstellung soll zurückgenommen werden und durch die Darstellung Wohnbauflächen und Gemischten Bauflächen ersetzt werden.
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Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die beabsichtigte Änderung der Darstellung hat folgende Größenordnung:
Art der Bodennutzung gem. Flächennutzungsplan
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Bisher rd.
Künftig rd.
Fläche für die Landwirtschaft gem. § 5 (2) Ziffer 9a BauGB
9,16 ha
-----
Grünfläche gem. § 5 (2) Ziffer 5 BauGB
1,87 ha
-----
Wohnbaufläche gem. § 5 (2) Ziffer 1 BauGB
1,09 ha
10,33 ha
Gemischte Baufläche gem. § 5 (2) Ziffer 1 BauGB
-----
1,79 ha
Gesamt
12,12 ha
12,12 ha
Belange der Umwelt
Die Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung)
erfolgt im weiteren Verfahren im Umweltbericht als separater Teil B der Begründung.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes A 70 „Königsallee“
wurde zudem ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (Dr. rer. nat. Olaf Denz,
Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz, Münster, Juli 2015). Aus artenschutzrechtlicher Sicht kann die Umsetzung der Planung unter Berücksichtigung von
CEF-Maßnahmen zum Schutz der Feldlerche als zulässig angesehen werden. Die erforderlichen Festsetzungen hierzu trifft der Bebauungsplan A 70 „Königsallee“.
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Verkehr
Die äußere verkehrliche Erschließung des geplanten Wohngebietes ist sowohl von
Norden als auch von Süden geplant. Im Norden ist eine Zufahrt von der Nordkirchener
Straße vorgesehen, westlich der dortigen Bestandsbebauung. Die südliche Erschließung soll von der Hegemerstraße über den für motorisierten Verkehr zugänglichen Abschnitt des Großen Prozessionsweges erfolgen und von dort nach Norden in das Plangebiet führen. Eine direkte Anbindung an die im Süden verlaufende Entlastungsstraße
Südallee soll und kann damit vermieden werden.
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Niederschlagswasserentsorgung
Niederschlagswasser ist nach § 55 WHG ortsnah zu versickern, verrieseln oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten, soweit weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. § 51a LWG ergänzt bzw. konkretisiert diesen bundesrechtlichen Grundsatz.
Aufgrund der Bodenverhältnisse ist eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes nicht möglich. Daher ist die Verlegung einer Regenwasserkanalisation in den Planstraßen vorgesehen, die das anfallende Regenwasser nach Norden in den an der Nordseite der Nordkirchener Straße vorhandenen Vorfluter ableiten.
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Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Denkmalschutz und Denkmalpflege
Innerhalb des Geltungsbereiches der Änderung befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gem. §§
3 - 5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Boden- und Gartendenkmale sind nicht bekannt.
Im Nahbereich des Plangebietes befindet sich im Süden zwischen Südallee und Großem Prozessionsweg die Prozessionskapelle, die in ihrem Bestand durch die Planung
nicht gefährdet wird.
Bielefeld / Ascheberg, Februar 2016
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax -22679
E-Mail: [email protected]
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Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Anhang
Zurzeit rechtsverbindliche Darstellung des Flächennutzungsplanes (o. Maßstab)
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Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Darstellung zur 70. Änderung des Flächennutzungsplanes (o. Maßstab)
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Gemeinde Ascheberg - 70. Änderung des Flächennutzungsplanes
Legende
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