PraxisProbleme Prüfung von fehlerstrom-schutzeinrichtungen nur mittels Prüftaste? DGUV Vorschrift 3 (ehemals bGV a3), VDe 0100-600, VDe 0105-100, betrsichV, Trbs 1201 Problem Ich bin in unserer Firma die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) für die haustechnischen Anlagen (Lüftung, Heizung, Kühlung). In den Schaltschränken sind Schutzkontaktsteckdosen mit einem Sicherungsautomat B 16 A und einer RCD mit einem Bemessungsdifferenzstrom von 30 mA abgesichert. Zu den Schaltschränken haben Elektriker und Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP) Zugang. Bei Störungen an den Anlagen werden diese von Elektrikern repariert. Meine Frage: Nach welchen Prüffristen und nach welcher Art (Prüftaste oder Messung mit Messgerät nach VDE 0413) muss eine Prüfung erfolgen? Muss ich dann nach Tabelle 1A der DGUV Vorschrift 3 prüfen oder kann ich wie unterhalb der Tabelle beschrieben vorgehen? Ich möchte mich dabei auf einen Auszug aus der DGUV Vorschrift 3 beziehen. Hier heißt es: »Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z.B. auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z.B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden.« H. B., Baden-Württemberg antWort grundsätzliche forderungen in den normen Das Betätigen der RCD-Prüftaste ist regelmäßig gemäß Herstellerangaben durchzuführen, damit die sehr kurze Abschaltzeit im Fehlerfall dauerhaft gewährleistet werden kann. Wird ein RCD mechanisch nicht regelmäßig ausgelöst, kann der sensible Auslösemechanismus Schaden nehmen, so dass eine Auslösung nicht mehr gewährleistet ist. In der Regel 16 muss die Prüftaste alle sechs Monate in ortsfesten Anlagen und arbeitstäglich in nichtstationären Anlagen (z. B. Baustromverteiler) betätigt werden. Diese Intervalle wurden auch in die Tabelle 1A der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 übernommen. Jede elektrische Niederspannungsanlage ist vor der ersten Inbetriebnahme einer Erstprüfung nach VDE 0100-600 durch eine befähigte Elektrofachkraft zu unterziehen. Es ist eine hundertprozentige Prüfung gefordert. Unabhängig von der Auslösung einer RCD über die Prüftaste ist weiterhin sicherzustellen, dass die elektrische Anlage in bestimmten Intervallen gemäß VDE 0105-100 wiederkehrend geprüft wird. Dabei kann der Anlagenbetreiber den Prüfturnus selbst sowie die Prüftiefe insofern festlegen, dass sich Mängel entdecken lassen, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können. Mit anderen Worten: Die VDE 0105100 fordert eine gefährdungsbezogene Ermittlung von Prüffrist und Prüfumfang. Es kann auch stichprobenhaft geprüft werden, wenn dadurch die technische Sicherheit der gesamten elektrischen Anlage nachgewiesen werden kann. Sowohl die Ergebnisse der Erst- wie auch der Wiederholungsprüfungen sind, inklusive der Teilprüfungen »Besichtigen«, »Erproben« und »Messen«, in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Das Prüfprotokoll muss Einzelheiten zur geprüften Anlage und deren Stromkreisen enthalten – die Messwerte sind ebenfalls zu dokumentieren! beantwortung der frage Die in der Fragestellung angeführte Messung einer RCD mit einem Anlagentester fordert die VDE 0105-100 im Zuge der Prüfung des »Schutz durch automatische Abschaltung elektrischer Stromkreise«. Ist ein Stromkreis mit zusätzlichem Schutz in Form einer RCD ausgestattet, muss messtechnisch nachgewiesen werden, dass die RCD die erforderliche Abschaltzeit einhält – für Endstromkreise (230 V) in TN-Systemen sind maximal 400 ms zulässig. Zusätzlich ist bei Vorhandensein einer RCD zu messen, dass die Abschaltung spätestens bei Erreichen des Bemessungsdifferenzstromes erfolgt und die zulässige Berührungsspannung im Fehlerfall eingehalten wird. Die Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen ist seit April 1979 auch durch die Unfallversicherer mit der Unfallverhütungsvorschrift »Elektrische Anlagen und Betriebsmittel« (DGUV Vorschrift 3 in § 5) für elektrischen Anlagen und Betriebsmittel festgeschrieben. Dabei sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, sich rechtzeitig feststellen lassen. Sinngemäß also die gleiche Aussage, wie die der VDE 0105-100 in Bezug auf die Prüffristen. Die Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 beinhalten beispielhafte, bisher bewährte Prüffristen, die bei normaler Beanspruchung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen als Orientierungshilfe dienen. Weiterhin ist die seit Oktober 2002 gültige Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) seitens des Gesetzgebers für Arbeitsmittel maßgeblich, wenn die Benutzung der elektrischen Anlage in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Dies ist bei den in der Fragestellung aufgeführten Lüftungs-, Heizungs- und Kühlungsanlagen definitiv der Fall, wenn beispielsweise eine Elektrofachkraft entsprechende Parameter in der Steuerung der Anlage anpassen muss (z. B. Verändern einer Vorlauftemperatur). Bezüglich der Wiederholungsprüfungen fordert die BetrSichV eine Ermittlung der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüffrist anhand einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung. Dabei müssen Schäden verursachende Einflüsse erfasst und bewertet werden, die zu gefährlichen Situationen führen können. Dies bedeutet konkret, dass die Prüffristen gemäß den Tabellen 1A und 1B in der Durchfühde 17.2014 PraxisProbleme rungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 nur insofern als Orientierungshilfe dienen können, soweit es das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV zulässt. Man muss also den schriftlichen Nachweis führen, dass die ausgewählte Prüffrist den Schäden verursachenden Einflüssen entsprechend gerecht wird. fazit Neben einer nichtersetzbaren, regelmäßigen halbjährlichen Betätigung aller RCD-Prüftasten in ortsfesten elektrischen Anlagen ist mittels gefährdungsbezogener Prüffristenermittlung / Gefährdungsbeurteilung ein Turnus für die Wiederholungsprüfungen zu ermitteln, in dem die messtechnische Erfassung von Auslösezeit und Auslösestrom von RCD durchzuführen ist. www.elektro.net Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Wiederholungsprüfungen durch vorbeugende Wartung und Instandhaltung von Elektrofachkräften sowie zusätzlich mittels dauerhafter messtechnischer Überwachung (z. B. Isolations- oder Differenzstromwächter) zu ersetzen. Die zur BetrSichV nachgeordnete Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 »Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen« enthält in Punkt 3.1 Abs. 1 einen ähnlichen Passus: »... Wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, können die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV auch durch ständige Überwachung erfüllt werden. Arbeitsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie unter verantwortlicher Einbeziehung der befähig- ten Person durch qualifiziertes Fachpersonal in Stand gehalten werden und durch messtechnische Maßnahmen überwacht werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass Schäden rechtzeitig entdeckt werden können.« Das bedeutet allerdings, dass auch Instandhaltungsmaßnahmen vorbeugend durchgeführt und dokumentiert werden müssen. So ist beispielsweise eine Prüfung der Schutzmaßnahme (niederohmiger Anschluss des Schutzleiters) nach Reparatur oder Instandsetzung (z. B. Motortausch) zu dokumentieren. Eine Aussetzung der Wiederholungsprüfungen, nur durch den Einsatz von Isolations- oder Differenzstromwächtern ist definitiv nicht möglich. Mirko Engert 17