Prüfung vonfehlerstrom-schutzein - richtungen nur

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PraxisProbleme
Prüfung von fehlerstrom-schutzeinrichtungen nur mittels Prüftaste?
DGUV Vorschrift 3 (ehemals bGV a3), VDe 0100-600, VDe 0105-100, betrsichV, Trbs 1201
Problem
Ich bin in unserer Firma die Verantwortliche
Elektrofachkraft (VEFK) für die haustechnischen Anlagen (Lüftung, Heizung, Kühlung).
In den Schaltschränken sind Schutzkontaktsteckdosen mit einem Sicherungsautomat B
16 A und einer RCD mit einem Bemessungsdifferenzstrom von 30 mA abgesichert. Zu
den Schaltschränken haben Elektriker und
Elektrotechnisch unterwiesene Personen
(EUP) Zugang. Bei Störungen an den Anlagen werden diese von Elektrikern repariert.
Meine Frage: Nach welchen Prüffristen
und nach welcher Art (Prüftaste oder Messung mit Messgerät nach VDE 0413) muss
eine Prüfung erfolgen? Muss ich dann nach
Tabelle 1A der DGUV Vorschrift 3 prüfen
oder kann ich wie unterhalb der Tabelle beschrieben vorgehen? Ich möchte mich dabei
auf einen Auszug aus der DGUV Vorschrift 3
beziehen. Hier heißt es:
»Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z.B. auch
erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste
elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z.B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft
werden.«
H. B., Baden-Württemberg
antWort
grundsätzliche forderungen in
den normen
Das Betätigen der RCD-Prüftaste ist regelmäßig gemäß Herstellerangaben durchzuführen,
damit die sehr kurze Abschaltzeit im Fehlerfall
dauerhaft gewährleistet werden kann. Wird
ein RCD mechanisch nicht regelmäßig ausgelöst, kann der sensible Auslösemechanismus
Schaden nehmen, so dass eine Auslösung
nicht mehr gewährleistet ist. In der Regel
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muss die Prüftaste alle sechs Monate in ortsfesten Anlagen und arbeitstäglich in nichtstationären Anlagen (z. B. Baustromverteiler) betätigt werden. Diese Intervalle wurden auch in
die Tabelle 1A der Durchführungsanweisung
zur DGUV Vorschrift 3 übernommen. Jede
elektrische Niederspannungsanlage ist vor
der ersten Inbetriebnahme einer Erstprüfung
nach VDE 0100-600 durch eine befähigte
Elektrofachkraft zu unterziehen. Es ist eine
hundertprozentige Prüfung gefordert.
Unabhängig von der Auslösung einer RCD
über die Prüftaste ist weiterhin sicherzustellen, dass die elektrische Anlage in bestimmten Intervallen gemäß VDE 0105-100 wiederkehrend geprüft wird. Dabei kann der Anlagenbetreiber den Prüfturnus selbst sowie die
Prüftiefe insofern festlegen, dass sich Mängel
entdecken lassen, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen
können. Mit anderen Worten: Die VDE 0105100 fordert eine gefährdungsbezogene Ermittlung von Prüffrist und Prüfumfang. Es
kann auch stichprobenhaft geprüft werden,
wenn dadurch die technische Sicherheit der
gesamten elektrischen Anlage nachgewiesen
werden kann.
Sowohl die Ergebnisse der Erst- wie auch
der Wiederholungsprüfungen sind, inklusive
der Teilprüfungen »Besichtigen«, »Erproben« und »Messen«, in einem Prüfprotokoll
zu dokumentieren. Das Prüfprotokoll muss
Einzelheiten zur geprüften Anlage und deren
Stromkreisen enthalten – die Messwerte
sind ebenfalls zu dokumentieren!
beantwortung der frage
Die in der Fragestellung angeführte Messung
einer RCD mit einem Anlagentester fordert
die VDE 0105-100 im Zuge der Prüfung des
»Schutz durch automatische Abschaltung
elektrischer Stromkreise«. Ist ein Stromkreis
mit zusätzlichem Schutz in Form einer RCD
ausgestattet, muss messtechnisch nachgewiesen werden, dass die RCD die erforderliche Abschaltzeit einhält – für Endstromkreise
(230 V) in TN-Systemen sind maximal
400 ms zulässig. Zusätzlich ist bei Vorhandensein einer RCD zu messen, dass die Abschaltung spätestens bei Erreichen des Bemessungsdifferenzstromes erfolgt und die
zulässige Berührungsspannung im Fehlerfall
eingehalten wird.
Die Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen ist seit April 1979 auch durch die Unfallversicherer mit der Unfallverhütungsvorschrift »Elektrische Anlagen und Betriebsmittel« (DGUV Vorschrift 3 in § 5) für elektrischen
Anlagen
und
Betriebsmittel
festgeschrieben. Dabei sind die Fristen so
zu bemessen, dass entstehende Mängel,
mit denen gerechnet werden muss, sich
rechtzeitig feststellen lassen. Sinngemäß also die gleiche Aussage, wie die der VDE
0105-100 in Bezug auf die Prüffristen. Die
Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 beinhalten beispielhafte, bisher bewährte
Prüffristen, die bei normaler Beanspruchung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel durch Umgebungstemperatur, Staub,
Feuchtigkeit oder dergleichen als Orientierungshilfe dienen.
Weiterhin ist die seit Oktober 2002 gültige
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
seitens des Gesetzgebers für Arbeitsmittel
maßgeblich, wenn die Benutzung der elektrischen Anlage in direktem Zusammenhang
mit der Arbeit steht. Dies ist bei den in der
Fragestellung aufgeführten Lüftungs-, Heizungs- und Kühlungsanlagen definitiv der
Fall, wenn beispielsweise eine Elektrofachkraft entsprechende Parameter in der Steuerung der Anlage anpassen muss (z. B. Verändern einer Vorlauftemperatur). Bezüglich der
Wiederholungsprüfungen fordert die BetrSichV eine Ermittlung der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüffrist anhand einer
schriftlichen Gefährdungsbeurteilung. Dabei
müssen Schäden verursachende Einflüsse
erfasst und bewertet werden, die zu gefährlichen Situationen führen können. Dies bedeutet konkret, dass die Prüffristen gemäß
den Tabellen 1A und 1B in der Durchfühde 17.2014
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rungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift
3 nur insofern als Orientierungshilfe dienen
können, soweit es das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV zulässt. Man muss also den schriftlichen Nachweis führen, dass die ausgewählte Prüffrist
den Schäden verursachenden Einflüssen
entsprechend gerecht wird.
fazit
Neben einer nichtersetzbaren, regelmäßigen
halbjährlichen Betätigung aller RCD-Prüftasten in ortsfesten elektrischen Anlagen ist mittels gefährdungsbezogener Prüffristenermittlung / Gefährdungsbeurteilung ein Turnus für
die Wiederholungsprüfungen zu ermitteln, in
dem die messtechnische Erfassung von Auslösezeit und Auslösestrom von RCD durchzuführen ist.
www.elektro.net
Eine andere Möglichkeit besteht darin, die
Wiederholungsprüfungen durch vorbeugende Wartung und Instandhaltung von Elektrofachkräften sowie zusätzlich mittels dauerhafter messtechnischer Überwachung (z. B.
Isolations- oder Differenzstromwächter) zu
ersetzen. Die zur BetrSichV nachgeordnete
Technische Regel für Betriebssicherheit
TRBS 1201 »Prüfungen von Arbeitsmitteln
und überwachungsbedürftigen Anlagen«
enthält in Punkt 3.1 Abs. 1 einen ähnlichen
Passus:
»... Wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, können die Anforderungen nach § 10 Absatz 2
Satz 1 BetrSichV auch durch ständige Überwachung erfüllt werden. Arbeitsmittel gelten
als ständig überwacht, wenn sie unter
verantwortlicher Einbeziehung der befähig-
ten Person durch qualifiziertes Fachpersonal
in Stand gehalten werden und durch messtechnische Maßnahmen überwacht werden.
Dabei muss sichergestellt sein, dass Schäden rechtzeitig entdeckt werden können.«
Das bedeutet allerdings, dass auch
Instandhaltungsmaßnahmen
vorbeugend
durchgeführt und dokumentiert werden
müssen. So ist beispielsweise eine Prüfung
der Schutzmaßnahme (niederohmiger Anschluss des Schutzleiters) nach Reparatur
oder Instandsetzung (z. B. Motortausch) zu
dokumentieren. Eine Aussetzung der Wiederholungsprüfungen, nur durch den Einsatz von Isolations- oder Differenzstromwächtern ist definitiv nicht möglich.
Mirko Engert
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