Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordungsprogramm südliches Wiener Umland Eingangs wird festgestellt, dass aufgrund des durchgeführten Screenings die Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes südliches Wiener Umland keine bzw. nur geringfügige Umweltauswirkungen zur Folge hat und dementsprechend keine SUP erforderlich ist. Die Stadtgemeinde Bad Vöslau hat im Schreiben vom 23. 1. 2012 um Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes südliches Wiener Umland aufgrund wesentlicher Änderungen der Grundlagen (Errichtung des neuen Autobahnanschlusses Bad Vöslau sowie seiner Zubringer) angesucht. Änderungen: 1. Streichung der Regionalen Siedlungsgrenze im Bereich der Flugfeldstraße / Autobahn A2 / Autobahnzubringer Wienerstraße Anlass der Änderung: Östlich der Autobahn A2 liegt gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm für das südl. Wiener. Umland, LGBl.8000/85, entlang der Flugfeldstraße am nördlichen Rand der Bauland-Wohngebiet-Widmung eine regionale lineare, bestehende Siedlungsgrenze. Die Stadtgemeinde Bad Vöslau strebt eine Streichung dieser Regionalen Siedlungsgrenze an. Als Begründung für diese Abänderung werden die geänderten Rahmenbedingungen durch die Errichtung des neuen Autobahnanschlusses Bad Vöslau sowie einer direkten Anbindung genannt, da zwischen der Südautobahn A2 und diesem östlichen Betriebsgebietes zu Zubringer situieren und (Wiener zu Straße) entwickeln nun wäre ein hochwertiges (siehe Örtliches Entwicklungskonzept) Begründung der Änderung: Die Rahmenbedingungen haben sich aufgrund der Errichtung des neuen Autobahnanschlusses Bad Vöslau sowie einer direkten Anbindung geändert. Die Stadtgemeinde Bad Vöslau hat aus diesem Grund die Streichung der Regionalen Siedlungsgrenzen beantragt, um in weiterer Folge ein Betriebsgebiet situieren und entwickeln zu können. Durch die gänzlich geänderte Verkehrssituation infolge der neu errichteten direkten Anbindung an die Autobahn A2 ist eine Aufhebung der regionalen linearen Siedlungsgrenze östlich der Autobahn als fachlich gerechtfertigt zu bezeichnen, um diesen neu entstandenen und sehr hochwertigen Bereich als Bauland-Betriebsgebiet entwickeln zu können. Raumordnungsrechtlich ist der Neubau der direkten hochrangigen Verkehrsanbindung eine wesentlich geänderte Grundlage, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 den Anlass zur Streichung der regionalen Siedlungsgrenze östlich der Autobahn A2 bildet. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert werden: • die Anlage 1 (Kartendarstellung Blatt 76) • die Anlage 4 2. Aufhebung des „Erhaltenswerten Landschaftsteiles“ im Bereich des Autobahnzubringers Grazerstraße Westlich der neu errichteten Autobahnanschlussstelle Bad Vöslau liegt gemäß dem rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramm „Südliches Wiener Umland“ LGBl.800/85 ein „Erhaltenswerter Landschaftsteil“. Dieser wird durch den neu errichteten, westlichen Autobahnzubringer (Grazer Straße) durchschnitten. Im Süden reicht dieser „Erhaltenswerte Landschaftsteil“ bis zur Kanalgasse, im Norden bis zum Hörnbach, bzw. einem in nordwestlicher Richtung verlaufenden Feldweg. Die Stadtgemeinde Bad Vöslau ersucht um die Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes in dem der „erhaltenswerte Landschaftsteil“ gänzlich aufgehoben werden soll. Begründet wird dies von der Stadtgemeinde – Auszug aus dem Ansuchen vom Jänner 2012: „Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen durch die Errichtung des neuen Autobahnanschlusses Bad Vöslau sowie seiner Zubringer, ergibt sich für die Stadtgemeinde Bad Vöslau nunmehr die Möglichkeit der Realisierung der Festlegung des verordneten örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie eines in Ausarbeitung befindlichen Masterplanes hinsichtlich der Entwicklung eines hochwertigen Betriebsgebietes. Weiters ist dazu festzuhalten, dass im Zuge der Errichtung der Autobahnanschlussstelle Bad Vöslau ein UVP – Verfahren stattfand. Dabei wurden nur in Einzelfällen entlang des Hörmbaches ökologisch sensible Bereiche festgestellt. Diese wurden in weiterer Folge durch eine tiefergehende ökologische Untersuchung genauer definiert und bei der Ausarbeitung des o.a. Masterplanes weitgehend berücksichtigt. Zudem wurde für diese Flächen seitens der Stadtgemeinde Bad Vöslau ein Grundstück als Ausgleichsfläche angekauft und dementsprechend gestaltet. Aufgrund der Tatsache, dass darüber hinaus keine weiteren ökologisch sensiblen oder erhaltenswerten Bereiche im fraglichen Gebiet festgestellt wurden, erscheint die großzügige Ausweisung des „Erhaltenswerten Landschaftsteiles“ obsolet und sollte daher gänzlich aufgehoben werden.“ Anlass der Änderung: Wesentliche Änderung der Grundlagen Begründung der Änderung: Raumordnungsfachlich wurde dieser „Erhaltenswerte Landschaftsteil“ durch den Neubau der Autobahnanschlussstelle Bad Vöslau gänzlich durchschnitten und ist somit funktionslos geworden. Durch das UVP- Verfahren wurde dieser Bereich einer genauen Überprüfung unterzogen und eine Ausgleichsflächen angelegt. Daher muss an der Ausweisung „Erhaltenswerter Landschaftsteil“ im Regionalen Raumordnungsprogramm nicht weiter festgehalten werden. Raumordnungsrechtlich liegt durch den Neubau der direkten hochrangigen Verkehrsanbindung eine wesentlich geänderte Grundlage vor, aus der gemäß § 5 NÖ ROG Abs. 1 Z. 2 der geforderte Änderungsanlass zur Abänderung einer Regionalen Siedlungsgrenze gegeben ist. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert wird: • die Anlage 1 (Kartendarstellung Blatt 76) Die Marktgemeinde Hernstein hat im Februar 2013 ein Ansuchen um Änderung der Siedlungsgrenze im Bereich des Betriebsgebietes KG Neusiedl bei Grillenberg eingebracht. In den vergangenen Jahren war das örtliche Raumordnungsprogramm seitens der Marktgemeinde Hernstein grundlegend überarbeitet worden und ist am 19.1.2009 durch die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht genehmigt worden. Es erfolgte dabei die Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie eine digitale Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes. Im Zuge der Bearbeitung wurde offenkundig, dass der Verlauf der Siedlungsgrenze nordöstlich des bestehenden Betriebsgebietes die im Flächenwidmungsplan als Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesene Fläche durchschneidet. Weiters hat sich im Zuge der Grundlagenerhebung herausgestellt, dass für große Teile des Bereiches östlich des bestehenden Betriebsgebietes (BB) innerhalb der derzeit in der Widmungskategorie Grünland-Land-und Forstwirtschaft befindlichen Flächen eine Wildbachgefährdung mit roter und gelber Gefahrenzone vorliegt. Diese Flächen sind daher als Bauland nicht geeignet. Der Bereich nordöstlich des Betriebsgebietes allerdings, derzeit ebenfalls als Grünland Land-und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet, liegt außerhalb jeglicher wildbachbezogener Gefahrenzonen und bildet eine „Restfläche“ auf der Parzelle 29/2 zwischen dem Bauland-Betriebsgebiet und dem nordöstlich gelegenen Bauland- Agrargebiet. Bei geringfügiger Verschiebung der Siedlungsgrenze könnte dieser gefährdungsfreie Bereich für bauliche Maßnahmen genutzt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein erhaltenswerter Landschaftsteil, der im Anschluss an diesen Bereich im Regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland festgelegt ist, von dieser Verschiebung betroffen ist. Bei der Begehung am 26. April 2013 stand bereits eine Halle im Grünland. Laut Auskunft des Bürgermeisters handle es sich dabei um ein Heizhaus, d.h. um ein Bauwerk gemäß § 19 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, das in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden darf. (Baubewilligungsbescheid vom 29.8.2012 für ein Gebäude zur Energiegewinnung ohne nähere Angaben). Damit wurde allerdings auch die Fläche des erhaltenswerten Landschaftsteiles verkleinert und ist dieser damit in dem gegenständlichen Bereich, in dem nun die Baulichkeiten dominieren, sowohl in seiner Funktion als auch in seiner Bedeutung minimiert. Da nun aktuelle Grundlagen vorliegen und durch eine geringfügige Verschiebung der Siedlungsgrenze eine planliche Korrektur den Gesamtbereich verbessern und den Baulandbereich arrondieren würde, erscheint es aus regionalplanerischer Sicht nach Abwägung aller relevanten Festlegungen und Rahmenbedingungen vertretbar, die Siedlungsgrenze geringfügig zu adaptieren und diese gemäß der planlichen Darstellung des Ortsplaners nach Nordosten hin zu verschieben. Die eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme lautet: „Die seitens der Marktgemeinde Hernstein beantragte Änderung der regionalen Siedlungsgrenzen im Bereich des Betriebsgebiets der KG Neusiedl bei Grillenberg ist einerseits als kleinräumig zu bezeichnen und berührt andererseits lediglich Flächen mit untergeordneter Bedeutung für die Schutzgebiete FFH-Europaschutzgebiet „Nordöstliche Randalpen“ und Landschaftsschutzgebiet „Enzesfeld-LindabrunnHernstein“. In die neuen Siedlungsgrenzen werden Flächen einbezogen, die von der anschließenden Ortsstruktur deutlich geprägt bzw. beeinflusst sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht somit gegen die geringfügige Verlegung der Siedlungsgrenze kein Einwand“. Änderung: Verschiebung der Siedlungsgrenze nach Nordosten Anlass der Änderung: Wesentliche Änderung der Grundlagen Begründung der Änderung: Die Grundlagenerhebung hat gezeigt, dass für große Teile des Bereiches östlich des bestehenden Betriebsgebietes innerhalb der derzeit in der Widmungskategorie Grünland Land- und Forstwirtschaft befindlichen Flächen eine Wildbachgefährdung mit roter und gelber Gefahrenzone vorliegt. Diese Flächen sind daher als Bauland nicht geeignet. Bei geringfügiger Verschiebung der Siedlungsgrenze könnte ein gefährdungsfreier Bereich für bauliche Zwecke genutzt werden. Die nunmehr vorliegenden Planungsgrundlagen wurden aktualisiert und durch eine geringfügige Verschiebung der Siedlungsgrenze verbessert die planliche Korrektur den Gesamtbereich. Dadurch kann das Bauland entsprechend arrondiert werden. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert wird: • die Anlage 1 (Kartendarstellungen Planblatt Nr. 76) Die Marktgemeinde Mauerbach hat im Schreiben vom 30. Oktober 2012 ein Ersuchen um Teilabänderungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes südliches Wiener Umland übermittelt. Änderungen: 1. Areal Schlosspark im Bereich des Ortsgebietes von Mauerbach Die Abänderung der Siedlungsgrenze erfolgt innerhalb des Schlossparks. Der nunmehr adaptierte Änderungsentwurf sieht die Verschiebung der Siedlungsgrenze nördlich, nordwestlich sowie westlich der bestehenden Grenze vor (siehe neu vorgelegter Abgrenzungsentwurf basierend auf den Besprechungsergebnissen vom 1.2.2013). Durch diese Maßnahme soll eine maßvolle und auf die historische Schlossparksubstanz Rücksicht nehmende Erweiterung des Bauland- Sondergebietes ermöglicht werden. Die eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme sagt hiezu aus: „Änderungspunkt 1 sieht die Verlegung der bestehenden Siedlungsgrenze im Bereich des Schlossparks vor. Damit sollen Erweiterungsmöglichkeiten für den dort ansässigen Forschungs- und Seminarbetrieb geschaffen werden. Der Schlosspark ist Teil einer wichtigen Grünraumvernetzung zur Feldwiese und auf Grund seiner Struktur in Teilen von besonderer landschaftsoptischer und ökologischer Bedeutung. Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag wurde die nunmehrige Verlegung der Siedlungsgrenzen insofern angepasst, als wichtige Grünstrukturen weitgehend geschont bleiben. Obwohl nun etwas genauer an den zu erwartenden Bedarf angepasst, liegen Randbereiche naturschutzfachlich höherwertiger Grünstrukturen nun innerhalb der Siedlungsgrenze. Im Zuge künftiger Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms in diesem Bereich werden die Schonung wichtiger Gehölzbestände bzw. die Rücknahme bestehender Baulandausweisungen, die nicht in die dargelegten betrieblichen Entwicklungsbestrebungen aufgenommen sind, thematisiert werden müssen“. Anlass der Änderungen: Kleinflächige, planliche Adaptierungen aufgrund geänderter, fachlicher Voraussetzungen und naturräumlicher Gegebenheiten Begründung der Änderung: Im Areal des Schlossparkes kann durch die Verschiebung der Siedlungsgrenze innerhalb des Schlossparks Schlossparksubstanz Rücksicht eine maßvolle nehmende und auf die Erweiterung historische des Bauland- Sondergebietes ermöglicht werden. Es handelt sich um eine kleinräumige Arrondierung, die eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes beseitigt. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert wird: • die Anlage 1 (Kartendarstellungen, Planblätter Nrn. 40 und 58) 2. Siedlungsgebiet Allerheiligenberg und Kreuzbrunn nördlich entlang der Genesis des Hauptstraße LH 121 („Waldgrundstücke“) Die Ortsplanerin erläutert in ihrem Bericht ausführlich die Änderungsansuchens und kommt zu dem Schluss, dass gerade in diesem sensiblen Bereich die Ausweisung einer zusätzliche Siedlungsgrenze an der Schnittstelle zwischen Bauland und den unmittelbar daran anschließenden Waldbereichen als sinnvoll zu erachten wäre, um den Wald im vorliegenden Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenpark, FFH-Gebiet sowie Vogelschutzgebiet auch langfristig von einer Bebauung freizuhalten. Dazu wurde eine überarbeitete Abgrenzung der „neuen“ Siedlungsgrenze (die Bereiche der Gerinne, die in den Gefahrenzonen situiert sind sowie die Fläche mit dem Denkmal wurden nicht in die Siedlungsgrenze miteinbezogen, wie am 1.2.2013 besprochen) vorgelegt. Die Neuausweisung dieser Siedlungsgrenze ist aus regionalplanerischer Sicht nachvollziehbar und muss als sinnvoll erachtet werden. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige befürwortete diese Maßnahme ebenfalls. Begründung der Änderung: Durch die Neuausweisung von Siedlungsgrenzen an der sensiblen Schnittstelle zwischen Bauland und den unmittelbar angrenzenden Waldbereichen soll der Wienerwald generell von jeglicher Bebauung langfristig freigehalten werden; zugleich sollen die geschlossene Siedlungsstruktur und die Sichtbeziehungen zur Kartause erhalten werden. Diese Maßnahme erscheint vor allem aufgrund des hohen Siedlungsdruckes in den Wiener Umlandgemeinden als erforderlich und dient auch der Unterstützung der Schutzziele der Wienerwald-Deklaration und des NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetzes. Es handelt sich um eine wesentliche Änderung der Grundlagen und es ist damit ein entsprechender Änderungsanlass gegeben. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert wird: • die Anlage 1 (Kartendarstellung, Planblatt Nr. 58) Die Marktgemeinde Münchendorf hat am 13.4.2011 ein Ansuchen über eine Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes südliches Wiener Umland übermittelt, das die Streichung der Regionalen Grünzone beinhaltete. In der Besprechung vom 30.8.2013 wurde jedoch eine Reduzierung der Regionalen Grünzone vorgeschlagen, um die ökologisch wertvolle Feuchtfläche westlich der Umfahrungsstraße erhalten und in der Regionalen Grünzone belassen zu können. Änderung: Streichung des Teiles der Regionalen Grünzone im „Restflächenzwickel“ auf den Grundstücken Nr. 1959, Nr. 1815 und Nr. 1814, der im Osten von der B16-13D1 und im Westen von der A3 R2a begrenzt wird und im Süden an die Widmung BB-A1 angrenzt. Anlass der Änderung: Bis zum Jahr 1987 war diese Fläche als BB gewidmet gewesen. Im Zuge eines Änderungsverfahrens (Kenntlichmachung der Trassenführung der Ortsumfahrung im Jahr 1987) kam es zur Umwidmung auf Grünland-Land- und Forstwirtschaft. Die Trasse der Ortsumfahrung bzw. der unmittelbar anschließende Kreisverkehr wurde im Jahr 1996 fertiggestellt. Im Zuge der Bautätigkeit verblieb eine „Restfläche“ auf den Grundstücken Nr. 1959, Nr. 1815 und Nr. 1814 in annähernd dreieckiger Form zwischen den beiden Verkehrsflächen. Derzeit wird diese landwirtschaftlich bearbeitet. Südlich davon ist Bauland-Betriebsgebiet (teilweise mit Aufschließungszone) gewidmet. Westlich der Bundesstraße befindet sich auf Parzelle 1824 eine vernässte „Feuchtstelle“, die auch als solche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen und im Regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland als „Regionale Grünzone“ festgelegt wurde. Diese Fläche ist von der gegenständlichen Beantragung auf „Streichung der Regionalen Grünzone“ nicht betroffen. Begründung der Änderung: Aus regionalplanerischer Sicht hat die Beibehaltung der Regionalen Grünzone im Bereich der Feuchtfläche südwestlich des Kreisverkehrs oberste Priorität. Wie auch aus einer aktualisierten landschaftsökologischen Bewertung der Regionalen Grünzonen hervorgeht, wird dieser Bereich in der Kategorie Gewässerökologische Bedeutung mit „sehr hoher Bedeutung“, die Kategorien Naturschutzfachliche Bedeutung, Hohes Entwicklungspotential, Landschafts- und Ortsbild sowie Strukturreichtum mit der Bewertung „von hoher Bedeutung“ versehen. Die nunmehr „zur Streichung der Regionalen Grünzone“ beantragte Fläche ist durch die Straßenführung räumlich von der Vernässungsfläche getrennt und damit funktionell isoliert. Dadurch ist auch die ökologisch relevante Vernetzung unterbunden. Es ist daher auch aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der vorher beschriebenen räumlichen Gegebenheiten die Streichung der Regionalen Grünzone auf dieser „Restfläche“ als erforderlich zu erachten. Aufgrund der vorher beschriebenen Tatsache der Neutrassierung der Umfahrung und der damit verbundenen wesentlichen Änderung der Grundlagen besteht ein Änderungsanlass zur Streichung der Regionalen Grünzone im Teilbereich dieser „Restfläche“. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert wird: • die Anlage 1 (Kartendarstellung Planblatt Nr. 59) Die Marktgemeinde Oberwaltersdorf hat am 17.7.2014 einen „Antrag auf Änderung der Siedlungsgrenze im Regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland“ gestellt. Änderung Es wird beabsichtigt, die lineare Siedlungsgrenze am westlichen Ortsrand von Oberwaltersdorf zu verschieben. Anlass der Änderung Am 4.8.2014 fand im Gemeindeamt eine Besprechung mit Herrn Bürgermeister Gogollok statt. Im Zuge des Gesprächs wurde seitens der ASV angemerkt, dass in der übermittelten Plandarstellung die beantragte, nach Westen hin bis zum Gehölzstreifen verschobene Siedlungsgrenze nicht eingezeichnet ist. Diese wurde zwischenzeitlich nachgetragen und am 22.8.2014 vom Ortsplaner DI Laussegger an das Amt der NÖ Landesregierung übermittelt. Die von der Siedlungsgrenzverschiebung betroffene, ebene Fläche ist derzeit als Grünland-Land-und Forstwirtschaft gewidmet und wird im Osten von BaulandWohngebiet, im Norden und Süden von schmalen, als Forstflächen gekennzeichnete Streifen begrenzt. Im Westen unterteilt ein bestockter Gehölzstreifen die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die sich bis zur Badeteichsiedlung erstreckt. Im Siedlungsgrenzdatenblatt ist zu lesen, dass durch die Festlegung der Siedlungsgrenze „das Zusammenwachsen von Hauptort und Badeteichsiedlung vermieden werden soll und sowohl die geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen als auch die siedlungstrennenden Grünlandbereiche erhalten werden sollen.“ Dabei wird im Bereich der erweiterten Grenze der Baulandwidmung auf eine Parzellentiefe von ca. 40 m hingewiesen. In dem Besprechungsprotokoll vom 8.9.2010 war seitens der Regionalplanung die Auskunft erteilt worden, dass ein Zusammenschluss des westlichen Baulandes und des isolierten Siedlungssplitters an den Schlossseen aus fachlicher Sicht weder zu dem Zeitpunkt der Besprechung noch in Zukunft – und nach Auskunft der Rechtsabteilung - auch rechtlich nicht möglich sei. - In den nun vorgelegten Unterlagen zu dieser Siedlungsgrenzänderung wird erläutert, dass die Marktgemeinde Oberwaltersdorf über ein neues Örtliches Entwicklungskonzept verfüge, das am 24. Juni 2014 im Gemeinderat beschlossen und seitens der Abteilung RU2 im Sinne der Antragstellung zustimmend begutachtet worden sei. Im Zuge der Planung wurde das gesamte Gemeindegebiet auf mögliche Potentialflächen für zukünftige Baulandoptionen untersucht. In der Analyse „Räumliches Leitbild – Langfristige Version“ wurden Möglichkeiten und Potentiale des Gebietes außerhalb der Siedlungsgrenzen aufgezeigt. Diese Potentialflächen wurden außerhalb der Siedlungsgrenzen definiert, da innerhalb der Siedlungsgrenzen die Eignung zur Festlegung von Erweiterungsflächen vielfach nicht gegeben ist. Begründung der Änderung Die gegenständlich beantragte Fläche wurde aus raumordnungsfachlicher Sicht – zum Unterschied von anderen Flächen, die aufgrund diverser Kriterien (z.B. Lärm, überflutungsgefährdete Bereiche) und überregionaler Festlegungen (z.B. Natura 2000-Gebiete) auszuschließen sind – als potentiell geeignet erachtet. Der Ortsplaner hat sämtliche potentielle Erweiterungsflächen im Gemeindegebiet Oberwaltersdorf innerhalb und außerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland festgelegten Siedlungsgrenzen fachlich geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die gegenständliche Fläche westlich des bestehenden und gewidmeten Baulandes am westlichen Ortsrand die einzige Möglichkeit für eine langfristige Siedlungsentwicklung darstellt. Der Forderung dem Wortlaut des Siedlungsgrenzdatenblattes entsprechend, das Zusammenwachsen von Hauptort und Badeteichsiedlung zu verhindern, kann mit dieser konkreten Siedlungsgrenzverschiebung bis zum Gehölzstreifen entsprochen werden, da damit ein entsprechender Abstand beziehungsweise der natürliche Puffer zwischen dem Bauland und der Badeteichsiedlung gewährleistet ist. Wie bereits im Befund erläutert, wurde eine umfassende Analyse mit fachlich fundierter Alternativenprüfung in Bezug auf die Siedlungsentwicklung seitens des Ortsplaners ausgearbeitet. Die Siedlungsgrenze dient der Erhaltung siedlungstrennender Grünlandbereiche, zur Vermeidung des Zusammenwachsens von Hauptort und Badeteichsiedlung und zur Erhaltung der geschlossenen landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zur Erhaltung des Schlossparkes und der Aubereiche in ihrem Bestand. Durch das Vorliegen neuer Erkenntnisse und damit neuer raumordnungsfachlicher Grundlagen, die im Zuge der Erstellung des neuen Örtlichen Entwicklungskonzeptes erarbeitet wurden, kann aus raumordnungsrechtlicher Sicht ein entsprechender Änderungsanlass abgeleitet werden. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert werden: • die Anlage 1 (Kartendarstellung Blatt 76) • die Anlage 4 Die Gemeinde Wienerwald hat am 28.6.2011 beschlossen, ein Ansuchen auf 2 Änderungen des Regionalen Raumordnungsprogramms südliches Wiener Umland in der KG Sulz zu stellen. Nach einer Besprechung wurden die Unterlagen für die zwei Punkte seitens des Ortsplaners ergänzt und adaptiert. Änderungen: 1. Verschiebung der Siedlungsgrenze im Bereich Kreuzung Landesstraße 128 (Hauptstraße) und Postgasse. Anlass der Änderung: Geänderte fachliche Voraussetzungen für planliche, kleinflächige Adaptierungen und Abtausch erweiterter Siedlungsgrenzen. Begründung der Änderungen: Der Straßenbereich einmündende Postgasse und Hauptstraße (Landesstraße 128) ist eine hochfrequentierte Kreuzung, die verkehrstechnisch verbessert werden muss, da es sich um eine innerörtliche Engstelle handelt. Durch die Verschiebung der Siedlungsgrenze Richtung Südosten (von der Post-Gasse bis zum „Weg“ (259/5), betreffend die Parzelle 235/1, derzeit gewidmet als Glf und Parzelle 236, derzeit gewidmet als BW-a, mit einem bestehenden Wohnobjekt) kann die verkehrstechnisch beengte Situation in dem Einmündungsbereich der Postgasse entschärft und einer innerörtlich zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden. Dem Umstand, dass im überflutungsgefährdeten Uferbereich des Mödlingbaches eine gelbe Zone vorliegt, wurde durch die Festlegung eines ebenso breiten Grüngürtels entlang des Mödlingbaches Rechnung getragen. Da es sich bei diesem Änderungsansuchen um eine wesentliche Änderung der Grundlagen handelt, ist ein entsprechender Änderungsanlass ableitbar. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert wird: • die Anlage 1 (Kartendarstellung Planblatt Nr. 58) 2. Verschiebung der Siedlungsgrenze im südwestlichen Bereich von Sulz – gleichzeitige Reduktion der „erweiterten“ Siedlungsgrenze betreffend den südlichen Teilbereich der Parzellen Nr. 183/1 und Nr. 186/1. Anlass der Änderung: Um dem gesteigerten Bedarf an Seniorenwohnungen gerecht zu werden, soll anschließend an das bestehende Seniorenwohnheim (Widmung BS-Seniorenheim) eine Erweiterung erfolgen sowie zusätzliches Wohnbauland gewidmet werden können. Durch die Verschiebung der Siedlungsgrenze nach Süden hin kann eine annähernd rechteckige (derzeit hat die Fläche eine Dreiecksform) Baulanderweiterungsfläche konfiguriert werden. Begründung der Änderung: Es handelt sich hier um den flächengleichen Austausch der unter Punkt 1. (in einem Flächenausmaß von ca. 0,2 ha) und Punkt 2. (in einem Flächenausmaß von ca. 0,5 ha) auf Änderung der Siedlungsgrenzen angesuchten Flächen durch die jeweilige Verschiebung der Siedlungsgrenze im Südwesten des Ortsgebietes der KG Sulz. Da der Bedarf an Seniorenwohnungen gestiegen ist, soll sowohl im direkten Anschluss an die derzeit bereits bestehende Einrichtung mit der Widmung BSSeniorenheim eine Erweiterung erfolgen als auch zusätzliches Wohnbauland entwickelt werden. (Grundstücke Nrn. 210/4 tlw., 210/5 tlw., 210/6 tlw., 210/7, 210/8). Durch diese Änderung wird die Siedlungsgrenze nach Süden hin verschoben, wodurch eine annähernd rechteckige (derzeit hat die Fläche, wie bereits angeführt, eine Dreiecksform) Baulanderweiterungsfläche konfiguriert wird. Dieser Bereich liegt östlich des bestehenden, mit Flurgehölzen bestockten Grüngürtels, der mit der Zusatzbezeichnung „Landschaftsgliederung“ im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist und in der Natur den Abschluss des Baulandbereiches zur offenen Wienerwaldlandschaft darstellt. Daher darf die Festlegung der Siedlungsgrenze den in nordsüdlicher Richtung verlaufenden Grüngürtel (Ggü-Landschaftsgliederung) nicht inkludieren und ist diese daher östlich des Grüngürtels festzulegen. Somit wird gewährleistet, dass diese Baulanderweiterung sowohl durch den flächengleichen Abtausch der Baulandmenge als auch durch die Lage in der Landschaft den hohen Kriterien der Bewahrung und Gewährleistung der möglichst schonenden und sparsamen Inanspruchnahme des Bodens gerade auch in dem sensiblen Bereich des Landschaftsschutzgebietes, des Natura-2000-Gebietes und des Biosphärenparks Wienerwald gerecht wird. Die „Ausgleichsfläche“ mit einer erweiterten Siedlungsgrenze östlich der oben beschriebenen Fläche betreffend Teilflächen der Grundstücke Nrn. 186/1 sowie 183/1 ist in ihrer genauen Flächenausdehnung und Figuration den Planunterlagen des Ortsplaners zu entnehmen. Die naturschutzfachliche Stellungnahme hält hiezu fest: „Zum Antrag der Gemeinde Wienerwald um Verlegung der Siedlungsgrenze in der KG Sulz vor dem Hintergrund geplanter Baulandwidmungen bzw. günstigerer Ausgestaltungsmöglichkeiten von Verkehrswegen wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt, dass davon größten Teils Flächen von untergeordneter Bedeutung in Hinblick auf die dort ausgewiesenen Landschaftsschutz- und Europaschutzgebietsausweisungen betroffen sind. Es handelt sich dabei um teilweise bereits ausgewiesenes Bauland, eine Wiesenbrache bzw. einen gartenartig gestalteten Bereich. Die Verlagerung der Siedlungsgrenze nach außen wird laut Unterlagen dadurch kompensiert, dass auch Bereiche festgelegt werden, in denen eine bestehende Siedlungsgrenze nach innen zum bestehenden Siedlungsgebiet hin verlegt wird. In Hinblick auf die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der zu berücksichtigenden Schutzgebiete wird mitgeteilt, dass diese durch die beabsichtigte Änderung nicht wesentlich beeinflusst werden. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Einbeziehung eines siedlungsbegrenzenden Grüngürtels (Ggü-Landschaftsgliederung) im Südwesten des Ortsverbandes von Sulz beim Seniorenwohnheim. Dieser Grüngürtel liegt am Rand der geplanten Siedlungsgrenze und übt aus naturschutzfachlicher Sicht eine wichtige Funktion aus. Es ist daher aus naturschutzfachlicher Sicht zu fordern, dass die Siedlungsgrenze so gelegt wird, dass dieser Grüngürtelbereich außerhalb zu liegen kommt“. Es liegt somit eine wesentliche Änderung der Grundlagen vor, die eine Änderung der Siedlungsgrenze im beschriebenen Ausmaß begründet. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert werden: • die Anlage 1 (Kartendarstellung Planblatt Nr. 58) • die Anlage 4 Die Gemeinde Wolfsthal hat am 7.10.2009 um Änderung der Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland im Bereich „Edelhofäcker“ angesucht. Änderung: Die lineare Siedlungsgrenze soll an den Naturstand angepasst und daher im nördlichen Teil der Waldflächen weiter nach Norden entlang der Waldgrenze Richtung Siedlungsgebiet verschoben werden, da die derzeit rechtsgültige, durch das Regionalen Raumordnungsprogrammes festgelegte, lineare erweiterte Siedlungsgrenze fast zur Hälfte der Siedlungsgrenzenlänge eine Waldfläche durchschneidet. Anlass der Änderung: Die Gemeinde Wolfsthal beabsichtigt die Erstellung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes. Im Zuge der Erhebungsarbeiten wurde im Bereich der „Edelhofäcker“ festgestellt, dass die derzeit rechtsgültige, durch das regionale Raumordnungsprogramm für das südliche Wiener Umland festgelegte lineare erweiterte Siedlungsgrenze - legt man die vorgegebene gerade Linienführung auf den Flächenwidmungsplan um - fast zur Hälfte der Länge der Siedlungsgrenze eine Waldfläche durchschneidet. Im Süden werden diese „Edelhofäcker“ durch einen bewaldeten, mit einem Bogen in diese Äcker hineinragenden Hügel begrenzt. Die regionale lineare, erweiterte Siedlungsgrenze soll in diesem Bereich parallel zur Waldfläche weiter („eine Windwurflänge“) nach Norden in Richtung Siedlungsgebiet verlegt werden. Der weitere Verlauf dieser Siedlungsgrenze soll im Westen maximal eine Parzellentiefe in der Verlängerung des durch das bestehende Bauland führenden Weges abgeschlossen werden. Die „Edelhofäcker“ sind als sehr gut geeignete Baulandreserve zu bezeichnen und beabsichtigt die Gemeinde, ein Parzellierungs- und Erschließungskonzept für diese Fläche auszuarbeiten. Es wurde im Zuge der Begehung vorgeschlagen, dass die Gemeinde das Gesamtbebauungskonzept für die „Edelhofäcker“ in zwei Realisierungsstufen unterteilt. - Die erste Stufe schließt direkt an die vorhandene Bebauung an. Nach Inkrafttreten der Novelle des Regionalen Raumordnungsprogrammes für das südliche Wiener Umland wäre dann die zweite Stufe, nämlich der südliche, mit dem neuen Verlauf der Regionalen Siedlungsgrenze abschließende Bereich, zu realisieren. Begründung der Änderung: Das Ansuchen um die Verschiebung der Regionalen Siedlungsgrenze zeigt daher eine Unschärfe auf; sie soll das Durchschneiden der Waldfläche korrigieren und stellt daher eine Anpassung an den Naturzustand im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 dar. Unverändert bleibt: • der Verordnungstext Geändert wird • die Anlage 1 (Kartendarstellung Planblatt Nr. 61) Durch die Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderungen der Kompetenzlage, des Verhältnisses zu anderen landesrechtlichen Vorschriften und der finanziellen Auswirkungen für den Bund, das Land, die Gemeinden und Normadressaten. Ebenso hat sie aufgrund ihres Regelungsinhaltes nur marginale Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele des Klimabündnisses. Eine Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen von Europaschutzgebieten sowie Natura-2000 – Gebieten konnte, wie den Screenings zu entnehmen ist, nicht festgestellt werden. Eine Mitwirkung von Bundesorganen ist nicht vorgesehen.