Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über ein Regionales

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über ein
Regionales Raumordungsprogramm
südliches Wiener Umland
Eingangs wird festgestellt, dass aufgrund des durchgeführten Screenings die
Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes südliches Wiener Umland
keine
bzw.
nur
geringfügige
Umweltauswirkungen
zur
Folge
hat
und
dementsprechend keine SUP erforderlich ist.
Die Stadtgemeinde Bad Vöslau hat im Schreiben vom 23. 1. 2012 um Änderung
des Regionalen Raumordnungsprogrammes südliches Wiener Umland aufgrund
wesentlicher
Änderungen
der
Grundlagen
(Errichtung
des
neuen
Autobahnanschlusses Bad Vöslau sowie seiner Zubringer) angesucht.
Änderungen:
1. Streichung der Regionalen Siedlungsgrenze im Bereich der Flugfeldstraße /
Autobahn A2 / Autobahnzubringer Wienerstraße
Anlass der Änderung:
Östlich der Autobahn A2 liegt gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm für
das südl. Wiener. Umland, LGBl.8000/85, entlang der Flugfeldstraße am nördlichen
Rand der Bauland-Wohngebiet-Widmung eine regionale lineare, bestehende
Siedlungsgrenze.
Die Stadtgemeinde Bad Vöslau strebt eine Streichung dieser Regionalen
Siedlungsgrenze an. Als Begründung für diese Abänderung werden die geänderten
Rahmenbedingungen durch die Errichtung des neuen Autobahnanschlusses Bad
Vöslau sowie einer direkten Anbindung genannt, da zwischen der Südautobahn A2
und
diesem
östlichen
Betriebsgebietes
zu
Zubringer
situieren
und
(Wiener
zu
Straße)
entwickeln
nun
wäre
ein
hochwertiges
(siehe
Örtliches
Entwicklungskonzept)
Begründung der Änderung:
Die Rahmenbedingungen haben sich aufgrund der Errichtung des neuen
Autobahnanschlusses Bad Vöslau sowie einer direkten Anbindung geändert. Die
Stadtgemeinde Bad Vöslau hat aus diesem Grund die Streichung der Regionalen
Siedlungsgrenzen beantragt, um in weiterer Folge ein Betriebsgebiet situieren und
entwickeln zu können.
Durch die gänzlich geänderte Verkehrssituation infolge der neu errichteten direkten
Anbindung an die Autobahn A2 ist eine Aufhebung der regionalen linearen
Siedlungsgrenze östlich der Autobahn als fachlich gerechtfertigt zu bezeichnen, um
diesen neu entstandenen und sehr hochwertigen Bereich als Bauland-Betriebsgebiet
entwickeln zu können.
Raumordnungsrechtlich
ist
der
Neubau
der
direkten
hochrangigen
Verkehrsanbindung eine wesentlich geänderte Grundlage, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2
des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 den Anlass zur Streichung der regionalen
Siedlungsgrenze östlich der Autobahn A2 bildet.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert werden:
• die Anlage 1 (Kartendarstellung Blatt 76)
• die Anlage 4
2. Aufhebung
des
„Erhaltenswerten
Landschaftsteiles“
im
Bereich
des
Autobahnzubringers Grazerstraße
Westlich der neu errichteten Autobahnanschlussstelle Bad Vöslau liegt gemäß dem
rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramm „Südliches Wiener Umland“
LGBl.800/85 ein „Erhaltenswerter Landschaftsteil“. Dieser wird durch den neu
errichteten, westlichen Autobahnzubringer (Grazer Straße) durchschnitten. Im Süden
reicht dieser „Erhaltenswerte Landschaftsteil“ bis zur Kanalgasse, im Norden bis zum
Hörnbach, bzw. einem in nordwestlicher Richtung verlaufenden Feldweg.
Die Stadtgemeinde Bad Vöslau ersucht um die Änderung des Regionalen
Raumordnungsprogrammes in dem der „erhaltenswerte Landschaftsteil“ gänzlich
aufgehoben werden soll.
Begründet wird dies von der Stadtgemeinde – Auszug aus dem Ansuchen vom
Jänner 2012:
„Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen durch die Errichtung des neuen
Autobahnanschlusses Bad Vöslau sowie seiner Zubringer, ergibt sich für die Stadtgemeinde
Bad Vöslau nunmehr die Möglichkeit der Realisierung der Festlegung des verordneten
örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie eines in Ausarbeitung befindlichen Masterplanes
hinsichtlich der Entwicklung eines hochwertigen Betriebsgebietes.
Weiters ist dazu festzuhalten, dass im Zuge der Errichtung der Autobahnanschlussstelle Bad
Vöslau ein UVP – Verfahren stattfand. Dabei wurden nur in Einzelfällen entlang des
Hörmbaches ökologisch sensible Bereiche festgestellt. Diese wurden in weiterer Folge durch
eine tiefergehende ökologische Untersuchung genauer definiert und bei der Ausarbeitung
des o.a. Masterplanes weitgehend berücksichtigt. Zudem wurde für diese Flächen seitens
der Stadtgemeinde Bad Vöslau ein Grundstück als Ausgleichsfläche angekauft und
dementsprechend gestaltet. Aufgrund der Tatsache, dass darüber hinaus keine weiteren
ökologisch sensiblen oder erhaltenswerten Bereiche im fraglichen Gebiet festgestellt wurden,
erscheint die großzügige Ausweisung des „Erhaltenswerten Landschaftsteiles“ obsolet und
sollte daher gänzlich aufgehoben werden.“
Anlass der Änderung:
Wesentliche Änderung der Grundlagen
Begründung der Änderung:
Raumordnungsfachlich wurde dieser „Erhaltenswerte Landschaftsteil“ durch den
Neubau der Autobahnanschlussstelle Bad Vöslau gänzlich durchschnitten und ist
somit funktionslos geworden. Durch das UVP- Verfahren wurde dieser Bereich einer
genauen Überprüfung unterzogen und eine Ausgleichsflächen angelegt. Daher muss
an
der
Ausweisung
„Erhaltenswerter
Landschaftsteil“
im
Regionalen
Raumordnungsprogramm nicht weiter festgehalten werden.
Raumordnungsrechtlich liegt durch den Neubau der direkten hochrangigen
Verkehrsanbindung eine wesentlich geänderte Grundlage vor, aus der gemäß § 5
NÖ ROG Abs. 1 Z. 2 der geforderte Änderungsanlass zur Abänderung einer
Regionalen Siedlungsgrenze gegeben ist.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert wird:
• die Anlage 1 (Kartendarstellung Blatt 76)
Die Marktgemeinde Hernstein hat im Februar 2013 ein Ansuchen um Änderung der
Siedlungsgrenze im Bereich des Betriebsgebietes KG Neusiedl bei Grillenberg
eingebracht.
In den vergangenen Jahren war das örtliche Raumordnungsprogramm seitens der
Marktgemeinde Hernstein grundlegend überarbeitet worden und ist am 19.1.2009
durch die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht genehmigt worden. Es erfolgte
dabei die Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie eine digitale
Neudarstellung des Flächenwidmungsplanes. Im Zuge der Bearbeitung wurde
offenkundig, dass der Verlauf der Siedlungsgrenze nordöstlich des bestehenden
Betriebsgebietes
die
im
Flächenwidmungsplan
als
Bauland-Betriebsgebiet
ausgewiesene Fläche durchschneidet.
Weiters hat sich im Zuge der Grundlagenerhebung herausgestellt, dass für große
Teile des Bereiches östlich des bestehenden Betriebsgebietes (BB) innerhalb der
derzeit in der Widmungskategorie Grünland-Land-und Forstwirtschaft befindlichen
Flächen eine Wildbachgefährdung mit roter und gelber Gefahrenzone vorliegt. Diese
Flächen sind daher als Bauland nicht geeignet. Der Bereich nordöstlich des
Betriebsgebietes allerdings, derzeit ebenfalls als Grünland Land-und Forstwirtschaft
(Glf) gewidmet, liegt außerhalb jeglicher wildbachbezogener Gefahrenzonen und
bildet eine „Restfläche“ auf der Parzelle 29/2 zwischen dem Bauland-Betriebsgebiet
und dem nordöstlich gelegenen Bauland- Agrargebiet.
Bei geringfügiger Verschiebung der Siedlungsgrenze könnte dieser gefährdungsfreie
Bereich für bauliche Maßnahmen genutzt werden.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein erhaltenswerter Landschaftsteil, der im
Anschluss an diesen Bereich im Regionalen Raumordnungsprogramm südliches
Wiener Umland festgelegt ist, von dieser Verschiebung betroffen ist.
Bei der Begehung am 26. April 2013 stand bereits eine Halle im Grünland. Laut
Auskunft des Bürgermeisters handle es sich dabei um ein Heizhaus, d.h. um ein
Bauwerk gemäß § 19 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, das in allen
Grünlandwidmungsarten bewilligt werden darf. (Baubewilligungsbescheid vom
29.8.2012 für ein Gebäude zur Energiegewinnung ohne nähere Angaben).
Damit wurde allerdings auch die Fläche des erhaltenswerten Landschaftsteiles
verkleinert und ist dieser damit in dem gegenständlichen Bereich, in dem nun die
Baulichkeiten dominieren, sowohl in seiner Funktion als auch in seiner Bedeutung
minimiert.
Da nun aktuelle Grundlagen vorliegen und durch eine geringfügige Verschiebung der
Siedlungsgrenze eine planliche Korrektur den Gesamtbereich verbessern und den
Baulandbereich arrondieren würde, erscheint es aus regionalplanerischer Sicht nach
Abwägung aller relevanten Festlegungen und Rahmenbedingungen vertretbar, die
Siedlungsgrenze geringfügig zu adaptieren und diese gemäß der planlichen
Darstellung des Ortsplaners nach Nordosten hin zu verschieben.
Die eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme lautet:
„Die seitens der Marktgemeinde Hernstein beantragte Änderung der regionalen
Siedlungsgrenzen im Bereich des Betriebsgebiets der KG Neusiedl bei Grillenberg ist
einerseits als kleinräumig zu bezeichnen und berührt andererseits lediglich Flächen
mit untergeordneter Bedeutung für die Schutzgebiete FFH-Europaschutzgebiet
„Nordöstliche Randalpen“ und Landschaftsschutzgebiet „Enzesfeld-LindabrunnHernstein“. In die neuen Siedlungsgrenzen werden Flächen einbezogen, die von der
anschließenden
Ortsstruktur
deutlich
geprägt
bzw.
beeinflusst
sind.
Aus
naturschutzfachlicher Sicht besteht somit gegen die geringfügige Verlegung der
Siedlungsgrenze kein Einwand“.
Änderung:
Verschiebung der Siedlungsgrenze nach Nordosten
Anlass der Änderung:
Wesentliche Änderung der Grundlagen
Begründung der Änderung:
Die Grundlagenerhebung hat gezeigt, dass für große Teile des Bereiches östlich des
bestehenden Betriebsgebietes innerhalb der derzeit in der Widmungskategorie
Grünland Land- und Forstwirtschaft befindlichen Flächen eine Wildbachgefährdung
mit roter und gelber Gefahrenzone vorliegt. Diese Flächen sind daher als Bauland
nicht geeignet. Bei geringfügiger Verschiebung der Siedlungsgrenze könnte ein
gefährdungsfreier Bereich für bauliche Zwecke genutzt werden.
Die nunmehr vorliegenden Planungsgrundlagen wurden aktualisiert und durch eine
geringfügige Verschiebung der Siedlungsgrenze verbessert die planliche Korrektur
den Gesamtbereich. Dadurch kann das Bauland entsprechend arrondiert werden.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert wird:
• die Anlage 1 (Kartendarstellungen Planblatt Nr. 76)
Die Marktgemeinde Mauerbach hat im Schreiben vom 30. Oktober 2012 ein
Ersuchen um Teilabänderungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes
südliches Wiener Umland übermittelt.
Änderungen:
1. Areal Schlosspark im Bereich des Ortsgebietes von Mauerbach
Die Abänderung der Siedlungsgrenze erfolgt innerhalb des Schlossparks. Der
nunmehr adaptierte Änderungsentwurf sieht die Verschiebung der Siedlungsgrenze
nördlich, nordwestlich sowie westlich der bestehenden Grenze vor (siehe neu
vorgelegter Abgrenzungsentwurf basierend auf den Besprechungsergebnissen vom
1.2.2013). Durch diese Maßnahme soll eine maßvolle und auf die historische
Schlossparksubstanz
Rücksicht
nehmende
Erweiterung
des
Bauland-
Sondergebietes ermöglicht werden.
Die eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme sagt hiezu aus:
„Änderungspunkt 1 sieht die Verlegung der bestehenden Siedlungsgrenze im
Bereich des Schlossparks vor. Damit sollen Erweiterungsmöglichkeiten für den dort
ansässigen Forschungs- und Seminarbetrieb geschaffen werden. Der Schlosspark ist
Teil einer wichtigen Grünraumvernetzung zur Feldwiese und auf Grund seiner
Struktur in Teilen von besonderer landschaftsoptischer und ökologischer Bedeutung.
Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag wurde die nunmehrige Verlegung der
Siedlungsgrenzen insofern angepasst, als wichtige Grünstrukturen weitgehend
geschont bleiben. Obwohl nun etwas genauer an den zu erwartenden Bedarf
angepasst, liegen Randbereiche naturschutzfachlich höherwertiger Grünstrukturen
nun innerhalb der Siedlungsgrenze. Im Zuge künftiger Änderungen des örtlichen
Raumordnungsprogramms in diesem Bereich werden die Schonung wichtiger
Gehölzbestände bzw. die Rücknahme bestehender Baulandausweisungen, die nicht
in die dargelegten betrieblichen Entwicklungsbestrebungen aufgenommen sind,
thematisiert werden müssen“.
Anlass der Änderungen:
Kleinflächige,
planliche
Adaptierungen
aufgrund
geänderter,
fachlicher
Voraussetzungen und naturräumlicher Gegebenheiten
Begründung der Änderung:
Im Areal des Schlossparkes kann durch die Verschiebung der Siedlungsgrenze
innerhalb
des
Schlossparks
Schlossparksubstanz
Rücksicht
eine
maßvolle
nehmende
und
auf
die
Erweiterung
historische
des
Bauland-
Sondergebietes ermöglicht werden. Es handelt sich um eine kleinräumige
Arrondierung, die eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes beseitigt.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert wird:
• die Anlage 1 (Kartendarstellungen, Planblätter Nrn. 40 und 58)
2. Siedlungsgebiet
Allerheiligenberg
und
Kreuzbrunn
nördlich
entlang
der
Genesis
des
Hauptstraße LH 121 („Waldgrundstücke“)
Die
Ortsplanerin
erläutert
in
ihrem
Bericht
ausführlich
die
Änderungsansuchens und kommt zu dem Schluss, dass gerade in diesem sensiblen
Bereich die Ausweisung einer zusätzliche Siedlungsgrenze an der Schnittstelle
zwischen Bauland und den unmittelbar daran anschließenden Waldbereichen als
sinnvoll zu erachten wäre, um den Wald im vorliegenden Landschaftsschutzgebiet,
Biosphärenpark, FFH-Gebiet sowie Vogelschutzgebiet auch langfristig von einer
Bebauung freizuhalten. Dazu wurde eine überarbeitete Abgrenzung der „neuen“
Siedlungsgrenze (die Bereiche der Gerinne, die in den Gefahrenzonen situiert sind
sowie die Fläche mit dem Denkmal wurden nicht in die Siedlungsgrenze
miteinbezogen, wie am 1.2.2013 besprochen) vorgelegt.
Die Neuausweisung dieser Siedlungsgrenze ist aus regionalplanerischer Sicht
nachvollziehbar und muss als sinnvoll erachtet werden.
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige befürwortete diese Maßnahme
ebenfalls.
Begründung der Änderung:
Durch die Neuausweisung von Siedlungsgrenzen an der sensiblen Schnittstelle
zwischen Bauland und den unmittelbar angrenzenden Waldbereichen soll der
Wienerwald generell von jeglicher Bebauung langfristig freigehalten werden; zugleich
sollen die geschlossene Siedlungsstruktur und die Sichtbeziehungen zur Kartause
erhalten werden. Diese Maßnahme erscheint vor allem aufgrund des hohen
Siedlungsdruckes in den Wiener Umlandgemeinden als erforderlich und dient auch
der Unterstützung der Schutzziele der Wienerwald-Deklaration und des NÖ
Biosphärenpark Wienerwald Gesetzes.
Es handelt sich um eine wesentliche Änderung der Grundlagen und es ist damit ein
entsprechender Änderungsanlass gegeben.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert wird:
• die Anlage 1 (Kartendarstellung, Planblatt Nr. 58)
Die Marktgemeinde Münchendorf hat am 13.4.2011 ein Ansuchen über eine
Änderung des Regionalen Raumordnungsprogrammes südliches Wiener Umland
übermittelt, das die Streichung der Regionalen Grünzone beinhaltete. In der
Besprechung vom 30.8.2013 wurde jedoch eine Reduzierung der Regionalen
Grünzone vorgeschlagen, um die ökologisch wertvolle Feuchtfläche westlich der
Umfahrungsstraße erhalten und in der Regionalen Grünzone belassen zu können.
Änderung:
Streichung des Teiles der Regionalen Grünzone im „Restflächenzwickel“ auf den
Grundstücken Nr. 1959, Nr. 1815 und Nr. 1814, der im Osten von der B16-13D1 und
im Westen von der A3 R2a begrenzt wird und im Süden an die Widmung BB-A1
angrenzt.
Anlass der Änderung:
Bis zum Jahr 1987 war diese Fläche als BB gewidmet gewesen. Im Zuge eines
Änderungsverfahrens (Kenntlichmachung der Trassenführung der Ortsumfahrung im
Jahr 1987) kam es zur Umwidmung auf Grünland-Land- und Forstwirtschaft.
Die Trasse der Ortsumfahrung bzw. der unmittelbar anschließende Kreisverkehr
wurde im Jahr 1996 fertiggestellt. Im Zuge der Bautätigkeit verblieb eine „Restfläche“
auf den Grundstücken Nr. 1959, Nr. 1815 und Nr. 1814 in annähernd dreieckiger
Form zwischen den beiden Verkehrsflächen. Derzeit wird diese landwirtschaftlich
bearbeitet.
Südlich
davon
ist
Bauland-Betriebsgebiet
(teilweise
mit
Aufschließungszone) gewidmet.
Westlich der Bundesstraße befindet sich auf Parzelle 1824 eine vernässte
„Feuchtstelle“, die auch als solche im Flächenwidmungsplan ausgewiesen und im
Regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland als „Regionale
Grünzone“ festgelegt wurde. Diese Fläche ist von der gegenständlichen Beantragung
auf „Streichung der Regionalen Grünzone“ nicht betroffen.
Begründung der Änderung:
Aus regionalplanerischer Sicht hat die Beibehaltung der Regionalen Grünzone im
Bereich der Feuchtfläche südwestlich des Kreisverkehrs oberste Priorität. Wie auch
aus einer aktualisierten landschaftsökologischen Bewertung der Regionalen
Grünzonen hervorgeht, wird dieser Bereich in der Kategorie Gewässerökologische
Bedeutung mit „sehr hoher Bedeutung“, die Kategorien Naturschutzfachliche
Bedeutung,
Hohes
Entwicklungspotential,
Landschafts-
und
Ortsbild
sowie
Strukturreichtum mit der Bewertung „von hoher Bedeutung“ versehen.
Die nunmehr „zur Streichung der Regionalen Grünzone“ beantragte Fläche ist durch
die Straßenführung räumlich von der Vernässungsfläche getrennt und damit
funktionell isoliert. Dadurch ist auch die ökologisch relevante Vernetzung
unterbunden.
Es ist daher auch aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der vorher
beschriebenen räumlichen Gegebenheiten die Streichung der Regionalen Grünzone
auf dieser „Restfläche“ als erforderlich zu erachten.
Aufgrund der vorher beschriebenen Tatsache der Neutrassierung der Umfahrung und
der damit verbundenen wesentlichen Änderung der Grundlagen besteht ein
Änderungsanlass zur Streichung der Regionalen Grünzone im Teilbereich dieser
„Restfläche“.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert wird:
• die Anlage 1 (Kartendarstellung Planblatt Nr. 59)
Die
Marktgemeinde Oberwaltersdorf hat am 17.7.2014 einen „Antrag auf
Änderung der Siedlungsgrenze im Regionalen Raumordnungsprogramm südliches
Wiener Umland“ gestellt.
Änderung
Es wird beabsichtigt, die lineare Siedlungsgrenze am westlichen Ortsrand von
Oberwaltersdorf zu verschieben.
Anlass der Änderung
Am 4.8.2014 fand im Gemeindeamt eine Besprechung mit Herrn Bürgermeister
Gogollok statt. Im Zuge des Gesprächs wurde seitens der ASV angemerkt, dass in
der übermittelten Plandarstellung die beantragte, nach Westen hin bis zum
Gehölzstreifen verschobene Siedlungsgrenze nicht eingezeichnet ist. Diese wurde
zwischenzeitlich nachgetragen und am 22.8.2014 vom Ortsplaner DI Laussegger an
das Amt der NÖ Landesregierung übermittelt.
Die von der Siedlungsgrenzverschiebung betroffene, ebene Fläche ist derzeit als
Grünland-Land-und Forstwirtschaft gewidmet und wird im Osten von BaulandWohngebiet, im Norden und Süden von schmalen, als Forstflächen gekennzeichnete
Streifen
begrenzt.
Im
Westen
unterteilt
ein
bestockter
Gehölzstreifen
die
landwirtschaftlich genutzte Fläche, die sich bis zur Badeteichsiedlung erstreckt.
Im Siedlungsgrenzdatenblatt ist zu lesen, dass durch die Festlegung der
Siedlungsgrenze „das Zusammenwachsen von Hauptort und Badeteichsiedlung
vermieden werden soll und sowohl die geschlossenen landwirtschaftlich genutzten
Flächen als auch die siedlungstrennenden Grünlandbereiche erhalten werden
sollen.“ Dabei wird im Bereich der erweiterten Grenze der Baulandwidmung auf eine
Parzellentiefe von ca. 40 m hingewiesen.
In dem Besprechungsprotokoll vom 8.9.2010 war seitens der Regionalplanung die
Auskunft erteilt worden, dass ein Zusammenschluss des westlichen Baulandes und
des isolierten Siedlungssplitters an den Schlossseen aus fachlicher Sicht weder zu
dem Zeitpunkt der Besprechung noch in Zukunft – und nach Auskunft der
Rechtsabteilung - auch rechtlich nicht möglich sei.
- In den nun vorgelegten Unterlagen zu dieser Siedlungsgrenzänderung wird
erläutert, dass die Marktgemeinde Oberwaltersdorf über ein neues Örtliches
Entwicklungskonzept verfüge, das am 24. Juni 2014 im Gemeinderat beschlossen
und seitens der Abteilung RU2 im Sinne der Antragstellung zustimmend begutachtet
worden sei. Im Zuge der Planung wurde das gesamte Gemeindegebiet auf mögliche
Potentialflächen für zukünftige Baulandoptionen untersucht. In der Analyse
„Räumliches Leitbild – Langfristige Version“ wurden Möglichkeiten und Potentiale des
Gebietes außerhalb der Siedlungsgrenzen aufgezeigt. Diese Potentialflächen wurden
außerhalb der Siedlungsgrenzen definiert, da innerhalb der Siedlungsgrenzen die
Eignung zur Festlegung von Erweiterungsflächen vielfach nicht gegeben ist.
Begründung der Änderung
Die gegenständlich beantragte Fläche wurde aus raumordnungsfachlicher Sicht –
zum Unterschied von anderen Flächen, die aufgrund diverser Kriterien (z.B. Lärm,
überflutungsgefährdete Bereiche) und überregionaler Festlegungen (z.B. Natura 2000-Gebiete) auszuschließen sind – als potentiell geeignet erachtet.
Der Ortsplaner hat sämtliche potentielle Erweiterungsflächen im Gemeindegebiet
Oberwaltersdorf
innerhalb
und
außerhalb
der
im
Regionalen
Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland festgelegten Siedlungsgrenzen
fachlich geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die gegenständliche Fläche
westlich des bestehenden und gewidmeten Baulandes am westlichen Ortsrand die
einzige Möglichkeit für eine langfristige Siedlungsentwicklung darstellt. Der
Forderung dem Wortlaut des Siedlungsgrenzdatenblattes entsprechend, das
Zusammenwachsen von Hauptort und Badeteichsiedlung zu verhindern, kann mit
dieser konkreten Siedlungsgrenzverschiebung bis zum Gehölzstreifen entsprochen
werden, da damit ein entsprechender Abstand beziehungsweise der natürliche Puffer
zwischen dem Bauland und der Badeteichsiedlung gewährleistet ist.
Wie bereits im Befund erläutert, wurde eine umfassende Analyse mit fachlich
fundierter Alternativenprüfung in Bezug auf die Siedlungsentwicklung seitens des
Ortsplaners
ausgearbeitet.
Die
Siedlungsgrenze
dient
der
Erhaltung
siedlungstrennender Grünlandbereiche, zur Vermeidung des Zusammenwachsens
von Hauptort und Badeteichsiedlung und zur Erhaltung der geschlossenen
landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zur Erhaltung des Schlossparkes und der
Aubereiche in ihrem Bestand.
Durch das Vorliegen neuer Erkenntnisse und damit neuer raumordnungsfachlicher
Grundlagen, die im Zuge der Erstellung des neuen Örtlichen Entwicklungskonzeptes
erarbeitet wurden, kann aus raumordnungsrechtlicher Sicht ein entsprechender
Änderungsanlass abgeleitet werden.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert werden:
• die Anlage 1 (Kartendarstellung Blatt 76)
• die Anlage 4
Die Gemeinde Wienerwald hat am 28.6.2011 beschlossen, ein Ansuchen auf 2
Änderungen des Regionalen Raumordnungsprogramms südliches Wiener Umland in
der KG Sulz zu stellen. Nach einer Besprechung wurden die Unterlagen für die zwei
Punkte seitens des Ortsplaners ergänzt und adaptiert.
Änderungen:
1. Verschiebung der Siedlungsgrenze im Bereich Kreuzung Landesstraße 128
(Hauptstraße) und Postgasse.
Anlass der Änderung:
Geänderte fachliche Voraussetzungen für planliche, kleinflächige Adaptierungen und
Abtausch erweiterter Siedlungsgrenzen.
Begründung der Änderungen:
Der Straßenbereich einmündende Postgasse und Hauptstraße (Landesstraße 128)
ist eine hochfrequentierte Kreuzung, die verkehrstechnisch verbessert werden muss,
da es sich um eine innerörtliche Engstelle handelt. Durch die Verschiebung der
Siedlungsgrenze Richtung Südosten (von der Post-Gasse bis zum „Weg“ (259/5),
betreffend die Parzelle 235/1, derzeit gewidmet als Glf und Parzelle 236, derzeit
gewidmet
als
BW-a,
mit
einem
bestehenden
Wohnobjekt)
kann
die
verkehrstechnisch beengte Situation in dem Einmündungsbereich der Postgasse
entschärft und einer innerörtlich zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden.
Dem Umstand, dass im überflutungsgefährdeten Uferbereich des Mödlingbaches
eine gelbe Zone vorliegt, wurde durch die Festlegung eines ebenso breiten
Grüngürtels entlang des Mödlingbaches Rechnung getragen.
Da es sich bei diesem Änderungsansuchen um eine wesentliche Änderung der
Grundlagen handelt, ist ein entsprechender Änderungsanlass ableitbar.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert wird:
• die Anlage 1 (Kartendarstellung Planblatt Nr. 58)
2. Verschiebung der Siedlungsgrenze im südwestlichen Bereich von Sulz –
gleichzeitige Reduktion der „erweiterten“ Siedlungsgrenze betreffend den
südlichen Teilbereich der Parzellen Nr. 183/1 und Nr. 186/1.
Anlass der Änderung:
Um dem gesteigerten Bedarf an Seniorenwohnungen gerecht zu werden, soll
anschließend an das bestehende Seniorenwohnheim (Widmung BS-Seniorenheim)
eine Erweiterung erfolgen sowie zusätzliches Wohnbauland gewidmet werden
können. Durch die Verschiebung der Siedlungsgrenze nach Süden hin kann eine
annähernd
rechteckige
(derzeit
hat
die
Fläche
eine
Dreiecksform)
Baulanderweiterungsfläche konfiguriert werden.
Begründung der Änderung:
Es handelt sich hier um den flächengleichen Austausch der unter Punkt 1. (in einem
Flächenausmaß von ca. 0,2 ha) und Punkt 2. (in einem Flächenausmaß von ca.
0,5 ha) auf Änderung der Siedlungsgrenzen angesuchten Flächen durch die jeweilige
Verschiebung der Siedlungsgrenze im Südwesten des Ortsgebietes der KG Sulz.
Da der Bedarf an Seniorenwohnungen gestiegen ist, soll sowohl im direkten
Anschluss an die derzeit bereits bestehende Einrichtung mit der Widmung BSSeniorenheim eine Erweiterung erfolgen als auch zusätzliches Wohnbauland
entwickelt werden. (Grundstücke Nrn. 210/4 tlw., 210/5 tlw., 210/6 tlw., 210/7, 210/8).
Durch diese Änderung wird die Siedlungsgrenze nach Süden hin verschoben,
wodurch eine annähernd rechteckige (derzeit hat die Fläche, wie bereits angeführt,
eine Dreiecksform) Baulanderweiterungsfläche konfiguriert wird.
Dieser Bereich liegt östlich des bestehenden, mit Flurgehölzen bestockten
Grüngürtels,
der
mit
der
Zusatzbezeichnung
„Landschaftsgliederung“
im
Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist und in der Natur den Abschluss des
Baulandbereiches zur offenen Wienerwaldlandschaft darstellt.
Daher darf die Festlegung der Siedlungsgrenze den in nordsüdlicher Richtung
verlaufenden Grüngürtel (Ggü-Landschaftsgliederung) nicht inkludieren und ist diese
daher östlich des Grüngürtels festzulegen.
Somit wird gewährleistet, dass diese Baulanderweiterung sowohl durch den
flächengleichen Abtausch der Baulandmenge als auch durch die Lage in der
Landschaft den hohen Kriterien der Bewahrung und Gewährleistung der möglichst
schonenden und sparsamen Inanspruchnahme des Bodens gerade auch in dem
sensiblen Bereich des Landschaftsschutzgebietes, des Natura-2000-Gebietes und
des Biosphärenparks Wienerwald gerecht wird.
Die „Ausgleichsfläche“ mit einer erweiterten Siedlungsgrenze östlich der oben
beschriebenen Fläche betreffend Teilflächen der Grundstücke Nrn. 186/1 sowie
183/1 ist in ihrer genauen Flächenausdehnung und Figuration den Planunterlagen
des Ortsplaners zu entnehmen.
Die naturschutzfachliche Stellungnahme hält hiezu fest:
„Zum Antrag der Gemeinde Wienerwald um Verlegung der Siedlungsgrenze in der
KG Sulz vor dem Hintergrund geplanter Baulandwidmungen bzw. günstigerer
Ausgestaltungsmöglichkeiten von Verkehrswegen wird aus naturschutzfachlicher
Sicht festgestellt, dass davon größten Teils Flächen von untergeordneter Bedeutung
in
Hinblick
auf
die
dort
ausgewiesenen
Landschaftsschutz-
und
Europaschutzgebietsausweisungen betroffen sind. Es handelt sich dabei um
teilweise bereits ausgewiesenes Bauland, eine Wiesenbrache bzw. einen gartenartig
gestalteten Bereich. Die Verlagerung der Siedlungsgrenze nach außen wird laut
Unterlagen dadurch kompensiert, dass auch Bereiche festgelegt werden, in denen
eine bestehende Siedlungsgrenze nach innen zum bestehenden Siedlungsgebiet hin
verlegt wird.
In Hinblick auf die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der zu berücksichtigenden
Schutzgebiete wird mitgeteilt, dass diese durch die beabsichtigte Änderung nicht
wesentlich beeinflusst werden. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Einbeziehung
eines
siedlungsbegrenzenden
Grüngürtels
(Ggü-Landschaftsgliederung)
im
Südwesten des Ortsverbandes von Sulz beim Seniorenwohnheim. Dieser Grüngürtel
liegt am Rand der geplanten Siedlungsgrenze und übt aus naturschutzfachlicher
Sicht eine wichtige Funktion aus. Es ist daher aus naturschutzfachlicher Sicht zu
fordern, dass die Siedlungsgrenze so gelegt wird, dass dieser Grüngürtelbereich
außerhalb zu liegen kommt“.
Es liegt somit eine wesentliche Änderung der Grundlagen vor, die eine Änderung der
Siedlungsgrenze im beschriebenen Ausmaß begründet.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert werden:
• die Anlage 1 (Kartendarstellung Planblatt Nr. 58)
• die Anlage 4
Die Gemeinde Wolfsthal hat am 7.10.2009 um Änderung der Siedlungsgrenzen
im Regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland im Bereich
„Edelhofäcker“ angesucht.
Änderung:
Die lineare Siedlungsgrenze soll an den Naturstand angepasst und daher im
nördlichen Teil der Waldflächen weiter nach Norden entlang der Waldgrenze
Richtung Siedlungsgebiet verschoben werden, da die derzeit rechtsgültige, durch
das
Regionalen
Raumordnungsprogrammes
festgelegte,
lineare
erweiterte
Siedlungsgrenze fast zur Hälfte der Siedlungsgrenzenlänge eine Waldfläche
durchschneidet.
Anlass der Änderung:
Die
Gemeinde
Wolfsthal
beabsichtigt
die
Erstellung
eines
örtlichen
Entwicklungskonzeptes. Im Zuge der Erhebungsarbeiten wurde im Bereich der
„Edelhofäcker“ festgestellt, dass die derzeit rechtsgültige, durch das regionale
Raumordnungsprogramm für das südliche Wiener Umland festgelegte lineare
erweiterte Siedlungsgrenze - legt man die vorgegebene gerade Linienführung auf
den Flächenwidmungsplan um - fast zur Hälfte der Länge der Siedlungsgrenze eine
Waldfläche durchschneidet.
Im Süden werden diese „Edelhofäcker“ durch einen bewaldeten, mit einem Bogen in
diese Äcker hineinragenden Hügel begrenzt.
Die regionale lineare, erweiterte Siedlungsgrenze soll in diesem Bereich parallel zur
Waldfläche weiter („eine Windwurflänge“) nach Norden in Richtung Siedlungsgebiet
verlegt werden. Der weitere Verlauf dieser Siedlungsgrenze soll im Westen maximal
eine Parzellentiefe in der Verlängerung des durch das bestehende Bauland
führenden Weges abgeschlossen werden.
Die „Edelhofäcker“ sind als sehr gut geeignete Baulandreserve zu bezeichnen und
beabsichtigt die Gemeinde, ein Parzellierungs- und Erschließungskonzept für diese
Fläche auszuarbeiten. Es wurde im Zuge der Begehung vorgeschlagen, dass die
Gemeinde
das
Gesamtbebauungskonzept
für
die
„Edelhofäcker“
in
zwei
Realisierungsstufen unterteilt. - Die erste Stufe schließt direkt an die vorhandene
Bebauung
an.
Nach
Inkrafttreten
der
Novelle
des
Regionalen
Raumordnungsprogrammes für das südliche Wiener Umland wäre dann die zweite
Stufe, nämlich der südliche, mit dem neuen Verlauf der Regionalen Siedlungsgrenze
abschließende Bereich, zu realisieren.
Begründung der Änderung:
Das Ansuchen um die Verschiebung der Regionalen Siedlungsgrenze zeigt daher
eine Unschärfe auf; sie soll das Durchschneiden der Waldfläche korrigieren und stellt
daher eine Anpassung an den Naturzustand im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 des NÖ
Raumordnungsgesetzes 1976 dar.
Unverändert bleibt:
• der Verordnungstext
Geändert wird
•
die Anlage 1 (Kartendarstellung Planblatt Nr. 61)
Durch die Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm
südliches Wiener Umland ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine
Änderungen
der Kompetenzlage,
des Verhältnisses zu anderen landesrechtlichen Vorschriften und
der finanziellen Auswirkungen für den Bund, das Land, die Gemeinden und
Normadressaten.
Ebenso hat sie aufgrund ihres Regelungsinhaltes nur marginale Auswirkungen auf
die Erreichung der Ziele des Klimabündnisses.
Eine Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen von Europaschutzgebieten sowie
Natura-2000 – Gebieten konnte, wie den Screenings zu entnehmen ist, nicht
festgestellt werden.
Eine Mitwirkung von Bundesorganen ist nicht vorgesehen.
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