Gemeinsame Presseerklärung des bng/BNHO

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Gemeinsame Pressemitteilung von des bng (Berufsverband der
Niedergelassenen Gastroenterologen Deutschlands e.v.) und des BNHO
(Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in
Deutschland e.V.
10.05.2015
Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung – Entwicklungsmöglichkeit
und Behinderungen
Mit Verwunderung bzw. Erschrecken nehmen wir die derzeitigen Angriffe auf den KBVVorsitzenden Andreas Gassen zur Kenntnis. Anlass der Angriffe ist ein gemeinsamer Brief
von Gassen und Gerhard Baum, DKG, an Bundesgesundheitsminister Gröhe, in dem sie
Änderungen im vorliegenden Gesetzentwurf des GKV-VSG in Hinblick auf die ASV
vorgeschlagen haben. Zum einen solle der unbefristete Bestandsschutz für Altverträge nach
§116b SGB, wenn ein Krankenhaus vor dem 31. Dezember 2011 für die ambulante
Behandlung zugelassen wurde, gestrichen werden. Zum anderen solle gleichzeitig das
Kriterium „schwere Verlaufsform“ im §116b fallen (zitiert nach änd).
Kein Widerstand hat sich von KV-Vertretern gegen die erste der beiden Forderung erhoben.
Der zweite Vorschlag – Streichung der Begrifflichkeit „schwere Verlaufsformen“ – führte
aber zu heftigen Vorwürfen gegen Gassen und Rücktrittsforderungen, die aus Sicht der
unterzeichnenden und von der ASV unmittelbar betroffenen fachärztlichen Berufsverbände
völlig unverständlich und unsachlich sind. Auch wenn man über die Bedeutung und die
Ausgestaltung der ASV verschiedener Meinung sein kann, fehlt bei den Angriffen jetzt jede
vernünftige Auseinandersetzung in der Sache und jedes Augenmaß. Vielmehr hat man den
Eindruck, dass die Angriffe zumindest zum Teil ziemlich unberührt von Sachkenntnis der
Inhalte der ASV und ihrer Möglichkeiten erfolgen.
Die ASV hat es im Interesse der Weiterentwicklung der ambulanten Medizin und der
notwendigen Vernetzung von ambulanter und stationärer Medizin verdient, gefördert, nicht
behindert zu werden. Wir appellieren deshalb, wieder zurück auf die Sachebene zu kommen
und gemeinsam über die Bedeutung, die Chancen und die sinnvolle Weiterentwicklung der
ASV zu sprechen.
Zum Hintergrund:
Die ASV ist 2012 als eine Versorgungsform mit sektorübergreifender und sektorverbindender
Struktur eingeführt worden. Mit ihr wurde endlich versucht, die hemmende und medizinisch
oft unsinnige Trennung zwischen den traditionell scharf getrennten Sektoren zu überwinden.
Auch wenn es noch ein zartes Pflänzchen ist, das nur sehr langsam wächst, haben wir die
ASV immer als eine Chance und nicht als eine Gefährdung der niedergelassenen Ärzte
gesehen. Die Tatsache, dass jedes ASV-Team vor Ort vertraglich vereinbaren kann, wie die
Zusammensetzung des Teams und die konkrete Zusammenarbeit im Team erfolgen soll, stellt
eine völlig neue Situation her und kann zu einer vertrauensvollen, nützlichen und die
Ressourcen in Praxis und Klinik sinnvoll nutzenden Versorgung mit Nutzen für alle
Beteiligten – Krankhäuser, Praxen und nicht zuletzt unsere Patienten führen. Nicht vergessen
werden dabei darf, dass die Leistungen in der ASV eine extrabudgetäre Vergütung erhalten,
unter Schonung der Budgets der nicht beteiligen Arztpraxen.
In diesem Zusammenhang ist es folgerichtig, dass im ersten Entwurf des GKV-VSG der alte §
116b, der eine ungerechtfertigte Begünstigung der Krankenhäuser bedeutete, mit einer
zeitlichen Befristung versehen wurde. Leider wurde diese Begrenzung im zweiten
Gesetzentwurf ersatzlos gestrichen, d.h. die 116b-Altzulassungen der Krankenhäuser würden
damit auf Dauer festgeschrieben. Diese Regelungsabsicht würde zu einer erheblichen
Behinderung des Ausbaus der ASV und der Gründung von ASV-Teams führen. Bereits jetzt
wurde von den erweiterten Landesausschüssen nach den Beschlüssen des G-BA ein
hochbürokratisches Anzeigeverfahren etabliert, dass die ASV-Teambildung äußerst
kompliziert und über viele Monate in die Länge zieht.
Es ist nach unserer Ansicht nötig, die ASV zu fördern, nicht sie zu behindern. Von Anfang an
gab es aber starke Gegenbewegungen, die die ASV möglichst einschränken oder sie gar zur
Bedeutungslosigkeit führen wollten. Diese Absichten führten dazu, dass Beschränkungen auf
seltene Krankheiten und auf „schwere Verlaufsformen“ eingeführt wurden. Im weiteren
Verfahren im G-BA hat sich aber bereits gezeigt, dass die Begrenzung auf „schwere
Verlaufsformen“ ein erhebliches Problem darstellt. Es führt es z.B. dazu, dass Patienten mit
Tumoren meist erst nach Abschluss der Primärtherapie überhaupt in die Behandlung durch
die ASV-Teams aufgenommen werden können, da vorher das Tumorstadium noch nicht
bekannt ist. Das gesamte Tumorstaging gehört deswegen nicht in die ASV. Das ist aber weder
sachlich sinnvoll noch im Interesse der niedergelassenen Fachärzte.
Vor diesem Hintergrund ist eine sachliche Diskussion darüber angebracht, ob nicht beide die
ASV-Entwicklung behindernden Bestimmungen – Fortführung der Verträge nach § 116b-alt
und unnötige Begrenzung der ASV auf „schwere Verlaufsformen“ – gestrichen werden
sollten. Die Sorge, dass durch die erweiterte Indikation die Krankenhäuser einen stärkeren
Zugang zur fachärztlichen Versorgung bekommen, ist zwar nachvollziehbar, aber unserer
Meinung nach nicht gerechtfertigt. Die Leistungsfähigkeit der niedergelassenen Fachärzte ist
so hoch, dass sie auf Augenhöhe und ohne Angst zusammen mit den Krankenhäusern ASVTeams bilden und vernünftige Verträge abschließen können. Auch die Sorge, dass durch die
ASV die allgemeine, fachärztliche Versorgung gefährdet würde, ist angesichts des begrenzten
Spektrums der bisher für die ASV vorgesehenen Krankheiten nicht begründbar. Sollte in
Zukunft die ASV aber für die niedergelassenen Ärzte gut laufen, wird das Interesse an diesem
extrabudgetären Sektor der Versorgung sicher wachsen werden.
Dr. med. Franz Josef Heil
Prof. Dr. med. Stephan Schmitz
bng
BNHO
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