Gemeinsame Pressemitteilung von des bng (Berufsverband der Niedergelassenen Gastroenterologen Deutschlands e.v.) und des BNHO (Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in Deutschland e.V. 10.05.2015 Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung – Entwicklungsmöglichkeit und Behinderungen Mit Verwunderung bzw. Erschrecken nehmen wir die derzeitigen Angriffe auf den KBVVorsitzenden Andreas Gassen zur Kenntnis. Anlass der Angriffe ist ein gemeinsamer Brief von Gassen und Gerhard Baum, DKG, an Bundesgesundheitsminister Gröhe, in dem sie Änderungen im vorliegenden Gesetzentwurf des GKV-VSG in Hinblick auf die ASV vorgeschlagen haben. Zum einen solle der unbefristete Bestandsschutz für Altverträge nach §116b SGB, wenn ein Krankenhaus vor dem 31. Dezember 2011 für die ambulante Behandlung zugelassen wurde, gestrichen werden. Zum anderen solle gleichzeitig das Kriterium „schwere Verlaufsform“ im §116b fallen (zitiert nach änd). Kein Widerstand hat sich von KV-Vertretern gegen die erste der beiden Forderung erhoben. Der zweite Vorschlag – Streichung der Begrifflichkeit „schwere Verlaufsformen“ – führte aber zu heftigen Vorwürfen gegen Gassen und Rücktrittsforderungen, die aus Sicht der unterzeichnenden und von der ASV unmittelbar betroffenen fachärztlichen Berufsverbände völlig unverständlich und unsachlich sind. Auch wenn man über die Bedeutung und die Ausgestaltung der ASV verschiedener Meinung sein kann, fehlt bei den Angriffen jetzt jede vernünftige Auseinandersetzung in der Sache und jedes Augenmaß. Vielmehr hat man den Eindruck, dass die Angriffe zumindest zum Teil ziemlich unberührt von Sachkenntnis der Inhalte der ASV und ihrer Möglichkeiten erfolgen. Die ASV hat es im Interesse der Weiterentwicklung der ambulanten Medizin und der notwendigen Vernetzung von ambulanter und stationärer Medizin verdient, gefördert, nicht behindert zu werden. Wir appellieren deshalb, wieder zurück auf die Sachebene zu kommen und gemeinsam über die Bedeutung, die Chancen und die sinnvolle Weiterentwicklung der ASV zu sprechen. Zum Hintergrund: Die ASV ist 2012 als eine Versorgungsform mit sektorübergreifender und sektorverbindender Struktur eingeführt worden. Mit ihr wurde endlich versucht, die hemmende und medizinisch oft unsinnige Trennung zwischen den traditionell scharf getrennten Sektoren zu überwinden. Auch wenn es noch ein zartes Pflänzchen ist, das nur sehr langsam wächst, haben wir die ASV immer als eine Chance und nicht als eine Gefährdung der niedergelassenen Ärzte gesehen. Die Tatsache, dass jedes ASV-Team vor Ort vertraglich vereinbaren kann, wie die Zusammensetzung des Teams und die konkrete Zusammenarbeit im Team erfolgen soll, stellt eine völlig neue Situation her und kann zu einer vertrauensvollen, nützlichen und die Ressourcen in Praxis und Klinik sinnvoll nutzenden Versorgung mit Nutzen für alle Beteiligten – Krankhäuser, Praxen und nicht zuletzt unsere Patienten führen. Nicht vergessen werden dabei darf, dass die Leistungen in der ASV eine extrabudgetäre Vergütung erhalten, unter Schonung der Budgets der nicht beteiligen Arztpraxen. In diesem Zusammenhang ist es folgerichtig, dass im ersten Entwurf des GKV-VSG der alte § 116b, der eine ungerechtfertigte Begünstigung der Krankenhäuser bedeutete, mit einer zeitlichen Befristung versehen wurde. Leider wurde diese Begrenzung im zweiten Gesetzentwurf ersatzlos gestrichen, d.h. die 116b-Altzulassungen der Krankenhäuser würden damit auf Dauer festgeschrieben. Diese Regelungsabsicht würde zu einer erheblichen Behinderung des Ausbaus der ASV und der Gründung von ASV-Teams führen. Bereits jetzt wurde von den erweiterten Landesausschüssen nach den Beschlüssen des G-BA ein hochbürokratisches Anzeigeverfahren etabliert, dass die ASV-Teambildung äußerst kompliziert und über viele Monate in die Länge zieht. Es ist nach unserer Ansicht nötig, die ASV zu fördern, nicht sie zu behindern. Von Anfang an gab es aber starke Gegenbewegungen, die die ASV möglichst einschränken oder sie gar zur Bedeutungslosigkeit führen wollten. Diese Absichten führten dazu, dass Beschränkungen auf seltene Krankheiten und auf „schwere Verlaufsformen“ eingeführt wurden. Im weiteren Verfahren im G-BA hat sich aber bereits gezeigt, dass die Begrenzung auf „schwere Verlaufsformen“ ein erhebliches Problem darstellt. Es führt es z.B. dazu, dass Patienten mit Tumoren meist erst nach Abschluss der Primärtherapie überhaupt in die Behandlung durch die ASV-Teams aufgenommen werden können, da vorher das Tumorstadium noch nicht bekannt ist. Das gesamte Tumorstaging gehört deswegen nicht in die ASV. Das ist aber weder sachlich sinnvoll noch im Interesse der niedergelassenen Fachärzte. Vor diesem Hintergrund ist eine sachliche Diskussion darüber angebracht, ob nicht beide die ASV-Entwicklung behindernden Bestimmungen – Fortführung der Verträge nach § 116b-alt und unnötige Begrenzung der ASV auf „schwere Verlaufsformen“ – gestrichen werden sollten. Die Sorge, dass durch die erweiterte Indikation die Krankenhäuser einen stärkeren Zugang zur fachärztlichen Versorgung bekommen, ist zwar nachvollziehbar, aber unserer Meinung nach nicht gerechtfertigt. Die Leistungsfähigkeit der niedergelassenen Fachärzte ist so hoch, dass sie auf Augenhöhe und ohne Angst zusammen mit den Krankenhäusern ASVTeams bilden und vernünftige Verträge abschließen können. Auch die Sorge, dass durch die ASV die allgemeine, fachärztliche Versorgung gefährdet würde, ist angesichts des begrenzten Spektrums der bisher für die ASV vorgesehenen Krankheiten nicht begründbar. Sollte in Zukunft die ASV aber für die niedergelassenen Ärzte gut laufen, wird das Interesse an diesem extrabudgetären Sektor der Versorgung sicher wachsen werden. Dr. med. Franz Josef Heil Prof. Dr. med. Stephan Schmitz bng BNHO