Neu Training: Gewerbe oder Freiberuf?

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____________________________________________________ Training & Recht
Was sollte ich tun, wann besteht
Handlungsbedarf?
Training: Gewerbe
oder Freiberuf?
Matthias Lindow
TELEKANZLEI
Wer hat sich zu Anfang seiner eigenen „Firma“ nicht schon die Frage
gestellt: brauche ich eigentlich einen Gewerbeschein? Und im Zweifel mag
man sich sagen: ich hole mir einen, dann bin ich auf der sicheren Seite. Doch
wie sicher ist die Seite?
Der Gewerbeschein ist ein Instrument der
staatlichen Überwachung von Gewerbetreibenden, um erlaubnispflichtige bzw. anmeldepflichtige Gewerbe besser kontrollieren zu
können. Und damit wird man bei Training
und Coaching meist dazu kommen, dass ein
Gewerbeschein eher nicht erforderlich ist,
denn man hat dort meist eine sog. freiberufliche Tätigkeit.
Viel spannender ist die Unterscheidung
allerdings im steuerlichen Bereich: ist man
nämlich Freiberufler, so muss man keine
Gewerbesteuer zahlen. Diese Steuer trifft
den Gewerbetreibenden neben der Umsatzsteuer und neben der Einkommens- bzw.
Körperschaftssteuer. Von daher sollte der
Trainer/Coach doch noch einmal kurz innehalten und sich fragen: übe ich eigentlich ein
Gewerbe aus oder bin ich freiberuflich tätig?
Ist das denn so schwierig?
Die Abgrenzung ist eigentlich gar nicht so
schwierig: der Trainer/Coach hat in der Regel
keine GmbH. Wenn überhaupt ist er in einer
Personengesellschaft organisiert, z.B. in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartGes) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR). Man muss daher nicht schon wegen
der Organisationsform mit Gewerbesteuer
rechnen. Und ist der Inhalt der Tätigkeit lehrend, unterrichtend, wissenschaftlich oder
ähnlich, so wird man recht schnell zu einer
freiberuflichen Tätigkeit kommen. Dennoch
gibt es hier bisweilen erhebliche Abgrenzungsfragen, die durch einen Berater beantwortet werden sollten.
Gewerbesteuer als Krankheit oder die
Lehre von der Infektion
Mehr Beachtung verdient jedoch ein steuerliches Detailproblem, das sich für die Tätigkeit des Trainer/Coaches als brisant erweisen kann: die gewerbesteuerliche Infektion.
Übt man nämlich eine nicht-gewerbliche Tätigkeit aus und bietet sodann in deren Rahmen in geringem Umfang gewerbliche Leistungen an, so kann dies schnell die gesamte
Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig machen.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: der
PC-Berater, der sich bereit erklärt, für seine
Trainer-Kontakt-Brief 10/00 - Nr. 31
Kunden auch gleich die Hard- und Software
zu ordern, von dem Produzenten einen Mengen-Rabatt bekommt und diesen aber nicht
an den Kunden weitergibt. Gefährlich werden
können also gerade auch Nebenleistungen,
die nur deshalb erbracht werden, weil man
durch ein kompletteres Angebot dem Kunden Aufwand abnehmen möchte.
Kann man also dem Seminarkunden die
Hotelreservierung abnehmen und einen entsprechenden Aufschlag für die eigene eingesetzte Zeit nehmen? Der Bundesfinanzhof
als oberstes Steuergericht hat hier in letzter
Zeit klargestellt: wenn man die gewerbliche
Tätigkeit in eine eigene parallele Gesellschaft (z.B. zweite GbR) auslagert, kommt es
nicht zur Infektion. Oder wenn die gewerblichen Umsätze deutlich unter 1% liegen. Aber
wir kennen alle den Finanzbedarf des Staates; Vorsicht ist da besser - wie bei jeder ansteckenden Krankheit. Daher sollte rechtzeitig der Arzt, Entschuldigung: der Fachmann
zu Rate gezogen werden.
Der Trainer sollte einmal versuchen, die Bereiche seiner bisherigen Aktivitäten auf einem Blatt Papier in Stichworten zusammenzufassen und seine zukünftig geplanten Aktivitäten ebenfalls so zu skizzieren. Dann sollte er das Gespräch mit seinem Berater suchen und die einzelnen Punkte auf die gewerbesteuerliche Fragestellung „abklopfen“
lassen. Zu Beweis- und Dokumentationszwecken sollte die Liste der besprochenen Aktivitäten dem Berater schriftlich eingereicht
werden. Auf keinen Fall sollte diese Analyse
ohne den Berater gemacht werden. Denn
hier ist die „Grauzone“ von einer Bewertung
zur anderen Bewertung (Gewerbe oder Freiberuf) so weit und so stark von Rechtsprechung geprägt, dass der Laie sich heillos verirren würde. Und wenn man mit dem Berater
ein Zeithonorar für die Beratung vereinbart,
kostet das auch nicht die Welt: ein guter Berater kann eine solche z.B. halbseitige Liste
mit einer Stunde Aufwand analysieren und
mit dem Trainer besprechen.
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Internet: www.telekanzlei.de
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Wer berät in Steuerfragen?
Mit Steuerberatung verbindet der Laie zunächst den Steuerberater. Das ist aber gar
nicht ganz richtig: denn Steuerrecht ist Recht
wie jedes andere und damit ursprünglich Sache des Anwalts. Weil Anwälte aber früher
eher wenig Lust auf Zahlen hatten, ließ man
Berater aus anderen Disziplinen eine
Rechtsberatungsprüfung für Steuerrecht
machen, eben die Steuerberaterprüfung.
Heute fällt es manchem schwer, sich einen
Anwalt im Bereich Steuerberatung vorzustellen. Wie sollte man nun wählen?
Als Erstes einmal sollte man natürlich
den bisherigen Berater beibehalten, denn er
kennt die individuelle Situation. Ansonsten
kann man über den Daumen peilen: geht es
eher um umfangreiche Zahlenwerke, ist der
Steuerberater ohne juristische Vollausbildung der sinnvollere Berater, weil er eher mit
Zahlen „aufgewachsen“ ist. Geht es dagegen
um steuerliche Gestaltungs- und Abgrenzungsfragen sollte ein Steuerberater genommen werden, der auch eine juristische
Vollausbildung hat oder eben der mit Steuerfragen befasste Rechtsanwalt.
Neu
Trainervertrag / Coaching-Vertrag
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Es regelt die wichtigsten Rahmenbedingungen, die zwischen einem Trainer / Coach
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