Die strafrechtliche Risikosituation der Ärzte und die Möglichkeit der

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Die strafrechtliche Risikosituation der Ärzte
und die Möglichkeit der Absicherung
Herr Dr. S war erschüttert, als er erfuhr, dass gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung eingeleitet wurde.
Er konnte sich an den Patienten Herrn B kaum mehr erinnern. Der junge Mann suchte seine
Praxis wegen starker Bauchschmerzen auf. Ein Routinefall für Dr. S. Er diagnostizierte eine
Gastritis und schickte den Patienten wieder nach Hause. Erst durch die ermittelnde Behörde
erfuhr Dr. S, dass Herr B nur Stunden später wegen starker Schmerzen in ein Krankenhaus
eingeliefert wurde und trotz sofortiger Notoperation an den Folgen eines Magendurchbruches
verstarb.
Leider ist dieser tragische Fall nur einer von vielen, die im Zusammenhang mit Vorwürfen
gegen Ärzte wegen Behandlungsfehlern stehen.
Schlagzeilen wie „Schenkelhalsbruch bei Behinderten übersehen „
„Neue Kunstfehler-Affäre“ oder
„nach Operation zeugungsunfähig“ lassen sich jeweils mit Namen
renommierter Ärzte in Verbindung bringen.
Für den Arzt gilt, bis nicht das Gegenteil bewiesen ist, die so genannte
„Unschuldsvermutung“. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung sind jedoch viele
Verfahrensschritte nötig. Strafverfahren können sich mehrere Jahre durch die Instanzen ziehen,
wobei die Aufwendungen für Gerichte, hochspezialisierte Anwälte und kompetente
Sachverständige schwindelerregende Höhen erreichen
Selbst wenn sich der strafrechtliche Vorwurf im nachhinein nicht bestätigt, sind neben den
karrierezerstörenden Imageschäden insbesondere auch die Kosten einer wirksamen
Rechtsverteidigung für einen Arzt existenzgefährdend- manchmal sogar existenzvernichtend.
Eine qualifizierte Verteidigung ist aber nur dann gewährleistet, wenn sie auch finanziert werden
kann.
Verteidigungskosten in 5-stelliger Höhe sind selbst bei Einstellung oder Freispruch eines
Strafverfahrens keine Seltenheit. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass selbst
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens keine Kostenrückerstattung, sondern nur ein
geringer Ersatz verauslagter Rechtsanwalts- und Gutachterkosten durch die Staatskasse erfolgt.
Mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung sind nicht nur niedergelassene
Ärzte sondern auch Ärzte in Krankenanstalten sehr häufig konfrontiert. Die Fehlerquellen liegen
zumeist bei der Krankenbehandlung selbst , somit bei der Diagnose, Wahl und Durchführung
der ärztlichen Maßnahme sowie der postoperativen Nachsorge (Behandlungsfehler)
Das zeigt auch der Fall eines Augenarztes, der einen Patienten wegen einer
Bindehautentzündung behandelte. Diese war Mitte März weitgehend abgeklungen, eine
Kontrolluntersuchung war aber noch dringend erforderlich. Der Augenarzt setzte die
Untersuchung erst für Anfang April an- und für das zweite Quartal war ein Krankenschein
gewonnen. Die strafrechtliche Haftung ergibt sich daraus, dass die Verschiebung einer
diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme aus rein abrechnungstechnischen Gründen, nicht
zu einer medizinisch unnötigen Beeinträchtigung des Patienten- im konkreten Fall eine
neuerliche Ausweitung der Entzündung - führen darf.
Doch nicht nur aktives Tun im Rahmen einer ärztlichen Behandlung sondern auch das
Unterlassen derselben, erfüllen strafrechtliche Tatbestände. Danach kann sich jeder Arzt strafbar
machen, wenn er bei Unglücks- oder Notfällen nicht Hilfe leistet. Dies kann in der täglichen
Praxis bei der Übernahme der Behandlung passieren, aber auch im Rahmen des allgemeinen
ärztlichen Not- bzw. Bereitschaftsdienstes.
Während eines Notarztdienstes erhielt eine niedergelassene Ärztin einen dringenden Anruf. Der
Patient bekäme nahezu keine Luft und könne nur mehr röchelnd atmen. Auf seiner Stirn habe
sich nasser Schweiss gebildet, die Lippen seien bläulich verfärbt und die Hände völlig farblos.
Die Ärztin dachte an eine schwere Grippe bzw. an eine Lungenentzündung. Sie lehnte einen
Hausbesuch ab und wies die Anruferin an, ihren Mann sofort in ein Krankenhaus zu bringen.
Dieser wollte aber noch bis zum nächsten Morgen warten und verständigte seinen Hausarzt. Er
stellte eine Lungenembolie fest, an deren Folgen der Patient noch am selben Tag verstarb.
Der Staatsanwalt erhob Anklage wegen Unterlassung der Hilfeleistung. Die Ärztin hätte
zumindest den sofortigen Vollzug ihres Rates überwachen müssen, damit der Patient so rasch
wie möglich in ein Krankenhaus käme.
Unter der Schlagzeile „ Ein Arzt muss auch reden können „ wurde der Aufklärungsfehler eines
Chiropraktikers in den Medien „ausgeschlachtet“. Er hatte seine Patientin nicht in
entsprechendem Maße über die Risken und Folgen eines Eingriffes unterrichtet.
Die Judikatur bestimmt, dass die Aufklärungspflicht umso umfassendes zu sein hat, je weniger
dringend der Eingriff ist. Dieser Grundsatz wird immer strenger ausgelegt. Laut OGH-Urteil
kann ein ärztliches Aufklärungsgespräch nicht durch ein Merkblatt, welches dem Patienten in
die Hand gedrückt wird, ersetzt werden.
Auch eine schriftliche Einwilligung in eine Operation nimmt dem Arzt nicht die Verantwortung
ab, wenn der Patient die Bedeutung von medizinischen Fachausdrücken wie z.B.
„Nahtdehiszenz“ in ihrer Tragweite nicht erfasst hat. Der Arzt muss mit dem Patienten
mögliche Komplikationen mündlich erörtern.
Ein aktuelles Beispiel dazu: Gegen einen Arzt wurde Anklage wegen fahrlässiger
Körperverletzung erhoben, da er seinen Patienten ein hochdosiertes Penecellinpräperat
verabreicht hatte, ohne ihn auf die möglichen Nebenwirkungen der Injektion ausreichend
hinzuweisen. Auf der Heimfahrt mit seinem Pkw verursachte der Patient einen Unfall, bei dem
er schwer verletzt wurde. Ein beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass der Unfall auf
eine spontan aufgetretene Bewusstseinsstörung aufgrund einer allergischen Sofortreaktion
zurückging, die ihrerseits Folge der Penecellininjektion war.
Sicherheit vor Strafverfolgung gibt es aufgrund der Unüberschaubarkeit der zu beachtenden
Vorschriften auch für den gewissenhaftesten Arzt nicht. Er hat auch das Verhalten anderer
Personen zu verantworten (Organisations- oder Überwachungsverschulden).
Die häufigsten Rechtsprobleme basieren auf der schlechten Abgrenzung zwischen ärztlicher und
medizinischer Tätigkeit. Damit sind Ärzte mit der Situation konfrontiert, dass es möglich ist,
einzelne Tätigkeiten an Pflegemitarbeiter zu delegieren, andere jedoch nicht. Aus verschiedenen
Gründen kann es jedoch passieren, dass vom Pflegepersonal Tätigkeiten durchgeführt werden,
ohne dass die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Einer Patientin wurde in Lokalanästhesie ein face-lifting durchgeführt. Der Chirurg ordnete der
Stationsschwester die Verabreichung eines Analgetikums „intravenös“- ohne weitere Angabean, da die Patientin über Schmerzen klagte. Der Arzt ging davon aus , dass die
Stationsschwester weiß, dass das angeordnete Medikament nur in Form von Kurzinfusionen
verabreicht wird. Die Stationsschwester fragte nicht nach und verabreichte das Analgetikum auf
einmal. In der Folge kam es zu einer schweren Atemdepression, die Patientin musste intubiert
und beatmet werden.
Aufgrund der Anzeige der Patientin ermittelte der Staatsanwalt sowohl gegen die
Stationsschwester als auch gegen den Chirurgen.
Ärzte unterliegen auch einer erhöhten Sorgfaltspflicht!
Davon betroffen sind vor allem Turnusärzte, die sorgfaltswidrig handeln, wenn sie Tätigkeiten
übernehmen, für die ihnen die erforderliche Erfahrung fehlt. Sie können ja theoretisch immer
den Facharzt, wenn er schon nicht anwesend sein sollte, rechtzeitig „rufen“. In der Praxis
wird jedoch gerade von Turnusärzten weitgehend selbstständiger und eigenverantwortlicher
Einsatz gefordert. Auch fördert es nicht die Karriere eines Turnusarztes, wenn er, zwecks
Vermeidung eigener strafrechtlicher Risiken allzu oft den Facharzt ruft.
Daher ist die Gefahr groß, dass es in Zukunft vermehrt Strafanzeigen gegen Turnusärzte
geben wird.
Weitere Strafvorschriften mit denen ein Arzt konfrontiert werden kann, finden sich in den
§§ 121 STGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen) und 110 STGB (Eigenmächtige
Heilbehandlung) sowie in Paragraphen des Suchtgiftgesetzes. Aufgrund aktueller Fälle ist auch
im Bereich der Vermögensdelikte (Betrug im Zusammenhang mit dem ärztlichen
Abrechnungsverfahren) ein zunehmendes strafrechtliches Risiko gegeben.
Angeblich misslungene Eingriffe oder Operationen können zwei Rechtsfolgen auslösen.
Einerseits kann der Patient bzw. die Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche bei einen
Zivilgericht geltend machen, andererseits wird im Zuge dessen auch ein Strafverfahren
eingeleitet, was letztendlich auch die Existenz des Arztes (z.B. durch Vorstrafen, Rufschaden
in der Presse, Entzug der ärztlichen Zulassung) massiv gefährdet.
Auch um sich eine bessere Beweissituation zu verschaffen, erstatten Patienten oder deren
Angehörige immer häufiger Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt. z.B. wegen
Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung.
Der Ausgang des Strafverfahrens ist wesentlich für das Zivilverfahren. In diesem Verfahren wird
dann über die Höhe des geforderten Schmerzengeldes verhandelt.
Gerade durch die Zunahme von Strafverfahren und starke Medienpräsenz hat sich bei vielen
Ärzten das Risikobewusstsein erhöht.
Daher ist es notwendig, neben einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, die zivilrechtliche
Ansprüche abwehrt, auch für einen ausreichenden und bestmöglichsten Schutz zu sorgen, der
die strafrechtlichen Risken des Arztes abdeckt.
Dies erfordert:
1.Einschluss selbstbeauftragter Sachverständigengutachten
Juristen sind in der Regel auf den Sachverstand der Ärzte angewiesen, da sich oft erst
nach kostenintensiven Gutachten die Unschuld eines vermeintlich kunstfehlerhaft agierenden
Arztes herausstellt.
2.Beauftragung eines hochspezialisierten Strafverteidigers
Anwälte, die sich auf die Verteidigung von Ärzten spezialisiert haben, sind selten und teuer,
da die juristische Aufarbeitung der medizinischen Materie nicht nur langwierig ist, sondern
auch besondere Anforderungen an die Qualifikation des Strafverteidigers stellt.
3.Hohe Deckungssummen
(ab € 250.000,00) um die Kosten für Gutachter und Anwälte hinreichend abzudecken
4.Einschluss reiner Vorsatzdelikte
z.B. eigenmächtige Heilbehandlung, unterlassene Hilfeleistung, Betrug.
Vorsatz bedeutet im österreichischen Strafrecht nicht nur jemanden absichtlich einen Schaden
zuzufügen. Es reicht aus eine Situation ernstlich für möglich zu halten und diese zu billigen.
5.Kostenübernahme bereits bei Vorwurf einer strafbaren Handlung,
Bereits bei Vorerhebungen bzw. Voruntersuchungen durch den Staatsanwalt oder
Untersuchungsrichter, ist eine professionelle Verteidigung durch versierte Strafverteidiger
gewährleistet.
Nur eine speziell entwickelte Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung bietet diese umfassende
Abdeckung des strafrechtlichen Risikos.
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