Die strafrechtliche Risikosituation der Ärzte und die Möglichkeit der Absicherung Herr Dr. S war erschüttert, als er erfuhr, dass gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung eingeleitet wurde. Er konnte sich an den Patienten Herrn B kaum mehr erinnern. Der junge Mann suchte seine Praxis wegen starker Bauchschmerzen auf. Ein Routinefall für Dr. S. Er diagnostizierte eine Gastritis und schickte den Patienten wieder nach Hause. Erst durch die ermittelnde Behörde erfuhr Dr. S, dass Herr B nur Stunden später wegen starker Schmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert wurde und trotz sofortiger Notoperation an den Folgen eines Magendurchbruches verstarb. Leider ist dieser tragische Fall nur einer von vielen, die im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen Ärzte wegen Behandlungsfehlern stehen. Schlagzeilen wie „Schenkelhalsbruch bei Behinderten übersehen „ „Neue Kunstfehler-Affäre“ oder „nach Operation zeugungsunfähig“ lassen sich jeweils mit Namen renommierter Ärzte in Verbindung bringen. Für den Arzt gilt, bis nicht das Gegenteil bewiesen ist, die so genannte „Unschuldsvermutung“. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung sind jedoch viele Verfahrensschritte nötig. Strafverfahren können sich mehrere Jahre durch die Instanzen ziehen, wobei die Aufwendungen für Gerichte, hochspezialisierte Anwälte und kompetente Sachverständige schwindelerregende Höhen erreichen Selbst wenn sich der strafrechtliche Vorwurf im nachhinein nicht bestätigt, sind neben den karrierezerstörenden Imageschäden insbesondere auch die Kosten einer wirksamen Rechtsverteidigung für einen Arzt existenzgefährdend- manchmal sogar existenzvernichtend. Eine qualifizierte Verteidigung ist aber nur dann gewährleistet, wenn sie auch finanziert werden kann. Verteidigungskosten in 5-stelliger Höhe sind selbst bei Einstellung oder Freispruch eines Strafverfahrens keine Seltenheit. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass selbst bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens keine Kostenrückerstattung, sondern nur ein geringer Ersatz verauslagter Rechtsanwalts- und Gutachterkosten durch die Staatskasse erfolgt. Mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung sind nicht nur niedergelassene Ärzte sondern auch Ärzte in Krankenanstalten sehr häufig konfrontiert. Die Fehlerquellen liegen zumeist bei der Krankenbehandlung selbst , somit bei der Diagnose, Wahl und Durchführung der ärztlichen Maßnahme sowie der postoperativen Nachsorge (Behandlungsfehler) Das zeigt auch der Fall eines Augenarztes, der einen Patienten wegen einer Bindehautentzündung behandelte. Diese war Mitte März weitgehend abgeklungen, eine Kontrolluntersuchung war aber noch dringend erforderlich. Der Augenarzt setzte die Untersuchung erst für Anfang April an- und für das zweite Quartal war ein Krankenschein gewonnen. Die strafrechtliche Haftung ergibt sich daraus, dass die Verschiebung einer diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme aus rein abrechnungstechnischen Gründen, nicht zu einer medizinisch unnötigen Beeinträchtigung des Patienten- im konkreten Fall eine neuerliche Ausweitung der Entzündung - führen darf. Doch nicht nur aktives Tun im Rahmen einer ärztlichen Behandlung sondern auch das Unterlassen derselben, erfüllen strafrechtliche Tatbestände. Danach kann sich jeder Arzt strafbar machen, wenn er bei Unglücks- oder Notfällen nicht Hilfe leistet. Dies kann in der täglichen Praxis bei der Übernahme der Behandlung passieren, aber auch im Rahmen des allgemeinen ärztlichen Not- bzw. Bereitschaftsdienstes. Während eines Notarztdienstes erhielt eine niedergelassene Ärztin einen dringenden Anruf. Der Patient bekäme nahezu keine Luft und könne nur mehr röchelnd atmen. Auf seiner Stirn habe sich nasser Schweiss gebildet, die Lippen seien bläulich verfärbt und die Hände völlig farblos. Die Ärztin dachte an eine schwere Grippe bzw. an eine Lungenentzündung. Sie lehnte einen Hausbesuch ab und wies die Anruferin an, ihren Mann sofort in ein Krankenhaus zu bringen. Dieser wollte aber noch bis zum nächsten Morgen warten und verständigte seinen Hausarzt. Er stellte eine Lungenembolie fest, an deren Folgen der Patient noch am selben Tag verstarb. Der Staatsanwalt erhob Anklage wegen Unterlassung der Hilfeleistung. Die Ärztin hätte zumindest den sofortigen Vollzug ihres Rates überwachen müssen, damit der Patient so rasch wie möglich in ein Krankenhaus käme. Unter der Schlagzeile „ Ein Arzt muss auch reden können „ wurde der Aufklärungsfehler eines Chiropraktikers in den Medien „ausgeschlachtet“. Er hatte seine Patientin nicht in entsprechendem Maße über die Risken und Folgen eines Eingriffes unterrichtet. Die Judikatur bestimmt, dass die Aufklärungspflicht umso umfassendes zu sein hat, je weniger dringend der Eingriff ist. Dieser Grundsatz wird immer strenger ausgelegt. Laut OGH-Urteil kann ein ärztliches Aufklärungsgespräch nicht durch ein Merkblatt, welches dem Patienten in die Hand gedrückt wird, ersetzt werden. Auch eine schriftliche Einwilligung in eine Operation nimmt dem Arzt nicht die Verantwortung ab, wenn der Patient die Bedeutung von medizinischen Fachausdrücken wie z.B. „Nahtdehiszenz“ in ihrer Tragweite nicht erfasst hat. Der Arzt muss mit dem Patienten mögliche Komplikationen mündlich erörtern. Ein aktuelles Beispiel dazu: Gegen einen Arzt wurde Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben, da er seinen Patienten ein hochdosiertes Penecellinpräperat verabreicht hatte, ohne ihn auf die möglichen Nebenwirkungen der Injektion ausreichend hinzuweisen. Auf der Heimfahrt mit seinem Pkw verursachte der Patient einen Unfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Ein beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass der Unfall auf eine spontan aufgetretene Bewusstseinsstörung aufgrund einer allergischen Sofortreaktion zurückging, die ihrerseits Folge der Penecellininjektion war. Sicherheit vor Strafverfolgung gibt es aufgrund der Unüberschaubarkeit der zu beachtenden Vorschriften auch für den gewissenhaftesten Arzt nicht. Er hat auch das Verhalten anderer Personen zu verantworten (Organisations- oder Überwachungsverschulden). Die häufigsten Rechtsprobleme basieren auf der schlechten Abgrenzung zwischen ärztlicher und medizinischer Tätigkeit. Damit sind Ärzte mit der Situation konfrontiert, dass es möglich ist, einzelne Tätigkeiten an Pflegemitarbeiter zu delegieren, andere jedoch nicht. Aus verschiedenen Gründen kann es jedoch passieren, dass vom Pflegepersonal Tätigkeiten durchgeführt werden, ohne dass die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Einer Patientin wurde in Lokalanästhesie ein face-lifting durchgeführt. Der Chirurg ordnete der Stationsschwester die Verabreichung eines Analgetikums „intravenös“- ohne weitere Angabean, da die Patientin über Schmerzen klagte. Der Arzt ging davon aus , dass die Stationsschwester weiß, dass das angeordnete Medikament nur in Form von Kurzinfusionen verabreicht wird. Die Stationsschwester fragte nicht nach und verabreichte das Analgetikum auf einmal. In der Folge kam es zu einer schweren Atemdepression, die Patientin musste intubiert und beatmet werden. Aufgrund der Anzeige der Patientin ermittelte der Staatsanwalt sowohl gegen die Stationsschwester als auch gegen den Chirurgen. Ärzte unterliegen auch einer erhöhten Sorgfaltspflicht! Davon betroffen sind vor allem Turnusärzte, die sorgfaltswidrig handeln, wenn sie Tätigkeiten übernehmen, für die ihnen die erforderliche Erfahrung fehlt. Sie können ja theoretisch immer den Facharzt, wenn er schon nicht anwesend sein sollte, rechtzeitig „rufen“. In der Praxis wird jedoch gerade von Turnusärzten weitgehend selbstständiger und eigenverantwortlicher Einsatz gefordert. Auch fördert es nicht die Karriere eines Turnusarztes, wenn er, zwecks Vermeidung eigener strafrechtlicher Risiken allzu oft den Facharzt ruft. Daher ist die Gefahr groß, dass es in Zukunft vermehrt Strafanzeigen gegen Turnusärzte geben wird. Weitere Strafvorschriften mit denen ein Arzt konfrontiert werden kann, finden sich in den §§ 121 STGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen) und 110 STGB (Eigenmächtige Heilbehandlung) sowie in Paragraphen des Suchtgiftgesetzes. Aufgrund aktueller Fälle ist auch im Bereich der Vermögensdelikte (Betrug im Zusammenhang mit dem ärztlichen Abrechnungsverfahren) ein zunehmendes strafrechtliches Risiko gegeben. Angeblich misslungene Eingriffe oder Operationen können zwei Rechtsfolgen auslösen. Einerseits kann der Patient bzw. die Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche bei einen Zivilgericht geltend machen, andererseits wird im Zuge dessen auch ein Strafverfahren eingeleitet, was letztendlich auch die Existenz des Arztes (z.B. durch Vorstrafen, Rufschaden in der Presse, Entzug der ärztlichen Zulassung) massiv gefährdet. Auch um sich eine bessere Beweissituation zu verschaffen, erstatten Patienten oder deren Angehörige immer häufiger Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt. z.B. wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Der Ausgang des Strafverfahrens ist wesentlich für das Zivilverfahren. In diesem Verfahren wird dann über die Höhe des geforderten Schmerzengeldes verhandelt. Gerade durch die Zunahme von Strafverfahren und starke Medienpräsenz hat sich bei vielen Ärzten das Risikobewusstsein erhöht. Daher ist es notwendig, neben einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, die zivilrechtliche Ansprüche abwehrt, auch für einen ausreichenden und bestmöglichsten Schutz zu sorgen, der die strafrechtlichen Risken des Arztes abdeckt. Dies erfordert: 1.Einschluss selbstbeauftragter Sachverständigengutachten Juristen sind in der Regel auf den Sachverstand der Ärzte angewiesen, da sich oft erst nach kostenintensiven Gutachten die Unschuld eines vermeintlich kunstfehlerhaft agierenden Arztes herausstellt. 2.Beauftragung eines hochspezialisierten Strafverteidigers Anwälte, die sich auf die Verteidigung von Ärzten spezialisiert haben, sind selten und teuer, da die juristische Aufarbeitung der medizinischen Materie nicht nur langwierig ist, sondern auch besondere Anforderungen an die Qualifikation des Strafverteidigers stellt. 3.Hohe Deckungssummen (ab € 250.000,00) um die Kosten für Gutachter und Anwälte hinreichend abzudecken 4.Einschluss reiner Vorsatzdelikte z.B. eigenmächtige Heilbehandlung, unterlassene Hilfeleistung, Betrug. Vorsatz bedeutet im österreichischen Strafrecht nicht nur jemanden absichtlich einen Schaden zuzufügen. Es reicht aus eine Situation ernstlich für möglich zu halten und diese zu billigen. 5.Kostenübernahme bereits bei Vorwurf einer strafbaren Handlung, Bereits bei Vorerhebungen bzw. Voruntersuchungen durch den Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter, ist eine professionelle Verteidigung durch versierte Strafverteidiger gewährleistet. Nur eine speziell entwickelte Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung bietet diese umfassende Abdeckung des strafrechtlichen Risikos.