UNTERNEHMER A R ZT Praxiswerbung muss sein Aber achten Sie auf diese Regeln! Lange Zeit gehörte zum Kern der Freiberuflichkeit das absolute Werbeverbot. Jedoch zeigte sich Mitte der Neunzigerjahre eine Liberalisierung, und das Werbeverbot der Ärzte wurde nach und nach abgeschafft. Es gibt jedoch immer noch ein paar Stolpersteine und einige Vorschriften, die das Selbstmarketing einschränken. Gerade bei Werbung im Internet muss der Arzt genau darauf achten, was er darf und was nicht. [ von Kerstin Mitternacht ] Das Werberecht für Ärzte ist immer wieder Gegenstand aktueller Rechtsprechungen, weil im Einzelfall entschieden werden muss, was zulässsig ist und was nicht. Geregelt ist die erlaubte und die berufswidrige Werbung in § 27 der Musterberufsordnung. Grundsätzlich gilt für die Kommunikation des Arztes, dass eine dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufes vermieden werden soll. Der Patientenschutz soll durch Dr. Super Die beste Ärztin der Welt die Verpflichtung auf sachgerechte und angemessene Information gewährleistet sein. Berufswidrige Werbung, das heißt anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, ist untersagt. Es gilt für Ärzte zwar nicht mehr das Werbeverbot, da sie jedoch als Unternehmer werben, unterliegen sie einigen rechtlichen Grenzen, die durch Strafrecht, allgemeines Zivilrecht und das Wettbewerbsrecht gezogen werden. „Die Ärzte sind sich oft keiner Schuld bewusst, wenn es um die Werbung in eigener Sache geht“, weiß Rechtsanwältin Dr. Marion Wilhelm aus Schweinfurt zu berichten. „Zu wenige informieren sich im Vorfeld, was sie dürfen und was nicht, und deswegen kommen die meisten Ärzte erst, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.“ Die eigene Homepage Im Falle von Werbung im Internet, wie bei der eigenen Homepage, gilt für Ärzte nicht nur die Musterberufsordnung, sondern auch das Telemediengesetz. Dadurch ergeben sich folgende Pflichtangaben für die Website: ■ ■ ■ ■ ■ Unzulässige Werbung – und weißer Kittel mit Stethoskop geht gar nicht! 42 Der Kassenarzt Kontaktdaten: Name, Anschrift, unter welcher der Arzt niedergelassen ist Telefonnummer und E-Mail-Adresse Nennung der Kassenärztlichen Vereinigung als die für den Vertragsarzt zuständige Aufsichtsbehörde zuständige Ärztekammer, mit einem Link zu deren Homepage die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde Nr. 19 | Oktober 2009 Bildnachweis: BilderBox (1) ➔ ■ ■ die vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, denen der Arzt unterworfen ist (Berufsordnung, Heilberufsgesetz) Datenschutzhinweis, wenn es ein Kontaktformular auf der Seite gibt. Bei Verstößen gegen das Telemediengesetz, die als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden, kann eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro drohen. Welche Regeln gelten für Fotos auf der Homepage? Grundsätzlich sind Fotos des Praxisteams zulässig, jedoch nicht in Dienstkleidung. Auch der Arzt muss vorsichtig sein, was seine Berufskleidung angeht. Er sollte sich keinesfalls im weißen Arztkittel mit Stethoskop abbilden lassen. Auch was die Gestaltung der Website angeht, gilt es, Fehler zu vermeiden. So können Abbildungen, wie hüpfende Stethoskope auf der Praxisseite, Vorhernachher-Bilder oder rot-weiße Farbgestaltungen, zu einer Abmahnung führen. Die jeweilige Musterberufsordnung kann dabei nur Anhaltspunkte liefern. Denn verbindlich sind die jeweiligen Interpretationsbeschlüsse der einzelnen Landesärztekammern, die von Land zu Land unterschiedlich sein können und nur mit einiger zeitlicher Verzögerung nach den einzelnen Deutschen Ärztetagen in allgemeingültiges Recht umgesetzt werden. Entscheidungen werden also immer im Einzelfall getroffen. Angriffspunkte bietet auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Beispielsweise darf der Arzt keine vergleichende Werbung schalten, wie „Gehen Sie nicht zu Hausarzt A, weil ich besser bin“. Auch bei einem unvollständigen Impressum auf der Homepage kann das UWG zur Anwendung kommen. Deshalb sollten Ärzte vorher fachkundigen Rat einholen, um durch die Gestaltung und Inhalte der Homepage möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen? Abgemahnt wird in den meisten Fällen von der Ärztekammer oder einem Anwalt. Oft kommen die Beanstandungen von Kollegen, die wegen des Wettbewerbsdrucks Fehler bei anderen Ärzten suchen. Der, der abmahnt, erzielt selbst keinen Gewinn daraus, sondern will seinen Konkurrenten im Wettbewerb beschneiden. Bei einer Abmahnung muss Nr. 19 | Oktober 2009 Was ist erlaubt – was nicht? Erlaubte Werbung: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Hinweise auf Ortstafeln, Stadtplänen, Bürgerinformation Tag der offenen Tür Sponsoring (Kultur, Sport, Soziales) Geburtstagsglückwünsche an Patienten Hinweise auf das eigene Leistungsspektrum Hinweis auf Zertifizierung der Praxis Nicht aufdringliches Praxislogo Sachliche Informationen in den Medien Auslegen von Flyern/Patienteninformationsbroschüren innerhalb der Praxis mit Hinweisen zum Leistungsspektrum sowie Angaben zur Person (die Hinweise dürfen auch im Internet angegeben werden) Auslegen von Werbegeschenken wie Kugelschreibern und sonstigen Mitgaben von geringem Wert Serviceangebote Kunstausstellungen Verbotene Werbung: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Verbreiten von Flugblättern Mailing-Aktionen Plakatierung, zum Beispiel in Supermärkten Trikotwerbung Werbung auf Fahrzeugen Angabe von Referenzen Heilungsversprechen Hinweise auf die eigene Praxis bei anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen (z.B. Apotheken) Produktbezogene Werbung durch/ für Dritte im Wartezimmer Das Bezeichnen seiner Praxis als Institut, Tagesklinik, Partner des Olympiastützpunktes o.Ä. Sonderangebote sowie das Herausstellen einzelner Leistungen mit und ohne Preis außerhalb der Praxis Irreführen der Patienten (z.B. Alleinstellungsbehauptung im Internet: www.gynaekologie-luebeck.de) Gewinnspiele Quelle: Handbuch Multimedia-Recht, Hoeren/Sieber, 21. Ergänzungslieferung 2008 der Arzt eine Stellungnahme schreiben. „Dies kostet immer viel Zeit und Geld“, sagt Rechtsanwältin Dr. Wilhelm. Meist passiert jedoch nicht mehr, als dass der Arzt eine schriftliche Rüge wegen berufswidrigen Verhaltens bekommt. Handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung, so muss der Arzt die Beanstandung sofort entfernen. Teuer wird es, wenn es um Schadensersatz geht, da man dann auf jeden Fall die gegnerischen Anwaltskosten zahlen muss, und diese liegen meist zwischen 1 500 und 2 000 Euro. Auch kann man sich dagegen nicht rechtschutzversichern. Weitere Sanktionen sind unter anderem: eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße oder die Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Ärztekammer. Eine Beratung im Vorfeld ist daher in einigen Fällen kostengünstiger und spart Zeit und Nerven. Wo darf geworben werden? Werbung von Ärzten für ihre Praxis oder ihr Therapieangebot ist grundsätzlich erlaubt. Ärzte dürfen in Zeitungen An- zeigen schalten, im Radio werben oder sogar Fernsehspots drehen – dies auch in der eigenen Praxis, wenn keine Produktnamen zu erkennen sind. Es gibt dabei drei unterschiedliche Formen der Werbung: Imagewerbung, Produktwerbung und Direktmarketing. Bei der Imagewerbung handelt es sich um das Ansehen des Arztes und seiner Praxis, zum Beispiel könnte die Werbung lauten: „Eine neue Praxis mit einem tollen Wartezimmer“. In der Produktwerbung stehen einzelne Dienstleistungen im Vordergrund, wie eine spezielle Therapieform, die in der Praxis angeboten wird. Innerhalb des Direktmarketings gibt es Unterschiede bei den Empfängern. Der Arzt darf zum Beispiel Broschüren für seine Praxis mit der Tageszeitung verteilen. Was er nicht darf, sind persönliche Anschreiben an potenzielle neue Patienten. Diese sind nur bei bereits vorhandenen Patienten in der Praxis erlaubt. Jedoch muss der Arzt bei jeder schriftlichen Form auf seine Formulierung achten. Nicht, dass die Konkurrenz ihm einen Strick daraus dreht. ■ Der Kassenarzt 43