Aber achten Sie auf diese Regeln!

Werbung
UNTERNEHMER A R ZT
Praxiswerbung muss sein
Aber achten Sie auf diese
Regeln!
Lange Zeit gehörte zum Kern der Freiberuflichkeit das absolute Werbeverbot. Jedoch zeigte sich Mitte der
Neunzigerjahre eine Liberalisierung, und das Werbeverbot der Ärzte wurde nach und nach abgeschafft. Es
gibt jedoch immer noch ein paar Stolpersteine und einige Vorschriften, die das Selbstmarketing einschränken. Gerade bei Werbung im Internet muss der Arzt genau darauf achten, was er darf und was nicht.
[ von Kerstin Mitternacht ]
Das Werberecht für Ärzte ist immer wieder Gegenstand aktueller
Rechtsprechungen, weil im Einzelfall
entschieden werden muss, was zulässsig
ist und was nicht. Geregelt ist die erlaubte
und die berufswidrige Werbung in § 27
der Musterberufsordnung. Grundsätzlich
gilt für die Kommunikation des Arztes,
dass eine dem Selbstverständnis des
Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufes vermieden werden soll. Der Patientenschutz soll durch
Dr. Super
Die beste
Ärztin der
Welt
die Verpflichtung auf sachgerechte und
angemessene Information gewährleistet
sein. Berufswidrige Werbung, das heißt
anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, ist untersagt.
Es gilt für Ärzte zwar nicht mehr das
Werbeverbot, da sie jedoch als Unternehmer werben, unterliegen sie einigen
rechtlichen Grenzen, die durch Strafrecht, allgemeines Zivilrecht und das
Wettbewerbsrecht gezogen werden.
„Die Ärzte sind sich oft keiner Schuld
bewusst, wenn es um die Werbung in
eigener Sache geht“, weiß Rechtsanwältin Dr. Marion Wilhelm aus Schweinfurt
zu berichten. „Zu wenige informieren
sich im Vorfeld, was sie dürfen und was
nicht, und deswegen kommen die meisten Ärzte erst, wenn das Kind bereits in
den Brunnen gefallen ist.“
Die eigene Homepage
Im Falle von Werbung im Internet, wie
bei der eigenen Homepage, gilt für Ärzte
nicht nur die Musterberufsordnung, sondern auch das Telemediengesetz. Dadurch ergeben sich folgende Pflichtangaben für die Website:
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Unzulässige Werbung – und weißer Kittel mit Stethoskop geht gar nicht!
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Der Kassenarzt
Kontaktdaten: Name, Anschrift, unter
welcher der Arzt niedergelassen ist
Telefonnummer und E-Mail-Adresse
Nennung der Kassenärztlichen Vereinigung als die für den Vertragsarzt
zuständige Aufsichtsbehörde
zuständige Ärztekammer, mit einem
Link zu deren Homepage
die gesetzliche Berufsbezeichnung
sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
Nr. 19
| Oktober 2009
Bildnachweis: BilderBox (1)
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die vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, denen der
Arzt unterworfen ist (Berufsordnung,
Heilberufsgesetz)
Datenschutzhinweis, wenn es ein Kontaktformular auf der Seite gibt.
Bei Verstößen gegen das Telemediengesetz, die als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden, kann eine Geldbuße bis
zu 50 000 Euro drohen.
Welche Regeln gelten für Fotos auf der
Homepage? Grundsätzlich sind Fotos
des Praxisteams zulässig, jedoch nicht
in Dienstkleidung. Auch der Arzt muss
vorsichtig sein, was seine Berufskleidung angeht. Er sollte sich keinesfalls im
weißen Arztkittel mit Stethoskop abbilden lassen.
Auch was die Gestaltung der Website
angeht, gilt es, Fehler zu vermeiden.
So können Abbildungen, wie hüpfende
Stethoskope auf der Praxisseite, Vorhernachher-Bilder oder rot-weiße Farbgestaltungen, zu einer Abmahnung führen.
Die jeweilige Musterberufsordnung kann
dabei nur Anhaltspunkte liefern. Denn
verbindlich sind die jeweiligen Interpretationsbeschlüsse der einzelnen Landesärztekammern, die von Land zu Land
unterschiedlich sein können und nur mit
einiger zeitlicher Verzögerung nach den
einzelnen Deutschen Ärztetagen in allgemeingültiges Recht umgesetzt werden.
Entscheidungen werden also immer im
Einzelfall getroffen.
Angriffspunkte bietet auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Beispielsweise darf der Arzt keine vergleichende Werbung schalten, wie „Gehen Sie nicht zu Hausarzt A, weil ich besser bin“. Auch bei einem unvollständigen
Impressum auf der Homepage kann das
UWG zur Anwendung kommen. Deshalb
sollten Ärzte vorher fachkundigen Rat
einholen, um durch die Gestaltung und
Inhalte der Homepage möglichst wenig
Angriffsfläche zu bieten.
Mit welchen rechtlichen
Konsequenzen ist zu rechnen?
Abgemahnt wird in den meisten Fällen
von der Ärztekammer oder einem Anwalt. Oft kommen die Beanstandungen
von Kollegen, die wegen des Wettbewerbsdrucks Fehler bei anderen Ärzten
suchen. Der, der abmahnt, erzielt selbst
keinen Gewinn daraus, sondern will seinen Konkurrenten im Wettbewerb beschneiden. Bei einer Abmahnung muss
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Was ist erlaubt – was nicht?
Erlaubte Werbung:
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Hinweise auf Ortstafeln, Stadtplänen, Bürgerinformation
Tag der offenen Tür
Sponsoring (Kultur, Sport, Soziales)
Geburtstagsglückwünsche an Patienten
Hinweise auf das eigene Leistungsspektrum
Hinweis auf Zertifizierung der Praxis
Nicht aufdringliches Praxislogo
Sachliche Informationen in den Medien
Auslegen von Flyern/Patienteninformationsbroschüren innerhalb der
Praxis mit Hinweisen zum Leistungsspektrum sowie Angaben zur Person
(die Hinweise dürfen auch im Internet angegeben werden)
Auslegen von Werbegeschenken
wie Kugelschreibern und sonstigen
Mitgaben von geringem Wert
Serviceangebote
Kunstausstellungen
Verbotene Werbung:
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Verbreiten von Flugblättern
Mailing-Aktionen
Plakatierung, zum Beispiel in Supermärkten
Trikotwerbung
Werbung auf Fahrzeugen
Angabe von Referenzen
Heilungsversprechen
Hinweise auf die eigene Praxis bei
anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen (z.B. Apotheken)
Produktbezogene Werbung durch/
für Dritte im Wartezimmer
Das Bezeichnen seiner Praxis als
Institut, Tagesklinik, Partner des
Olympiastützpunktes o.Ä.
Sonderangebote sowie das Herausstellen einzelner Leistungen mit und
ohne Preis außerhalb der Praxis
Irreführen der Patienten (z.B. Alleinstellungsbehauptung im Internet:
www.gynaekologie-luebeck.de)
Gewinnspiele
Quelle: Handbuch Multimedia-Recht, Hoeren/Sieber,
21. Ergänzungslieferung 2008
der Arzt eine Stellungnahme schreiben.
„Dies kostet immer viel Zeit und Geld“,
sagt Rechtsanwältin Dr. Wilhelm. Meist
passiert jedoch nicht mehr, als dass der
Arzt eine schriftliche Rüge wegen berufswidrigen Verhaltens bekommt.
Handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung, so
muss der Arzt die Beanstandung sofort
entfernen.
Teuer wird es, wenn es um Schadensersatz geht, da man dann auf jeden Fall
die gegnerischen Anwaltskosten zahlen
muss, und diese liegen meist zwischen
1 500 und 2 000 Euro. Auch kann man
sich dagegen nicht rechtschutzversichern.
Weitere Sanktionen sind unter anderem:
eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße oder die Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Ärztekammer.
Eine Beratung im Vorfeld ist daher in
einigen Fällen kostengünstiger und spart
Zeit und Nerven.
Wo darf geworben werden?
Werbung von Ärzten für ihre Praxis oder
ihr Therapieangebot ist grundsätzlich
erlaubt. Ärzte dürfen in Zeitungen An-
zeigen schalten, im Radio werben oder
sogar Fernsehspots drehen – dies auch in
der eigenen Praxis, wenn keine Produktnamen zu erkennen sind.
Es gibt dabei drei unterschiedliche Formen der Werbung: Imagewerbung, Produktwerbung und Direktmarketing. Bei
der Imagewerbung handelt es sich um
das Ansehen des Arztes und seiner Praxis, zum Beispiel könnte die Werbung
lauten: „Eine neue Praxis mit einem tollen Wartezimmer“. In der Produktwerbung stehen einzelne Dienstleistungen
im Vordergrund, wie eine spezielle Therapieform, die in der Praxis angeboten
wird. Innerhalb des Direktmarketings
gibt es Unterschiede bei den Empfängern. Der Arzt darf zum Beispiel Broschüren für seine Praxis mit der Tageszeitung verteilen.
Was er nicht darf, sind persönliche Anschreiben an potenzielle neue Patienten.
Diese sind nur bei bereits vorhandenen
Patienten in der Praxis erlaubt. Jedoch
muss der Arzt bei jeder schriftlichen
Form auf seine Formulierung achten.
Nicht, dass die Konkurrenz ihm einen
Strick daraus dreht.
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Der Kassenarzt
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