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Explosionsschutz bei Gasen
Am Beispiel eines Flüssiggasumschlaglagers
Netinforum 2006
Gewässer- und Explosionsschutz aktuell
7. Fachtagung 28. – 29. März 2006, Köln
28.03.2006
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Dipl. Ing. Peter Tünte
Sachverständiger § 29a BImSchG
Effektivplan
Ingenieurbüro für Verfahrens- und Anlagentechnik
Romäusring 9
78050 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07721/885890
www.effektivplan.de
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Inhalt
†
†
†
†
†
Grundlagen Explosionsschutz
Flüssiggasumschlaglager
Gefährdungsbeurteilung
Umsetzung des Explosionsschutzes
Erfahrungen mit der Umsetzung
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Grundlagen
Explosionsschutz
Brennbarer
Stoff
Luftsauerstoff
explosionsexplosionsfähige
fähige
Atmosphäre
Atmosphäre
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Zündquelle
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Grundlagen
Explosionsschutz
Beispiel Feuerzeug
† Füllvolumen ca. 5 cm³
† Brennbarer Stoff Butan, unter Druck
verflüssigt
„ UEG: 1,4 Vol%, OEG: 9,4 Vol%
„ Ca. 12 l explosionsfähige Atmosphäre
(OEG)
„ oder ca. 80 l explosionsfähige
Atmosphäre (UEG)
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Grundlagen
Explosionsschutz
† Mehr als 10 l
zusammenhängende
explosionsfähige
Atmosphäre müssen in
geschlossenen
Räumen immer als
gefährlich angesehen
werden =>
gefährliche
explosionsfähige
Atmosphäre
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Gefährliche
Gefährliche
explosionsexplosionsfähige
fähige
Atmosphäre
Atmosphäre
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Grundlagen
Explosionsschutz
† Gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre
ist die gefahrdrohende Menge an
explosionsfähiger Atmosphäre, die im Fall der
Zündung Personen- oder Sachschäden durch
direkte oder indirekte Einwirkung verursachen
kann
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Grundlagen
Explosionsschutz
† Untere Explosionsgrenze UEG
ist die Konzentration eines Gemisches, bis zu
der dieses Gemisch noch nicht explosionsfähig
ist („Gemisch zu mager“)
† Obere Explosionsgrenze OEG
ist die Konzentration eines Gemisches, ab der
dieses Gemisch nicht mehr explosionsfähig ist
(„Gemisch zu fett“)
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Flüssiggasumschlaglager
† Lagerung von ca. 400.000 kg
Flüssiggas (Propan) in 2
erdbedeckten Lagerbehältern
† 2 Umfüllstationen zu Betankung der
TKWs und zur Befüllung der
Lagertanks
† ca. 400 TKW-Befüllungen pro Jahr
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Flüssiggasumschlaglager
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Flüssiggasumschlaglager
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Flüssiggasumschlaglager
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Gefährdungsbeurteilung
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Gefährdungsbeurteilung
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Gefährdungsbeurteilung
† Zone 0 oder 20
Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre
als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ständig, über
lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
„ Zündquellen müssen sicher vermieden
werden bei:
† störungsfreiem Betrieb
† vorhersehbaren Störungen
† selten auftretenden Störungen
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Gefährdungsbeurteilung
† Zone 1 oder 21
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb
gelegentlich eine explosionsfähige
Atmosphäre als Gemisch aus Luft und
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Stäuben bilden kann.
„ Zündquellen müssen sicher vermieden
werden bei:
† störungsfreiem Betrieb
† vorhersehbaren Störungen
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Gefährdungsbeurteilung
† Zone 2 oder 22
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus
Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Stäuben normalerweise nicht oder aber
nur kurzzeitig auftritt.
„ Zündquellen müssen sicher vermieden
werden bei:
† störungsfreiem Betrieb
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Gefährdungsbeurteilung
† Beispielsammlungen zur Zoneneinteilung und -ausdehnung
„ jeweilige Technischen Regeln
„ TRbF
„ BGR 104
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
Zonenplan
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
† Maßnahmen, welche die Bildung einer
gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre
verhindern oder einschränken:
„
„
„
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Verwendung des Gaspendelverfahrens bei TKWBe-/Entladung
Gaswarnanlage im Betriebsgebäude FlüssiggasLuftmischanlage
Mechanische Lüftung im Betriebsgebäude
(gesteuert über die Gaswarnanlage; Auslösung
bei 20 %)
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
„ Verwendung von
Schnellschlussarmaturen
„ Notstromversorgung für Gaswarnanlage,
Brandmeldeanlage, Fail-Safe-Schaltung
von Schnellschlussarmaturen.
„ Die Anlage ist dauerhaft technisch dicht,
da sie gemäß geltenden Gesetzen und
technischen Regeln gewartet und instand
gesetzt wird.
„ Inertisierung bei Inbetrieb- und
Außerbetriebnahme.
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
† Sicheres Vermeiden von Zündquellen
Zündquellenart
Auftreten möglicher
Zündquelle
Erforderliche Maßnahme
Heiße Oberflächen
Im Bereich der
Flüssiggasanlage ist an den
Verladestationen mit heißen
Oberflächen zu rechnen
(Auspuff der TKW, Motor der
TKW,…).
Der Motor der TKW und eine
vorhandenen Fremdheizung mit
Brennkammer müssen während des
Füllen oder Entladen des TKW
abgestellt sein.
Flammen und heiße Gase
Sowohl im Normalbetrieb als
auch bei Störung sind offene
Flammen oder heiße Gase
auszuschließen. Nur bei
Reparaturarbeiten sind
offene Flammen zu erwarten.
Offene Flammen Reparaturarbeiten
oder Rauchen sind durch
organisatorische Maßnahmen zu
verhindern.
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
† Sicheres Vermeiden von Zündquellen
Zündquellenart
Auftreten möglicher Zündquelle
Erforderliche Maßnahme
Mechanisch erzeugte
Funken durch Reib-,
Schlag- oder
Abtragvorgänge
Werkzeuge, Schuhe, Maschinen,
Geräte
Mechanisch erzeugte Funken sind
durch organisatorische Maßnahmen
zu verhindern.
Chemische
Reaktionen
Sowohl im Normalbetrieb als
auch bei Störung sind
Chemische Reaktionen
auszuschließen.
---
Elektrische Anlagen
Beim Öffnen und Schließen
elektrischer Stromkreise und
bei Ausgleichsströmen ist mit
dem Auftreten elektrische
Funken zu rechnen.
Es dürfen nur elektrische
Geräte eingesetzt werden, die
den Anforderungen des
Anhangs 2 der Richtlinie
1999/92/EG entsprechen.
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
† Sicheres Vermeiden von Zündquellen
Zündquellenart
Auftreten möglicher Zündquelle
Erforderliche Maßnahme
Statische Elektrizität
Strömung in den
Rohrleitungen,
Bekleidung, Schuhe
Vermeiden von metallisch
leitenden Rohren und Behältern,
die elektrisch isolierend
beschichtet sind, vor allem bei
Transport und Füllvorgängen.
Leitfähige Gegenstände und
Einrichtungen müssen geerdet
werden (Potentialausgleich). Hier
inbegriffen sind auch die TKW
beim Umfüllen der Ladung.
Tragen von geeigneter
Arbeitskleidung
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
† Sicheres Vermeiden von Zündquellen
Zündquellenart
Auftreten möglicher Zündquelle
Erforderliche Maßnahme
Blitzeinschlag
Blitzeinschlag ist im Bereich
der Flüssiggasanlage nicht
auszuschließen.
Die Deutschen
Elektrotechnischen
Kommission (DKE) hält
Blitzeinschläge, da seltene
Ereignisse, für die Zone 2
tolerierbar.
Elektromagnetische
Wellen
Mobilfunktelefone
Verbot von Mobilfunktelefonen
(oder Verwendung von ExTelefonen).
Ultraschall-/
Durchstrahlungsprü
fung
Zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung
Bei Anwendung einer
Ultraschallprüfung muss
gewährleistet sein, dass
entweder die Rohrleitung
inertisiert oder mit Luft gefüllt
ist.
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
† Maßnahmen zur Verringerung der
Auswirkungen von möglichen
Explosionen
„ Erdbedeckung der Lagerbehälter
„ Abgelegene Lage weit ab vom
Wohngebiet
„ Berieselungsanlage für TKW
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
† Organisatorische Maßnahmen
„ Absolutes Rauchverbot
„ Unterweisung der Mitarbeiter
„ Fachgerechte Instandhaltung durch
sachkundige Mitarbeiter
„ Prüfung und Abnahme der Anlage nach
Umbauten und Änderungen
„ Schriftliche Arbeitsanweisungen und
Arbeitsfreigaben
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Umsetzung des
Explosionsschutzes
† Organisatorische Maßnahmen
„ Kennzeichnung der
explosionsgefährdeten Bereiche
„ Flucht- und Rettungswegeplan
„ Regelung des Zutritts zum
Betriebsgelände
„ Kontrolle der Wirksamkeit
„ Wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV
„ Explosionsschutzdokument
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Erfahrung mit der
Umsetzung
† Technik:
Die Anlage war und ist entsprechend den
Anforderungen für den Explosionsschutz
ausgerüstet
† Mitarbeiter
Bisheriges Verhalten nicht in allen Punkten
konsequent (Abstellen vom Motor), weitere
Unterweisungen für konsequentes Verhalten
erforderlich
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Erfahrung mit der
Umsetzung
† Organisation
Die Anlage wurde und wird entsprechend den
Anforderungen betrieben
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