Legionellenuntersuchung – Untersuchuchungspflicht nach TrinkwV 2001:2012 Die durch Legionellen verursachte Legionärskrankheit ist ein bislang stark unterschätztes Problem. Bei jährlich 600 - 800 gemeldeten Fällen in Deutschland liegt die von Fachleuten vermutete Dunkelziffer bei 20.000 - 30.000 Erkrankungen pro Jahr. Vermieter und Gebäudeverwalter in der Pflicht Am 14. Dezember 2012 ist die zweite Novellierung der Trinkwasserverordnung 2001 in Kraft getreten. Die bereits im Jahr 2011 eingeführte Untersuchungspflicht auf Legionellen bleibt weiterhin erhalten, wurde jedoch erheblich gelockert. Künftig müssen gewerblich genutzte Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (!400 Liter Speichervolumen und/oder !3 Liter Rohrleitungsvolumen) in einem Intervall von drei Jahren auf den Parameter Legionella spec. untersucht werden. Die jährliche Untersuchungspflicht in öffentlichen Gebäuden bleibt weiterhin unberührt. Infektion mit Legionellen Legionellen sind Stäbchenbakterien, die natürlich im Trinkwasser vorkommen. Von den mehr als 50 bekannten Arten gilt besonders Legionella pneumophila als potenziell hochinfektiös. Durch Einatmen legionellenhaltiger Wassertröpfchen kann eine Infektion erfolgen (Legionärskrankheit, Legionellose). Im schlimmsten Fall verläuft die Erkrankung tödlich. Keine Infektion dagegen findet beim Trinken legionellenhaltigen Wassers statt. Infektionsquellen In geringen Konzentrationen kommen Legionellen natürlich im Trinkwasser vor. Sie werden quasi „frei Haus“ vom Wasserversorger an den Verbraucher geliefert. Der optimale Temperaturbereich für das Wachstum liegt bei 30 bis 45 °C. Aus diesem Grund stellen Duschen und andere Warmwasserbereiche, in denen es zu einer Vernebelung von Wasser kommen kann, eine besonders große Infektionsquelle dar. Dusche Sauna Dampfbad Klimaanlagen Der fehlerhafte Betrieb von Trinkwasserinstallationen durch falsch eingestellte Temperaturen kann die Trinkwasserqualität entscheidend vermindern. Diese Gefahr erstreckt sich nicht nur auf den öffentlichen, sondern auch auf den gewerblichen Bereich. Krankenhäuser Hotels Schulen Sportstätten Mietwohnungen Eigenheime Rechtlicher Hintergrund Unsere Leistungen im Überblick Seit Novellierung der TrinkwV 2001 im Jahr 2011 müssen nicht nur öffentliche Gebäude und Hochrisikobereiche auf den Parameter Legionellen untersucht werden, sondern auch Wohnungsvermieter werden jetzt in die Pflicht genommen. Von der Probenahme bis zur Ergebnisübermittlung erhalten Sie alle Lösungen aus einer Hand. Legionellenanalytik nach ISO 11731 und DIN EN ISO 11731-2 Probenahme nach den a.a.R.d.T. und/oder Einbindung externer Probenehmer Flächendeckende Logistiklösungen Probennahme, -abholung & -transport Bewertung der Ergebnisse und Beratung durch qualifiziertes Fachpersonal Ergebnisübermittlung nur im Auftrag des Kunden auch direkt an die zuständige Behörde Untersuchungen im gewerblichen Bereich Parameter: Legionella spec. Intervall: alle drei Jahre technischer Maßnahmewert TMW= 100 KBE/100 ml Meldepflicht für Überschreitungen des TMW beim Gesundheitsamt Vermieter, die in einer Wohnung Trinkwasser bereitstellen, welches nicht den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (TrinkwV 2001:2012, §§ 24 bis 25). Ferner stellt dies einen Mietmangel dar und berechtigt zur Mietminderung. Probenahme Die Untersuchungen müssen innerhalb der Akkreditierung eines Labors und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik stattfinden (TrinkwV 2001:2012, § 15, Abs. 4). DAkkS Anforderungen 71SD4 011 DVGW Arbeitsblatt W551 DVGW Twin No. 6 DIN EN ISO 19458 UBA-Empfehlung vom 23.08.2012 Weiterhin von Bedeutung sind Untersuchungen des Trinkwassers auf einen möglichen Einfluss durch Korrosionsprozesse oder nicht geeignete Materialien in der Trinkwasserinstallation. Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Nickel, Kupfer, Antimon, Arsen Mikrobiologische Parameter wie E. Coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C oder 36 °C Wir erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches, individuell abgestimmtes Angebot, das genau auf Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnitten ist. Stand: 2/2017 Wer muss untersuchen? Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Abs. 2e mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, aus der Trinkwasser im Sinne einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.