Ratgeber Mittwoch, 1. Oktober 2014 WIKU LESERFRAGEN 13 DER EXPERTE ANTWORTET Rechte & Pflichten im Kondominium Marco Lombardozzi ist Anaci-Präsident Falls Sie Fragen an den Verband der Kondominiumsverwalter (Anaci) haben, schicken Sie diese – kurz gefasst und ohne Anlage – per E-Mail an [email protected] oder per Fax an die Nummer 0471/925 440 (mit Hinweis „WIKU“). Die Redaktion behält sich vor, eine Auswahl unter den eingesandten Fragen zu treffen. Anfechtung des Protokolls Fehler im Lebenslauf Kondominiumsbeschlüsse können bekanntlich nur innerhalb von 30 Tagen ab Beschlussfassung beziehungsweise ab der Zustellung des Protokolls angefochten werden. Gibt es für die Anfechtung eines Protokolls, das unwahre Angaben enthält, auch Fristen? Ein Protokoll kann nicht angefochten werden, sondern lediglich die Beschlüsse. Das Protokoll einer Kondominiumsversammlung stellt nur einen Indizienbeweis dar. Sollten Beleidigungen oder andere Aussagen enthalten sein, die Ihren Ruf schädigen, dann können Sie eine Anzeige erstatten. In der nächsten Versammlung sollten Sie beantragen, dass am Ende das Protokoll laut verlesen wird. Vergangene Woche berichtete der „WIKU“ über Fehler im Bewerbungsschreiben. Welche Fehler kommen im Lebenslauf immer wieder vor, sollten jedoch vermieden werden? Genehmigung zur Vermietung Ich habe eine Wohnung in einem Kondominium erworben und möchte sie nun für Kurzaufenthalte an Urlaubsgäste, Geschäftsleute usw. vermieten. Brauche ich dazu neben der Erlaubnis der Gemeinde auch die Zustimmung der Kondominiumsversammlung? Für die Vermietung Ihrer Wohnung bedarf es keiner Genehmigung durch das Kondominium – sofern die Vermietung nicht in einer vertraglichen Kondominiumsatzung verboten worden ist. Sie sind lediglich verpflichtet, dem Verwalter die meldeamtlichen Daten Ihrer Mieter mitzuteilen. Schimmel im Kondominium: Wenn die Ursache dafür nicht in der Nachlässigkeit der betroffenen Wohnungseigentümer liegt, dann muss die Gemeinschaft für das Honorar aufkommen, das der Fachmann verlangt. tmn Kosten für Überprüfung von Schäden Unser Kondominium besteht aus 33 Wohnungen. Ein paar Wohnungen haben ein Schimmelproblem. Die Eigentümer dieser Wohnungen haben über den Verwalter einen Experten angefordert. Dieser verlangt rund 2600 Euro für die Überprüfung der Situation. Da die meisten Bewohner nicht betroffen KLARSTELLUNG Legionellen: Durch Einatmen übertragbar L egionellen sind Stäbchenbakterien, die die lebensgefährliche Legionärskrankheit auslösen. Die Übertragung erfolgt durch das Einatmen von bakterienhaltigem Wasser als Aerosol. Das Trinken von legionellenhaltigem Wasser stellt für Personen mit intaktem Immunsystem keine Gesundheitsgefahr dar. Im „WIKU“ der vergangenen Woche Mirko Udovich ist Personalberater war missverständlich auch das Verschlucken von Wasser als Übertragungsweg genannt worden. Damit war nicht das Trinken, sondern vielmehr die Möglichkeit gemeint, dass beispielsweise beim Duschen durch Verschlucken mit Aspiration bakterienhaltiges Wasser in die Luftröhre gelangen und so zu einer Infektion führen kann. © sind, hieß es zunächst, dass alle Wohnungen mit 25 Euro belastet werden, den Rest aber die eigentlich Betroffenen zahlen. Jetzt heißt es plötzlich, dass die Spesen aufgrund der Tausendsteltabelle auf alle Eigentümer aufgeteilt werden. Ist das rechtens? Wenn der Schimmel von gemeinschaftlichen Anlagen oder Teilen des Kondominiums verursacht wird, dann müssen die Spesen von allen Miteigentümern im Verhältnis zu den Tausendstelanteilen getragen werden. Eine Spesenaufteilung nach Tausendstel ist grundsätzlich korrekt, man kann nur mit dem Einverständnis aller Miteigentümer davon abweichen. Ist die Ursache hingegen eine unzureichende Belüftung privater Räumlichkeiten oder ein unangemessener Umgang mit Heizung, Klimaanlagen usw., dann müssen ausschließlich die betroffenen Parteien für sämtliche Folgekosten aufkommen. © Alle Rechte vorbehalten Gehen wir davon aus, dass der Lebenslauf keine Grammatikoder Rechtschreibfehler enthält und übersichtlich gestaltet ist, dann möchte ich auf zwei Fehler hinweisen: 1. Reine Faktensammlung ohne Erklärung des eigenen Aufgabengebietes: Zum Beispiel steht in einem Lebenslauf als Position „Account Manager bei Firma XY“ ohne weitere Erklärung. Dann kommt bereits die nächste Arbeitserfahrung. Das sagt überhaupt nichts aus. Account Manager bedeutet bei jeder Firma etwas anderes. Mein Tipp: Zählen Sie kurz die drei wichtigsten Tätigkeiten auf oder zählen Sie Ihre Aufgaben in drei bis fünf Sätzen auf. Es wird somit klarer, womit sie sich beschäftigt haben. 2. Große Lücken im Lebenslauf: Zeiten der beruflichen Neuorientierung oder der Arbeitslosigkeit können bei jedem einmal vorkommen. Wenn Sie solche Zeiten aber verschweigen und einfach eine Lücke zwischen zwei Anstellungsverhältnissen lassen, die länger als ein paar Monate dauert, wird das jedem Personaler auffallen. Das heißt aber auch nicht, dass Sie für diese Zeit irgendetwas erfinden sollen. Mein Tipp: Geben Sie diesen Zeitraum ebenfalls an. Es kann sich auch um eine Mutter- oder Vaterschaftszeit handeln, um eine Auszeit wegen Hausumbau, um ein mehrmonatiges Studium, private Fortbildungen, eine längere Reise, ein Sabbatical usw. *** Falls Sie Fragen zu Job und Beruf haben, schicken Sie diese an die „WIKU“-Redaktion ([email protected]). © Alle Rechte vorbehalten