Laser - Die sichere Verwendung Amtsleiter Hofrat Dipl.-Ing. Peter Petzenka BMASK Bundesministerium für Arbeit, Soziales & Konsumentenschutz Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk Leopoldsgasse 4/III, 1020 Wien, Tel: +43 (01) 214 95 25, Fax: +43 (01) 214 95 25- 810499 E-Mail: [email protected], www.arbeitsinspektion.gv.at und diese zerstören und zur Erblindung führen. Was ist Laser? Unter Berücksichtigung der Unfallschwere ist daher der Gefährdung der Augen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, denn durch den unsachgemäßen Einsatz von Laserstrahlen können jedenfalls bleibende Gesundheitsschäden hervorgerufen werden. Eine „normale“ Lichtquelle sendet ihr Licht gleichmäßig in alle Richtungen aus. Der Laser erzeugt einen gebündelten Lichtstrahl, der sich geradlinig in die vorgesehene Richtung ausbreitet. Laserlicht kann entweder kontinuierlich oder als Lichtblitze (gepulst) ausgesandt werden. Das Licht des Lasers kann so konzentriert werden, dass so große Leistungsdichten erreicht werden können, dass Metall oder Keramik verdampfen. Das macht Laserlicht im Vergleich zu gewöhnlichen Lichtquellen gefährlich. Wo wird Laser verwendet? Die Lasertechnik wird in der Medizin (zum Beispiel bei der Behandlung von beginnender Netzhautablösung), in der Industrie (zum Beispiel beim Schneiden und Bohren von Materialien), zur Vermessung (zum Beispiel im ­Tunnelbau), in der Materialbearbeitung, Steuerungstechnik, Messtechnik, in der Optik und Geodäsie, in der Astronomie, in der Holografie, in der Datentechnik (zum Beispiel Lichtwellenleiterkommunikations­systeme), in der Fotolithografie, in der Militärtechnik, in der Unter­ haltungsbranche (Erzeugung von Lichteffekten, in den letzten Jahren wurden in zunehmender Zahl Lasereinrichtungen in Discotheken und bei Veranstaltungen installiert, um Light-Shows interessanter zu gestalten. Laser werden auch benutzt, um besondere Lichteffekte zu erzeugen oder um Figuren auf eine Fläche zu projizieren), in den Medien und auch im Alltag (Laserdrucker, Discman, Laser-Pointer), verwendet. Durch die starke Bündelung des Laserstrahles kann die gesamte Energie der Strahlung auf einen geringen Querschnitt konzentriert werden. Durch die Laserstrahlung kann menschliches Gewebe zerstört werden. Für das Auge ist damit großes Gefahrenpotential gegeben, da es empfindlich auf Licht reagiert. Schon ein Laser mit geringer Leistung kann irreversible Schäden im Auge verursachen. Wird der Mensch von diesem Strahl getroffen, können Gesundheitsschäden hervorgerufen werden. Neben Verbrennungen der Haut besteht insbesondere die Gefahr von Augenverletzungen. Je nach Wellenlänge (Farbe) des Lasers kann der Strahl bis zur Augennetzhaut gelangen Was ist zu tun? Bei der Verwendung von Laser sind immer die Herstelleroder Inverkehrbringerangaben für die Bewertung, die Ermittlung und die Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen. Sind die Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben dafür nicht aussagekräftig genug, sind fachkundige Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrung mitbringen, beizuziehen. 94 Die nachstehende Tabelle ist für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch Laser – nach der Verordnung optische Strahlung Anhang B, Tabelle B.5 und nach der ÖVE/ÖNORM EN 60825 Teil 1 und 2 – anzuwenden: Ermittlung und Beurteilung nach Laserklassen: Klasse 1 Klasse 1M Gefahr(1) hinsichtlich biologischer ­Wirkung im Gefahrenbereich • augen- und hautsicher Ja, bei Instandhaltung(2) Sonst: Nein • augensicher, falls nicht durch Blick Ja, bei Instandhaltung(2) Ja, bei Anwendung von optischen Instrumenten Sonst: Nein • augensicher durch Abwendungs­ Ja, bei Instandhaltung(2) Ja, bei Applikationen, die Abwendungsreaktionen oder Lidschluss­ reflex einschränken oder verhindern sowie • hautsicher Ja, unter Verhältnissen, bei denen bewusst in den Strahl geblickt werden muss Sonst: Nein • augensicher durch Abwendungs- Ja, bei Instandhaltung(2) Ja, bei Anwendung von optischen Instrumenten Ja, bei Applikationen, die Abwendungsreaktionen oder Lidschluss­ reflex einschränken oder verhindern sowie • hautsicher Ja, unter Verhältnissen, bei denen bewusst in den Strahl geblickt werden muss Sonst: Nein • Blick in den direkten oder gespiegel- Ja, bei Instandhaltung(2) Ja, hinsichtlich der Gefahr für Augen und Haut innerhalb des Gefahrenbereichs. Das Risiko ist gering bei zufällig kurzzeitiger Exposition. • Blick in den diffus gestreuten Strahl Sonst: Nein mit optischen Instrumenten der Strahlquerschnitt verkleinert wird • hautsicher reaktion und Lidschlussreflex und Klasse 2 Klasse 2M reaktion und Lidschlussreflex; falls nicht durch Blick mit optischen Instrumenten der Strahlquerschnitt verkleinert wird ten Strahl kann gefährlich sein Klasse 3 R Kann Expositionsgrenzwert ­überschritten sein? Falls ja, sind die beteiligten Personen zu informieren und nachweislich zu unterweisen. Die durch die Laserstrahlung entstehenden Gefahren sind zu ermitteln und zu beurteilen (evaluieren). Danach sind dazu die geeigneten Maßnahmen festzulegen. außerhalb eines Abstandes von 13 cm bei einer Betrachtungsdauer von weniger als 10 s nicht gefährlich • hautsicher • Blick in den direkten oder gespiegel- Ja, bei Instandhaltung(2) Ja, hinsichtlich der Gefahr für Augen und Haut innerhalb des ­Gefahrenbereichs. Das Risiko für Haut ist gering. • Blick in den diffus gestreuten Strahl Sonst: Nein ten Strahl kann gefährlich sein Klasse 3 B außerhalb eines Abstandes von 13 cm bei einer Betrachtungsdauer von weniger als 10 s nicht gefährlich • kann im oberen Leistungsbereich hautgefährlich sein • Blick in den direkten oder gespiegel- Ja, bei Instandhaltung(2) Ja, hinsichtlich der Gefahr für Augen und Haut innerhalb des ­Gefahrenbereichs • Blick in den diffus gestreuten Strahl Sonst: Nein ten Strahl kann sehr gefährlich sein Klasse 4 kann gefährlich sein • kann für Haut gefährlich sein 1) Sicherheit, Gefahr gegenüber biologischer Wirkung im Gefahrenbereich unter vorhersehbaren Bedingungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung für kontinuierlichen und gepulsten Betrieb. (2) Instandhaltung, wie Wartung, Störungsbehebung, Reparatur, Justierung. Beispielsweise kann bei gekapselten Lasereinrichtungen durch Entfernen von Schutzeinrichtungen im Rahmen der Instandhaltung ein wesentlich höheres Gefahrenpotenzial auftreten als durch die Laserklasse angegeben ist. Daher ist für derartige Tätigkeiten immer zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen sie sicher durchgeführt werden können. Die Laserklasse 3R ist potenziell gefährlich. Die Laserklasse 3B ist für die Augen gefährlich. Die Laserklasse 4 ist für die Augen und die Haut gefährlich. 95 Arbeitssicherheit Laser klasse • Die richtige Benutzung der erforderlichen persönlichen­ Schutzausrüstung (Augenschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe). Auf was ist zu schauen? Ab welcher Laserleistung ein Augenschaden auftritt wird durch Grenzwerte angegeben und diese werden als maximal zulässige Bestrahlung – MZB-Werte – bezeichnet. Neben der Wellenlänge bestimmt auch die Bestrahlungsdauer die Wirkung der Laserstrahlung (siehe dazu auch die ÖVE/ÖNORM EN 60825 Teil 1). Werden Laser ab 3B verwendet, sollte ein Laserschutzbeauftragter ernannt werden, der die Ausbildung zum geprüften Laserschutzbeauftragten vorweisen kann. Die Aufgabe des Laserschutzbeauftragten ist die Unterstützung und die Beratung des verantwortlichen Betreibers im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen und die sichere Anwendung und Handhabung des Lasers. Er muss so eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung und über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften unter­richtet sein, dass er die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann. An jeder Lasereinrichtung ab Klasse 1M muss ein Hinweisschild aufgeklebt oder beigelegt sein, das die Laserklasse, den Warntext, sowie das Datum der Veröffentlichung der Norm, nach der das Produkt klassifiziert wurde, angibt. Ebenso müssen Warnhinweise hinsichtlich der Gefährdungsmöglichkeit und Hinweise über die geeignete Verwendung einer Laserschutzbrille angeführt sein. Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, dass geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind, sofern die Energieoder Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre herbeiführen kann. Jede Lasereinrichtung ab Klasse 2 muss auf einem Hinweisschild die Angaben über die maximale Strahlenleistung, Energie, Impulsdauer und Wellenlänge aufweisen. Die Laserkontrollbereiche sind ab der Verwendung der Klasse 3B einzurichten. Sie sind klar abzugrenzen, zu kennzeichnen und zu sichern. Den Zutritt zu solchen Kontrollbereichen haben nur Personen mit entsprechender Sicherheitsunterweisung. Bei der Anwendung intensiver Laserstrahlung, insbesondere beim Schweißen, Schneiden, Abtragen und Erhitzen von Material, kann eine intensive, nicht kohärente Sekun­ därstrahlung entstehen. Die Arbeitnehmer sind daher durch zusätzliche Schutzfilter, z. B. Schweißerschutzfilter, gegen diese Gefährdungen zu schützen. Beschäftigungsverbote gelten für Jugendliche in der Ausbildung ab der Laserklasse 3R. Diese Sicherheitsunterweisung muss jedenfalls die folgenden Themen enthalten: Die notwendigen Schutzmaßnahmen hängen sowohl von der Klasse der Lasereinrichtung ab, als auch von ihrer Anwendung. Den technischen Schutzmaßnahmen ist grundsätzlich immer der Vorrang vor anderen Schutzmaßnahmen zu geben. Weiters sind organisatorische Maßnahmen erforderlich und als letzte der Möglichkeiten ist erst die persönliche Schutzmaßnahme vorzunehmen. • Laserstrahlung und ihre Gefahren, insbesondere die Wirkung auf das Auge, sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und allenfalls die Nebenwirkungen. • Die Schutzvorschriften und betrieblichen Anweisungen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Vorrichtungen am Arbeitsplatz, das Verhalten im Schadensfall. 96