Laser - Die sichere Verwendung

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Laser - Die sichere Verwendung
Amtsleiter Hofrat Dipl.-Ing. Peter Petzenka
BMASK Bundesministerium für Arbeit, Soziales & Konsumentenschutz
Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk
Leopoldsgasse 4/III, 1020 Wien, Tel: +43 (01) 214 95 25, Fax: +43 (01) 214 95 25- 810499
E-Mail: [email protected], www.arbeitsinspektion.gv.at
und diese zerstören und zur Erblindung führen.
Was ist Laser?
Unter Berücksichtigung der Unfallschwere ist daher der
Gefährdung der Augen besondere Aufmerksamkeit zu
schenken, denn durch den unsachgemäßen Einsatz von
Laserstrahlen können jedenfalls bleibende Gesundheitsschäden hervorgerufen werden.
Eine „normale“ Lichtquelle sendet ihr Licht gleichmäßig
in alle Richtungen aus. Der Laser erzeugt einen gebündelten Lichtstrahl, der sich geradlinig in die vorgesehene
Richtung ausbreitet. Laserlicht kann entweder kontinuierlich oder als Lichtblitze (gepulst) ausgesandt werden.
Das Licht des Lasers kann so konzentriert werden, dass
so große Leistungsdichten erreicht werden können, dass
Metall oder Keramik verdampfen. Das macht Laserlicht
im Vergleich zu gewöhnlichen Lichtquellen gefährlich.
Wo wird Laser verwendet?
Die Lasertechnik wird in der Medizin (zum Beispiel bei
der Behandlung von beginnender Netzhautablösung),
in der Industrie (zum Beispiel beim Schneiden und
Bohren von Materialien), zur Vermessung (zum Beispiel
im ­Tunnelbau), in der Materialbearbeitung, Steuerungstechnik, Messtechnik, in der Optik und Geodäsie, in der
Astronomie, in der Holografie, in der Datentechnik (zum
Beispiel Lichtwellenleiterkommunikations­systeme), in
der Fotolithografie, in der Militärtechnik, in der Unter­
haltungsbranche (Erzeugung von Lichteffekten, in den
letzten Jahren wurden in zunehmender Zahl Lasereinrichtungen in Discotheken und bei Veranstaltungen
installiert, um Light-Shows interessanter zu gestalten.
Laser werden auch benutzt, um besondere Lichteffekte zu
erzeugen oder um Figuren auf eine Fläche zu projizieren),
in den Medien und auch im Alltag (Laserdrucker, Discman, Laser-Pointer), verwendet.
Durch die starke Bündelung des Laserstrahles kann
die gesamte Energie der Strahlung auf einen geringen
Querschnitt konzentriert werden. Durch die Laserstrahlung kann menschliches Gewebe zerstört werden. Für
das Auge ist damit großes Gefahrenpotential gegeben,
da es empfindlich auf Licht reagiert. Schon ein Laser mit
geringer Leistung kann irreversible Schäden im Auge
verursachen.
Wird der Mensch von diesem Strahl getroffen, können
Gesundheitsschäden hervorgerufen werden. Neben
Verbrennungen der Haut besteht insbesondere die Gefahr
von Augenverletzungen. Je nach Wellenlänge (Farbe) des
Lasers kann der Strahl bis zur Augennetzhaut gelangen
Was ist zu tun?
Bei der Verwendung von Laser sind immer die Herstelleroder Inverkehrbringerangaben für die Bewertung, die
Ermittlung und die Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen. Sind die Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben dafür nicht aussagekräftig genug, sind fachkundige Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und
Berufserfahrung mitbringen, beizuziehen.
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Die nachstehende Tabelle ist für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch Laser – nach der Verordnung optische Strahlung Anhang B, Tabelle B.5 und nach der ÖVE/ÖNORM EN 60825 Teil 1 und 2 – anzuwenden:
Ermittlung und Beurteilung nach Laserklassen:
Klasse 1
Klasse
1M
Gefahr(1) hinsichtlich biologischer
­Wirkung im Gefahrenbereich
• augen- und hautsicher
Ja, bei Instandhaltung(2)
Sonst: Nein
• augensicher, falls nicht durch Blick
Ja, bei Instandhaltung(2)
Ja, bei Anwendung von optischen Instrumenten
Sonst: Nein
• augensicher durch Abwendungs­
Ja, bei Instandhaltung(2)
Ja, bei Applikationen, die Abwendungsreaktionen oder Lidschluss­
reflex einschränken oder verhindern sowie
• hautsicher
Ja, unter Verhältnissen, bei denen bewusst in den Strahl geblickt
werden muss
Sonst: Nein
• augensicher durch Abwendungs-
Ja, bei Instandhaltung(2)
Ja, bei Anwendung von optischen Instrumenten
Ja, bei Applikationen, die Abwendungsreaktionen oder Lidschluss­
reflex einschränken oder verhindern sowie
• hautsicher
Ja, unter Verhältnissen, bei denen bewusst in den Strahl geblickt
werden muss
Sonst: Nein
• Blick in den direkten oder gespiegel-
Ja, bei Instandhaltung(2)
Ja, hinsichtlich der Gefahr für Augen und Haut innerhalb des Gefahrenbereichs. Das Risiko ist gering bei zufällig kurzzeitiger Exposition.
• Blick in den diffus gestreuten Strahl
Sonst: Nein
mit optischen Instrumenten der
Strahlquerschnitt verkleinert wird
• hautsicher
reaktion und Lidschlussreflex und
Klasse 2
Klasse
2M
reaktion und Lidschlussreflex; falls
nicht durch Blick mit optischen
Instrumenten der Strahlquerschnitt
verkleinert wird
ten Strahl kann gefährlich sein
Klasse 3 R
Kann Expositionsgrenzwert ­überschritten sein?
Falls ja, sind die beteiligten Personen zu informieren und nachweislich zu
unterweisen. Die durch die Laserstrahlung entstehenden Gefahren sind zu
ermitteln und zu beurteilen (evaluieren). Danach sind dazu die geeigneten
Maßnahmen festzulegen.
außerhalb eines Abstandes von
13 cm bei einer Betrachtungsdauer
von weniger als 10 s nicht gefährlich
• hautsicher
• Blick in den direkten oder gespiegel-
Ja, bei Instandhaltung(2)
Ja, hinsichtlich der Gefahr für Augen und Haut innerhalb des
­Gefahrenbereichs. Das Risiko für Haut ist gering.
• Blick in den diffus gestreuten Strahl
Sonst: Nein
ten Strahl kann gefährlich sein
Klasse 3 B
außerhalb eines Abstandes von
13 cm bei einer Betrachtungsdauer
von weniger als 10 s nicht gefährlich
• kann im oberen Leistungsbereich
hautgefährlich sein
• Blick in den direkten oder gespiegel-
Ja, bei Instandhaltung(2)
Ja, hinsichtlich der Gefahr für Augen und Haut innerhalb des
­Gefahrenbereichs
• Blick in den diffus gestreuten Strahl
Sonst: Nein
ten Strahl kann sehr gefährlich sein
Klasse 4
kann gefährlich sein
• kann für Haut gefährlich sein
1)
Sicherheit, Gefahr gegenüber biologischer Wirkung im Gefahrenbereich unter vorhersehbaren Bedingungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung für
kontinuierlichen und gepulsten Betrieb.
(2)
Instandhaltung, wie Wartung, Störungsbehebung, Reparatur, Justierung. Beispielsweise kann bei gekapselten Lasereinrichtungen durch Entfernen von
Schutzeinrichtungen im Rahmen der Instandhaltung ein wesentlich höheres Gefahrenpotenzial auftreten als durch die Laserklasse angegeben ist. Daher ist
für derartige Tätigkeiten immer zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen sie sicher durchgeführt werden können.
Die Laserklasse 3R ist potenziell gefährlich.
Die Laserklasse 3B ist für die Augen gefährlich.
Die Laserklasse 4 ist für die Augen und die Haut gefährlich.
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Arbeitssicherheit
Laser
klasse
• Die richtige Benutzung der erforderlichen persönlichen­
Schutzausrüstung (Augenschutz, Schutzkleidung,
Schutzhandschuhe).
Auf was ist zu schauen?
Ab welcher Laserleistung ein Augenschaden auftritt wird
durch Grenzwerte angegeben und diese werden als maximal zulässige Bestrahlung – MZB-Werte – bezeichnet.
Neben der Wellenlänge bestimmt auch die Bestrahlungsdauer die Wirkung der Laserstrahlung (siehe dazu auch
die ÖVE/ÖNORM EN 60825 Teil 1).
Werden Laser ab 3B verwendet, sollte ein Laserschutzbeauftragter ernannt werden, der die Ausbildung zum
geprüften Laserschutzbeauftragten vorweisen kann. Die
Aufgabe des Laserschutzbeauftragten ist die Unterstützung und die Beratung des verantwortlichen Betreibers
im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen und die sichere
Anwendung und Handhabung des Lasers. Er muss so
eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung und
über die Schutzmaßnahmen und Schutzvorschriften
unter­richtet sein, dass er die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit prüfen kann.
An jeder Lasereinrichtung ab Klasse 1M muss ein
Hinweisschild aufgeklebt oder beigelegt sein, das die
Laserklasse, den Warntext, sowie das Datum der Veröffentlichung der Norm, nach der das Produkt klassifiziert
wurde, angibt. Ebenso müssen Warnhinweise hinsichtlich
der Gefährdungsmöglichkeit und Hinweise über die
geeignete Verwendung einer Laserschutzbrille angeführt
sein.
Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, dass geeignete
Schutzmaßnahmen getroffen sind, sofern die Energieoder Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Zündung
brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre
herbeiführen kann.
Jede Lasereinrichtung ab Klasse 2 muss auf einem Hinweisschild die Angaben über die maximale Strahlenleistung, Energie, Impulsdauer und Wellenlänge aufweisen.
Die Laserkontrollbereiche sind ab der Verwendung der
Klasse 3B einzurichten. Sie sind klar abzugrenzen, zu
kennzeichnen und zu sichern. Den Zutritt zu solchen
Kontrollbereichen haben nur Personen mit entsprechender Sicherheitsunterweisung.
Bei der Anwendung intensiver Laserstrahlung, insbesondere beim Schweißen, Schneiden, Abtragen und Erhitzen
von Material, kann eine intensive, nicht kohärente Sekun­
därstrahlung entstehen. Die Arbeitnehmer sind daher
durch zusätzliche Schutzfilter, z. B. Schweißerschutzfilter,
gegen diese Gefährdungen zu schützen.
Beschäftigungsverbote gelten für Jugendliche in der Ausbildung ab der Laserklasse 3R.
Diese Sicherheitsunterweisung muss jedenfalls die folgenden Themen enthalten:
Die notwendigen Schutzmaßnahmen hängen sowohl von
der Klasse der Lasereinrichtung ab, als auch von ihrer
Anwendung. Den technischen Schutzmaßnahmen ist
grundsätzlich immer der Vorrang vor anderen Schutzmaßnahmen zu geben. Weiters sind organisatorische
Maßnahmen erforderlich und als letzte der Möglichkeiten
ist erst die persönliche Schutzmaßnahme vorzunehmen.
• Laserstrahlung und ihre Gefahren, insbesondere die
Wirkung auf das Auge, sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und allenfalls die Nebenwirkungen.
• Die Schutzvorschriften und betrieblichen Anweisungen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und
die Vorrichtungen am Arbeitsplatz, das Verhalten im
Schadensfall.
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