Neufestsetzung der Festbeträge für Hörhilfen: Zentrale

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Berlin, 11.08.2011
Neufestsetzung der Festbeträge für Hörhilfen:
Zentrale Bedürfnisse der Patienten bleiben unberücksichtigt
Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes
im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2
SGB V gegenüber dem Spitzenverband der Krankenkassen
Schreiben vom 06. Juli 2011
Verbraucherzentrale Bundesverband – vzbv
Fachbereich Gesundheit/Ernährung
Markgrafenstr. 66
10969 Berlin
[email protected]
www.vzbv.de
Zentrale Bedürfnisse der Patienten bleiben unberücksichtigt
11.08.2011
Hintergrund: Kassenleistung zum Ausgleich von Schwerhörigkeit bisher
unzureichend
Schwerhörigkeit bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Teilhabe am öffentlichen
Leben und muss deshalb aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands zuverlässig auf der Grundlage von Kassenleistungen so gut ausgeglichen werden, dass
diese Teilhabe weitestgehend ermöglicht wird. Diese Auffassung liegt auch dem
Sozialgesetzbuch V zugrunde. Die bisherigen Regelungen zur Versorgung mit
Hörhilfen haben diese Anforderungen nicht erfüllt. Verbraucherinnen und Verbraucher
sehen sich deshalb nahezu regelmäßig mit der Situation konfrontiert, dass sie beim
Hörgeräteakkustiker hohe Zuzahlungen (pro Ohr im fünfstelligen Bereich) leisten
müssen, um ein gut angepasstes und den eigenen Bedürfnissen entsprechendes
Gerät zu erhalten. Es ist unklar, in welchem Umfang dies auf unzureichende
Festbeträge einerseits und gewinnorientiertes Handeln der Akkustiker andererseits
zurückzuführen ist.
Als Folge dieser Mißstände hatte eine Klage eines Schwerhörigen vor dem
Bundessozialgericht (BSG) am 17. Dezember 2009 (AZ: B 3 KR 20/08 R) Erfolg. Mit
diesem Urteil wurde der Anspruch der Betroffenen begründet, dass die Krankenkassen
für solche Hörhilfen aufzukommen haben, die nach dem Stand der Medizintechnik die
bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber
anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten.
Als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgerichts hat der Spitzenverband der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) seine Bestimmungen zur
Festbetragsregelung für Hörhilfen überarbeitet. Hierin wird niedergelegt, welche
Finanzmittel die Krankenkassen regelhaft als ausreichend zur Versorgung der
Patientinnen und Patienten mit geeigeneten Hörhilfen erachten.
Zusammenfassend nimmt der Verbraucherzentrale Bundesverband zu dieser
Neuregelung wie folgt Stellung:
Die Vorgehensweise bei der Neufestsetzung der Festbeträge für Hörhilfen ist aus
unserer Sicht nicht geeignet, um eine angemessene Versorgung der Betroffenen
mit Hörhilfen zu gewährleisten. Insbesondere wird kritisiert:
•
Die Festlegung der technischen Anforderungen an die zu beschaffenden
Hörhilfen lässt jeden erkennbaren Bezug zu den Bedürfnissen und
Anwendungssituationen von Patientinnen und Patienten vermissen.
•
Eine Begrenzung der Verbesserungen bei der Hörgeräteversorgung auf die
an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ist diskriminierend und sachlich
nicht nachzuvollziehen.
•
Es gibt keine Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Ziel der Versorgung mit
Hörhilfen auch erreicht wird, sprich: Es ist nicht sicher, dass die Patienten
mit ihrem Gerät auch tatsächlich wieder hören können.
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Definition der Hörleistung, nicht der Technik notwendig
Der GKV-SV führt aus, dass „gemäß den Versorgungszielen des BSG“ die in der
Festbetragskalkulation berücksichtigten Hörgeräte bestimmte technische
Anforderungen erfüllen müssen. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands
müssen sich Versorgungsziele aber an den konkret zu erreichenden Hörleistungen der
Betroffenen orientieren. Mit anderen Worten: Es muss sichergestellt sein, dass durch
die abgegebenen Hörhilfen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, die
Situationen eines normalen Alltagslebens – beispielsweise Gespräche mit und ohne
Hintergrundgeräusche, akustische Orientierung auch in Umgebungen mit zahlreichen
Geräuschquellen, Teilnahme an sozialen und kulturellen Veranstaltungen – zu
bewältigen. Aus den vom GKV-SV vorgelegten Materialien geht weder hervor, dass
eine Festlegung solcher Kriterien erfolgt ist, noch dass die genannten technischen
Merkmale in der Lage sind, die Bewältigung dieser Alltagssituationen zu gewährleisten.
Insofern bleiben an dieser Stelle erhebliche Zweifel bestehen, ob die genannten
Festbeträge geeignet sind, eine Hörgeräteversorgung zu ermöglichen, die für die
Betroffenen ein zufriedenstellendes Ergebnis zur Folge hat.
Nicht nur an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit muss adäquat
ausgeglichen werden
Der GKV-SV nutzt in seiner Vorgehensweise die Tatsache aus, dass die eingangs
zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts von einem an Taubheit grenzenden
Schwerhörigen erstritten wurde und begrenzt die Anpassung der Festbeträge auf
diesen Personenkreis. Angesichts der erheblichen Einschränkungen, die auch von
weniger massiv ausgeprägter Schwerhörigkeit betroffene Personen hinnehmen
müssen, ist diese Vorgehensweise aus Sicht des Verbraucherzentrale
Bundesverbands diskriminierend und nicht sachgerecht. Hier handelt es sich aus
unserer Sicht um ein Spiel auf Zeit, bei dem große und ebenfalls schwer betroffene
Patientengruppen eine zeitnahe zuverlässige Versorgung mit adäquaten Leistungen
ohne erhebliche finanzielle Eigenleistung verweigert wird.
Letztlich muss für alle Schwerhörigen eine Versorgung erfolgen, die ihnen die Teilhabe
am Alltagsleben ermöglicht. Hierfür müssen wiederum die definierten Alltagssituationen
als Maßstab der Beurteilung angemessener Festbeträge für Hörhilfen bei den
verschiedenen Schweregraden der Hörbeeinträchtigung herangezogen werden.
Ergebnisqualität der Hörgeräteversorgung muss sichergestellt werden
Eine adäquate Versorgung von Schwerhörigen ist nicht dann erfolgt, wenn die
Krankenkasse den Festbetrag geleistet hat, sondern wenn der oder die Betroffene
wieder hört. Im derzeitigen System der Hörgeräteversorgung fehlt jede nachdrückliche
Qualitätssicherung, die gewährleistet, dass dieses Ziel auch (mit der Kassenleistung)
erreicht wird. Dazu gehört aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass
die Anpassungsleistung der Hörgeräteakkustiker durch unabhängige Messung der
erreichten Hörleistung und Befragung der Patienten nach erfolgter Leistungserbringung
zuverlässig erfasst wird. Bei Nichterreichung müssen gegebenenfalls Konsequenzen
gezogen werden. So muss sichergestellt werden, dass die Akkustiker die nach der
Erläuterung zum Festbetragsgruppensystem geschuldeten Leistungen ohne Zuzahlung
der Patienten in der gebotenen fachlichen Qualität und mit den gewünschten
Ergebnissen erbringen.
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Gleichzeitig müssen aber auch Mechanismen geschaffen werden, die für Fälle, in
denen die Festbetragsgeräte zur Erreichung der ergebnisorientierten Versorgungsziele
nachweislich nicht ausreichen, eine Leistungspflicht der Kassen über den Festbetrag
hinaus regeln. Diese Leistungspflicht der Krankenkassen muss auch greifen, ohne
dass die Betroffenen auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte oder auf
erhebliche Zuzahlungen angewiesen sind.
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