Wohnungseigentumsrecht Bauliche Veränderungen bei

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Wohnungseigentumsrecht
Lfd.-Nr. WEG 1/06/2009
Bauliche Veränderungen bei Heizungsanlagen
Leitsatz:
Der Wechsel von einer konventionellen Gasheizung mit Brennwerttechnik
zu einem Blockheizkraftwerk stellt eine bauliche Veränderung gem. § 22
Abs. 1 dar.
AG Freiburg, Beschl. v. 9.6.2008 – 1 UR II 143/06
Der Fall:
Die Wohnungseigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit den Wechsel von
einer Gasheizung mit Brennwerttechnik auf ein Blockheizkraftwerk. Der
Beschluss wurde angefochten.
Lösung des Gerichts:
Das Amtsgericht hebt den Beschluss auf. Die Wohnungseigentümer seien
unzutreffender Weise der Ansicht gewesen, dass es sich bei dieser Maßnahme
um eine modernisierende Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 handele, die
mehrheitlich beschlossen werden könne. Das Gericht ist der Auffassung, dass
die Umstellung auf ein Blockheizkraftwerk keine technisch bessere oder
wirtschaftlich vernünftigere Lösung darstelle und daher nicht unter § 22 Abs. 3,
sondern unter § 22 Abs. 1 zu subsumieren sei (ebenso wenig unter § 22 Abs. 2).
Am Rande gibt das Gericht noch den Hinweis, dass auch die Beauftragung des
Beirats, den Auftrag für die Eigentümergemeinschaft zu erteilen, rechtswidrig
war, weil bei der Ermächtigung des Beirats noch nicht einmal abgesehen
werden konnte, in welchem Rahmen sich die Angebote und damit die
finanziellen Folgen für die Eigentümer bewegen. Der Beirat dürfe aber nur dann
bevollmächtigt werden, wenn die Angebote im Einzelnen klar wären, so dass nur
noch der Beirat die Willensbildung stellvertretend übermittelt.
Hinweise:
Hinsichtlich der Beauftragung des Beirats gelten die gleichen Grundsätze, wenn
die Wohnungseigentümer den Verwalter ermächtigen, Aufträge auszulösen.
Dann
ist
diese
Ermächtigung
ebenfalls
anfechtbar,
wenn
die
Wohnungseigentümer ihr Ermessen nicht ausgeübt haben und letztendlich nicht
klar ist, was zu welchem Preis in Auftrag gegeben werden soll.
Hinsichtlich der Umstellung der Heizungsanlagen geht die Rechtsprechung
bisher im Wesentlichen davon aus, dass es sich um eine bauliche Veränderung
nach § 22 Abs. 1 WEG handelt. Beispiele aus der Rechtssprechung: Bauliche
Veränderungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Umstellung von Zentralheizung auf
Fernwärme (OLG Düsseldorf, WE 1998, 188); Umstellung von Fernwärme auf
Zentralheizung OLG Frankfurt DWE 1987, 51); Umstellung von
Heizkörperheizung auf Fußbodenheizung (OLG Karlsruhe WuM 1987, 97).
RA Dr. Georg Jennißen, Köln
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