europäisches parlament

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
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2004
2009
Petitionsausschuss
21.10.2008
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft:
1.
Petition 1405/2007, eingereicht von Ivaylo Asenov Krastev, bulgarischer
Staatsangehörigkeit, im Namen der Vereinigung Schutz der Gesundheit und des
Lebens der Bevölkerung und der Umwelt, zu dem Thema Rechtswidriger Betrieb
einer Mülldeponie für feste Siedlungsabfälle
Zusammenfassung der Petition
Der Petent vertritt die Bürger, die von Maßnahmen der Stadtverwaltung Sofia betroffen sind,
die am 4. Dezember 2007 rechtswidrig eine unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzende nicht
regulierte Mülldeponie für feste Siedlungsabfälle in Betrieb nahm. Obwohl das ÅrhusÜbereinkommen sämtliche Vertragsstaaten verpflichtet, bei Mülldeponien mit einer Kapazität
von über 25 000 Tonnen eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
ist dies nicht geschehen. Mit öffentlicher Unterstützung des Ministerrats der Republik
Bulgarien betreibt die Stadtverwaltung nun mithilfe einer nicht in Kraft getretenen
Genehmigung eine Mülldeponie. Die entsprechende Genehmigung wurde am 3. Dezember
2007 erteilt und ist nach Ablauf einer 14-tägigen Einspruchsfrist durchsetzbar. Das Recht auf
Freizügigkeit werde erheblich eingeschränkt, im entsprechenden Wohngebiet von Suhodol
seien darüber hinaus mehrere Kontrollpunkte eingerichtet worden. Der Petent fordert, dass
unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um den oben dargelegten
rechtswidrigen Betrieb der nicht regulierten Mülldeponie zu beenden.
2.
Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 21. Mai 2008. Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht (Artikel
192 Absatz 4 der Geschäftsordnung).
3.
Antwort der Kommission, eingegangen am 21. Oktober 2008.
CM\750398DE.doc
DE
PE415.083v01-00
DE
Nach Ansicht des Petenten, der die betroffenen Bürger vertritt, hat die Stadtverwaltung Sofia
angeblich am 4. Dezember 2007 rechtswidrig eine nicht regulierte, unmittelbar an ein
Wohngebiet angrenzende Mülldeponie für feste Siedlungsabfälle in Betrieb genommen.
Der Petent behauptet,:
– dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, obwohl das ÅrhusÜbereinkommen sämtliche Vertragsstaaten verpflichtet, bei Mülldeponien mit einer
Kapazität von über 25 000 Tonnen eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen;
– dass die Stadtverwaltung mit öffentlicher Unterstützung des Ministerrats der Republik
Bulgarien mithilfe einer nicht in Kraft getretenen Genehmigung eine Mülldeponie betreibt.
Die entsprechende Genehmigung wurde am 3. Dezember 2007 erteilt und wäre nach
Ablauf einer 14-tägigen Einspruchsfrist durchsetzbar.
Er fordert, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um den
rechtswidrigen Betrieb der nicht regulierten Mülldeponie zu beenden.
Die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien wegen des Fehlens
eines angemessenen Abfallentsorgsystems in Sofia eingeleitet. Am 23. Oktober 2007 wurde
an den Mitgliedstaat ein Aufforderungsschreiben gerichtet1. Darin erklärt die Kommission,
Bulgarien habe versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit
gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden eingesetzt werden, die die Umwelt
schädigen könnten, insbesondere ohne dass Wasser, Luft, Boden und die Tier- und
Pflanzenwelt gefährdet, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht sowie die
Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
2006/12/EG über Abfälle 2). Die Kommission bemerkte zudem, dass Bulgarien seinen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, ein integriertes und angemessenes Netz von
Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten
verursachenden Technologien Rechnung tragen und es gestatten, dass die Abfälle in einer der
am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und
Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des
Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten. (Artikel 5 der vorgenannten Richtlinie).
Im Hinblick auf die Deponie Suhodol hat die Kommission im Anschluss an eine kürzlich
erfolgte Informationsreise die bulgarische Regierung darauf aufmerksam gemacht, dass
Abfälle den Abfallvorschriften der Gemeinschaft entsprechend zu entsorgen sind. Nach dieser
Reise wurde der Kommission mitgeteilt, dass das Ministerium für Umwelt und
Wasserwirtschaft als zuständige Behörde für die Umsetzung der IVU-Rechtsvorschriften am
6. August 2008 die erforderliche IPPC-Genehmigung für den Betrieb der Stufe II der Deponie
Suhodol erteilt habe (Integrierte Genehmigung Nr. 255-HO/2008). Laut Auskunft der
bulgarischen
Behörden
sind
öffentliche
Anhörungen
im
Rahmen
des
Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden.
1
Pressemitteilung: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/1539&format=HTML&aged
=1&language=DE&guiLanguage=en
2
ABL. L 114 vom, 27.4.2006.
PE415.083v01-00
DE
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CM\750398DE.doc
Die Kommission wird den Fall wegen Fehlens eines angemessenen Netzes von
Beseitigungsanlagen zur Behandlung der Siedlungsabfälle Sofias weiter verfolgen und die
Übereinstimmung mit dem EG-Recht in Bezug auf den Bau und den Betrieb aller
entsprechenden Abfallbeseitigungseinrichtungen, einschließlich der Deponie Suhodol, im
Blick behalten.
CM\750398DE.doc
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PE415.083v01-00
DE
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