Powerpoint-Datei - Karen

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Fachlehrgang Verkehrsrecht
Verkehrsverwaltungsrecht
Referentin :
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Strafrecht
Karen Lessing, Köln
[email protected]
Themenübersicht
• Teil 1 : Fahrerlaubnisrecht
• Teil 2 : Die verkehrsbehördliche
Anordnung
• Teil 3 : Das Abschleppen von Fahrzeugen
• Teil 4 : Rechtsmittel
Teil 1 : Fahrerlaubnisrecht
• Kapitel 1 : Grundlagen des
Fahrerlaubnisrechts
• Kapitel 2 : Fahreignung und Befähigung
• Kapitel 3 : Verwaltungsbehördliche
Maßnahmen aus Anlass des Führens
eines KfZ
• Kapitel 4 : Ausländische Fahrerlaubnis
• Kapitel 5 : Grundfragen zur
Registereintragung
Kapitel 1 : Grundlagen des
Fahrerlaubnisrechts
• Übersicht :
• Grundzüge der Reform des
Fahrerlaubnisrechts und FE-Klassen
• Rechtsquellen des Fahrerlaubnisrechts
• Fahrerlaubnisrecht und
Verwaltungsverfahren
§ 1 : Grundzüge der Reform des
FE-Rechts und FE-Klassen
• Das Fahrerlaubnisrecht wurde in Umsetzung
von EG-Richtlinien grundlegend verändert durch
- Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998
- Verordnung über die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – FeV - vom
18.8.1998
- Weitere zahlreiche Änderungen des StVG und
der FeV
Überblick über die FE-Klassen
(vgl. § 6 FeV)
• A : Krafträder mit mehr als 50 ccm
• A1 : Krafträder der Klasse A bis 125 ccm und bis 11 kW
(Leichtkrafträder)
• B : KfZ bis 3,5 t und neun Sitzen
• C : KfZ über 7,5 t
• C1 : KfZ zwischen 3,5 t und 7,5 t
• D : Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Fahrgastplätzen
• D1 : KfZ zur Personenbeförderung mit mehr als acht und
maximal 16 Fahrgastplätzen
• M : Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50
ccm
§ 2 : Rechtsquellen des FE-Rechts
• Europäische Vorschriften :
- Erste EG-Führerschein-Richtlinie vom
4.12.1980
- Zweite EG-Führerschein-Richtlinie vom
29.7.1991
Rechtsquellen des FE-Rechts
• Grundgesetz (Beispiele) :
- Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG : grds.
Anspruch auf Erteilung der FE
- Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG : Verkehrssicherheit
als Grundrecht
- Entscheidungen des BVerfG zu
Fahrtenbuchauflage und Fahrverbot
Rechtsquellen des FE-Rechts
•
-
Förmliche Bundesgesetze :
StVG
Fahrlehrergesetz
Kraftfahrsachverständigengesetz
Personenbeförderungsgesetz
Bundeszentralregistergesetz
Gesetz über die Errichtung des KBA
StGB und StPO
Rechtsquellen des FE-Rechts
• Verordnungen (vgl. § 6 StVG) :
-
StVO
FeV
StVZO
IntKfzVO
Rechtsquellen des FE-Rechts
• Allgemeine Verwaltungsvorschriften
• Verwaltungsrichtlinien
• Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahreignung
§ 3 : FE-Recht und
Verwaltungsverfahren
• Antrag auf Erteilung der FE
- Der Antrag ist nach § 21 FeV bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde/Stelle
oder der FE-Behörde schriftlich zu stellen.
FE-Recht und
Verwaltungsverfahren
• Zuständigkeiten (§§ 73, 74 FeV):
- Sachlich zuständig sind in aller Regel die
Landkreise und kreisfreien Städte (je nach
Landesrecht aber auch kreisangehörige Städte
und Gemeinden möglich)
- Örtlich zuständig ist die FE-Behörde des
Wohnortes (hat der Betroffene keinen Wohnoder Aufenthaltsort im Inland, ist jede untere
Verwaltungsbehörde zuständig)
FE-Recht und
Verwaltungsverfahren
• Verhältnis Straßenverkehrsrecht zu
jeweiligem Landesverwaltungsverfahrensgesetz :
- Das StVG und die darauf beruhenden Vorschriften der FeV gehen als spezialgesetzliche Regelungen vor
- Die Regelungen des LVwVfG bleiben anwendbar, soweit es sich um andere Gründe als die
der „Nichteignung“ bzw. „Nichtbefähigung“
handelt (z.B. Rücknahme und Widerruf)
FE-Recht und
Verwaltungsverfahren
• Verfahrensrecht und
Verfahrensvorschriften des VwVfG :
- § 25 VwVfG : Beratung und Auskunft
- § 28 VwVfG : Anhörung
- § 29 VwVfG : Akteneinsicht
- § 39 VwVfG : Begründung des VA
- § 24 VwVfG : Untersuchungsgrundsatz
FE-Recht und
Verwaltungsverfahren
• Verfahrensrechte speziell zur Anordnung der
sofortigen Vollziehung
- Die FE-Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO neben
der Entziehung der FE zugleich deren sofortige
Vollziehung anordnen.
- Das besondere Interesse an der sofortigen
Vollziehung ist zu begründen, es muss ein über
die Gründe des VA hinausgehendes weiteres
Vollziehungsinteresse vorliegen.
Kapitel 2 : Fahreignung und
Befähigung
• Übersicht :
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Rechtsgrundlagen und Begriffe
Sachverhaltsermittlung und Beweislast bei Fahreignung
Alkohol und Fahreignung
BTM und Arzneimittel, Drogen und Fahreignung
Weitere Eignungsfragen (Alter, Krankheit etc.)
Das Punktsystem
Befähigung zum Führen von KfZ
Die Begutachtung zur Fahreignung
Bindung der Verwaltung an die strafgerichtliche Entscheidung
Erteilung der FE
Entziehung der FE
Neuerteilung der FE
§ 4 : Rechtsgrundlagen und
Begriffe
• Wer auf öffentlichen Straßen ein
Kraftfahrzeug führt, bedarf nach § 2 Abs. 1
S. 1 StVG der Erlaubnis (Fahrerlaubnis)
der zuständigen Behörde (FE-Behörde).
• Die FE ist – neben anderen
Voraussetzungen – zu erteilen, wenn der
Bewerber geeignet ist.
Rechtsgrundlagen und Begriffe
• Nach § 2 Abs. 4 StVG ist geeignet zum
Führen von Kfz, wer
- die notwendigen körperlichen und
geistigen Anforderungen erfüllt und
- nicht erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder
gegen Strafgesetze verstoßen hat .
Rechtsgrundlagen und Begriffe
• Ist der Bewerber aufgrund körperlicher
oder geistiger Mängel nur bedingt zum
Führen von Kfz geeignet, so erteilt die FEBehörde die FE mit Beschränkungen oder
unter Auflagen, wenn dadurch das sichere
Führen von Fahrzeugen gewährleistet ist.
Rechtsgrundlagen und Begriffe
• Bei der „Eignung“ handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Gesetz,
Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung,
Rechtsprechung und Literatur präzisiert wird.
• Bei der Anwendung und Auslegung des Begriffs
wird der Verwaltung kein Beurteilungsspielraum
eingeräumt.
• Die Verwaltungsentscheidung ist gerichtlich voll
überprüfbar.
Körperliche Eignung
• Die körperliche Eignung ist dann
ausgeschlossen, wenn körperliche Mängel
vorliegen, die weder technisch noch
medikamentös oder psychologisch
kompensierbar sind
• Beispiele : Querschnittslähmung, schwere
Fälle von Bluthochdruck
Geistige Eignung
• Die geistige Eignung kann beeinträchtigt
sein bei
- Herabsetzung der intellektuellen, psychisch-funktionalen und/oder psychophysischen Leistungsfähigkeit, die sich auf
die Verkehrsteilnahme unmittelbar auswirkt oder bei der eine negative Auswirkung nahe liegend ist
Charakterliche Eignung
• Der Begriff der charakterlichen Eignung ist weit
zu verstehen
• Unter den Begriff fallen
- Überdauernde Persönlichkeitsmerkmale wie
zuverlässige Selbstbeobachtung,
Selbstkontrolle, vorausschauende
Verhaltensplanung, emotionale Labilität, erhöhte
situative Beeinflussbarkeit, Aggressivität)
- Verkehrsrelevante Einstellungen und
Verhaltensweisen, die das Verhalten im
Straßenverkehr in positiver bzw. negativer
Weise bestimmen können
Bedingte Eignung
• Ist der Bewerber nur bedingt geeignet,
kann jedoch durch Auflagen und
Beschränkungen das sichere Führen des
Kfz gewährleistet werden, hat der
Bewerber mit Blick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen
Rechtsanspruch auf eine entsprechend
modifizierte FE (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVG, §§
11 Abs. 2 S. 1, 23 Abs. 2 FeV)
Auflagen
• Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die
dem Betroffenen ein Tun, Dulden oder
Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2
Nr. 4 VwVfG), also fahrerbezogen
• Die Auflage beinhaltet die Anweisung an den
Betroffenen, sich in bestimmter Weise zu
verhalten, z.B.
- Tragen einer Sehhilfe/Kontaktlinsen
- Fahrten nur in einem bestimmten Gebiet
- Umkreisbeschränkung
- Tageszeitbeschränkungen
Beschränkung
• Die Beschränkung ist fahrzeugbezogen,
z.B.
- FE beschränkt auf eine bestimmte
Fahrzeugart (z.B. PKW mit Hubraum bis
…)
- FE beschränkt auf ein bestimmtes
Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen,
z.B. automatisches Getriebe, besonderes
Lenkrad)
§ 5 : Sachverhaltsermittlung und
Beweislast bei Fahreignung
• Ausgangspunkt ist der
Untersuchungsgrundsatz, der sowohl im
Verwaltungsverfahren als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt.
• Dieser Grundsatz hat im StVG seine
Ausprägung erfahren (vgl. § 2 Abs. 7 und
8 StVG) und wird durch die §§ 11 ff. FeV
weiter präsisiert
Umfassende Würdigung
• Ständige Rechtsprechung des BVerwG :
- Die Eignung beurteilt sich auf der Grundlage
einer umfassenden Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab seiner
Gefährlichkeit für den Straßenverkehr.
- Dabei sind sämtliche im Einzelfall bedeutsamen
Umstände heranzuziehen, die Aufschluss über
die körperliche, geistige und charakterliche
Eignung geben können.
Beweislast
• Im Antragsverfahren auf Erlass eines begünstigenden
VA (z.B. Erteilung der FE) muss die Behörde dem Antrag
jedenfalls dann stattgeben, wenn der Antragsteller
aufgrund des materiellen Rechts einen Anspruch auf den
Erlass des beantragten VA hat und die Voraussetzungen
einer rechtshindernden Ausnahme nicht erwiesen sind
• Aber : hat der Bewerber z.B. durch eine
Trunkenheitsfahrt „unter Beweis gestellt“, dass er nicht
geeignet ist, so ist er in der Folge beweispflichtig, dass
er seine Eignung wiederhergestellt hat
• Im Verfahren auf Wiedererteilung der FE trägt der
Antragsteller die Beweislast für die Wiedererlangung
seiner Fahreignung
§ 6 : Alkohol und Fahreignung
• Maßgebliche Vorschriften / Rechtsgrundlagen :
- § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StVG : Definition Eignung
- § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV : Entziehung der FE bei
Ungeeignetheit
- §§ 11, 13 FeV : weitere Einzelheiten zur
Eignungsfeststellung im Zusammenhang mit Alkohol
- Anlage 4 (zur FeV) Nr. 8 : Differenzierung
Alkoholmißbrauch / Alkoholabhängigkeit
- Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
Bestimmung der BAK nach der
Widmark´schen Formel
- Formel : Menge Alkohol in Gramm abzüglich
durchschnittliches Resorptionsdefizit dividiert durch
reduziertes Körpergewicht
- Berechnung Menge Alkohol für 1 Liter : Prozentangabe
bei Getränk multipliziert mit 8
- Bsp für Alkoholmenge : 1 Liter Wein 80-95 g, 1 Liter Bier
38-43 g
- Reduziertes Körpergewicht : bei Männern Körpergewicht
multipliziert mit 0,7; bei Frauen Körpergewicht
multipliziert mit 0,6
- Durchschnittliches Resorptionsdefizit : 10 g Alkohol
Beispiel zur Errechnung des
Annäherungswertes der BAK :
- Ausgangssituation : Mann, 100 kg
Gewicht, Trinkmenge 1 Liter Bier (5 %
Vol.)
- Berechnung Alkoholmenge : 1 Liter Bier =
5 % Vol. x 8 = 40 g ./. 10 g Rd = 30 g
- Berechnung reduziertes Körpergewicht :
100 kg x 0,7 = 70 kg
- Umsetzung der Formel : 30 : 70 = 0,43
o/oo
Alkoholabhängigkeit :
- Kriterien s. Begutachtungsleitlinien
- Bei einer BAK von 2,21 o/oo besteht
hinreichend Anlaß für die Annahme des
Bestehens einer dauerhaften und
ausgeprägten Alkoholproblematik
Alkoholmissbrauch (Definition) :
- Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn - ohne dass
bereits Alkoholabhängigkeit vorliegt - das
Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht
hinreichend sicher getrennt werden können.
- Sicheres Trennen setzt voraus, dass sich der
Betroffene nach Alkoholkonsum und vor
Fahrtantritt über die Grundsätze des
Alkoholabbaus im Klaren ist und sich mit den
Auswirkungen des Alkoholkonsums auf seine
Fahreignung befasst.
Klärung von Zweifeln (§ 13 FeV)
- Nach § 13 Nr 2a FeV ist ein m-p Gutachten beizubringen, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch
vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von
Alkoholmissbrauch begründen
- § 13 Nr 2 b FeV : Bei wiederholten Zuwiderhandlungen
ist ein m-p Gutachten beizubringen, wobei bereits zwei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG ausreichen
- § 13 Nr. 2 c FeV : ein m-p Gutachten ist beizubringen bei
einer BAK von 1,6 o/oo oder AAK von 0,8 mg/l
Führen eines Fahrzeuges
- Muss nicht zwingend im Fahren eines
Fahrzeuges liegen
- Ausreichend sind vorbereitende
Handlungen, z.B. Anlassen des Motors,
Lösen der Handbremse, Stecken des
Schlüssels in das Zündschloss
- Nicht ausreichend : Aufschließen der
Fahrertür und Platznehmen auf dem
Fahrersitz
Alkoholgenuss ohne Bezug zum
Straßenverkehr
- Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG
zum einmaligen/gelegentlichen Cannabiskonsum ist auf Alkohol nicht anwendbar
- Feststellung schwerer Alkoholisierung gibt
Anlass zur Annahme, dass eine weit
überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung
gegeben ist
- Umstritten ist, ob Eignungszweifel
berechtigt sind
Eignung nach Beendigung des
Alkoholmissbrauchs
• Erfordert den sicheren Hinweis auf
- eine Änderung des Trinkverhaltens
(gerade nicht Abstinenz !!) und
- nunmehrige Fähigkeit des Betroffenen,
das Führen von KfZ und einen die
Fahrsicherheit beeinträchtigenden
Alkoholkonsum hinreichend sicher zu
trennen
Eignung nach Beendigung der
Alkoholabhängigkeit
• Bei Alkoholabhängigkeit ist Eignung grds.
zu verneinen, kann jedoch wieder
bestehen, wenn :
- nach Entwöhnungsbehandlung die
Abhängigkeit nicht mehr besteht und
- eine in der Regel einjährige Abstinenz
nachgewiesen ist
§ 7 : BTM und Arzneimittel, Drogen
und Fahreignung
• BVerwG : die unterschiedliche Behandlung von Alkohol, Cannabis und anderen
Betäubungsmitteln im Hinblick auf die
Fahreignung verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG
Einnahme von BTM
(außer Cannabis)
• h.M. : bereits der einmalige Konsum von „harten
Drogen“ schließt im Regelfall die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen aus. Auf regelmäßigen Drogenkonsum oder Abhängigkeit kommt
es nicht an.
• a.A. HessVGH : einmaliger Kokain/AmphetaminKonsum führt noch nicht zwingend zur
Entziehung der FE, begründet aber Zweifel an
der Eignung, die durch Anordnung einer
Begutachtung aufzuklären sind
Teilnahme am Straßenverkehr
unter Cannabiseinfluss
• Maßgeblich ist Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV (im
Anhang zum Skript)
• Unterscheidung zwischen
- Regelmäßiger Einnahme : weder Eignung noch
bedingte Eignung
- Gelegentliche Einnahme :grds. Eignung oder
bedingte Eignung, wenn Trennung von Konsum
und Fahren, nicht zusätzlich Alkohol, keine
Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
Teilnahme am Straßenverkehr
unter Cannabiseinfluss
• Es bestehen in jedem Fall Eignungszweifel
• Im akuten Haschischrausch sowie während der Dauer der mehrstündigen Abklingphase ist die Fahrtüchtigkeit aufgehoben
Fahreignung bei Cannabiskonsum
ohne Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr
• BVerfG : aus dem Konsum von Cannabis können
erhebliche Gefahren für die Sicherheit des
Straßenverkehrs hervorgehen. Es ist aber nach Art und
Intensität den Konsums zu unterscheiden
• Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum
ohne Bezug zum Straßenverkehr ist nicht als
hinreichendes Verdachtselement für fehlende Eignung
zu bewerten
• Allein die Tatsache, dass Cannabis im PKW gefunden
wird, ist kein hinreichendes Verdachtsmoment für
fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren
Regelmäßiger oder gelegentlicher
Cannabiskonsum
• Regelmäßiger Konsum : täglich oder
nahezu täglich; ein Konsum, der nach
wissenschaftlichem Kenntnisstand bereits
als solcher und ohne Hinzutreten weiterer
Umstände im Regelfall die Fahreignung
des Konsumenten ausschließt.
• Gelegentlicher Konsum : mehrfach, aber
nicht täglich oder gewohnheitsmäßig
Missbräuchliche Einnahme von
psychoaktiv wirkenden
Arzneimitteln/Stoffen
• Definition nach Anlage 4 Nr. 9.4 :
regelmäßig übermäßiger Gebrauch (Gebrauch außerhalb ärztlicher Bestimmung)
• Es geht um die durch Medikamente bedingten Veränderungen der körperlichen
und seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit,
durch die ein sicheres Führen von Kfz
verhindert wird
Wiederherstellung der Eignung
• Maßgeblich ist Nr. 9.5 der Anlage 4
• Ein Betroffener ist (wieder) geeignet, wenn
er von BTM entgiftet und entwöhnt ist und
eine einjährige Abstinenzphase festgestellt werden kann.
Fahrerlaubnis auf Probe –
besondere Aufbauseminare
• Für Inhaber einer FE auf Probe, die unter
dem Einfluss von Alkohol oder anderer
berauschender Mittel am Straßenverkehr
teilgenommen haben, sind besondere
Aufbauseminare vorgesehen, § 2 b As. 2
S. 2 StVG i.V.m. § 36 FeV.
Feststellung von Drogen- und
Medikamenteneinfluss
• Seit September 1997 steht das von der
Bundesanstalt für Straßenwesen initiierte
Schulungsprogramm „Drogenerkennung im
Straßenverkehr“ zur Verfügung.
• Es soll Polizeibeamte in die Lage versetzen,
drogen- und medikamentenbeeinflusste Fahrer
zuverlässig zu erkennen.
• Das Schulungsprogramm enthält u.a. eine
Checkliste (Beobachtungen zur Fahrweise, beim
Anhalten oder Antreffen des Fahrers).
§ 8 : Weitere Eignungsfragen
•
•
•
•
Krankheiten
Alter
Verkehrsverstöße
Störungen im Sozialverhalten
Krankheiten
•
-
In Anlage 4 zur FeV geregelte Einzelfälle :
Mangelndes Sehvermögen
Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit
Bewegungsbehinderungen
Herz- und Gefäßerkrankungen
Zuckerkrankheit
Krankheiten des Nervensystems
Psychische/geistige Störungen
Krankheiten
• Beispiele aus der Rechtsprechung :
- Mängeldurchblutung des Gehirns, die zu
plötzlichem Bewusstseinsverlust führen kann
- Kreislaufzusammenbruch mit plötzlich
auftretender Bewusstseinsstörung
- Bei psychischen Störungen kann die
Doppelbegutachtung (med. und psych.)
angeordnet werden
- Epileptische Anfälle (zweijähriger anfallsfreier
Zeitraum wird gefordert)
Alter und Eignungszweifel
• Grundsatz : bei allen Menschen sind im höheren
Alter gewisse Leistungsmin-derungen zu
erwarten
• Andererseits kann davon ausgegangen werden,
dass durch langjährige Verkehrs- und
Bedienungserfahrung Leistungsde-fizite
ausgeglichen werden können
• Hohes Alter (über 80) und vorsichtige Fahrweise
begründen für sich genommen noch keine
Zweifel an der Eignung
• Bei bedingter Eignung kommen Auflagen in
Betracht (z.B. Umkreis und Tageszeit)
Verkehrsverstöße und
Eignungszweifel
• Maßgeblich ist zunächst das Punktsystem
des § 4 StVG
• Auch außerhalb des Punktsystems
besteht die Möglichkeit, eine MPU
anzuordnen (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV)
Störungen im Sozialverhalten
• Störungen im Sozialverhalten (Verdacht auf
paranoide oder schizophrene Psy-chose)
können die Fahreignung nur aus-schließen,
wenn sie sich nach Art und Ausprägung negativ
auf das Führen von KfZ auswirken können
• Betreffen diese Verhaltensweisen nur besondere
Lebensbereiche (z.B. Umgang mit Ämtern,
Ärzten etc.), sind sie für die Frage der
Fahreignung irrelevant
§ 9 : Das Punktsystem
•
-
Übersicht :
Bedeutung und Regelungsgehalt des § 4 StVG
Grundlagen
Das Punktsystem und seine Maßnahmen
Bindungswirkung bei Rechtskraft der Entscheidung
Ausnahmen
Punkterabatt
Entziehung der FE nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVG
Neuerteilung der FE nach Entziehung (§ 4 Abs. 10)
Die Maßnahmen aufgrund des Punktesystems
Bedeutung und Regelungsgehalt
des § 4 StVG
• Durch das Punktsystem und seine
Maßnahmen soll ein Beitrag zur
Verkehrssicherheit geleistet werden
• Durch das Punktsystem wird der Begriff
„charakterliche Eignung“ präzisiert
• Das Punktsystem findet keine Anwendung,
wenn sich die Notwendigkeit früherer oder
anderer Maßnahmen aufgrund anderer
Vorschriften ergibt
Grundlagen
•
-
Übersicht :
Mehrere Taten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVG)
Löschung der Punkte nach Entzug der FE
Rechtsschutz gegen Mitteilungen an das
Verkehrszentralregister
Mehrere Taten (§ 4 Abs. 2 S. 2
StVG)
• Bei mehreren tateinheitlich begangenen
Taten wird nur die Zuwiderhandlung mit
der höchsten Punktzahl berücksichtigt
• Bei Tatmehrheit erfolgt eine Addition der
Einzelverstöße
Löschung der Punkte nach Entzug
der FE (§ 4 Abs. 2 S. 3 und 4
StVG)
• Wird durch die FE-Behörde oder den Strafrichter
die FE entzogen oder eine Sperre angeordnet,
so werden die Punkte für die vor dieser
Entscheidung begangenen Verstöße gelöscht
(Punktestand sinkt auf Null)
• Nicht gelöscht werden jedoch die Verstöße als
solche, sie unterliegen der Tilgung nach § 29
StVG
• Keine Löschung, wenn die Entziehung der FE
darauf beruht, dass der Betroffene nicht an
einem Aufbauseminar teilgenommen hat
Rechtsschutz gegen Mitteilungen
an das VZR
• Charakter der Mitteilungen ist streitig :
- BVerwG und NdsOVG : Mitteilungen sind keine
anfechtbaren VAe, sie erzeugen nämlich keine
unmittelbaren Rechtswirkungen; sie dienen
lediglich als Tatsachengrundlage zur
Vorbereitung von Entscheidungen der FEBehörde und der Gerichte
- a.A. : OLG Karlsruhe und OLG Zweibrücken :
Mitteilung ist nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar
Das Punktsystem und seine
Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 StVG)
•
-
Übersicht :
8-13 Punkte (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG)
14-17 Punkte (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG)
18 Punkte oder mehr (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
StVG)
8-13 Punkte
( § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG)
• Die FE-Behörde unterrichtet den
Betroffenen schriftlich über seinen
Punktestand, verwarnt ihn und weist auf
die Möglichkeit der Teilnahme an einem
Aufbauseminar hin
14-17 Punkte
(§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG)
• Die FE-Behörde ordnet unter Fristsetzung die
obligatorische Teilnahme an einem Aufbauseminar nach
§ 4 Abs. 8 StVG an
• Hat der Betroffene bereits in den letzten fünf Jahren an
einem solchen Seminar teilgenommen, ist er lediglich
nochmals zu verwarnen
• Die FE-Behörde muss einen schriftlichen Hinweis auf die
Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung
nach § 4 Abs. 9 StVG geben
• Kommt der Betroffene der Anordnung zur Teilnahme an
einem Aufbauseminar nicht bzw. nicht innerhalb der
gesetzten Frist nach, ist ihm die FE zu entziehen
18 Punkte oder mehr
(§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG)
• Bei Erreichen eines Punktestandes von 18
Punkten oder mehr besteht die gesetzliche
Vermutung der Nichteignung
• Die FE muss entzogen werden
• Widerspruch und Anfechtungsklage haben
keine aufschiebende Wirkung (Antrag
nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Hs VwGO auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung
erforderlich)
Bindungswirkung
(§ 4 Abs. 3 S. 2 StVG)
• Bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – 3
StVG ist die FE-Behörde an die
rechtskräftige Entscheidung über die
Straftat oder Ordnungswidrigkeit
gebunden
Ausnahmen
(§ 4 Abs. 5 StVG)
• Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14
oder 18 Punkte, ohne dass die FE-Behörde
Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG
ergriffen hat, wird der Punktestand auf 13 (früher
9) reduziert
• Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18
Punkte, ohne dass die FE-Behörde Maßnahmen
nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat,
wird der Punktestand auf 17 (früher 14) reduziert
Punkterabatt / Bonussystem
(§ 4 Abs. 4 StVG)
• Bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar bei nicht mehr als
8 Punkten : Abzug von 4 Punkten
• Bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar bei 9 - 13 Punkten
: Abzug von 2 Punkten
• Abzug von zwei Punkten, wenn
- Vorherige Teilnahme an Aufbauseminar
- Nach Erreichen von 14, aber vor Erreichen von 18 Punkten
- Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung
Vorlage der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung des Seminars
Teilnahme an Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Beratung
nur einmal innerhalb von fünf Jahren
Entziehung der FE
nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVG
• Befolgt der Betroffene die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht oder nicht
innerhalb der von der FE-Behörde gesetzten
Frist, so ist die FE zu entziehen
• Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung
• Die Neuerteilung der FE erfolgt nur bei Nachweis der Teilnahme an dem Aufbauseminar
• Die Entziehung der FE führt nicht zur Löschung
der zuvor angesammelten Punkte
Neuerteilung der FE nach Entzug
gemäß § 4 Abs. 10 StVG
• Eine neue FE darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung
nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG erteilt
werden
• Die Frist beginnt mit der Ablieferung des
Führerscheins
• Zum Nachweis der Wiederherstellung der
Fahreignung ist in der Regel ein MPUGutachten erforderlich
Die Maßnahmen aufgrund des
Punktesystems
• Übersicht :
- Allgemeines Aufbauseminar
- Besonderes Aufbauseminar
- Verkehrspsychologische Beratung
Allgemeines Aufbauseminar
• Teilnehmer sollen durch Mitwirkung an
Gruppengesprächen sowie einer
Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in
ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und
im verkehrssicheren Verhalten zu
erkennen und abzubauen
• § 42 FeV verweist auf § 35 FeV (§ 35
gehört systematisch zu den Regelungen
über die FE auf Probe)
Besonderes Aufbauseminar
• Das Besondere Aufbauseminar nach § 36 FeV
richtet sich an FE-Inhaber, die wegen
Zuwiderhandlungen nach
- § 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit.a StGB
- § 316 StGB
- § 323 a StGB
- § 24 a StVG
an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen.
Das Besondere Aufbauseminar beschäftigt sich
speziell mit der Drogen- und Alkoholproblematik.
Verkehrspsychologische Beratung
• Diese Maßnahme nach § 4 Abs. 9 StVG, §§ 38,
71 FeV wird nicht angeordnet, sie erfolgt
freiwillig.
• In der Beratung soll der Betroffene in einem
Einzelgespräch veranlasst werden, Mängel in
seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im
verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die
Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel
abzubauen
• Notwendig ist die amtliche Anerkennung des
Beraters
Befähigung zum Führen von KfZ
• § 2 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 StVG verlangt neben der
Eignung auch die Befähigung zum Führen von Kfz.
• Befähigt zum Führen von Kfz ist, wer
- Ausreichende Kenntnisse der maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften hat
- Mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist
- Die zum sicheren Führen eines Fahrzeugs erforderlichen
technischen Kenntnisse hat
- Über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten
und energiesparenden Fahrweise verfügt
§ 10 : Befähigung zum Führen von
Kfz
• Die Befähigung wird durch eine Ausbildung in
einer Fahrschule erworben
• Der Bewerber um die FE hat seine Befähigung
in einer theoretischen und einer praktischen
Prüfung nachzuweisen
• Die Prüfungen werden von einem amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kfz-Verkehr abgenommen
• Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor
Ablauf eines angemessenen Zeitraumes (i.d.R.
zwei Wochen) wiederholt werden
§ 11 : Die Begutachtung zur
Fahreignung
• Bei Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des
Bewerbers um eine FE kann die FE-Behörde zur
Aufklärung der Eignungszweifel anordnen, dass der
Bewerber
- ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder
Amtsarztes
- ein Gutachten einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung
- ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftverkehr
innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.
Rechtsnatur der Aufforderung und
Rechtsschutz
• Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt
es sich um eine vorbereitende Maßnahme, die im
Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über
die Entziehung der FE der Sachverhaltsaufklärung dient
• Es liegt also gerade kein Verwaltungsakt vor
• Damit scheiden Anfechtungs- und
Fortsetzungsfeststellungsklage aus, ebenso wie
Leistungs- und Feststellungsklage
• Der Betroffene kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung
wohl nur im FE-Entziehungsverfahren oder im Rahmen
einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten
geltend machen
Rechtmäßigkeit der
Gutachtenanforderung
• Die Gutachtenanforderung ist rechtmäßig, wenn
- aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte
berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des
Betroffenen bestehen und
- die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und
verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret
entstandenen Eignungszweifel aufzuklären
Achtung : auch das rechtswidrig angeforderte (und vom
Betroffenen dann beigebrachte Gutachten) ist verwertbar
(nach BVerwG liegt eine neue Tatsache vor, die selbstständige Bedeutung hat)
Weigerung, ein Gutachten
beizubringen
• Weigert sich der Betroffene zu Unrecht, einer
aufgrund berechtigter Zweifel an seiner Eignung
zu Recht getroffenen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu folgen, darf auf die
Ungeeignetheit des Betroffenen geschlossen
werden
• Problem : im Falle der Nichtbeibringung des
Gutachtens ist zu prüfen, ob die Anordnung zu
Recht ergangen ist; der Betroffene trägt allerdings als Konsequenz das Risiko, das mit der
Nichtvorlage verbunden ist
Verfahrensfehlerfreie Anordnung
(§ 11 Abs. 6 FeV)
• Dem Betroffenen müssen die Eignungszweifel
der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden
• Die Gutachtenanforderung muss aus sich
heraus verständlich sein
• Der Betroffene muss den Anlass erkennen
können
• Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen
so genau bezeichnet sein, dass der Betroffene
abschätzen kann, ob hinreichender Anlass zu
der angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung besteht
Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchung (§ 11 Abs. 5
FeV)
Anlassbezogene Untersuchung
•
• Beachtung der von der FE-Behörde vorgegebenen Fragestellung
• Verwendung der von der FE-Behörde zugesandten Unterlagen
• Nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen ist Gegenstand
der Untersuchung, sondern nur die für die Fahreignung relevanten
Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen
• Untersuchung nur aufgrund anerkannter wissenschaftlicher
Grundsätze
• Vor der Untersuchung : Aufklärung des Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung
• Anfertigung von Aufzeichnungen über die Untersuchung
Besonderheiten in Fällen der §§ 13
und 14 FeV
• Gegenstand der Untersuchung ist auch das
voraussichtliche künftige Verhalten
• Bei vorgelegener Abhängigkeit darf Abhängigkeit
jetzt nicht mehr bestehen
• Bei Alkoholmissbrauch (ohne Abhängigkeit) ist
Trennvermögen festzustellen
• Einstellungswandel
• Rückfall unwahrscheinlich
• Evtl. Auflagen, geeignete Kurse zur
Wiederherstellung der Eignung
Grundsätze für die Erstellung des
Gutachtens (§ 11 Abs. 5 FeV)
• Das Gutachten muss folgende Voraussetzungen
erfüllen :
- Abfassung in allgemeinverständlicher Sprache
- Nachvollziehbarkeit
- Nachprüfbarkeit
- Vollständigkeit in allen wesentlichen Punkten,
insb. mit Blick auf die gestellten Fragen
- Darstellung und Unterscheidung zwischen
Vorgeschichte und gegenwärtigem Befund
Vertragliche Beziehungen
• Gemäß § 11 Abs. 6 S. 5 FeV erfolgt die Untersuchung
aufgrund eines Auftrages durch den Betroffenen
• Zwischen dem Betroffenen und der Stelle, die
begutachtet, wird ein Werkvertrag abgeschlossen
• Der Betroffene kann unter den in Betracht kommenden
Stellen/Ärzten frei auswählen
• Der Betroffene hat Anspruch auf ein vollständiges und
mängelfreies Gutachten
• Der Sachverständige, der nicht von der Schweigepflicht
entbunden ist, darf das Gutachten nicht an die Behörde
übermitteln, er darf gegenüber der Behörde auch keine
Auskünfte erteilen
Kosten der Begutachtung
• Grundsätzlich erfolgt die Begutachtung auf
Kosten den Betroffenen, § 11 Abs. 6 S. 2 FeV
• Ist das Gutachten aufgrund berechtigter
Eignungszweifel angefordert worden, trägt der
Betroffene auch bei positivem Gutachten die
Kosten (denn die Anforderung war rechtmäßig)
• Bei rechtswidriger Gutachtenanforderung
besteht ein Kostenerstattungsanspruch
§ 12 : Die Bindung der Verwaltung
an die strafgerichtliche
Entscheidung
• Gesetzeslage : maßgeblich sind § 3 Abs. 3 und
Abs. 4 StVG
- Während des anhängigen Strafverfahrens darf
die FE-Behörde den Sachverhalt in einem
Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen
- Im Entziehungsverfahren darf die Behörde vom
Urteil (zum Nachteil des Betr.) nicht abweichen,
wenn es um die Feststellung des Sachverhaltes,
die Schuldfrage oder die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen geht
§ 13 : Erteilung der FE (§ 2 StVG
i.V.m FeV)
•
-
Voraussetzungen
Antrag (§ 2 Abs. 6 StVG, § 21 FeV)
Antragsangaben (Namen, Adresse etc.)
Antragsunterlagen (§ 21 Abs. 3 FeV)
Ermittlungen der FE-Behörde
Prüfung
Anspruch auf Erteilung der FE
• Sind alle Voraussetzungen erfüllt und alle
Nachweise erbracht, hat der FE-Bewerber einen
Anspruch auf Erteilung der FE und auf
Ausstellung und Aushändigung des
Führerscheins
• Der FE-Behörde steht dann keinerlei Ermessen
mehr zu
• Die Versagung der FE ist ein Verwaltungsakt,
gegen den Widerspruch und Verpflichtungsklage
möglich sind
Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2 a StVG)
• Bei erstmaligem Erwerb der FE wird diese auf Probe
erteilt
• Jeder Fahranfänger muss sich in den ersten zwei Jahren
nach dem erstmaligen Erwerb der FE besonders
bewähren
• Wird der Fahranfänger in dieser Zeit durch
Verkehrsstraftaten oder –ordnungswidrigkeiten (Anlage
12 zu § 34 FeV) auffällig, wird vermutet, dass die
Bewährung noch nicht vorliegt.
• Die Probezeit endet vorzeitig bei Entzug oder Verzicht
auf FE, mit Erteilung einer neuen FE beginnt eine neue
Probezeit im Umfang der Restdauer der vorherigen
Probezeit
Maßnahmen der FE-Behörde
(§ 2 a Abs. 2 S. 1 StVG)
• Bei rechtskräftiger Entscheidung wegen Straftat
oder Owi :
- Teilnahme an Aufbauseminar (bei einer
schwerwiegenden oder zwei weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen)
- Schriftliche Verwarnung und Nahelegen der
Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung
bei Zuwiderhandlungen innerhalb der
verlängerten Probezeit
- Entzug der FE nach erneuter Zuwiderhandlung
Verlängerung der Probezeit
(§ 2a Abs. 2a StVG)
• Die Probezeit verlängert sich um zwei
Jahre, wenn
- die Teilnahme an einem Aufbauseminar
nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG
angeordnet worden ist
- die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist,
weil die FE entzogen worden ist oder der
Inhaber der FE auf sie verzichtet hat
Entziehung der FE
(§ 2a Abs. 3 StVG)
• Die FE ist zu entziehen, wenn der FEInhaber einer vollziehbaren Anordnung der
FE-Behörde nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
StVG (Teilnahme an Aufbauseminar)
innerhalb der gesetzten Frist nicht
nachkommt
Rechtsschutz
(§ 2a Abs. 6 StVG)
• gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach
§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG und § 2a Abs. 4 S. 2
StVG
• sowie
• die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG und § 2a Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG
• sind Widerspruch und Anfechtungsklage
möglich.
• Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
Freiwillige Fortbildung von
Inhabern der FE auf Probe
(FreiwFortbV)
• Verordnung über die freiwillige Fortbildung
von Inhabern der FE auf Probe vom
16.05.2003
• Fortbildungsseminare werden von hierfür
anerkannten Fahrlehrern durchgeführt
• Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt
• Bei Vorlage dieser Bescheinigung verkürzt
sich die Probezeit um 1 Jahr
§ 14 : Entziehung der
Fahrerlaubnis
• Die FE kann entzogen werden nach :
- § 94 bzw. § 111 a StPO (Beschlagnahme und
vorläufige Entziehung)
- § 69 StGB (Entziehung durch strafgerichtliches
Urteil)
- § 3 StVG i.V.m. § 46 f. FeV (Ungeeignetheit)
- § 2a StVG (Entziehung im Rahmen der FE auf
Probe)
- § 4 StVG (Entziehung aufgrund Punktesystems)
Entziehung der FE nach § 3 StVG
• Die Entziehung erfolgt, wenn sich der FEInhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum
Führen von Kfz erweist
• Es besteht für die FE-Behörde keinerlei
Ermessen, sie muss die FE entziehen
• Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis
• Nach der Entziehung ist der Führerschein bei
der Behörde abzuliefern oder zur Eintragung der
Entscheidung vorzulegen
„Entzug“ ausländischer FE
• Bei einer ausländischen FE erlischt das
Recht zum Führen eines Fahrzeuges im
Inland
• Der Führerschein ist bei der FE-Behörde
zum Zwecke der Eintragung vorzulegen
Rechtsschutz gegen die
Entziehung der FE
• Widerspruch und Anfechtungsklage haben grds.
aufschiebende Wirkung
• Die FE-Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO neben
der Entziehung der FE auch deren sofortige
Vollziehung anordnen (öffentliches Interesse
oder überwiegendes Interesse eines der Beteiligten)
• Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
möglich (§ 80 Abs. 5 VwGO)
Entziehung der FE aufgrund des
Punktesystems (§ 4 StVG)
• Entziehung nach § 4 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 4 Abs.
3 S. 1 Nr. 2 StVG (Anordnung zur Teilnahme an
Aufbauseminar wurde nicht nachgekommen)
• Entziehung nach § 4 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 4 Abs.
3 S. 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von 18 Punkten)
• Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 7 S. 2 StVG)
• Es ist ein Antrag auf Herstellung der
aufschiebenden Wirkung zu stellen (§ 80 Abs. 5
S. 1 1. Alt. VwGO)
Entziehung der FE auf Probe
• Entziehung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
StVG (wiederholte Zuwiderhandlungen)
• Entziehung nach § 2a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2
S. 1 Nr. 1 StVG (Anordnung nicht nachgekommen)
• Widerspruch und Anfechtungsklage haben
keine aufschiebende Wirkung
• Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung
§ 15 : Neuerteilung der FE (§ 3
Abs. 6 Nr. 1 StVG, § 20 FeV)
• Mit Entzug der FE ist diese erloschen
• Für die Neu(Wieder-)erteilung gelten die
Vorschriften für die Ersterteilung (§20 Abs. 1
FeV)
• Voraussetzunge :
- Antrag
- Antragsunterlagen
- Fahreignung
- Befähigung
- Evtl. Gutachen
Antrag auf Neuerteilung
• Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu
stellen (am Wohnort)
• Bei verhängter Sperre : frühestens drei Monate
vor Ablauf der Sperre
• Bei vorherigem Entzug nach Punkte-system :
Neuerteilung frühestens sechs Monate nach
Wirksamkeit der Entziehung (Frist beginnt mit
Ablieferung FS)
• Bei vorherigem Entzug der FE auf Probe nach „
2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG : Neuerteilung
frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der
Entziehung (Frist beginnt mit Ablieferung FS)
Begutachtung bei
Eignungszweifeln
• Zur Klärung von Eignungszweifeln kann ein
medizinisch-psychologisches Gutachten
angefordert werden (§§ 20 Abs. 3, 11 Abs. 3
FeV)
• M-p-Gutachten ist beizubringen bei
- Alkoholmißbrauch
- wiederholte Zuwiderhandlungen im
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
- BAK 1,6 o/oo oder AAK 0,8 mg/l
- BTM-Konsum (§ 14 FeV)
Beweislast
• Die Beweislast für die Wiedererlangung
der Fahreignung liegt beim Kraftfahrer
Umfang der Neuerteilung /
„Besitzstandswahrung“
• Mit Entzug erlischt die Fahrerlaubnis
• Konsequenz : wurde die FE der bisherigen Klasse 3
entzogen, ist die bisherige Klasse 3 erloschen, die neue
PKW-Klasse B berechtigt lediglich zum Führen von Kfz
bis 3,5 t und leichten Anhängern
• Da die Klasse erloschen ist, kann es auch keine
Besitzstandswahrung geben – die neue FE steht in
keiner rechtlichen Beziehung zu der entzoge-nen FE
• Ausnahme : § 76 Nr. 11 a FeV : auf Antrag werden ohne
Ablegen der Prüfungen weitere Klassen erteilt, wenn
Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erteilt worden war
Rechtsschutz
• Widerspruch gegen die Ablehnung der
Neuerteilung
• Verpflichtungsklage ist begründet, wenn
Ablehnung oder Unterlassung des
Verwaltungsaktes rechtswidrig und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt
ist
Kapitel 3 : Verwbehördl.
Maßnahmen aus Anlass des
Führens eines Kfz
• Verkehrsunterricht (§ 48 StVO)
• Fahrtenbuch (§ 31 a StVZO)
• Kostentragungspflicht des Halters (§ 25a
StVG)
• Fahrverbot (§ 25 StVG)
§ 16 : Verkehrsunterricht (§ 48
StVO)
• Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf
Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder
des von ihr beauftragten Beamten verpflichtet,
an einem Unterricht über das Verhalten im
Straßenverkehr teilzunehmen.
• Diese Aufforderung stellt einen VA dar, gegen
den Widerspruch und Anfechtungsklage möglich
sind.
• Kein Strafcharakter, deshalb kann Teilnahme
nicht erzwungen werden (Nicht-Teilnahme aber
Ordnungswidrigkeit !)
§ 17 : Fahrtenbuch (§ 31 a StVZO)
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu
beachten
- Verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden
- Der Betroffene behält sein Recht, sich
nicht selbst belasten/bezichtigen zu
müssen
Sinn und Zweck des Fahrtenbuchs
- Anordnung ist eine Maßnahme zur Abwehr von
Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des
Straßenverkehrs
- Sie soll sicherstellen, dass künftig die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach Zuwiderhandlungen ohne
Schwierigkeiten möglich ist.
- Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte werden nicht
beschnitten
- Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte schützen vor
Verfolgung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
nicht aber vor Maßnahmen der Gefahrenabwehr
Anordnung
• Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es
sich um einen VA
• Als schriftlicher VA muß er auch schriftlich
begründet werden (§ 39 VwVfG)
• Es sind die wesentlichen tatsächlichen
und rechtlichen Gründe mitzuteilen
• Vor Erlass ist eine Anhörung erforderlich
Halter i.S.d. § 31 a StVZO
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise : maßgeblich
ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in
Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber
besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt
- Folglich ist nicht zwingend derjenige „Halter“, auf
den das Fahrzeug zugelassen ist, es kommt auf
die Umstände des Einzelfalles an
Erheblichkeit des
Verkehrsverstoßes
- grds. muß ein Verkehrsverstoß von einigem
Gewicht vorliegen
- ausreichend : einfacher Rotlichtverstoß
- nicht ausreichend : ein einmaliger
unwesentlicher Verstoß, der sich weder
verkehrsgefährdend auswirken kann noch
Rückschlüsse auf die charakterliche
Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt
- auch ausreichend : einmaliger Verstoß, der mit
zumindest einem Punkt bewertet wird
Unmöglichkeit der Feststellung
des Fahrzeugführers
- BVerwG : Feststellung des Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, die erfahrungsgemäß auch Erfolg
haben können
- Die Behörde darf den Umfang ihrer Ermittlungen an den
Erklärungen des Halters (insb. bei anwaltlicher Vertretung) ausrichten
- Unmöglichkeit ist dann anzunehmen, wenn sich der
befragte Fahrzeughalter erkennbar weigert, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken
Unverzügliche Aufnahme der
Ermittlungen
- Der Halter ist in der Regel binnen zwei Wochen
über den Verstoß zu befragen
- BVerwG : bereits nach 15 Tagen kann die
Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst
sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht
mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden
Fahrer zuverlässig zu benennen
- Ausnahme : Photo mitgesendet
Mitwirkung des Betroffenen
- BVerfG und BVerwG : wer selbst die Freiheit des
Straßenverkehrs und seine Sicherheit gewährleistet
wissen will, hat auch Mitwirkungspflichten, die der
Gewährleistung dieser Freiheit und Sicherheit für alle
dienen
- Aussageverweigerungsrecht bietet keinen Schutz vor
der Fahrtenbuchauflage
- An der hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits, wenn
der Halter den Anhörungsbogen nicht zurücksendet oder
keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht
- Die Bennennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der
Verjährung schützt nicht vor der Fahrtenbuchauflage
Umfang der Fahrtenbuchauflage
- Die Auflage gilt auch für Ersatzfahrzeuge (also
Fahrzeug, das vor Ablauf der der Auflagenfrist an die
Stelle des in der Verfügung bezeichneten Fahrzeuges
tritt)
- Auflage kann auch auf gesamten Fuhrpark ausgedehnt
werden, wenn es zu mehreren unaufgeklärt gebliebenen
Verkehrsverstößen gekommen ist und die Mitarbeiter
jedes Fahrzeug nutzen können, ohne dass hierüber
Aufzeichnungen gemacht werden
- Unzulässig : Anforderung von Angaben über § 31 a Abs.
2 StvZO hinaus (Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte,
Fahrstrecke)
Dauer der Auflage
- Grundsatz : sechs Monate
- Hält die Behörde eine längere Dauer für
erforderlich, müssen gewichtige Gründe
dafür in den Ermessenserwägungen unter
Würdigung der konkreten Tatumstände
dargelegt werden
- Beispiele aus der Rechtsprechung
Beurteilungszeitpunkt
- Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage stellt
einen Dauerverwaltungsakt dar
- Die Rechtmäßigkeit richtet sich nach der Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der jeweils letzten
Tatsacheninstanz (OVG Saarland : Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung)
- Die Fahrtenbuchauflage wird nicht durch bloßen
Zeitablauf unverhältnismäßig (BVerwG : drei
Jahre zwischen Verkehrsverstoß und
Berufungsverhandlung)
Anordnung der sofortigen
Vollziehung
• Grundsätzlich haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Fahrtenbuchauflage aufschiebende Wirkung
• Üblicherweise wird die sofortige Vollziehung angeordnet
• Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs) ist möglich
Pflichten des FahrtenbuchFührers
- Die einzutragenden Tatsachen ergeben
sich aus § 31 a Abs. 2
- Aushändigungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 31 a Abs. 3)
- Nichterfüllung der Pflichten stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar
Streitwert
- Grundsatz nach Streitwertkatalog : 400,Euro je Monat
- NdsOVG : 250,- Euro je Monat
§ 18 : Kostentragungspflicht des
Halters (§ 25 a StVG)
• Voraussetzungen :
- Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder
Parkverstoßes (also beschränkt auf den
ruhenden Verkehr)
- Führer kann nicht vor Eintritt der
Verjährung ermittelt werden oder
- Ermittlung würde unangemessenen
Aufwand erfordern
Kostentragungspflicht des Halters
(§ 25 a StVG)
• Für die Unmöglichkeit der Feststellung, die
Beurteilung des angemessenen
Ermittlungsaufwandes und für
Mitwirkungspflicht gelten die gleichen
Kriterien wie für die Fahrtenbuchauflage
Rechtsschutz
- Gegen die Kostenentscheidung der
Verwal-tungsbehörde kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt werden
- Über den Antrag entscheidet das Gericht,
in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde
ihren Sitz hat
- Kein weiteres Rechtsmittel möglich
§ 19 : Fahrverbot (§ 25 StVG)
• Wird gegen den Betroffenen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober
oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines KfZFührers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so
kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in
der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem bis
drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug zu führen
• Wird gegen den Betroffenen wegen eienr
Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG eine Geldbuße
festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot
anzuordnen.
§ 20 : Ausländische Fahrerlaubnis
Überblick :
- Begriff „ausländische Fahrerlaubnis“
- Begriff „ordentlicher Wohnsitz“
- Berechtigung Inhaber EU- oder EWR-FE
- Berechtigung Inhaber sonstiger FE
- Regelungsgehalt § 28 FeV und § 4 IntVO
- Strafbarkeit
- Beschlagnahme/Sicherstellung
- Grundsätze der EuGH-Entscheidung
- Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen FE
im Inland Gebrauch zu machen
- Umschreibund von Fahrerlaubnissen
Begriff „ausländische
Fahrerlaubnis“
- Als ausländische FE kommt jeder ausländische internationale Führerschein und
jede von der ausländischen Behörde
erteilte gültige allgemeine FE in Betracht,
ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber Inoder Ausländer ist
Begriff „ordentlicher Wohnsitz“
- Der ordentliche Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2
FeV ist der Ort, an dem der FE-Inhaber
- wegen persönlicher und beruflicher Bindung
oder
- wegen persönlicher Bindungen, die eine enge
Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber
und dem Wohnort erkennen lassen,
- gewöhnlich, d.h. während mindestens 185
Tagen im Jahr (Grundsatz :
zusammenhängender Aufenthalt !)
wohnt.
Berechtigung Inhaber EU- oder
EWR-FE :
- Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-FE
dürfen grds. im Umfang ihrer Berechtigung
Kfz im Inland führen; ohne dass sie ihren
FS umtauschen lassen müssen, dürfen sie
auch nach Wohnsitzbegründung im Inland
grds. unbefristet ihr Fahrzeug führen (§ 28
FeV)
Berechtigung Inhaber sonstiger
FE
- Inhaber einer sonstigen ausl. FE dürfen im
Umfang ihrer Berechtigung im Inland Fahrzeuge
führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz
i.S.d. § 7 FeV begründet haben;
- wird ein Wohnsitz begründet, besteht diese
Berechti-gung 6 Monate
(Verlängerungsmöglichkeit um weitere 6
Monate)
- Nach Ablauf der Frist wird eine deutsche FE
benötigt, die dann unter erleichterten
Bedingungen erteilt wird (§ 31 FeV)
Regelungsgehalt § 28 FeV und § 4
IntVO
- § 28 FeV betrifft Inhaber einer gültigen
EU- oder EWR-FE, die im Inland ihren
ordentlichen Wohnsitz begründet haben
- § 4 IntVO kommt bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Bundesgebiet zur
Anwendung und bei Inhabern einer EUoder EWR-FE ohne ordentlichen Wohnsitz
im Bundesgebiet
Grundsätze der EuGHEntscheidung
- Es gilt die Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine im Inland ohne jede Formalität
- Das Inland prüft den „ordentlichen
Wohnsitz“ nicht
Aberkennung des Rechts, von
einer ausl. FE im Inland
Gebrauch zu machen
- Im Geltungsbereich der IntVO : erweist sich der
Inhaber einer ausländischen FE als ungeeignet
oder nicht befähigt zum Führen eines Kfz, so ist
ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländ.
FE im Inland Gebrauch zu machen.
- Bei EU-EWR-FE mit Wohnsitz im Inland :
Aberkennung über §§ 3 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m.
§ 28 Abs. 1 S. 3, §§ 3, 46 FeV
Umschreibung von
Fahrerlaubnissen
- Bei einem Antrag auf Umschreibung einer
FE hat die FE-Behörde auch die Frage der
Eignung zu überprüfen; Zweifeln an der
Eignung des Bewerbers ist mit Mitteln der
FeV nachzugehen;
- Das gilt auch für die – nur auf
Freiwilligkeitsbasis erfolgende –
Umschreibung einer EU-/EWR-FE
-
-
§ 21 : Grundfragen zur
Registereintragung – Tilgung und
Verwertung
von
Eintragungen
Grundsatz
Tilgungsfristen (§ 29 Abs. 1 StVG)
Beginn der Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StVG)
Ablaufhemmung (§ 29 Abs. 6 StVG)
Löschung einer Eintragung nach Überliegefrist (§ 29
Abs. 7 StVG)
Verwertungsverbot für getilgte und tilgungsreife
Entscheidungen (§ 29 Abs. 8 StVG)
Keine Tilgungsfristen bei dauerhafter Untersagung der
Erteilung einer FE
Datenübermittlung (§ 30 StVG)
Übergangsregelungen (§ 65 Abs. 9 StVG)
Grundsatz
- Eintragungen dürfen nur solange verwertet
werden, wie sie nicht getilgt oder
tilgungsreif sind
- Damit gilt ein Verwertungsverbot für die im
VZR getilgten und tilgungsreifen
Eintragungen.
Tilgungsfristen
- Entscheidend für die Bemessung der Tilgungsfristen ist
der Gedanke der Bewährung.
- Die Fristen betragen :
- Zwei Jahre bei Entscheidungen wegen
Ordnungswidrigkeiten
- Fünf Jahre bei Entscheidungen wegen Straftaten
(Ausnahme : 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, 316, 323 a StGB und
Entscheidungen mit Entzug oder Sperrfrist) und bei
Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer
verkehrspsychologischen Beratung
- Zehn Jahre bei allen übrigen Fällen, z.B. auch
Versagung oder Entzug der FE durch die VB
Beginn der Tilgungsfrist (§ 29 Abs.
4 i.V.m. Abs. 1 StVG)
Die Tilgungsfrist beginnt :
- Bei Straftaten :
-- bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils
-- bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter
-- bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 StGB und § 27
JGG : mit dem Tag der Entscheidung
- Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
Bußgeldentscheidungen : mit dem Tag der Rechtskraft oder
Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung
- Bei anderen Verwaltungsentscheidungen : mit dem Tag der
Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden
Entscheidung
- Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen :
mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
Ablaufhemmung (§ 29 Abs. 6
StVG)
Achtung Änderung ab dem 01.02.2005 :
- Nach § 29 Abs. 6 S. 2 StVG tritt die
Ablaufhemmung auch ein, wenn eine neue Tat
vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird
und bis zum Ablauf der Überliegefrist (§ 29 Abs.
7 StVG : 1 Jahr !) zu einer weiteren Eintragung
führt;
- Nach der Neuregelung ist der Tattag des neuen
Verstoßes entscheidend, nicht mehr der Tag der
Rechtskraft des Bußgeldbescheides
Tilgung von
Ordnungswidrigkeiten
- Eintragungen von Owi-Entscheidungen
hindern nur die Tilgung von OwiEntscheidungen;
- Eintragungen von Owi-Entscheidungen
werden spätestens nach 5 Jahren getilgt
(sog. absolute Tilgungsfrist)
Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG)
- Durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 wurde die
Überliegefrist ab dem 01.02.2005 auf 1
Jahr verlängert (vorher : 3 Monate)
Teil 2 : Die verkehrsbehördliche
Anordnung
• Rechtsnatur, Wirksamkeit und
Rechtmäßigkeit der Verkehrsregelung
• Rechtsschutz bei verkehrsbehördlichen
Anordnungen
§ 22 : Rechtsnatur, Wirksamkeit
und Rechtmäßigkeit der Verkehrsregelung
• Ein Verkehrszeichen stellt, sofern es ein Gebot
oder Verbot beinhaltet, einen VA in Form der
Allgemeinverfügung dar
• Kein VA : z.B. Verkehrszeichen 357 („Sackgasse“), weil lediglich Hinweis, gerade der
regelnde Charakter fehlt
• Verkehrseinrichtungen können auch VAs
darstellen, z.B. LZA (verkehrsregelnde Maßnahmen), Parkuhren und Parkscheinautomaten
• Polizeiliche Weisungen an Verkehrsteilnehmer
sind ebenfalls VAs
Bekanntgabe
• Ein VA wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird
• Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellen
des Verkehrsschildes (als besonderer Form der
öffentlichen Bekanntgabe)
Sichtbarkeitsgrundsatz
• BGH : Verkehrszeichen müssen so aufgestellt und
angebracht sein, dass sie ein durchschnittlicher
Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO
erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und
beiläufigen Blick“ erfassen kann
• Ist ein Verkehrszeichen so aufgestellt, so entfaltet es
seine Wirkung gegenüber jedem, der von seiner
Regelung betroffen ist, gleichgültig, ob der das
Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht.
• An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den
ruhenden Verkehr regeln, sind andere Anforderungen zu
stellen als an diejenigen für den fließenden Verkehr
Fehlerhafte Gebots- und
Verbotszeichen
• Auch fehlerhafte Gebots- und Verbotszeichen
sind grds. wirksam
• Auch rechtswidrige Verkehrszeichen müssen
vom Verkehrsteilnehmer beachtet werden, denn
sie sind gültig und rechtsverbindlich (so OLG
Saarbrücken)
• Ausnahme : Nichtige Verkehrszeichen
• Nichtigkeit liegt vor, wenn das Verkehrszeichen
an einem besonders schwerwiegenden Fehler
leidet und dies auch offenkundig ist (Bsp:
Geschwindigkeitsbeschränkung trotz aufgelöster
Baustelle; völlig verschneite Schilder)
§ 23 : Rechtsschutz bei
verkehrsrechtlichen Anordnungen
• Es ist zu differenzieren :
• Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
das Aufstellen von Verkehrszeichen
• Widerspruch und Verpflichtungsklage zur
(Wieder-)Aufstellung von Verkehrszeichen
Rechtsschutz gegen das Aufstellen
von Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
• Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung
• Der Verkehrsteilnehmer muss geltend machen,
in seinen Rechten verletzt zu sein, also inwieweit er in seinem eigenen Verkehrsverhalten
betroffen wird
• Die Frist zur Anfechtung des Verkehrszeichens
beginnt, wenn sich der Verkehrsteilnehmer
erstmalig mit der Regelung konfrontiert sieht, ab
dann beginnt die Anfechtungsfrist von 1 Jahr
Rechtsschutz zur Aufstellung von
Verkehrszeichen
• Gegenstand des Begehrens : z.B. Durchfahrtverbote für LKW, Errichtung einer 30 km/h-Zone,
Halteverbot gegenüber einer Einfahrt
• Problem : § 45 Abs. 1 StVO dient grds. dem
Schutz der Allgemeinheit und ist gerade nicht
auf die Wahrung der Interessen des Einzelnen
gerichtet
• BVerwG : Anspruch auf verkehrsregelndes
Einschreiten, wenn eine Verletzung seiner
geschützten Individualinteressen in Betracht
kommt
§ 24 : Das Abschleppen von
Fahrzeugen
•
•
•
•
Rechtsgrundlagen
Grundsätze
Einzelfragen
Rechtsschutz
Rechtsgrundlagen des
Abschleppens
• Wird ein Kfz auf behördliche Veranlassung
abgeschleppt, so handelt es sich um eine
Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung.
• Rechtsgrundlage sind die landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsgesetze
bzw. die landesrechtlichen Polizei- und
Ordnungsgesetze mit ihren Regelungen
über „Zwang“.
Rechtsgrundlagen des
Abschleppens
• Vollstreckungsmaßnahme nach zuvor
erlassener Grundverfügung (z.B. Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen),
Zwangsmittel ist Ersatzvornahme
(Beauftragung eines
Abschleppunternehmers)
• Abschleppen im Rahmen des sofortigen
Vollzugs zur Gefahrenabwehr,
Zwangsmittel ist Ersatzvornahme
Grundsätze
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit :
- Maßnahme muß zur Gefahrenbeseitigung
geeignet und erforderlich sein
- auch die Art und Weise der Durchführung
der Abschleppmaßnahme muß (z.B.
Umsetzen möglich ?)
Grundsätze
• Generalprävention und die negative
Vorbildwirkung, die von einem verbotswidrig abgestellten KfZ auf andere Kraftfahrer
ausgeht, sind tragfähige Gründe für eine
Abschleppmaßnahme
• Allerdings ist auch hier Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten
Nachforschung/Halteranfrage
• Nach BVerwG verlangt Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht, nach Halter
bzw. Fahrer des ordnungswidrig parkenden Fahrzeuges zu forschen
• Ausnahme : Fahrer des Kfz kann ohne
Schwierigkeiten und ohne Verzögerung
ermittelt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden
Einzelfragen
• Behinderung von Feuerwehr und
Rettungsfahrzeugen :
- Verbotswidrig auf einer Sperrfläche für Feuerwehrzufahrten abgestellte Fahrzeuge können
abgeschleppt werden, wobei es nicht darauf
ankommt, ob die Feuerwehr noch hätte passieren oder rangieren können. Das Abschleppen
erfolgt zur Beseitigung einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit
Einzelfragen
• Behindertenparkplatz :
- Das verbotswidrige Parken auf einem
Behindertenparkplatz rechtfertigt auch
unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine
Abschleppmaßnahme
Einzelfragen
• Busparkplatz :
- Das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Busparkplatz rechtfertigt
das Abschleppen, auf das Vorliegen einer
konkreten Behinderung kommt es nicht an
Einzelfragen
• Radwegparken :
- Das Umsetzen eines auf dem Radweg parkenden Pkw verstößt wegen der von diesem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung für Radfahrer
und Fußgänger nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
- Es ist nicht notwendig, dass die Radfahrer wegen des verkehrswidrig abgestellten PKW auch
tatsächlich gezwungen werden, den Radweg zu
verlassen
Einzelfragen
• Grünanlage / Naturschutz :
- Ein PKW, der über den Bordstein in eine
Grünanlage hineingefahren wurde, darf
aus Gründen des Naturschutzes (und im
vorliegenden Fall speziell wegen der Gefährdung des Bewuchses) abgeschleppt
werden
Einzelfragen
• Abschleppen eines auf enger Fahrbahn
geparkten Kfz :
- Die Umsetzung eines Fahrzeuges ist auch
ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt,
wenn durch ein parkendes Fahrzeug weniger als 3 m Durchfahrt frei bleibt
Einzelfragen
• Erkennen von Markierungen / Parken
bei Schneefall :
- Bei Schneefall ist der Kraftfahrer nicht von
seiner Verpflichtung entbunden, sich zu
vergewissern, ob sein Fahrzeug
vorschriftsmäßig abgestellt ist. Ein „Parken
auf Verdacht“ bzw. nach dem Vorbild
anderer genügt in dieser Situation nicht.
Einzelfragen
• Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge mit
hinterlegter Telefonnummer und Zusatz „ Bei
Störung bitte anrufen, komme sofort“:
- VG Hamburg : Nachforschungsversuch in
solchen Fällen hinreichend erfolgversprechend
- HambOVG : nicht ausreichend, wenn keine
Angaben zum Aufenthaltsort (und damit kein
Hinweis, wann Fahrer nach Anruf eintreffen
kann) und kein Bezug zur konkreten Situation
- BVerwG : kein genereller Abschleppschutz, da
Behörde auch spezial- und generalpräventive
Zwecke verfolgen darf
Einzelfragen
• Abschleppkosten für Fahrzeugveräußerer
- Grundsatz : Veräußerer muß nach § 27 Abs. 3
S. 1 StVZO der Zulassungsstelle unverzüglich
den Namen und die Adresse des Käufers
mitteilen
- Wird das Fahrzeug nach Veräußerung verbotswidrig abgestellt, kann der Veräußerer bei
Verstoß gegen Pflicht aus § 27 StVZO auf
Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten in Anspruch genommen werden
Einzelfragen
• Fahrzeug mit Verkaufsofferte :
- Grundsätzlich ist das Abstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugen im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs
nicht zu beanstanden, ein Abschleppen wäre
rechtswidrig
- Ausnahme : Nutzung des öffentlichen Straßenraumes als langfristige Ausstellungsfläche, also
Nutzung zu verkehrsfremden Zwecken
Rechtsschutz bei/nach
Abschleppen
• Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem
Ziel festzustellen, dass das Abschleppen
rechtswidrig war
• Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Kostenbescheid (aufschiebende
Wirkung !)
§ 25 : Rechtsmittel
• Rechtsmittel gegen Urteile und
Beschlüsse
• Streitwert
Rechtsmittel gegen Urteile und
Beschlüsse
• Allgemein gilt : Vor dem BVerwG und dem
OVG/VGH muss sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, grundsätzlich
durch einen RA oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne
des HRG mit Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Berufung (§ 124 ff. VwGO
• Gegen Endurteile steht den Beteiligten die
Berufung zu, wenn sie vom VG oder dem
OVG/VGH zugelassen wird (§ 124 Abs. 1
VwGO). Eine Einlegung der Berufung
ohne vorherige Zulassung ist unzulässig.
Zulassungsgründe
• Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO
• Besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO
• Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
• Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
• Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO
Umfang der Darlegung und
substantiierter Vortrag
• Das bloße Benennen oder Geltendmachen
eines Zulassungsgrundes genügt dem
Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine
bloße Wiederholung des erstinstanzlichen
Vorbringens.
• Notwendig ist, dass der ASt. sich hinsichtlich
der problematisierten Feststellungen mit der
erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert
auseinander setzt.
Revision (§§ 132 ff. VwGO)
•
•
•
•
Zulassungsrevision (§ 132 VwGO)
Zulassungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde
Absolute Revisionsgründe
Zulassungsrevison
• Gegen das Urteil des OVG/VGH und gegen
Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO steht
den Beteiligten die Revision an das BVerwG zu,
wenn
das OVG/der VGH
oder
auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das
BVerwG
sie zugelassen hat (§ 132 Abs. 1 VwGO).
•
Zulassungsgründe
• Zulassungsgründe sind:
• grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache („Grundsatzrevision“) – Nr. 1;
• Abweichung von einer Entscheidung des
BVerwG, des GSOGB oder des BVerfG
(„Divergenzrevision“) – Nr. 2;
• Verfahrensmangel („Verfahrensrevision“) –
Nr. 3.
Nichtzulassungsbeschwerde
• Bei Nichtzulassung der Revision ist die
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO
möglich.
• Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen
Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.
• Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des Urteils zu begründen.
• Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
• In der Begründung müssen die Zulassungsgründe
bezeichnet werden.
Absolute Revisionsgründe
• Absolute Revisionsgründe sind:
• vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts
(Nr. 1)
• Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder
abgelehnten Richters (Nr. 2)
• Versagung des rechtlichen Gehörs für einen
Beteiligten (Nr. 3)
• mangelnde Vertretung (Nr. 4)
• fehlende Öffentlichkeit (Nr. 5)
• fehlende Gründe (Nr. 6).
Beschwerdeverfahren (§ 146
VwGO)
• Es sind Beschwerden gegen Beschlüsse
des VG
- nach §§ 80, 80a VwGO
- einstweilige Anordnungen nach § 123
VwGO sowie
- gegen Beschlüsse im Verfahren der
Prozesskostenhilfe
zulassungsfrei möglich.
Prüfungsumfang
• Das OVG/der VGH prüft nur die in einer
rechtszeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
• Diese so dargelegten Gründe müssen
dazu führen, dass die vom Gericht im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
vorzunehmende Prüfung zugunsten des
ASt. ausfällt (VGH BW zfs 2004, 43).
Darlegung der Gründe
• Die Darlegungspflicht verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geordnete Ausführungen, die
sich mit der angefochtenen Entscheidung
auf der Grundlage einer eigenständigen
Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen, wobei das
OVG/der VGH nur die dargelegten Gründe
zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 S. 3, S. 6
VwGO).
Streitwert
• Auffangstreitwert 5.000,- Euro
• Streitwertkatalog ist nicht bindend
• In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt
der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das
Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes
• In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die
Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil
vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für
das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts
angehoben werden (Allgemeines zum Streitwertkatalog,
Nr. 1.5, NVwZ 2004, 1327).
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