Erfahrungen und Konsequenzen aus dem HPAI

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Arch. Geflügelk. 2003, 67 (6), 264 – 283, ISSN 0003-9098. Verlag Eugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart
Erfahrungen und Konsequenzen
aus dem HPAI-Influenza-Geschehen
in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
Lessons and consequences of the Highly Pathogenic Avian Influenza outbreak
in the Netherlands, Belgium and Germany for the German poultry association
W. Hoffrogge, K.-P. Linn, J. J. Arnold, J. Bachmeier, K.-P. Behr, U. Löhren, M. Pöppel, G. Reetz, M. Voss
Inhaltsverzeichnis
1. Epidemiologie
Seite
1. Epidemiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Unabhängig eines HPAI-Ausbuches
1.2 Im Falle eines HPAI-Ausbruchs
2. Diagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Klinische (Verdachts-)Diagnose
2.3 Diagnostische Methoden
3. Personen- und Transporthygiene . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Personenhygiene
3.2 Regeln für Transportfahrzeuge
–– Küken
–– Schlachttiere
–– Bruteier
–– Konsumeier
–– Futter
–– Einstreumaterialien
–– Mist, Kot, Gülle
–– Tierkörperbeseitigungsanstalten (TKBA)
–– Schlachtprodukte
4. Tötung von Geflügel im Seuchenfall . . . . . . . . . . . . . .
4.1 Grundsätzliche Vorgehensweise
4.2 Tötungsverfahren
4.3 Personalauswahl
4.4 Entsorgung
5. Bestandserfassungsblätter für die Tötung von Geflügel-Großbeständen im Seuchenfall . . . . . . . . . . . . .
6. Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7. Impfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.1 Möglichkeiten der Impfung gegen Aviäre
Influenzaviren
7.2 Voraussetzungen für eine Impfung
8. Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten . . . . . . .
8.1 Gefährdungssituation
8.2 Schutzmaßnahmen bei direktem Kontakt
8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
9. Rechtsgrundlagen für die Seuchenbekämpfung . . . .
9.1 Richtlinie 92/40/EG
9.2 Tierseuchengesetz
9.3 Geflügelpest-Verordnung
9.4 Bundesmaßnahmenkatalog
9.5 Tierschutz-Schlachtverordnung
9.6 Viehverkehrsverordnung
9.7 Tierkörperbeseitigungsgesetz
9.8 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
264
1.1 Fortlaufende epidemiologische Untersuchungen (Gefügelpest-Monitoring) in „Friedenszeiten“, d. h. unabhängig von einem aktuellen HPAI-Ausbruch1
266
266
268
Das nach dem Geflügelpest-Seuchenzug in Italien vom
Verband Deutscher Putenerzeuger e. V. (VDP) im Jahre
2000 eingeführte und geförderte LPAI-Monitoring-Programm2 von Schlachtputen sollte als Eigenkontrollsystem
der Wirtschaft in konventioneller Haltung stichprobenweise und in Freilandhaltung bestandsweise durchgeführt
werden.
Für Wildgeflügel ist ein fortlaufendes kulturelles Geflügelpest Monitoring einzuführen. Dies sollte in Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungszentralen gegebenenfalls unter
Einbeziehung der Jägerschaft (diagnostische Abschüsse)
durchgeführt werden. Es ist pro Bundesland jährlich eine
repräsentative Zahl von Wildgeflügel zu beproben (Kotproben oder Kloakentupfer), das sich artenmäßig wie folgt
zusammensetzen sollte:
70 % wildes Wassergeflügel
20 % Küstenvögel
10 % andere Wildvögel
271
275
275
277
278
1.2 Epidemiologie im Falle eines Geflügelpest-Ausbruches/
HPAI-Ausbruches
Nach dem Bundes-Maßnahmenkatalog „Geflügelpest“ sind
im Seuchenfalle alle Tier-, Menschen- und Gegenstandskontakte für einen Zeitraum von bis zu 21 Tagen vor dem
Auftreten der klinischen Symptomatik im betroffenen Betrieb zu ermitteln, zu erfassen und zu bewerten. Dies erfolgt durch die zuständigen Veterinärämter in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Landes (z. B. Task Force in
Niedersachsen) und der Bundesforschungsanstalt für
Viruskrankheiten der Tiere (BfAV Tübingen, Institut für
Epidemiologie in Wusterhausen).
1
HPAI-Ausbruch – amtlich festgestellter Ausbruch von Klassischer Geflügelpest mit dem HPAI-Virus (High Pathogenic Avian
Influenza Virus), abzugrenzen vom LPAI-Virus (Low Pathogenic
Avian Influenza Virus).
2
LPAI-Virus – Low Pathogenic Avian Influenza Virus, abzugrenzen vom HPAI-Virus.
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
Bei den Ermittlungen und Erhebungen sollen drei Arten
von Kontaktbetrieben (K)3 unterschieden werden.
a) K1-Bestände:
K1-Bestände sind geflügelhaltende Bestände/Betriebe, die
mit dem Geflügelpest-Betrieb in den letzten 21 Tagen einen
Austausch von lebenden Tieren (auch Nicht-Geflügelarten,
z. B. Schweine) hatten.
Dabei kann es sich um das Nachsetzen oder Umsetzen
von Tieren oder um einen Lebendtier-Kleinverkauf ab Hof
handeln.
Diese Bestände sind nach molekularbiologischer Bestätigung des Geflügelpest-Verdachtes im Ursprungsbetrieb
unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen.
b) K2-Bestände:
K2-Bestände sind Bestände/Betriebe, in denen mit dem
Geflügelpest-Betrieb in den letzten 21 Tagen Personenkontakte stattgefunden haben.
Zu erfassen sind alle Personen, die den Stall/die Ställe
betreten haben, z. B. Tierarzt, Betreuer/Berater, Handwerker, Mitarbeiter von Ausstallkolonnen.
Es ist weiterhin zu erfassen, in welchen Geflügelbetrieben diese Personen danach tätig waren.
Der Begriff des K2-Bestandes ist auszuweiten auf Betriebe mit Kontakten über Fahrzeuge, Geräte und Gegenstände, die im Geflügelpest-Betrieb eingesetzt wurden und
möglicherweise später in anderen Geflügelhaltungen Verwendung fanden (z. B. Fangmaschinen, Muffets oder Stapler, Streumaschinen, Häcksler, Eierpappen, Eierkisten,
Euro-Paletten, Container, Mehrwegverpackungen u. a.).
Bei der epidemiologischen Beurteilung und Einstufung
des Risikos der K2-Bestände sind
–– die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der Betriebe und
der Personen (Art und Umfang der Schutzkleidung),
–– das Vorhandensein eines Schleusenbereiches, eine
Schwarz-Weiß-Trennung im Betrieb usw.,
–– die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (Art,
Umfang und Wirksamkeit der durchgeführten Reinigung und Desinfektion im Betrieb, an Fahrzeugen/Geräten/Gegenständen) und
–– der zeitliche Abstand zum Auftreten der klinischen
Symptomatik und der Feststellung des GeflügelpestAusbruches (im Geflügelpest-Betrieb) zu bewerten.
Maßnahmen in K2-Beständen:
–– K2-Bestände mit Kontakten zum Geflügelpest-Betrieb
im Zeitraum von 5 Tagen vor Feststellung der klinischen Symptome sind in jedem Fall – nach molekularbiologischer Bestätigung des Verdachts im Ursprungsbetrieb – vorsorglich zu töten und unschädlich zu
beseitigen.
–– K2-Bestände mit Kontakten zum Geflügelpest-Betrieb
im Zeitraum von 6 bis 10 Tagen vor Feststellung der
klinischen Symptome sind bei unzureichenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen – nach molekularbiologischer Bestätigung des Verdachts im Ursprungsbetrieb – vorsorglich zu töten und unschädlich zu
beseitigen.
–– K2-Bestände mit Kontakten zum Geflügelpest-Betrieb,
die nicht vorsorglich zu töten sind, sind 21 Tage unter
amtliche berwachung zu stellen.
3
Kontaktbetrieb (K) – In Abhängigkeit vom Risiko der bertragung der Geflügelpest durch Tiere, Personen, Geräte, Gegenstände, Fahrzeuge usw. werden drei Arten (K1-, K2- u. K3-Bestand) unterschieden.
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265
In diesem Zusammenhang ist die fachliche und rechtliche
Notwendigkeit der in Geflügelpest Notverordnungen vor
jedem Verbringen von Bruteiern und Tieren geforderten
tierärztlichen Untersuchung des Herkunftsbestandes zu
überprüfen.
Mit dieser Forderung werden bei einem GeflügelpestAusbruch unnötig viele K2-Bestände geschaffen. Die Arbeitsgruppe hält eine vor jedem Verbringen durchgeführte
tierärztliche Unverdächtigkeitsbeurteilung der Herden aufgrund der dem Tierarzt täglich übermittelten Daten zur
Legeleistung und Mortalität im Bestand für ausreichend,
wenn dieser Bestand seiner fortlaufenden Betreuung unterliegt. Sollten die Daten nicht im Normbereich sein, wäre
eine Abklärungsuntersuchung im Bestand notwendig.
Die Animo Meldungen sind zu verbessern; die Erfahrungen aus dem letzten Geflügelpest-Seuchenzug haben
Schwächen bei der vollständigen und lückenlosen Erfassung grenzüberschreitender Transporte von Eintagsküken und Bruteiern aufgezeigt.
Wenn als Empfänger eine Brüterei angegeben wird, ist
auch der weitere Verbleib der Küken in das Animo Meldesystem einzubeziehen.
c) K3-Bestände:
Den Begriff des K3-Bestandes gibt es gegenwärtig in der
Tierseuchenbekämpfung noch nicht.
Der Begriff wird für folgende Kontakte vorgeschlagen:
K3-Bestände sind Bestände/Betriebe,
1) die mit dem Geflügelpest-Betrieb bis 48 Stunden vor
Feststellung der klinischen Symptome Kontakte über
Personen (kein Betreten der Ställe), Fahrzeuge, Geräte,
Gegenstände usw. hatten (z. B. Futtermittelfahrzeuge,
TKBA-Fahrzeuge und deren Fahrer, sonstige Sozialkontakte des Tierhalters),
2) in deren unmittelbarer Nähe (bis ca. 500 m an das
Stallgebäude) Festmist oder Trockenkot aus dem Geflügelpest-Betrieb innerhalb von 14 Tagen vor der klinischen Symptomatik verbracht wurde.
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen und auch Erfahrungen aus den Niederlanden wird bei der Geflügelpest
bereits 24 Stunden vor Feststellung der ersten klinischen
Symptome von den infizierten Tieren das Virus ausgeschieden und in der Stallumgebung angereichert.
Insoweit ist es erforderlich, dass auch die Kontakte für
die letzten 48 Stunden vor Feststellung der klinischen
Symptome erfasst und bewertet werden.
Hinsichtlich der Maßnahmen ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
Kotverbringung:
Beim Nutzgeflügel und insbesondere bei Legehennen erfolgt eine Verbringung von Kot (in der Regel Trockenkot)
vielfach über größere Distanzen. Diese Kotverbringung
kann ein erhebliches seuchenhygienisches Risiko für andere Geflügel haltende Betriebe darstellen.
Einstreumaterialien jeglicher Art dürfen daher aus Sperrund Beobachtungsgebieten nicht in freie Gebiete verbracht
werden.
Futtermitteltransport:
Bei einem K3-Bestand, der aufgrund einer Futtermittellieferung ermittelt und eingestuft wurde, ist der mit gleicher Tour nachfolgend belieferte Geflügelbestand (Begründung: evtl. residuale Kompressorluft im Kessel) wie der
zuvor belieferte Bestand einzustufen (ggf. vorsorglich zu
töten und unschädlich zu beseitigen – siehe oben).
Sofern vor der nachfolgenden Neubeladung des Futtermittelfahrzeuges keine gründliche Reinigung und Des-
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HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
infektion (z. B. mit Sprühbogen im Kraftfutterwerk) stattgefunden hat, ist für den danach belieferten K3-Bestand
eine amtstierärztliche Sperrung des Betriebes für 21 Tage
sinnvoll.
d) Epidemiologische Umgebungsuntersuchungen von
Vögeln, Tauben und Wildgeflügel bei HPAI:
Bei Feststellung des Ausbruches der Klassischen Geflügelpest sind zusätzlich zum Monitoring in „Friedenszeiten“
epidemiologische Untersuchungen der Wildgeflügelpopulation und insbesondere der weniger empfindlichen Tauben- und Wassergeflügelpopulation im Sperrbezirk und
Beobachtungsgebiet durchzuführen.
In Krisenzeiten sind die für Geflügelpest empfänglichen
jagbaren Wildvogelarten, wie z. B. Krähen und Wildtauben, verschärft zu bejagen.
Folgende Vorgehensweise wird vorgeschlagen:
–– Untersuchung von tot oder verendet aufgefundenen
Klein- und Singvögel, insbesondere bei einer hohen
Zahl von toten Vögeln.
–– Repräsentative Untersuchung der Brief- und Wildtauben sowie eine Beprobung des Haus- und Wildwassergeflügels im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet.
–– Einsatz von virologischen oder molekularbiologischen
(PCR) Verfahren zur Untersuchung von Vögeln, Tauben
und Wildgeflügel. Die Gewinnung von Probenmaterialien von diesen Tierarten ist in Zusammenarbeit mit
Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und
Beringungszentralen gegebenenfalls unter Einbeziehung
der Jägerschaft (diagnostische Abschüsse) zu organisieren.
2. Diagnostik
2.1 Derzeitige Rechtsgrundlage
Die derzeitige Fassung der Richtlinie 92/40/EWG regelt
aufgrund der bestehenden Definition für Klassische Geflügelpest auch die diagnostischen Methoden, die zur Bestätigung des Vorliegens von Klassischer Geflügelpest
(HPAI – Highly Pathogenic Avian Influenza) geführt werden müssen.
2.2 Klinische (Verdachts-)Diagnose
Die zurückliegenden Ausbrüche der Klassischen Geflügelpest in den Niederlanden, Belgien und Deutschland haben
gezeigt, dass man nicht von einem einheitlichen klinischen
und pathologisch-anatomischen Bild beim Ausbruch Klassischer Geflügelpest ausgehen kann. Zwar können verringerte Wasser- und Futteraufnahme, Legeleistungsrückgang zusammen mit Schwellungen und Blauverfärbungen
im Kopfbereich sowie den Ständern und respiratorischen
Symptomen gefolgt von erhöhter Mortalität mit Entzündungen der serösen Häuten und punktförmigen Blutungen
an inneren Organen erste Hinweise für das Vorliegen einer
Infektion mit Klassischer Geflügelpest geben, diese Symptome können aber auch durch andere Infektionen verursacht werden.
Daher muss vor Ausspruch der klinischen Verdachtsdiagnose „Klassische Geflügelpest“ neben dem betreuenden Tierarzt und dem zuständigen Amtstierarzt auch ein
unabhängiger, für die entsprechende Wirtschaftsgeflügelart
kompetenter Fachtierarzt für Geflügel hinzugezogen werden, um andere Ursachen ausschließen zu können. Dabei
erscheint es sinnvoll, bei berschreitung bestimmter Verlustgrenzen (in Niedersachsen wurden 2 % innerhalb von
24 Stunden als Grenze festgelegt), deren Ursache im Bestand tierärztlich nicht geklärt werden kann und bei denen
keine Verdachtsmomente für das Vorliegen der Klassischen Geflügelpest als Ursache bestehen, eine Abklärungsuntersuchung durchzuführen (M-PCR oder Virusanzucht),
bevor der Verdacht des Vorliegens Klassischer Geflügelpest ausgesprochen wird.
2.3 Diagnostische Methoden
1. Antikörpernachweis
Beim Nachweis von Antikörpern muss zwischen Testsystemen unterschieden werden, die Antikörper gegen alle
aviären Influenzaviren detektieren (gruppenspezifische
Antikörper) bzw. Antikörper gegen bestimmte Hämagglutinin-(HA) Subtypen unterscheiden können (subtypspezifische Antikörper).
Der Nachweis gruppenspezifischer Antikörper erfolgt
durch den Agargel-Präzipitationstest (AGPT) bzw. den
ELISA. HA-subtypspezifische Antikörper werden durch
den Hämagglutinations-Hemmungstest (HHT) erfasst.
Der Antikörpernachweis ist geeignet, über ein Monitoringprogramm Infektionen mit schwach pathogenen aviären Influenzaviren (LPAI – Low Pathogenic Avian Influenza) nachzuweisen. Bei Verdacht des Ausbruches
Klassischer Geflügelpest (HPAI) hat der Antikörpernachweis wenig Aussagekraft, da aufgrund des perakuten Seuchengeschehens die Tiere keine Zeit zur Ausbildung von
Antikörpern haben.
2. Antigennachweis
Der Nachweis des Influenza-Antigens erfolgt durch die
klassische Virusanzucht in der SPF-Embryokultur sowie
durch molekularbiologische Methoden (PCR, Sequenzierung).
Die Virusanzucht in der SPF-Embryokultur (bei Vorliegen von HPAI-Embryomortalität innerhalb von 48 Stunden) sowie die Durchführung von PCR-Untersuchungen
zum generellen Nachweis von aviären Influenzaviren (MPCR zum Nachweis des gruppenspezifischen Matrix-Proteins) erfolgt nach Vorgabe der Methode durch das nationale Referenzzentrum auch in regionalen staatlichen und
privaten Labors. Entsprechende flächendeckende Kapazitäten hierfür müssen geschaffen werden.
Die subtypspezifische PCR für Erreger der Subtypen
H5 und H7 (H5/H7-HA-PCR) sollte aufgrund potentiell
erforderlicher Bestätigungsuntersuchungen nur im Nationalen Referenzlabor für Newcastle Disease und aviäre Influenza (Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Insel Riems) durchgeführt werden.
Die Primer für diese PCR-Methoden liegen über der Spaltstelle des Hämagglutinins, sodass im positiven Fall das
PCR-Produkt direkt sequenziert werden kann. Bei fraglichen Ergebnissen werden die Untersuchungen durch weitere molekularbiologische Methoden (nested oder semi-nested PCR) abgesichert.
Mindestens im Falle eines Erstausbruches bestimmt das
nationale Referenzlabor auch den intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) in SPF-Tieren.
Da nach Aussage des nationalen Referenzlabors die direkte Aufarbeitung von Untersuchungsmaterial für die
PCR bei HPAI immer, bei LPAI aber nicht immer zum
Nachweis des Influenzavirus führt, muss zumindest für
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
den Nachweis von LPAI parallel immer der Virusnachweis
in der SPF-Embryokultur geführt werden. Es ist daher
aber zu fordern, dass PCR-Untersuchungen zur Diagnose
eines Geflügelpest-Ausbruches der Virusanzucht gleichgestellt werden und entsprechend auch als Ausschlussverfahren zugelassen werden müssen. Bei Verdacht auf LPAI
muss bei negativem Ausgang der PCR zum Ausschluss einer Infektion die Virusanzucht abgewartet werden.
Tierartspezifische Anforderungen
Besonderheiten bei bestimmten Geflügelarten können es
erforderlich machen, dass nur spezielle diagnostische Methoden eingesetzt werden dürfen. So stellt sich die Frage,
ob aviäre Influenzaviren invasiv genug sind, um im Wassergeflügel Antikörper zu induzieren. Hier muss wahrscheinlich vornehmlich der Erregernachweis (Virusanzucht, PCR) geführt werden.
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Register für Zu- und Verkäufe von Geflügel
Name/Anschrift des Verkäufers/Käufers.
Name/Anschrift des Transportunternehmens.
Jeder Zulieferer muss über ein Hygienekonzept verfügen.
3.2 Allgemeine Regeln für Transportfahrzeuge
Bordbuch mit Desinfektionsnachweis zur Rückverfolgbarkeit einer möglichen Infektion.
Festlegen von ausgearbeiteten Fahrtrouten.
Schriftliche Erfassung aller Fahrzeuge, die das Betriebsgelände passieren.
Zentraler Wasch- und Desinfektionsplatz, mobile/stationäre Desinfektionseinheit vorhalten.
Aufstellung von gewerblichen Anlagen zur Fahrzeugreinigung und -desinfektion im Nahbereich des Betriebes.
Schriftliche Belehrung der eigenen Fahrer.
3. Personen- und Transporthygiene
Die Geflügelpest-Seuchenzüge in Europa und der Einzelfall in Deutschland haben erneut bestätigt, dass im Besonderen Personenkontakte und Fahrzeugverkehr für die
bertragung des Virus verantwortlich sind.
Die Verflechtungen der Geflügelbetriebe über Staatsund Verwaltungsgrenzen hinaus erfordern entsprechende
komplexe Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest.
Schlussfolgernd sollten Tierseuchenalarmpläne eines
Betriebes oder einer Integration in zwei Alarmstufen eingeteilt werden. Die Maßnahmen in Alarmstufe II gelten
zusätzlich zu denen in Stufe I.
Alarmstufe I
Auftreten der Geflügelpest in einer Region ohne wirtschaftliche Beziehungen, (Transporte von Futter, Bruteier,
Lebendgeflügel, Dung) zum Betrieb/zur Integration.
Alarmstufe II
Auftreten der Geflügelpest in einer Region mit wirtschaftlichen Beziehungen (Transporte von Futter, Bruteier, Lebendgeflügel, Dung) zum Betrieb/zur Integration.
3.1 Personenhygiene für die Alarmstufen I und II
Absperren des Betriebes, des Stalles, Verbotsschilder
für das Betreten des Betriebes, des Stalles.
Beschränkung und Kontrolle des Personenverkehrs auf
das unbedingt Notwendige. Vorbereitetes Besucherbuch
mit Zeitpunkt und Dauer des Aufenthalts.
Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung/Einmalkleidung.
Desinfektionsmatten/-wannen an den Eingängen zum Stall.
Fang- oder Verladekolonnen arbeiten nach einem
seuchenhygienisch abgestimmten Programm (Schutzkleidung, nur regionaler Einsatz).
Kein Zutritt für Personen, die sich in Seuchengebieten
aufgehalten haben und Kontakt mit Geflügelbetrieben
hatten.
Tierärztliche Bestandsbesuche auf ein Mindestmaß reduzieren.
Arzneimittelrecht, Tierimpfstoff-VO und Fleischhygienerecht an Seuchenbedingungen anpassen, um unnötige Personen- und Fahrzeugkontakte zu vermeiden.
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1. Tiertransport, Lebendgeflügel
Küken und Transportmaterial, Kükenkartons
Alarmstufe I
Besonderer Schwerpunkt der Geflügelpestabwehr sind
Brütereien.
Brütereien arbeiten nach dem Schwarz-Weiß-Prinzip.
Kein Betreten der Brüterei durch den Fahrer bei der
Kükenübergabe.
Intensivieren der Reinigung und Desinfektion von
Kükentransportkisten und -wagen, um mögliche bertragungswege zwischen Brüterei und Stall zu unterbrechen, d. h. täglich hoher Reinigungs- und Desinfektionsaufwand vor Rückführung des Transportmaterials
in die Brüterei.
Tägliche Reinigung und Desinfektion der Kükenfahrzeuge innen und außen.
Desinfektion der Reifen/Radkästen mittels Druckspritze
vor Befahren des Empfängerbetriebes.
Kükenfahrer betritt nicht den Stall.
Alarmstufe II
Einwegkleidung und Einwegüberschuhe verbleiben im
Empfängerbetrieb.
Einwegverpackung für alle Küken, Einwegverkehr bei
der Kükenauslieferung, keine Anfahrt mehrerer Aufzucht- bzw. Mastbetriebe.
Schlachttiere und Transportkäfige
Alarmstufe I
Verschärfte Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge
und Transportkäfige.
Mitführen der Desinfektionsbescheinigung auf den
Transporten.
Desinfektion der Reifen und Radkästen vor Befahren
des Mastbetriebes.
Weiträumiges Umfahren der von einer Seuche betroffenen Region.
Alarmstufe II
Zielgerichtete Anfahrt des Mastbetriebes, Festlegen der
Fahrstrecke.
In Abstimmung zwischen Veterinärbehörde und Geflügelwirtschaft Schaffung von Korridoren zwischen
Mastbetrieb und Schlachthof.
Keine Anfahrt mehrerer Mastbetriebe.
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HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
2. Eiertransport
Bruteiertransport
Alarmstufe I
Auftragsabwicklung grundsätzlich nur schriftlich.
Einwegverpackung (Einwegpaletten, Einwegkartons
und -höcker) als grundsätzliche Pflicht mit Nachweisführung der Einwegverwendung.
Desinfektionsnachweis für Bruteidesinfektion sowie der
Desinfektion des Transportfahrzeuges vor Verladung
und Direktanlieferung ohne Anfuhr weiterer Betriebe.
Bestätigung des Herkunftsnachweises vor der Verladung
durch Lieferanten und Vorlage aller Begleitpapiere vorab
per Fax.
Transportfahrzeug und Fahrer nachweislich ohne Kontakt zum Seuchengebiet mit Vorabbestätigung per Fax.
Nämlichkeitsprüfung vor Entladung (Begleitpapiere, Eierkennzeichnung, Desinfektionsnachweise, Fahrtenbuch).
Alarmstufe II
Außenwäsche des Transportfahrzeuges vor dem Abladen in der Region und nach Vorgabe des Empfängers
mit Nachweisführung durch Lieferant.
Empfang des Transportfahrzeuges vor Befahren des Betriebsgeländes und Kontrolle der Begleitpapiere vor
dem Befahren des Geländes mit anschl. Sprühdesinfektion der Reifen und der Radkästen.
Warenannahme nur bei lückenloser Nachweisführung
und glaubhafter Darstellung der Nämlichkeit.
Unschädliche Beseitigung der Einwegverpackung unmittelbar nach dem Abladen der Bruteier und anschließender Begasung der aufgelegten Bruteier.
Konsumeiertransport
Alarmstufe I
Eindeutige Herkunftskennzeichnung (durch Kennzeichnungs-VO vorgegeben).
Schriftliche Dokumentation des Auftrages.
Verwendung von gekennzeichneten Einmal-Höckerlagen und Einmalkartons.
Reinigung und Desinfektion der Container und Paletten
vor und nach dem Transport.
Direkter Transport vom Erzeugerbetrieb zur Packstelle,
zum Kunden oder Eiproduktenwerk.
berprüfung der Begleitpapiere, des Fahrtenbuches und
Desinfektionsbuches.
Alarmstufe II
Neben der Verwendung von gekennzeichneten EinmalHöckerlagen und Einmalkartons Verwendung von Einmalpaletten, die nach dem Abladen komplett vor Ort
verbrannt werden müssen.
Vor Befahren des Betriebsgebäudes Kontrolle der Begleitpapiere und Durchfahren einer Reinigungs- und
Desinfektionsschleuse des gesamten Transportfahrzeuges.
Identitätsprüfung von Ware und Begleitpapieren vor
Abladen der Eier. Beim Verlassen des Betriebsgeländes
erneutes Durchfahren der Reinigungs- und Desinfektionsschleuse.
3. Futtertransport
Alarmstufe I
Wegen des hohen Verschleppungspotentials Umstellen
auf regionale Versorgung.
Einwegtransporte festlegen.
Einsatz von Einwegstaubsäcken zum Abfangen von
Futterstaub am Silo.
Tägliche Reinigung und Desinfektion der Futterfahrzeuge.
Desinfektion der Reifen und Radkästen mittels Druckspritze vor Befahren der Futterempfängerbetriebe.
Dokumentation jeder Reinigung und Desinfektion im
Bordbuch des Fahrzeuges.
Alarmstufe II
Festlegen von verbindlichen Fahrtrouten.
4. Einstreumaterialtransport
Einstreumaterialien jeglicher Art dürfen aus gesperrten
und Beobachtungsgebieten nicht in geflügelpestfreie Gebiete verbracht werden.
5. Geflügelmist-Trockenkot-Gülletransport
Das Verbringen von Geflügelkot stellt immer ein erhebliches seuchenhygienisches Risiko dar, insbesondere, wenn
der Kot in unmittelbarer Nähe anderer Geflügelhaltungen
ausgebracht wird.
Generelle Forderung
Transportunternehmen müssen den gleichen Regeln unterworfen werden wie Tiertransporteure. Geflügelmisttransporte aus Sperr- und Beobachtungsgebieten sind
sofort einzustellen.
Dokumentationspflicht sowohl im Nah- als auch im
Fernbereich, um den Verbleib des Mistes zu erfassen.
6. Tierkörperbeseitigungsanlagen (TKBA), Tierkadavertransporte, Brutrückständetransporte sowie Transporte
von Schlachtnebenprodukten
Alarmstufe I
Alle TKBA-Fahrzeuge müssen vor Antritt einer Fahrt
gereinigt und desinfiziert werden.
Tierkörperbeseitigung erfolgt streng nach dem
„Schwarz-Weiß-Prinzip“.
Kein Befahren von Geflügelanlagen durch Fahrzeuge
der TKBA.
Zielgerichtete Anfahrt einzelner Betriebe, Festlegen der
Fahrstrecke, keine Verbindung zu betroffenen Regionen.
7. Transport von Schlachtprodukten
In Regionen, in denen Geflügelpest herrscht, darf eine Anlieferung von Schlachtprodukten nur auf indirektem Weg
(Zwischenlager) erfolgen.
4. Tötung von Geflügel im Seuchenfall
4.1 Grundsätzliches
Tötung von außen nach innen
Eine sofortige Tötung des seuchenverdächtigen Bestandes
hat für amtliche Tierseuchenbekämpfer oberste Priorität.
Da nicht grundsätzlich von sehr hoher Mortalität ausgegangen werden kann, muss wohl akzeptiert werden, dass
dies zur Eindämmung der Virusausscheidung notwendig
ist. Von dem dabei eingesetzten Personal und Material gehen jedoch besondere Seuchenverbreitungsgefahren aus.
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
Grundsätzlich soll nach Festlegung des Umfanges eines
„Puffergebietes“ bereits dort mit der Keulung von außen
nach innen vorgegangen werden, um Seuchenverschleppungen im Zuge der Tötungsmaßnahmen zu vermeiden.
Ausnahmen von der Tötungsanordnung
Ausnahmeregelungen von der Tötungsanordnung, z. B. für
geimpfte Zootiere oder geimpfte Tiere seltener Geflügelrassen, bergen das Risiko der Erhaltung von Virusausscheidern. Für den Umgang mit diesen Tieren sind ggf.
besondere Regelungen zu treffen.
Falls sich die diesbezüglichen Bedenken in der Wiederaufbauphase der Geflügelpopulation nach einer ansonsten
erfolgreichen Seuchenbekämpfung durch erneute Ausbrüche bestätigen sollten, wäre über Schadensersatzansprüche
der Wirtschaftsgeflügelhalter oder der Tierseuchenkassen
gegen die Halter solcher Zoo- oder Rassegeflügeltiere
nachzudenken.
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Rechtsgrundlagen
Die zuständigen Behörden sind nach § 13 Tierseuchengesetz sowohl für die Festlegung der Maßnahmen als auch
für deren wirksame Durchführung verantwortlich.
Der Tierhalter hat die erlassenen Maßnahmen zu dulden, mit seinen Möglichkeiten zu unterstützen und ggf.
auch Vorsorge für die Durchführbarkeit zu treffen. Ihm
kann jedoch nicht die Zuständigkeit für die Durchführung
übertragen werden!
Für Tötungsmaßnahmen in Pufferzonen – ebenso wie
für ein sog. „stand still“ 4 – gibt es in Deutschland derzeit
keine Rechtsgrundlagen. Dies ist in nderungsvorschläge
zur künftigen Geflügelpestbekämpfung einzubeziehen.
4.2 Tötungsverfahren
Tötungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Stallanlagen,
in Containern oder mobilen Elektrotötungsanlagen, bergen
die Gefahr einer windgetragenen Seuchenverschleppung
durch Federn, Kotpartikel oder Staub. Weiterhin ist nicht
an allen Standorten der Geflügelhaltung gesichert, dass
Stall-Vorplätze für eine ausreichende Reinigung und Desinfektion hinreichend befestigt sind.
Zur Eindämmung der Seuchenverbreitung ist deshalb
die Durchführung der Tötungsmaßnahmen in geschlossenen Ställen zu bevorzugen.
Die Tierschutz-Schlacht-VO sieht ausdrücklich vor, dass
für Tötungsmaßnahmen im Tierseuchenfall Ermessensentscheidungen der zuständigen Behörde zum Tötungsverfahren getroffen werden können. Der Katalog der für
die Tötung in Frage kommenden Verfahren ist damit im
Tierseuchenfalle nicht als abschließend zu betrachten.
Folgende Tötungsverfahren für Geflügel im Seuchenfall
kommen in Frage:
1) CO2-Begasung im Stall
2) CO2-Begasung in Containern
3) CO-Begasung im Stall
4) Elektrische Durchströmung
5) HCN-Begasung im Stall
6) Tötung mittels Injektion, z. B. T 61
7) Dislokation der Halswirbelsäule
Tierschutzaspekte
Chemische Tötungsverfahren über Futter oder Trinkwasser
sind getestet und als zzt. untauglich befunden worden.
Tötung im geschlossenen Stall
Erfolgreiche Seuchenbekämpfung ist angewandter Tierschutz!
Einzusetzende Tötungsverfahren müssen insbesondere
schnell sein.
Wenn dabei unangenehme Kompromisse im Hinblick
auf die Bewertung eines Tötungsverfahrens unter Tierschutzaspekten notwendig sind, so muss dies abgewogen
werden gegen den Tierschutz-Vorteil, den eine erfolgreiche
Seuchenbekämpfung für den vor der Seuche bewahrten
Teil der Geflügelpopulation darstellt.
Nottötungen aus Tierschutzgründen können notwendig
werden, wenn Tiere aufgrund von Transportbeschränkungen nicht transportiert werden können. Dies kann sowohl
Brütereien betreffen, deren frisch geschlüpfte Küken für
Kundenbetriebe in Sperrgebieten vorgesehen sind als auch
Tierhaltungen außerhalb von Restriktionsgebieten, wenn
die notwendigen Transporte nicht durchführbar sind, weil
eine oder mehrere in Frage kommende Schlachtereien in
Sperrgebieten liegen. Insbesondere bei Masttieren ist die
Entwicklung nicht mehr vermarktbarer überschwerer Partien aus Tierschutzgründen durch Tötung zu beenden.
Der Faktor „Zeit“
Unter Epidemiologen besteht Einvernehmen darüber, dass
die Tötungsmaßnahmen in einer Pufferzone binnen 48
Stunden nach der entsprechenden Beschlussfassung abgeschlossen werden müssen. Der Zeitfaktor für die Durchführung angeordneter Tötungsmaßnahmen ist bisher nicht
Gegenstand der Geflügelpest-VO. Es ist daher zu prüfen,
ob dies geändert werden kann.
CO2-Begasung im Stall
CO2-Stallbegasungen sind mit oder ohne Verdampfer möglich. Bei Einsatz von Verdampfern bestehen technische
Engpässe hinsichtlich deren Verfügbarkeit. Derzeit können
nur drei bis vier mobile Großverdampferanlagen in
Deutschland bereitgestellt werden.
Die niederländische Firma Ecogen hat ein Verfahren
entwickelt, dass ohne Einsatz von Verdampfern auskommt.
Dabei wird CO2 unter hohem Druck (20 bar) in den Stall
eingebracht und dort über zahlreiche Düsen, die in
ca. 20 m Abstand zueinander aufgestellt werden, vernebelt. Das Vernebelungsverfahren funktioniert umso besser, je höher die Stalltemperatur ist. Als optimal werden
ca. 35 C angesehen.
In Legehennen-Käfiganlagen werden die Vernebelungsdüsen oben auf den Käfigbatterien positioniert, sodass
CO2 die Käfige von oben nach unten durchdringt. Beobachter berichten, dass die Tiere bei diesem Verfahren
ohne erkennbare Exzitationen „einschlafen“. Exzitationen
seien im Zusammenhang mit CO2 nur zu beobachten,
wenn die Tiere, wie etwa bei CO2-Betäubungsanlagen in
Schlachtereien, unmittelbar hohen CO2-Konzentrationen
ausgesetzt würden. Das Ecogen-Verfahren benötigt eine
sog. Druckerhöhungseinheit.
Alle CO2-Stallbegasungsverfahren bedürfen einer nderung des Bundesmaßnahmenkataloges Tierseuchen, der
bisher nur das Einbringen des zu tötenden Geflügels in
die mit CO2 bereits angefluteten Behältnisse vorsieht.
4
Stand Still: Vollständiges Transportverbot von Tieren, Bruteiern
und gegebenenfalls Produkten.
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
270
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
CO2-Begasung in Containern
Für dieses Verfahren stehen in Deutschland spezielle „gasdichte“ Containerdeckel bei verschiedenen TKBA zur Verfügung. Es handelt sich dabei um Deckel, die auf vorhandene TKBA-Absetz-Container aufmontiert werden können.
Diese Deckel verfügen über Einwurfluken für Geflügel,
das im Container einer CO2-Konzentration von ca. 60 %
ausgesetzt wird.
Die CO2-Beschickung der Container kann aus sog. Flaschenbündeln erfolgen, sodass es keiner Verdampfer bedarf. Versorgungsengpässe bei CO2-Flaschenbündeln sind
angeblich nicht zu erwarten. Die Kapazität je Containerdeckel beträgt ca. 2000 Hühner/Std., im Zweischichtbetrieb also ca. 32000 Tiere täglich. Der Personalbedarf
umfasst ca. 11 Personen je Deckel. Es wird ein Traktor/
Radlader/Teleskoplader zum Aufsetzen und Abnehmen der
Deckel benötigt.
Die niederländische Firmengruppe Derksen arbeitet dagegen mit kleineren Containern, die gerollt werden können, ähnlich deutschen 1 m-Hausmüllcontainern. Diese
Container bieten den Vorteil, dass sie durch normale Türen
gerollt werden können, sodass das Tötungsverfahren damit
im geschlossenen Stall abgewickelt werden kann, und sie
auch in mehrgeschossigen Ställen ohne weiteres eingesetzt
werden können. In „Friedenszeiten“ sind die Container
auch für andere Zwecke nutzbar. Auch diese Container
werden aus Flaschenbündeln mit CO2 beschickt.
Der in der Literatur häufig genannte Wert von 80 %
CO2 in der Stall-„Luft“ ist selbst bei Containerverfahren
nicht erreichbar, 60 % erscheinen deutlich realistischer und
reichen zur Tötung aus.
CO-Stallbegasung
Wegen der bestehenden Explosionsgefahr darf dieses Verfahren nur von Firmen mit besonderer Sachkunde und
unter Aufsicht der örtlichen Feuerwehr durchgeführt werden. Aus dem gleichen Grund ist dieses Verfahren für
Containerbegasungen auszuschließen.
Der derzeit gültige Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen untersagt die Anwendung dieses Verfahrens ausdrücklich. Es ist zu fordern, dass auch dieses Verfahren
für den Seuchenfall zugelassen wird.
jedoch durch sachkundiges Aufsichtspersonal sicherzustellen.
HCN-Stallbegasung
Wegen der extremen Giftigkeit von Blausäure ist auch dieses Verfahren nur sachkundigem Personal vorbehalten.
Es darf nur in trockener Umgebung, insbesondere bei
trockener Einstreu, angewandt werden, um die Entstehung
wässriger Blausäurelösungen zu vermindern.
Zur Vermeidung jeglicher Umgebungsgefährdungen sind
Sicherheitsabstände zu Nebengebäuden, sowohl Wohngebäuden als auch Stallungen nicht empfänglicher Tierarten,
einzuhalten. Hierzu hat das niedersächsische Ministerium
mit Schreiben vom 31. März 2003 Mindestabstände von
30 m bei Windstille gefordert.
Tierkörperbeseitigungsanstalten haben die Befürchtung
geäußert, Tierkörper, die nach diesem Verfahren getötet
wurden, aus Rückstandsgründen nicht entsorgen zu können. Die Futtermittel-VO sieht für Getreide einen HCNHöchstwert vor, daraus darf geschlossen werden, dass es
hier keineswegs eine toxikologische Nulltoleranzforderung
gibt.
Trotzdem sollte das Verfahren nur zum Einsatz kommen, wenn erkennbar ist, dass aus Kapazitätsgründen
nicht in angemessener Frist die zur Tötung vorgesehenen
Bestände mittels CO2 zu keulen sind.
Da für dieses Verfahren nur bestimmte Ställe in Frage
kommen ist eine Kategorisierung sämtlicher Geflügelställe notwendig, aus der neben der Größe und Beschaffenheit der Ställe auch deren Lage und Eignung für dieses Tötungsverfahren hervorgeht (s. Kapitel 5: Bestandserfassungsblätter).
Die Einfügung dieses Verfahrens in die Tabelle der Tierschutz-Schlacht-VO ist für behördlich angeordnete Tötungen zu fordern.
Tötung mittels Injektion
Dieses Verfahren kann unter Verwendung von Injektionspräparaten wie T 61 oder Barbituraten für die Tötung von
Einzeltieren, z. B. in Rasse- oder Hobbygeflügelhaltungen,
Anwendung finden.
Technische Voraussetzungen für die Stallbegasung
Elektrische Durchströmung
Die erste Elektrotötungsanlage der Tierseuchenkasse Niedersachsen hat eine Kapazität von 4000 Hähnchen oder
1000 Puten je Stunde. Der Personalbedarf umfasst ca.
10 Personen.
Mobile Elektrotötungsanlagen sind i. d. R. so groß, dass
die Tötungsaktion außerhalb der Ställe stattfindet.
Die Elektrotötung ist das bevorzugte Tötungsverfahren
für Wassergeflügel, das aufgrund seiner Biologie (Gründeln) in der Lage ist, bei Gasbetäubungsverfahren sehr
lange die Luft anzuhalten.
Es bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich der kompletten Desinfizierbarkeit der Anlage und damit die Sorge
einer Seuchenverschleppung mittels solcher Anlagen.
Weiterhin ist es nicht möglich, sehr junge Wasser- oder
Hühnervögel mit Hilfe solcher Anlagen zu töten, weil diese
Tiere aufgrund ihrer noch kleinen Ständer nicht in den Transporthaken dieser Anlagen eingehängt werden können.
Der Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen verlangt
eine Nachbeobachtungszeit von 2 min für Hühner bzw.
5 min. für Gänse und Puten. Diese zeitliche Festlegung ist
abzulehnen, die korrekte Durchführung des Verfahrens ist
Der Einsatz von CO2 erfordert umfangreichere Abdichtungsarbeiten an den Gebäuden als der Einsatz von HCN.
Bei HCN genügt es, Jalousieöffnungen zu schließen,
Türen zu schließen und ggf. vorhandene Abluftschächte
mit Folien abzudecken.
Bei sog. Kotbunkerställen ist der Einsatz von CO2 im
Stallbegasungsverfahren nicht möglich, weil diese Ställe
de facto nach unten hin offen sind.
Kategorisierung von Geflügelställen (s. auch Kapitel 5)
Wie bereits dargestellt hängt die Eignung eines Tötungsverfahrens wesentlich von der Bauart eines Stalles und seiner Lage ab.
Daher müssen alle Geflügelställe kategorisiert und geeignete Tötungsverfahren stallbezogen festgelegt werden,
wobei für jeden Stall außer dem Verfahren der Wahl auch
Ersatzverfahren für den Fall technischer, logistischer oder
personeller Engpässe zu benennen sind.
Einzelne Landkreise haben mit dieser Kategorisierung
bereits begonnen. Eine solche Kategorisierung kann nicht
allein aufgrund schriftlicher Angaben erfolgen, sie sollte
vielmehr das Ergebnis einer fachkundigen Begehung sein.
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
4.3 Personalauswahl für Tötungsaktionen
Die Tötung mittels CO2-Containern und die Elektrotötung
mittels Wasserbad sind besonders personalintensiv. Aufgrund der niederländischen Erfahrung, dass der Mensch vermutlich der entscheidende berträger des Virus zwischen
verschiedenen Farmen insbesondere über größere Distanzen
ist, darf das für Tötungsaktionen einzusetzende Personal
keinen Kontakt zu anderen Geflügelhaltungen haben.
Damit scheiden die bisher für die Durchführung dieser
Maßnahme favorisierten so genannten „Fang- oder Verladekolonnen“ entweder aus, oder es müssen organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen,
dass bestimmte Verladefirmen vorübergehend ausschließlich in der Seuchenbekämpfung und andere weiterhin ausschließlich außerhalb des Seuchengebietes in ihrem Standardgeschäft tätig sind.
In Anbetracht der bisher aufgetretenen Krankheitssymptome bei Tötungspersonal in den Niederlanden (Augenentzündungen) und des beobachteten Todesfalles bei einem
Tierarzt ist auch zu befürchten, dass ausreichend Personal
möglicherweise überhaupt nicht rekrutiert werden kann.
Erfahrungen aus den Niederlanden belegen darüber
hinaus, dass nur solches Personal eingesetzt werden kann,
das über gewisse bung im Umgang mit Tieren, besonders mit Geflügel, verfügt. Hierfür käme insbesondere
auch Personal aus Geflügelschlachtereien infrage. Im Falle
eines Seuchenzuges in einem Geflügel-Intensivgebiet ist
ohnehin mit vorübergehender Schließung der dort ansässigen Schlachtbetriebe zu rechnen.
Die niederländische Firma Derksen bietet hierzu ein Generalauftragnehmer-Konzept an, das neben der notwendigen Technik für die Tötungsmaßnahmen auch die
gesamte Personalbereitstellung einschließlich Schutzkleidung, Duschcontainern, Catering etc. umfasst.
4.4 Entsorgung
Das deutsche Tierkörperbeseitigungsgesetz sieht in § 8 (3)
Nr. 2 das Vergraben von Tierkadavern ausdrücklich als Beseitigungsverfahren im Einzelfall aus besonderen Gründen
vor, wobei sichergestellt sein muss, dass die Gesundheit
von Mensch oder Tier nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Diese Rechtsvorschrift, die sicherlich auf Seuchenfälle mit plötzlichem
massenhaften Anfall von Tierkadavern anzuwenden ist, ist
leider kaum bekannt.
International sind bisher bei allen Ausbrüchen Klassischer Geflügelpest die verendeten oder getöteten Tiere lokal durch Vergraben entsorgt worden, zuletzt so geschehen
in Italien 1999 und in den Vereinigten Staaten (Virginia)
im Jahre 2001. Dies geschah nicht nur aus Kapazitätsmängeln in Tierkörperbeseitigungsanstalten, sondern insbesondere zur Vermeidung der Erregerverschleppung.
In den Niederlanden war zunächst bei Beginn des Seuchenzuges auch von ausreichender Entsorgungskapazität
in den Tierkörperbeseitigungsanstalten die Rede. Gegen
eine Verbringung von Tierkörpern aus dem Seuchengebiet
in die Beseitigungsanstalten, u. a. im Süden des Landes,
wurden auch in den Niederlanden frühzeitig Bedenken geäußert. Erst nach Ausbruch der Seuche auch im Süden des
Landes und nach Erreichen der Kapazitätsgrenzen der nationalen Tierkörperbeseitigung ist man auch dort zur Deponierung getöteten Geflügels übergegangen.
Hinsichtlich des Verschleppungsrisikos mit Kadavertransportfahrzeugen ist die Dichtigkeit der benutzten Behälter, i. d. R. Wechselcontainer, unstrittig. Entscheidend
sind dagegen drei Aspekte:
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
271
1) Die Transportfahrzeuge und deren Reifen werden auf
dem Seuchengehöft und nach Abfahrt auch in dessen
Umgebung potentiell kontaminiert.
2) Am Rande der Transportstrecke existieren in großer
Anzahl frei lebende empfängliche Geflügelarten, wie
etwa Fasanen, Rebhühner oder Krähenvögel.
3) Weiterhin ist zu befürchten, dass mit kontaminierten
Transportfahrzeugen (und deren Fahrern) auch bei späteren Besuchen auf anderen Farmen Verschleppungen
erfolgen können.
Aus diesem Grunde ist eine unschädliche Beseitigung
der von der Seuche betroffenen und ansteckungsverdächtiger Bestände durch Kompostierung vor Ort zu empfehlen. Die bei der Kompostierung entstehenden Temperaturen führen zur sicheren Abtötung des Virus. Eine
endgültige Entsorgung kann durch späteres Verbringen zur
Verbrennung oder durch Vergraben erfolgen.
Im Idealfall sollte die Kompostierung zur Vermeidung
jeglicher Verschleppungsrisiken unmittelbar auf dem
Farmgelände erfolgen.
Sofern dies nicht möglich ist, muss eine Kompostierung
unweit der Farm angestrebt werden.
In jedem Falle empfiehlt sich folgende Trennung der
Entsorgungswege:
1) Für von der Seuche betroffene und für ansteckungsverdächtige Tiere Vermeidung jeglicher Transporte und
Entwesung durch Kompostierung vor Ort.
2) Für vorsorglich getötete Tiere, die nicht ansteckungsverdächtig sind, reguläre Entsorgung über Tierkörperbeseitigungsanstalten, jedoch auch für diese Tiere Kompostierung.
Eine solche Vorgehensweise kann sicherstellen, dass potentiell kontaminiertes Material nicht transportiert wird.
Es soll beispielhaft auch darauf hingewiesen werden,
dass sich die für die Tierkörperbeseitigung zuständige
Oldenburger Fleischmehlfabrik Kampe am nördlichen
Rand eines Konzentrationsgebietes der Geflügelwirtschaft
befindet. Sofern sich ein Erstausbruch oder ein Erstverdacht der Klassischen Geflügelpest außerhalb dieses Konzentrationsgebietes ereignen sollte, erscheint es unverantwortlich, potentiell kontaminiertes Material nach Kampe
zu verbringen. Es gibt keine einzige Zufahrtsstraße nach
Kampe, an der sich nicht unmittelbar große Geflügelhaltungen befinden.
Die in den Niederlanden ebenfalls erfolgte vorübergehende Einlagerung von Kadavern in Tiefkühlhäusern erscheint den Verfassern völlig unsinnig. Insbesondere wäre
hierzu aber auch zu prüfen, inwieweit aufgrund der EUZulassungsbedingungen für Kühlhäuser diese Möglichkeit
überhaupt gegeben ist, ob ein z. B. betroffenes Kühllager
ggf. vorübergehend seine Zulassung verlöre und wann
diese wiedererteilt werden könnte.
5. Bestandserfassungsblätter für die Tötung
von Geflügel-Großbeständen im Seuchenfall
Für die Auswahl eines geeigneten Tötungsverfahrens ist
die Kenntnis der Bauart eines Stalles und dessen Lage wesentlich.
Aus diesem Grund sollten alle Geflügelbestände kategorisiert werden. Eine solche Kategorisierung muss das Ergebnis einer fachkundigen Begehung sein.
Als Beispiel für eine Erfassung der standortbezogenen
Daten werden anliegend die in Bayern erarbeiteten Unterlagen dargestellt.
272
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
I. Tierbestandserfassung
Bestandserfassungsblatt für die
„Tötung von Geflügel-Großbeständen im Seuchenfall“
1. Geflügel:
Tierart:
Anzahl
A. Angaben zur Lokalisation des Bestandes:
a) Bestandsadresse:
Name:
Tel:
Vorname:
Fax:
Straße:
Handy:
Ort:
Postleitzahl:
Gemeinde:
Landkreis:
Balis-Nr.:
e-mail:
b) Postadresse (wenn abweichend von Bestandsadresse):
2. Andere Tierarten im selben Stall:
Name:
Tel:
Vorname:
Fax:
Straße:
Handy:
Ort:
Postleitzahl:
Gemeinde:
Landkreis:
Tierart:
Anzahl:
c) Standortbeschreibung:
Anzahl und Lage der Stallungen und übrigen Gebäude
(Skizze)
II. Angaben zur Haltungsform:
Bemerkung
Käfighaltung/Voliere &
Anzahl Etagen
Oberkante
oberste Etage
Bezeichnung/Benennung der einzelnen Ställe
Stallgebäude:
(Benennung
siehe unter A
Allgemeine Angaben)
Kotbunker
m
&
Abdichtbar zum Stall?
Ja & Nein &
Abdichtbar nach Außen? Ja & Nein &
B) Spezielle Angaben getrennt für jedes einzelne Stallgebäude
Lage des Stalles
Abgesondert von
anderen Gebäuden ?
Ja &
Entfernung der Stallung zu:
Nein
&
Trennung der Kleinstes begasbares Volumen?
Einheiten?
Bodenhaltung:
&
Auslaufhaltung:
Abdichtbare Luken? Ja &
Nein &
III. Angaben zu baulichen Voraussetzungen
1. Stallkategorien:
a) nächstgelegener Wohnbebauung:
m
b) nächstgelegener Tierhaltung:
m
Bemerkung
Geschlossen
&
gemauert
JA &
NEIN &
Holzbauweise
dicht &
undicht &
Art der Tierhaltung:
m
nächstgelegene Schweinehaltung:
m
offene Gewässer mit Wildgeflügel:
m
Jalousien
&
m
Klappen
&
c) anderen Wirtschaftsgebäuden:
m3
Offen
&
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HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
IV. Stall abdichtbar?
Bemerkung
Ebenerdig (E)
&
Einstöckig (E + 1)
&
Mehrstöckig (E + x)
&
273
& Ja
& Nein
wenn nein –– weiter bei V.
wenn ja ––
Anzahl Geschosse
Stallvolumen (getrennt für jeden zu begasenden Raum des
Stalles):
Raum
2. Lüftungssystem:
Bemerkung
Stallvolumen
Gesamt
(Länge Breite
Höhe)
Zu begasendes
(effektives) Volumen
(bei Bodenhaltung:
Kopfhöhe der
Tiere þ ca. 50 cm)
Lohmann-Seitenlüftung
&
Abluftkamin
&
m3
m3
Zuluft über Dachraum
&
m3
m3
Zuluft über Wandventil
&
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
m3
Lüftungssystem:
abdichtbar?
ja &
Abdichtarbeiten
erforderlich? ja &
nein &
nein &
3. Andere ffnungen?
Türen
&
abdichtbar
ja & nein &
Dehnungsfugen
&
abdichtbar
ja & nein &
Abwurfschächte
&
abdichtbar
ja & nein &
Abwasser-/
SchmutzwasserSysteme
(Gullis/Rinnen etc.)
&
abdichtbar
ja & nein &
Förderbänder
(Futter/Eier)
&
abdichtbar
ja & nein &
Weitere ffnungen:
&
abdichtbar
ja & nein &
Gesamt-Volumina
Notwendiges
Gasvolumen
(= effektives
Stallvolumen 1,5)
m3
Erforderliche
CO2-Menge
(= Gasvolumen 2)
Stunden
h
h
Bitte Räume benennen:
h
h
h
h
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(1 m3 2 kg CO2)
Maximale geschätzte Flutungszeit (bei einer Verdampferleistung von 1500 m/h):
Raum
4. Skizze Stallaufteilung (Abteilungen usw.):
kg
274
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
V. Weitere Bemerkungen
a) notwendiges
Abdichtmaterial:
Vorhanden &
Wird beschafft bis zum:
VI. Im Falle einer notwendigen Bestandstötung im Seuchenfall erscheint folgende Tötungsmethode nach Abwägung der Tierschutz- und der Tierseuchenbekämpfungs-Notwendigkeiten am besten geeignet:
Wird erst im Notfall beschafft &
b) geschätzter Zeitaufwand
für Abdichtmaßnahmen
(Vorlaufzeit bis
Begasungsbeginn)
h
Betriebseigene, für die
Flutung mit CO2 geeignete
(z. B. schon vorhandene
TBA-)Container mit einer
geeigneten Abdeckung
stehen zur Verfügung:
Vorhanden &
CO2-Container
Werden beschafft bis zum:
Betriebseigene Rohr-Rutsch- Vorhanden &
systeme u/o Transportkisten
geeignet für die Beschickung Werden beschafft bis zum:
eines Groß-Containers
stehen zur Verfügung:
Routinemäßig wird das Geflügel ausgestallt durch:
Firma
Bemerkung
&
Groß-Container
&
Kleine Container
&
CO2-Stallflutung
&
Elektrotötung
&
Andere Methoden:
&
Die Lieferung von CO2 erfolgt im Seuchenfall durch:
Firma:
Telefon-Nr.:
Adresse
VI. Bemerkungen
Anzahl
Tiere
Dauer
(Stunden)
Anzahl der eingesetzten
Personen
Im Falle einer Bestandstötung sind folgende Personen bei
der Räumung einsetzbar:
Ort, Datum: _________________________________
Name
Adresse
Geflügelhalter?
Unterschrift Tierbesitzer/-in:_____________________
ja &
nein &
ja &
nein &
ja &
nein &
ja &
nein &
Unterschrift beamtete/r Tierärztin/-arzt:____________
Rückmelde-Blatt an die AG „Geflügeltötung“
Bestand:
Name:
Landkreis:
Vorname:
ja &
nein &
Straße:
Balis-Nr.:
Postleitzahl:
Eine Hygiene-Schleuse für das Personal ist vorhanden:
& Ja
Einmal-Schutzkleidung ist für
&
nein
Ort:
Gemeinde:
Personen vorhanden
Die Reinigung und Desinfektion von Tierkörperbeseitigungsfahrzeugen ist auf dem Betriebsgelände durchführbar:
& Ja
&
nein
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HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
Folgende Tötungsart erscheint am besten geeignet:
Bemerkung
CO2-Container
&
Groß-Container
&
Kleine Container
&
Bestandseigene Kleincontainer vorhanden
&
CO2-Stallbegasung
Elektrotötung
&
Vorschlag für eine
überregionale Lösung:
Die Lieferung von CO2 erfolgt im Seuchenfall durch:
Firma:
6. Entschädigung für Tierverluste
Gesetzliche Regelung
Das Tierseuchengesetz bestimmt bundeseinheitlich in den
§§ 66 bis 72b, welche Entschädigungen dem Tierhalter für
Tierverluste zustehen.
Dagegen regeln die Bundesländer, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Generell hat
das Bundesland, in dem der Betrieb ansässig ist, die Entschädigung zu leisten. In den Bundesländern jedoch, in
denen für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben werden, z. B. für eventuell
vorhandene Tierseuchenkassen wird die Entschädigung
nur zur Hälfte aus der Landeskasse beglichen.
Umfang der Entschädigung
Vorbehaltlich der im Tierseuchengesetz genannten Ausnahmen wird eine Entschädigung geleistet
für Tiere, die auf behördliche Anordnung oder nach
Anordnung der Tötung verendet sind sowie
für Tiere, bei denen eine anzeigenpflichtige Seuche
nach dem Tode festgestellt worden ist (Voraussetzung:
Tiere hätten getötet werden müssen).
Entschädigt wird generell lediglich der gemeine Wert des
Tieres. Entgangene Gewinne bzw. Verdienstausfälle usw.
werden nicht entschädigt. Der Höchstsatz für Geflügel beträgt 100 DM je Tier (lt. Tierseuchengesetz 2001).
Die Entschädigung mindert sich um 50 %, wenn die
Tiere nachweislich vor Erstattung der Anzeige an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche getötet werden
mussten.
Keine Entschädigung wird gezahlt
für Haustiere, die nicht Vieh sind,
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für illegal eingeführte Tiere,
für Tiere, die im Zusammenhang mit der Einfuhr getötet werden mussten, wenn Vorschriften von Gesetzen,
Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht
befolgt wurden,
wenn die Seuche nicht angezeigt wurde,
wenn man beim Erwerb von Tieren Kenntnis von der
Seuche hatte,
wenn Meldung an die Tierseuchenkasse (o. A.) nicht
korrekt ist,
wenn die Beitragspflicht nicht erfüllt wurde.
Defizite der aktuellen Entschädigungsregelung
Folgende andere Methode:
Auf Betriebs-/Landkreisebene
nicht lösbares Problem:
275
Das Tierseuchengesetz garantiert dem Tierhalter eine Entschädigung zzt. nur für Tierverluste, die durch eine behördliche Tötungsanordnung entstanden sind oder bei denen nach ihrem Tod eine anzeigepflichtige Tierseuche
festgestellt werden konnte.
Für weitergehende Schäden oder Ertragsschäden von
Betrieben, die nur indirekt in das Seuchengeschehen involviert sind, z. B. durch Restriktionsmaßnahmen durch die
Behörden wie Transportbeschränkungen, Vermarktungsverbote u. a., auch von tierischen Produkten usw., ist eine
Entschädigung durch den Staat nicht vorgesehen.
Zwar gibt es in einzelnen Bundesländern so genannte
Beihilferegelungen, doch handelt es sich dabei in der Regel um freiwillige Leistungen des Landes oder gegebenenfalls der Tierseuchenkasse, die nicht einklagbar sind und
für die bei größeren Seuchenzügen die notwendigen Gelder wohl nicht zur Verfügung stehen dürften.
Aus diesem Grund ist eine gesetzliche Regelung der
Entschädigung von Ertragsschäden durch Restriktionsmaßnahmen der Behörden überfällig.
Sollte darüber hinaus eine Nottötung aus Tierschutzgründen, z. B. aufgrund eines Transportverbotes von
Schlachttieren, rechtlich ermöglicht werden, muss auch
hierfür eine Entschädigung durch den Staat sichergestellt
werden.
7. Impfung
Obwohl es die Richtlinie 92/40/EWG theoretisch ermöglicht, Impfungen gegen die Geflügelpest mit amtlich
zugelassenen Vakzinen bei Ausbruch der Krankheit ergänzend zu den getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, muss eine Impfung gegen die Klassische Geflügelpest derzeit aus folgenden Gründen abgelehnt
werden:
In geimpften Beständen wird es dennoch zur Ausscheidung des Erregers kommen, weshalb geimpfte Bestände
als potentiell infektiös angesehen werden müssen. Sie
stellen daher ein nicht kontrollierbares Risiko für die
Verschleppung des Erregers dar.
Eine ausreichende Immunitätsausbildung in Masthähnchenbeständen kann mit derzeitig verfügbaren Impfstoffen nicht erzielt werden.
7.1 Möglichkeiten der Impfung gegen Aviäre Influenzaviren
Zur Klarstellung soll zunächst ein auch in der Fachwelt
hin und wieder vorherrschendes Missverständnis erläutert
werden. Im Gegensatz zur Klassischen Geflügelpest
(HPAI), auf die sich dieses Handbuch bezieht, können
auch schwach pathogene Aviäre Influenzaviren (LPAI)
276
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
vorherrschen. Prinzipiell ist eine Impfung gegen solche
schwach pathogenen Influenzaviren möglich und wird
auch überall dort durchgeführt, wo die Infektion weit verbreitet ist. Eine weitere bertragung des Erregers aus geimpften in ungeimpfte Bestände kann hier toleriert werden, nicht aber bei der Klassischen Geflügelpest. Eine
bertragung ist möglich und wahrscheinlich, da nur inaktivierte Impfstoffe zur Verfügung stehen. Ein so genanntes
„Priming“ mit einem homologen, lebenden Impfstoff, wie
zum Beispiel bei Newcastle durchgeführt, ist nicht möglich. Daher sind mehrere Impfungen erforderlich, um eine
belastbare Immunität im Tier zu erzielen, was vor allem in
Masthähnchenbeständen nicht möglich ist. Es muss auch
klar darauf hingewiesen werden, dass eine Impfung zum
Ziel hat, die durch den Erreger verursachte klinische Erkrankung in einem Bestand zu verhindern. Die Impfung
kann nicht mit 100 %iger Sicherheit die Infektion, eine
Vermehrung des Erregers und dessen Ausscheidung verhindern.
Damit müssen geimpfte Bestände als potenziell infektiös angesehen werden. Eine Impfung von Einzelbeständen gegen die Klassische Geflügelpest (HPAI)
muss daher abgelehnt werden. Eine flächendeckende
Impfung aller Geflügelbestände inklusive aller Kleinbestände ist unrealistisch und nicht durchführbar.
Für die Ausbildung eines Impfschutzes gegen Aviäre Influenzaviren ist primär der Einsatz des gleichen Hämagglutinin-Subtypes (H) erforderlich, der auch potentiell
im Feld anzutreffen ist. Der Neuraminidase-Subtyp (N) ist
von untergeordneter Bedeutung und kann daher abweichend vom auftretenden Feldvirus sein. Dies hat man sich
in den letzten Jahren durch Verwendung des so genannten
DIVA-Prinzipes (Differentiating Infected from Vaccinated
Animals, Unterscheidung infizierter von geimpften Tieren)
in Italien zu Nutze gemacht. Nach Eradikation des hoch
pathogenen H7N1 Erregers von Dezember 1999 bis Ende
März 2000 war es in Italien im August 2000 erneut zu
Infektionen mit schwach pathogenen Influenzaviren des
Subtypes H7N1 gekommen. Aufgrund der weiteren Ausbreitung dieser Infektion mit schwach pathogenen H7N1
Erregern wurde nach einem Antrag an die EU-Kommission im November 2000 mit der experimentellen Impfung
von Legehennen und Mastputen in Italien begonnen. Hierzu wurde ein H7N3-Stamm für die Herstellung eines inaktivierten Impfstoffes verwendet. Durch Nachweis von
Antikörpern gegen den Neuraminidase-Subtyp ist es damit
möglich, in einer Population geimpfter Tiere (N1 negativ)
Infektionen mit Feldvirus (N1 positiv) zu erkennen. Zusätzlich wurden in jeder geimpften Herde ungeimpfte,
empfängliche Tiere (sentinel birds) zugesetzt.
Eine Impfung gegen hoch pathogene Influenzaviren
birgt das große Risiko, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die nicht vollständige Unterbindung der Infektion mit nachfolgender Virusausscheidung zu einer Verschleppung des Erregers kommt.
Die Idee des DIVA-Prinzipes basiert auf der Tatsache,
dass durch Nachweis von Antikörpern gegen die vom
Impfvirus abweichende Neuraminidase des Feldvirus eine
Infektion in geimpften Beständen nachgewiesen werden
kann. Dies setzt aber voraus, dass sich eine ausreichende
Menge Feldvirus (also in diesem Falle hoch pathogenes
Influenzavirus!) in dem Bestand vermehrt, um überhaupt
eine Immunantwort (Antikörper) in den Tieren auszulösen.
Dies dauert unter Umständen drei bis vier Wochen nach
einer Infektion, insbesondere wenn durch eine bestehende
Immunität die Tiere geschützt sind und es zu einer verzögerten Antikörper-Ausbildung kommt. Während dieses
Zeitraumes besteht die Gefahr einer unerkannten Ver-
schleppung des Erregers. Auch die Verwendung von
Sentinel-Tieren würde das Erkennen einer Infektion verzögern, da es durch den Impfschutz des überwiegenden
Teiles der Tierpopulation zu einer verringerten Virusausscheidung und damit zu einem niedrigeren Infektionsdruck
auf die Sentinel-Tiere kommt. Diese würden deutlich später erkranken als wenn es in einer gesamten Herde zur ungehinderten Infektion und somit Virusvermehrung kommen kann. Daher birgt zumindest in geimpften Herden
auch die Verwendung von Sentinels die große Gefahr, dass
Infektionen zu spät erkannt werden und es zu einer
bertragung des Erregers auf empfängliche Populationen
kommt.
Aufgrund der dargelegten Gründe muss auch der Erfolg
einer Ringimpfung als sehr unwahrscheinlich eingestuft
werden, da es zu lange dauert, bis in empfänglichen Populationen ein ausreichender Impfschutz aufgebaut wird bzw.
dies in Masthähnchenbeständen überhaupt nicht möglich
ist. Die jüngsten Erfahrungen aus den Niederlanden haben
gezeigt, dass bei der enorm schnellen Ausbreitung der Infektion ein Umkreis von mehreren 100 Kilometern hätte
geimpft werden müssen, um bei der Verschleppung der Infektion auf tatsächlich immune Geflügelpopulationen zu
treffen. Damit ist auch eine Ringimpfung als nicht praktikabel anzusehen.
7.2 Voraussetzung für eine Impfung
Sollte es dennoch zu der Entscheidung für eine Impfung
gegen Influenza-Viren der Subtypen H5 oder H7 kommen,
so sind folgende Punkte zu fordern:
Einer Impfung gegen Influenza-Viren der Subtypen H5
oder H7 nach dem DIVA-Prinzip kann nur zugestimmt
werden, wenn in den geimpften Beständen gleichzeitig
ungeimpfte und damit für die Infektion empfängliche
„Sentinel“-Tiere gleicher Herkunft aufgestallt werden
(1 % der Population oder maximal 60 Tiere).
Die Impfung muss zentral koordiniert werden.
Die Impfungen sind von einem Tierarzt zu überwachen.
Die an der Impfung beteiligten Personen dürfen innerhalb der letzten 7 Tage nicht in Verdachtsbeständen gewesen sein.
ber die geimpften Bestände sind Aufzeichnungen zu
führen über Impfzeitpunkt, Art und Anwendung des
eingesetzten Impfstoffes und Zahl der geimpften Tiere.
Bruteier und Lebendgeflügel dürfen aus einem Impfgebiet generell nicht verbracht werden.
Geflügelfleisch darf aus dem Impfgebiet nur verbracht
werden, wenn 48 Stunden vor der Schlachtung die serologische Untersuchung von Blutproben der SentinelTiere die Freiheit von H5- oder H7-Antikörpern und
gegebenenfalls die Untersuchung von Blutproben der
geimpften Tiere die Freiheit von Antikörpern gegen die
Neuraminidase (N) des Feldvirus zeigt.
Konsumeier dürfen aus dem Impfgebiet nur verbracht
werden, wenn gewährleistet ist, dass sämtliches Verpackungsmaterial nur als gekennzeichnete Einwegverpackung verwendet wird. Container, Paletten und
Fahrzeuge sind entsprechend zu desinfizieren. Die geimpften Legehennenbestände müssen einem fortlaufenden Monitoring-Programm unterliegen, in dem in Abständen von höchstens vier Wochen die serologische
Untersuchung von Blutproben der Sentinel-Tiere die
Freiheit von H5- oder H7-Antikörpern und gegebenenfalls die Untersuchung von Blutproben der geimpften
Tiere die Freiheit von Antikörpern gegen die Neuraminidase (N) des Feldvirus zeigt.
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
8. Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest
Grundlage hierfür sind die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Sie geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen
sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden
vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesarbeitsblatt
bekannt gegeben.
Die TRBA 230 gilt für Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, bei denen biologische Arbeitsstoffe auftreten können.
Ergänzend hierzu hat ABAS zur Konkretisierung der
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffVO) zum Schutz der Beschäftigten vor
Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest Erkenntnisse ermittelt und spezielle Maßnahmen beschlossen.
Diese Maßnahmen gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in direkten Kontakt mit Erregern der klassischen
Geflügelpest kommen können. Direkter Kontakt ist gegeben bei:
1. Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen
Tieren,
2. der Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie beim
Transport von Menschen, die als Verdachtsfall oder bestätigter Fall von Geflügelpest gelten oder
3. bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten und
-ausscheidungen der Tiere oder Menschen nach Nummer 1 und 2.
8.1 Gefährdungssituation
Der Erreger der Klassischen Geflügelpest gehört zu den
Influenza-A-Viren der Subtypen H5 und H7 und wird sowohl beim Mensch als auch beim Tier in Risikogruppe 2
eingestuft.
Infizierte Tiere scheiden das Virus in hohen Konzentrationen mit allen Körperausscheidungen (Kot, Speichel,
Tränenflüssigkeit) aus, wobei insbesondere der Kot eine
hohe Infektiösität aufweist.
Die bertragung auf den Menschen kann sowohl aerogen als auch durch Schmierinfektionen über die Schleimhäute erfolgen. Ein direkter Kontakt mit den infizierten
Tieren, deren Ausscheidungen oder kontaminierten Produkten bzw. Materialien erscheint für eine bertragung erforderlich zu sein. Eine direkte bertragung über die Luft
ist bei starker Staubentwicklung ebenfalls möglich.
Das Risiko einer Infektion kann für den Menschen allgemein als gering angesehen werden und trat bisher nur
bei den Subtypen H7N7 sowie H5N1 auf. Eine Gefährdung stellt allerdings der direkte Kontakt mit infizierten
Tieren und kontaminierten Produkten und Materialien dar.
Tätigkeiten mit einem möglichen direkten Kontakt zu dem
Erreger können anfallen
1. in der Geflügelhaltung,
2. in der Veterinärmedizin einschließlich der Obduktion
erkrankter oder krankheitsverdächtiger Tiere,
3. bei der Keulung von Geflügel einschließlich der Tätigkeiten in mobilen Einheiten zur Tötung und Entsorgung,
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
277
4. bei der Tierkörperbeseitigung,
5. bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in kontaminierten Bereichen.
8.2 Schutzmaßnahmen bei direktem Kontakt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren
Beim Umgang mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen
Tieren und kontaminierten Tiermaterialien (z. B. Körperteile, Körpergewebe, Blut, Gefieder, Ausscheidungen von
Tieren inkl. der benutzten Einstreu) sowie bei der Tötung
erkrankter Tiere und bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist darauf zu achten, dass Staubentwicklung und
andere Aerosolbildungen vermieden bzw. minimiert werden. Eine Möglichkeit hierzu ist die Tötung der Tiere
durch Flutung der Ställe mit Kohlendioxid. Die getöteten
Tierbestände sollten mittels feiner Wassernebel befeuchtet
und die anschließende Sammlung und Entsorgung sollte
möglichst mit wenig Staubexposition erfolgen.
Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder
krankheitsverdächtige Tiere aufhalten, dürfen nur von den
für die erforderlichen Arbeiten notwendigen Beschäftigten
betreten werden, deren Zahl auf das Mindestmaß zu beschränken ist. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den allgemeinen Hygieneanforderungen der TRBA
500 Folgendes sicherzustellen:
Vor dem Betreten der Tierhaltungsbereiche ist spezielle
Kleidung sowie persönliche Schutzausrüstung anzulegen,
die vor dem Verlassen des Bereiches abgelegt und in dicht
schließenden Behältnissen so aufbewahrt und einer fachgerechten Reinigung/Desinfektion oder der Entsorgung zugeführt werden muss, dass es zu keiner Verschleppung
von Krankheitserregern kommen kann. Hierzu gehören
insbesondere:
1. körperbedeckende Arbeitskleidung (z. B. Overall, Einmalschutzanzüge, Einmalunterwäsche),
2. eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung,
3. desinfizierbare Stiefel,
4. flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe,
5. Mund- und Nasenschutz oder soweit eine Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden kann dicht sitzender Atemschutz (FFP 3),
6. Augenschutz z. B. in Form einer eng anliegenden
Schutzbrille mit Seitenschutz.
Zu bevorzugen gegenüber getrenntem Atem- und Augenschutz ist eine Atemschutzhaube (THP 3).
Nach dem Ablegen der Arbeits-/Schutzkleidung soll
grundsätzlich eine Ganzkörperdusche erfolgen, anschließend sind die Hände zu desinfizieren. Die speziellen tierseuchenrechtlichen Anforderungen sind zu beachten.
8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Aus Arbeitsschutzgründen ist es nicht erforderlich, den
Beschäftigten nach § 15 (4) BioStoffVO eine InfluenzaSchutzimpfung mit dem aktuellen humanen Influenzaimpfstoff anzubieten, da diese Impfung nicht dem Schutz vor
Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest dient.
Durch eine derartige Impfung können allerdings Doppelinfektionen mit humanen Influenzaviren und dem Erreger der Geflügelpest verhindert werden, die das Risiko
der Entstehung neuer humanpathogener Virusvarianten
bergen, sodass die Impfung aus allgemeinen Bevölkerungsschutzgründen für Beschäftigte mit möglichem direk-
278
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
ten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen
Tieren zu empfehlen ist.
Der Arbeitgeber hat Beschäftigten mit möglichem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen
Tieren eine prophylaktische antivirale Therapie mit Neuraminidasehemmern zu ermöglichen.
Kranke Personen mit Grippesymptomen sollen von Arbeiten mit möglichem direkten Kontakt zu erkrankten oder
krankheitsverdächtigen Tieren ausgeschlossen werden.
9. Für die Seuchenbekämpfung relevante
Richtlinien, Gesetze und Verordnungen
(Stand: September 2003)
Richtlinie 92/40/EG
19. Mai 1992
Tierseuchengesetz
11. April 2001
Geflügelpest-VO
16. Mai 2001
Bundesmaßnahmenkatalog
Geflügelpest
2000
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
11. April 2001
Viehverkehrsverordnung
24. März 2003
Tierkörperbeseitigungsgesetz
11. April 2001
Binnenmarkt-Tierseuchenschutz- 10. August 1999/
verordnung
27. Dezember 2000 nderung
9.1 Richtlinie 92/40/EG Gemeinschaftsmaßnahmen zur
Bekämpfung der Geflügelpest
Die Richtlinie regelt die gemeinschaftlichen Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Auftreten der Geflügelpest anzuwenden sind.
Definitionen
Seuchenkrankes Geflügel
–– Geflügelpest durch definierte Untersuchung in zugelassenem Labor offiziell bestätigt,
–– bei Folgeinfektionen klinische Symptome.
Seuchenverdächtiges Geflügel
Begründeter Verdacht wegen klinischer Symptome, AIVirus (H5, H7) nachgewiesen.
Ansteckungsverdächtiges Geflügel
Geflügel, das möglicherweise mit dem Seuchenvirus in
Berührung gekommen ist.
Maßnahmen
Nach Anzeige des Seuchenverdachtes:
––
––
––
––
––
––
––
––
––
Bestandsaufnahme der Tiere des Betriebes
Absonderung des Geflügels
Verbringungsverbote (für mindestens 21 Tage)
Verkehr und Transporte jeglicher Art müssen genehmigt
werden
Desinfektionsmaßnahmen
Epizootiologische Untersuchung
Gegebenenfalls Ausdehnung der Maßnahmen auf andere Betriebe
Amtliche berwachung des Betriebes
Errichtung eines Krisenzentrums
Nach amtlicher Bestätigung der Seuche:
–– Tötung des Bestandes
–– Vernichtung aller Eier (außer desinfizierte Konsumeier)
–– Vernichtung oder Behandlung aller Stoffe und Abfälle
(Futter, Einstreu, Mist usw.)
–– Vernichtung des während der Inkubationszeit erschlachteten Geflügelfleisches, ausgelieferter Bruteier und geschlüpfter Küken (Konsumeier, sofern sie nicht desinfiziert wurden)
–– Desinfektion von Stallungen, Transportmitteln und Materialen
–– Wiederaufstallungsverbot von mindestens 21 Tagen
–– Epizootiologische Untersuchung
–– Gegebenenfalls Ausdehnung der Maßnahmen auf andere Betriebe
–– Einrichtung einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius
–– Errichtung einer berwachungszone von mindestens
10 km Radius
Maßnahmen in der Schutzzone:
–– Ermittlung sämtlicher Geflügelbetriebe
–– Kontrollbesuche, klinische Untersuchungen, Proben für
Laboruntersuchungen
–– Aufstallung
–– Desinfektion an Zufahrtswegen
–– Regelung des Verkehrs
–– Verbringungsverbot für Geflügel und Bruteier aus dem
Betrieb (Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen)
–– Transport- und Ausbringungsverbot für Mist
–– Verbot von Ausstellungen usw.
21 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion
des Seuchenbetriebes wird die Schutzzone in die berwachungszone eingegliedert.
Maßnahmen in der berwachungszone für mindestens
30 Tage:
–– Ermittlung sämtlicher Betriebe
–– Kontrolle der Geflügel- und Bruteierverbringung innerhalb der Zone
–– Verbringungsverbot für Geflügel aus der Zone für 15 Tage
(Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen)
–– Kennzeichnung des Fleisches von Tieren aus dieser Zone
–– Verbringungsverbot für Bruteier (Ausnahmen u. b. V.)
–– Verbot der Verbringung von Mist aus der Zone
–– Verbot von Ausstellungen usw.
–– Transportverbot von Geflügel innerhalb der Zone (Ausnahme: Fernverkehrsstraßen, Eisenbahn)
Schutz- und berwachungszone gelten über Staatsgrenzen
innerhalb der EU hinweg!
Nachvollziehbarkeit des gesamten Handels mit Geflügel
und Eiern (Aufzeichnungspflichten) für das gesamte
Staatsgebiet.
Information der Bevölkerung
Benennung zuständiger Laboratorien
Impfung nur nach Genehmigung durch die Kommission
Erstellung von Krisenplänen durch die Mitgliedstaaten
Anhänge:
I.
Bedingungen für die Verbringung von Eiern aus einem verdächtigen Betrieb in einen Eiproduktenbetrieb
II. Verfahren zur Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben
III. Verfahren für die Bestätigung und Differentialdiagnose der Geflügelpest
Entnahme und Behandlung von Probenmaterial
Virusisolierung
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
Differentialdiagnose
Serologische Untersuchung auf Antikörper
Hämmagglutinationstest (HA-Test)
Hämmagglutinations-Hemmungstest (HI-Test)
Intravenöser Pathogenitätsindex
Plaque-Test
Immundoppeldiffusion
IV. Verzeichnis Nationaler Laboratorien für Geflügelpest
V. Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Geflügelpest (Befugnisse und Aufgaben)
VI. Mindestkriterien für Krisenpläne
9.2 Tierseuchengesetz
Das Tierseuchengesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen bei Haustieren und Süßwasserfischen.
Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden.
Definitionen:
Seuchenverdächtige Tiere
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den
Ausbruch einer Seuche befürchten lassen.
Ansteckungsverdächtige Tiere
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen aber
anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben.
I.
Bekämpfung von Tierseuchen beim innergemeinschaftlichen Verbringen sowie bei der Einfuhr und
Ausfuhr
Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und
die Ausfuhr seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere
sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, ist verboten (ausgenommen desinfizierbare Gegenstände).
Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz,
Ernährung
und
Landwirtschaft
(BMVEL) bzgl.
–– Anforderungen an Haltung, Behandlung, Verbringung,
Dokumentation, Genehmigung, Quarantäne usw.,
–– Festlegung von Zollstellen,
–– Festsetzung von Maßregeln.
II.
Bekämpfung von Tierseuchen im Inland
1. Allgemeine Vorschriften
Anzeigepflicht (Festlegung durch das BMVEL)
Absonderung verdächtiger Tiere
Ermittlung der Krankheitsursachen durch beamtete Tierärzte
Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverarbeitung
Anordnung der notwendigen Diagnostik
[§ 15 (1): „In allen Fällen, in denen dem beamteten
Tierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines
anderen approbierten Tierarztes einzuholen.
Die Anordnung und die Ausführung der
Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehoben.“
§ 15 (2): Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem beamteten und dem privaten Tierarzt sofort ein tierärztliches Gutachten einzuholen.]
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
279
Aufsicht über Viehmärkte, Schlachttierstätten und Jahrmärkte durch die Behörde.
Zwangsuntersuchungen, Transportbeschränkungen, Gesundheitszeugnisse, Dokumentationen, Herkunftsnachweise, Regelung der Ausstattung von Transportmitteln,
Regelung der Reinigung und Desinfektion sowie der
Verwertung von Abfällen.
Regelung evtl. Impfungen.
Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen des
Bundesministeriums, die die Seuchenbekämpfung im
Detail regeln.
Erlaubnisvorbehalt für die Abgabe und Anwendung
von Impfstoffen, Sera und Antigenen.
Schutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr
–– Absonderung, Bewachung oder Beobachtung erkrankter oder verdächtiger Tiere,
–– Beschränkung des Personenverkehrs,
–– Beschränkung der Benutzung, Verwertung oder des
Transportes kranker oder verdächtiger Tiere oder
von ihnen stammender Erzeugnisse und Beschränkungen des allgemeinen Handels mit Tieren und des
Weidegangs (Freilandhaltung),
–– Sperrung von Ställen, Feldmark u. a. Gebiete,
–– Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen,
–– Tötung erkrankter oder verdächtiger Tiere,
–– Tötung empfänglicher Tiere zur Beseitigung von Infektionsherden,
–– Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder
Nutzungsbeschränkungen unterworfen sind und verbotswidrig angetroffen werden,
–– Beseitigung von Tierkörpern, Erzeugnissen und
Dung,
–– Reinigung, Desinfektion und Entwesung,
–– Beschränkung von Viehmärkten,
–– amtstierärztliche Untersuchung empfänglicher Tiere.
2. Besondere Vorschriften für Schlachthöfe,
andere Schlachtstätten, Ausstellungen und Märkte
Ermächtigung der Sperrung von Schlachtereien usw.
durch die zuständigen Behörden.
3. Entschädigung (s. Kapitel 6)
Entschädigung für Tierverluste
Vorbehaltlich der im Tierseuchengesetz genannten Ausnahmen wird eine Entschädigung geleistet
–– für Tiere, die auf behördliche Anordnung oder nach
Anordnung der Tötung verendet sind,
–– für Tiere, bei denen eine anzeigenpflichtige Seuche
nach dem Tode festgestellt worden ist (Voraussetzung: Tiere hätten getötet werden müssen).
Entschädigt wird der gemeine Wert des Tieres
Höchstsatz für Geflügel ! 100 DM je Tier
Die Entschädigung mindert sich um 50 %
! wenn die Tiere nachweislich vor Erstattung der Anzeige an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche getötet worden sind.
Das Land hat die Entschädigung zu leisten
[wenn Beiträge erhoben werden nur zu 50 %]
Keine Entschädigung wird gezahlt
–– für Haustiere, die nicht Vieh sind,
–– für illegal eingeführte Tiere,
–– für Tiere, die im Zusammenhang mit der Einfuhr getötet werden mussten,
–– wenn Vorschriften von Gesetzen, Verordnungen oder
behördlichen Anordnungen nicht befolgt wurden,
–– wenn die Seuche nicht angezeigt wurde,
280
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
–– wenn man beim Erwerb von Tieren Kenntnis von
der Seuche hatte,
–– wenn Meldung an die Tierseuchenkasse (o. A.) nicht
korrekt ist,
–– wenn die Beitragspflicht nicht erfüllt wurde.
IIa. berwachung
Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, erlassener Verordnungen oder Anordnungen wird durch die nach
Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
Zur Verhütung von Gefahren dürfen die mit der Seuchenbekämpfung beauftragten Personen
Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäftsräume,
Transportmittel und Wohnräume betreten,
Proben entnehmen,
geschäftliche Unterlagen einsehen,
Auskünfte fordern.
III.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren sind möglich.
IV. Schlussbestimmungen
Ermächtigungsgrundlage für zusätzliche Verordnungen,
Anordnungen usw.
9.3 Geflügelpest-Verordnung
Definitionen
Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
–– durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/40/EWG oder
–– bei Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen
nachgewiesen wird.
Verdacht der Geflügelpest, wenn das Ergebnis der o. g.
Untersuchungen den Ausbruch befürchten lässt.
Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten (Ausnahmegenehmigungen sind möglich).
A.
Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest
Bei Ausbruch oder Verdacht
–– Geflügel in geschlossenem Stall absondern
–– Aufzeichnungen über verendete oder verdächtige Tiere
führen
–– Betreten der Ställe nur durch autorisierte Personen
–– Reinigen und desinfizieren dieser Personen
–– Verbringungsverbot für Geflügel des Betriebes
–– Aufbewahrung von totem Geflügel
–– Verbringungsverbot für Erzeugnisse, Futter, Rohstoffe
und Einstreu
–– Erzeugnisse, Rohstoffe, Futter: Verbringen nur mit
Genehmigung
–– Gülle, Dung, Einstreu: Verbringen nur zur Beseitigung nach Anweisung
–– Verwertung von verdächtigem Geflügel nur nach kochen
–– Unschädliche Beseitigung toter Tiere
–– Desinfektion aller Gerätschaften
–– Desinfektionsmatten oder -wannen
–– Betreten der Ställe nur durch autorisierte Personen
–– Reinigen und desinfizieren dieser Personen
2. Die o. g. Maßnahmen können auch für benachbarte Betriebe angeordnet werden.
3. Tötung des Geflügels ! bei Ausbruch muss
! bei Verdacht kann
Bei gesonderten Betriebseinheiten kann von Tötung abgesehen werden.
Sperrbezirk ! Radius mind. 3 km für 21 Tage
Maßnahmen:
Schilder aufstellen
Geflügel absondern
Verbringungsverbot für Geflügel und Bruteier (ausgenommen Autobahnen)
Keine Märkte, Ausstellungen
Verbringungsverbot für Gülle und Dung
Ausnahmen:
Geflügel zur Schlachtung in festgelegter Schlachtstätte
(Fleisch muss gekennzeichnet werden)
Eintagsküken und Zuchtgeflügel in einen anderen Betrieb in Sperrgebiet ohne Geflügel
Bruteier in festgelegte Brüterei nach Genehmigung und
Desinfektion
Beobachtungsgebiet ! Radius mind. 10 km für 30 Tage
Maßnahmen:
Schilder
Verbringungsverbot für Geflügel für 15 Tage
Verbringungsverbot für Bruteier und Geflügeldung
Ausnahmen:
Geflügel zur Schlachtung nach Genehmigung
(Fleisch kennzeichnen)
Bruteier zur Brüterei nach Genehmigung und Desinfektion
C. Bei Ansteckungsverdacht
Nach amtlicher Feststellung der Seuche kann
die Beobachtung von Betrieben, die die Seuche eingeschleppt oder weiterverschleppt haben, oder eine
virologische und serologische Untersuchung angeordnet
werden.
Eier dürfen mit Genehmigung an einen Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
Für diese Betriebe gilt:
–– ein Verbringungsverbot von Geflügel für 7 Tage (Ausnahme möglich für Schlachtung)
–– eine Tötung kann angeordnet werden
B.
Pathogenitätsindex kleiner als 1,2
Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder
des Verdachtes
1. Sperre des Betriebes
–– Schilder aufstellen, „Geflügelpest – unbefugter Zutritt verboten“
–– Geflügel in geschlossenem Stall absondern
–– Verbringungsverbot für Geflügel (Ausnahme: Tötung)
Behörde kann anordnen
Geflügel in geschlossenem Stall absondern
Wenn dies nicht möglich ! Tötung
Zugangsbeschränkungen zu Ställen einschließlich Desinfektionspflicht
Verbringungsverbot für Geflügel
Tötung/unschädliche Beseitigung
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HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
Sperrbezirke mind. 3 km
Beobachtungsgebiet mind. 10 km
Maßnahmen wie beim Ausbruch der Geflügelpest
D. Desinfektion
Nach Entfernung des seuchenkranken oder verdächtigen
Geflügels sind Räume, Käfige, Fahrzeuge sowie Gegenstände jeder Art, die mit den Tieren in Berührung gekommen sind, nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu
desinfizieren.
Futter: verbrennen, behandeln oder mit Dung packen
Einstreu: verbrennen oder mit Dung packen
Dung:
packen, desinfizieren, mind. 3 Wochen lagern
Aufhebung der Schutzmaßregeln
d. h., wenn
Geflügel tot und beseitigt ist
oder innerhalb von 21 Tagen nach der Tötung und Beseitigung keine weiteren Erkrankungen bei gesonderten
Betriebseinheiten festgestellt werden
Desinfektion durchgeführt wurde
nach Abnahme der Desinfektion 30 Tage vergangen
sind.
Verdacht ist beseitigt, wenn
verdächtiges Geflügel tot ist und
bei übrigem Geflügel virologische Untersuchung negativ ist.
9.4 Bundesmaßnahmenkatalog Geflügelpest
281
wenn velogenes NDV ausgeschlossen und Influenzavirus vom Subtyp H5 und H7 nachgewiesen ist.
Bekämpfungsstrategie
Tötung der Bestände
Anlagen
–– Entnahme von Kloakenabstrichen
–– Epidemiologischer Ermittlungsbogen
–– Ermittlungsbogen zur klinischen Untersuchung
9.5 Tierschutz-Schlachtverordnung
Die Verordnung gilt u. a. auch für das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
Grundsätze:
–– Vermeidung von Aufregung, Schmerzen, Leiden oder
Schäden
–– Sachkundenachweis des Personals (des Verantwortlichen)
Tötungsverfahren für Geflügel
–– Bolzenschuss, Kugelschuss, Stoff mit Betäubungseffekt, Homogenisator (Bruteier, Eintagsküken)
–– Elektrische Durchströmung
Bei der Betäubung oder Tötung von Hausgeflügel
im Wasserbad müssen innerhalb der ersten Sekunde
mindestens eine Stromstärke nach Spalte 2 oder 3
folgender Tabelle erreicht werden und mindestens
eine Stromflusszeit nach Spalte 4 oder 5 möglich
sein:
Definition
Geflügelpest ist eine mit schweren klinischen Symptomen
verbundene Verlaufsform der aviären Influenza, die
–– durch hochvirulente Stämme des Influenza-A-Virus
(IAV) mit einem intravenösen Pathogenitätsindex
(IVPI) in sechs Wochen alten Hühnern von 1,2 und
mehr oder
–– durch Virusstämme der Subtypen H5 bzw. H7 des
IAV, bei denen die molekularbiologische Untersuchung eine Häufung basischer Aminosäuren an der
Spaltstelle des Hämagglutinis aufzeigt,
verursacht wird.
Risikobewertung/Epidemiologie
–– Große Bedeutung von Wassergeflügel als Virusreservoir
–– Neue Antigenkombinationen
–– Hauptinfektionsquelle: infiziertes Tier, Kot, Se- und
Exkrete
–– bertragung durch direkten Kontakt mit Tieren oder
durch Vektoren und Vehikel
Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor
der Betäubung ist zu vermeiden.
Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine
Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der
Betäubungsstromstärke ermöglicht.
Zu erfassen sind im Seuchenfall alle Tier-, Menschenund Gegenstandskontakte bis 21 Tage vor Auftreten der
klinischen Symptome. Kontaktbestände sind drei Wochen zu sperren.
In Brütereien sind sowohl unbebrütete als auch Eier
aus infizierten Beständen bis zum 18. Bruttag zu entfernen und unschädlich zu beseitigen. Geschlüpfte Küken ohne klinische Symptome gelten zwar als nicht infiziert, es ist aber dringend zu empfehlen, in einem
solchen Fall den Gesamtbestand einer Brüterei (Eier,
Küken) unschädlich zu beseitigen und die gesamte Anlage zu reinigen und zu desinfizieren.
Diagnostik
Der begründete Verdacht auf Klassische Geflügelpest
kann frühestens nach sieben Tagen geäußert werden,
–– Kohlendioxidexposition
Hausgeflügel einschließlich Eintagsküken darf durch
Kohlendioxid nur getötet werden, indem die Tiere in
eine Gasatmosphäre eingebracht werden mit einer
Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen
Kohlendioxids erzeugt wird und darin bis zum Eintritt
ihres Todes, mindestens jedoch zehn Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden. Lebende Tiere dürfen
nicht übereinander liegend eingebracht werden.
– Kopfschlag
Der Kopfschlag darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Er ist mit einem geeigneten
Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen.
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
Tierkategorie
Stromstärke
(Ampére)
Stromflusszeit
(Sekunden)
Tötung Tötung
Tötung Tötung
mit Blut- ohne Blut- mit Blut- ohne Blutentzug entzug
entzug entzug
1
2
3
4
5
Pute
0,15
0,25
4
10
Ente, Gans
0,13
0,20
6
15
Haushuhn
0,12
0,16
4
10
282
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
Ermessensentscheidung
Die zuständige Behörde kann andere Tötungsverfahren
für behördlich veranlasste Tötungen zulassen.
9.6 Viehverkehrsverordnung
In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde anordnen,
–– dass eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim
Auftrieb auf Schlachtstätten durchgeführt wird (§ 8
(2)),
–– dass Transportunternehmen Einrichtungen zur Desinfektion von Händen und Schuhwerk mit Desinfektionsmittel versehen sowie Viehtransportfahrzeuge (auch Bestandseigene) nach jedem Transport zu reinigen und zu
desinfizieren sind (§ 16 (3)),
–– dass
Viehladestellen
Laderampen
Plätze zum Be- und Entladen
Sammelstellen in Schlachtstätten
benutzte Gerätschaften
gereinigt und desinfiziert werden (§ 17 (3)),
–– welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist.
9.7 Tierkörperbeseitigungsgesetz
Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet anfallenden
Tierkörper zu beseitigen (§ 4 (1))
Körper von Geflügel sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen (§ 5 (1)).
Einzelne Körper von Geflügel dürfen auf geeigneten und
zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände vergraben
oder in Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aus besonderen
Gründen eine anderweitige Beseitigung, insbesondere
durch Vergraben, zulassen, wenn dadurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden sowie
Gewässer und Boden durch Erreger oder toxische Stoffe
nicht verunreinigt werden (§ 8 (3)).
Der Beseitigungspflichtige hat die Tierkörper unverzüglich
abzuholen. Bei der Abholung hat der Besitzer die Tierkörper herauszugeben. Er ist dabei zu unentgeltlicher
Hilfeleistung verpflichtet (§10 (1 + 4)).
9.8 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Zuständig für Genehmigungen des innergemeinschaftlichen Verbringens nach dieser Verordnung sind die obersten Landesbehörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt
werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist (§ 7).
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und
Waren ist verboten, wenn Tiere sowie Bruteier aufgrund
einer von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme von innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat (§ 11 (1)).
Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren sowie die Einfuhr
aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachung untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer
Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
Zusammenfassung
Aufgrund der Erfahrungen aus dem HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland im
Frühjahr 2003 hält die Deutsche Geflügelwirtschaft (ZDG,
Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft) eine
Anpassung der bisherigen Bekämpfungsstrategie gegen die
Klassische Geflügelpest für erforderlich. Dazu gehören
insbesondere ein fortlaufendes Monitoring-System in Wirtschaftsgeflügelbeständen (serologisch) und in der Wildvogelpopulation (kulturell), die Erweiterung der so genannten Kontaktbetriebe um solche Betriebe, zu denen
Personenkontakte bestanden oder in deren Nähe Dung aus
verdächtigen Regionen transportiert wurde und die Einführung der PCR-Technologie als Feststellungskriterium. Im
Falle von Tötungsanordnungen müssen alle geeigneten Tötungsverfahren nebeneinander zum Einsatz kommen, um
die Ausbreitung des Erregers schnellstmöglich einzudämmen. Neben den bisher zugelassenen Verfahren (CO2 in
Behältnissen und Elektrotötung) sind auch die CO2-Stallbegasung und die Tötung mittels Blausäure (HCN) vorzusehen. Alle Geflügelställe sollten kategorisiert werden,
um das für die in dem jeweiligen Stall gehaltenen Tiere
geeignete Tötungsverfahren im Vorfeld eines Seuchenausbruches festzulegen. Transporte verendeter und getöteter
Tiere aus Seuchengebieten werden als Verschleppungsrisiko angesehen, deshalb wird die lokale Entsorgung vor Ort
durch Vergraben oder Kompostierung empfohlen.
Impfmaßnahmen erscheinen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (hochpathogene Aviäre Influenza,
HPAI) nicht geeignet. Sollten sie im Falle eines Seuchenausbruches dennoch angeordnet werden, so dürfen Lebendgeflügel und Bruteier aus dem Impfgebiet überhaupt
nicht verbracht, Konsumeier und Geflügelfleisch nur unter
strikten Auflagen verbracht werden und dies nur, solange
eine Feldinfektion der geimpften Tiere ausgeschlossen
werden kann.
Stichworte
Geflügel, Geflügelpest, Monitoring-System, Impfung
Summary
Lessons and consequences of the Highly Pathogenic Avian Influenza outbreak in The Netherlands, Belgium and Germany
for the German poultry association
Based on the experiences made with the HPAI-outbreak in the
Netherlands, Belgium and Germany in early 2003, the German
Poultry Association (ZDG, Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft) recommends changes in the strategy to control
future outbreaks. These include an ongoing monitoring programme for poultry (serologically) and game birds (cultural), the
expansion of the definitions for contact flocks, the inclusion of
personnel contacts and also flocks in close proximity to any
manure originating from infected areas and the introduction of
the PCR-technology as a method for diagnosis. In the case of culling of flocks, all methods available should be used to stop the
spread of the disease as soon as possible. In addition to the already accepted methods like CO2-culling in containers and electrocution, it is necessary to also allow the CO2-flooding of poultry houses and the use of hydrogen cyanide (HCN). All poultry
houses should be categorized to record in advance the method to
be applied for the birds kept there in case of any outbreak. Transportation of dead and culled birds from infected areas bears the
risk of disseminating the virus and should therefore be avoided.
Localised waste management by burying or composting is recommended.
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland
Vaccination is not a valid tool to control HPAI. In case of vaccinations due to a serious outbreak it is imperative that live birds
and hatching eggs should not be allowed to be transported out of
the vaccinated area. Table eggs and poultry meat should only be
allowed to be transported out of the vaccination area under strict
rules and only if the vaccinated flocks remain free from field infections.
283
Fachtierärzte für Geflügel aus den Bereichen Zucht,
Broiler-, Enten-, Legehennen- und Putenhaltung: Dr. Johannes Joachim Arnold, Dr. Josef Bachmeier, Dr. KlausPeter Behr, Dr. Ulrich Löhren, Dr. Manfred Pöppel,
Dr. Gerd Reetz, Dr. Matthias Voss
Geschäftsführung Dr. Klaus-Peter Linn
Keywords
Poultry, High Pathogenic Avian Influenza, monitoring system,
vaccination
Verantwortung
Mitglieder der Arbeitsgruppe Tierseuchen im ZDG
Vorsitzender: Wilhelm Hoffrogge (Vizepräsident ZDG,
Vorsitzender des Landesverbandes der Niedersächsischen
Geflügelwirtschaft e. V. (NGW))
Dieser Artikel bildet die Basis für das „Handbuch Geflügelpest“, das der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft im September 2003 von den o. g. Fachtierärzten
für Geflügel erarbeiten ließ.
Correspondence: Dr. Klau-Peter Linn, Zentralverband der der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V., Hinter Hoben 149, 53129 Bonn, Germany: e-mail: [email protected]
Deutsche Gruppe der Weltvereinigung für
Geflügelwissenschaft
(World’s Poultry Science Association – W P S A)
Weltgeflügelkongress Juni 2004
Vom 8.–13. Juni 2004 findet der 22. Welt-Geflügelkongress in Istanbul, Türkei statt. Die Vorbereitungen laufen
inzwischen auf Hochtouren und Mitglieder der Dt. Vereinigung für Geflügelwissenschaften e.V. haben in den
Sommermonaten eine Ankündigung mit genaueren Informationen zum Programm erhalten. Regelmäßige Aktualisierungen können auf der Internetseite zum Kongress
www.wpc2004.org abgerufen werden.
Einige wichtige Fristen seien hier in Erinnerung gerufen:
Teilnehmerregistrierung
1. Staffel Frühbucher
05. Januar 2004
2. Staffel Frühbucher
15. April 2004
Abstract-Einsendung
Verlängerte Frist
30. September 2003
Nominierungen WPSA Scholarship 01. Dezember 2003
Die WPSA vergibt wieder Auszeichnungen für herausragende Leistungen in ihren drei Hauptgebieten Education/Organization/Research. Nominierungen können durch
jedes WPSA-Mitglied spätestens 6 Monate vor dem Kongress (bis 01. Dezember 2003) bei der WPSA eingereicht
werden. Per Kategorie werden in Abhängigkeit von den
eingegangenen Nominierungen ein oder mehrere Preisträger durch ein Komitee ausgewählt. Die Preisträger sind
verpflichtet über ihr Arbeitsgebiet, für das die Nominierung ergangen ist, beim Weltkongress zu referieren.
Youth Programme
31. Oktober 2003
Junge Wissenschaftler zwischen 19–30 Jahren, die Mitglied der WPSA sind haben auch bei diesem Kongress
Archiv für Geflügelkunde 6/2003
wieder die Möglichkeit an einer speziellen Exkursion im
Anschluss an den Kongress teilzunehmen. Die Reisekosten
zum Kongress müssen vom Teilnehmer selbst getragen
werden. Kosten innerhalb der Türkei während der Exkursion (Reise und Unterkunft) werden vom Veranstalter
übernommen. Die detaillierten Bedingen sind nachfolgend
in Englisch wiedergegeben:
The Organising Committee of the WPC 2004 invites undergraduate and graduate students to participate in the
Congress and post-congress WPC 2004 Youth Program.
This program comprises, in addition to the Congress in
Istanbul, a 3-day post-congress excursion tour of the
poultry industry in Northern Turkey.
To qualify for consideration for the WPC 2004 Youth Program:
Students must be aged between 19 and 30;
Students must be a BSc, MSc or PhD student in the
year of 2004
(Letter of verification or valid student card required)
Letters of recommendation from the applicant’s director
or supervisor, as well as from a member of the WPSA
Students should submit abstract (poster or oral) to the
Congress with the application
Students must be a member of WPSA
A brief CV (one page)
Anträge zum „Youth Programme“ sind zu richten an:
Vorsitzende/Chairperson Scientific Programme
Prof. Servet Yalcin, E-Mail: [email protected]
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