Arch. Geflügelk. 2003, 67 (6), 264 – 283, ISSN 0003-9098. Verlag Eugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart Erfahrungen und Konsequenzen aus dem HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland Lessons and consequences of the Highly Pathogenic Avian Influenza outbreak in the Netherlands, Belgium and Germany for the German poultry association W. Hoffrogge, K.-P. Linn, J. J. Arnold, J. Bachmeier, K.-P. Behr, U. Löhren, M. Pöppel, G. Reetz, M. Voss Inhaltsverzeichnis 1. Epidemiologie Seite 1. Epidemiologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1 Unabhängig eines HPAI-Ausbuches 1.2 Im Falle eines HPAI-Ausbruchs 2. Diagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 Rechtsgrundlage 2.2 Klinische (Verdachts-)Diagnose 2.3 Diagnostische Methoden 3. Personen- und Transporthygiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.1 Personenhygiene 3.2 Regeln für Transportfahrzeuge –– Küken –– Schlachttiere –– Bruteier –– Konsumeier –– Futter –– Einstreumaterialien –– Mist, Kot, Gülle –– Tierkörperbeseitigungsanstalten (TKBA) –– Schlachtprodukte 4. Tötung von Geflügel im Seuchenfall . . . . . . . . . . . . . . 4.1 Grundsätzliche Vorgehensweise 4.2 Tötungsverfahren 4.3 Personalauswahl 4.4 Entsorgung 5. Bestandserfassungsblätter für die Tötung von Geflügel-Großbeständen im Seuchenfall . . . . . . . . . . . . . 6. Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Impfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.1 Möglichkeiten der Impfung gegen Aviäre Influenzaviren 7.2 Voraussetzungen für eine Impfung 8. Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten . . . . . . . 8.1 Gefährdungssituation 8.2 Schutzmaßnahmen bei direktem Kontakt 8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge 9. Rechtsgrundlagen für die Seuchenbekämpfung . . . . 9.1 Richtlinie 92/40/EG 9.2 Tierseuchengesetz 9.3 Geflügelpest-Verordnung 9.4 Bundesmaßnahmenkatalog 9.5 Tierschutz-Schlachtverordnung 9.6 Viehverkehrsverordnung 9.7 Tierkörperbeseitigungsgesetz 9.8 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 264 1.1 Fortlaufende epidemiologische Untersuchungen (Gefügelpest-Monitoring) in „Friedenszeiten“, d. h. unabhängig von einem aktuellen HPAI-Ausbruch1 266 266 268 Das nach dem Geflügelpest-Seuchenzug in Italien vom Verband Deutscher Putenerzeuger e. V. (VDP) im Jahre 2000 eingeführte und geförderte LPAI-Monitoring-Programm2 von Schlachtputen sollte als Eigenkontrollsystem der Wirtschaft in konventioneller Haltung stichprobenweise und in Freilandhaltung bestandsweise durchgeführt werden. Für Wildgeflügel ist ein fortlaufendes kulturelles Geflügelpest Monitoring einzuführen. Dies sollte in Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungszentralen gegebenenfalls unter Einbeziehung der Jägerschaft (diagnostische Abschüsse) durchgeführt werden. Es ist pro Bundesland jährlich eine repräsentative Zahl von Wildgeflügel zu beproben (Kotproben oder Kloakentupfer), das sich artenmäßig wie folgt zusammensetzen sollte: 70 % wildes Wassergeflügel 20 % Küstenvögel 10 % andere Wildvögel 271 275 275 277 278 1.2 Epidemiologie im Falle eines Geflügelpest-Ausbruches/ HPAI-Ausbruches Nach dem Bundes-Maßnahmenkatalog „Geflügelpest“ sind im Seuchenfalle alle Tier-, Menschen- und Gegenstandskontakte für einen Zeitraum von bis zu 21 Tagen vor dem Auftreten der klinischen Symptomatik im betroffenen Betrieb zu ermitteln, zu erfassen und zu bewerten. Dies erfolgt durch die zuständigen Veterinärämter in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Landes (z. B. Task Force in Niedersachsen) und der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere (BfAV Tübingen, Institut für Epidemiologie in Wusterhausen). 1 HPAI-Ausbruch – amtlich festgestellter Ausbruch von Klassischer Geflügelpest mit dem HPAI-Virus (High Pathogenic Avian Influenza Virus), abzugrenzen vom LPAI-Virus (Low Pathogenic Avian Influenza Virus). 2 LPAI-Virus – Low Pathogenic Avian Influenza Virus, abzugrenzen vom HPAI-Virus. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland Bei den Ermittlungen und Erhebungen sollen drei Arten von Kontaktbetrieben (K)3 unterschieden werden. a) K1-Bestände: K1-Bestände sind geflügelhaltende Bestände/Betriebe, die mit dem Geflügelpest-Betrieb in den letzten 21 Tagen einen Austausch von lebenden Tieren (auch Nicht-Geflügelarten, z. B. Schweine) hatten. Dabei kann es sich um das Nachsetzen oder Umsetzen von Tieren oder um einen Lebendtier-Kleinverkauf ab Hof handeln. Diese Bestände sind nach molekularbiologischer Bestätigung des Geflügelpest-Verdachtes im Ursprungsbetrieb unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen. b) K2-Bestände: K2-Bestände sind Bestände/Betriebe, in denen mit dem Geflügelpest-Betrieb in den letzten 21 Tagen Personenkontakte stattgefunden haben. Zu erfassen sind alle Personen, die den Stall/die Ställe betreten haben, z. B. Tierarzt, Betreuer/Berater, Handwerker, Mitarbeiter von Ausstallkolonnen. Es ist weiterhin zu erfassen, in welchen Geflügelbetrieben diese Personen danach tätig waren. Der Begriff des K2-Bestandes ist auszuweiten auf Betriebe mit Kontakten über Fahrzeuge, Geräte und Gegenstände, die im Geflügelpest-Betrieb eingesetzt wurden und möglicherweise später in anderen Geflügelhaltungen Verwendung fanden (z. B. Fangmaschinen, Muffets oder Stapler, Streumaschinen, Häcksler, Eierpappen, Eierkisten, Euro-Paletten, Container, Mehrwegverpackungen u. a.). Bei der epidemiologischen Beurteilung und Einstufung des Risikos der K2-Bestände sind –– die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der Betriebe und der Personen (Art und Umfang der Schutzkleidung), –– das Vorhandensein eines Schleusenbereiches, eine Schwarz-Weiß-Trennung im Betrieb usw., –– die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (Art, Umfang und Wirksamkeit der durchgeführten Reinigung und Desinfektion im Betrieb, an Fahrzeugen/Geräten/Gegenständen) und –– der zeitliche Abstand zum Auftreten der klinischen Symptomatik und der Feststellung des GeflügelpestAusbruches (im Geflügelpest-Betrieb) zu bewerten. Maßnahmen in K2-Beständen: –– K2-Bestände mit Kontakten zum Geflügelpest-Betrieb im Zeitraum von 5 Tagen vor Feststellung der klinischen Symptome sind in jedem Fall – nach molekularbiologischer Bestätigung des Verdachts im Ursprungsbetrieb – vorsorglich zu töten und unschädlich zu beseitigen. –– K2-Bestände mit Kontakten zum Geflügelpest-Betrieb im Zeitraum von 6 bis 10 Tagen vor Feststellung der klinischen Symptome sind bei unzureichenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen – nach molekularbiologischer Bestätigung des Verdachts im Ursprungsbetrieb – vorsorglich zu töten und unschädlich zu beseitigen. –– K2-Bestände mit Kontakten zum Geflügelpest-Betrieb, die nicht vorsorglich zu töten sind, sind 21 Tage unter amtliche berwachung zu stellen. 3 Kontaktbetrieb (K) – In Abhängigkeit vom Risiko der bertragung der Geflügelpest durch Tiere, Personen, Geräte, Gegenstände, Fahrzeuge usw. werden drei Arten (K1-, K2- u. K3-Bestand) unterschieden. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 265 In diesem Zusammenhang ist die fachliche und rechtliche Notwendigkeit der in Geflügelpest Notverordnungen vor jedem Verbringen von Bruteiern und Tieren geforderten tierärztlichen Untersuchung des Herkunftsbestandes zu überprüfen. Mit dieser Forderung werden bei einem GeflügelpestAusbruch unnötig viele K2-Bestände geschaffen. Die Arbeitsgruppe hält eine vor jedem Verbringen durchgeführte tierärztliche Unverdächtigkeitsbeurteilung der Herden aufgrund der dem Tierarzt täglich übermittelten Daten zur Legeleistung und Mortalität im Bestand für ausreichend, wenn dieser Bestand seiner fortlaufenden Betreuung unterliegt. Sollten die Daten nicht im Normbereich sein, wäre eine Abklärungsuntersuchung im Bestand notwendig. Die Animo Meldungen sind zu verbessern; die Erfahrungen aus dem letzten Geflügelpest-Seuchenzug haben Schwächen bei der vollständigen und lückenlosen Erfassung grenzüberschreitender Transporte von Eintagsküken und Bruteiern aufgezeigt. Wenn als Empfänger eine Brüterei angegeben wird, ist auch der weitere Verbleib der Küken in das Animo Meldesystem einzubeziehen. c) K3-Bestände: Den Begriff des K3-Bestandes gibt es gegenwärtig in der Tierseuchenbekämpfung noch nicht. Der Begriff wird für folgende Kontakte vorgeschlagen: K3-Bestände sind Bestände/Betriebe, 1) die mit dem Geflügelpest-Betrieb bis 48 Stunden vor Feststellung der klinischen Symptome Kontakte über Personen (kein Betreten der Ställe), Fahrzeuge, Geräte, Gegenstände usw. hatten (z. B. Futtermittelfahrzeuge, TKBA-Fahrzeuge und deren Fahrer, sonstige Sozialkontakte des Tierhalters), 2) in deren unmittelbarer Nähe (bis ca. 500 m an das Stallgebäude) Festmist oder Trockenkot aus dem Geflügelpest-Betrieb innerhalb von 14 Tagen vor der klinischen Symptomatik verbracht wurde. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen und auch Erfahrungen aus den Niederlanden wird bei der Geflügelpest bereits 24 Stunden vor Feststellung der ersten klinischen Symptome von den infizierten Tieren das Virus ausgeschieden und in der Stallumgebung angereichert. Insoweit ist es erforderlich, dass auch die Kontakte für die letzten 48 Stunden vor Feststellung der klinischen Symptome erfasst und bewertet werden. Hinsichtlich der Maßnahmen ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Kotverbringung: Beim Nutzgeflügel und insbesondere bei Legehennen erfolgt eine Verbringung von Kot (in der Regel Trockenkot) vielfach über größere Distanzen. Diese Kotverbringung kann ein erhebliches seuchenhygienisches Risiko für andere Geflügel haltende Betriebe darstellen. Einstreumaterialien jeglicher Art dürfen daher aus Sperrund Beobachtungsgebieten nicht in freie Gebiete verbracht werden. Futtermitteltransport: Bei einem K3-Bestand, der aufgrund einer Futtermittellieferung ermittelt und eingestuft wurde, ist der mit gleicher Tour nachfolgend belieferte Geflügelbestand (Begründung: evtl. residuale Kompressorluft im Kessel) wie der zuvor belieferte Bestand einzustufen (ggf. vorsorglich zu töten und unschädlich zu beseitigen – siehe oben). Sofern vor der nachfolgenden Neubeladung des Futtermittelfahrzeuges keine gründliche Reinigung und Des- 266 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland infektion (z. B. mit Sprühbogen im Kraftfutterwerk) stattgefunden hat, ist für den danach belieferten K3-Bestand eine amtstierärztliche Sperrung des Betriebes für 21 Tage sinnvoll. d) Epidemiologische Umgebungsuntersuchungen von Vögeln, Tauben und Wildgeflügel bei HPAI: Bei Feststellung des Ausbruches der Klassischen Geflügelpest sind zusätzlich zum Monitoring in „Friedenszeiten“ epidemiologische Untersuchungen der Wildgeflügelpopulation und insbesondere der weniger empfindlichen Tauben- und Wassergeflügelpopulation im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet durchzuführen. In Krisenzeiten sind die für Geflügelpest empfänglichen jagbaren Wildvogelarten, wie z. B. Krähen und Wildtauben, verschärft zu bejagen. Folgende Vorgehensweise wird vorgeschlagen: –– Untersuchung von tot oder verendet aufgefundenen Klein- und Singvögel, insbesondere bei einer hohen Zahl von toten Vögeln. –– Repräsentative Untersuchung der Brief- und Wildtauben sowie eine Beprobung des Haus- und Wildwassergeflügels im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet. –– Einsatz von virologischen oder molekularbiologischen (PCR) Verfahren zur Untersuchung von Vögeln, Tauben und Wildgeflügel. Die Gewinnung von Probenmaterialien von diesen Tierarten ist in Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungszentralen gegebenenfalls unter Einbeziehung der Jägerschaft (diagnostische Abschüsse) zu organisieren. 2. Diagnostik 2.1 Derzeitige Rechtsgrundlage Die derzeitige Fassung der Richtlinie 92/40/EWG regelt aufgrund der bestehenden Definition für Klassische Geflügelpest auch die diagnostischen Methoden, die zur Bestätigung des Vorliegens von Klassischer Geflügelpest (HPAI – Highly Pathogenic Avian Influenza) geführt werden müssen. 2.2 Klinische (Verdachts-)Diagnose Die zurückliegenden Ausbrüche der Klassischen Geflügelpest in den Niederlanden, Belgien und Deutschland haben gezeigt, dass man nicht von einem einheitlichen klinischen und pathologisch-anatomischen Bild beim Ausbruch Klassischer Geflügelpest ausgehen kann. Zwar können verringerte Wasser- und Futteraufnahme, Legeleistungsrückgang zusammen mit Schwellungen und Blauverfärbungen im Kopfbereich sowie den Ständern und respiratorischen Symptomen gefolgt von erhöhter Mortalität mit Entzündungen der serösen Häuten und punktförmigen Blutungen an inneren Organen erste Hinweise für das Vorliegen einer Infektion mit Klassischer Geflügelpest geben, diese Symptome können aber auch durch andere Infektionen verursacht werden. Daher muss vor Ausspruch der klinischen Verdachtsdiagnose „Klassische Geflügelpest“ neben dem betreuenden Tierarzt und dem zuständigen Amtstierarzt auch ein unabhängiger, für die entsprechende Wirtschaftsgeflügelart kompetenter Fachtierarzt für Geflügel hinzugezogen werden, um andere Ursachen ausschließen zu können. Dabei erscheint es sinnvoll, bei berschreitung bestimmter Verlustgrenzen (in Niedersachsen wurden 2 % innerhalb von 24 Stunden als Grenze festgelegt), deren Ursache im Bestand tierärztlich nicht geklärt werden kann und bei denen keine Verdachtsmomente für das Vorliegen der Klassischen Geflügelpest als Ursache bestehen, eine Abklärungsuntersuchung durchzuführen (M-PCR oder Virusanzucht), bevor der Verdacht des Vorliegens Klassischer Geflügelpest ausgesprochen wird. 2.3 Diagnostische Methoden 1. Antikörpernachweis Beim Nachweis von Antikörpern muss zwischen Testsystemen unterschieden werden, die Antikörper gegen alle aviären Influenzaviren detektieren (gruppenspezifische Antikörper) bzw. Antikörper gegen bestimmte Hämagglutinin-(HA) Subtypen unterscheiden können (subtypspezifische Antikörper). Der Nachweis gruppenspezifischer Antikörper erfolgt durch den Agargel-Präzipitationstest (AGPT) bzw. den ELISA. HA-subtypspezifische Antikörper werden durch den Hämagglutinations-Hemmungstest (HHT) erfasst. Der Antikörpernachweis ist geeignet, über ein Monitoringprogramm Infektionen mit schwach pathogenen aviären Influenzaviren (LPAI – Low Pathogenic Avian Influenza) nachzuweisen. Bei Verdacht des Ausbruches Klassischer Geflügelpest (HPAI) hat der Antikörpernachweis wenig Aussagekraft, da aufgrund des perakuten Seuchengeschehens die Tiere keine Zeit zur Ausbildung von Antikörpern haben. 2. Antigennachweis Der Nachweis des Influenza-Antigens erfolgt durch die klassische Virusanzucht in der SPF-Embryokultur sowie durch molekularbiologische Methoden (PCR, Sequenzierung). Die Virusanzucht in der SPF-Embryokultur (bei Vorliegen von HPAI-Embryomortalität innerhalb von 48 Stunden) sowie die Durchführung von PCR-Untersuchungen zum generellen Nachweis von aviären Influenzaviren (MPCR zum Nachweis des gruppenspezifischen Matrix-Proteins) erfolgt nach Vorgabe der Methode durch das nationale Referenzzentrum auch in regionalen staatlichen und privaten Labors. Entsprechende flächendeckende Kapazitäten hierfür müssen geschaffen werden. Die subtypspezifische PCR für Erreger der Subtypen H5 und H7 (H5/H7-HA-PCR) sollte aufgrund potentiell erforderlicher Bestätigungsuntersuchungen nur im Nationalen Referenzlabor für Newcastle Disease und aviäre Influenza (Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Insel Riems) durchgeführt werden. Die Primer für diese PCR-Methoden liegen über der Spaltstelle des Hämagglutinins, sodass im positiven Fall das PCR-Produkt direkt sequenziert werden kann. Bei fraglichen Ergebnissen werden die Untersuchungen durch weitere molekularbiologische Methoden (nested oder semi-nested PCR) abgesichert. Mindestens im Falle eines Erstausbruches bestimmt das nationale Referenzlabor auch den intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) in SPF-Tieren. Da nach Aussage des nationalen Referenzlabors die direkte Aufarbeitung von Untersuchungsmaterial für die PCR bei HPAI immer, bei LPAI aber nicht immer zum Nachweis des Influenzavirus führt, muss zumindest für Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland den Nachweis von LPAI parallel immer der Virusnachweis in der SPF-Embryokultur geführt werden. Es ist daher aber zu fordern, dass PCR-Untersuchungen zur Diagnose eines Geflügelpest-Ausbruches der Virusanzucht gleichgestellt werden und entsprechend auch als Ausschlussverfahren zugelassen werden müssen. Bei Verdacht auf LPAI muss bei negativem Ausgang der PCR zum Ausschluss einer Infektion die Virusanzucht abgewartet werden. Tierartspezifische Anforderungen Besonderheiten bei bestimmten Geflügelarten können es erforderlich machen, dass nur spezielle diagnostische Methoden eingesetzt werden dürfen. So stellt sich die Frage, ob aviäre Influenzaviren invasiv genug sind, um im Wassergeflügel Antikörper zu induzieren. Hier muss wahrscheinlich vornehmlich der Erregernachweis (Virusanzucht, PCR) geführt werden. 267 Register für Zu- und Verkäufe von Geflügel Name/Anschrift des Verkäufers/Käufers. Name/Anschrift des Transportunternehmens. Jeder Zulieferer muss über ein Hygienekonzept verfügen. 3.2 Allgemeine Regeln für Transportfahrzeuge Bordbuch mit Desinfektionsnachweis zur Rückverfolgbarkeit einer möglichen Infektion. Festlegen von ausgearbeiteten Fahrtrouten. Schriftliche Erfassung aller Fahrzeuge, die das Betriebsgelände passieren. Zentraler Wasch- und Desinfektionsplatz, mobile/stationäre Desinfektionseinheit vorhalten. Aufstellung von gewerblichen Anlagen zur Fahrzeugreinigung und -desinfektion im Nahbereich des Betriebes. Schriftliche Belehrung der eigenen Fahrer. 3. Personen- und Transporthygiene Die Geflügelpest-Seuchenzüge in Europa und der Einzelfall in Deutschland haben erneut bestätigt, dass im Besonderen Personenkontakte und Fahrzeugverkehr für die bertragung des Virus verantwortlich sind. Die Verflechtungen der Geflügelbetriebe über Staatsund Verwaltungsgrenzen hinaus erfordern entsprechende komplexe Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest. Schlussfolgernd sollten Tierseuchenalarmpläne eines Betriebes oder einer Integration in zwei Alarmstufen eingeteilt werden. Die Maßnahmen in Alarmstufe II gelten zusätzlich zu denen in Stufe I. Alarmstufe I Auftreten der Geflügelpest in einer Region ohne wirtschaftliche Beziehungen, (Transporte von Futter, Bruteier, Lebendgeflügel, Dung) zum Betrieb/zur Integration. Alarmstufe II Auftreten der Geflügelpest in einer Region mit wirtschaftlichen Beziehungen (Transporte von Futter, Bruteier, Lebendgeflügel, Dung) zum Betrieb/zur Integration. 3.1 Personenhygiene für die Alarmstufen I und II Absperren des Betriebes, des Stalles, Verbotsschilder für das Betreten des Betriebes, des Stalles. Beschränkung und Kontrolle des Personenverkehrs auf das unbedingt Notwendige. Vorbereitetes Besucherbuch mit Zeitpunkt und Dauer des Aufenthalts. Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung/Einmalkleidung. Desinfektionsmatten/-wannen an den Eingängen zum Stall. Fang- oder Verladekolonnen arbeiten nach einem seuchenhygienisch abgestimmten Programm (Schutzkleidung, nur regionaler Einsatz). Kein Zutritt für Personen, die sich in Seuchengebieten aufgehalten haben und Kontakt mit Geflügelbetrieben hatten. Tierärztliche Bestandsbesuche auf ein Mindestmaß reduzieren. Arzneimittelrecht, Tierimpfstoff-VO und Fleischhygienerecht an Seuchenbedingungen anpassen, um unnötige Personen- und Fahrzeugkontakte zu vermeiden. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 1. Tiertransport, Lebendgeflügel Küken und Transportmaterial, Kükenkartons Alarmstufe I Besonderer Schwerpunkt der Geflügelpestabwehr sind Brütereien. Brütereien arbeiten nach dem Schwarz-Weiß-Prinzip. Kein Betreten der Brüterei durch den Fahrer bei der Kükenübergabe. Intensivieren der Reinigung und Desinfektion von Kükentransportkisten und -wagen, um mögliche bertragungswege zwischen Brüterei und Stall zu unterbrechen, d. h. täglich hoher Reinigungs- und Desinfektionsaufwand vor Rückführung des Transportmaterials in die Brüterei. Tägliche Reinigung und Desinfektion der Kükenfahrzeuge innen und außen. Desinfektion der Reifen/Radkästen mittels Druckspritze vor Befahren des Empfängerbetriebes. Kükenfahrer betritt nicht den Stall. Alarmstufe II Einwegkleidung und Einwegüberschuhe verbleiben im Empfängerbetrieb. Einwegverpackung für alle Küken, Einwegverkehr bei der Kükenauslieferung, keine Anfahrt mehrerer Aufzucht- bzw. Mastbetriebe. Schlachttiere und Transportkäfige Alarmstufe I Verschärfte Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge und Transportkäfige. Mitführen der Desinfektionsbescheinigung auf den Transporten. Desinfektion der Reifen und Radkästen vor Befahren des Mastbetriebes. Weiträumiges Umfahren der von einer Seuche betroffenen Region. Alarmstufe II Zielgerichtete Anfahrt des Mastbetriebes, Festlegen der Fahrstrecke. In Abstimmung zwischen Veterinärbehörde und Geflügelwirtschaft Schaffung von Korridoren zwischen Mastbetrieb und Schlachthof. Keine Anfahrt mehrerer Mastbetriebe. 268 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland 2. Eiertransport Bruteiertransport Alarmstufe I Auftragsabwicklung grundsätzlich nur schriftlich. Einwegverpackung (Einwegpaletten, Einwegkartons und -höcker) als grundsätzliche Pflicht mit Nachweisführung der Einwegverwendung. Desinfektionsnachweis für Bruteidesinfektion sowie der Desinfektion des Transportfahrzeuges vor Verladung und Direktanlieferung ohne Anfuhr weiterer Betriebe. Bestätigung des Herkunftsnachweises vor der Verladung durch Lieferanten und Vorlage aller Begleitpapiere vorab per Fax. Transportfahrzeug und Fahrer nachweislich ohne Kontakt zum Seuchengebiet mit Vorabbestätigung per Fax. Nämlichkeitsprüfung vor Entladung (Begleitpapiere, Eierkennzeichnung, Desinfektionsnachweise, Fahrtenbuch). Alarmstufe II Außenwäsche des Transportfahrzeuges vor dem Abladen in der Region und nach Vorgabe des Empfängers mit Nachweisführung durch Lieferant. Empfang des Transportfahrzeuges vor Befahren des Betriebsgeländes und Kontrolle der Begleitpapiere vor dem Befahren des Geländes mit anschl. Sprühdesinfektion der Reifen und der Radkästen. Warenannahme nur bei lückenloser Nachweisführung und glaubhafter Darstellung der Nämlichkeit. Unschädliche Beseitigung der Einwegverpackung unmittelbar nach dem Abladen der Bruteier und anschließender Begasung der aufgelegten Bruteier. Konsumeiertransport Alarmstufe I Eindeutige Herkunftskennzeichnung (durch Kennzeichnungs-VO vorgegeben). Schriftliche Dokumentation des Auftrages. Verwendung von gekennzeichneten Einmal-Höckerlagen und Einmalkartons. Reinigung und Desinfektion der Container und Paletten vor und nach dem Transport. Direkter Transport vom Erzeugerbetrieb zur Packstelle, zum Kunden oder Eiproduktenwerk. berprüfung der Begleitpapiere, des Fahrtenbuches und Desinfektionsbuches. Alarmstufe II Neben der Verwendung von gekennzeichneten EinmalHöckerlagen und Einmalkartons Verwendung von Einmalpaletten, die nach dem Abladen komplett vor Ort verbrannt werden müssen. Vor Befahren des Betriebsgebäudes Kontrolle der Begleitpapiere und Durchfahren einer Reinigungs- und Desinfektionsschleuse des gesamten Transportfahrzeuges. Identitätsprüfung von Ware und Begleitpapieren vor Abladen der Eier. Beim Verlassen des Betriebsgeländes erneutes Durchfahren der Reinigungs- und Desinfektionsschleuse. 3. Futtertransport Alarmstufe I Wegen des hohen Verschleppungspotentials Umstellen auf regionale Versorgung. Einwegtransporte festlegen. Einsatz von Einwegstaubsäcken zum Abfangen von Futterstaub am Silo. Tägliche Reinigung und Desinfektion der Futterfahrzeuge. Desinfektion der Reifen und Radkästen mittels Druckspritze vor Befahren der Futterempfängerbetriebe. Dokumentation jeder Reinigung und Desinfektion im Bordbuch des Fahrzeuges. Alarmstufe II Festlegen von verbindlichen Fahrtrouten. 4. Einstreumaterialtransport Einstreumaterialien jeglicher Art dürfen aus gesperrten und Beobachtungsgebieten nicht in geflügelpestfreie Gebiete verbracht werden. 5. Geflügelmist-Trockenkot-Gülletransport Das Verbringen von Geflügelkot stellt immer ein erhebliches seuchenhygienisches Risiko dar, insbesondere, wenn der Kot in unmittelbarer Nähe anderer Geflügelhaltungen ausgebracht wird. Generelle Forderung Transportunternehmen müssen den gleichen Regeln unterworfen werden wie Tiertransporteure. Geflügelmisttransporte aus Sperr- und Beobachtungsgebieten sind sofort einzustellen. Dokumentationspflicht sowohl im Nah- als auch im Fernbereich, um den Verbleib des Mistes zu erfassen. 6. Tierkörperbeseitigungsanlagen (TKBA), Tierkadavertransporte, Brutrückständetransporte sowie Transporte von Schlachtnebenprodukten Alarmstufe I Alle TKBA-Fahrzeuge müssen vor Antritt einer Fahrt gereinigt und desinfiziert werden. Tierkörperbeseitigung erfolgt streng nach dem „Schwarz-Weiß-Prinzip“. Kein Befahren von Geflügelanlagen durch Fahrzeuge der TKBA. Zielgerichtete Anfahrt einzelner Betriebe, Festlegen der Fahrstrecke, keine Verbindung zu betroffenen Regionen. 7. Transport von Schlachtprodukten In Regionen, in denen Geflügelpest herrscht, darf eine Anlieferung von Schlachtprodukten nur auf indirektem Weg (Zwischenlager) erfolgen. 4. Tötung von Geflügel im Seuchenfall 4.1 Grundsätzliches Tötung von außen nach innen Eine sofortige Tötung des seuchenverdächtigen Bestandes hat für amtliche Tierseuchenbekämpfer oberste Priorität. Da nicht grundsätzlich von sehr hoher Mortalität ausgegangen werden kann, muss wohl akzeptiert werden, dass dies zur Eindämmung der Virusausscheidung notwendig ist. Von dem dabei eingesetzten Personal und Material gehen jedoch besondere Seuchenverbreitungsgefahren aus. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland Grundsätzlich soll nach Festlegung des Umfanges eines „Puffergebietes“ bereits dort mit der Keulung von außen nach innen vorgegangen werden, um Seuchenverschleppungen im Zuge der Tötungsmaßnahmen zu vermeiden. Ausnahmen von der Tötungsanordnung Ausnahmeregelungen von der Tötungsanordnung, z. B. für geimpfte Zootiere oder geimpfte Tiere seltener Geflügelrassen, bergen das Risiko der Erhaltung von Virusausscheidern. Für den Umgang mit diesen Tieren sind ggf. besondere Regelungen zu treffen. Falls sich die diesbezüglichen Bedenken in der Wiederaufbauphase der Geflügelpopulation nach einer ansonsten erfolgreichen Seuchenbekämpfung durch erneute Ausbrüche bestätigen sollten, wäre über Schadensersatzansprüche der Wirtschaftsgeflügelhalter oder der Tierseuchenkassen gegen die Halter solcher Zoo- oder Rassegeflügeltiere nachzudenken. 269 Rechtsgrundlagen Die zuständigen Behörden sind nach § 13 Tierseuchengesetz sowohl für die Festlegung der Maßnahmen als auch für deren wirksame Durchführung verantwortlich. Der Tierhalter hat die erlassenen Maßnahmen zu dulden, mit seinen Möglichkeiten zu unterstützen und ggf. auch Vorsorge für die Durchführbarkeit zu treffen. Ihm kann jedoch nicht die Zuständigkeit für die Durchführung übertragen werden! Für Tötungsmaßnahmen in Pufferzonen – ebenso wie für ein sog. „stand still“ 4 – gibt es in Deutschland derzeit keine Rechtsgrundlagen. Dies ist in nderungsvorschläge zur künftigen Geflügelpestbekämpfung einzubeziehen. 4.2 Tötungsverfahren Tötungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Stallanlagen, in Containern oder mobilen Elektrotötungsanlagen, bergen die Gefahr einer windgetragenen Seuchenverschleppung durch Federn, Kotpartikel oder Staub. Weiterhin ist nicht an allen Standorten der Geflügelhaltung gesichert, dass Stall-Vorplätze für eine ausreichende Reinigung und Desinfektion hinreichend befestigt sind. Zur Eindämmung der Seuchenverbreitung ist deshalb die Durchführung der Tötungsmaßnahmen in geschlossenen Ställen zu bevorzugen. Die Tierschutz-Schlacht-VO sieht ausdrücklich vor, dass für Tötungsmaßnahmen im Tierseuchenfall Ermessensentscheidungen der zuständigen Behörde zum Tötungsverfahren getroffen werden können. Der Katalog der für die Tötung in Frage kommenden Verfahren ist damit im Tierseuchenfalle nicht als abschließend zu betrachten. Folgende Tötungsverfahren für Geflügel im Seuchenfall kommen in Frage: 1) CO2-Begasung im Stall 2) CO2-Begasung in Containern 3) CO-Begasung im Stall 4) Elektrische Durchströmung 5) HCN-Begasung im Stall 6) Tötung mittels Injektion, z. B. T 61 7) Dislokation der Halswirbelsäule Tierschutzaspekte Chemische Tötungsverfahren über Futter oder Trinkwasser sind getestet und als zzt. untauglich befunden worden. Tötung im geschlossenen Stall Erfolgreiche Seuchenbekämpfung ist angewandter Tierschutz! Einzusetzende Tötungsverfahren müssen insbesondere schnell sein. Wenn dabei unangenehme Kompromisse im Hinblick auf die Bewertung eines Tötungsverfahrens unter Tierschutzaspekten notwendig sind, so muss dies abgewogen werden gegen den Tierschutz-Vorteil, den eine erfolgreiche Seuchenbekämpfung für den vor der Seuche bewahrten Teil der Geflügelpopulation darstellt. Nottötungen aus Tierschutzgründen können notwendig werden, wenn Tiere aufgrund von Transportbeschränkungen nicht transportiert werden können. Dies kann sowohl Brütereien betreffen, deren frisch geschlüpfte Küken für Kundenbetriebe in Sperrgebieten vorgesehen sind als auch Tierhaltungen außerhalb von Restriktionsgebieten, wenn die notwendigen Transporte nicht durchführbar sind, weil eine oder mehrere in Frage kommende Schlachtereien in Sperrgebieten liegen. Insbesondere bei Masttieren ist die Entwicklung nicht mehr vermarktbarer überschwerer Partien aus Tierschutzgründen durch Tötung zu beenden. Der Faktor „Zeit“ Unter Epidemiologen besteht Einvernehmen darüber, dass die Tötungsmaßnahmen in einer Pufferzone binnen 48 Stunden nach der entsprechenden Beschlussfassung abgeschlossen werden müssen. Der Zeitfaktor für die Durchführung angeordneter Tötungsmaßnahmen ist bisher nicht Gegenstand der Geflügelpest-VO. Es ist daher zu prüfen, ob dies geändert werden kann. CO2-Begasung im Stall CO2-Stallbegasungen sind mit oder ohne Verdampfer möglich. Bei Einsatz von Verdampfern bestehen technische Engpässe hinsichtlich deren Verfügbarkeit. Derzeit können nur drei bis vier mobile Großverdampferanlagen in Deutschland bereitgestellt werden. Die niederländische Firma Ecogen hat ein Verfahren entwickelt, dass ohne Einsatz von Verdampfern auskommt. Dabei wird CO2 unter hohem Druck (20 bar) in den Stall eingebracht und dort über zahlreiche Düsen, die in ca. 20 m Abstand zueinander aufgestellt werden, vernebelt. Das Vernebelungsverfahren funktioniert umso besser, je höher die Stalltemperatur ist. Als optimal werden ca. 35 C angesehen. In Legehennen-Käfiganlagen werden die Vernebelungsdüsen oben auf den Käfigbatterien positioniert, sodass CO2 die Käfige von oben nach unten durchdringt. Beobachter berichten, dass die Tiere bei diesem Verfahren ohne erkennbare Exzitationen „einschlafen“. Exzitationen seien im Zusammenhang mit CO2 nur zu beobachten, wenn die Tiere, wie etwa bei CO2-Betäubungsanlagen in Schlachtereien, unmittelbar hohen CO2-Konzentrationen ausgesetzt würden. Das Ecogen-Verfahren benötigt eine sog. Druckerhöhungseinheit. Alle CO2-Stallbegasungsverfahren bedürfen einer nderung des Bundesmaßnahmenkataloges Tierseuchen, der bisher nur das Einbringen des zu tötenden Geflügels in die mit CO2 bereits angefluteten Behältnisse vorsieht. 4 Stand Still: Vollständiges Transportverbot von Tieren, Bruteiern und gegebenenfalls Produkten. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 270 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland CO2-Begasung in Containern Für dieses Verfahren stehen in Deutschland spezielle „gasdichte“ Containerdeckel bei verschiedenen TKBA zur Verfügung. Es handelt sich dabei um Deckel, die auf vorhandene TKBA-Absetz-Container aufmontiert werden können. Diese Deckel verfügen über Einwurfluken für Geflügel, das im Container einer CO2-Konzentration von ca. 60 % ausgesetzt wird. Die CO2-Beschickung der Container kann aus sog. Flaschenbündeln erfolgen, sodass es keiner Verdampfer bedarf. Versorgungsengpässe bei CO2-Flaschenbündeln sind angeblich nicht zu erwarten. Die Kapazität je Containerdeckel beträgt ca. 2000 Hühner/Std., im Zweischichtbetrieb also ca. 32000 Tiere täglich. Der Personalbedarf umfasst ca. 11 Personen je Deckel. Es wird ein Traktor/ Radlader/Teleskoplader zum Aufsetzen und Abnehmen der Deckel benötigt. Die niederländische Firmengruppe Derksen arbeitet dagegen mit kleineren Containern, die gerollt werden können, ähnlich deutschen 1 m-Hausmüllcontainern. Diese Container bieten den Vorteil, dass sie durch normale Türen gerollt werden können, sodass das Tötungsverfahren damit im geschlossenen Stall abgewickelt werden kann, und sie auch in mehrgeschossigen Ställen ohne weiteres eingesetzt werden können. In „Friedenszeiten“ sind die Container auch für andere Zwecke nutzbar. Auch diese Container werden aus Flaschenbündeln mit CO2 beschickt. Der in der Literatur häufig genannte Wert von 80 % CO2 in der Stall-„Luft“ ist selbst bei Containerverfahren nicht erreichbar, 60 % erscheinen deutlich realistischer und reichen zur Tötung aus. CO-Stallbegasung Wegen der bestehenden Explosionsgefahr darf dieses Verfahren nur von Firmen mit besonderer Sachkunde und unter Aufsicht der örtlichen Feuerwehr durchgeführt werden. Aus dem gleichen Grund ist dieses Verfahren für Containerbegasungen auszuschließen. Der derzeit gültige Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen untersagt die Anwendung dieses Verfahrens ausdrücklich. Es ist zu fordern, dass auch dieses Verfahren für den Seuchenfall zugelassen wird. jedoch durch sachkundiges Aufsichtspersonal sicherzustellen. HCN-Stallbegasung Wegen der extremen Giftigkeit von Blausäure ist auch dieses Verfahren nur sachkundigem Personal vorbehalten. Es darf nur in trockener Umgebung, insbesondere bei trockener Einstreu, angewandt werden, um die Entstehung wässriger Blausäurelösungen zu vermindern. Zur Vermeidung jeglicher Umgebungsgefährdungen sind Sicherheitsabstände zu Nebengebäuden, sowohl Wohngebäuden als auch Stallungen nicht empfänglicher Tierarten, einzuhalten. Hierzu hat das niedersächsische Ministerium mit Schreiben vom 31. März 2003 Mindestabstände von 30 m bei Windstille gefordert. Tierkörperbeseitigungsanstalten haben die Befürchtung geäußert, Tierkörper, die nach diesem Verfahren getötet wurden, aus Rückstandsgründen nicht entsorgen zu können. Die Futtermittel-VO sieht für Getreide einen HCNHöchstwert vor, daraus darf geschlossen werden, dass es hier keineswegs eine toxikologische Nulltoleranzforderung gibt. Trotzdem sollte das Verfahren nur zum Einsatz kommen, wenn erkennbar ist, dass aus Kapazitätsgründen nicht in angemessener Frist die zur Tötung vorgesehenen Bestände mittels CO2 zu keulen sind. Da für dieses Verfahren nur bestimmte Ställe in Frage kommen ist eine Kategorisierung sämtlicher Geflügelställe notwendig, aus der neben der Größe und Beschaffenheit der Ställe auch deren Lage und Eignung für dieses Tötungsverfahren hervorgeht (s. Kapitel 5: Bestandserfassungsblätter). Die Einfügung dieses Verfahrens in die Tabelle der Tierschutz-Schlacht-VO ist für behördlich angeordnete Tötungen zu fordern. Tötung mittels Injektion Dieses Verfahren kann unter Verwendung von Injektionspräparaten wie T 61 oder Barbituraten für die Tötung von Einzeltieren, z. B. in Rasse- oder Hobbygeflügelhaltungen, Anwendung finden. Technische Voraussetzungen für die Stallbegasung Elektrische Durchströmung Die erste Elektrotötungsanlage der Tierseuchenkasse Niedersachsen hat eine Kapazität von 4000 Hähnchen oder 1000 Puten je Stunde. Der Personalbedarf umfasst ca. 10 Personen. Mobile Elektrotötungsanlagen sind i. d. R. so groß, dass die Tötungsaktion außerhalb der Ställe stattfindet. Die Elektrotötung ist das bevorzugte Tötungsverfahren für Wassergeflügel, das aufgrund seiner Biologie (Gründeln) in der Lage ist, bei Gasbetäubungsverfahren sehr lange die Luft anzuhalten. Es bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich der kompletten Desinfizierbarkeit der Anlage und damit die Sorge einer Seuchenverschleppung mittels solcher Anlagen. Weiterhin ist es nicht möglich, sehr junge Wasser- oder Hühnervögel mit Hilfe solcher Anlagen zu töten, weil diese Tiere aufgrund ihrer noch kleinen Ständer nicht in den Transporthaken dieser Anlagen eingehängt werden können. Der Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen verlangt eine Nachbeobachtungszeit von 2 min für Hühner bzw. 5 min. für Gänse und Puten. Diese zeitliche Festlegung ist abzulehnen, die korrekte Durchführung des Verfahrens ist Der Einsatz von CO2 erfordert umfangreichere Abdichtungsarbeiten an den Gebäuden als der Einsatz von HCN. Bei HCN genügt es, Jalousieöffnungen zu schließen, Türen zu schließen und ggf. vorhandene Abluftschächte mit Folien abzudecken. Bei sog. Kotbunkerställen ist der Einsatz von CO2 im Stallbegasungsverfahren nicht möglich, weil diese Ställe de facto nach unten hin offen sind. Kategorisierung von Geflügelställen (s. auch Kapitel 5) Wie bereits dargestellt hängt die Eignung eines Tötungsverfahrens wesentlich von der Bauart eines Stalles und seiner Lage ab. Daher müssen alle Geflügelställe kategorisiert und geeignete Tötungsverfahren stallbezogen festgelegt werden, wobei für jeden Stall außer dem Verfahren der Wahl auch Ersatzverfahren für den Fall technischer, logistischer oder personeller Engpässe zu benennen sind. Einzelne Landkreise haben mit dieser Kategorisierung bereits begonnen. Eine solche Kategorisierung kann nicht allein aufgrund schriftlicher Angaben erfolgen, sie sollte vielmehr das Ergebnis einer fachkundigen Begehung sein. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland 4.3 Personalauswahl für Tötungsaktionen Die Tötung mittels CO2-Containern und die Elektrotötung mittels Wasserbad sind besonders personalintensiv. Aufgrund der niederländischen Erfahrung, dass der Mensch vermutlich der entscheidende berträger des Virus zwischen verschiedenen Farmen insbesondere über größere Distanzen ist, darf das für Tötungsaktionen einzusetzende Personal keinen Kontakt zu anderen Geflügelhaltungen haben. Damit scheiden die bisher für die Durchführung dieser Maßnahme favorisierten so genannten „Fang- oder Verladekolonnen“ entweder aus, oder es müssen organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass bestimmte Verladefirmen vorübergehend ausschließlich in der Seuchenbekämpfung und andere weiterhin ausschließlich außerhalb des Seuchengebietes in ihrem Standardgeschäft tätig sind. In Anbetracht der bisher aufgetretenen Krankheitssymptome bei Tötungspersonal in den Niederlanden (Augenentzündungen) und des beobachteten Todesfalles bei einem Tierarzt ist auch zu befürchten, dass ausreichend Personal möglicherweise überhaupt nicht rekrutiert werden kann. Erfahrungen aus den Niederlanden belegen darüber hinaus, dass nur solches Personal eingesetzt werden kann, das über gewisse bung im Umgang mit Tieren, besonders mit Geflügel, verfügt. Hierfür käme insbesondere auch Personal aus Geflügelschlachtereien infrage. Im Falle eines Seuchenzuges in einem Geflügel-Intensivgebiet ist ohnehin mit vorübergehender Schließung der dort ansässigen Schlachtbetriebe zu rechnen. Die niederländische Firma Derksen bietet hierzu ein Generalauftragnehmer-Konzept an, das neben der notwendigen Technik für die Tötungsmaßnahmen auch die gesamte Personalbereitstellung einschließlich Schutzkleidung, Duschcontainern, Catering etc. umfasst. 4.4 Entsorgung Das deutsche Tierkörperbeseitigungsgesetz sieht in § 8 (3) Nr. 2 das Vergraben von Tierkadavern ausdrücklich als Beseitigungsverfahren im Einzelfall aus besonderen Gründen vor, wobei sichergestellt sein muss, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Diese Rechtsvorschrift, die sicherlich auf Seuchenfälle mit plötzlichem massenhaften Anfall von Tierkadavern anzuwenden ist, ist leider kaum bekannt. International sind bisher bei allen Ausbrüchen Klassischer Geflügelpest die verendeten oder getöteten Tiere lokal durch Vergraben entsorgt worden, zuletzt so geschehen in Italien 1999 und in den Vereinigten Staaten (Virginia) im Jahre 2001. Dies geschah nicht nur aus Kapazitätsmängeln in Tierkörperbeseitigungsanstalten, sondern insbesondere zur Vermeidung der Erregerverschleppung. In den Niederlanden war zunächst bei Beginn des Seuchenzuges auch von ausreichender Entsorgungskapazität in den Tierkörperbeseitigungsanstalten die Rede. Gegen eine Verbringung von Tierkörpern aus dem Seuchengebiet in die Beseitigungsanstalten, u. a. im Süden des Landes, wurden auch in den Niederlanden frühzeitig Bedenken geäußert. Erst nach Ausbruch der Seuche auch im Süden des Landes und nach Erreichen der Kapazitätsgrenzen der nationalen Tierkörperbeseitigung ist man auch dort zur Deponierung getöteten Geflügels übergegangen. Hinsichtlich des Verschleppungsrisikos mit Kadavertransportfahrzeugen ist die Dichtigkeit der benutzten Behälter, i. d. R. Wechselcontainer, unstrittig. Entscheidend sind dagegen drei Aspekte: Archiv für Geflügelkunde 6/2003 271 1) Die Transportfahrzeuge und deren Reifen werden auf dem Seuchengehöft und nach Abfahrt auch in dessen Umgebung potentiell kontaminiert. 2) Am Rande der Transportstrecke existieren in großer Anzahl frei lebende empfängliche Geflügelarten, wie etwa Fasanen, Rebhühner oder Krähenvögel. 3) Weiterhin ist zu befürchten, dass mit kontaminierten Transportfahrzeugen (und deren Fahrern) auch bei späteren Besuchen auf anderen Farmen Verschleppungen erfolgen können. Aus diesem Grunde ist eine unschädliche Beseitigung der von der Seuche betroffenen und ansteckungsverdächtiger Bestände durch Kompostierung vor Ort zu empfehlen. Die bei der Kompostierung entstehenden Temperaturen führen zur sicheren Abtötung des Virus. Eine endgültige Entsorgung kann durch späteres Verbringen zur Verbrennung oder durch Vergraben erfolgen. Im Idealfall sollte die Kompostierung zur Vermeidung jeglicher Verschleppungsrisiken unmittelbar auf dem Farmgelände erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, muss eine Kompostierung unweit der Farm angestrebt werden. In jedem Falle empfiehlt sich folgende Trennung der Entsorgungswege: 1) Für von der Seuche betroffene und für ansteckungsverdächtige Tiere Vermeidung jeglicher Transporte und Entwesung durch Kompostierung vor Ort. 2) Für vorsorglich getötete Tiere, die nicht ansteckungsverdächtig sind, reguläre Entsorgung über Tierkörperbeseitigungsanstalten, jedoch auch für diese Tiere Kompostierung. Eine solche Vorgehensweise kann sicherstellen, dass potentiell kontaminiertes Material nicht transportiert wird. Es soll beispielhaft auch darauf hingewiesen werden, dass sich die für die Tierkörperbeseitigung zuständige Oldenburger Fleischmehlfabrik Kampe am nördlichen Rand eines Konzentrationsgebietes der Geflügelwirtschaft befindet. Sofern sich ein Erstausbruch oder ein Erstverdacht der Klassischen Geflügelpest außerhalb dieses Konzentrationsgebietes ereignen sollte, erscheint es unverantwortlich, potentiell kontaminiertes Material nach Kampe zu verbringen. Es gibt keine einzige Zufahrtsstraße nach Kampe, an der sich nicht unmittelbar große Geflügelhaltungen befinden. Die in den Niederlanden ebenfalls erfolgte vorübergehende Einlagerung von Kadavern in Tiefkühlhäusern erscheint den Verfassern völlig unsinnig. Insbesondere wäre hierzu aber auch zu prüfen, inwieweit aufgrund der EUZulassungsbedingungen für Kühlhäuser diese Möglichkeit überhaupt gegeben ist, ob ein z. B. betroffenes Kühllager ggf. vorübergehend seine Zulassung verlöre und wann diese wiedererteilt werden könnte. 5. Bestandserfassungsblätter für die Tötung von Geflügel-Großbeständen im Seuchenfall Für die Auswahl eines geeigneten Tötungsverfahrens ist die Kenntnis der Bauart eines Stalles und dessen Lage wesentlich. Aus diesem Grund sollten alle Geflügelbestände kategorisiert werden. Eine solche Kategorisierung muss das Ergebnis einer fachkundigen Begehung sein. Als Beispiel für eine Erfassung der standortbezogenen Daten werden anliegend die in Bayern erarbeiteten Unterlagen dargestellt. 272 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland I. Tierbestandserfassung Bestandserfassungsblatt für die „Tötung von Geflügel-Großbeständen im Seuchenfall“ 1. Geflügel: Tierart: Anzahl A. Angaben zur Lokalisation des Bestandes: a) Bestandsadresse: Name: Tel: Vorname: Fax: Straße: Handy: Ort: Postleitzahl: Gemeinde: Landkreis: Balis-Nr.: e-mail: b) Postadresse (wenn abweichend von Bestandsadresse): 2. Andere Tierarten im selben Stall: Name: Tel: Vorname: Fax: Straße: Handy: Ort: Postleitzahl: Gemeinde: Landkreis: Tierart: Anzahl: c) Standortbeschreibung: Anzahl und Lage der Stallungen und übrigen Gebäude (Skizze) II. Angaben zur Haltungsform: Bemerkung Käfighaltung/Voliere & Anzahl Etagen Oberkante oberste Etage Bezeichnung/Benennung der einzelnen Ställe Stallgebäude: (Benennung siehe unter A Allgemeine Angaben) Kotbunker m & Abdichtbar zum Stall? Ja & Nein & Abdichtbar nach Außen? Ja & Nein & B) Spezielle Angaben getrennt für jedes einzelne Stallgebäude Lage des Stalles Abgesondert von anderen Gebäuden ? Ja & Entfernung der Stallung zu: Nein & Trennung der Kleinstes begasbares Volumen? Einheiten? Bodenhaltung: & Auslaufhaltung: Abdichtbare Luken? Ja & Nein & III. Angaben zu baulichen Voraussetzungen 1. Stallkategorien: a) nächstgelegener Wohnbebauung: m b) nächstgelegener Tierhaltung: m Bemerkung Geschlossen & gemauert JA & NEIN & Holzbauweise dicht & undicht & Art der Tierhaltung: m nächstgelegene Schweinehaltung: m offene Gewässer mit Wildgeflügel: m Jalousien & m Klappen & c) anderen Wirtschaftsgebäuden: m3 Offen & Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland IV. Stall abdichtbar? Bemerkung Ebenerdig (E) & Einstöckig (E + 1) & Mehrstöckig (E + x) & 273 & Ja & Nein wenn nein –– weiter bei V. wenn ja –– Anzahl Geschosse Stallvolumen (getrennt für jeden zu begasenden Raum des Stalles): Raum 2. Lüftungssystem: Bemerkung Stallvolumen Gesamt (Länge Breite Höhe) Zu begasendes (effektives) Volumen (bei Bodenhaltung: Kopfhöhe der Tiere þ ca. 50 cm) Lohmann-Seitenlüftung & Abluftkamin & m3 m3 Zuluft über Dachraum & m3 m3 Zuluft über Wandventil & m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 m3 Lüftungssystem: abdichtbar? ja & Abdichtarbeiten erforderlich? ja & nein & nein & 3. Andere ffnungen? Türen & abdichtbar ja & nein & Dehnungsfugen & abdichtbar ja & nein & Abwurfschächte & abdichtbar ja & nein & Abwasser-/ SchmutzwasserSysteme (Gullis/Rinnen etc.) & abdichtbar ja & nein & Förderbänder (Futter/Eier) & abdichtbar ja & nein & Weitere ffnungen: & abdichtbar ja & nein & Gesamt-Volumina Notwendiges Gasvolumen (= effektives Stallvolumen 1,5) m3 Erforderliche CO2-Menge (= Gasvolumen 2) Stunden h h Bitte Räume benennen: h h h h Archiv für Geflügelkunde 6/2003 (1 m3 2 kg CO2) Maximale geschätzte Flutungszeit (bei einer Verdampferleistung von 1500 m/h): Raum 4. Skizze Stallaufteilung (Abteilungen usw.): kg 274 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland V. Weitere Bemerkungen a) notwendiges Abdichtmaterial: Vorhanden & Wird beschafft bis zum: VI. Im Falle einer notwendigen Bestandstötung im Seuchenfall erscheint folgende Tötungsmethode nach Abwägung der Tierschutz- und der Tierseuchenbekämpfungs-Notwendigkeiten am besten geeignet: Wird erst im Notfall beschafft & b) geschätzter Zeitaufwand für Abdichtmaßnahmen (Vorlaufzeit bis Begasungsbeginn) h Betriebseigene, für die Flutung mit CO2 geeignete (z. B. schon vorhandene TBA-)Container mit einer geeigneten Abdeckung stehen zur Verfügung: Vorhanden & CO2-Container Werden beschafft bis zum: Betriebseigene Rohr-Rutsch- Vorhanden & systeme u/o Transportkisten geeignet für die Beschickung Werden beschafft bis zum: eines Groß-Containers stehen zur Verfügung: Routinemäßig wird das Geflügel ausgestallt durch: Firma Bemerkung & Groß-Container & Kleine Container & CO2-Stallflutung & Elektrotötung & Andere Methoden: & Die Lieferung von CO2 erfolgt im Seuchenfall durch: Firma: Telefon-Nr.: Adresse VI. Bemerkungen Anzahl Tiere Dauer (Stunden) Anzahl der eingesetzten Personen Im Falle einer Bestandstötung sind folgende Personen bei der Räumung einsetzbar: Ort, Datum: _________________________________ Name Adresse Geflügelhalter? Unterschrift Tierbesitzer/-in:_____________________ ja & nein & ja & nein & ja & nein & ja & nein & Unterschrift beamtete/r Tierärztin/-arzt:____________ Rückmelde-Blatt an die AG „Geflügeltötung“ Bestand: Name: Landkreis: Vorname: ja & nein & Straße: Balis-Nr.: Postleitzahl: Eine Hygiene-Schleuse für das Personal ist vorhanden: & Ja Einmal-Schutzkleidung ist für & nein Ort: Gemeinde: Personen vorhanden Die Reinigung und Desinfektion von Tierkörperbeseitigungsfahrzeugen ist auf dem Betriebsgelände durchführbar: & Ja & nein Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland Folgende Tötungsart erscheint am besten geeignet: Bemerkung CO2-Container & Groß-Container & Kleine Container & Bestandseigene Kleincontainer vorhanden & CO2-Stallbegasung Elektrotötung & Vorschlag für eine überregionale Lösung: Die Lieferung von CO2 erfolgt im Seuchenfall durch: Firma: 6. Entschädigung für Tierverluste Gesetzliche Regelung Das Tierseuchengesetz bestimmt bundeseinheitlich in den §§ 66 bis 72b, welche Entschädigungen dem Tierhalter für Tierverluste zustehen. Dagegen regeln die Bundesländer, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Generell hat das Bundesland, in dem der Betrieb ansässig ist, die Entschädigung zu leisten. In den Bundesländern jedoch, in denen für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben werden, z. B. für eventuell vorhandene Tierseuchenkassen wird die Entschädigung nur zur Hälfte aus der Landeskasse beglichen. Umfang der Entschädigung Vorbehaltlich der im Tierseuchengesetz genannten Ausnahmen wird eine Entschädigung geleistet für Tiere, die auf behördliche Anordnung oder nach Anordnung der Tötung verendet sind sowie für Tiere, bei denen eine anzeigenpflichtige Seuche nach dem Tode festgestellt worden ist (Voraussetzung: Tiere hätten getötet werden müssen). Entschädigt wird generell lediglich der gemeine Wert des Tieres. Entgangene Gewinne bzw. Verdienstausfälle usw. werden nicht entschädigt. Der Höchstsatz für Geflügel beträgt 100 DM je Tier (lt. Tierseuchengesetz 2001). Die Entschädigung mindert sich um 50 %, wenn die Tiere nachweislich vor Erstattung der Anzeige an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche getötet werden mussten. Keine Entschädigung wird gezahlt für Haustiere, die nicht Vieh sind, Archiv für Geflügelkunde 6/2003 für illegal eingeführte Tiere, für Tiere, die im Zusammenhang mit der Einfuhr getötet werden mussten, wenn Vorschriften von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht befolgt wurden, wenn die Seuche nicht angezeigt wurde, wenn man beim Erwerb von Tieren Kenntnis von der Seuche hatte, wenn Meldung an die Tierseuchenkasse (o. A.) nicht korrekt ist, wenn die Beitragspflicht nicht erfüllt wurde. Defizite der aktuellen Entschädigungsregelung Folgende andere Methode: Auf Betriebs-/Landkreisebene nicht lösbares Problem: 275 Das Tierseuchengesetz garantiert dem Tierhalter eine Entschädigung zzt. nur für Tierverluste, die durch eine behördliche Tötungsanordnung entstanden sind oder bei denen nach ihrem Tod eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt werden konnte. Für weitergehende Schäden oder Ertragsschäden von Betrieben, die nur indirekt in das Seuchengeschehen involviert sind, z. B. durch Restriktionsmaßnahmen durch die Behörden wie Transportbeschränkungen, Vermarktungsverbote u. a., auch von tierischen Produkten usw., ist eine Entschädigung durch den Staat nicht vorgesehen. Zwar gibt es in einzelnen Bundesländern so genannte Beihilferegelungen, doch handelt es sich dabei in der Regel um freiwillige Leistungen des Landes oder gegebenenfalls der Tierseuchenkasse, die nicht einklagbar sind und für die bei größeren Seuchenzügen die notwendigen Gelder wohl nicht zur Verfügung stehen dürften. Aus diesem Grund ist eine gesetzliche Regelung der Entschädigung von Ertragsschäden durch Restriktionsmaßnahmen der Behörden überfällig. Sollte darüber hinaus eine Nottötung aus Tierschutzgründen, z. B. aufgrund eines Transportverbotes von Schlachttieren, rechtlich ermöglicht werden, muss auch hierfür eine Entschädigung durch den Staat sichergestellt werden. 7. Impfung Obwohl es die Richtlinie 92/40/EWG theoretisch ermöglicht, Impfungen gegen die Geflügelpest mit amtlich zugelassenen Vakzinen bei Ausbruch der Krankheit ergänzend zu den getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, muss eine Impfung gegen die Klassische Geflügelpest derzeit aus folgenden Gründen abgelehnt werden: In geimpften Beständen wird es dennoch zur Ausscheidung des Erregers kommen, weshalb geimpfte Bestände als potentiell infektiös angesehen werden müssen. Sie stellen daher ein nicht kontrollierbares Risiko für die Verschleppung des Erregers dar. Eine ausreichende Immunitätsausbildung in Masthähnchenbeständen kann mit derzeitig verfügbaren Impfstoffen nicht erzielt werden. 7.1 Möglichkeiten der Impfung gegen Aviäre Influenzaviren Zur Klarstellung soll zunächst ein auch in der Fachwelt hin und wieder vorherrschendes Missverständnis erläutert werden. Im Gegensatz zur Klassischen Geflügelpest (HPAI), auf die sich dieses Handbuch bezieht, können auch schwach pathogene Aviäre Influenzaviren (LPAI) 276 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland vorherrschen. Prinzipiell ist eine Impfung gegen solche schwach pathogenen Influenzaviren möglich und wird auch überall dort durchgeführt, wo die Infektion weit verbreitet ist. Eine weitere bertragung des Erregers aus geimpften in ungeimpfte Bestände kann hier toleriert werden, nicht aber bei der Klassischen Geflügelpest. Eine bertragung ist möglich und wahrscheinlich, da nur inaktivierte Impfstoffe zur Verfügung stehen. Ein so genanntes „Priming“ mit einem homologen, lebenden Impfstoff, wie zum Beispiel bei Newcastle durchgeführt, ist nicht möglich. Daher sind mehrere Impfungen erforderlich, um eine belastbare Immunität im Tier zu erzielen, was vor allem in Masthähnchenbeständen nicht möglich ist. Es muss auch klar darauf hingewiesen werden, dass eine Impfung zum Ziel hat, die durch den Erreger verursachte klinische Erkrankung in einem Bestand zu verhindern. Die Impfung kann nicht mit 100 %iger Sicherheit die Infektion, eine Vermehrung des Erregers und dessen Ausscheidung verhindern. Damit müssen geimpfte Bestände als potenziell infektiös angesehen werden. Eine Impfung von Einzelbeständen gegen die Klassische Geflügelpest (HPAI) muss daher abgelehnt werden. Eine flächendeckende Impfung aller Geflügelbestände inklusive aller Kleinbestände ist unrealistisch und nicht durchführbar. Für die Ausbildung eines Impfschutzes gegen Aviäre Influenzaviren ist primär der Einsatz des gleichen Hämagglutinin-Subtypes (H) erforderlich, der auch potentiell im Feld anzutreffen ist. Der Neuraminidase-Subtyp (N) ist von untergeordneter Bedeutung und kann daher abweichend vom auftretenden Feldvirus sein. Dies hat man sich in den letzten Jahren durch Verwendung des so genannten DIVA-Prinzipes (Differentiating Infected from Vaccinated Animals, Unterscheidung infizierter von geimpften Tieren) in Italien zu Nutze gemacht. Nach Eradikation des hoch pathogenen H7N1 Erregers von Dezember 1999 bis Ende März 2000 war es in Italien im August 2000 erneut zu Infektionen mit schwach pathogenen Influenzaviren des Subtypes H7N1 gekommen. Aufgrund der weiteren Ausbreitung dieser Infektion mit schwach pathogenen H7N1 Erregern wurde nach einem Antrag an die EU-Kommission im November 2000 mit der experimentellen Impfung von Legehennen und Mastputen in Italien begonnen. Hierzu wurde ein H7N3-Stamm für die Herstellung eines inaktivierten Impfstoffes verwendet. Durch Nachweis von Antikörpern gegen den Neuraminidase-Subtyp ist es damit möglich, in einer Population geimpfter Tiere (N1 negativ) Infektionen mit Feldvirus (N1 positiv) zu erkennen. Zusätzlich wurden in jeder geimpften Herde ungeimpfte, empfängliche Tiere (sentinel birds) zugesetzt. Eine Impfung gegen hoch pathogene Influenzaviren birgt das große Risiko, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die nicht vollständige Unterbindung der Infektion mit nachfolgender Virusausscheidung zu einer Verschleppung des Erregers kommt. Die Idee des DIVA-Prinzipes basiert auf der Tatsache, dass durch Nachweis von Antikörpern gegen die vom Impfvirus abweichende Neuraminidase des Feldvirus eine Infektion in geimpften Beständen nachgewiesen werden kann. Dies setzt aber voraus, dass sich eine ausreichende Menge Feldvirus (also in diesem Falle hoch pathogenes Influenzavirus!) in dem Bestand vermehrt, um überhaupt eine Immunantwort (Antikörper) in den Tieren auszulösen. Dies dauert unter Umständen drei bis vier Wochen nach einer Infektion, insbesondere wenn durch eine bestehende Immunität die Tiere geschützt sind und es zu einer verzögerten Antikörper-Ausbildung kommt. Während dieses Zeitraumes besteht die Gefahr einer unerkannten Ver- schleppung des Erregers. Auch die Verwendung von Sentinel-Tieren würde das Erkennen einer Infektion verzögern, da es durch den Impfschutz des überwiegenden Teiles der Tierpopulation zu einer verringerten Virusausscheidung und damit zu einem niedrigeren Infektionsdruck auf die Sentinel-Tiere kommt. Diese würden deutlich später erkranken als wenn es in einer gesamten Herde zur ungehinderten Infektion und somit Virusvermehrung kommen kann. Daher birgt zumindest in geimpften Herden auch die Verwendung von Sentinels die große Gefahr, dass Infektionen zu spät erkannt werden und es zu einer bertragung des Erregers auf empfängliche Populationen kommt. Aufgrund der dargelegten Gründe muss auch der Erfolg einer Ringimpfung als sehr unwahrscheinlich eingestuft werden, da es zu lange dauert, bis in empfänglichen Populationen ein ausreichender Impfschutz aufgebaut wird bzw. dies in Masthähnchenbeständen überhaupt nicht möglich ist. Die jüngsten Erfahrungen aus den Niederlanden haben gezeigt, dass bei der enorm schnellen Ausbreitung der Infektion ein Umkreis von mehreren 100 Kilometern hätte geimpft werden müssen, um bei der Verschleppung der Infektion auf tatsächlich immune Geflügelpopulationen zu treffen. Damit ist auch eine Ringimpfung als nicht praktikabel anzusehen. 7.2 Voraussetzung für eine Impfung Sollte es dennoch zu der Entscheidung für eine Impfung gegen Influenza-Viren der Subtypen H5 oder H7 kommen, so sind folgende Punkte zu fordern: Einer Impfung gegen Influenza-Viren der Subtypen H5 oder H7 nach dem DIVA-Prinzip kann nur zugestimmt werden, wenn in den geimpften Beständen gleichzeitig ungeimpfte und damit für die Infektion empfängliche „Sentinel“-Tiere gleicher Herkunft aufgestallt werden (1 % der Population oder maximal 60 Tiere). Die Impfung muss zentral koordiniert werden. Die Impfungen sind von einem Tierarzt zu überwachen. Die an der Impfung beteiligten Personen dürfen innerhalb der letzten 7 Tage nicht in Verdachtsbeständen gewesen sein. ber die geimpften Bestände sind Aufzeichnungen zu führen über Impfzeitpunkt, Art und Anwendung des eingesetzten Impfstoffes und Zahl der geimpften Tiere. Bruteier und Lebendgeflügel dürfen aus einem Impfgebiet generell nicht verbracht werden. Geflügelfleisch darf aus dem Impfgebiet nur verbracht werden, wenn 48 Stunden vor der Schlachtung die serologische Untersuchung von Blutproben der SentinelTiere die Freiheit von H5- oder H7-Antikörpern und gegebenenfalls die Untersuchung von Blutproben der geimpften Tiere die Freiheit von Antikörpern gegen die Neuraminidase (N) des Feldvirus zeigt. Konsumeier dürfen aus dem Impfgebiet nur verbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass sämtliches Verpackungsmaterial nur als gekennzeichnete Einwegverpackung verwendet wird. Container, Paletten und Fahrzeuge sind entsprechend zu desinfizieren. Die geimpften Legehennenbestände müssen einem fortlaufenden Monitoring-Programm unterliegen, in dem in Abständen von höchstens vier Wochen die serologische Untersuchung von Blutproben der Sentinel-Tiere die Freiheit von H5- oder H7-Antikörpern und gegebenenfalls die Untersuchung von Blutproben der geimpften Tiere die Freiheit von Antikörpern gegen die Neuraminidase (N) des Feldvirus zeigt. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland 8. Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest Grundlage hierfür sind die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Sie geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Die TRBA 230 gilt für Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, bei denen biologische Arbeitsstoffe auftreten können. Ergänzend hierzu hat ABAS zur Konkretisierung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffVO) zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest Erkenntnisse ermittelt und spezielle Maßnahmen beschlossen. Diese Maßnahmen gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in direkten Kontakt mit Erregern der klassischen Geflügelpest kommen können. Direkter Kontakt ist gegeben bei: 1. Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren, 2. der Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie beim Transport von Menschen, die als Verdachtsfall oder bestätigter Fall von Geflügelpest gelten oder 3. bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen der Tiere oder Menschen nach Nummer 1 und 2. 8.1 Gefährdungssituation Der Erreger der Klassischen Geflügelpest gehört zu den Influenza-A-Viren der Subtypen H5 und H7 und wird sowohl beim Mensch als auch beim Tier in Risikogruppe 2 eingestuft. Infizierte Tiere scheiden das Virus in hohen Konzentrationen mit allen Körperausscheidungen (Kot, Speichel, Tränenflüssigkeit) aus, wobei insbesondere der Kot eine hohe Infektiösität aufweist. Die bertragung auf den Menschen kann sowohl aerogen als auch durch Schmierinfektionen über die Schleimhäute erfolgen. Ein direkter Kontakt mit den infizierten Tieren, deren Ausscheidungen oder kontaminierten Produkten bzw. Materialien erscheint für eine bertragung erforderlich zu sein. Eine direkte bertragung über die Luft ist bei starker Staubentwicklung ebenfalls möglich. Das Risiko einer Infektion kann für den Menschen allgemein als gering angesehen werden und trat bisher nur bei den Subtypen H7N7 sowie H5N1 auf. Eine Gefährdung stellt allerdings der direkte Kontakt mit infizierten Tieren und kontaminierten Produkten und Materialien dar. Tätigkeiten mit einem möglichen direkten Kontakt zu dem Erreger können anfallen 1. in der Geflügelhaltung, 2. in der Veterinärmedizin einschließlich der Obduktion erkrankter oder krankheitsverdächtiger Tiere, 3. bei der Keulung von Geflügel einschließlich der Tätigkeiten in mobilen Einheiten zur Tötung und Entsorgung, Archiv für Geflügelkunde 6/2003 277 4. bei der Tierkörperbeseitigung, 5. bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in kontaminierten Bereichen. 8.2 Schutzmaßnahmen bei direktem Kontakt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren Beim Umgang mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und kontaminierten Tiermaterialien (z. B. Körperteile, Körpergewebe, Blut, Gefieder, Ausscheidungen von Tieren inkl. der benutzten Einstreu) sowie bei der Tötung erkrankter Tiere und bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist darauf zu achten, dass Staubentwicklung und andere Aerosolbildungen vermieden bzw. minimiert werden. Eine Möglichkeit hierzu ist die Tötung der Tiere durch Flutung der Ställe mit Kohlendioxid. Die getöteten Tierbestände sollten mittels feiner Wassernebel befeuchtet und die anschließende Sammlung und Entsorgung sollte möglichst mit wenig Staubexposition erfolgen. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige Tiere aufhalten, dürfen nur von den für die erforderlichen Arbeiten notwendigen Beschäftigten betreten werden, deren Zahl auf das Mindestmaß zu beschränken ist. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den allgemeinen Hygieneanforderungen der TRBA 500 Folgendes sicherzustellen: Vor dem Betreten der Tierhaltungsbereiche ist spezielle Kleidung sowie persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die vor dem Verlassen des Bereiches abgelegt und in dicht schließenden Behältnissen so aufbewahrt und einer fachgerechten Reinigung/Desinfektion oder der Entsorgung zugeführt werden muss, dass es zu keiner Verschleppung von Krankheitserregern kommen kann. Hierzu gehören insbesondere: 1. körperbedeckende Arbeitskleidung (z. B. Overall, Einmalschutzanzüge, Einmalunterwäsche), 2. eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung, 3. desinfizierbare Stiefel, 4. flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe, 5. Mund- und Nasenschutz oder soweit eine Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden kann dicht sitzender Atemschutz (FFP 3), 6. Augenschutz z. B. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz. Zu bevorzugen gegenüber getrenntem Atem- und Augenschutz ist eine Atemschutzhaube (THP 3). Nach dem Ablegen der Arbeits-/Schutzkleidung soll grundsätzlich eine Ganzkörperdusche erfolgen, anschließend sind die Hände zu desinfizieren. Die speziellen tierseuchenrechtlichen Anforderungen sind zu beachten. 8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge Aus Arbeitsschutzgründen ist es nicht erforderlich, den Beschäftigten nach § 15 (4) BioStoffVO eine InfluenzaSchutzimpfung mit dem aktuellen humanen Influenzaimpfstoff anzubieten, da diese Impfung nicht dem Schutz vor Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest dient. Durch eine derartige Impfung können allerdings Doppelinfektionen mit humanen Influenzaviren und dem Erreger der Geflügelpest verhindert werden, die das Risiko der Entstehung neuer humanpathogener Virusvarianten bergen, sodass die Impfung aus allgemeinen Bevölkerungsschutzgründen für Beschäftigte mit möglichem direk- 278 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland ten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren zu empfehlen ist. Der Arbeitgeber hat Beschäftigten mit möglichem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren eine prophylaktische antivirale Therapie mit Neuraminidasehemmern zu ermöglichen. Kranke Personen mit Grippesymptomen sollen von Arbeiten mit möglichem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren ausgeschlossen werden. 9. Für die Seuchenbekämpfung relevante Richtlinien, Gesetze und Verordnungen (Stand: September 2003) Richtlinie 92/40/EG 19. Mai 1992 Tierseuchengesetz 11. April 2001 Geflügelpest-VO 16. Mai 2001 Bundesmaßnahmenkatalog Geflügelpest 2000 Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen 11. April 2001 Viehverkehrsverordnung 24. März 2003 Tierkörperbeseitigungsgesetz 11. April 2001 Binnenmarkt-Tierseuchenschutz- 10. August 1999/ verordnung 27. Dezember 2000 nderung 9.1 Richtlinie 92/40/EG Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest Die Richtlinie regelt die gemeinschaftlichen Bekämpfungsmaßnahmen, die bei Auftreten der Geflügelpest anzuwenden sind. Definitionen Seuchenkrankes Geflügel –– Geflügelpest durch definierte Untersuchung in zugelassenem Labor offiziell bestätigt, –– bei Folgeinfektionen klinische Symptome. Seuchenverdächtiges Geflügel Begründeter Verdacht wegen klinischer Symptome, AIVirus (H5, H7) nachgewiesen. Ansteckungsverdächtiges Geflügel Geflügel, das möglicherweise mit dem Seuchenvirus in Berührung gekommen ist. Maßnahmen Nach Anzeige des Seuchenverdachtes: –– –– –– –– –– –– –– –– –– Bestandsaufnahme der Tiere des Betriebes Absonderung des Geflügels Verbringungsverbote (für mindestens 21 Tage) Verkehr und Transporte jeglicher Art müssen genehmigt werden Desinfektionsmaßnahmen Epizootiologische Untersuchung Gegebenenfalls Ausdehnung der Maßnahmen auf andere Betriebe Amtliche berwachung des Betriebes Errichtung eines Krisenzentrums Nach amtlicher Bestätigung der Seuche: –– Tötung des Bestandes –– Vernichtung aller Eier (außer desinfizierte Konsumeier) –– Vernichtung oder Behandlung aller Stoffe und Abfälle (Futter, Einstreu, Mist usw.) –– Vernichtung des während der Inkubationszeit erschlachteten Geflügelfleisches, ausgelieferter Bruteier und geschlüpfter Küken (Konsumeier, sofern sie nicht desinfiziert wurden) –– Desinfektion von Stallungen, Transportmitteln und Materialen –– Wiederaufstallungsverbot von mindestens 21 Tagen –– Epizootiologische Untersuchung –– Gegebenenfalls Ausdehnung der Maßnahmen auf andere Betriebe –– Einrichtung einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius –– Errichtung einer berwachungszone von mindestens 10 km Radius Maßnahmen in der Schutzzone: –– Ermittlung sämtlicher Geflügelbetriebe –– Kontrollbesuche, klinische Untersuchungen, Proben für Laboruntersuchungen –– Aufstallung –– Desinfektion an Zufahrtswegen –– Regelung des Verkehrs –– Verbringungsverbot für Geflügel und Bruteier aus dem Betrieb (Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen) –– Transport- und Ausbringungsverbot für Mist –– Verbot von Ausstellungen usw. 21 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes wird die Schutzzone in die berwachungszone eingegliedert. Maßnahmen in der berwachungszone für mindestens 30 Tage: –– Ermittlung sämtlicher Betriebe –– Kontrolle der Geflügel- und Bruteierverbringung innerhalb der Zone –– Verbringungsverbot für Geflügel aus der Zone für 15 Tage (Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen) –– Kennzeichnung des Fleisches von Tieren aus dieser Zone –– Verbringungsverbot für Bruteier (Ausnahmen u. b. V.) –– Verbot der Verbringung von Mist aus der Zone –– Verbot von Ausstellungen usw. –– Transportverbot von Geflügel innerhalb der Zone (Ausnahme: Fernverkehrsstraßen, Eisenbahn) Schutz- und berwachungszone gelten über Staatsgrenzen innerhalb der EU hinweg! Nachvollziehbarkeit des gesamten Handels mit Geflügel und Eiern (Aufzeichnungspflichten) für das gesamte Staatsgebiet. Information der Bevölkerung Benennung zuständiger Laboratorien Impfung nur nach Genehmigung durch die Kommission Erstellung von Krisenplänen durch die Mitgliedstaaten Anhänge: I. Bedingungen für die Verbringung von Eiern aus einem verdächtigen Betrieb in einen Eiproduktenbetrieb II. Verfahren zur Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben III. Verfahren für die Bestätigung und Differentialdiagnose der Geflügelpest Entnahme und Behandlung von Probenmaterial Virusisolierung Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland Differentialdiagnose Serologische Untersuchung auf Antikörper Hämmagglutinationstest (HA-Test) Hämmagglutinations-Hemmungstest (HI-Test) Intravenöser Pathogenitätsindex Plaque-Test Immundoppeldiffusion IV. Verzeichnis Nationaler Laboratorien für Geflügelpest V. Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Geflügelpest (Befugnisse und Aufgaben) VI. Mindestkriterien für Krisenpläne 9.2 Tierseuchengesetz Das Tierseuchengesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen bei Haustieren und Süßwasserfischen. Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden. Definitionen: Seuchenverdächtige Tiere Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtige Tiere Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen aber anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben. I. Bekämpfung von Tierseuchen beim innergemeinschaftlichen Verbringen sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, ist verboten (ausgenommen desinfizierbare Gegenstände). Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) bzgl. –– Anforderungen an Haltung, Behandlung, Verbringung, Dokumentation, Genehmigung, Quarantäne usw., –– Festlegung von Zollstellen, –– Festsetzung von Maßregeln. II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland 1. Allgemeine Vorschriften Anzeigepflicht (Festlegung durch das BMVEL) Absonderung verdächtiger Tiere Ermittlung der Krankheitsursachen durch beamtete Tierärzte Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverarbeitung Anordnung der notwendigen Diagnostik [§ 15 (1): „In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehoben.“ § 15 (2): Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten und dem privaten Tierarzt sofort ein tierärztliches Gutachten einzuholen.] Archiv für Geflügelkunde 6/2003 279 Aufsicht über Viehmärkte, Schlachttierstätten und Jahrmärkte durch die Behörde. Zwangsuntersuchungen, Transportbeschränkungen, Gesundheitszeugnisse, Dokumentationen, Herkunftsnachweise, Regelung der Ausstattung von Transportmitteln, Regelung der Reinigung und Desinfektion sowie der Verwertung von Abfällen. Regelung evtl. Impfungen. Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen des Bundesministeriums, die die Seuchenbekämpfung im Detail regeln. Erlaubnisvorbehalt für die Abgabe und Anwendung von Impfstoffen, Sera und Antigenen. Schutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr –– Absonderung, Bewachung oder Beobachtung erkrankter oder verdächtiger Tiere, –– Beschränkung des Personenverkehrs, –– Beschränkung der Benutzung, Verwertung oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere oder von ihnen stammender Erzeugnisse und Beschränkungen des allgemeinen Handels mit Tieren und des Weidegangs (Freilandhaltung), –– Sperrung von Ställen, Feldmark u. a. Gebiete, –– Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen, –– Tötung erkrankter oder verdächtiger Tiere, –– Tötung empfänglicher Tiere zur Beseitigung von Infektionsherden, –– Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen unterworfen sind und verbotswidrig angetroffen werden, –– Beseitigung von Tierkörpern, Erzeugnissen und Dung, –– Reinigung, Desinfektion und Entwesung, –– Beschränkung von Viehmärkten, –– amtstierärztliche Untersuchung empfänglicher Tiere. 2. Besondere Vorschriften für Schlachthöfe, andere Schlachtstätten, Ausstellungen und Märkte Ermächtigung der Sperrung von Schlachtereien usw. durch die zuständigen Behörden. 3. Entschädigung (s. Kapitel 6) Entschädigung für Tierverluste Vorbehaltlich der im Tierseuchengesetz genannten Ausnahmen wird eine Entschädigung geleistet –– für Tiere, die auf behördliche Anordnung oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, –– für Tiere, bei denen eine anzeigenpflichtige Seuche nach dem Tode festgestellt worden ist (Voraussetzung: Tiere hätten getötet werden müssen). Entschädigt wird der gemeine Wert des Tieres Höchstsatz für Geflügel ! 100 DM je Tier Die Entschädigung mindert sich um 50 % ! wenn die Tiere nachweislich vor Erstattung der Anzeige an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche getötet worden sind. Das Land hat die Entschädigung zu leisten [wenn Beiträge erhoben werden nur zu 50 %] Keine Entschädigung wird gezahlt –– für Haustiere, die nicht Vieh sind, –– für illegal eingeführte Tiere, –– für Tiere, die im Zusammenhang mit der Einfuhr getötet werden mussten, –– wenn Vorschriften von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht befolgt wurden, –– wenn die Seuche nicht angezeigt wurde, 280 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland –– wenn man beim Erwerb von Tieren Kenntnis von der Seuche hatte, –– wenn Meldung an die Tierseuchenkasse (o. A.) nicht korrekt ist, –– wenn die Beitragspflicht nicht erfüllt wurde. IIa. berwachung Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, erlassener Verordnungen oder Anordnungen wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht. Zur Verhütung von Gefahren dürfen die mit der Seuchenbekämpfung beauftragten Personen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäftsräume, Transportmittel und Wohnräume betreten, Proben entnehmen, geschäftliche Unterlagen einsehen, Auskünfte fordern. III. Straf- und Bußgeldvorschriften Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren sind möglich. IV. Schlussbestimmungen Ermächtigungsgrundlage für zusätzliche Verordnungen, Anordnungen usw. 9.3 Geflügelpest-Verordnung Definitionen Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese –– durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/40/EWG oder –– bei Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen nachgewiesen wird. Verdacht der Geflügelpest, wenn das Ergebnis der o. g. Untersuchungen den Ausbruch befürchten lässt. Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten (Ausnahmegenehmigungen sind möglich). A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest Bei Ausbruch oder Verdacht –– Geflügel in geschlossenem Stall absondern –– Aufzeichnungen über verendete oder verdächtige Tiere führen –– Betreten der Ställe nur durch autorisierte Personen –– Reinigen und desinfizieren dieser Personen –– Verbringungsverbot für Geflügel des Betriebes –– Aufbewahrung von totem Geflügel –– Verbringungsverbot für Erzeugnisse, Futter, Rohstoffe und Einstreu –– Erzeugnisse, Rohstoffe, Futter: Verbringen nur mit Genehmigung –– Gülle, Dung, Einstreu: Verbringen nur zur Beseitigung nach Anweisung –– Verwertung von verdächtigem Geflügel nur nach kochen –– Unschädliche Beseitigung toter Tiere –– Desinfektion aller Gerätschaften –– Desinfektionsmatten oder -wannen –– Betreten der Ställe nur durch autorisierte Personen –– Reinigen und desinfizieren dieser Personen 2. Die o. g. Maßnahmen können auch für benachbarte Betriebe angeordnet werden. 3. Tötung des Geflügels ! bei Ausbruch muss ! bei Verdacht kann Bei gesonderten Betriebseinheiten kann von Tötung abgesehen werden. Sperrbezirk ! Radius mind. 3 km für 21 Tage Maßnahmen: Schilder aufstellen Geflügel absondern Verbringungsverbot für Geflügel und Bruteier (ausgenommen Autobahnen) Keine Märkte, Ausstellungen Verbringungsverbot für Gülle und Dung Ausnahmen: Geflügel zur Schlachtung in festgelegter Schlachtstätte (Fleisch muss gekennzeichnet werden) Eintagsküken und Zuchtgeflügel in einen anderen Betrieb in Sperrgebiet ohne Geflügel Bruteier in festgelegte Brüterei nach Genehmigung und Desinfektion Beobachtungsgebiet ! Radius mind. 10 km für 30 Tage Maßnahmen: Schilder Verbringungsverbot für Geflügel für 15 Tage Verbringungsverbot für Bruteier und Geflügeldung Ausnahmen: Geflügel zur Schlachtung nach Genehmigung (Fleisch kennzeichnen) Bruteier zur Brüterei nach Genehmigung und Desinfektion C. Bei Ansteckungsverdacht Nach amtlicher Feststellung der Seuche kann die Beobachtung von Betrieben, die die Seuche eingeschleppt oder weiterverschleppt haben, oder eine virologische und serologische Untersuchung angeordnet werden. Eier dürfen mit Genehmigung an einen Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden. Für diese Betriebe gilt: –– ein Verbringungsverbot von Geflügel für 7 Tage (Ausnahme möglich für Schlachtung) –– eine Tötung kann angeordnet werden B. Pathogenitätsindex kleiner als 1,2 Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder des Verdachtes 1. Sperre des Betriebes –– Schilder aufstellen, „Geflügelpest – unbefugter Zutritt verboten“ –– Geflügel in geschlossenem Stall absondern –– Verbringungsverbot für Geflügel (Ausnahme: Tötung) Behörde kann anordnen Geflügel in geschlossenem Stall absondern Wenn dies nicht möglich ! Tötung Zugangsbeschränkungen zu Ställen einschließlich Desinfektionspflicht Verbringungsverbot für Geflügel Tötung/unschädliche Beseitigung Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland Sperrbezirke mind. 3 km Beobachtungsgebiet mind. 10 km Maßnahmen wie beim Ausbruch der Geflügelpest D. Desinfektion Nach Entfernung des seuchenkranken oder verdächtigen Geflügels sind Räume, Käfige, Fahrzeuge sowie Gegenstände jeder Art, die mit den Tieren in Berührung gekommen sind, nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. Futter: verbrennen, behandeln oder mit Dung packen Einstreu: verbrennen oder mit Dung packen Dung: packen, desinfizieren, mind. 3 Wochen lagern Aufhebung der Schutzmaßregeln d. h., wenn Geflügel tot und beseitigt ist oder innerhalb von 21 Tagen nach der Tötung und Beseitigung keine weiteren Erkrankungen bei gesonderten Betriebseinheiten festgestellt werden Desinfektion durchgeführt wurde nach Abnahme der Desinfektion 30 Tage vergangen sind. Verdacht ist beseitigt, wenn verdächtiges Geflügel tot ist und bei übrigem Geflügel virologische Untersuchung negativ ist. 9.4 Bundesmaßnahmenkatalog Geflügelpest 281 wenn velogenes NDV ausgeschlossen und Influenzavirus vom Subtyp H5 und H7 nachgewiesen ist. Bekämpfungsstrategie Tötung der Bestände Anlagen –– Entnahme von Kloakenabstrichen –– Epidemiologischer Ermittlungsbogen –– Ermittlungsbogen zur klinischen Untersuchung 9.5 Tierschutz-Schlachtverordnung Die Verordnung gilt u. a. auch für das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung. Grundsätze: –– Vermeidung von Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden –– Sachkundenachweis des Personals (des Verantwortlichen) Tötungsverfahren für Geflügel –– Bolzenschuss, Kugelschuss, Stoff mit Betäubungseffekt, Homogenisator (Bruteier, Eintagsküken) –– Elektrische Durchströmung Bei der Betäubung oder Tötung von Hausgeflügel im Wasserbad müssen innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke nach Spalte 2 oder 3 folgender Tabelle erreicht werden und mindestens eine Stromflusszeit nach Spalte 4 oder 5 möglich sein: Definition Geflügelpest ist eine mit schweren klinischen Symptomen verbundene Verlaufsform der aviären Influenza, die –– durch hochvirulente Stämme des Influenza-A-Virus (IAV) mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) in sechs Wochen alten Hühnern von 1,2 und mehr oder –– durch Virusstämme der Subtypen H5 bzw. H7 des IAV, bei denen die molekularbiologische Untersuchung eine Häufung basischer Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutinis aufzeigt, verursacht wird. Risikobewertung/Epidemiologie –– Große Bedeutung von Wassergeflügel als Virusreservoir –– Neue Antigenkombinationen –– Hauptinfektionsquelle: infiziertes Tier, Kot, Se- und Exkrete –– bertragung durch direkten Kontakt mit Tieren oder durch Vektoren und Vehikel Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden. Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht. Zu erfassen sind im Seuchenfall alle Tier-, Menschenund Gegenstandskontakte bis 21 Tage vor Auftreten der klinischen Symptome. Kontaktbestände sind drei Wochen zu sperren. In Brütereien sind sowohl unbebrütete als auch Eier aus infizierten Beständen bis zum 18. Bruttag zu entfernen und unschädlich zu beseitigen. Geschlüpfte Küken ohne klinische Symptome gelten zwar als nicht infiziert, es ist aber dringend zu empfehlen, in einem solchen Fall den Gesamtbestand einer Brüterei (Eier, Küken) unschädlich zu beseitigen und die gesamte Anlage zu reinigen und zu desinfizieren. Diagnostik Der begründete Verdacht auf Klassische Geflügelpest kann frühestens nach sieben Tagen geäußert werden, –– Kohlendioxidexposition Hausgeflügel einschließlich Eintagsküken darf durch Kohlendioxid nur getötet werden, indem die Tiere in eine Gasatmosphäre eingebracht werden mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen Kohlendioxids erzeugt wird und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch zehn Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden. Lebende Tiere dürfen nicht übereinander liegend eingebracht werden. – Kopfschlag Der Kopfschlag darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Er ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 Tierkategorie Stromstärke (Ampére) Stromflusszeit (Sekunden) Tötung Tötung Tötung Tötung mit Blut- ohne Blut- mit Blut- ohne Blutentzug entzug entzug entzug 1 2 3 4 5 Pute 0,15 0,25 4 10 Ente, Gans 0,13 0,20 6 15 Haushuhn 0,12 0,16 4 10 282 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland Ermessensentscheidung Die zuständige Behörde kann andere Tötungsverfahren für behördlich veranlasste Tötungen zulassen. 9.6 Viehverkehrsverordnung In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde anordnen, –– dass eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten durchgeführt wird (§ 8 (2)), –– dass Transportunternehmen Einrichtungen zur Desinfektion von Händen und Schuhwerk mit Desinfektionsmittel versehen sowie Viehtransportfahrzeuge (auch Bestandseigene) nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind (§ 16 (3)), –– dass Viehladestellen Laderampen Plätze zum Be- und Entladen Sammelstellen in Schlachtstätten benutzte Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden (§ 17 (3)), –– welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist. 9.7 Tierkörperbeseitigungsgesetz Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper zu beseitigen (§ 4 (1)) Körper von Geflügel sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen (§ 5 (1)). Einzelne Körper von Geflügel dürfen auf geeigneten und zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände vergraben oder in Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aus besonderen Gründen eine anderweitige Beseitigung, insbesondere durch Vergraben, zulassen, wenn dadurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden sowie Gewässer und Boden durch Erreger oder toxische Stoffe nicht verunreinigt werden (§ 8 (3)). Der Beseitigungspflichtige hat die Tierkörper unverzüglich abzuholen. Bei der Abholung hat der Besitzer die Tierkörper herauszugeben. Er ist dabei zu unentgeltlicher Hilfeleistung verpflichtet (§10 (1 + 4)). 9.8 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Zuständig für Genehmigungen des innergemeinschaftlichen Verbringens nach dieser Verordnung sind die obersten Landesbehörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist (§ 7). Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist verboten, wenn Tiere sowie Bruteier aufgrund einer von der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme von innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat (§ 11 (1)). Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren sowie die Einfuhr aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachung untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist. Zusammenfassung Aufgrund der Erfahrungen aus dem HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland im Frühjahr 2003 hält die Deutsche Geflügelwirtschaft (ZDG, Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft) eine Anpassung der bisherigen Bekämpfungsstrategie gegen die Klassische Geflügelpest für erforderlich. Dazu gehören insbesondere ein fortlaufendes Monitoring-System in Wirtschaftsgeflügelbeständen (serologisch) und in der Wildvogelpopulation (kulturell), die Erweiterung der so genannten Kontaktbetriebe um solche Betriebe, zu denen Personenkontakte bestanden oder in deren Nähe Dung aus verdächtigen Regionen transportiert wurde und die Einführung der PCR-Technologie als Feststellungskriterium. Im Falle von Tötungsanordnungen müssen alle geeigneten Tötungsverfahren nebeneinander zum Einsatz kommen, um die Ausbreitung des Erregers schnellstmöglich einzudämmen. Neben den bisher zugelassenen Verfahren (CO2 in Behältnissen und Elektrotötung) sind auch die CO2-Stallbegasung und die Tötung mittels Blausäure (HCN) vorzusehen. Alle Geflügelställe sollten kategorisiert werden, um das für die in dem jeweiligen Stall gehaltenen Tiere geeignete Tötungsverfahren im Vorfeld eines Seuchenausbruches festzulegen. Transporte verendeter und getöteter Tiere aus Seuchengebieten werden als Verschleppungsrisiko angesehen, deshalb wird die lokale Entsorgung vor Ort durch Vergraben oder Kompostierung empfohlen. Impfmaßnahmen erscheinen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (hochpathogene Aviäre Influenza, HPAI) nicht geeignet. Sollten sie im Falle eines Seuchenausbruches dennoch angeordnet werden, so dürfen Lebendgeflügel und Bruteier aus dem Impfgebiet überhaupt nicht verbracht, Konsumeier und Geflügelfleisch nur unter strikten Auflagen verbracht werden und dies nur, solange eine Feldinfektion der geimpften Tiere ausgeschlossen werden kann. Stichworte Geflügel, Geflügelpest, Monitoring-System, Impfung Summary Lessons and consequences of the Highly Pathogenic Avian Influenza outbreak in The Netherlands, Belgium and Germany for the German poultry association Based on the experiences made with the HPAI-outbreak in the Netherlands, Belgium and Germany in early 2003, the German Poultry Association (ZDG, Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft) recommends changes in the strategy to control future outbreaks. These include an ongoing monitoring programme for poultry (serologically) and game birds (cultural), the expansion of the definitions for contact flocks, the inclusion of personnel contacts and also flocks in close proximity to any manure originating from infected areas and the introduction of the PCR-technology as a method for diagnosis. In the case of culling of flocks, all methods available should be used to stop the spread of the disease as soon as possible. In addition to the already accepted methods like CO2-culling in containers and electrocution, it is necessary to also allow the CO2-flooding of poultry houses and the use of hydrogen cyanide (HCN). All poultry houses should be categorized to record in advance the method to be applied for the birds kept there in case of any outbreak. Transportation of dead and culled birds from infected areas bears the risk of disseminating the virus and should therefore be avoided. Localised waste management by burying or composting is recommended. Archiv für Geflügelkunde 6/2003 HOFFROGGE et al., HPAI-Influenza-Geschehen in den Niederlanden, Belgien und Deutschland Vaccination is not a valid tool to control HPAI. In case of vaccinations due to a serious outbreak it is imperative that live birds and hatching eggs should not be allowed to be transported out of the vaccinated area. Table eggs and poultry meat should only be allowed to be transported out of the vaccination area under strict rules and only if the vaccinated flocks remain free from field infections. 283 Fachtierärzte für Geflügel aus den Bereichen Zucht, Broiler-, Enten-, Legehennen- und Putenhaltung: Dr. Johannes Joachim Arnold, Dr. Josef Bachmeier, Dr. KlausPeter Behr, Dr. Ulrich Löhren, Dr. Manfred Pöppel, Dr. Gerd Reetz, Dr. Matthias Voss Geschäftsführung Dr. Klaus-Peter Linn Keywords Poultry, High Pathogenic Avian Influenza, monitoring system, vaccination Verantwortung Mitglieder der Arbeitsgruppe Tierseuchen im ZDG Vorsitzender: Wilhelm Hoffrogge (Vizepräsident ZDG, Vorsitzender des Landesverbandes der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft e. V. (NGW)) Dieser Artikel bildet die Basis für das „Handbuch Geflügelpest“, das der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft im September 2003 von den o. g. Fachtierärzten für Geflügel erarbeiten ließ. Correspondence: Dr. Klau-Peter Linn, Zentralverband der der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V., Hinter Hoben 149, 53129 Bonn, Germany: e-mail: [email protected] Deutsche Gruppe der Weltvereinigung für Geflügelwissenschaft (World’s Poultry Science Association – W P S A) Weltgeflügelkongress Juni 2004 Vom 8.–13. Juni 2004 findet der 22. Welt-Geflügelkongress in Istanbul, Türkei statt. Die Vorbereitungen laufen inzwischen auf Hochtouren und Mitglieder der Dt. Vereinigung für Geflügelwissenschaften e.V. haben in den Sommermonaten eine Ankündigung mit genaueren Informationen zum Programm erhalten. Regelmäßige Aktualisierungen können auf der Internetseite zum Kongress www.wpc2004.org abgerufen werden. Einige wichtige Fristen seien hier in Erinnerung gerufen: Teilnehmerregistrierung 1. Staffel Frühbucher 05. Januar 2004 2. Staffel Frühbucher 15. April 2004 Abstract-Einsendung Verlängerte Frist 30. September 2003 Nominierungen WPSA Scholarship 01. Dezember 2003 Die WPSA vergibt wieder Auszeichnungen für herausragende Leistungen in ihren drei Hauptgebieten Education/Organization/Research. Nominierungen können durch jedes WPSA-Mitglied spätestens 6 Monate vor dem Kongress (bis 01. Dezember 2003) bei der WPSA eingereicht werden. Per Kategorie werden in Abhängigkeit von den eingegangenen Nominierungen ein oder mehrere Preisträger durch ein Komitee ausgewählt. Die Preisträger sind verpflichtet über ihr Arbeitsgebiet, für das die Nominierung ergangen ist, beim Weltkongress zu referieren. Youth Programme 31. Oktober 2003 Junge Wissenschaftler zwischen 19–30 Jahren, die Mitglied der WPSA sind haben auch bei diesem Kongress Archiv für Geflügelkunde 6/2003 wieder die Möglichkeit an einer speziellen Exkursion im Anschluss an den Kongress teilzunehmen. Die Reisekosten zum Kongress müssen vom Teilnehmer selbst getragen werden. Kosten innerhalb der Türkei während der Exkursion (Reise und Unterkunft) werden vom Veranstalter übernommen. Die detaillierten Bedingen sind nachfolgend in Englisch wiedergegeben: The Organising Committee of the WPC 2004 invites undergraduate and graduate students to participate in the Congress and post-congress WPC 2004 Youth Program. This program comprises, in addition to the Congress in Istanbul, a 3-day post-congress excursion tour of the poultry industry in Northern Turkey. To qualify for consideration for the WPC 2004 Youth Program: Students must be aged between 19 and 30; Students must be a BSc, MSc or PhD student in the year of 2004 (Letter of verification or valid student card required) Letters of recommendation from the applicant’s director or supervisor, as well as from a member of the WPSA Students should submit abstract (poster or oral) to the Congress with the application Students must be a member of WPSA A brief CV (one page) Anträge zum „Youth Programme“ sind zu richten an: Vorsitzende/Chairperson Scientific Programme Prof. Servet Yalcin, E-Mail: [email protected]