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Politik
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Am 30. November 2008 wird über die Eidgenössische Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht: Schluss
mit der Verhinderungspolitik – Mehr Wachstum für die Schweiz!» abgestimmt. Das aktuell geltende Verbandsbeschwerderecht stammt aus den Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts. Es gibt den Natur- und
Umweltschutzverbänden ein Rekursrecht gegen Bauvorhaben und wurde zu einer Zeit eingeführt, wo wenig
Sensibilität gegenüber natürlichen Ressourcen und schützenswerten Landschaften bestand. Bund und Kantone betrieben noch keine Umweltämter und verfügten kaum über Profis, die sich diesen Themen mit dem
Fachwissen widmeten, wie dies bei Bildung, Landwirtschaft, Finanzen, Sozialem, Verkehr, usw. bereits damals Standard war. Aufgrund der Entwicklungen hat es durchaus seine Berechtigung, wenn das Verbandsbeschwerderecht heute in der bestehenden Form in Frage gestellt wird.
Verbandsbeschwerderecht
Nach schweizerischem Recht haben Natur- und Umweltschutzverbände ein Rekursrecht
gegen Bauvorhaben. Das Sonderrecht der Verbandsbeschwerde ist im Umweltschutzgesetz und im Natur- und Heimatschutzgesetz verankert. Es stammt aus den Anfangszeiten
des Umweltschutzes; seine Einführung hat rückblickend den Charakter einer Sofortmassnahme. Man wollte möglichst rasch und wirkungsvoll dem Umstand Rechnung tragen,
dass sich Natur und Umwelt nicht selber schützen können. Heute trifft dies nicht mehr
zu. Die schweizerischen Umweltschutzgesetze sind beispielhaft. Die Raumplanungs- und
Baugesetze nehmen auf die Bedürfnisse von Natur sowie Landschaft Rücksicht und die
Behörden behandeln entsprechende Gesuche mit Fachkompetenz und mit hoher Sensibilität.
Das Volksbegehren will das Verbandsbeschwerderecht nicht generell abschaffen, sondern
insofern einschränken, als es nach demokratisch gefällten Volks- und Parlamentsentscheiden nicht mehr eingesetzt werden darf. Einen ersten Erfolg kann die Initiative bereits verzeichnen: Dank ihrem Zustandekommen haben die eidgenössischen Räte das Verbandsbeschwerderecht gestrafft und modernisiert. Gerade betreffend demokratisch gefällter
Volks- und Parlamentsentscheide besteht jedoch nach wie vor ein Unbehagen.
Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen haben heute die Möglichkeit, mittels
Verbandsbeschwerderecht in demokratische Entscheidungsmechanismen einzugreifen.
Damit kommt diesen Organisationen in der Praxis ein absolut unangemessenes Vetorecht
zu, mit welchem sie demokratisch zustande gekommene Entscheide ausser Kraft setzen
können. Statt den demokratisch gewählten Behörden oder anstelle des Volkes entscheiden
unter Anrufung der Gerichte Umweltschutzgruppierungen über Sein oder Nichtsein von
Projekten und Vorhaben.
Es kommt immer wieder vor, dass beschwerdeberechtigte Organisationen mittels der Verbandsbeschwerde versuchen, politische Anliegen durchzusetzen. Wenn sie den Rechtsmittelweg beschreiten, machen sie mit ihren Eingaben die Realisierung und Ausgestaltung
von Projekten von der Interessenabwägung der Gerichte abhängig. Da die Interessen anderer Gruppierungen mangels entsprechender Legitimation vor Gericht nicht direkt vertreten werden können, droht diese Interessenabwägung durch die angerufenen Gerichte
einseitig zugunsten der Interessen der Beschwerde führenden Organisation auszufallen.
Mit der Annahme der Initiative würde die Verbandsbeschwerde ausgeschlossen, wenn das
Volk oder das zuständige Parlament über ein Bauprojekt demokratisch entschieden
haben. Dies würde Ordnung und Rechtssicherheit schaffen.
Niklaus Zürcher
Direktor ACS
Auto & lifestyle | November 2008
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