Fall 20 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler

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Fall 20
Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20
Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- € zu kaufen; dabei geht A davon
aus, dass die Zigarren ca. 1,- € pro Stück kosten. A erklärt dem S weiterhin,
er wolle die Zigarren übermorgen bei seinem Freund B selbst bezahlen. Die
Zigarren kosten mittlerweile 1,20 € pro Stück. S nimmt 20 Stück mit und
erklärt, A werde übermorgen bezahlen. A sind die Zigarren nun zu teuer;
deshalb schickt er den S mit den Zigarren zu B zurück. B verweigert die
Rücknahme der Ware und verlangt Bezahlung.
Zu Recht?
Abwandlung
A bittet seinen 15-jährigen Enkel (S), die Zigarren bei B zu erwerben. Dabei
soll S nicht mehr als 1 € pro Stück ausgeben. Obwohl die Zigarren 1,20 €
kosten, erwirbt S im Namen des A 20 Stück.
Kann B von A oder S Bezahlung der Zigarren verlangen?
Fall 21
Kunsthändler A hat Schwierigkeiten. Am 10.2. findet gleichzeitig eine
Kunstauktion in London und eine bei Weinmüller (W) in München statt. Da
er die Londoner Auktion gern selbst besuchen möchte, bittet er seine
Bekannte E, seine Interessen bei der Münchner Auktion wahrzunehmen.
Sie soll unter den im Katalog angebotenen Silberbestecken ein günstiges
Besteck zum Höchstpreis von 2.000 € ersteigern. A hat jedoch die E nur
deshalb mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut, da sie ihm
wahrheitswidrig erzählt hatte, sie habe ein Kunststudium mit Erfolg
abgeschlossen. E begibt sich, wie verabredet, zu W und teilt dem
Auktionator mit, dass sie für den verhinderten A komme. E ersteigert ein
schönes Besteck zum Preis von 1.800 €. Als A später erfährt, dass E ihn
belogen hat, will er mit dem Geschäft, das er für sehr ungünstig hält, nichts
zu tun haben.
Wie ist die Rechtslage?
Fall 22
E hat von seinem Onkel O ein Schloss geerbt. Um die Erbschaftssteuer
bezahlen zu können, beschließt er, einen Großteil des Inventars zu
verkaufen. Kunsthändlerin K hört davon und schickt ihren Assistenten A mit
dem Auftrag zu E, lohnenswerte Kunstgegenstände für sie zu erwerben. A
erwirbt daraufhin von E das kubistische Bildnis eines röhrenden Hirsches.
Als er das Bild der K vorführt, erkennt diese sofort, dass es sich um ein
Gemälde des Malers M handelt, das dieser dem O geliehen hatte, weil es
sich als unverkäuflich erwies und M bei sich nicht genug Platz hatte, es
aufzuhängen. Als M einige Tage darauf die Kunsthandlung der K besucht,
entdeckt er dort das Bild, und verlangt es von K heraus.
Muss K dem M das Bild herausgeben?
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