Fall 20 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- € zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- € pro Stück kosten. A erklärt dem S weiterhin, er wolle die Zigarren übermorgen bei seinem Freund B selbst bezahlen. Die Zigarren kosten mittlerweile 1,20 € pro Stück. S nimmt 20 Stück mit und erklärt, A werde übermorgen bezahlen. A sind die Zigarren nun zu teuer; deshalb schickt er den S mit den Zigarren zu B zurück. B verweigert die Rücknahme der Ware und verlangt Bezahlung. Zu Recht? Abwandlung A bittet seinen 15-jährigen Enkel (S), die Zigarren bei B zu erwerben. Dabei soll S nicht mehr als 1 € pro Stück ausgeben. Obwohl die Zigarren 1,20 € kosten, erwirbt S im Namen des A 20 Stück. Kann B von A oder S Bezahlung der Zigarren verlangen? Fall 21 Kunsthändler A hat Schwierigkeiten. Am 10.2. findet gleichzeitig eine Kunstauktion in London und eine bei Weinmüller (W) in München statt. Da er die Londoner Auktion gern selbst besuchen möchte, bittet er seine Bekannte E, seine Interessen bei der Münchner Auktion wahrzunehmen. Sie soll unter den im Katalog angebotenen Silberbestecken ein günstiges Besteck zum Höchstpreis von 2.000 € ersteigern. A hat jedoch die E nur deshalb mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut, da sie ihm wahrheitswidrig erzählt hatte, sie habe ein Kunststudium mit Erfolg abgeschlossen. E begibt sich, wie verabredet, zu W und teilt dem Auktionator mit, dass sie für den verhinderten A komme. E ersteigert ein schönes Besteck zum Preis von 1.800 €. Als A später erfährt, dass E ihn belogen hat, will er mit dem Geschäft, das er für sehr ungünstig hält, nichts zu tun haben. Wie ist die Rechtslage? Fall 22 E hat von seinem Onkel O ein Schloss geerbt. Um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können, beschließt er, einen Großteil des Inventars zu verkaufen. Kunsthändlerin K hört davon und schickt ihren Assistenten A mit dem Auftrag zu E, lohnenswerte Kunstgegenstände für sie zu erwerben. A erwirbt daraufhin von E das kubistische Bildnis eines röhrenden Hirsches. Als er das Bild der K vorführt, erkennt diese sofort, dass es sich um ein Gemälde des Malers M handelt, das dieser dem O geliehen hatte, weil es sich als unverkäuflich erwies und M bei sich nicht genug Platz hatte, es aufzuhängen. Als M einige Tage darauf die Kunsthandlung der K besucht, entdeckt er dort das Bild, und verlangt es von K heraus. Muss K dem M das Bild herausgeben?