Fälle 22-25

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Propädeutische Übung BGB AT - Sachverhalte
Fall 22
Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20
Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- € zu kaufen; dabei geht A davon
aus, dass die Zigarren ca. 1,- € pro Stück kosten. A erklärt dem S weiterhin,
er wolle die Zigarren übermorgen bei seinem Freund B selbst bezahlen. Die
Zigarren kosten mittlerweile 1,20 € pro Stück. S nimmt 20 Stück mit und
erklärt, A werde übermorgen bezahlen. A sind die Zigarren nun zu teuer;
deshalb schickt er den S mit den Zigarren zu B zurück. B verweigert die
Rücknahme der Ware und verlangt Bezahlung.
Zu Recht?
Abwandlung
A bittet seinen 15-jährigen Enkel (S), die Zigarren bei B zu erwerben. Dabei
soll S nicht mehr als 1 € pro Stück ausgeben. Obwohl die Zigarren 1,20 €
kosten, erwirbt S im Namen des A 20 Stück.
Kann B von A oder S Bezahlung der Zigarren verlangen?
Fall 23
Kunsthändler A hat Schwierigkeiten. Am 10.2. findet gleichzeitig eine
Kunstauktion in London und eine bei Weinmüller (W) in München statt. Da
er die Londoner Auktion gern selbst besuchen möchte, bittet er seine
Bekannte E, seine Interessen bei der Münchner Auktion wahrzunehmen.
Sie soll unter den im Katalog angebotenen Silberbestecken ein günstiges
Besteck zum Höchstpreis von 2.000 € ersteigern. A hat jedoch die E nur
deshalb mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut, da sie ihm
wahrheitswidrig erzählt hatte, sie habe ein Kunststudium mit Erfolg
abgeschlossen. E begibt sich, wie verabredet, zu W und teilt dem
Auktionator mit, dass sie für den verhinderten A komme. E ersteigert ein
schönes Besteck zum Preis von 1.800 €. Als A später erfährt, dass E ihn
belogen hat, will er mit dem Geschäft, das er für sehr ungünstig hält, nichts
zu tun haben.
Wie ist die Rechtslage?
Propädeutische Übung BGB AT - Sachverhalte
Fall 24
E hat von seinem Onkel O ein Schloss geerbt. Um die Erbschaftssteuer
bezahlen zu können, beschließt er, einen Großteil des Inventars zu
verkaufen. Kunsthändlerin K hört davon und schickt ihren Assistenten A mit
dem Auftrag zu E, lohnenswerte Kunstgegenstände für sie zu erwerben. A
erwirbt daraufhin von E das kubistische Bildnis eines röhrenden Hirsches.
Als er das Bild der K vorführt, erkennt diese sofort, dass es sich um ein
Gemälde des Malers M handelt, das dieser dem O geliehen hatte, weil es
sich als unverkäuflich erwies und M bei sich nicht genug Platz hatte, es
aufzuhängen. Als M einige Tage darauf die Kunsthandlung der K besucht,
entdeckt er dort das Bild, und verlangt es von K heraus.
Muss K dem M das Bild herausgeben?
Fall 25
K besucht die Mitgliederversammlung eines Photoclubs, dem er seit ein
paar Jahren angehört. Der Vorsitzende des Vereins M weist u.a. darauf hin,
dass das Photoartikel-Versandhaus V gerade sehr preiswerte Stative
anbiete. Deshalb werde er ein Formular für eine Sammelbestellung
herumgeben, in das man seine Bestellung verbindlich eintragen könne. Als
die Liste, die deutlich gekennzeichnet ist und eine genaue Beschreibung
des Artikels samt Preis enthält, zu K kommt, trägt er sich in der Meinung
ein, es handle sich um die Anwesenheitsliste. Einige Tage später erhält K
das Stativ samt Rechnung zugeschickt. Unter Hinweis auf seinen Irrtum
weigert er sich zu zahlen.
Kann V Bezahlung verlangen?
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