Sicherheit in der Pharmakotherapie – worauf beruht die Sicherheit

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Sicherheit in der Pharmakotherapie –
worauf beruht die Sicherheit?
3. IQN-Kongress ! Düsseldorf, 23. Sept. 2006
„Für die forschenden Arzneimittelhersteller hat die
Arzneimittelsicherheit seit jeher in allen Phasen der
Entwicklung eines Arzneimittels sowie nach dessen
Zulassung einen herausragenden Stellenwert“
Sicherheit in der Pharmakotherapie –
worauf beruht die Sicherheit?
VfA Position 18.01.2006
Dr. Leonhard Hansen
Vorsitzender des Vorstands der KV Nordrhein
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Verwirrtheit nach Einnahme von Alendronsäure
"
Rhabdomyolyse und Koma nach Amisulprid
"
Leberversagen unter Quetiapin
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Psychiatrische Störungen unter Metamizol
"
Hyponatriämie unter Excitalopram
"
Blutbildschäden durch Oxaliplatin
"
usw.
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Informationen der AKdÄ des letzten Halbjahrs:
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Vor der Zulassung:
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Kein neues Arzneimittel kann in die Therapie eingeführt
werden, wenn es nicht zuvor vorklinische und klinische
Untersuchungen durchlaufen hat.
Widerspruch?
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Der Weg zum
Patienten:
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(Bio)chemische Synthese
Nach der Zulassung:
Präklinische Prüfung
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Wirkung auf Körperfuntionen,
Wirkungsmechanismus, Giftigkeit
Klinische Prüfung
Phase 3
Phase 1
Verträglichkeitsstudien,
Gesunde Versuchspersonen,
Wirkung auf Körperfunktionen,
Pharmakokinetik
Zulassungsstudien,
Patientengruppen,
Vergleich mit Standardtherapie
Phase 2
Wirksamkeitsstudien,
Ausgewählte Patienten,
Wirkung auf Krankheit,
Verträglichkeit,
Dosis, Pharmakokinetik
Arzneimittel steht zur Verordnung zur Verfügung.
Während der allgemeinen Anwendung wird weiter
beobachtet, ob sich das Arzneimittel bewährt. Erst die
Abwägung von Nutzen und Risiko auf der Basis
langjähriger Erfahrung erlaubt Aussagen über den
tatsächlichen therapeutischen Wert neuer Arzneimittel.
Zulassungsverfahren
allgemeine Anwendung
Langzeit-Nutzen-Risiko-Abwägung
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Klinische Studien sind darauf angelegt, die Wirksamkeit
statistisch zu belegen und nicht darauf, Nutzen und UAW
mit den bereits vorhandenen Arzneimitteln zu
vergleichen.
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Die Erfahrungen aus den zulassungsrelevanten
klinischen Studien sind zudem begrenzt, da diese mit
relativ wenigen Patienten und nur wenige Wochen bis
Monate lang durchgeführt werden.
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Arzneimittel bergen demnach Risiken, die zum Zeitpunkt
der Zulassung nicht bekannt sind, weil sie z.B. erst bei
der Anwendung an einer großen Patientenzahl auftreten.
In anderen Fällen geben neue wissenschaftliche
Erkenntnisse Hinweise auf Risiken. Eine kontinuierliche
Überwachung jedes Arzneimittels und die ständige
Anpassung an den Stand des Wissens sind deshalb
wesentlich für die Vermeidung von Arzneimittelrisiken.
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Aber: Häufig werden Neuerungen in zahlreichen Ländern
gleichzeitig zugelassen. Dies bedeutet, dass zunehmend
größere Patientenzahlen mit erst kürzlich zugelassenen
und noch wenig erprobten Arzneimitteln behandelt
werden.
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Das BfArM hat den gesetzlichen Auftrag, derartige
Risiken zentral zu erfassen und auszuwerten. Dabei ist
eine möglichst lückenlose Erfassung von
Nebenwirkungsverdachtsfällen, also von beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Arzneimittels
auftretenden unerwünschten Wirkungen wichtig.
Das Arzneimittelgesetz (AMG) legt eine umfassende
Meldepflicht bekannt gewordener Nebenwirkungen für
den pharmazeutischen Unternehmer fest.
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Eine Meldepflicht für Ärzte und Apotheker folgt aus den
jeweiligen Berufsordnungen.
Bei den übermittelten Berichten zu unerwünschten
Arzneimittelwirkungen handelt es sich mehrheitlich um
spontan von Ärzten beobachtete Verdachtsfälle (sog.
Spontanmeldungen) und nicht um in systematischen
Untersuchungen gewonnene Erkenntnisse, wie sie z. B.
in Zulassungsverfahren gefordert sind.
Ergeben sich begründete Verdachtsmomente für Nebenoder Wechselwirkungen, werden Maßnahmen zur
Risikominimierung eingeleitet, z.B.:
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„Rote-Hand“-Briefe
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Ergänzung der Fachinformationen/Packungsbeilagen
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Arzneimittelrückruf/Widerruf der Zulassung
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Die Bereitschaft, rasch neue Arzneimittel zu verordnen
bzw. anzuwenden, setzt Millionen Menschen
unvermeidlich und ohne zwingenden Grund wenig
erprobten Arzneimitteln aus, die ggf. keinen Vorteil
bringen (z.B. Me-too-Arzneimittel).
"
Die Wirkungen tatsächlich neuer Arzneimittelgruppen
(beispielsweise Antitumornekrosefaktor-Antikörper wie
Infliximab) sind zudem oft komplex und ausgeprägt – und
die UAW ebenfalls.
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Die Fallzahl in klinischen Studien ist in der
Regel so gering, dass besonders selten
auftretende Nebenwirkungen nicht gesichert
abzuschätzen sind.
# Folge: Nebenwirkungen bleiben unentdeckt.
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Neu ist nicht immer besser !
Demgegenüber steht ein gezieltes Pharma-Marketing:
bestimmte Nebenwirkungen werden nicht selten erst
im Laufe der Zeit deutlich
"
Bewährte Arzneimittel bieten die meisten Informationen
über ihre Eigenschaften: hohe Arzneimittelsicherheit
"
Neue Arzneimittel sollten mit Bedacht gewählt werden
"
15.500 Pharmareferenten mit 20 Mio. Arztkontakten
"
31.000 Anzeigenseiten in rund 230 medizinischen
Fachzeitschriften
"
Über 50% der medizinischen Aussagen in
Werbeprospekten lassen sich nicht durch publizierte
wissenschaftliche Untersuchungen belegen !*
* arznei-telegramm 35: 2 (2004) 21-23
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und...
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Viele negative Untersuchungsergebnisse sind nicht
öffentlich zugänglich
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Spätestens vom ersten Tag der Vermarktung eines
Arzneimittels an müssen Zulassungsbehörden und die
pharmazeutische Industrie sicher stellen, dass alle
relevanten Daten klinischer und präklinischer Studien
einschließlich Tierversuchen öffentlich zugänglich sind.
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Das gleiche galt für Refecoxib (Vioxx®): In der
CLASS-Studie, die über 12 Monate lief, wurden nur
die Ergebnisse der ersten sechs Monate publiziert.
Die Probleme traten aber erst in den Monaten danach
auf. Dies wurde verschwiegen.
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Schlimmstenfalls wird auf der Basis unvollständiger
Daten eine wirkungslose und riskante Behandlung
empfohlen, wie beispielsweise bei den selektiven
Serotonin-Wiederaufnahmehemmern (SSRI) für Kinder,
nur weil negativ ausgegangene Studien nicht
veröffentlicht worden sind.
Dr. Leonhard Hansen
Fazit:
"
Die Mitglieder des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle der
Arzneimittelindustrie e.V.“ – hauptsächlich VfA-Firmen –
sollten ihren eigenen Kodex besser beherzigen:
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§ 7 (1)„Irreführende Werbung ist unzulässig, dies
unabhängig davon, ob die Irreführung durch Verzerrung,
Übertreibung, besondere Herausstellung oder
Auslassung oder in sonst. Weise hervorgerufen wird.“
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