PRESSEMAPPE CHAPTER Muss die Bundestagswahl wiederholt werden? V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München Bildnachweis: „Radoslaw Maciejewski / Shutterstock.com“ PRESSEMITTEILUNG Muss die Bundestagswahl wiederholt werden? Beim Verfassungsgericht in Karlsruhe ist seit Dezember 2014 unter dem Aktenzeichen: 2 BvC 67/14 eine Wahlprüfungs-Beschwerde anhängig. Beschwerdeführer ist Dr. Manfred C. Hettlage aus München. Mit seiner Beschwerde will Hettlage erreichen, dass der Beschluss des Deutschen Bundestags vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und Wahlwiederholung unter einem verfassungskonformen Wahlrecht angeordnet wird. Der Beschluss der Parlamentsmitglieder ist als Bundestags-Drucksache 18/2700, Anlage 6, im Internet zugänglich. Mit Nachdruck wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Bund neu eingeführten Ausgleichsmandate. Hettlage: „Niemand ist befugt, das Ergebnis der Wahl nachträglich zu verändern oder auszugleichen, schon gar nicht, wenn über die Ausgleichsmandate überhaupt nicht abgestimmt wurde.“ In seinem Schriftsatz führt der Beschwerdeführer dazu aus: Bei der Wahl vom 22.9.2013 seien vier Überhangmandate, aber 29 Ausgleichsmandate entstanden. Der Ausgleich übersteige den Überhang um mehr als das Siebenfache. „Weil die Wähler dazu überhaupt nicht gefragt wurden, ist der nachgeschobene Mandatsausgleich grob verfassungswidrig“. „Wenn die Wähler zwei Stimmen haben“, so Hettlage, „können sie diese auch gegeneinander richten.“ Dabei werde mit der einen Stimme, der Erststimme, vorab der Kandidat einer Partei nominiert, mit der anderen Stimme, der Zweitstimme, jedoch eine gegnerische Partei gewählt, die den nominierten Kandidaten politisch bekämpfe und auf deren Liste man ihn überhaupt nicht platzieren könne. Hettlage: „Eine solche Nominierung macht keinen Sinn.“ V.i.S.d.P.: M. Hettlage, Nibelungenstr. 22, 80639 München Bundestagsdrucksache unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/027/1802700.pdf (Anlage 6 auf S. 35) Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 2 PRESSEMITTEILUNG Harsche Kritik am Wahlrecht des Bundes In der Dezemberausgabe der Fachzeitschrift: „Die Öffentliche Verwaltung – DÖV“ (23/2016, Seite 983 ff) hat Manfred Hettlage – wie schon in seinen früheren Publikationen das geltende Wahlrecht des Bundes mit großem Nachdruck kritisiert. Der Aufsatz trägt den Titel: „Der Wahlleiter und das Gesetz / Die fehlerfreie Durchführung der personalisierten Verhältniswahl eine unlösbare Aufgabe?“. Nach Auffassung des Autors werden die 2013 im Bund neu eingeführten Ausgleichsmandate den Wählern wie Kuckuckseier untergeschoben, ohne dass sie dazu an den Wahlurnen ihre Einwilligung gegeben haben. Im Text des Beitrags heißt es dazu wörtlich: „Ausgleichsmandate sind grob verfassungswidrig. Sie entstehen erst nach der Wahl, verändern das Wahlergebnis und können deshalb vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben. Von der Sperrklausel abgesehen ist niemand befugt, das Wahlergebnis zu korrigieren, verbessern oder auszugleichen, der Bundeswahlleiter nicht und die Landeswahlleiter nicht. Denn das Volk ist der Souverän. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Es tut seinen Willen in Wahlen kund, wählt die Volksvertreter selbst und eigenständig, und zwar in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Entscheidung. Die Mandate im Bundestag und in den Landtagen entstehen allein durch Abstimmung. Wer nicht vom Volk gewählt wurde, kann kein Volksvertreter sein.“ V.i.S.d.P: M. Hettlage, Nibelungenstr 22, 80639 München, den 7.12.2016. Im November 2016 sind im Internet drei weitere Beiträge von Hettlage erschienen: “Wiederholung der Bundestagswahl 2013? / Hat Lammert den Stab über das Wahlrecht schon ­gebrochen?” http://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/hat-lammert-den-stab-ueber-das-wahlrechtschon-gebrochen/ „Deckelung der Ausgleichsmandate, Wahlreform drängt: Wahlsystem intransparent“, http://publicus-boorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.298013.de Das duale Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme / Wahlrecht: “Ein gordischer Knoten”, http://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/wahlrecht-ein-gordischer-knoten/ * Die Publicus-Ausgaben sind vorübergehend nicht online verfügbar. Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 3 BUCH / NEUERSCHEINUNG Die Berliner Republik unter dem Damoklesschwert Manfred C. Hettlage, „Die Berliner Republik unter dem Damoklesschwert – Wahlgesetz, ­Wahlgrundsätze und Wahlprüfung“, 2016, ­Taschenbuch, 226 Seiten, Euro 19,40. Das geltende Wahlrechts-Änderungsgesetz – es ist bereits das 22. seiner Art in nur 18 Legislaturperioden – ist nach wie vor durchsetzt von zahlreichen Irrtümern und Widersprüchen. Die neu eingeführten Landeskontingente wurden nicht eingehalten. Das „negative“ Stimmengewicht trat 2013 deutlicher ans Licht als je zuvor. Das Stimmensplitting ist ungesetzlich, gehört aber zum gewöhnlichen Erscheinungsbild jeder Wahl außer der von 1949, bei der man den Stimmzettel nur einmal kennzeichnen konnte, „Leihstimmen“ also ausgeschlossen waren. Die Sperrklausel ist 2013 außer Kontrolle geraten: Mehr als jeder sechste Abgeordnet bekleidet ein Mandat, dass die Wähler einer anderen Partei zukommen lassen wollten. Durch die 2013 auch im Bund neu eingeführten Ausgleichsmandate wird das Wahlergebnis verfälscht. Sie sind deshalb grob verfassungswidrig. Die Anordnung des Verfassungsgerichts, für mehr Normenklarheit und Verständlichkeit zu sorgen, hat der Gesetzgeber in den Wind geschlagen. Im Gegenteil! Durch den neu eingeführten Mandatsausgleich wurde das ohnehin kaum verständliche Bundeswahlgesetz noch komplizierter als es ohnehin schon war. Die beiden Wahlprüfungs-Beschwerden, die beim Verfassungsgericht seit Dezember 2014 (AktenZ 2 BvC 64/14 und 2 BvC 67/14) anhängig sind, zielen auf eine Wiederholung der Wahl unter einem verfassungskonformen Gesetz. Sollte das Gericht den Anträgen stattgeben, würde die laufende Legislaturperiode vorzeitig zu Ende gehen. Die Wahl vom 22.9.2013 müsste unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Anordnungen und Auflagen wiederholt werden. Besprechungsexemplare unter: http://www.united-pc.eu/kontakt.html Buchbestellung im Internet: https://www.lesejury.de/9783710328800 http://www.lehmanns.de/title_id/37353823 http://www.buchweb.de/s/details.php?isbn=9783710328800 Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 4 BUCH / NEUERSCHEINUNG – SCHRIFTPROBE Die Berliner Republik unter dem Damoklesschwert „Die Berliner Republik unter dem Damoklesschwert – Wahlgesetz, Wahlgrundsätze und ­Wahlprüfung“, Manfred C. Hettlage, 2016, Taschenbuch, 226 Seiten, Euro 19,40. 5. Große Koalition – schwache Opposition Die Abstimmung unter der Geltung der Verhältniswahl ist wie das „schwarze Loch“ in der Milchtraße. Die Wähler geben ihre beiden Stimmen ab, und was danach passiert, das liegt nicht in ihrer Hand. Denn jetzt sind die Fraktionen im Bundestag am Zug und müssen eine Koalition bilden, ohne dass die Wähler darauf unmittelbar Einfluss nehmen können. Das Wahlverfahren, bei dem die Auswahl der politischen Parteien im Vordergrund steht, führt nur selten dazu, dass eine Partei alleine die absolute Mehrheit der Mandate erlangt. Um eine handlungsfähige Regierung bilden zu können, hat das Verfassungsgericht „ein Auge zugedrückt“ und die Einführung einer Sperrklausel akzeptiert. Einer Partei, die bei der Abstimmung bundesweit weniger als 5 Prozent der gültig abgegebenen Zweitstimmen (d.h. 29,9 Sitze) erzielt, wird der Einzug in das Parlament mit den von ihr erworbenen Mandaten verweigert. Eigentlich eine Ungeheuerlichkeit, doch ohne Sperrklausel ist die Verhältniswahl von vorne herein überhaupt nicht funktionsfähig. Die Fünf-Prozent-Hürde ist aber nicht hoch genug, um zu erreichen, dass bei den gewöhnlich anzutreffenden Wahlen eine Partei alleine die absolute Mehrheit der Mandate erreicht. Zu Recht wird deshalb die Verhältniswahl als Koalitionen-bildendes-Wahlverfahren bezeichnet. Sollte es Parteien geben, die eine Koalition mit anderen ablehnen, wird es schwierig oder unmöglich eine handlungsfähige Regierung zu bilden. Das konnte man 2015/16 in Spanien beobachten. Bei den drei Landtagswahlen v. März 2016 deuten sich auch in Deutschland ähnliche Tendenzen an. Gibt es zu einer sog. großen Koalition der beiden stärksten Parteien keine Alternative, wird ein Ausnahmefall zur Regel gemacht. Große Koalitionen sind Gift für die Demokratie. Eine große Koalition führt immer zu einer schwachen Opposition. Das ist der „Pferdefuß“ der Verhältniswahl: Sie schwächt den unmittelbaren Einfluss des Wahlvolkes ab. Welche Regierung aus der Wahl hervorgeht, liegt nicht mehr in der Hand der Mehrheit der Wähler, sondern in der Hand der politischen Parteien. Kann anders keine Regierung gebildet werden als im Wege einer großen Koalition, dann gerät die Architektur der Demokratie – die balance of power – ins Wanken, dass die stärkste politische Kraft regiert und dabei von einer möglichst starken Opposition kontrolliert wird. Große Koalitionen führen häufig zu Verlusten beider Koalitionsparteien in den nachfolgenden Wahlen und ziehen eine Zersplitterung der Fraktionen nach sich, die in den Parlamenten vertreten sind. Nicht immer, aber meistens, kommt es zu einer steigenden Zahl an Nichtwählern. (Vgl. Evelyn Bytzek, „Der unbekannte Wähler?“, 2011, S. 193 (197)). Wenn die Wahlen so ablaufen, dass die Wähler abstimmen können wie sie wollen, es kommt dabei immer eine große Koalition heraus, dann verliert das System Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 5 BUCH / NEUERSCHEINUNG – SCHRIFTPROBE an Akzeptanz. Die Bürger gehen in die „innere Kündigung“ und schließen sich der außerparlamen­ tarischen Opposition an. Es dauert dann nicht lange, bis neue Parteien in die Parlamente drängen, die mit den etablierten keine Koalition eingehen wollen oder umgekehrt von den etablierten Parteien nicht als Koalitionsparten akzeptiert werden. In der ersten großen Koalition von 1966 entstand die außerparlamentarische Opposition auf der linken Seite des politischen Spektrums, in der dritten großen Koalition auf der rechten. Große Koalitionen sind Gift für die parlamentarische Demokratie. Weil es keine glaubwürdige Opposition im Parlament gibt, verlagert sich die politische Willensbildung auf die Straße. Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 6 ts- und - und st und t und WER MIT ZWEI STIMMEN WÄHLT ... Hettlage (Hrsg.) Hettlage ( Hrsg.) Manfred C. Hettlage, (Hg.): „Wer mit zwei Stimmen wählt ... / Beobachtungen, Bemerkungen und neue Beiträge zur Wahl der Parlamente in Bund und Land“, ©2015Taschenbuch, www.wvberlin.de , Euro 30, ISBN: 978-3-865-738554; Manfred C. Hettlage (Hrsg.) Die Stimmen des V lkes Beobachtungen, Bemerkungen und neue Beiträge zur Wahl der Parlamente in Bund und Land Die Stimmen des Volkes Wer mit zwei Stimmen wählt ... seinen AuDer Autor der einen deren aus beliebter ade: „Leih“ Die Dopnalisierte“ Windhund“. re. Dieses her größer übersehen, mandate in aupt keine wahlen 14ektmandat swahl könrecken gar BUCH 2015 Mit Beiträgen von Manfred C. Hettlage, Robert Hettlage, Hermann Mayer, Francesco Palermo, Achim Schulz-Arenstorff WER MIT ZWEI STIMMEN WÄHLT... Mit beißendem Spott kritisiert Manfred C. Hettlage das in seinen Augen vollkommen überfrachtete Wahlsystem in Deutschland. Der Autor hält es für einen Schildbürgerstreich, wenn die Wähler mit der einen Stimme die Regierung im Amt bestätigen und mit der anderen aus dem Amt abwählen können. Das bei den Wählern immer beliebter werdende Stimmensplitting findet in seinen Augen keine Gnade: „Leihstimmen gibt es nicht, denn niemand bekommt sie zurück.“ Die Doppelwahl aus Erst- und Zweitstimme – die sogenannte „personalisierte“ Verhältniswahl – bezeichnet er als „mops-gedackelten Windhund“. Hier MANFRED C. HETTLAGE (HRSG.) werde zusammengeführt, was nicht zusammengeBeobachtungen, Bemerkungen und neue Beiträge höre. Dieses Wahlsystem gleiche einem Emmentazur Wahl der Parlamente in Bund und Land Von Manfred C. Hettlage, Robert Hettlage, Hermann Mayer, ler, bei dem die Löcher größer seien als der Käse, so Francesco Palermo, Achim Schulz-Arenstorff, Markus Wilde Hettlage. „Man kann einfach nicht übersehen, dass die kleineren Parteien nur selten oder gar keine Direktmandate in den Wahlkreisen erlangen, die Erststimme für sie also überhaupt keine Bedeutung hat. So hat die FDP bei insgesamt 18 Bundestagswahlen 14-mal in keinem einzigen Wahlkreis auch nur ein einziges Direktmandat erlangt“, betont der Autor. Von „personalisierter“ Verhältniswahl könne daher überhaupt keine Rede sein. Sie finde auf weiten Strecken gar nicht statt. Wer mit zwei Stimmen wählt, der holt sich den Teufel ins Haus. Buchbestellung im Internet: https://www.lesejury.de/9783865738554 http://www.lehmanns.de/title_id/32212895 http://www.wvberlin.de/data/inhalt/hettlage.html Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 7 BUCHBESPRECHUNG Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) - 24/2012 vom 15.12. 2012 Manfred C. Hettlage: „Wie wählen wir 2013?“ 2/2012, 186 S, kt, Euro 24,90. Verlag Dr. Hopf, Berlin, ISBN 978-3-643-11585.0 Hettlage reiht sich ein in die stattliche Reihe der Grundsatzkritiker unseres Wahlsystems. Der Autor war lange für die Politik (CSU) tätig und weiß daher wie sehr die personalstarken „Apparate“ der Parteien auf ihre „Pfründen“ achten, wobei sie in der deutschen Parteiendemokratie als de-facto-Gesetzgeber in eigener Sache amtieren (dürfen). Insofern ist das Wahlrecht nicht nur eine eigenartige Mischung aus reiner Mehrheits- und reiner Verhältniswahl, sondern auch eine Art ständiger Machtkompromiss zwischen den „großen“ und den „kleinen“ (im Bundestag vertretenen) Parteien. Dem Autor gelingt es, das überkomplizierte und (ähnlich wie das Steuerrecht) in zahlreichen Selbstwidersprüchen erstickende deutsche Verhältniswahlrecht darzustellen und seine Mängel aufzudecken. Er schreibt kraftvoll und klar, wobei er sich an gebildete Leserinnen und Leser wendet und durchaus Detailkenntnisse des Wahlrechts voraussetzt. Das Buch kann nicht nur Juristen, sondern allen am Staatsleben interessierten Bürgerinnen und Bürgern sehr empfohlen werden. Ob die Vorschläge von Hettlage zur Änderung des Wahlrechts seitens Union und SPD angenommen werden, erscheint natürlich offen. Nordrhein-Westfalen z.B. hat sein jahrzehntelanges Einstimmenwahlrecht in der 14. Wahlperiode 2007 aufgegeben (näher Thesling, in: Heusch/Schönenbroicher (Hrsg.). Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 31, Rdnr. 4) im Verbund mit einer besonders verfehlten Berechnungsweise der Ausgleichs- und Überhangmandate ergab dies nach der Wahl am 13.5.2012 dann 237 Abgeordnete, obwohl der Wahlgesetzgeber eigentlich nur 180 bis 190 Abgeordnete ansteuert und es – auch angesichts der Finanzlage des Landes – damit eigentlich sein Bewenden haben müsste. In der Sammlung von Aufsätzen des Münchner Publizisten Hettlage geht es nicht um die (angesichts von Zwei-Drittel-Mehrheiten im Bundestag zu EU-Schuldenhaftungspaketen Ende Juni 2012) für den einen oder anderen möglicherweise immer schwerer zu entscheidende Frage, wen man 2013 wählen sollte. Hettlage untersucht vielmehr in kenntnisreicher Weise das System der „personalisierten“ Verhältniswahl in Deutschland und vergleicht es mit der englischen Mehrheitswahl, von der Disraeli sagte: „Dieses Land bildet keine Koalitionen“ (S. 38). Als Urgrund für die Verfälschung der Wählerentscheidung durch die Regelung im Bundeswahlgesetz macht Hettlage das Wahlrechtsprinzip „one man one vote“ aus (Stimmensplitting S. 11 ff.) Er schildert eingehend und detailliert die daraus folgenden Unwuchten und Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit den Überhang- (S. 25 ff.) und Ausgleichsmandaten (S. 115 ff.). Der Autor legt im Einzelnen dar, warum er die (auch noch verspätete) Reaktion des Bundesgesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum negativen Stimmengewicht (BVerfGE 121, 266) für unzulänglich hält (S. 59 f.). Er plädiert nicht nur für die Abschaffung des Stimmensplittings und der Überhangmandate, für die Einführung der Parteien- oder Personalwahl. Hierzu müssten sich Union und SPD vermutlich zu eine Großen Koalition zusammenschließen (S. 60 f.). Ferner widmet er sich dem Problem der parteiinternen Aufstellungsverfahren (S. 139 ff.) und dem Umstand, dass Wahlkreise, die einen Direktkandidaten entsandt hatten, möglicherweise nicht mehr im Parlament vertreten sind, wenn dieser Abgeordnete sein Mandat aufgibt (S. 185 ff.) Dr. jur. Klaus Schönenbroicher, Troisdorf DVBl 24 /2012, 1559 Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 8 LITERATURNACHWEIS Print- und Internet-Literatur zum Wahlrecht I. BIBLIOGRAPHISCHER HINWEIS: Bei Wolfgang Schreiber, „BWahlG - Kommentar“ (zum Bundeswahlgesetz), 9. Aufl. 2013, S. XXV bis LXXXIV findet sich – mit über 2000 Titeln auf knapp 70 Buchseiten – das wohl umfangreichste Literaturverzeichnis des gesamten Schrifttums zum Wahlrecht überhaupt, das bis in das Erscheinungsjahr 2013 hineinreicht. Bei Eckhart Jesse / Roland Sturm (Hrsg.), Bilanz der Bundestagswahl 2013, erschienen 2014, S. 685 – 714, sind auf 29 Buchseiten ca. 600 Titel aus Buchveröffentlichungen und Aufsätzen der ­neueren politologischen Literatur aufgeführt. Hettlage, Manfred C.: Bücher und kleine Beiträge II. BUCHVERÖFFENTLICHUNGEN / AUFSATZSAMMLUNGEN • Hettlage, Manfred C.: „Die Berliner Republik unter dem Damoklesschwert – Wahlgesetz, Wahlgrundsätze und Wahlprüfung”. erschienen im Oktober 2016, https://www.lesejury.de/9783710328800 • Derselbe: „Wer mit zwei Stimmen wählt...? Beobachtungen, Bemerkungen und neue Beiträge zur Wahl der Parlament in Bund und Land“, erschienen 2015, https://www.lesejury.de/9783865738554 • Derselbe: „Wie wählen wir 20123? Veröffentlichte und unveröffentlichte Beiträge zur Reform des Wahlrechts in Bund und Land“, erschienen 2012, Reihe: Politik und Partizipation, Bd. 7, http://www.lit-verlag.de/isbn/3-643-11585-0. Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 9 LITERATURNACHWEIS III. KLEINE BEITRÄGE IN FACHZEITSCHRIFTEN, DER TAGESPRESSE UND IM INTERNET • Hettlage, Manfred C.: Deckelung der Ausgleichsmandate? Posse im Parlament, Tichys Einblick, http://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/deckelung-der-ausgleichsmandate-posse-im-parlament/ • Derselbe: Der Wahlleiter und das Gesetz / Wahlgesetz, Wahlgrundsätze, Wahlprüfung, Die Öffentliche Verwaltung, DÖV, 23/2016, 983. • Derselbe: Wiederholung der Bundestagswahl 2013? Hat Lammert den Stab über das Wahlrecht schon gebrochen? Tichys Einblick, http://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/hat-lammert-denstab-ueber-das-wahlrecht-schon-gebrochen/ • Derselbe: Deckelung der Ausgleichsmandate? Wahlrechtsreform drängt: Wahlsystem intransparent, Publicus – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2016.11, http://www. publicus-boorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.298013.de * • Derselbe: Das duale Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme / Wahlrecht: “Ein gordischer Knoten”, Tichys Einblick, http://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/wahlrecht-ein-gordischer-knoten/ • Derselbe: Drei Wahlen, aber kein Sieger – Die Landtagswahlen im März 2016 als Menetekel, Publicus – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2016.6, (Vgl. http://www.publicusboorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.295303.de *). • Derselbe: Das Ungeheuer von Loch Ness geht um – Fünf kapitale Fehler im dualen Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme, Publicus – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2016.4; vgl. http://www.boorberg.de/sixcms/detail.php?id=1543540 • Derselbe: Bundestag unter dem Damoklesschwert, März 2016, (vgl. http://www.muenchner-block. de/buergerblock/bb/beschwerde/damokles_bb.html » Aktuell: Wahlbeschwerde. ) • Derselbe: Ein „legislatorisches Monster“ – Replik auf Hans Meyer, Die Öffentliche Verwaltung, DÖV 16/2015. S. 704. • Derselbe: Joker im Ärmel, Die Rolle der „Siegerprämie“ bei der Neuwahl in Griechenaland, Publicus – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2015.10. (Vgl. http://www.boorberg.de/sixcms/detail.php?id=1423001 ) • Derselbe: Die Erststimmen gaben den Ausschlag, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, 7/NWVBl 2015, S. 252. • Derselbe: Die personalisierte Verhältniswahl schafft sich ab, Die Öffentliche Verwaltung, DÖV 4/2015. S. 329. * Die Publicus-Ausgaben sind vorübergehend nicht online verfügbar. Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 10 LITERATURNACHWEIS • Hettlage, Manfred C.: Am Tatort des Thüringer Landtags ratlos, Publicus – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2014.10. (Vgl. http://www.publicus-boorberg.de/sixcms/detail. php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.278214.de *). • Derselbe: Mehrheitsprämie und Mandatsausgleich / Verfassungsrichter in Italien misten einen „Saustall“ aus, Publicus – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2014.6. (Vgl. http:// www.boorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.276311.de *). • Derselbe: Ausgleichsmandate sind „Extrawürste“ / Die große Ernüchterung nach der Bundestagswahl, Publicus – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2013.10. (Vgl. http://www.boorberg.de/sixcms/detail.php?&id=988208 ). • Derselbe: Aus dem Hut gezaubert / Mehr Listenplätze, aber nicht mehr Zweitstimmen. Publicus – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2013.9. (Vgl. http://www.boorberg.de/sixcms/ detail.php?id=973313 ). • Derselbe: Orakel der halben Wahrheit / Wahlforscher ignorieren bei der Sonntagsfrage die Doppelwahl mit Erst- und Zweitstimme. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, FAS v. 25.8.2013, S. 9. • Derselbe: In Karlsruhe sehen wir uns wieder / Das neue Wahlrecht des Bundes kann vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben. Die Öffentliche Verwaltung, DÖV 24/2012, v. 15.12.2012, S. 970. • Derselbe: Der Gesetzgeber auf dünnem Eis / Die Fraktionen des Bundestages haben sich auf ein Wahlrecht geeinigt. Die alten Probleme löst es jedoch nicht, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 2.12.2012. • Derselbe: Mehr Stücke als Kuchen: die Überhangmandate / Also ist das Parlament kleiner als die Summe seiner Mitglieder, Zeitschrift für Rechtspolitik, (ZRP 3/2012. S. 87 ff). • Derselbe: Zur Debatte: Direktwahl besser / Den Kairos verpasst, Bayernkurier Jg. 62, Nr. 50, v. 17.12.2011. (Vgl. http://www.manfredhettlage.de/direktwahl-besser/ ). • Derselbe: Guttenbergs Platz bleibt leer, Berichte u. Interview mit der Bayerischen Rundschau v. 1.6.2011. (Vgl. http://www.infranken.de/regional/kulmbach/Guttenbergs-Platz-in-Berlin-bleibtleer;art312,168080 ). * Die Publicus-Ausgaben sind vorübergehend nicht online verfügbar. Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 11 LITERATURNACHWEIS • Hettlage, Manfred C.: Wo kein Kläger, da kein Richter / Der Wahlkreis 240, Kulmbach, kann nicht einfach gestrichen werden, Publicus – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2011.6. (Vgl. http://www.publicus-boorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_ artikel&id=boorberg01.c.143783.de *). • Derselbe: Eine Rechnung mit zwei Unbekannten/ Wahl und Wahlrecht in Baden-Württemberg, Publicus – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht”, Ausg. 2011.3. (Vgl. http://www.publicusboorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.141465.de *). • Derselbe: Die Abgeordneten werden gewählt / Für die Ausgleichsmandate gibt es keine Stimmzettel, Publicus – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht”, Ausg. 2011.2. (Vgl. http:// www.publicus-boorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.140884.de *). • Derselbe: Das Abgeordneten-Wahlrecht des Bundes ist nicht länger zu halten, Zeitschrift für Rechtspolitik, (ZRP) 1/2011, S. 1 ff. • Derselbe: Zwei Stimmen sind zwei Wahlen / Das Verfassungsgericht hat eine Reform des Wahlrechts gefordert. Die bringt Sprengstoff für die Regierungskoalition, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) v. 19.12.2010. • Derselbe: Das Stimmensplitting muss weg! Publicus – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht, Ausg. 2010.2. (Vgl. http://www.publicus-boorberg.de/sixcms/de-tail.php?template=pub_ artikel&id=boorberg01.c.135030.de *). • Derselbe: Bleibt die große Reform des Abgeordneten-Wahlrechts ein Traum? Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 21/2010, S. 655 ff. • Derselbe: Wer die Wahl hat, hat die Qual, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2/2010, S. 33 ff. IV. WEITERE KURZ-BEITRÄGE: • auf der Internet-Seite: www.manfredhettlage.de/category/wahlrecht * Die Publicus-Ausgaben sind vorübergehend nicht online verfügbar. Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 12 VITA Dr. Manfred C. Hettlage, Zeitungsredakteur Königsberg hat mich hervorgebracht: Artikel, Aufsätze, Bücher. *2.2.1938, Königsberg/Ostpreußen, röm.-kath., verh., drei Kind­er. Abitur in München, Studium der Philo­ sophie und Nationalökonomie in München und Fribourg/Suisse, Promotion 1967. Kaufmännischer Angestellter, später Geschäftsführer in verschiedenen Firmen des Einzelhandels. 1974 Referent im Konrad-Adenauer-Haus der CDU in Bonn, 1978 Referent in der CSU-Landesleitung zuerst im Büro des CSU-Vorsitzenden Franz Josef Strauß, später für den Bereich Wirtschaft, Mittelstand und Finanzen. 1981 Wirtschaftsredakteur der Wochenzeitung „Bayernkurier“. Ab 2003 freier Publizist mit zahlreichen Veröffentlichungen in rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachzeitschriften. Download: www.manfredhettlage.de/pressemappe-wahlrecht/ 13 „Eine Wahlrechtsreform, die das Mehrheitswahlrecht etablieren würde, wäre eine echte, positive Revolution in dem inzwischen erstarrten, für viele undurchsichtigen System. Große Sorgen um Splitterparteien links wie rechts im Politspektrum – wie etwa um AfD, Alfa oder andere radikale Gruppierungen – könnten so endgültig beseitigt werden. Gewiss, das Geschrei wäre bei vielen Hinterbänklern, Parteitaktikern und „Kungel-Politikern“ riesig, weil bequeme Listenpfründen verloren gingen. Die Chancen, wieder mehr profilierte Persönlichkeiten für die Politik zu gewinnen, wären hoch. Im direkten Wettbewerb würden sich nur die besten Köpfe und Konzepte durchsetzen. Für unsere Demokratie wäre dies ein Riesengewinn. Insbesondere wüssten alle Wähler, um wie viele Mandate im Bundestag es wirklich ginge. Komplizierte und nicht verständliche Be­rechnungen von Überhangsitzen blieben allen erspart.“ Friedhelm Ost, Regierungssprecher a.D. Entnommen aus: „Blog der Republik“, vom 31. Dezember 2015 http://www.blog-der-republik.de/fuer-eine-echte-wahlrechtsreform/