Bundessatzung der Partei der Humanisten

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Bundessatzung der Partei der Humanisten
Diese Bundessatzung wurde am 14. März 2015 beim Bundesparteitag in Berlin
beschlossen.
Um die Lesbarkeit zu verbessern, verwenden wir das generische Maskulinum und
sprechen damit selbstverständlich alle Menschen an.
Inhaltsverzeichnis
Bundessatzung der Partei der Humanisten ................................................................................ 1
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Partei ............................................................................................ 1
§ 2 Mitgliedschaft ........................................................................................................................... 2
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder ....................................................................................... 3
§ 4 Finanzordnung .......................................................................................................................... 3
§ 5 Gliederung der Partei der Humanisten .................................................................................. 4
§ 6 Der Bundesparteitag ................................................................................................................ 4
§ 7 Satzungs- und Programmänderung ....................................................................................... 5
§ 8 Wahlen ....................................................................................................................................... 5
§ 9 Der Bundesvorstand................................................................................................................. 5
§ 10 Die Kassenprüfer .................................................................................................................... 6
§ 11 Der Bundesbeirat.................................................................................................................... 6
§ 12 Schiedgerichtsordnung für die Partei der Humanisten ..................................................... 7
§ 13 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder ............................................................................. 7
§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände ................................................................ 8
§ 15 Auflösung der Partei............................................................................................................... 8
§ 16 Sonstige Regelungen ............................................................................................................. 9
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Partei
1. Die Partei führt den Namen Partei der Humanisten, abgekürzt als PdH. Die offizielle
Kurzbezeichnung der Partei der Humanisten ist Humanisten. Mitglieder der Partei der
Humanisten werden auch als Humanisten und Humanistinnen bezeichnet.
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2. Der vorläufige Sitz der Partei der Humanisten ist Berlin.
3. Das Tätigkeitsgebiet der Partei der Humanisten ist die Bundesrepublik Deutschland.
4. Die Partei der Humanisten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck
der Partei der Humanisten ist, die von ihr erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der
staatlichen Willensbildung einzubringen und politische Teilhabe der Bevölkerung im Sinne
der politischen Weltanschauung des Humanismus zu ermöglichen.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere indem die Partei der Humanisten auf
demokratischem Wege die Realisierung ihres Parteiprogramms anstrebt. Sie bekennt sich
vorbehaltlos zum freiheitliche-demokratischen Grundgedanken des deutschen
Grundgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Jeder kann Mitglied der Partei der Humanisten werden, wenn er das 16. Lebensjahr
vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei der Humanisten
anerkennt. Doppelmitgliedschaften mit anderen demokratischen Parteien sind zulässig,
sofern keine Ämter bekleidet werden.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich über das offizielle Antragsformular.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesbeirat. Eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
3. Neumitglieder können innerhalb der ersten 6 Monate vom Bundesbeirat in einem
vereinfachten Verfahren aus der Partei der Humanisten ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss muss vom Bundesvorstand beantragt werden. Der Bundesbeirat muss den
Ausschluss einstimmig beschließen.
4. Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft in Gebietsverbänden nach der Meldeanschrift
eingeteilt. Ein Wechsel des Gebietsverbandes ist auf Antrag möglich. Der neue
Gebietsverband muss diesem zustimmen. Mitgliedschaft in mehreren Gebietsverbänden
ist nicht zulässig.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus der Partei
der Humanisten ist jederzeit möglich. Er muss gegenüber dem Bundesbeirat in Textform
erklärt werden. Sofern im Schreiben nichts anderes vermerkt ist, gilt sie ab dem Tage, an
dem sie bei der Bundeszentrale der Partei der Humanisten eintrifft. Rückwirkende
Austritte sind nicht möglich. Eine Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet das sofortige
Erlöschen sämtlicher Funktionen und Rechte. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht
zurückerstattet.
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§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Entwicklung des Parteiprogramms oder der Partei
der Humanisten teilzuhaben. Die Mitgliedsrechte können jedoch aufgrund von
Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt sein.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Partei der Humanisten nach außen hin angemessen zu
vertreten, sich an die Satzung zu halten und den Grundsätzen der Partei der Humanisten
entsprechend zu handeln sowie den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
Beitragssäumige Mitglieder werden gemahnt. Wird der Beitrag auch nach der zweiten
Mahnung nicht entrichtet bzw. nachgezahlt, verlieren sie ihr Stimmrecht. Dieses lebt erst
wieder auf, wenn die Beiträge nachentrichtet worden sind. Nach der dritten Mahnung
erlischt nach einer Frist von zwei Wochen die Mitgliedschaft. Zwischen den Mahnungen
muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen.
§ 4 Finanzordnung
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 120,00 € pro Kalenderjahr. Jedem Mitglied
steht es frei, einen darüber hinaus gehenden Beitrag zu entrichten. Schüler, Studenten,
Auszubildende und Sozialleistungs-Empfänger haben die Möglichkeit, den Beitrag auf
36,00 € pro Jahr zu reduzieren. In begründeten Härtefällen kann eine Ausnahme beantragt
werden. Der Jahresbeitrag wird ausschließlich über das SEPA-Lastschriftverfahren
entrichtet. Sofern SEPA-Zugriff nicht möglich ist, erhalten Mitglieder gesondert Bescheid.
Die Zahlweise jährlich, halbjährlich oder im Quartal legt jedes Mitglied für sich fest.
2. Der augenblickliche Schlüssel für die Verteilung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden
liegt bei 45% Bundesverband, 30% Landesverband, 25% Kreisverband. Wo keine
Untergliederungen existieren, stehen die Mittel dem nächsthöheren Verband zu.
Änderungen dieses Schlüssels werden vom Bundesparteitag beschlossen.
3. Die Partei der Humanisten ist verpflichtet, gemäß §§ 23, 24 und 28 PartG über ihre
Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen, die Einnahme- und Ausgabearten
darzulegen und über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen Buch zu
führen.
4. Dem Vorstand ist es nicht gestattet, im Namen der Partei der Humanisten Kredite
aufzunehmen.
5. Die Partei der Humanisten ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Partei der Humanisten dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Partei der Humanisten. Es darf keine
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Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Partei der Humanisten fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Gliederung der Partei der Humanisten
Die Partei der Humanisten gliedert sich in Landesverbände und Gebietsverbände. Die
Einteilung der Landesverbände entspricht in der Regel den Gebieten der Bundesländer der
Bundesrepublik Deutschland. Den jeweiligen Landesverbänden wird empfohlen, ihre
Gebietsaufteilung in Kreis- und Ortsverbände entsprechend den kommunalen
Gliederungen vorzunehmen.
§ 6 Der Bundesparteitag
1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei der Humanisten. Er tritt
mindestens einmal je Kalenderjahr zusammen
2. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere das Parteiprogramm, das Leitbild, die
Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, Bündnisse oder
Verschmelzung mit anderen Parteien. Er nimmt außerdem jährlich den
Rechenschaftsbericht und Haushaltsplan des Bundesvorstandes entgegen und fasst über
ihn Beschluss.
3. Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand in gleicher, geheimer und direkter
Wahl.
4. Der Bundesparteitag ist vom Bundesvorstand einzuberufen. Über den Ort entscheidet
der Bundesvorstand. Der Bundesparteitag soll mindestens einen Monat vorher mit der
vorläufigen Tagesordnung und Anträgen des Vorstandes durch eine Einladung an alle
Mitglieder in Textform einberufen werden. Spätestens 2 Wochen vor dem Bundesparteitag
sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
5. Anträge für den Bundesparteitag sind in Textform mit kurzer Begründung beim
Bundesvorstand einzureichen. Kurzfristige Anträge können durch Beschluss des
Bundesparteitags in die Tagesordnung aufgenommen werden.
6. Über den Bundesparteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das
von jeweiliger Protokollführung und jeweiliger Versammlungsleitung unterschrieben wird.
7. Der Bundesparteitag entscheidet, sofern nichts anderes erforderlich ist, mit einfacher
Mehrheit.
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8. Der Bundesparteitag tagt öffentlich. Jedes Parteimitglied hat Rederecht. Gäste können
nach Zustimmung des Bundesvorstandes von den Landesverbänden eingeladen werden.
9. Außerordentliche Bundesparteitage werden vom Bundesvorstand einberufen, wenn
25% der Gesamtzahl der Parteimitglieder oder 25% der Gesamtzahl der
Landesverbandsvorstände dies verlangen. Die Einberufung erfolgt innerhalb eines Monats
mit einer Frist von 20 Tagen.
10. Der Bundesparteitag gibt sich eine Wahlordnung.
§ 7 Satzungs- und Programmänderung
1. Änderungen der Satzung und des Leitbildes können mit einer Dreiviertel-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Änderungen der Programme ist
eine einfache Mehrheit notwendig.
2. Abstimmungen über politische Programme können auch über schriftlichen,
telefonischen oder elektronischen Wege geschehen, solange die Mitglieder ordentlich und
eindeutig identifiziert werden können. Die Abstimmungen können von Mitgliedern
eingereicht werden und werden vom Bundesvorstand organisiert.
3. Abstimmungen, die nicht an einem Bundesparteitag stattfinden, müssen mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen abgehalten werden.
§ 8 Wahlen
Die Aufstellung von Bewerber/-innen zu Wahlen von Volksvertretungen muss in
Übereinstimmung mit den gültigen Wahlgesetzen erfolgen. Die Kandidaten werden von
den jeweils verantwortlichen Gliederungen gewählt: Bei Kreistags-, Gemeinde- und
Stadtratswahlen sind dies die Kreisverbände, bei Ortsratswahlen die Ortsverbände,
Kandidaten für Landeslisten sowie Direktkandidaten für Bundestags- und Landtagswahlen
werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen geheim gewählt.
§ 9 Der Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzendem, einem Generalsekretär,
sieben Sprechern und dem Schatzmeister. Er führt die Geschäfte der Partei der
Humanisten. Für interne Aufgabenverteilung gibt sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung. Alle Ämter werden auf jedem ordentlichen Bundesparteitag gewählt.
2. Der Vorsitzende des Bundesvorstandes ist für die Partei alleinvertretungsberechtigt. Er
kann weitergehende Vollmachten erteilen. Im Verhinderungsfall sind Generalsekretär und
Schatzmeister gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
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3. Der Bundesvorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen kontrollieren, von
ihnen Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen
Zusammenkünften der einzelnen Parteigliederungen beratend teilzunehmen.
4. Der Bundesvorstand ist dem Bundesparteitag rechenschaftspflichtig.
5. Der Bundesvorstand leitet den Bundesverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz
und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den
Bundesverband gemäß §26 Absatz 2 des BGB.#
§ 10 Die Kassenprüfer
1. Der Bundesparteitag wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit zwischen zwei
ordentlichen Bundesparteitagen. Diese sind nicht Mitglied des Bundesvorstandes.
Wiederwahl und Abwahl sind zulässig.
2. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Kassenführung und der Jahresabrechnung des
Schatzmeisters in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zum Ende eines Geschäftsjahres.
Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll der Kassenprüfung anzufordern und in
Textform oder Schriftform zu erhalten.
3. Die Kassenprüfer erstatten dem Bundesparteitag einen Prüfbericht über die angefallene
Jahresprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Bundesvorstandes.
§ 11 Der Bundesbeirat
1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei der Humanisten oder
eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und
Anwendung der Satzung ist ein Bundesbeirat zu bilden. Bei Bedarf können auch
Landesverbände nachgeordnete Bundesbeiräte bilden. Der Bundesbeirat ist das
Schiedsgericht der Partei der Humanisten.
2. Das Leitbild gibt den Rahmen und die Richtschnur für die politische Arbeit der Partei der
Humanisten vor. Der Bundesbeirat ist dafür zuständig die Übereinstimmung von
Beschlüsse und Programmen mit dem Leitbild zu prüfen.“
3. Die Mitglieder des Bundesbeirates dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei der
Humanisten sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei der Humanisten oder einem
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
4. Der Bundesbeirat übernimmt bei Parteiinternen Streitigkeiten die Aufgabe eines
Schiedsgerichtes. Die Verfahren dieses Schiedsgerichtes werden durch eine
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Schiedsgerichtsordnung geregelt, die von den jeweiligen Bundesparteitagen zu
beschließen ist.
§ 12 Schiedgerichtsordnung für die Partei der Humanisten
1. Bei Parteiinternen Streitigkeiten ist ein schriftlicher Antrag an das Schiedsgericht zu
richten. Antragsberechtigt sind einzelne Mitglieder oder Vorstände der Gebietsverbände.
2. Sofern ein Grund vorliegt, der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters
rechtfertigt, kann dieser auf Antrag einer der streitenden Parteien wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden.
3. Die Schiedsgerichte haben in jeder Verfahrenslage auf gütliche Beilegung des Streits
hinzuwirken. Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des
Antragsgegners zurückgenommen werden.
4. Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Die Entscheidungen sind zu begründen und schriftlich unter Angabe des Tages
der Entscheidung und der Abfassung den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung
zuzustellen.
5. Berufungen sind innerhalb eines Monats bei dem/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts
einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Berufung ist schriftlich einzulegen und
zu begründen. Im Falle der Berufung entscheidet der Bundesparteitag, sofern das
Schiedsgericht seine Entscheidung nicht abändert.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Über Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren entscheidet das zuständige
Schiedsgericht. Dieses wird vom Bundesparteitag gewählt und setzt sich aus 3
Parteimitgliedern, die ansonsten keine Vorstandsämter in der entsprechenden Ebene
bekleiden, zusammen. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die
Entscheidung eines Schiedsgerichtes kann bei einem Schiedsgericht höherer Ebene
Berufung eingelegt werden.
2. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Erteilung einer Rüge, zeitweilige
Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis zur Dauer von
fünf Jahren, das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis
zur Dauer von fünf Jahren oder der Ausschluss aus der Partei der Humanisten.
3. Ordnungsmaßnahmen können eingeleitet werden, wenn ein Mitglied durch
absichtliches Zuwiderhandeln gegen die Gründungsgrundsätze das Parteiinteresse
schädigt oder sich sonst eines Verstoßes gegen Satzung und Programm schuldig macht.
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Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung
oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei der Humanisten
verstoßen hat.
4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, kann das zuständige Schiedsgericht auf
Antrag, ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte ausschließen. Eine vollständige
Behandlung dieses Falles durch das Schiedsgericht muss innerhalb von vier Wochen nach
Eingang des Antrages fallen.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
1. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Bundesvorstand. Gegen die
Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig.
2. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind Verbot von politischen
Handlungen oder die Amtsenthebung eines Gebietsverbandsvorstands und Einsetzung
eines kommissarischen Gebietsverbandsvorsitzenden durch den amtierenden
Bundesvorstand, bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes auf Bundesebene.
3. Als Ordnungsmaßnahme ist das Verbot politischer Handlungen zulässig, wenn der
Gebietsverbandsvorstand durch groben Verstoß gegen Grundsätze der Partei der
Humanisten das Parteiinteresse schädigt. Eine Amtserhebung ist dann zulässig, wenn der
Gebietsverbandsvorstand beharrlich gegen die Beschlüsse der eigenen
Gebietsverbandsversammlung verstößt
4. Der Bundesparteitag kann Ordnungsmaßnahmen durch Beschluss mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten aufheben.
§ 15 Auflösung der Partei
1. Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung der Partei der Humanisten, so ist
innerhalb von 3 Monaten nach dem Beschluss eine Urabstimmung unter allen zum
Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesparteitages eingeschriebenen Mitgliedern
durchzuführen. Sofern sich bei der Urabstimmung ergibt, dass mehr als 66% der
abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen, so wird diese auf dem auf dem der
Urabstimmung folgenden Bundesparteitag formell durchgeführt. Wird diese Mehrheit
nicht erreicht, wird die Auflösung nicht durchgeführt.
2. Selbiges gilt analog für den Beitritt oder die Fusion mit einer oder mehreren anderen
Parteien.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Partei der Humanisten oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Partei der Humanisten an eine
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juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung im
humanistischen Sinne.
§ 16 Sonstige Regelungen
1. Die in der Satzung gegebenen Vorschriften gelten analog auch für die Landes- und
Kreisverbände, die sich auf Basis dieser Satzung eigene Satzungen geben können. Für die
Gründung von Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind mindestens drei Mitglieder
erforderlich. Die Vorstände müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
2. Neben der Satzung gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Ordnungen der Partei
der Humanisten (Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung u. ggf. a.).
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