LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1903 (15/1537) 11.07.2016 ABÄNDERUNGSANTRAG der PIRATEN-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes I. Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. In Nummer 2 wird Artikel 120 Absatz 2 wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Führen Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder durch untergesetzliche Regelungen, zu deren Wahrnehmung die Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichtet sind, zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich aus originären Landesmitteln zu schaffen.“ b) II. In Satz 3 werden die Worte "für die Zukunft" durch die Worte "ab Geltendmachung" ersetzt. Artikel 2 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: „Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘" 2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: „Folgender Satz wird angefügt: ‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender staatlicher Aufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘" Ausgegeben: 11.07.2016 Drucksache 15/1903 (15/1537) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - 3. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: „Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘" 4. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: „Folgender Satz wird angefügt: ‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender staatlicher Aufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘" 5. Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: „Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘" 6. Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: „Folgender Satz wird angefügt: ‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender staatlicher Aufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘" -2- Drucksache 15/1903 (15/1537) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Begründung: Zu Artikel I: Zu Nummer 1: Aufgrund seiner Evaluierungs- und Kontrollpflicht muss der Gesetzgeber stets überprüfen, ob die Fünf-Prozent-Sperrklausel weiterhin Bestand haben oder aufgehoben werden soll, weil es einer solchen Hürde unter Berücksichtigung tatsächlich Gegebenheiten zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und zur Verhinderung von Rechtszersplitterung nicht länger bedarf. Hierbei hat er den steten Wandel der Gesellschaft und damit auch der politischen Wirklichkeit sowie die sich ständig ändernden nationalen und internationalen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Insofern muss er sich, wie der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinen Entscheidungen zur Fünf-Prozent-Sperrklausel festgestellt hat, auch stets mit den Auswirkungen der Sperrklausel auf das Wählerverhalten und die Entwicklung der politischen Parteien sowie mit der Funktion politischer Wahlen als Integrationsvorgang auseinandersetzen. Hierzu hat er weiterhin zu prüfen, ob gegebenenfalls mildere, gleich wirksame Mittel zur Sicherung der von ihm verfolgte Ziele zur Verfügung stehen. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel nimmt den Stimmen, die für eine Partei abgegeben wurden, welche die Sperrklausel nicht überwindet, ihren Erfolgswert und bewirkt insofern eine Ungleichgewichtung der Stimmen. Insofern wird durch die Fünf-ProzentSperrklausel das Recht der Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Denn während Parteien, die an der Fünf-Prozent-Sperrklausel scheitern, nicht an der Sitzverteilung teilnehmen, erhalten die Parteien, die diese Hürde überschritten haben, mehr Sitze, als ihnen nach dem Anteil an der Gesamtstimmenzahl zustehen würden. Der mit der Ungleichgewichtung des Erfolgswerts der Stimmen verbundene Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit bedarf also immer eines „zwingenden Grundes“ und dessen Fortbestehen. Wird die Fünf-Prozent-Sperrklausel nun in der Saarländischen Landesverfassung festgeschrieben, wie es der Gesetzentwurf (Drucksache 15/1537) für Landtagswahlen vorsieht, wird die Sperrklausel manifestiert. Aufgrund der für Verfassungsänderungen erforderlichen Zweidrittelmehrheit wird eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Sperrklausel erschwert, da die Stimmzahl, die hierfür erforderlich ist, deutlich höher liegt, als die einfache Mehrheit, die zur Änderung einfacher Gesetze notwendig ist, in denen die Sperrklausel bislang festgeschrieben ist. Dass eine verfassungsändernde Mehrheit im Landtag zustande kommt, ist unter Berücksichtigung der vergangenen Wahlergebnisse nur im Falle einer Großen Koalition möglich und selbst dann nicht in jedem Fall. Insofern wird es den zukünftigen regierungstragenden Mehrheiten im Saarländischen Landtag erschwert, dem Auftrag der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Folge zu leisten und die Notwendigkeit des Fortbestand der Sperrklausel stets am Maßstab gesellschaftlicher und politischer Entwicklungen zu überprüfen sowie gegebenenfalls gesetzgeberische Änderungen vorzunehmen. Durch die Streichung der Nummer 1 im Gesetzentwurf soll verhindert werden, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel in der Verfassung festgeschrieben, nachträglich nur noch mit Zweidrittelmehrheit geändert oder zurückgenommen werden und somit dem Prüfauftrag des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nur noch unter erschwerten Bedingungen entsprochen werden kann. -3- Drucksache 15/1903 (15/1537) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Nummer 2: Durch die in Nummer 2 vorgenommenen Änderungen wird ein striktes Konnexitätsprinzip eingeführt, welches dem Bestellerprinzip entsprechend Rechnung trägt. Hierdurch sollen den Gemeinden und Gemeindeverbänden Kosten für Aufgaben, zu deren Wahrnehmung diese aufgrund einer Aufgabenübertragung durch den Landesgesetzgeber per Gesetz oder untergesetzlichen Normen bzw. deren Folgen verpflichtet sind, vollständig finanziell erstattet werden. Hierbei wird ausdrücklich sichergestellt, dass auch dann ein Kostenausgleich zu erfolgen hat, wenn Aufgaben den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch untergesetzliche Regelungen übertragen werden. Da ein Kostenausgleich auch weiterhin pauschaliert und auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung erfolgen soll und für den Fall, dass sich nachträglich wesentliche Abweichungen von dieser Kostenfolgeabschätzung ergeben, der finanzielle Ausgleich ab Geltendmachung anzupassen ist, wird dem Anpassungsbedarf zwischen Ist- und Soll-Ergebnis beider Seiten ausreichend Rechnung getragen. Weiterhin wird sichergestellt, dass der finanzielle Ausgleich für übertragene Aufgaben aus originären Landesmitteln zu erfolgen hat und somit strikt vom kommunalen Finanzausgleich zu trennen ist. Zu Artikel II: Zu Nummer 1: Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2. Zu Nummer 2: Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2. Zu Nummer 3: Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2. Zu Nummer 4: Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2. Zu Nummer 5: Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2. Zu Nummer 6: Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2. -4-