07 - Uni Trier

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07.04.2008
14.04.2008
21.04.2008 (vor 1. Klausur)
28.04.2008
05.05.2008
(Pfingstferien)
19.05.2008
26.05.2008
02.06.2008
05.06.2008 (vor. 2. Klausur)
09.06.2008
16.06.2008
23.06.2008
30.06.2008
07.07.2008
1/22
Fall 1:
Der beruftätige A schickt seinen 15 jährigen Bruder
V um für ihn eine neue Computermaus und Tastatur zu besorgen. V begibt sich daraufhin in ein
Computergeschäft, wo er von dem Verkäufer E beraten wird und schließlich bei diesem das erwünschte Zubehör zu einem Preis von 20 EUR erwirbt. Dabei sollen Tastatur und Maus am nächsten Tag von A, für den V das Gerät kaufen solle,
abgeholt werden. Als A am nächsten Tag die Ware
nicht abholen kommt weil ihm der Preis doch zu
hoch erscheint, ruft B, der Inhaber des Computergeschäfts bei ihm an und fordert ihn zu Abnahme
und Kaufpreiszahlung auf. Zu Recht?
Gutachten:
Anspruch des B gegen A auf Abnahme und Kaufpreiszahlung gem. § 433 I, II
A Anspruch entstanden
Dann müsste zwischen A und B ein wirksamer
Kaufvertrag zustande gekommen sein.
I
Ein entsprechender Vertragsschluss liegt in
der Einigung über den Kauf von Maus und
Tastatur zum Preis von 20 EUR durch V und E
vor.
II
Fraglich ist, ob sich A und B die WE von V und
E als eigene zurechnen lassen müssen.
1. WE des A
2/22
A müsste sich die WE des V als eigene gem. §
164 ff. zurechnen lassen, wenn V ihn bei Abgabe der WE wirksam vertreten hätte.
Exkurs: Stellvertretung
Voraussetzungen:
1.
2.
3.
4.
Zulässigkeit der Vertretung,
 nicht bei höchstpersönlichen Geschäften
(z.B. § 13 EheG; § 2064)
RF bei Fehlen: weder Vertretung noch
Eigengeschäft
Eigene WE des Vertreters,
 eigener Entscheidungsspielraum nach
äußerem Erscheinen (Abgr. v. Boten)
 mind. beschr. GF (§ 165)
RF bei Fehlen: „Vertreter„ ist Bote
Handeln im fremden Namen und
 nicht bei
 Geschäft an den, den es angeht
 Unternehmensbezogene Geschäfte
RF bei Fehlen: Eigengeschäft des „Vertreters“
Vertretungsmacht.
 gewillkürte
 gesetzliche
 kraft Rechtsscheines
RF bei Fehlen: falsus procurator (§ 177 ff)
3/22
[a) Zulässigkeit der Stellvertretung
Ein Kaufvertrag ist kein höchstpersönliches Geschäft. Die Stellvertretung ist damit hier zulässig.]
b) Eigene Willenserklärung
V müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben, alsoinsb. nicht bloß als Bote des A gehandelt haben.
Ob dies der Fall ist wird im Sinne des Verkehrschutzes danach entschieden, ob die
Entscheidung nach dem objektivierten
Empfängerhorizont als eigene erscheint,
insbesondere ob der Vertreter einen eigenen
Entscheidungsspielraum hat.
Vorliegend hat V sich von E beraten lassen. Für E
musste dabei der Eindruck entstehen, dass V sich
aufgrund der Beratung selbständig für die ausgewählte Tastatur und Maus entschieden habe.
Die Abgabe einer eigenen wirksamen WE setzt
überdies gem. § 104 ff rglm. Geschäftsfähigkeit
des Erklärenden voraus. V ist 15 Jahre alt, also
gem. § 106 lediglich beschränkt Geschäftsfähig.
Nach § 165 hat die beschränkte Geschäftsfähigkeit
des Vertreters jedoch keine Auswirkung auf die –
für den Erklärenden ohnehin rechtlich neutralen –
Willenserklärung.
V hat also eine eigene Willenserklärung abgegeben.
4/22
c) Offenkundigkeitsprinzip
V müsste weiter gegenüber E dargelegt haben,
dass er für einen anderen handelt. V hat E mitgeteilt, dass er das Gerät für A kaufen solle, handelte
also offenkundig als Vertreter.
d) Vertretungsmacht
Sch
Vertretungsmacht
gesetzliche Vertretungsmacht
rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht)
Vertretungsmacht
kraft Rechtsschein
Innenvollmacht, §
Eltern, §§ 1626, 1629 167 I 1.Alt
§§ 170 ff
Ehegatten, § 1357
§ 15 HGB
behördliche Bestellung z.B. Vormund (§
1793), Betreuer (§§
1902), Pfleger (§
1909) u.a.
organschaftliche
Vertretung z.B. § 26
II, § 78 I AktG, § 31 I
GmbH, §§ 125 I, 161
II, 170 HGB
Außenvollmacht, §
167 I 2.Alt
§ 56 HGB
Duldungsvollmacht
Unterfälle der Vollmacht:
Anscheinsvollmacht
Handlungsvollmacht
(§§ 54 ff. HGB)
Prokura (§§ 48 ff
HGB)
Schließlich müsste V auch mit Vertretungsmacht
gehandelt haben. Eine solche ist insb. gegeben,
wenn dem Vertreter vom Geschäftsherrn Vollmacht ausdrücklich oder konkludent erteilt wird. A
5/22
hat V beauftragt für ihn entsprechendes Gerät zu
kaufen. Damit liegt zumindest konkludente Vollmachterteilung vor.
ZwErg: V hat A also wirksam vertreten. A muss
sich die WE des V als eigene zurechnen lassen.
2. WE des B
B hat nur dann einen Anspruch aus Kaufvertrag gegen A, wenn er sich wiederum die WE
des E als eigene zurechnen lassen muss.
Auch hier könnte E den B wirksam vertreten
haben.
a) Eigene WE
E war, wie bei Verkäufern in Geschäften üblich, ein
gewisser Entscheidungsspielraum bezüglich des
Wie und des Ob des Geschäftes eingeräumt. Er
gab also eine eigene WE ab.
b) Offenkundigkeitsprinzip
E hat gegenüber V nicht erwähnt, dass nicht er
selbst, sondern der B Inhaber des Geschäftes ist
und dass E für diesen den Kaufvertrag abschließen wolle. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht im Zweifel der Wille der Beteiligten
jedoch dahin, dass der Betriebsinhaber gebunden
werden soll. Will der Handelnde ausnahmsweise
selbst Vertragspartner werden, so muss er ausdrücklich darauf hinweisen.
V musste also davon ausgehen mit dem Inhaber
zu kontraktieren und nicht mit dem Verkäufer E. In
6/22
dem Schweigen des E liegt damit kein Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip.
c) Vertretungsmacht
Als Angestellter in einem Laden gilt E gem. § 56
HGB als zu für das Geschäft gewöhnlichen Verkäufen bevollmächtigt.
ZwErg: E handelte als Vertreter des B, der sich
dessen WE zurechnen lassen muss. Gleichzeitig
waren V und E jeweils auch Empfangsvertreter für
die WE des anderen.
Ein wirksamer Kaufvertrag ist zwischen A und B
zustande gekommen. Der Anspruch des B gegen
A auf Abnahme und Kaufpreiszahlung ist entstanden.
B Erlöschen
Der Anspruch ist nicht untergegangen. Insb. liegt
keine Anfechtungserklärung seitens des A vor.
C Durchsetzbarkeit
Der Anspruch ist durchsetzbar.
7/22
Fall 2:
A beauftragt und bevollmächtigt den 15 jährigen V
mit dem Kauf eines Fahrrades. V kauft daraufhin
unter Offenlegung der Vertretungsmacht ein Fahrrad bei B. Als B den A zu Abnahme und Kaufpreiszahlung auffordert, teilt dieser mit, dass er sich bei
Vollmachterteilung versprochen habe. Er habe V
nicht bezüglich eines Fahrrades für sich, sondern
für seine fünfjährige Tochter beauftragen wollen.
Mit dem erworbenen Herrenrad könne er also
nichts anfangen und wolle auch nichts mehr mit
dem misslungenen Geschäft zu tun haben. Dies
habe er auch schon V gesagt. Durch den Nichtverkauf hat B 7 EUR Gewinneinbuße. Welche Ansprüche hat B gegen A und V?
Gutachten:
A
Anspr. auf Abnahme u. Kaufpreisz. ggn. A
I.
Bestehen des Vertrages
1. Einigung – WE
2. mögliche Vertretung
a. eigene WE (§ 165)
b. in fremden Namen
c. Vertretungsmacht
aa) Problem 1
8/22
Problem I: Fraglich ist, ob die Anfechtung einer
ausgeübten Innenvollmacht überhaupt möglich ist.
M1 (Brox): (-).
- Verweis auf § 166
- auch Prozessvollmacht ist unanfechtbar
- Ausnahme
nur
bei
ungebrochenem
Durchschlagen des Irrtums
M2: (-)
- auch keine Ausnahme, da nicht klar sei, wie
bei einer eigenen Willenserklärung des Vertreters ein Irrtum des Vertretenen relevant
werden könne.
hM: (+)
- Vollmacht ist eigenständiges RG
ZwErg: Anfechtbarkeit (+)
aa) Problem 2
Problem II: Anfechtungsgegner
M1: der, dem gegenüber die Vollmacht erklärt
wurde
M2 (Jaurnig): Wahlmöglichkeit entsprechend § 167
M3 (Medicus u.a.): ggüber beiden
9/22
M4: BGH: immer ggüber dem GGegner
[Lit: Petersen, AcP 201 (2001), 373.]
-
Anfechtung (+)
Wirkung: Nichtigkeit ex tunc
V handelte ohne Vertretungsmacht
WE wirkt nicht gegen A
Anspruch auf Abnahme und Kaufpreiszahlung ist
nicht entstanden.
B
Anspruch auf SEA gem. § 122 ggn.A
Problem III: Rechtsfolgen der Anfechtung der
ausgeübten Innenvollmacht
M1 (Flume): Direktanspruch entsprechend § 122
analog
M2(hM): Vertreter ist falsus procurator. Er kann
sich ggf. nach § 122 freistellen lassen.
C
Anspruch auf SEA gem. § 179 II ggn. V
1. falsus procurator (+)
2. keine Genehmigung (§§ 177, 184) (+)
3. Unkenntnis bez. fehlende Vertr.macht
4. kein Ausschluss der Haftung
a) § 179 III S.1 (-)
b) S 179 III S.2 (+)
10/22
Erg.: keine Ansprüche des B gegen A und V.
Exkurs: angefochtene Außenvollmacht
M1: nicht anfechtbar
- Kundgabe ist Wissenserklärung
hM (Medicus): anfechtbar
- Gleichstellung mit Empfänger der
Außenvollmacht
11/22
Fall 3:
V kauft aus Freundschaft für und im Namen des A rglm.
im Trierer Kunsthaus seltene Handschriften aus der
Trierer Stadtgeschichte. Nachdem V und A sich
verstritten haben und A dem V jede Vollmacht entzogen
hat, entdeckt V in der Auslage des Kusthauses eine
Handschrift des Liedes „Pochda“ von der berühmten
Band Leiendecker-Bloas die mit dem Buchstaben „H.“
signiert ist. V geht davon aus, dass das „H.“ für „Helmut
Leiendecker“, den Frontmann von Leiendecker-Bloas
steht. V bietet B, dem Inhaber des Trierer Kunsthauses,
EUR 500 und erwirbt das Stück. Dabei gibt V an, wie
immer für A gehandelt zu haben. Dieser würde die
Rechnung begleichen. Darauf, wen V als Urheber der
Handschrift vermutet, weist er B nicht hin. A weigert sich
jedoch die Rechnung zu begleichen und verweist darauf,
dass zum einen A nicht bevollmächtigt gewesen sei,
zum anderen das „H.“ in der Signatur für „[Hansi]
H[interseer]“ stehe und die Handschrift entsprechend
auch unter Sammlern einen Höchstwert von EUR 3,hätte. Wie ist die Rechtslage?
Gutachten:
A B ggn A auf Zahlung gem. § 433 II
I Kaufvertrag
1. Angebot durch Auslage (-)
2. Angebot durch Anbieten der EUR 500
a) Angebot (+)
b) Vertretung des A
aa) ausdrückliche Vollmacht (-)
12/22
Exkurs: Vertretungsmacht durch Rechtsschein
Formulierungsvorschlag zur Einleitung d. Prob.:
„Eine ausdrückliche Bevollmächtigung des X liegt nicht vor.
Das Verhalten des X weckt gegenüber Y den Anschein einer
Vollmacht. Fraglich ist, ob das Vertrauen des Y auf diesen
Anschein geschützt ist. Zwar fehlt es an einer dieses
Vertrauen ausdrücklich schützenden Norm, mit der
Anscheinsund
der
Duldungsvollmacht
hat
die
Rechtsprechung jedoch Institute geschaffen, die das
Vertrauen eines Dritten auf den Rechtsschein der
Bevollmächtigung schützen.“
Duldungsvollmacht:
1.
jemand wird für einen anderen rechtsgeschäftlich
tätig,
2.
der „Vertretene“ weiß davon und
3.
unternimmt nichts gegen das Auftreten des
„Vertreters“ obwohl
4.
er dies könnte und es ihm auch zumutbar wäre.
- anders die konkludenten Bevollmächtigung, wenn
Geschäftsherrn mit rechtsgeschäftlichem Willen billigt
Anscheinsvollmacht:
1. Geschäftsherr setzt zurechenbar Rechtsschein,
2. er kennt nicht das wiederholte, sich über einen
gewissen Zeitraum erstreckende Auftreten des
„Vertreters“ jedoch, hätte es aber bei pflichtgemäßer
Sorgfalt erkennen und verhindern können und
3. der Geschäftsgegner begründet seine Entscheidung auf
den Rechtsschein (Ursächlichkeit) und darf nach
Verkehrssitte darauf vertrauen (Schutzwürdigkeit).
o
o
o
Anfechtung nicht möglich.
der „Vertretene“ muss geschäftsfähig sein.
Anscheinsvollmacht endet mit Beseitigung des RScheins.
13/22
bb) Duldungsvollmacht (-)
cc) Anscheinsvollmacht
a. zurech. RSchein (+)
b. kennt nicht (+)
c. Ursächlichkeit (+)
d. Schutzwürdigkeit (+)
3. Annahme (+)
Anspruch entstanden
II
Erlöschen
1. Anfechtungserklärung
2. Anfechtungsgrund (§ 166 !)
a. § 119 I Var. 1 (-)
b. § 119 I Var. 2 (-)
c. § 119 II (-) (str.)
Anspruch ist nicht erloschen.
III Anspruch ist durchsetzbar
B
Ansprüche B ggn V (-)
C
Ansprüche A ggn V aus §§ 662, 280 ff (-)
D
Ansprüche A ggn V gem. § 678
14/22
Prüfungsschema: Unberechtigte
Geschäftsführung ohne Auftrag
I.
II.
III.
IV.
Geschäftsbesorgung
Fremdgeschäftsführungswille
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Geschäftsfähigkeit / -unfähigkeit der
Beteiligten
V. Keine Berechtigung nach §§ 683, 679, 684
S.2 BGB
VI. Rechtsfolgen
E
Ansprüche A ggn V gem. § 823 I
Prüfungsschema: § 823 I BGB
0. Vorprüfung: Kein Ausschluss nach §§ 987ff.
oder §§ 677, 683 S. 1
I. Tatbestand
1.
2.
3.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
Rechtsgutsverletzung
durch menschliches Verhalten
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Vertretenmüssen
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Umfang des Schadensersatzes
Ausschluss und Herabsetzung der Haftung
15/22
Fall 4:
V erledigt für seinen 17 jährigen Freund A, der
eine
Kunstgalerie
betreibt,
gelegentlich
geschäftliche Gefälligkeiten, weshalb ihm A
diesbezüglich eine entsprechende Vollmacht erteilt
hat. Die Eltern des V verbieten es ihrem Sohn
jedoch ausdrücklich für A tätig zu werden. Eines
Tages bittet A den V für ihn bei einem
benachbarten Kunsthaus des B Werke des
Künstlers Gustav Klimt für ihn zu erwerben, er
solle sich jedoch dabei auf Ölgemälde
beschränken. V findet auch bald einen Klimt, von
dem er ausgeht, dass er für A geeignet ist. Er
wendet sich daraufhin an B, der A und V gut kennt,
um über den Preis zu verhandeln. B will EUR
2020,- für das Gemälde. V ist der Preis zu hoch
und er setzt EUR 1850,- dagegen. Daraufhin
schlägt B dem V vor, das Gemälde und eine
Schnitzfigur Klimts zusammen zum Preis von EUR
2320,- zu erwerben. V überlegt kurz und sagt dann
„ 1850 + 370 = 2320. Der Preis geht in Ordnung,
ich nehme zu EUR 2320,- an.“ Als A von dem
Geschäft erfährt ist er mit dem Einkauf
unzufrieden. Er meldet sich unverzüglich bei B und
sagt diesem, dass aus dem Geschäft nichts werde.
Es sei nicht anständig von B gewesen, den
unerfahrenen V so übers Ohr zu hauen. Auch
hätte B doch erkennen können, dass V sich beim
Kaufpreis verrechnet habe. Außerdem wäre das
Geschäft ohnehin nichtig, weil der V nur
Ölgemälde hätte kaufen sollen.
16/22
Welche Ansprüche hat B gegen A?
Gutachten:
A
Anspruch des A ggn B gem. § 433 II
I Vertrag
1. Angebot u. Annahme zu EUR 2320,2. Vertretung durch V
a) eigene WE
- Auswahl (+)
- § 165 (+)
b) Offenkundigkeitsprinzip (+)
c)Vertretungsmacht
aa) Vollmachterteilung (+)
bb) Umfang der Vertretungsmacht
Fraglich ist, ob das Handeln des V dem Umfang
nach noch von der Vollmacht des A gedeckt war. A
hatte V beauftragt Ölgemälde zu kaufen. V hat
jedoch auch eine Figur im Namen des A
gekauft. Allerdings ist die Vollmacht grds von
dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft
zu trennen (Abstraktheit der Vollmacht). So
kann der Vertreter nach den Einschränkungen des
zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts außerhalb
des rechtlichen Dürfens, gleichzeitig jedoch noch
innerhalb der Vertretungsmacht, also des
rechtlichen Könnens handeln. Ob die Begrenzung
die Vollmacht oder das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft betrifft ist durch Auslegung zu
ermitteln.
17/22
 (+)
bb) Unwirksamkeit des Auftrags
Zum Schutz des Vertragspartners bleibt eine
Vollmacht auch dann bestehen, wenn das
Grundgeschäft
(z.B.
aufgrund
von
Minderjährigkeit des Vertreters) nichtig ist
(isolierte Vollmacht).
 (+)
II
Erlöschen durch Anfechtung
1. Erklärung
2. Grund
o verdeckter o. offener Kalkulationsirrtum
o Problem:
Geschäftsgegner
kann
fehlerhafte Berechnung erkennen
 mM (Singer, Wieser) geht davon aus,
dass ein Anfechtungsrecht analog §
119 I 1.Alt bestünde, da der
Empfänger aufgrund seiner Kenntnis
nicht schutzbedürftig sei.

hM lehnt dies jedoch ab. Sollte der
Ausschluss der Anfechtung allerdings
im Einzelfall für den Erklärenden
ruinöse Folgen haben, stelle es eine
unzulässige Rechtsausübung (§ 242)
18/22
dar, das Angebot anzunehmen und die
Vertragsdurchführung zu verlangen.
Erg.: Anspruch (+)
Fall 5:
A bittet V für ihn ein Auto zu kaufen. V begibt sich
daraufhin zu einem Autohändler, wo er vom
Angestellten B beraten wird. V hat schnell ein
geeignetes Fahrzeug gefunden, das für EUR
15.000,- ausgeschrieben ist. Im Verlauf des
Verkaufsgespräches erzählt B, dass er pro
verkauftem Wagen eine Provision von 5 % erhält,
wenn er es schafft den Verkaufspreis über den
ausgeschriebenen Preis hinauszuhandeln. An
dieser Provision könne er den V auch beteiligen. V
lässt sich auf das Geschäft ein und erwirbt den
Wagen zu EUR 15.500,-. Die Provision teilen sich
V und B. Als A von dem Geschäft erfährt, hält er
den Preis für zu hoch. Muss A den Kaufpreis
zahlen?
19/22
Fall 6:
Der Student S hat in den Semesterferien gemerkt,
wie mühselig es ist sich alle Unterlagen in der Bibliothek kopieren zu müssen und will sich deshalb
einen Laptop. Hierzu begibt er sich in das Geschäft des A. Sofort sieht er hier das richtige Gerät
zum Preis von EUR 799,99. S ist begeistert und
kauft das Stück sofort. Leider hat S nicht das nötige Bargeld dabei. Er sagt dem A deshalb, er
komme nachmittags wieder um zu bezahlen und
den Rechner abzuholen. Auf dem Weg zur Telefonzelle, von wo aus S seinen Vater um eine Erhöhung seines Unterhalts bitten will, kommt S am
Geschäft des B vorbei, der den gleichen Rechner
grade für EUR 999,99 anbietet. S freut sich über
das Schnäppchen, dass er bei A gemacht hat. Als
er später wieder zum Geschäft des A kommt, teilt
dieser ihm mit, er habe beim Abrechnen bemerkt,
dass er die Preisschilder vertauscht habe. Der eigentliche Preis für den Klapprechner betrüge EUR
1099,99. Darauf will sich S nicht einlassen und A
weigert sich gegen Zahlung von EUR 799,99 herauszugeben. S verlässt den Laden und begibt
sich wieder zum Geschäft des B. Hier muss er jedoch erfahren, dass es sich bei dem von ihm ausgewählten Stück um ein nicht mehr lieferbares
Auslaufmodell handle, dass B vor drei Minuten
verkauft habe. S bleibt nicht anderes übrig als den
Laptop im Geschäft des C zum Preis von EUR
1199,99 zu erwerben.
Wie ist die Rechtslage bezüglich A und S?
20/22
Fall 7:
B
musste
aufgrund
seiner
zweifelhaften
Verkaufsmethoden das Geschäft wechseln und ist nun
Verkäufer in einem Antiquitätengeschäft. Als A in das
Geschäft kommt um eine Nachtischlampe zu kaufen,
sieht B seine Chance. Er empfiehlt A, der sich
ausdrücklich für historische Originale interessiert, die
billige Kopie einer Jugendstillampe, die aufgrund ihrer
hochwertigen
Verarbeitung
mit
EUR
1500,ausgeschrieben ist. A verliest sich jedoch auf dem
Preisschild und geht davon aus, dass die Lampe EUR
150,00 koste. Dennoch bedingt er sich noch etwas
Bedenkzeit aus. Am nächsten Tag kommt er wieder in
das Geschäft. Diesmal trifft er lediglich den
Ladeninhaber C und kauft von diesem die Lampe, die C
ihm mit der Rechnung schicken will. Dabei erzählt A
dem C nichts von dem Gespräch mit B. Als A die Lampe
erhält und die Rechnung sieht, bemerkt er, dass er sich
bezüglich des Preises geirrt hat und die Lampe anstatt
für EUR 150,- für EUR 1500,- gekauft hat. Sofort teilt er
dies C mit und sagt auch gleich, dass er das Geschäft
deswegen anfechte. C hätte die Lampe ansonsten an
den Lampenfreund F mit einem Gewinn von EUR 500,verkauft. Außerdem hat der – bei C übliche – Versandt
Kosten iHv EUR 15,- verursacht. C kündigt A gegenüber
an, dass er ihm die entstandenen Kosten in Rechnung
stelle. Kurz darauf erfährt A, dass es sich bei der Lampe
ohnehin nicht um ein Original handelt. Sofort ruft er
erneut bei C an und teilt ihm mit, dass er keinen Pfennig
mehr zahlen werde, schließlich sei er betrogen worden
und er sehe das Geschäft bereits deshalb als nichtig an.
Welche Ansprüche hat C gegen A?
Wie hoch wäre ein SEA nach § 122?
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22/22
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