07.04.2008 14.04.2008 21.04.2008 (vor 1. Klausur) 28.04.2008 05.05.2008 (Pfingstferien) 19.05.2008 26.05.2008 02.06.2008 05.06.2008 (vor. 2. Klausur) 09.06.2008 16.06.2008 23.06.2008 30.06.2008 07.07.2008 1/22 Fall 1: Der beruftätige A schickt seinen 15 jährigen Bruder V um für ihn eine neue Computermaus und Tastatur zu besorgen. V begibt sich daraufhin in ein Computergeschäft, wo er von dem Verkäufer E beraten wird und schließlich bei diesem das erwünschte Zubehör zu einem Preis von 20 EUR erwirbt. Dabei sollen Tastatur und Maus am nächsten Tag von A, für den V das Gerät kaufen solle, abgeholt werden. Als A am nächsten Tag die Ware nicht abholen kommt weil ihm der Preis doch zu hoch erscheint, ruft B, der Inhaber des Computergeschäfts bei ihm an und fordert ihn zu Abnahme und Kaufpreiszahlung auf. Zu Recht? Gutachten: Anspruch des B gegen A auf Abnahme und Kaufpreiszahlung gem. § 433 I, II A Anspruch entstanden Dann müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. I Ein entsprechender Vertragsschluss liegt in der Einigung über den Kauf von Maus und Tastatur zum Preis von 20 EUR durch V und E vor. II Fraglich ist, ob sich A und B die WE von V und E als eigene zurechnen lassen müssen. 1. WE des A 2/22 A müsste sich die WE des V als eigene gem. § 164 ff. zurechnen lassen, wenn V ihn bei Abgabe der WE wirksam vertreten hätte. Exkurs: Stellvertretung Voraussetzungen: 1. 2. 3. 4. Zulässigkeit der Vertretung, nicht bei höchstpersönlichen Geschäften (z.B. § 13 EheG; § 2064) RF bei Fehlen: weder Vertretung noch Eigengeschäft Eigene WE des Vertreters, eigener Entscheidungsspielraum nach äußerem Erscheinen (Abgr. v. Boten) mind. beschr. GF (§ 165) RF bei Fehlen: „Vertreter„ ist Bote Handeln im fremden Namen und nicht bei Geschäft an den, den es angeht Unternehmensbezogene Geschäfte RF bei Fehlen: Eigengeschäft des „Vertreters“ Vertretungsmacht. gewillkürte gesetzliche kraft Rechtsscheines RF bei Fehlen: falsus procurator (§ 177 ff) 3/22 [a) Zulässigkeit der Stellvertretung Ein Kaufvertrag ist kein höchstpersönliches Geschäft. Die Stellvertretung ist damit hier zulässig.] b) Eigene Willenserklärung V müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben, alsoinsb. nicht bloß als Bote des A gehandelt haben. Ob dies der Fall ist wird im Sinne des Verkehrschutzes danach entschieden, ob die Entscheidung nach dem objektivierten Empfängerhorizont als eigene erscheint, insbesondere ob der Vertreter einen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Vorliegend hat V sich von E beraten lassen. Für E musste dabei der Eindruck entstehen, dass V sich aufgrund der Beratung selbständig für die ausgewählte Tastatur und Maus entschieden habe. Die Abgabe einer eigenen wirksamen WE setzt überdies gem. § 104 ff rglm. Geschäftsfähigkeit des Erklärenden voraus. V ist 15 Jahre alt, also gem. § 106 lediglich beschränkt Geschäftsfähig. Nach § 165 hat die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters jedoch keine Auswirkung auf die – für den Erklärenden ohnehin rechtlich neutralen – Willenserklärung. V hat also eine eigene Willenserklärung abgegeben. 4/22 c) Offenkundigkeitsprinzip V müsste weiter gegenüber E dargelegt haben, dass er für einen anderen handelt. V hat E mitgeteilt, dass er das Gerät für A kaufen solle, handelte also offenkundig als Vertreter. d) Vertretungsmacht Sch Vertretungsmacht gesetzliche Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Innenvollmacht, § Eltern, §§ 1626, 1629 167 I 1.Alt §§ 170 ff Ehegatten, § 1357 § 15 HGB behördliche Bestellung z.B. Vormund (§ 1793), Betreuer (§§ 1902), Pfleger (§ 1909) u.a. organschaftliche Vertretung z.B. § 26 II, § 78 I AktG, § 31 I GmbH, §§ 125 I, 161 II, 170 HGB Außenvollmacht, § 167 I 2.Alt § 56 HGB Duldungsvollmacht Unterfälle der Vollmacht: Anscheinsvollmacht Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB) Prokura (§§ 48 ff HGB) Schließlich müsste V auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Eine solche ist insb. gegeben, wenn dem Vertreter vom Geschäftsherrn Vollmacht ausdrücklich oder konkludent erteilt wird. A 5/22 hat V beauftragt für ihn entsprechendes Gerät zu kaufen. Damit liegt zumindest konkludente Vollmachterteilung vor. ZwErg: V hat A also wirksam vertreten. A muss sich die WE des V als eigene zurechnen lassen. 2. WE des B B hat nur dann einen Anspruch aus Kaufvertrag gegen A, wenn er sich wiederum die WE des E als eigene zurechnen lassen muss. Auch hier könnte E den B wirksam vertreten haben. a) Eigene WE E war, wie bei Verkäufern in Geschäften üblich, ein gewisser Entscheidungsspielraum bezüglich des Wie und des Ob des Geschäftes eingeräumt. Er gab also eine eigene WE ab. b) Offenkundigkeitsprinzip E hat gegenüber V nicht erwähnt, dass nicht er selbst, sondern der B Inhaber des Geschäftes ist und dass E für diesen den Kaufvertrag abschließen wolle. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht im Zweifel der Wille der Beteiligten jedoch dahin, dass der Betriebsinhaber gebunden werden soll. Will der Handelnde ausnahmsweise selbst Vertragspartner werden, so muss er ausdrücklich darauf hinweisen. V musste also davon ausgehen mit dem Inhaber zu kontraktieren und nicht mit dem Verkäufer E. In 6/22 dem Schweigen des E liegt damit kein Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip. c) Vertretungsmacht Als Angestellter in einem Laden gilt E gem. § 56 HGB als zu für das Geschäft gewöhnlichen Verkäufen bevollmächtigt. ZwErg: E handelte als Vertreter des B, der sich dessen WE zurechnen lassen muss. Gleichzeitig waren V und E jeweils auch Empfangsvertreter für die WE des anderen. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zwischen A und B zustande gekommen. Der Anspruch des B gegen A auf Abnahme und Kaufpreiszahlung ist entstanden. B Erlöschen Der Anspruch ist nicht untergegangen. Insb. liegt keine Anfechtungserklärung seitens des A vor. C Durchsetzbarkeit Der Anspruch ist durchsetzbar. 7/22 Fall 2: A beauftragt und bevollmächtigt den 15 jährigen V mit dem Kauf eines Fahrrades. V kauft daraufhin unter Offenlegung der Vertretungsmacht ein Fahrrad bei B. Als B den A zu Abnahme und Kaufpreiszahlung auffordert, teilt dieser mit, dass er sich bei Vollmachterteilung versprochen habe. Er habe V nicht bezüglich eines Fahrrades für sich, sondern für seine fünfjährige Tochter beauftragen wollen. Mit dem erworbenen Herrenrad könne er also nichts anfangen und wolle auch nichts mehr mit dem misslungenen Geschäft zu tun haben. Dies habe er auch schon V gesagt. Durch den Nichtverkauf hat B 7 EUR Gewinneinbuße. Welche Ansprüche hat B gegen A und V? Gutachten: A Anspr. auf Abnahme u. Kaufpreisz. ggn. A I. Bestehen des Vertrages 1. Einigung – WE 2. mögliche Vertretung a. eigene WE (§ 165) b. in fremden Namen c. Vertretungsmacht aa) Problem 1 8/22 Problem I: Fraglich ist, ob die Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht überhaupt möglich ist. M1 (Brox): (-). - Verweis auf § 166 - auch Prozessvollmacht ist unanfechtbar - Ausnahme nur bei ungebrochenem Durchschlagen des Irrtums M2: (-) - auch keine Ausnahme, da nicht klar sei, wie bei einer eigenen Willenserklärung des Vertreters ein Irrtum des Vertretenen relevant werden könne. hM: (+) - Vollmacht ist eigenständiges RG ZwErg: Anfechtbarkeit (+) aa) Problem 2 Problem II: Anfechtungsgegner M1: der, dem gegenüber die Vollmacht erklärt wurde M2 (Jaurnig): Wahlmöglichkeit entsprechend § 167 M3 (Medicus u.a.): ggüber beiden 9/22 M4: BGH: immer ggüber dem GGegner [Lit: Petersen, AcP 201 (2001), 373.] - Anfechtung (+) Wirkung: Nichtigkeit ex tunc V handelte ohne Vertretungsmacht WE wirkt nicht gegen A Anspruch auf Abnahme und Kaufpreiszahlung ist nicht entstanden. B Anspruch auf SEA gem. § 122 ggn.A Problem III: Rechtsfolgen der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht M1 (Flume): Direktanspruch entsprechend § 122 analog M2(hM): Vertreter ist falsus procurator. Er kann sich ggf. nach § 122 freistellen lassen. C Anspruch auf SEA gem. § 179 II ggn. V 1. falsus procurator (+) 2. keine Genehmigung (§§ 177, 184) (+) 3. Unkenntnis bez. fehlende Vertr.macht 4. kein Ausschluss der Haftung a) § 179 III S.1 (-) b) S 179 III S.2 (+) 10/22 Erg.: keine Ansprüche des B gegen A und V. Exkurs: angefochtene Außenvollmacht M1: nicht anfechtbar - Kundgabe ist Wissenserklärung hM (Medicus): anfechtbar - Gleichstellung mit Empfänger der Außenvollmacht 11/22 Fall 3: V kauft aus Freundschaft für und im Namen des A rglm. im Trierer Kunsthaus seltene Handschriften aus der Trierer Stadtgeschichte. Nachdem V und A sich verstritten haben und A dem V jede Vollmacht entzogen hat, entdeckt V in der Auslage des Kusthauses eine Handschrift des Liedes „Pochda“ von der berühmten Band Leiendecker-Bloas die mit dem Buchstaben „H.“ signiert ist. V geht davon aus, dass das „H.“ für „Helmut Leiendecker“, den Frontmann von Leiendecker-Bloas steht. V bietet B, dem Inhaber des Trierer Kunsthauses, EUR 500 und erwirbt das Stück. Dabei gibt V an, wie immer für A gehandelt zu haben. Dieser würde die Rechnung begleichen. Darauf, wen V als Urheber der Handschrift vermutet, weist er B nicht hin. A weigert sich jedoch die Rechnung zu begleichen und verweist darauf, dass zum einen A nicht bevollmächtigt gewesen sei, zum anderen das „H.“ in der Signatur für „[Hansi] H[interseer]“ stehe und die Handschrift entsprechend auch unter Sammlern einen Höchstwert von EUR 3,hätte. Wie ist die Rechtslage? Gutachten: A B ggn A auf Zahlung gem. § 433 II I Kaufvertrag 1. Angebot durch Auslage (-) 2. Angebot durch Anbieten der EUR 500 a) Angebot (+) b) Vertretung des A aa) ausdrückliche Vollmacht (-) 12/22 Exkurs: Vertretungsmacht durch Rechtsschein Formulierungsvorschlag zur Einleitung d. Prob.: „Eine ausdrückliche Bevollmächtigung des X liegt nicht vor. Das Verhalten des X weckt gegenüber Y den Anschein einer Vollmacht. Fraglich ist, ob das Vertrauen des Y auf diesen Anschein geschützt ist. Zwar fehlt es an einer dieses Vertrauen ausdrücklich schützenden Norm, mit der Anscheinsund der Duldungsvollmacht hat die Rechtsprechung jedoch Institute geschaffen, die das Vertrauen eines Dritten auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung schützen.“ Duldungsvollmacht: 1. jemand wird für einen anderen rechtsgeschäftlich tätig, 2. der „Vertretene“ weiß davon und 3. unternimmt nichts gegen das Auftreten des „Vertreters“ obwohl 4. er dies könnte und es ihm auch zumutbar wäre. - anders die konkludenten Bevollmächtigung, wenn Geschäftsherrn mit rechtsgeschäftlichem Willen billigt Anscheinsvollmacht: 1. Geschäftsherr setzt zurechenbar Rechtsschein, 2. er kennt nicht das wiederholte, sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Auftreten des „Vertreters“ jedoch, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können und 3. der Geschäftsgegner begründet seine Entscheidung auf den Rechtsschein (Ursächlichkeit) und darf nach Verkehrssitte darauf vertrauen (Schutzwürdigkeit). o o o Anfechtung nicht möglich. der „Vertretene“ muss geschäftsfähig sein. Anscheinsvollmacht endet mit Beseitigung des RScheins. 13/22 bb) Duldungsvollmacht (-) cc) Anscheinsvollmacht a. zurech. RSchein (+) b. kennt nicht (+) c. Ursächlichkeit (+) d. Schutzwürdigkeit (+) 3. Annahme (+) Anspruch entstanden II Erlöschen 1. Anfechtungserklärung 2. Anfechtungsgrund (§ 166 !) a. § 119 I Var. 1 (-) b. § 119 I Var. 2 (-) c. § 119 II (-) (str.) Anspruch ist nicht erloschen. III Anspruch ist durchsetzbar B Ansprüche B ggn V (-) C Ansprüche A ggn V aus §§ 662, 280 ff (-) D Ansprüche A ggn V gem. § 678 14/22 Prüfungsschema: Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag I. II. III. IV. Geschäftsbesorgung Fremdgeschäftsführungswille Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Geschäftsfähigkeit / -unfähigkeit der Beteiligten V. Keine Berechtigung nach §§ 683, 679, 684 S.2 BGB VI. Rechtsfolgen E Ansprüche A ggn V gem. § 823 I Prüfungsschema: § 823 I BGB 0. Vorprüfung: Kein Ausschluss nach §§ 987ff. oder §§ 677, 683 S. 1 I. Tatbestand 1. 2. 3. II. III. IV. V. VI. VII. Rechtsgutsverletzung durch menschliches Verhalten Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Vertretenmüssen Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Umfang des Schadensersatzes Ausschluss und Herabsetzung der Haftung 15/22 Fall 4: V erledigt für seinen 17 jährigen Freund A, der eine Kunstgalerie betreibt, gelegentlich geschäftliche Gefälligkeiten, weshalb ihm A diesbezüglich eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Die Eltern des V verbieten es ihrem Sohn jedoch ausdrücklich für A tätig zu werden. Eines Tages bittet A den V für ihn bei einem benachbarten Kunsthaus des B Werke des Künstlers Gustav Klimt für ihn zu erwerben, er solle sich jedoch dabei auf Ölgemälde beschränken. V findet auch bald einen Klimt, von dem er ausgeht, dass er für A geeignet ist. Er wendet sich daraufhin an B, der A und V gut kennt, um über den Preis zu verhandeln. B will EUR 2020,- für das Gemälde. V ist der Preis zu hoch und er setzt EUR 1850,- dagegen. Daraufhin schlägt B dem V vor, das Gemälde und eine Schnitzfigur Klimts zusammen zum Preis von EUR 2320,- zu erwerben. V überlegt kurz und sagt dann „ 1850 + 370 = 2320. Der Preis geht in Ordnung, ich nehme zu EUR 2320,- an.“ Als A von dem Geschäft erfährt ist er mit dem Einkauf unzufrieden. Er meldet sich unverzüglich bei B und sagt diesem, dass aus dem Geschäft nichts werde. Es sei nicht anständig von B gewesen, den unerfahrenen V so übers Ohr zu hauen. Auch hätte B doch erkennen können, dass V sich beim Kaufpreis verrechnet habe. Außerdem wäre das Geschäft ohnehin nichtig, weil der V nur Ölgemälde hätte kaufen sollen. 16/22 Welche Ansprüche hat B gegen A? Gutachten: A Anspruch des A ggn B gem. § 433 II I Vertrag 1. Angebot u. Annahme zu EUR 2320,2. Vertretung durch V a) eigene WE - Auswahl (+) - § 165 (+) b) Offenkundigkeitsprinzip (+) c)Vertretungsmacht aa) Vollmachterteilung (+) bb) Umfang der Vertretungsmacht Fraglich ist, ob das Handeln des V dem Umfang nach noch von der Vollmacht des A gedeckt war. A hatte V beauftragt Ölgemälde zu kaufen. V hat jedoch auch eine Figur im Namen des A gekauft. Allerdings ist die Vollmacht grds von dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft zu trennen (Abstraktheit der Vollmacht). So kann der Vertreter nach den Einschränkungen des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts außerhalb des rechtlichen Dürfens, gleichzeitig jedoch noch innerhalb der Vertretungsmacht, also des rechtlichen Könnens handeln. Ob die Begrenzung die Vollmacht oder das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft ist durch Auslegung zu ermitteln. 17/22 (+) bb) Unwirksamkeit des Auftrags Zum Schutz des Vertragspartners bleibt eine Vollmacht auch dann bestehen, wenn das Grundgeschäft (z.B. aufgrund von Minderjährigkeit des Vertreters) nichtig ist (isolierte Vollmacht). (+) II Erlöschen durch Anfechtung 1. Erklärung 2. Grund o verdeckter o. offener Kalkulationsirrtum o Problem: Geschäftsgegner kann fehlerhafte Berechnung erkennen mM (Singer, Wieser) geht davon aus, dass ein Anfechtungsrecht analog § 119 I 1.Alt bestünde, da der Empfänger aufgrund seiner Kenntnis nicht schutzbedürftig sei. hM lehnt dies jedoch ab. Sollte der Ausschluss der Anfechtung allerdings im Einzelfall für den Erklärenden ruinöse Folgen haben, stelle es eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242) 18/22 dar, das Angebot anzunehmen und die Vertragsdurchführung zu verlangen. Erg.: Anspruch (+) Fall 5: A bittet V für ihn ein Auto zu kaufen. V begibt sich daraufhin zu einem Autohändler, wo er vom Angestellten B beraten wird. V hat schnell ein geeignetes Fahrzeug gefunden, das für EUR 15.000,- ausgeschrieben ist. Im Verlauf des Verkaufsgespräches erzählt B, dass er pro verkauftem Wagen eine Provision von 5 % erhält, wenn er es schafft den Verkaufspreis über den ausgeschriebenen Preis hinauszuhandeln. An dieser Provision könne er den V auch beteiligen. V lässt sich auf das Geschäft ein und erwirbt den Wagen zu EUR 15.500,-. Die Provision teilen sich V und B. Als A von dem Geschäft erfährt, hält er den Preis für zu hoch. Muss A den Kaufpreis zahlen? 19/22 Fall 6: Der Student S hat in den Semesterferien gemerkt, wie mühselig es ist sich alle Unterlagen in der Bibliothek kopieren zu müssen und will sich deshalb einen Laptop. Hierzu begibt er sich in das Geschäft des A. Sofort sieht er hier das richtige Gerät zum Preis von EUR 799,99. S ist begeistert und kauft das Stück sofort. Leider hat S nicht das nötige Bargeld dabei. Er sagt dem A deshalb, er komme nachmittags wieder um zu bezahlen und den Rechner abzuholen. Auf dem Weg zur Telefonzelle, von wo aus S seinen Vater um eine Erhöhung seines Unterhalts bitten will, kommt S am Geschäft des B vorbei, der den gleichen Rechner grade für EUR 999,99 anbietet. S freut sich über das Schnäppchen, dass er bei A gemacht hat. Als er später wieder zum Geschäft des A kommt, teilt dieser ihm mit, er habe beim Abrechnen bemerkt, dass er die Preisschilder vertauscht habe. Der eigentliche Preis für den Klapprechner betrüge EUR 1099,99. Darauf will sich S nicht einlassen und A weigert sich gegen Zahlung von EUR 799,99 herauszugeben. S verlässt den Laden und begibt sich wieder zum Geschäft des B. Hier muss er jedoch erfahren, dass es sich bei dem von ihm ausgewählten Stück um ein nicht mehr lieferbares Auslaufmodell handle, dass B vor drei Minuten verkauft habe. S bleibt nicht anderes übrig als den Laptop im Geschäft des C zum Preis von EUR 1199,99 zu erwerben. Wie ist die Rechtslage bezüglich A und S? 20/22 Fall 7: B musste aufgrund seiner zweifelhaften Verkaufsmethoden das Geschäft wechseln und ist nun Verkäufer in einem Antiquitätengeschäft. Als A in das Geschäft kommt um eine Nachtischlampe zu kaufen, sieht B seine Chance. Er empfiehlt A, der sich ausdrücklich für historische Originale interessiert, die billige Kopie einer Jugendstillampe, die aufgrund ihrer hochwertigen Verarbeitung mit EUR 1500,ausgeschrieben ist. A verliest sich jedoch auf dem Preisschild und geht davon aus, dass die Lampe EUR 150,00 koste. Dennoch bedingt er sich noch etwas Bedenkzeit aus. Am nächsten Tag kommt er wieder in das Geschäft. Diesmal trifft er lediglich den Ladeninhaber C und kauft von diesem die Lampe, die C ihm mit der Rechnung schicken will. Dabei erzählt A dem C nichts von dem Gespräch mit B. Als A die Lampe erhält und die Rechnung sieht, bemerkt er, dass er sich bezüglich des Preises geirrt hat und die Lampe anstatt für EUR 150,- für EUR 1500,- gekauft hat. Sofort teilt er dies C mit und sagt auch gleich, dass er das Geschäft deswegen anfechte. C hätte die Lampe ansonsten an den Lampenfreund F mit einem Gewinn von EUR 500,verkauft. Außerdem hat der – bei C übliche – Versandt Kosten iHv EUR 15,- verursacht. C kündigt A gegenüber an, dass er ihm die entstandenen Kosten in Rechnung stelle. Kurz darauf erfährt A, dass es sich bei der Lampe ohnehin nicht um ein Original handelt. Sofort ruft er erneut bei C an und teilt ihm mit, dass er keinen Pfennig mehr zahlen werde, schließlich sei er betrogen worden und er sehe das Geschäft bereits deshalb als nichtig an. Welche Ansprüche hat C gegen A? Wie hoch wäre ein SEA nach § 122? 21/22 22/22