Anlage 3 zur Vorlage GR-Drucksache Nr.: 08/034/11 Bebauungsplan „Rukulenstraße/Bollwerkstraße“, Gemarkung/Flur Reutlingen Stellungnahmen der Behörden (A) und der Öffentlichkeit (B) Öffentliche Auslegung in der Zeit vom 06.10.2008 bis 05.11.2008 Stellungnahmen Beschlussvorschlag A. Behörden 1. FairEnergie GmbH Postfach 25 54 72715 Reutlingen v. 07.10.2008 Unsere Stellungnahme vom 19.08.2008 behält weiterhin ihre Gültigkeit. Stellungnahme v. 19.08.2008 Durch die Aufstellung des o. g. Bebauungsplans werden unsere Interessen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes berührt und wir bitten deshalb um Beachtung der angeführten wichtigen Hinweise und Forderungen bzw. Auflagen. 1. Anlagen- und Leitungsbestand Im Bebauungsplangebiet befinden sich beDie im Bestandsplan dargestellten reits Versorgungseinrichtungen der FairEner- Versorgungseinrichtungen der FairEnergie liegen gie GmbH, die im Bestand zu beachten und im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen. ggf. zu sichern sind. Im o. g. Gebiet befinden sich folgende Anlagen und Leitungen mit Nebeneinrichtungen: Erdgasversorgungsleitungen und Erdgasnetzanschlussleitungen Trinkwasserversorgungsleitungen und Trinkwassernetzanschlussleitungen Stromversorgungsleitungen Im Gebäude Wilhelmstraße 3 befindet sich eine Umspannstation der FairEnergie GmbH. Diese ist im Bestand zu erhalten bzw. falls erforderlich an neuer Örtlichkeit wieder zu errichten. Leitungsrechte Strom, Gas und Wasser Die bestehende Umspannstation der FairEnergie im Gebäude Wilhelmstraße 3 ist im Bestandsplan nicht dargestellt und bleibt nach dem derzeitigen Planungsstand erhalten. Das Gebäude wird nicht abgebrochen, sondern lediglich modernisiert. Wir bitten Sie, im Bebauungsplan entsprechende Leitungsrechte vorzusehen. Der Betrieb Umspannstation im Gebäude Wilhelmstraße 3 kann nicht über ein -1- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag Leitungsrecht im Bebauungsplan gesichert werden. Hierzu ist eine Sicherung über einen Vertrag notwendig. Im Bebauungsplan Rukulen/Bollwerkstraße wird kein Leitungsrecht festgesetzt. Weitere Informationen sind dem in der Anlage beigefügten Bestandsplan zu entnehmen. 2. Versorgungsmöglichkeiten Bei größeren und besonderen Bauvorhaben Der Bauherr steht bereits in Kontakt mit der ist rechtzeitige Kontaktaufnahme hinsichtlich FairEnergie. der Versorgungs- und Netzanschlussmöglichkeiten wichtig, da in aller Regel höhere Anschlussleistungen für die Strom-, Gas- und Trinkwasserversorgung notwendig sind. Das Netzanschlussteam der FairEnergie GmbH ist unter der Telefonnummer 07121 582-3900 erreichbar und hilft gerne weiter. Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen und uns speziell bei den Planungsund Koordinationsgesprächen einzubeziehen. Ihr Ansprechpartner ist Herr Berberich, Tel. 07121 582-3879. 2. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Postfach 14 40 88184 Ravensburg v. 15.10.2008 Zur oben genannten Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 19.08.2008 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Stellungnahme v. 19.08.2008 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. In den Randzonen des Planbereiches befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG, die aus dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich sind. Die Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG, die aus dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich sind , liegen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen. Zur Versorgung der neu zu errichtenden Ge- Der Bauherr wird über die Notwendigkeit eines bäude wird ein Anschluss an das vorhandene neuen Anschlusses unterrichtet. Telekommunikationsnetz erforderlich. -2- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag B. Öffentlichkeit 3. Rechtsanwalt v. 31.10.2008 A. Vorgeschichte: Unsere Mandanten sind Mitglieder einer aufgeteilten Erbengemeinschaft nach Tod der Eltern. Wesentlicher Vermögensgegenstand dieses Erbes ist das Hausgrundstück auf der Gemarkung Reutlingen in der Karlstraße 6, in dem die Mandanten auch aufgewachsen sind. Das Hausgrundstück ist heute sowohl hinsichtlich der Wirtschaftsräume im Erdgeschoss, wie auch der darüber befindlichen Wohnungen vollumfänglich verpachtet bzw. vermietet und erzielt eine hervorragende Rendite. Das Grundstück Karlstraße 6 befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Rukulen-/ Bollwerkstraße“, direkt gegenüber dem geplanten Neubau Wilhelmstraße 1 / Metzgerstraße 4. Das Gebäude wurde nach vollständigem Abbruch in den Jahren 1960/1961 neu errichtet. Hierzu wurde eine Genehmigung unter dem 30.11.1960 erteilt. Das Gebäude Karlstraße 6 ist viergeschossig mit Satteldach. Die Traufhöhe beträgt ca. 12,8 m, die Firsthöhe ca. 14,5 m über dem Straßenniveau. Beim Neubau des Gebäudes Karlstraße 6 wurde eine Teilfläche der Rukulenstraße mit einem Kellerraum unterbaut. Die Größe der Unterbauung in der Rukulenstraße ist nach den Plänen der Baugenehmigung mit einer Länge von 5,36 m und einer Breite von 2,75 m festgelegt. Im Rahmen besonderer Genehmigungsbedingungen wurde insbesondere auf Folgendes hingewiesen: „1. Die Baugenehmigung zur teilweisen Unterkellerung der Rukulenstraße nach dem Bauplan vom 10.06.1960 ist nur wirksam, wenn mit dem Städtischen Liegenschaftsamt ein entsprechender Mietvertrag zustande kommt. 2. Die Decke unter dem unterkellerten Straßenplatz ist als befahrbare Decke für ein Fahrzeug mit 12 Tonnen Gesamtgewicht (DIN 1555 Ziffer 6.31) bemessen. 3. Sämtliche Bauteile der Unterkellerung sind stets in einem guten Zustand zu erhalten, damit die Standsicherheit zu jeder Zeit gesichert ist. „ Der Mietvertrag mit dem städtischen Liegenschaftsamt wurde am 12. Oktober 1960 unterzeichnet. Der Mietvertrag kam mit dem städtischen Liegenschaftsamt zustande und wurde mit Änderungsvertrag aus dem Jahr 1983 fortgeschrieben. Im Nachtragsvertrag vom 25.10.1983 wurde die jährliche Miete zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs kapitalisiert. Im o.g. Mietvertrag ist unter Ziff. 6.) festgelegt, dass die Kellerdecke im Bereich der Straße für eine Last von 30 Tonnen auszulegen ist. B. Einwendungen: -3- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag Die vorgesehene Planung verletzt das Eigentumsrecht unserer Mandanten und ist im Übrigen in mehrfacher Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar: Eine Verletzung der Eigentumsrechte der Eigentümer des Gebäudes Karlstraße 6 durch den Bebauungsplan ist nicht gegeben. 1. Die Planung verletzt das Gebot der gerechten Planung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Im Bebauungsplanverfahren „Rukulen / Bollwerkstraße“ wird das Gebot der gerechten Planung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht verletzt. Die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sowie die Bewältigung der möglichen Konflikte findet im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches statt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es verlangt sowohl für den Vorgang wie das Ergebnis der Abwägung, dass an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht, vgl. BVerwG vom 05.07.1974 – IV C 50.72, BVerwGE 45, 309/315. Im Bebauungsplanverfahren wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander Vom jedem Bauleitplan muss verlangt und untereinander gerecht abgewogen und die werden, dass er die ihm zuzurechnenden ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigt. Konflikte bewältigt, also die betroffenen Belange untereinander zu einem gerechten Ausgleich bringt, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage, 2007, § 1 Rn. 115. Das gilt sowohl für die bereits bestehenden, als auch für die durch die Planung neu aufgeworfenen Konflikte, aaO. mit weiterführenden Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den in Hinweisen. § 1 BauGB aufgeführten Grundsätzen durchgeführt. Die festgesetzten Planungsinhalte Der Bauleitplan darf der Plandurchführung entsprechen den Regelungen des § 9 (1) BauGB. dabei nur das überlassen, was diese an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich Die dem Bebauungsplan zuzurechnenden zu leisten vermag, aaO. Interessenkonflikte werden im Verfahren angemessen behandelt. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass in einem Bauleitplan zurechenbare Interessenkonflikte angemessen ausgeglichen werden, also nicht unbewältigt bleiben dürfen (BVerwGE 47, 144/155). Es ist verletzt, wenn dem Betroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu seinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird (BVerwGE 71, 150; BVerwGE 77, 295). a) -4- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag Die vorliegende Planung ignoriert nicht nur bereits bestehende Konflikte, sondern verschärft diese darüber hinaus noch. Durch die vorliegende Bebauungsplanänderung werden keine bestehenden Konflikte ignoriert oder gar verschärft. Gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 9 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 1 und 2 BauGB sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen. Die allgemeinen Ziele des § 1a BauGB – sparsamer Umgang mit Grund und Boden – werden mit der vorliegenden Planung durch eine maßvolle Nachverdichtung (Erhöhung von drei auf vier Vollgeschosse) im Innenstadtbereich berücksichtigt. Gesamtstädtisch wird dadurch und durch die zentrale Lage des Projekts sowie die gute Anbindung an den ÖPNV die Vermeidung und Verringerung von Verkehr unterstützt. Auch die Mobilität der Bevölkerung und die Belange des nicht motorisierten Verkehrs sind bei der Planung berücksichtigt. Die vorliegend streitgegenständliche Planung ermöglicht ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan beigegebenen Flächenbilanz die Herstellung von ca. 1.050 qm (öffentlich zugänglicher) Verkaufsfläche im EG und OG, darüber hinaus weitere gewerbliche Nutzungen in Form von Büros und Praxen, alternativ Wohnungen mit ca. 640 qm (vgl. Ziffer 4.2 „Art der baulichen Nutzung“ zum Bebauungsplan). Die in der Begründung bezeichneten Flächen dienen lediglich der Beschreibung der Größe des geplanten Vorhabens. Die überbaubaren Flächen ändern sich gegenüber dem Bebauungsplan „Altstadt“ nur unwesentlich. Die Art der baulichen Nutzung richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (Kerngebiet – vgl. Ziff. 1.1 Textteil zum Bebauungsplan). Nach dem derzeitigen Stand der Planungen des Investors sind Verkaufsflächen und Büroflächen Hierfür vorgesehen sind allerdings in der sowie ca. 14 Stellplätze als Doppelparker geplant. Tiefgarage lediglich 11 (!) Stellplätze. Die Festlegung der geplanten Nutzung erfolgt im Bauordnungsrechtlich sind bereits bei der Baugesuch, im Rahmen des Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für Baugenehmigungsverfahrens ist ein jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz Stellplatznachweis zu führen. Nach den herzustellen (notwendiger Stellplatz) § 37 Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Abs. 1 Satz 1 LBO. Bei der Errichtung Erschließung von der Metzgerstraße festgelegt sonstiger baulicher Anlagen und sonstigen (vgl. Ziff. 4.4. der Begründung). Anlagen bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen, § 37 Abs. Sollten Wohnungen im geplanten Projekt realisiert 1 Satz 2 LBO. werden, sind die notwendigen Stellplätze nach den Richtzahlen der Stellplatzverordnung für Offenkundig ist sonach, dass bereits die mit Wohnungen im Rahmen des der Planung ermöglichten Wohnungen in Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. keinster Weise mit lediglich 11 zur Verfügung stehenden Stellplätzen bauordnungsrechtlich ausreichend versehen werden können und es also für eine formell – rechtmäßige Nutzung des Komplexes der umfassenden -5- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag Einräumung von Ablösungsmöglichkeiten bedürfen wird. Die Anzahl der Stellplätze ist gem. den Bestimmungen der LBO nachzuweisen, eine Festlegung im Bebauungsplan ist nicht möglich. Für unsere Mandanten als unmittelbar Die geplanten 14 Stellplätze sollen nach Auskunft daneben nutzende Betroffene führt dies dazu, des Investors für die Mieter der geplanten Büros dass der bereits heute in der Rukulenstraße verwendet werden. Sollten weitere baurechtlich festzustellende Zustand „Wilden Parkens“, notwendige Stellplätze für die Verkaufsnutzung wie er in einer Vielzahl veröffentlichter Fotos nicht hergestellt werden können, ist geplant, diese nachvollzogen werden kann (vgl. durch eine Ablösung oder eine Baulast gem. 39 beispielsweise Foto im ReutlingerLBO nachzuweisen. Generalanzeiger vom 22.07.2008 auf Seite 9) Auch die bestehenden Gebäude im näheren sich weiter auf inakzeptable Weise Umfeld sowie viele Gebäude in der entwickeln wird. Für die Besucher der im Fußgängerzone der gesamten Altstadt haben Erdgeschoss und ersten Obergeschoss keine Möglichkeit, die baurechtlich notwendigen vorgesehenen Läden mit einer Stellplätze auf dem eigenen Grundstück Verkaufsfläche von mehr als 1000 qm sind nachzuweisen. entgegen § 37 Abs. 2 LBO überhaupt keine Stellplatzmöglichkeiten vorgesehen, so dass Bereits heute sind in den bestehenden Gebäuden die Anlieger auch aus diesem Grund mit die Erdgeschoss- und teilweise massiven Parksuchverkehr und Obergeschossflächen als Ladengeschäfte eingeschränkten eigenen genutzt. Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke rechnen müssen. Bereits heute sind heute die Mieter und Pächter unserer Mandanten häufig am ungehinderten Zugang zum Grundstück über die Rukulenstraße Die Rukulen-/ Bollwerk-/ und Wilhelmstraße sind gehindert. als Fußgängerzone ausgewiesen, so dass ein Befahren durch den Individualverkehr Dieser Zustand wird sich bei Realisierung der ausgeschlossen, sowie das Parken in diesen vorgesehenen Planung in unzumutbarer Straßen nicht zulässig ist. Weise verschlechtern. Die Belange der Zu beachten ist weiterhin, dass die vorliegende angrenzenden Gemeindebevölkerung nach § Planung eine maßvolle Nachverdichtung 1 Abs. 6 Ziffer 1 und 2, aber auch die gegenüber dem bisher gültigen Bebauungsplan verkehrlichen Belange gemäß § 1 Abs. 6 „Altstadt“ im Innenstadtbereich darstellt. Ziffer 9 BauGB wurden insoweit überhaupt nicht berücksichtigt bzw. pflichtwidrig Die Zufahrt zur Tiefgarage des geplanten Projekts vernachlässigt. Wilhelmstraße1 + Metzgerstraße 4 ist aufgrund des Grundstückszuschnitts nur von der Metzgerstraße möglich, da sonst eine Zufahrt Die zunehmende verkehrliche über die Fußgängerzone erfolgen müsste. Im Konfliktsituation wurde zuletzt auch Bebauungsplan wird der Bereich für die Ein- und ausweislich des Besprechungsprotokolls vom Ausfahrt in der Planzeichnung gekennzeichnet. 26.08.2008 gesehen, ohne dass aber Weiter wird festgesetzt, dass ein- und sinnvolle Lösungsmöglichkeiten durch ausfahrende Fahrzeuge den Verkehr in der Umplanung bzw. Reduzierung des geplanten Metzgerstraße - insbesondere den öffentlichen Bauaufkommens gezogen worden wären. Zu Nahverkehr - nicht behindern dürfen. Im Recht wurde hier darauf hingewiesen, dass Baugenehmigungsverfahren ist eine geeignete durch die vorgesehene Tiefgaragensituation Aufstellfläche für den einfahrenden Verkehr im Falle rückstauender PKW´s im Bereich nachzuweisen. nach Einmündung in die Karlstraße der dort vorgesehene Busverkehr in der Metzgerstraße vor allem im Bereich der dort vorgesehenen Bushaltestelle der Linien 1 und 2, die im 10-Minutentakt verkehren, erheblich beeinträchtigt werden könnte. b) -6- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag Die vorgesehene Planung verstößt gegen § 1 Abs. 7 BauGB auch insoweit, als eine weit über die bisherige Bebauung hinausgehende Intensivnutzung der betroffenen Grundstücke mit bis zu 4 Vollgeschossen vorgesehen wird, bei einer uneingeschränkten GRZ von 1,0 und einer weiter bis zu 16,70 m vorgesehenen Gebäudehöhe. Selbst wenn im Bereich der nur ca. 4 m breiten Rukulenstraße ein Gebäuderücksprung im obersten Stockwerk im gegenüberliegenden Bereich zum Hausgrundstück unserer Mandanten hin zu verzeichnen ist, erweist sich die Planung als rücksichtslos. Hier werden nicht hinnehmbare negative Auswirkungen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung folgen. Die bislang zulässige Planung auf der Grundlage des gültigen Bebauungsplanes „Altstadt“ vom 31.08.1979, der eine Höchstzahl von lediglich 2 Vollgeschossen vorsah, wird hier in nicht hinnehmbarer Weise überschritten. Dies gilt um so mehr, als in dem unseren Mandanten gegenüberliegenden Bereich seit langem lediglich eine 1-geschossige Bebauung mit Ladengeschäften besteht und bei Realisierung der Neuplanung um so größere Einwirkungen befürchtet werden müssen. Die Regelbebauung in der Altstadt stellt sich mit drei Vollgeschossen und einem steilen Satteldach dar – dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Altstadt“ im gegenüberliegenden Bereich von Gebäude Karlstraße 6. Betrachtet man die umgebende Bebauung in Bezug auf die Zahl der Vollgeschosse und die überbaute Grundfläche stellt man fest, dass der Großteil der Gebäude (z.B. Karlstr. 2 bis 6, Wilhelmstraße 3, Karlstraße 1) ebenfalls 4 Vollgeschosse und eine Grundflächenzahl von 1,0 im Bestand realisiert haben. Durch den Gebäuderücksprung ab dem 2. Obergeschoss von ca. 1,5 m und einen weiteren 8,0 m breiten Einschnitt ab dem 3. Obergeschoss bleibt eine ausreichende Belichtung und Belüftung der gegenüberliegenden Gebäude gewährleistet. Nach dem bislang gültigen Bebauungsplan „Altstadt“, ist eine Bebauung mit 3 Vollgeschossen gegenüber der Gebäude Karlstraße 2 bis 6 , an der Metzgerstraße eine 2 bis 3-geschossige Bebauung mit Satteldach zulässig. Die Firsthöhe eines nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan „Altstadt“ zulässigen dreigeschossigen und ca. 11 m breiten Gebäudes liegt bei ca. 16,6 m und ist somit sogar höher als die im Bebauungsplanentwurf Rukulen- / Bollwerkstraße für das Gebäude Wilhelmstraße 1 festgesetzte höchste Gebäudehöhe von 15,40 m. 2. Bestimmtheitsgebot: Die bestehende Planung verstößt auch gegen das Gebot der konsequenten und bestimmten Planung. Die Planung ist in sich widersprüchlich. Die vorliegende Planung ist insoweit schlüssig, als das Gesamtkonzept des Altstadtrahmenplans, aus welchem die Planungsidee zum Karlsplatz entwickelt wurde (vgl. Begründung Ziff. 3.2.) einen ersten Realisierungsabschnitt darstellt. Zum einen wird die Planung – wie an mehreren Stellen deutlich wird – ausdrücklich an der später zu realisierenden Vision des sog. „Karlsplatzes“ orientiert, andererseits ist der hiervon unmittelbar betroffene Bereich der nördlichen Anlieger an der Rukulenstraße von der aktuellen Planung ausgenommen worden. Es handelt sich hier um eine willkürliche Gebietsabgrenzung, obwohl offenkundig das Gebäude unserer Mandanten abgerissen und der betroffene Grundstücksbereich der „Karlsplatzplanung“ zugeführt werden soll. Die Gebäude Karlstraße 2 bis 6 waren noch nie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Gegen den Willen der Eigentümer soll die Entwicklung eines Platzbereichs nicht durchgesetzt werden. Die Änderung des Bebauungsplans für den Bereich des Karlsplatzes kann bei Bedarf und bei einer Verkaufsbereitschaft der jetzigen Eigentümer zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Ausweislich der Beschlussvorlage vom Zum Auslegungsbeschluss vom 07.10.2008 wurde die Begründung fortgeschrieben: „Im -7- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag 09.06.2008 ist eine Neugestaltung des hier betroffenen öffentlichen Raums als Platzfläche vorgesehen, wozu die betroffenen Grundstücke in der Karlstraße erworben und „anschließend die aufstehenden Gebäude niedergelegt“ werden müssen. Diese Zielrichtung wird auch in der Begründung zum Bebauungsplan vom 07.07.2008 ausdrücklich beibehalten. Die hiervon betroffenen Grundstücksbereiche sind aber ausweislich des Lageplans nicht in das Plangebiet einbezogen, so dass hier ein unüberbrückbarer Widerspruch besteht. Altstadtrahmenplan ist das Quartier Rukulenstraße, Metzgerstraße, Bollwerkstraße und Wilhelmstraße als Entwicklungsbereich dargestellt, für den Bereich zwischen Karlstraße und Rukulenstraße ist die Neugestaltung des öffentlichen Raums als Platzfläche („Karlsplatz“) vorgesehen. Zur Verwirklichung dieses öffentlichen Platzes - außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans - sollen die Grundstücke Karlstraße 2, 4, 6 und 8 von der Stadt Reutlingen erworben und die Gebäude abgebrochen werden.“ Unabhängig von der Realisierung des „Karlsplatzes“ kann die beabsichtigte Neubebauung Wilhelmstraße 1 und Metzgerstraße 4 mit der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes erfolgen. 3. Ermittlungsmängel: Des weiteren wird ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB insoweit gerügt, als hier zentrale Belange unserer Mandanten bislang weder ermittelt, geschweige denn abgewogen wurden. Die Ermittlung der öffentlichen und privaten Belange wurde durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 und 4 BauGB durchgeführt. Die Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses, hier werden die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde bewertet. Unsere Mandanten befürchten aufgrund der engen örtlichen Verhältnisse bei Errichtung des vorgesehenen Baukörpers erhebliche negative statische Auswirkungen auf ihr Gebäude in der Karlstraße 6. Der unterkellerte Bereich der Rukulenstraße ist nach den Nebenbestimmungen zur damaligen Baugenehmigung nur eingeschränkt befahrbar bzw. belastbar (12 Tonnen Grenzgewicht). Das in lediglich 4 m Entfernung vorgesehene Vorhaben mit einem insgesamt 4-geschossigen Baukörper lässt ohne besondere statisch-bautechnische Vorkehrungen eine Gefährdung mindestens des genutzten Kellerbereiches befürchten. Diese Aspekte können planerisch nicht erst auf ein folgendes Genehmigungsverfahren nachverlagert werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist ein statischer Nachweis zu führen, im Mietvertrag mit dem städtischen Liegenschaftsamt vom 12. Oktober 1960 ist unter Ziff. 6.) festgelegt, dass die Kellerdecke im Bereich der Straße für eine Last von 30 Tonnen auszulegen ist. Im gesamten Altstadtbereich werden in den beengten Situationen Neubauten in Baulücken oder in Grenzbauweise ohne Gefährdung des Gebäudebestandes in der direkten Nachbarschaft erstellt. Die erforderlichen statischen oder bautechnischen Vorkehrungen können nicht im Bebauungsplan geregelt werden. FAZIT: Die im beschleunigten Verfahren durchgeführte Planung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unzulässig. Das Bebauungsplanverfahren wurde gem. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentlicher Auslegung gem. § 3 und 4 BauGB durchgeführt. Es wird deshalb namens unserer Mandanten ersucht, jedenfalls im Bereich der Wie vorstehend beschrieben ist weder eine Zurücknahme der Gebäudeflucht noch die -8- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag Rukulenstraße die vorgesehene Bebauung erheblich zurückzunehmen und hier allenfalls zweigeschossig vorzusehen sowie ausreichende Parkmöglichkeiten zu gewährleisten. 4. Reduzierung auf eine zweigeschossige Bebauung städtebaulich sinnvoll. Die Anzahl der Stellplätze ist gem. den Bestimmungen der LBO nachzuweisen, eine Festlegung im Bebauungsplan ist nicht möglich. Bürger v. 05.11.2008 Dem Reutlinger Geschichtsverein ist es ein großes Anliegen, die Altstadt als historisches Zeugnis möglichst zu erhalten. Deswegen nehmen wir zu diesem Bebauungsplan Stellung, der durch die Neugestaltung eines ganzen Baublocks in einem sensiblen Bereich massiv in das Altstadtgefüge eingreift. Was bisher nur als Einzelgebäude durch Fassade und Dachform wie ein Fremdkörper in der Altstadt wirkte (Wilhelmstraße 3), wird im Bebauungsplan zum Prinzip eines ganzen Blocks erhoben. Nach den Zielen des Altstadtrahmenplans soll im Grundsatz die historische Struktur der Altstadtbebauung erhalten bleiben und die erhaltende Erneuerung der Altstadt durch Modernisierung und Instandsetzung der stadtbildprägenden und historischen Gebäude erreicht werden. Für den Bereich des Karlsplatzes wurde vom Preisträger des Ideenwettbewerbs – dem Büro Trojan & Trojan – vorgeschlagen, den Bereich zwischen Karlstraße, Metzgerstraße, Rukulenstraße und Wilhelmstraße als Platzfläche („Karlsplatz“) zu gestalten. Positiv zu erwähnen ist, dass das Gebäude Wilhelmstraße 3 modernisiert und die Fassadengestaltung optisch wesentlich verbessert wird. Der Planbereich grenzt unmittelbar an die ehemalige Stadtbefestigung und liegt damit eindeutig innerhalb der Altstadt. Im vorliegenden Verfahren spielt eine Idee aus dem „Rahmenplan Altstadt“ eine Rolle. Danach soll die – außerhalb des Planbereichs liegende - Gebäudereihe zwischen Rukulen- und Karlstraße für die Herstellung einer platzartigen Erweiterung der Karlstraße abgebrochen werden. Für die Festlegung von Fassadengestaltung und Bauhöhe der nördlichen Seite des Plangebietes ist jedoch die Frage, ob die Häuser an der Karlstraße erhalten bleiben, oder nicht, ein ausschlaggebendes Kriterium. Bevor über den Abriss oder Erhalt dieser Häuserzeile keine Klarheit besteht, kann u.E. über diesen Bebauungsplan keine verantwortliche Entscheidung getroffen werden. Denn davon hängt wesentlich ab, ob der Baublock zukünftig Platzwand der erweiterten Karlstraße und bewusst gestaltetes „Tor zur Altstadt“ sein wird, oder nur ein Block innerhalb der Altstadt. Für beide Konzeptionen bedarf es unserer Meinung nach einer intensiveren Untersuchung, z.B. in Form eines Wettbewerbs. Im Durchführungskonzept zum Altstadtrahmenplan ist der Bereich südlich der Bollwerkstraße als Entwicklungsbereich dargestellt. Die Umsetzung der Idee „Karlsplatz“ soll nun durch die geplante Baumaßnahme der Neubebauung Wilhelmstraße 1 und Metzgerstraße 4 eines Investors als erster Abschnitt erfolgen. Über die Ausgestaltung des Karlsplatzes liegen noch keine entscheidungsreifen Planungen vor. Es ist durchaus denkbar, dass Teilflächen der Bestandsbebauung in die Platzgestaltung miteinbezogen werden können. Die Entwicklung des Gebäudeentwurfs vom Planungsbüro pgm aus Ulm wurde in Zusammenarbeit mit dem Büro Trojan und Trojan entwickelt. Bei der Gestaltung der Gebäude war von Bedeutung, dass eine Bebauung sowohl mit, als auch ohne die Häuserzeile Karlstraße 2 bis 8 eine städtebaulich verträgliche Lösung darstellt. Die geplante Bebauungshöhe mit einer viergeschossigen Bebauung ist mit oder ohne Erhalt der Häuserzeile an der Karlstraße städtebaulich verträglich. -9- 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag Die vorliegende Gestaltung der Baukörper entspricht u.E. weder den in der Begründung Nr. 5, Örtliche Bauvorschriften, selbst gesteckten Zielen einer „typischen Altstadtbebauung“ noch „den typischen Eigenarten des Altstadtbildes“. Falls die im Plan festgesetzte Gestaltung jedoch von der möglichen „Torsituation“ des Altstadtrahmenplanes ausgeht, liegt eine völlig unterschiedliche Situation vor, die eine andere Formgebung erfordern würde. Deswegen bitten wir dringend, eine Entscheidung nur im Zusammenhang einer verbindlichen Gesamtkonzeption zu treffen, die noch ausführlich mit der Bevölkerung diskutiert werden sollte, vergleichbar mit dem z.Z. laufenden Verfahren für den Marktplatz. Nach dem gegenwärtigen Stand der Planung bleibt die Häuserzeile in der Karlstraße im Bestand erhalten. Die Gestaltung des Neubaus an der Rukulenstraße orientiert sich jedoch in erster Linie an einer, der städtebaulichen Zielsetzung aus dem Rahmenplan entsprechenden „Torsituation Karlsplatz“, welche für die zukünftige Entwicklung dieses Bereichs entscheidend ist. Diese grundsätzlichen Erwägungen möchten wir noch durch folgende konkrete Bemerkungen ergänzen: 1. Die Rukulenstraße ist im nördlichen Bereich der Altstadt der einzige erhaltene Teil der früheren Gasse unmittelbar hinter der Mauer. Der Verlauf der schmalen Rukulenstraße ist ein noch sichtbares Zeugnis der mittelalterlichen Stadt und sollte deshalb möglichst erhalten werden. Die Rukulenstraße bleibt bis zur Entscheidung „Karlsplatz“ als „Gasse“ erhalten. Nach den Plänen des Landesdenkmalamtes (Archäologisches Stadtkataster) ist der historische Verlauf der Stadtmauer im Bereich der Rukulenstraße in der Flucht der südöstlichen Außenwand der Häuserzeile Karlstraße 2 bis 8. 2. Bisher bestand in der Stadt und der Öffentlichkeit weitgehend Einigkeit darüber, dass im Gebiet der Altstadt geneigte Dächer am besten geeignet sind, der besonderen geschichtlichen Situation dieses Gebietes gerecht zu werden. Zwar ist das Gebäude Wilhelmstraße 3 schon jetzt ein (störendes) Flachdachgebäude. Umgekehrt ist das so prominent am Beginn einer Engstelle der Wilhelmstraße gelegene Gebäude Wilhelmstraße 1 mit seinem Giebel zur Karlstraße ein vom Karlsplatz aus gesehen markanter Auftakt für die Altstadt. Die typische Altstadtbebauung ist gekennzeichnet durch Wohn- und Geschäftsgebäude mit Satteldach. Im Bebauungsplan „Altstadt“ ist größtenteils eine Bebauung mit Satteldach vorgeschrieben. In mehreren Bereichen – in der Regel dort, wo eine Bestandsbebauung mit Flachdach in den 70-iger Jahren vorhanden war z.B. Marktplatz, Wilhelmstraße, Metzgerstraße, Hofstattstraße, Federnseestraße, Karlstraße ist eine Bebauung mit Flachdach zulässig. Das Flachdach ist in der näheren Umgebung vereinzelt existent. Aufgrund der besonderen Eingangssituation in die Altstadt und das im Altstadtrahmenplan festgelegte Planungsziel den Karlsplatz als öffentlichen Platz mit einer Neugestaltung des Quartiers zu entwickeln, soll sich die Neubebauung von der Umgebungsbebauung abheben. 3. Gegen die Metzgerstraße, die in diesem Bereich von zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden geprägt ist, setzt der Plan zwingend viergeschossige Bebauung mit einer Gebäudehöhenbegrenzung von fast 15 m über Straßenniveau fest. Das verändert das Erscheinungsbild der Metzgerstraße erheblich, nicht nur durch Das heutige Gebäude Metzgerstraße 4 -also an gleicher Stelle - ist mit einem Flachdach ausgebildet. Die festgesetzte viergeschossige Bebauung ist als städtebaulich wirksame Raumkante für den öffentlichen Platzraum notwendig. Betrachtet man die nähere umgebende Bebauung stellt man fest, dass mehrere Gebäude wie z.B. Karlstr. 2 bis 6, - 10 - 841123325(61-5) Stellungnahmen Beschlussvorschlag das hier bisher praktisch nicht vorkommende Flachdach, sondern auch durch die der Umgebung unangepasste Höhe. Wilhelmstraße 3, Karlstraße 1 ebenfalls 4 Vollgeschosse vorhanden sind. 4. Die überkommenen Baugrenzen – einschließlich der Altstadtkante – sind im Reutlinger Stadtkern ausnahmsweise gut erhalten und stellen im Vergleich zu anderen Städten ein wertvolles historisches Dokument dar. Der Reiz der Altstadtstraße beruht weitgehend darauf, dass die Fronten nicht stur gradlinig, sondern leicht gegeneinander abgewinkelt verlaufen und andere Unregelmäßigkeiten aufweisen. Ein willkürlicher Vorsprung, wie jetzt an der Rukulenstraße festgesetzt, kann kein entsprechend harmonisches Bild hervorbringen. Die heutige Gebäudeflucht entlang der Rukulenstraße als geradlinige Außenwand stellt tatsächlich keinen Reiz einer Altstadtstraße dar. Das geplante Geschäftshaus zwischen der Metzgerstraße und der Wilhelmstraße gliedert sich in zwei Baukörper, die sich verzahnen und in ihrer Fassadengestaltung unterschiedlich ausgearbeitet werden. Zur Rukulenstraße hin erhält der Baukörper zusätzliche Gliederungen durch Hervortreten des einen Gebäudevolumens im EG und 1. OG und einer Terrassenausbildung im 4. Geschoss des zweiten Gebäudevolumens. Der Reutlinger Geschichtsverein ist keineswegs gegen Neubauten in der Altstadt. Das vorliegende Projekt ist jedoch aus den genannten Gründen unseres Erachtens aber nicht geeignet, die Reutlinger Altstadt in einem positiven Sinne weiter zu entwickeln. Wir bitten deshalb, den Bebauungsplan in der vorliegenden Form nicht zu beschließen. Durch einen Neubau im Bereich von Wilhelmstraße 1 und die Sanierung der bestehenden Gebäude kann das Areal zwischen Rukulenstraße und Bollwerkstraße positiv weiterentwickelt werden, insbesondere im Vergleich zur aktuellen Bestandsbebauung. Daher sollte die Entwicklung des Projekts unterstützt werden. - 11 - 841123325(61-5)