rechtsreport - Deutsches Ärzteblatt

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AKTUELL
NATIONALE ETHIKRÄTE
Foto: globalsummit-berlin2016.de
Globaler Gipfel in Berlin
Christiane Woopen, Vorsitzende
des Deutschen
Ethikrates, war
Präsidentin des
11. Global Summits.
Mehr als 200 Vertreter der Ethikräte
aus etwa 100 Ländern trafen sich
Mitte März in Berlin zum 11. Global Summit der nationalen Ethikräte, der vom Deutschen Ethikrat
ausgerichtet und von der Weltgesundheitsorganisation sowie der
UNESCO unterstützt wurde. Bundespräsident Joachim Gauck eröffnete das Treffen. Dabei betonte er,
wie wichtig es sei, „die internationale
Debatte darüber zu verstärken, wie
die ethische Fundierung mit der Globalisierung Schritt halten kann“.
Leitthema des seit 1996 alle zwei
Jahre stattfindenden Treffens der
Ethikräte war diesmal „Globale Ge-
sundheit, globale Ethik, globale Gerechtigkeit“. Die Experten diskutierten dabei die Entwicklung von
Technologien (Big Data und Genome-Editing), den Umgang mit dem
Ausbruch von Epidemien sowie
globale Solidarität, ethischen Pluralismus, Biopolitik und Biorecht sowie die Verbesserung gesellschaftlicher Bewusstseinsbildung in bioethischen Fragestellungen.
Der Austausch über ethische Belange werde immer wichtiger, erläuterte die Vorsitzende des Deut-
schen Ethikrates und Präsidentin
des 11. Global Summit, Prof. Dr.
med. Christiane Woopen. „Viele
Nationen haben ähnliche Probleme,
die aber nur international geregelt
werden können“, betonte sie. „Der
Schutz des Menschen und seiner
Lebensgrundlagen orientiert sich
dabei sowohl an den universalen
Menschenrechten als auch an der
Bewahrung kultureller Verschiedenheit.“ Der Summit könne einen
Beitrag dazu leisten, die Welt zu einem besseren Ort zu machen.
ER
INFEKTIONSSCHUTZ
Meldepflicht für Arboviren eingeführt
In Deutschland gelten künftig neue
Meldepflichten für antibiotikaresistente Keime und für von Mücken
übertragene Erreger wie das Zikavirus. „Künftig müssen Krankenhäuser gefährliche resistente Erreger bereits beim ersten Auftreten melden“,
erklärte Bundesgesundheitsminister
Hermann Gröhe (CDU).
Neu eingeführt wird zudem eine Meldepflicht für Arboviren, die
durch Mücken oder Zecken übertragen werden. Zu den Arboviren gehören neben dem Zikavirus unter anderem auch die Erreger des Gelbfiebers und Denguefiebers sowie das
West-Nil-Virus und die durch Zecken übertragene Frühsommermeningoenzephalitis.
Die vom Bundesrat am 18. März
beschlossenen Änderungen der Meldepflicht treten im Mai in Kraft. afp
RECHTSREPORT
Perinatalzentren: Gemeinsamer Bundesausschuss darf Mindestmengen
festsetzen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist
nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ermächtigt, die Versorgung von Früh- und Neugeborenen in Perinatalzentren der obersten Kategorie
(Level 1) in den Katalog planbarer Krankenhausleistungen aufzunehmen und Mindestmengen
festzusetzen. Das hat das Bundessozialgericht
(BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatten
die Krankenhausträger gegen die jährliche Festsetzung einer Mindestmenge geklagt. Nach Auffassung des Gerichts fasste der G-BA seine Mindestmengenbeschlüsse jedoch formell und materiell rechtmäßig. Grundrechte der Krankenhausträger seien dadurch nicht verletzt worden.
Aufgabe des G-BA ist es dem BSG zufolge, die
Mindestanforderungen entsprechend der ge-
A 526
setzlichen Vorgabe nach § 137 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 SGB V (jetzt § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB V und Abs. 3 mit weiteren Aufgaben hinsichtlich der Mindestmengen) zu definieren. Beschlüsse dazu werden im Plenum des G-BA abgestimmt und mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Das Gericht betont, dass
die Verfassungskonformität dieser Art der
Rechtssetzung nicht in Zweifel gezogen wird.
Nach Auffassung des BSG ist die Behandlungsqualität bei planbaren Leistungen in besonderem Maße von der Menge der erbrachten
Leistungen abhängig, wenn nach wissenschaftlicher Studienlage ein Zusammenhang zwischen
Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich ist. Zwar greife der G-BA-Beschluss in
Rechte der Krankenhausträger ein. Das sei aber
durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Das Interesse der Krankenhäuser,
uneingeschränkt Level-1-Geburten zu versorgen, wiege weniger schwer als das Interesse
der Patienten an einer besseren Versorgungsqualität. Darüber hinaus seien rechtmäßig festgesetzte Mindestmengen nicht durch andere
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ersetzen.
Das Mindestmengenkonzept sei Ausdruck der
vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Annahme,
dass selbst bei bestmöglicher Qualitätssicherung sowie Sach- und Personalausstattung die
Ergebnisqualität von Behandlungsvorgängen zusätzlich dadurch gesteigert werden könne, dass
sie fortlaufend an einer hinreichenden Zahl von
realen Behandlungsfällen geübt würden.
BSG, Urteil vom 17. November 2015, Az.:
B 1 KR 15/15 R
RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 12 | 25. März 2016
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