AKTUELL NATIONALE ETHIKRÄTE Foto: globalsummit-berlin2016.de Globaler Gipfel in Berlin Christiane Woopen, Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, war Präsidentin des 11. Global Summits. Mehr als 200 Vertreter der Ethikräte aus etwa 100 Ländern trafen sich Mitte März in Berlin zum 11. Global Summit der nationalen Ethikräte, der vom Deutschen Ethikrat ausgerichtet und von der Weltgesundheitsorganisation sowie der UNESCO unterstützt wurde. Bundespräsident Joachim Gauck eröffnete das Treffen. Dabei betonte er, wie wichtig es sei, „die internationale Debatte darüber zu verstärken, wie die ethische Fundierung mit der Globalisierung Schritt halten kann“. Leitthema des seit 1996 alle zwei Jahre stattfindenden Treffens der Ethikräte war diesmal „Globale Ge- sundheit, globale Ethik, globale Gerechtigkeit“. Die Experten diskutierten dabei die Entwicklung von Technologien (Big Data und Genome-Editing), den Umgang mit dem Ausbruch von Epidemien sowie globale Solidarität, ethischen Pluralismus, Biopolitik und Biorecht sowie die Verbesserung gesellschaftlicher Bewusstseinsbildung in bioethischen Fragestellungen. Der Austausch über ethische Belange werde immer wichtiger, erläuterte die Vorsitzende des Deut- schen Ethikrates und Präsidentin des 11. Global Summit, Prof. Dr. med. Christiane Woopen. „Viele Nationen haben ähnliche Probleme, die aber nur international geregelt werden können“, betonte sie. „Der Schutz des Menschen und seiner Lebensgrundlagen orientiert sich dabei sowohl an den universalen Menschenrechten als auch an der Bewahrung kultureller Verschiedenheit.“ Der Summit könne einen Beitrag dazu leisten, die Welt zu einem besseren Ort zu machen. ER INFEKTIONSSCHUTZ Meldepflicht für Arboviren eingeführt In Deutschland gelten künftig neue Meldepflichten für antibiotikaresistente Keime und für von Mücken übertragene Erreger wie das Zikavirus. „Künftig müssen Krankenhäuser gefährliche resistente Erreger bereits beim ersten Auftreten melden“, erklärte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Neu eingeführt wird zudem eine Meldepflicht für Arboviren, die durch Mücken oder Zecken übertragen werden. Zu den Arboviren gehören neben dem Zikavirus unter anderem auch die Erreger des Gelbfiebers und Denguefiebers sowie das West-Nil-Virus und die durch Zecken übertragene Frühsommermeningoenzephalitis. Die vom Bundesrat am 18. März beschlossenen Änderungen der Meldepflicht treten im Mai in Kraft. afp RECHTSREPORT Perinatalzentren: Gemeinsamer Bundesausschuss darf Mindestmengen festsetzen Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ermächtigt, die Versorgung von Früh- und Neugeborenen in Perinatalzentren der obersten Kategorie (Level 1) in den Katalog planbarer Krankenhausleistungen aufzunehmen und Mindestmengen festzusetzen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatten die Krankenhausträger gegen die jährliche Festsetzung einer Mindestmenge geklagt. Nach Auffassung des Gerichts fasste der G-BA seine Mindestmengenbeschlüsse jedoch formell und materiell rechtmäßig. Grundrechte der Krankenhausträger seien dadurch nicht verletzt worden. Aufgabe des G-BA ist es dem BSG zufolge, die Mindestanforderungen entsprechend der ge- A 526 setzlichen Vorgabe nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V (jetzt § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V und Abs. 3 mit weiteren Aufgaben hinsichtlich der Mindestmengen) zu definieren. Beschlüsse dazu werden im Plenum des G-BA abgestimmt und mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Das Gericht betont, dass die Verfassungskonformität dieser Art der Rechtssetzung nicht in Zweifel gezogen wird. Nach Auffassung des BSG ist die Behandlungsqualität bei planbaren Leistungen in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig, wenn nach wissenschaftlicher Studienlage ein Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich ist. Zwar greife der G-BA-Beschluss in Rechte der Krankenhausträger ein. Das sei aber durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Interesse der Krankenhäuser, uneingeschränkt Level-1-Geburten zu versorgen, wiege weniger schwer als das Interesse der Patienten an einer besseren Versorgungsqualität. Darüber hinaus seien rechtmäßig festgesetzte Mindestmengen nicht durch andere Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ersetzen. Das Mindestmengenkonzept sei Ausdruck der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Annahme, dass selbst bei bestmöglicher Qualitätssicherung sowie Sach- und Personalausstattung die Ergebnisqualität von Behandlungsvorgängen zusätzlich dadurch gesteigert werden könne, dass sie fortlaufend an einer hinreichenden Zahl von realen Behandlungsfällen geübt würden. BSG, Urteil vom 17. November 2015, Az.: B 1 KR 15/15 R RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 12 | 25. März 2016