Pet 2-17-15-8271-032541 Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2013 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Die Petentin möchte erreichen, dass die Krankenkassen einen Vorsorgetest bezüglich des Zytomegalieviruses während einer Schwangerschaft finanzieren. Darüber hinaus soll über das Virus eine bessere Aufklärung stattfinden. Mit der Petition wird die Erstattung der Kosten für den Test auf Zytomegalieviren (ZMV) bei Schwangeren durch die gesetzlichen Krankenkassen sowie eine bessere Aufklärung von schwangeren Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch durch die Ärzte begehrt. Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 162 Mitzeichnungen sowie 21 Diskussionsbeiträge ein. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar: Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass das Zytomegalievirus (ZMV) zur Familie der Herpesviren gehört. Die ZMV-Infektion ist eine Tröpfcheninfektion, der Virus wird in erster Linie über Speichel übertragen. Eine Infektion ist auch über den Kontakt mit Urin, Spermasekreten oder Blut möglich. Der ZMV-Virus bleibt nach einer Infektion lebenslang in den menschlichen Zellen und kann selbst nach Beendigung der Erkrankung noch wochenlang über den Speichel und Urin ausgeschieden werden und zu Ansteckungen führen. Die Erstinfektion mit dem ZMV verläuft in 99 % für die Betroffenen häufig unbemerkt ohne oder nur mit geringen Krankheitssymptomen. Bis zu 60 % der Gesunden sind Träger des ZMV und es bleibt lebenslang in lymphatischem Gewebe erhalten. Gefährlich ist der Virus für Feten (besonders im 1. und 2. Schwangerschaftsdrittel), Frühgeborene, bei AIDS und Tumorerkrankungen. Das Spektrum der Krankheitsausprägung und -schwere bei vorgeburtlich infizierten Kindern ist groß und reicht über das vermehrte Auftreten von Fehlgeburten bis zu den als Spätfolge am häufigsten auftretenden Hörstörungen. Das Risiko, während der Schwangerschaft eine ZMV-Infektion zu erleiden, betrifft Frauen, die noch keine ZMV-Infektion erlitten haben. Um bei ihnen die ZMV-Infektion rechtzeitig zu erkennen, müsste während der Schwangerschaft regelmäßig, ca. alle 8 bis 12 Wochen ein Test auf ZMV-Antikörper durchgeführt werden. Die Einführung einer solchen regelhaften Untersuchung aller Schwangeren (eines sog. ZMVScreenings) bedarf einer Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit dieser Untersuchungsmethode, die der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen hat. Gemäß § 135 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der G-BA auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über 1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zulasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, 2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und 3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich der G-BA mit der Einführung eines ZMV-Screenings in der Schwangerschaft bereits in der Vergangenheit befasst hat, jedoch eine Reihe von Gründen sieht, die für eine kritische Bewertung eines ZMV-Screenings sprechen. Dazu zählen insbesondere das Fehlen einer wirksamen Impfung oder von zugelassenen Therapiemöglichkeiten, die für infizierte symptomatische Neugeborene eingesetzt werden können. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass für die medizinisch-fachlichen Bewertungen ausschließlich der G-BA verantwortlich ist. Entscheidungen des G-BA sind auch für den Petitionsausschuss aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) maßgeblich. Nähere Informationen hinsichtlich eines ZMV-Screenings können beim G-BA (Wegelystr. 8, 10623 Berlin, 030-275838-0) unmittelbar erlangt werden. Abschließend verweist der Petitionsausschuss auf § 140f Abs. 2 SGB V. Diese Vorschrift sieht vor, dass im G-BA die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht erhalten. Bei Beschlüssen des G-BA u.a. nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Antragsberechtigt in diesem Sinne sind gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 Patientenbeteiligungsverordnung 1. der Deutsche Behindertenrat, 2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, 3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und 4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Der Petitionsausschuss regt gegenüber der Petentin an, sich ggf. bezüglich einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode an eine der genannten, antragsberechtigten Organisationen zu wenden. Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.