Begründung

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Pet 2-17-15-8271-032541
Gesetzliche Krankenversicherung
- Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass die Krankenkassen einen Vorsorgetest
bezüglich des Zytomegalieviruses während einer Schwangerschaft finanzieren.
Darüber hinaus soll über das Virus eine bessere Aufklärung stattfinden.
Mit der Petition wird die Erstattung der Kosten für den Test auf Zytomegalieviren
(ZMV) bei Schwangeren durch die gesetzlichen Krankenkassen sowie eine bessere
Aufklärung von schwangeren Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch durch die Ärzte
begehrt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages
eingestellt.
Es
gingen
162
Mitzeichnungen
sowie
21 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass das Zytomegalievirus
(ZMV)
zur
Familie
der
Herpesviren
gehört.
Die
ZMV-Infektion
ist
eine
Tröpfcheninfektion, der Virus wird in erster Linie über Speichel übertragen. Eine
Infektion ist auch über den Kontakt mit Urin, Spermasekreten oder Blut möglich. Der
ZMV-Virus bleibt nach einer Infektion lebenslang in den menschlichen Zellen und
kann selbst nach Beendigung der Erkrankung noch wochenlang über den Speichel
und Urin ausgeschieden werden und zu Ansteckungen führen.
Die Erstinfektion mit dem ZMV verläuft in 99 % für die Betroffenen häufig unbemerkt
ohne oder nur mit geringen Krankheitssymptomen. Bis zu 60 % der Gesunden sind
Träger des ZMV und es bleibt lebenslang in lymphatischem Gewebe erhalten.
Gefährlich ist der Virus für Feten (besonders im 1. und 2. Schwangerschaftsdrittel),
Frühgeborene,
bei
AIDS
und
Tumorerkrankungen.
Das
Spektrum
der
Krankheitsausprägung und -schwere bei vorgeburtlich infizierten Kindern ist groß und
reicht über das vermehrte Auftreten von Fehlgeburten bis zu den als Spätfolge am
häufigsten auftretenden Hörstörungen.
Das Risiko, während der Schwangerschaft eine ZMV-Infektion zu erleiden, betrifft
Frauen, die noch keine ZMV-Infektion erlitten haben. Um bei ihnen die ZMV-Infektion
rechtzeitig zu erkennen, müsste während der Schwangerschaft regelmäßig, ca. alle 8
bis 12 Wochen ein Test auf ZMV-Antikörper durchgeführt werden. Die Einführung
einer solchen regelhaften Untersuchung aller Schwangeren (eines sog. ZMVScreenings) bedarf einer Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der
Wirtschaftlichkeit
dieser
Untersuchungsmethode,
die
der
Gesetzgeber
dem
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen hat.
Gemäß § 135 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dürfen neue
Untersuchungs-
und
Behandlungsmethoden
in
der
vertragsärztlichen
und
vertragszahnärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht
werden, wenn der G-BA auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1,
einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen
Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit
- auch im Vergleich zu bereits zulasten der Krankenkassen erbrachte
Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in
der jeweiligen Therapierichtung,
2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie
Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte
Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich der G-BA mit der Einführung
eines ZMV-Screenings in der Schwangerschaft bereits in der Vergangenheit befasst
hat, jedoch eine Reihe von Gründen sieht, die für eine kritische Bewertung eines
ZMV-Screenings sprechen. Dazu zählen insbesondere das Fehlen einer wirksamen
Impfung
oder
von
zugelassenen
Therapiemöglichkeiten,
die
für
infizierte
symptomatische Neugeborene eingesetzt werden können.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass für die medizinisch-fachlichen
Bewertungen ausschließlich der G-BA verantwortlich ist. Entscheidungen des G-BA
sind auch für den Petitionsausschuss aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung
(Artikel 20
Abs. 2
Satz 2
Grundgesetz)
maßgeblich.
Nähere
Informationen
hinsichtlich eines ZMV-Screenings können beim G-BA (Wegelystr. 8, 10623 Berlin,
030-275838-0) unmittelbar erlangt werden.
Abschließend verweist der Petitionsausschuss auf § 140f Abs. 2 SGB V. Diese
Vorschrift sieht vor, dass im G-BA die für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht
erhalten. Bei Beschlüssen des G-BA u.a. nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V erhalten
die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Antragsberechtigt in diesem Sinne
sind gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 Patientenbeteiligungsverordnung
1. der Deutsche Behindertenrat,
2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen,
3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und
4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Der Petitionsausschuss regt gegenüber der Petentin an, sich ggf. bezüglich einer
neuen
Untersuchungs-
und
Behandlungsmethode
an
eine
der
genannten,
antragsberechtigten Organisationen zu wenden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
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