SEITE EINS ARZNEIMITTELGESETZ Ärzte vom Regressrisiko befreien Falk Osterloh D as Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) wird in dieser Legislaturperiode wohl das letzte große Gesetz im gesundheitspolitischen Bereich werden. Lange hat es seine Schatten vorausgeworfen. Vor mehr als zwei Jahren trafen sich zum ersten Mal Vertreter dreier Bundesministerien unter anderem mit Vertretern der pharmazeutischen Industrie, um das Thema Arzneimittelpolitik in all seiner Komplexität einmal durchzusprechen. Im April 2016 legten die Teilnehmer dieses Pharmadialoges dann einen Abschlussbericht vor, in dem sie unter anderem die Geheimhaltung des Preises vereinbarten, den der GKVSpitzenverband mit der Herstellerfirma für ein neues Arzneimittel aushandelt. Im nun vorliegenden Kabinettsentwurf des AMVSG sind neben dieser auch diverse andere Regelungen vorgesehen, die sowohl das Verfahren nach Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) als auch andere Bereiche der Arzneimittelpolitik teils sinnvoll erweitern. Die Ärzteschaft ist dabei insbesondere von zwei Vorhaben betroffen. Zum einen soll es Krankenkassen künftig untersagt werden, Rabattverträge mit Apotheken zur Herstellung von Zytostatika abzuschließen. Dies hatten vor kurzem Apotheker und niedergelassene Onkologen gefordert. Mit Erfolg! Zum anderen soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt werden, seine Beschüsse über den Zusatznutzen neuer Arzneimittel so aufzubereiten, dass sie in der Praxissoftware abgebildet werden können. Ziel sei es, Ärzten die im Rahmen der Nutzenbewertung gewonnenen Informationen über das Arzneimittel einfach zugänglich zur Verfügung zu stellen, heißt es im Kabinettsentwurf. Der Hintergrund ist, dass derzeit viele Arzneimittel verordnet werden, denen der G-BA keinen Zusatznutzen bescheinigt hat. Unklar bleibt allerdings, auf welche Weise die Informationen sinnvoll dargestellt werden können – insbesondere wenn man bedenkt, dass die Ärzte das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten müssen. Wenn aber künftig der Preis eines neuen Medikaments geheimgehalten wer- Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 41 | 14. Oktober 2016 den soll, werden sie schlechterdings nicht wirtschaftlich verordnen können. Der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Prof. Josef Hecken, hat sich daher dafür ausgesprochen, den Ärzten in der Praxissoftware ein Preissignal zu geben, wie auch immer dies wiederum aussehen könnte. Heikel ist an dieser Stelle, dass sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorbehält, „das Nähere“ zu den Beschlüssen des G-BA durch eine Rechtsverordnung zu regeln „und dabei insbesondere auch Vorgaben zu Hinweisen zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung“ zu machen. Heikel ist es deshalb, weil das BMG der Pharmaindustrie während des Pharmadialogs „zugesagt“ hat, „die Dialogpartner bei der Erarbeitung eines entsprechenden Konzeptes zu beteiligen“, wie es im Gesetzentwurf heißt. Wenn das BMG also „das Nähere“ zur Wirtschaftlichkeit von Verordnungen bestimmt, kann die Industrie dabei noch ein Wörtchen mitreden. Sinnvoll wäre es, Ärzte bei der Verordnung neuer Arzneimittel komplett vom Regressrisiko zu befreien. Zum einen würden sie dann möglicherweise eher neue Arzneimittel mit Zusatznutzen verordnen – auch, wenn diese teuer sein sollten. Und zum anderen wurde der Preis vorher vom GKV-Spitzenverband ausgehandelt. Folglich darf man davon ausgehen, dass der verhandelte Preis auch wirtschaftlich ist. Falk Osterloh Politische Redaktion A 1781