Übung Bürgerliches Recht WS 2015/2016 1. Fall Zum Zwecke des

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Univ.-Prof. Dr. Silvia DULLINGER
Univ.-Prof. Dr. Christian HOLZNER
Univ.-Prof. Dr. Olaf RISS
Übung Bürgerliches Recht
WS 2015/2016
Institut für Zivilrecht
1. Fall
Zum Zwecke des Verkaufs ihrer Liegenschaft X mit dem Haus S-Gasse 18 gestattet
Viktoria ihrer Tochter Theresa, mit allfälligen Kaufinteressenten zu verhandeln. Den
Vertragsschluss behält sie sich aber selbst vor.
Theresa verhandelt ua mit Konrad, der bereit ist, für die Liegenschaft € 210.000,- zu
zahlen. Als Theresa ihre Mutter telefonisch von diesem Angebot unterrichtet, sagt
Viktoria, der Preis sei in Ordnung. Über einen Vertragsschluss wird nicht
gesprochen. Nach dem Telefonat teilt Theresa dem Konrad mit, dass das Geschäft
in Ordnung gehe. Daraufhin setzt Konrad ein Schriftstück mit folgendem Text auf:
„Namens meiner Mutter Viktoria … verkaufe ich das Haus S-Gasse 18 um
€ 210.000,- an Konrad .... Anzahlung von € 10.000,- erhalten, Rest bei
Vertragsschluss“. Konrad und Theresa unterfertigen diese Urkunde. Konrad
übergibt Theresa die € 10.000,- als Anzahlung.
Als Theresa der Viktoria das Schriftstück aushändigt, erklärt diese, dass sie selbst
mit einem Kaufinteressenten im Gespräch sei und noch nicht wisse, wem sie das
Haus verkaufen werde. Die von Konrad erhaltene Anzahlung behält Theresa daher
einstweilen noch bei sich.
Kurze Zeit später wird Viktoria vom Magistrat der Stadt W zur Beseitigung eines
sanitären Übelstandes im Haus S-Gasse 18 aufgefordert. Da sich Viktoria im
Hinblick auf den geplanten Verkauf des Hauses um diese Angelegenheit nicht mehr
kümmern, sondern Zeit gewinnen will, teilt sie dem Magistrat mit, dass Konrad „der
neue Besitzer der Liegenschaft“ sei.
Als Konrad einen Termin für die Unterfertigung des Kaufvertrages beim Notar
vereinbaren will, erklärt Viktoria, sie werde diesen Vertrag nicht unterschreiben, weil
sie einen besseren Käufer gefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt hat Konrad bereits
ein Kaufangebot über die Liegenschaft X um € 235.000,-; der Anbieter hat sich
verpflichtet, 2 Wochen im Wort zu bleiben.
Wie ist die Rechtslage?
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