Online-Werbebedingungen Goldbach Media (Switzerland) AG

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Online-Werbebedingungen Goldbach Media (Switzerland) AG
1. GELTUNG
A. Grundsatz
1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle mit Goldbach Media (Switzerland) AG («Goldbach Media»)
abgeschlossenen Werbeaufträge im Online-Bereich («Online-Werbe-AGB»).
2
Die Online-Werbe-AGB gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge an Gruppengesellschaften («AGB») der Goldbach
Group AG vor.
B. Ausschliessliche Geltung
1
Die Online-Werbe-AGB gelten ausschliesslich.
2
Werbe- oder Geschäftsbedingungen des Werbeauftraggebers («Auftraggeber») können nur dann Vertragsinhalt werden, sofern Goldbach Media
dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
1
Auftraggeber kann Werbeflächen unter Angabe des gewünschten Kampagnenstarts reservieren («Reservation»). Die Reservation wird von
Goldbach Media per E-Mail bestätigt.
2
Auftraggeber kann die Reservation bis zehn (10) Arbeitstage vor Kampagnenstart schriftlich oder elektronisch zurückziehen («Rückzug»). Der
Rückzug wird von Goldbach Media per E-Mail bestätigt.
3
Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt kein Rückzug, wird die Reservation ohne weiteres verbindlich.
3. WERBEMITTEL
A. Anlieferung
1
Auftraggeber ist verpflichtet, Goldbach Media das für die Distributionsform, namentlich Aufschaltung und Ausstrahlung, der Werbung
notwendige Material, insbesondere Werbemittel und -motive, auch innerhalb einer laufenden Kampagne, in dem von der Goldbach Media
verlangten Format bis spätestens zu den folgenden Zeitpunkten vor dem bestätigten Distributionstermin, Abweichungen im Einzelauftrag
vorbehalten, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen:
a. Websites:
3 Werktage für Gif, JPEG, Redirects Codes oder Tags
3 Werktage für Rich Media (HTML, Flash, Shockwave)
5 Werktage für PR-Texte und Spezialwerbemittel
b. Games:
20 Werktage
c. Mobilesites:
7 Werktage
2
Die Vorlaufzeiten können von den Vorgaben des Werbeträgers abweichen. Goldbach Media informiert den Auftraggeber schnellstmöglich.
3
Redirects, welche für das Goldbach Netzwerk angeliefert werden, müssen dem Secure Standard (https) entsprechen.
4
Trifft das Werbematerial nicht rechtzeitig ein, kann Goldbach Media die Werbeausstrahlung nicht garantieren.
5
Auftraggeber bleibt in jedem Fall zur vollen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet und trägt die Kosten, die für die
Nachbearbeitung der Werbeausstrahlung aufgrund der Nichtbeachtung der Fristen entstanden sind.
B. Redirect Tags
1
Sofern Goldbach Media dem Auftraggeber zur Auslieferung der Werbemittel die Einbindung eines sogenannten externen AdServers gestattet
hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Redirect-Tags (Link-URL, Werbemittelaufruf) innerhalb der im Werbeauftrag vereinbarten Zeit,
spätestens jedoch drei (3) Werktage vor der Schaltung von Werbeformaten aus dem UAP bzw. fünf (5) Werktage vor der Schaltung von allen
sonstigen Werbemitteln, in der vereinbarten Form zu übermitteln.
2
Auftraggeber garantiert im Fall des Einsatzes eines externen AdServers dessen volle und ordnungsgemäße Funktionalität sowie die
Funktionalität der Redirect-Tags.
C. Qualität
1
Für die technische Qualität und inhaltliche Ausgestaltung der angelieferten Werbemittel sind der Auftraggeber und dessen Agentur
verantwortlich.
D. Zurückweisung
1
Goldbach Media ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber oder von dessen Agentur gelieferten Werbemittel zu prüfen.
2
Goldbach Media und die Werbeträger behalten sich das Recht vor Werbemittel zurückzuweisen («Zurückweisung»), namentlich aus rechtlichen
oder sittlichen Gründen sowie wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität.
3
Nach Mitteilung der Zurückweisung ist Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich ein Ersatz-Werbemittel zu liefern, welches den Beanstandungen
Rechnung trägt.
4
Kann infolge verspäteter Lieferung des Ersatz-Werbemittels der Distributionszeitpunkt nicht eingehalten werden, bleibt der Auftraggeber zur
Zahlung des vollen Vergütungsanspruchs verpflichtet.
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4. DISTRIBUTION
A. Grundsatz
1
Goldbach Media verpflichtet sich zur vereinbarungsgemässen Distribution der Werbung beim jeweiligen Werbeträger.
B. Platzierung
1
Die Werbung wird von Goldbach Media nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Kriterien hinsichtlich Tarifgruppe und/oder Leistungsgruppe
und/oder Zeit und/oder Ort platziert.
2
Die Werbung, namentlich die Werbefläche, ist nicht übertragbar.
3
Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Platzierung der Online-Werbung an einer bestimmten Position der jeweiligen Website oder auf
Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Website.
C. Umbuchung
1
Auftraggeber ist berechtigt, die Werbung innerhalb des Werbeträgers umzubuchen, sofern
a. der Umbuchungswunsch Goldbach Media spätestens drei (3) Kalendertage vor dem vereinbarten Distributionstermin schriftlich oder
elektronisch mitgeteilt wird,
b. das vereinbarte monetäre Buchungsvolumen aufrecht erhalten bleibt,
c. sich die Distribution des umgebuchten Volumens nicht wesentlich verzögert, und
d. Goldbach Media hinsichtlich der neuen Distributionstermine und -orte über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.
2
Auftraggeber ist zur Bezahlung der vollen Vergütung verpflichtet, wenn der Werbeauftrag nicht zum vereinbarten Zeitpunkte ausgestrahlt
werden kann. Dies trifft namentlich dann zu, wenn
a. der Auftraggeber die Mindestfrist von drei (3) Kalendertagen nicht einhält,
b. das monetäre Buchungsvolumen abgeändert wird, oder
c. der Auftraggeber aus anderen Gründen den Verzug der Ausstrahlung zu verantworten hat.
3
Schadenersatz- oder andere Ansprüche des Auftraggebers sind von vorneherein wegbedungen.
D. Konkurrenzausschluss und Angebotserweiterung
1
Es besteht weder für einen bestimmten Werbeträger noch für einzelne Kampagnen oder Distributionen ein Konkurrenzausschluss.
2
Neben den von Goldbach Media publizierten Angeboten und Angebotsstrukturen können weitere Werbeplätze und/oder -zeiten angeboten und
belegt werden.
E. Verlegung der Distribution
1
Goldbach Media ist berechtigt, die Distribution der Werbung auf einen anderen Platz innerhalb des Werbeträgers zu verlegen («Verlegung»),
wenn die termingerechte Distribution der Werbung nicht eingehalten werden kann:
a. aus Gründen betreffend Gestaltung der Website (resp. Mobilesite, Game oder eines anderen Werbeträgers),
b. wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen), sowie
c. bei von Goldbach Media nicht zu vertretenden Umständen.
2
Bei einer Verlegung der Distribution bleibt der vereinbarte Tarif/Preis bestehen.
3
Bei einer erheblichen Verlegung hat der Auftraggeber Anspruch auf die Rückzahlung des Grundpreises gemäss Ziff. 3.1 AGB. Weitere
Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der Anspruch gemäss Ziff. 3.1 AGB setzt voraus, dass
a. Auftraggeber der Mitteilung von Goldbach Media, wonach die Werbung verlegt wird, nicht unverzüglich und schriftlich widersprochen hat,
und
b. die Werbung weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann.
4
Als erhebliche Verlegung gelten eine Distribution ausserhalb des vereinbarten Tages-/Zeitraums als auch die Distribution in einen anderen
Werbeträger.
5. WEITERE BESTIMMUNGEN
A. Bar-Rabatte
1
Goldbach Media gewährt ausschliesslich
http://online.swissmediatool.ch).
nicht-rückwirkende
Einzelauftragsrabattierung
gemäss
Tarifdokumentation
(vgl.
etwa
B. Beraterkommissionen
1
Agenturen erhalten eine Beraterkommission in Höhe von 5% für Schweizer Agenturen und 15% für ausländische Agenturen gemessen am
Auftragswert (nach Abzügen und ausschliesslich MWST).
C. Berechnungsgrundlage für Abrechnung
1
Berechnungsgrundlage für die korrekte Durchführung von Kampagnen sowie die Erstellung der Abrechnung derselben ist die Auswertung des
AdManagement-Tools des jeweiligen Werbeträgers (Primary AdServer).
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D. Zählmethodik und Verrechnung TAO
1
Sämtliche von Goldbach Media publizierten Preisangaben im Reporting-Tool TAO verstehen sich als Richtwerte.
2
Die Richtwerte basieren auf dem internen AdManagement-System von Goldbach und können vom in Rechnung gestellten Preis abweichen.
3
Der Rechnungsbetrag basiert auf den von den Werbeträgern gezählten Distributionsvolumina gemäss vorgehender Ziff. 5/C (Primary AdServer),
die auf Verlangen des Auftraggebers offengelegt werden.
E. Rücktrittsrecht
1
Auftraggeber kann mittels schriftlicher (u.a. FAX) oder elektronischer (u.a. E-Mail) Mitteilung zurücktreten.
2
Tritt die Rücktrittserklärung
a. bis spätestens sieben (7) Arbeitstage vor Kampagnenstart bei Goldbach Media ein, so erfolgt der Rücktritt ohne Kostenfolge.
b. zwischen sechs (6) und drei (3) Arbeitstagen vor Kampagnenstart ein, so schuldet der Auftraggeber 50% des Nettowertes des jeweiligen
Werbeauftrages,
c. weniger als drei (3) Arbeitstage vor Kampagnenstart oder nach Beginn der Kampagne ein, so schuldet der Auftraggeber 100% des
Nettowertes des jeweiligen Werbeauftrages.
3
Durch den Rücktritt verursachte Kosten bei externen Websites gehen zulasten des Auftraggebers.
F. Datennutzung
1
Auftraggeber ist einverstanden, dass anonymisierte Endbenutzer-Daten, die das Nutzungsverhalten betreffen, wie namentlich das Tracking, von
Goldbach Media gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes oder zur Beratung des Auftraggebers erforderlich ist.
2
Goldbach Media kann alle Daten zur Beratung ihrer Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung nutzen.
3
Goldbach Media leitet die Daten nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers an Dritte weiter. Vorhalten bleiben abweichende gesetzliche
Bestimmungen oder behördliche Anordnungen.
4
Auftraggeber ist es untersagt, Cookies zu setzen, die nicht ausschliesslich zur technisch notwendigen Auslieferungsmechanik des genutzten
AdServers gehören, um eine Werbemittelauslieferung über den AdServer sicher zu stellen.
G. Vertraulichkeit
1
Die Parteien verpflichten
(«Geheimhaltungspflicht»):
sich,
folgenden
Informationen
(«vertrauliche
Informationen»)
gegenüber
Dritten
geheim
zu
halten
a. Alle von der jeweilig anderen Partei erhaltenen Informationen;
b. Alle geheimhaltungsbedürftige Informationen, namentlich die dem Auftraggeber gewährten Rabatte, Skonti, Preisnachlässe, Konditionen
und Mediavolumina;
c. Alle aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
2
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses.
3
Die Vertragspartner verwenden vertrauliche Informationen ausschliesslich für die Zwecke der Durchführung der Werbeaufträge. Diese dürfen ▬
vorbehältlich Abs. 4 und Abs. 5 ▬ nicht an Dritte wie namentlich Berater oder Auditoren weiter gegeben werden.
4
Die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten ist nur zulässig, wenn:
a. sich der Auftraggeber vorgängig schriftlich gegenüber Goldbach Media verpflichtet,
i.
die vertraulichen Informationen an Dritte nur unter der Bedingung weiterzugeben, dass die vertraulichen Informationen nicht in deren
Datenbanken eingespeist, nicht für eigene, weitere oder fremde Zwecke gespeichert oder in sonstiger Weise verwendet werden, und
ii.
die vertraulichen Informationen im Übrigen nicht an weitere Dritte weitergeleitet werden.
b. sich der Dritte vorgängig schriftlich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet («Verpflichtungserklärung»),
5
i.
die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumina) nicht in eigene Datenbanken einzuspeisen und nicht für
eigene, weitere oder fremde Zwecke zu speichern oder in sonstiger Weise zu verwenden, und
ii.
die vertraulichen Informationen im Übrigen nicht an weitere Dritte weiterzuleiten.
Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an einen Dritten, namentlich einen Media Auditor, zur Erstellung von Konditionen-Benchmarks ist
zulässig, wenn der Dritte:
a. hier finden sie die freiwillige Selbstverpflichtungserklärung zur Erstellung methodisch korrekter und transparenter datenpoolbasierter
Konditionenbenchmarks unterschrieben hat, und
b. sich unmittelbar gegenüber Goldbach Media oder dem Schweizerischen Werbe-Auftraggeber Verband verpflichtet hat,
Selbstverpflichtungserklärung einzuhalten.
6
Auftraggeber hat die Verpflichtungserklärung auf Verlangen von Goldbach Media vorzuweisen. Sofern der Auftraggeber keine
Verpflichtungserklärung vorweisen kann oder die Selbstverpflichtungserklärung vom Dritten nicht eingehalten wird, ist Goldbach Media
berechtigt, neben eigenem Schaden auch den Schaden anderer Konzerngesellschaften sowie der vermarkteten Werbeträger geltend zu
machen.
H. Beizug Dritter und Übertragung an Dritte
1
die
Goldbach Media ist berechtigt, bei der Vertragserfüllung nach freiem Ermessen Dritte beizuziehen.
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2
Goldbach Media ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des Auftraggebers auf eine andere mehrheitlich von der Goldbach
Group AG gehaltene Tochtergesellschaft zu übertragen. Die Übertragung wird dem Auftraggeber zeitnah bekanntgegeben.
I. Änderungen der Online-Werbe-AGB
1
Goldbach Media behält sich vor, die Online-Werbe-AGB jederzeit zu ändern.
2
Die Änderungen werden dem Auftraggeber in geeigneter Weise bekannt gegeben.
3
Der Auftraggeber kann ▬ sofern er die Änderungen ablehnt ▬ den Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen seit der Mitteilung der Änderung
schriftlich kündigen.
4
Die bis zur Vertragsauflösung bezogenen Dienstleistungen sind vollumfänglich zu bezahlen. Laufende Kampagnen werden auf den Zeitpunkt der
Vertragsauflösung gestoppt.
Küsnacht, 1. Januar 2016
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