Jugendparlament für Europa Bundeszentrale für politische Bildung & Centrum für angewandte Politikforschung, Berlin, 26. – 28. November 2001 Drucksache Nr. 28-11-2001/Juparl-I Entschließung des Jugendparlaments für Europa zum Thema “Ethische Fragen der Humangenetik” Das “Jugendparlament für Europa”, - in Kenntnis des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990, - in Kenntnis der vorliegenden Berichte der Enquete-Kommission “Recht und Ethik in der modernen Medizin” - in Kenntnis der Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 des Europäischen Parlamentes und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, a) - in der Erwägung, dass die wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der - Biotechnologie, speziell der Molekularbiologie, neue und bisher ungeahnte Möglichkeiten bieten und damit Gefahren, besonders betreffend die Würde des Menschen und den Schutz der Unversehrtheit des Lebens, darstellen können, spricht sich für folgendes aus: 1. Präimplantationsdiagnostik: Mit Hilfe der PID lassen sich genetische Schädigungen bereits wenige Tage nach der künstlichen Befruchtung einer Eizelle erkennen. Die PID wird, sofern sie erlaubt ist, am dritten Tag nach der Befruchtung vorgenommen. Ist der Embryo gesund, wird er in die mütterliche Gebärmutter verpflanzt; ist er geschädigt lässt man ihn absterben. Aber die PID ist momentan in Deutschland verboten. Nur durch Fruchtwasseruntersuchungen dürfen Ärzte bei Embryos oder Föten mögliche Behinderungen feststellen, die eine Abtreibung erlauben. Eine Einpflanzung und anschließende Abtreibung mit allen psychischen Folgen für die Betroffenen ließe sich ersparen, wenn eine PID vorab erlaubt wäre. Kritiker halten dagegen, dass das Lebensrecht Behinderter dann massiv beschränkt werde und dann irgendwann das Tor zu “Designer-Babies” offen stehe, in dem alle im Reagenzglas gezeugten Kinder mittels PID sortiert und gegebenenfalls vernichtet werden, wenn sie nicht den Wünschen ihrer Eltern entsprechen. Aufgrund dieses Sachverhalts sind wir zu folgendem Entschluß gekommen: Die PID soll nur für genetisch vorbelastete Paare erlaubt sein. Diese Vorbelastung muss durch einen Gentest erwiesen sein. Es muß ein erhöhtes Risiko bestehen, dass die Eltern ein schwerbehindertes Kind bekommen. Entschließungsantrag der Ausschusses I - Ethische Fragen der Humangenetik Nach einem positiven Gentest soll vor der PID ein Beratungsgespräch stattfinden bei dem die Eltern über die Möglichkeit ein behindertes Kind großzuziehen aufgeklärt werden. Dieser Entschließungsantrag stellt einen Kompromiss dar. Widerstrebende Meinungen sollen soweit wie möglich miteinander in Einklang gebracht werden. Bei der PID sind wir zu einem vorsichtig liberalen Vorschlag gekommen. Grund für diese Entscheidung ist, dass die PID in dem von uns vorgegebenen Rahmen, derselben Logik folgt wie das geltende Recht zum Schwangerschaftsabbruch. Die PID ist somit keine neuerliche Aufweichung des Embryonenschutzes. Bei der Stammzellen-forschung sind wir zu einem restriktiven Ergebnis gekommen. 2. Stammzellenforschung: Nach allgemeiner Rechtslage beginnt das Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Nach wenigen Tagen hat sich ein Cluster von acht Stammzellen gebildet. Die Forschung hofft aus diesen embryonalen Stammzellen gesundes Gewebe zu gewinnen zur Behandlung von Volkskrankheiten, wie Krebs, Aids oder Alzheimer, weil diese Stammzellen noch nicht auf eine bestimmte Funktionen ausgerichtet sind. Zur Forschung an embryonalen Stammzellen müssen Embryonen gezielt gezüchtet und zerstört werden. Aus diesem Grund soll die embryonale Stammzellenforschung nicht erlaubt sein. Wir fördern dagegen die Forschung an adulten Stammzellen und embryonalen Stammzellen von Tieren. Uns ist bewußt, daß wir hiermit eine Position einnehmen, die vom europäischen Trend abweicht, doch sollte eine Gewissensentscheidung dieser Tragweite nicht von den Entscheidungen anderer souveräner Staaten abhängig gemacht werden. Stattdessen hoffen wir mit unserer Position auch für Europa ein Vorbild zu sein. Wir erkennen an, dass in Zukunft über diesen Punkt neu zu verhandeln sein könnte (siehe Ausblick). 3. Therapeutisches Klonen Aus den gleichen Gründen verbieten wir auch das therapeutische Klonen, da bei diesem Verfahren ebenso Embryos zerstört werden. Ausblick: Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen verboten. Wenn die Grundlagenforschung an einen Punkt gerät, an dem sie auf embryonale Stammzellen angewiesen ist, um Heilverfahren umzusetzen, muss über diesen Sachverhalt neu diskutiert werden. Gesetzesänderungen oder -erweiterungen wären dann vorzunehmen. Entschließungsantrag der Ausschusses I - Ethische Fragen der Humangenetik